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1. Geschichtliche Erzählungen für die Unterklassen der höheren Schulen Sachsens - S. 121

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Von König Friedrich Wilhelm I. und Kurfürst August dem Starken. 121 glnzenden Hoffesten aufmarschierten, waren nicht nach seinem Sim Gleich nach seinem Regierungsantritte bildete er ein kleines stehendes Heer, das tchtig einexerziert wurde. Sehr bald sollten die schsischen Regimenter Lorbeeren auf dem Schlachtfelde pflcken. Ein groes Trkenheer belagerte im Jahre 1683 Die frten die Kaiserstadt Wien und setzte ihr hart zu; nicht lange mehr konnte es Dor1683.en dauern, bis der trkische Halbmond auf der Mauer Wiens prangte. Da nahte in letzter Stunde ein Entsatzheer, an der Spitze seiner Sachsen zog auch der Kurfürst in den Streit. In der blutigen Trkenschlacht vor den Wllen der Kaiserstadt stritt er in den vordersten Reihen, seine Braven erstrmten die groe Trkenschanze und brachen als die Ersten ins feind-liche Lager ein. Daun setzten sie den fliehenden Gegnern noch meilenweit nach, während die brigen Sieger das reiche Trkenlager plnderten. So fanden die von der Verfolgung zurckkehrenden Sachsen nur noch wenig Beute, zudem hatte der stolze Kaiser fr den heldenhaften Fhrer und seine Braven kaum ein Wort des Dankes brig, darum trat der gekrnkte Kurfürst sofort den Rckmarsch an. Seine geringe Kriegsbeute birgt das Grne Gewlbe in Dresden. Auch gegen den lndergierigen Ludwig Xiv. zog er ins Feld. Am Rheine hielt er scharfe Wacht, dann half er Mainz erobern. Der Kaiser verlieh ihm den Oberbefehl der das Reichsheer, da fllte Des Kurfrsten den Helden der Tod, eine Seuche im Lager raffte ihn hin. Tod am Rhein. So ist der schsische Mars", wie seine Zeitgenossen den Tapfern nannten, allezeit treu bereit mit seinen Sachsen fr das Reich eingetreten; Dank hat er nicht geerntet. 17. Von König Friedrich Wilhelm I. und Kurfürst Angnst dem Starken. König Friedrich Wilhelm I. war der Nachfolger des ersten Preuenknigs Friedrichs I. Der Vater hinterlie ihm mit der Krone ein verschuldetes Land; denn seine prunkvolle Hofhaltung, kostbare Bauten und verschwenderische Feste hatten sehr groe Summen ver-schlungen. Dem neuen Könige waren die Feste bei Hofe, die so viel Geld König Friedrich kosteten, und alle die goldgestickten Gewnder ein Greuel. Er schickte L die berflssigen Hosbeamten fort, lie die kostbaren Pferde und Weine seines Vaters versteigern und aus den silbernen Tafelaufstzen Mnzen prgen. Im blauen Waffenrocke von grobem Tuch, leinenen Gamaschen und derben Schuhen ging er stets einher, und auf der kniglichen Tafel

2. Geschichtliche Erzählungen für die Unterklassen der höheren Schulen Sachsens - S. 159

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Aus der Brgerkunde. Der junge Staatsbrger. Ich bin ein deutscher Knabe und gehre zum Deutschen Reiche, das am 18. Januar 1871 gegrndet wurde. Damals schlssen sich 25 deutsche Staaten zu einem Bunde zusammen.(durch den Deutsch-Franzsischen Krieg kam das Reichsland Elsa-Lothringen als 26. Staat hinzu) und whlten den König von Preußen zum Vorsitzenden des neuen Bundesstaates; als solcher nahm er den Titel Deutscher Kaiser an. Zur Zeit herrscht Kaiser Wilhelm Ii., ein Hohenzoller. Der deutsche Einzelstaat, dem ich angehre, ist das Knigreich Sachsen. Sachsen ist mein engeres Vaterland. Hier regiert König Friedrich August Iii. aus dem Hause Wettin. Seit meinem Eintritt ins Leben bin ich Staatsgesetzen unterstellt. Als ich geboren war, meldete der Vater meine smtlichen Namen sowie Zeit und Ort der Geburt auf dem Standesamte an. Von dem Beamten wrbe mir der Geburtsschein ausgestellt. Gebumchein. Nach einigen Wochen wrbe ich getauft. Der Geistliche nahm mich durch die heilige Handlung in die christliche Kirche auf, ich wrbe nebst Eltern und Paten ins Kirchenbuch eingetragen, die Taufe wrbe auf dem Taufschein bezeugt. Der Taufschein. In meinem zweiten Lebensjahre wrbe ich geimpft. Der Arzt machte mir mit einem scharfen Messer, das vorher in eine giftige Flssigkeit getaucht worben war, brei Einschnitte in den linken Oberarm. Das Gift teilte sich dem Blute mit und schtzte mich eine Reihe von Jahren vor einer anstecfenben Krankheit, den Pocken ober Blattern. der den Ei folg der Impfung wrbe ein Impfschein ausgefertigt. Im Deutschen Reiche ^ Der mu jebes Ktnb geimpft werben (Impfzwang). Im zwlften Lebens-jhre erfolgt, gewhnlich in der Schule, eine zweite Impfung (Wieb er -impfung), die mir fr eine weitre Reihe von Jahren Schutz gewhrt; auch der die zweite Impfung empfange ich einen Schein. Als ich im sechsten Lebensjahre stanb, wrbe ich in die Volksschule angemelbet. Im Deutschen Reiche mu jebes Kind zur Schule gehen (Schnlzwang). Bei der Anmelbung legte mein Vater dem Schul-btreftor Geburts-, Tauf- und Impfschein vor.

3. Deutsche Sozialgeschichte - S. 120

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
120 1807 — 1814. Bauern- befreiung. Erlangen und Vermehren der Besoldungen; buchgelehrt: also lebend in der Buchstabenwelt oder Empirie der Akten; interesselos: denn sie stehen mit keiner den Staat ausmachenden Bürgerklasse in Verbindung, sie bilden eine Kaste für sich, eine Schreiberkaste; eigentumslos: also alle Bewegungen des Eigentums treffen sie nicht, es regne oder scheine die Sonne, man zerstöre althergebrachte Rechte oder lasse sie bestehen ... alles das kümmert sie nicht, sie erheben ihr Gehalt aus der Staatskasse und schreiben, schreiben, schreiben im Stillen, in dem mit wohlverschlossenen Thüren versehenen Bureau, unbekannt, ungerühmt, erziehen ihre Kinder zu gleichen Schreibmaschinen und sterben unbedauert." Demgegenüber fordert er Einsatz der Persönlichkeit, eigenes Urteil, selbständiges Handeln. Nur von zwei Ständen aber hofft er eine Rettung des Vaterlandes: von Bürgern und Bauern; „der reiche Adel will sein Eigentum genießen, der arme will Stellen und Auskommen; den öffentlichen Beamten beseelt ein Mietlingsgeist". Diesen Geist und die Selbstsucht des Adels suchte er nun zu bekämpfen, die schroffen Standesunterschiede zu mildern und „durch eine Verbindung des Adels mit den anderen Ständen die Nation zu einem Ganzen zu verketten. Diese Verbindung wird zugleich die allgemeine Pflicht zur Verteidigung des Vaterlandes lebhaft begründen". Am 9. Oktober 180 < wurde das Edikt über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums erlassen. Alle persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse der Bauern von den Gutsherren wurden beseitigt, die persönliche Freiheit ward hergestellt. Mit Martini 1810 soll jede Dienstbarkeit aufhören. Keine Abzugsgelder für Freilassung und Loslassung der Unterthanen, keinen Gesindedienst der Kinder, kein Schutzgeld von den auswärts Wohnenden dürfen die Großgrundbesitzer fortan fordern. Wohl aber ward ihnen gestattet, falls sie die vorhandenen bäuerlichen Stellen nicht erhalten zu können glaubten, die nichterblichen ohne weiteres.

4. Deutsche Sozialgeschichte - S. 198

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
198 1s91. Ausgehend von diesen Grundsätzen fordert die sozialdemokratische Partei Deutschlands zunächst: 1. Allgemeines, gleiches, direktes Wahl- und Stimmrecht mit geheimer Stimmabgabe aller über 20 Jahre alten Reichsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts für alle Wahlen und Abstimmungen. Proportional-Wahlsystem; und bis zu dessen Einführung gesetzliche Neneinteilnng der Wahlkreise uach jeder Volkszählung. Zweijährige Gesetzgebungsperioden. Vornahme der Wahlen und Abstimmungen au einem gesetzlichen Ruhetage. Entschädigungen für die gewählten Vertreter. Aufhebung jeder Beschränkung politischer Rechte außer im Falle der Entmündigung. 2. Direkte Gesetzgebung durch das Volk vermittelst des Vorschlags- und Verwerfungsrechts. Selbstbestimmung und Selbstverwaltuug des Volks in Reich, Staat, Provinz und Gemeinde. Wahl der Behörden durch das Volk, Verantwortlichkeit und Haftbarkeit derselben. Jährliche Steuerbewilligung. 3. Erziehung zur allgemeinen Wehrhaftigkeit. Volkswehr an Stelle der stehenden Heere. Entscheidung über Krieg und Frieden durch die Volksvertretung. Schlichtung aller internationalen Streitigkeiten auf schiedsgerichtlichem Wege. 4. Abschaffuug aller Gesetze, welche die freie Meinungsäußerung und das Recht der Vereinigung und Versammlung einschränken ober unterdrücken. 5. Abschaffung aller Gesetze, welche die Frau in öffentlich- und privatrechtlicher Beziehuug gegenüber dem Manne benachteiligen. 6. Erklärung der Religion zur Privatsache. Abschaffung aller Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu kirchlichen und religiösen Zwecken. Die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sind als private Ver-einigungen zu betrachten, welche ihre Angelegenheiten vollkommen selbständig ordnen. 7. Weltlichkeit der Schule. Obligatorischer Besuch der öffentlichen Volksschulen. Unentgeltlich feit des Unterrichts, der Lehrmittel und der Verpflegung in den öffentlichen Volksschulen, sowie in den höheren Bildungsanstalten für diejenigen Schüler und Schülerinnen, die kraft ihrer Fähigkeiten zur weiteren Ausbildung geeignet erachtet werden.

5. Deutsche Sozialgeschichte - S. 13

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Unfreie. Freigelassene. Hörige. Zusammenfassung. 13 Die Freigelassenen stehen, wie Tacitus berichtet, nicht viel Freigelassene, über den Knechten. Im Hause haben sie selten einige Bedeutung in der Gemeinde nie — abgesehen von den Völkerschaften, die von Königen beherrscht werden. Bei ihnen kommen Freigelassene gelegentlich mehr zur Geltung als die Vornehmen. Eine Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien nehmen die Hörige. Halbfreien oder Hörigen ein (auch Liten genannt, eine Bezeichnung, die sich bestimmter Deutung entzieht). Sie entstanden wohl besonders durch Unterwerfung anderer Völker, bildeten einen Stand für sich, waren stets einem Herrn zu Diensten und Leistungen verpflichtet und durften keine Ehe mit Freien zu vollem Rechte eingehen. Durch Freilassung ward ihre Zahl vermehrt. Daß sie aber und die Knechte zusammen die Masse der Bevölkerung ausgemacht und die Freien etwa nur wie ein herrschender Stamm unter ihnen gelebt, ist eine irrige Anschauung. Die Masse des Volks bestand überall aus den Gemeinfreien. Zusammen- Gefchlechter von etwa 100 Familien oder 100 Kriegern sitzen als faf,un0' Gemeinde zusammen, geleitet von einem gewählten Geschlechtsältesten. Alle Freien entscheiden in den bei Neu- oder Vollmond stattfindenden Versammlungen über die wichtigen Angelegenheiten; sie allein haben das Recht Waffen zu tragen und die Pflicht des Kriegsdienstes, sie allein erhalten Anteil am Grund und Boden. Eine Gliederung nach Ständen, die sich aber nicht schroff gegeneinander abschließen, tritt schon hervor und giebt denssozialen Leben eine gewisse Mannigfaltigkeit.

6. Deutsche Sozialgeschichte - S. 121

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Bauernbefreiung. 121 die erblichen nach Entschädigung der Berechtigten mit Zustimmung der Kriegs - und Domänenkammer zu einer anderen Besitzung zu schlagen. Das Oktoberedikt wollte alles beseitigen, „was den einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maß seiner Kräfte zu erreichen fähig war". Deshalb bestimmte es, daß jeder ohne Unterschied und ohne Beeinträchtigung des Standes adlige, bürgerliche und bäuerliche Grundstücke in Besitz nehmen und ein bürgerliches Gewerbe betreiben könne. Das Vorrecht der Adligen aus den Erwerb von Rittergütern ward aufgehoben, eine gewisse Teilbarkeit des Grundeigentums zugestanden und freie Berufswahl auf wirtschaftlichem Gebiete gesichert. So war die ständische Gliederung des sridericianischen Staates vernichtet, und es begann die von Smith (s. S. 95) gestreute Saat auch in Preußen zu ergrünen. Für die Bauern konnte es aber bei dem 1807 geschaffenen Zustande nicht fein Bewenden haben. Die Aufhebung der Erb-unterthänigkeit — von der öffentlichen Meinung gebieterisch gefordert — war an und für sich belanglos. Denn die an den Besitz des bäuerlichen Gutes geknüpften Fronden und Abgaben bestanden fort. Persönlich frei, wie sie waren, konnten die Bauern ihre Stelle samt den Verbindlichkeiten ausgeben. Wie sollten sie denn aber in der Freiheit gedeihen? Sie wurden brotlos, weil bodenlos. Wollten sie nicht in solche Lage kommen, so mußten sie die Lasten weiter tragen. Dieser unhaltbare Zwitterzustand wurde zunächst durch die Verordnung vom 14. Februar 1808 zu beseitigen gesucht: der Gutsherr soll für die bisher vom Bauern zu leistenden Dienste durch Land entschädigt werden, den Rest des Besitzes der Bauer frei verwalten. Aber die völlige wirtschaftliche Befreiung des Bauernstandes ward mustergültig*) erst durch das berühmte sog. Regulie- *) Im Gegensatz zu Frankreich, wo die gutsherrlichen Rechte einfach abgeschafft, und zu England, wo zwar ein persönlich freier, aber unselbständiger Bauernstand geschaffen wurde.

7. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
i2o. Anmerkung über die Polnischen Provinzen *). 5^as Land ist größtentheils eben und überaus fruchtbar an Getreide, hat gute Viehzucht, wichtige Fischereien, Honig, Wachs, Eisen. Die Einwohner haben erst in neuern Zeiten den Anfang gemacht, sich auf die Wissenschaften zu legen; der Landmann ist äußerst unwissend, unreinlich, der Faulheit und dem Trünke ergeben. Die Manufakturen sind nicht im Flor, aber der Handel mit Getreide und Vieh ist beträchtlich. Die herrschende Religion ist die katholische, doch werden die Dissidenten, worunter man Lutheraner, Reformirte und Griechen versteht, nebst sehr vielen Juden geduider. Letztere haben hier große Freiheiten, und treiben vielerlei Geschaffte, die ihnen in andern Streit nicht ge- stattet werden. Man spricht h ^er außer dem polnischen viel Lateinisch. * *) s. V. 296. as Königreich Ungarn, an sich selbst, wird in zwei Theile getheilt, a) Niederungarn, darin die Hauptstadt Presburg, und die Städte Neu- sohl, Kremnitz, Komorn eine Veftung , Pest, und Ofen; d) Oberungarn, darin Eperieö, ieokay, Gcoßwardein, und Temeswar. i) Die übrigen Ungarischen Länder sind: 2) das Großfürftcnthum Siebenbürgen, wo Hermannstadt; b) das Königreich Slavonien mit dem Her- zogthum Syrmien, darin die Veftunqen Essek und Perer- wardein, und die Städte Carlowitz und Semlin; c) Unga- risch Croatien, wo Warat'din und Carlftadt; Z) Unga- risch Dalmatien, wo Zeug. Die andern auf der Carte von Ungarn liegenden Länder, als Bosnien, Servien, Bul- garien, die Wallachei und Moldau, gehören zur europäi- schen Türkei, 121. Das Königreich Ungarn,

8. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
278- Geschichte von Braunschweig und Lüneburg. 0"!n den ältesten Zeiten gehörten diese Länder den Sachsen, mit welchen sie unter die Franken kamen. Im Jahre erhielten sie Herzoge, welche sie bald zusammen, bald getrennt regierten, bis sie 1546 nach dem Tode des Her- zogs Ernst des Rommen gänzlich in zwei Hauptlinien, nemlich die Braunschweig-Lüneburgische und Braunschweig- Woifenbüttelsche, getheilt wurden. — Der Herzog von Brarmschweig - Lüneburg hat seit 1708 die Churwürde, und heißt gemeiniglich von der Hauptstadt der Churfürst von Hannover. Zugleich ist er auch seit 1714 König von England. Der jetzige heißt als König von Großbritan- nien Georg Iii. Der jetzige regierende Herzog von Braun- schweig - Wolfenbüttel ist Lar! Wilhelm Ferdinand, wel- cher am 9ten Octob. 1735 gebohren und mit der Englischen Prinzessin Angufta seit 1764 vermählt ist, aus welcher Ehe der Erbprinz Larl Georg August, gebohren den Lten Februar /766. / . \ ' ' • v . 279. Geschichte von Mainz, Trier, und Cölln. Akaai'nz, Trier und Cölln waren schon in den ersten Zeiten des Chr'ftenrhums Bisthümer, wurden aber, Trier im vierten, Mainz und Cölln im achten Jahrhundert, zu Erzbis- thümern erhoben. Als im dreizehnten Jahrhundert Chur- fürsten aufkamen, wurden die geistlichen Fürsten dieser drei Lander die ersten. Der jetzige Churfürst von Mainz ist Friedrich Karl Joseph, Freiherr von Erchal, weicher 1719 gebohren und 1774 erwählt ist. Der jetzige Churfürst von Trier ist Clemens Wenceslaus, des verstorbenen Königs von Polen August Hi. Sohn, weicher 1739 gebohren und 1768 erwählt ist. Der jetzige Churfürst von Cölln ist der Oncle des Kaisers, Maximilian Fxancijcus, welcher '75 6 grbohreri und 1780 erwählt ist.

9. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
Zzo. Königliche Einnahmen von den Gutem oder Domainen. ^ine der ersten Einnahmen des preußischen Monarchen ist die von seinen eigenen Ländereien, Gütern oder Aemtern. Sie sind gemeiniglich verpachtet, d. i. die Verwaltung und Nutzung der, selben ist gegen Erlegung einer festgesetzten jährlichen Summe je- mandem unter Aufsicht der Kammer in jeder Provinz auf gewisse Zeit überlassen. Ein solches Gut, mit allen dazu gehörigen Aeckern, Häusern, Vieh- rc. heißt ein Amt, und der jedesmalige Pachter des- selben heißt Amtmann. Sonst hatte der Amtmann auch zugleich die Gerichtsbarkeit, und hielt sich zur Verwaltung desselben einen Iu- stiliarius oder rechtsverständigen Richter. Aber unter Friedrich Ii. ist es abgeändert, weil es möglich war, daß der Gerichtshalter seine Rechtsjprüche nach dem Wunsch und Willen seines Amtmanns ein- richtete. Der König setzte daher besondere Gerichtsamtmänner, welche von ihm ihre Besoldung erhalten, und dafür, unabhängig vom Amtmann, Recht und Gerechtigkeit verwalten. Die einge- nommenen Gerichtskosten berechnen sie den Kammern, als Ober- aufsehern über die Aemter» zzr. Königliche Einnahmen von den Zöllen. Lieder Regent hat das Recht über die Landstraßen in seinem Lande, welche er auch schätzen, bauen und bessern lassen muß*). Folglich ist er auch berechtigt, für den sichern und be- quemen Gebrauch derselben, auf die Pferde und Wagen, auf die ein-und ausgehenden Waaren eine gewisse Abgabe zu legen. Diese Abgabe heißt Zoll. Es sind gewisse Zollhäuser angelegt, wo sie entrichtet wird. Niemand darf bei hoher Strafe mit sei- nen Wagen und Waaren sich um dieselben herumschleichen, um den Zoll nicht zu entrichten; denn dies ist eine der vorzüglichsten Einnahmen des Landesherrn, der so viel braucht. Die Zölle von den Waaren sind nach der Nothwendigkeit oder Entbehrlich- keit derselben verschieden. In besondern Registern ist bestimmt, wie viel der Centner rc. jeder Waaren giebt. Man nennt sie den Zoll-Tarif. Handelsleute müssen davon sich genau unterrichten. *) s- V. Z27.

10. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
5u‘ Königlich? Einnahmen von den Forsten. *jser Landesherr nutzt überall die zum allgemeinen Eigenthum me des Staats gehörigen Wälder. Er erhebt daraus durch den Verkauf des gefällten Holzes, durch die Mästungen und andere Nutzungen, Einkünfte für den Staat, und macht alle dazu nöthige Anstalten und Gesetze. Niemand darf z. B. in einem Walde eigenmächtig Holz fällen, oder Vieh zur Hütung eintreiben; niemand darf darin Tcchack rauchen oder gar Feuer anmachen; niemand darf weder im Walde, noch sonstwo, Bäu- me, am wenigsten neuangepflanzte, bei schwerer Strafe beschä- digen. Ueber dergleichen wird im Preußischen jetzt desto ernst- licher gewacht, da das so unentbehrliche Holz in manchen Ge- genden selten ist, und Beschädigung der Hölzer für uns und die Nachkommen so großen und unersetzlichen Schaden verur- sacht. Kein Verständiger wird daher gegen die deshalb ge- machten Verordnungen handeln. Z Zz. Königliche Einnahmen von den Jagden. Ai^er die Jagd hat, batdasnecht, die nicht zahmen Thiere auf dem Lande und in Gewässern zu erlegen und zu nutzen. Dies Recht besitzt ursprünglich der Landesherr, der auch dis Unterthanen mit des- sen Ausübung begnadiget Die Jagd wird eingetheilt in die hohe und niedere. Zu der hohen gehören: Hirsche, Auerhähne, Fasanen- Schwä- ne, Damm-Wildprst; zu der niedern: Schweine, Rehe, Hausen, Rebhühner, Enten, Gänse, Schnepfen. Niemand darf er ohne Er- laubniß wagen, dergleichen Thiere zu fangen oder zu erlegen. Die Jagden werden meistenteils verpachtet, und die Pachtgelder gehören zu den königlichen Einnahmen. In Ausübung der Jagd werden ge- wisse vorgeschriebene Gesetze beobachtet, z. B. vor Dartholomäi, das ist, vor dem 24 August, öfters später, wenn die Erndte spät fällt, darf, außer aufscknspfen, Enten und Gänse, niemand jagen. Niemand, dessen Beruf eö nicht mit sich bringt, darf michschießgewehr gehen, oder solches in seinem Hause halten, sowol um andern Schadewzu ver- hüten, als auch um nicht in Äsrsuchuno der Wilddieberei gesetzt zu werden; niemand darf in einem fremden Gehege Hunde frei lau- fen lassest, sondern muß sie durch solches an einer Leine führen.
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