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1. Geschichtliche Erzählungen für die Unterklassen der höheren Schulen Sachsens - S. 121

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Von König Friedrich Wilhelm I. und Kurfürst August dem Starken. 121 glnzenden Hoffesten aufmarschierten, waren nicht nach seinem Sim Gleich nach seinem Regierungsantritte bildete er ein kleines stehendes Heer, das tchtig einexerziert wurde. Sehr bald sollten die schsischen Regimenter Lorbeeren auf dem Schlachtfelde pflcken. Ein groes Trkenheer belagerte im Jahre 1683 Die frten die Kaiserstadt Wien und setzte ihr hart zu; nicht lange mehr konnte es Dor1683.en dauern, bis der trkische Halbmond auf der Mauer Wiens prangte. Da nahte in letzter Stunde ein Entsatzheer, an der Spitze seiner Sachsen zog auch der Kurfürst in den Streit. In der blutigen Trkenschlacht vor den Wllen der Kaiserstadt stritt er in den vordersten Reihen, seine Braven erstrmten die groe Trkenschanze und brachen als die Ersten ins feind-liche Lager ein. Daun setzten sie den fliehenden Gegnern noch meilenweit nach, während die brigen Sieger das reiche Trkenlager plnderten. So fanden die von der Verfolgung zurckkehrenden Sachsen nur noch wenig Beute, zudem hatte der stolze Kaiser fr den heldenhaften Fhrer und seine Braven kaum ein Wort des Dankes brig, darum trat der gekrnkte Kurfürst sofort den Rckmarsch an. Seine geringe Kriegsbeute birgt das Grne Gewlbe in Dresden. Auch gegen den lndergierigen Ludwig Xiv. zog er ins Feld. Am Rheine hielt er scharfe Wacht, dann half er Mainz erobern. Der Kaiser verlieh ihm den Oberbefehl der das Reichsheer, da fllte Des Kurfrsten den Helden der Tod, eine Seuche im Lager raffte ihn hin. Tod am Rhein. So ist der schsische Mars", wie seine Zeitgenossen den Tapfern nannten, allezeit treu bereit mit seinen Sachsen fr das Reich eingetreten; Dank hat er nicht geerntet. 17. Von König Friedrich Wilhelm I. und Kurfürst Angnst dem Starken. König Friedrich Wilhelm I. war der Nachfolger des ersten Preuenknigs Friedrichs I. Der Vater hinterlie ihm mit der Krone ein verschuldetes Land; denn seine prunkvolle Hofhaltung, kostbare Bauten und verschwenderische Feste hatten sehr groe Summen ver-schlungen. Dem neuen Könige waren die Feste bei Hofe, die so viel Geld König Friedrich kosteten, und alle die goldgestickten Gewnder ein Greuel. Er schickte L die berflssigen Hosbeamten fort, lie die kostbaren Pferde und Weine seines Vaters versteigern und aus den silbernen Tafelaufstzen Mnzen prgen. Im blauen Waffenrocke von grobem Tuch, leinenen Gamaschen und derben Schuhen ging er stets einher, und auf der kniglichen Tafel

2. Geschichtliche Erzählungen für die Unterklassen der höheren Schulen Sachsens - S. 159

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Aus der Brgerkunde. Der junge Staatsbrger. Ich bin ein deutscher Knabe und gehre zum Deutschen Reiche, das am 18. Januar 1871 gegrndet wurde. Damals schlssen sich 25 deutsche Staaten zu einem Bunde zusammen.(durch den Deutsch-Franzsischen Krieg kam das Reichsland Elsa-Lothringen als 26. Staat hinzu) und whlten den König von Preußen zum Vorsitzenden des neuen Bundesstaates; als solcher nahm er den Titel Deutscher Kaiser an. Zur Zeit herrscht Kaiser Wilhelm Ii., ein Hohenzoller. Der deutsche Einzelstaat, dem ich angehre, ist das Knigreich Sachsen. Sachsen ist mein engeres Vaterland. Hier regiert König Friedrich August Iii. aus dem Hause Wettin. Seit meinem Eintritt ins Leben bin ich Staatsgesetzen unterstellt. Als ich geboren war, meldete der Vater meine smtlichen Namen sowie Zeit und Ort der Geburt auf dem Standesamte an. Von dem Beamten wrbe mir der Geburtsschein ausgestellt. Gebumchein. Nach einigen Wochen wrbe ich getauft. Der Geistliche nahm mich durch die heilige Handlung in die christliche Kirche auf, ich wrbe nebst Eltern und Paten ins Kirchenbuch eingetragen, die Taufe wrbe auf dem Taufschein bezeugt. Der Taufschein. In meinem zweiten Lebensjahre wrbe ich geimpft. Der Arzt machte mir mit einem scharfen Messer, das vorher in eine giftige Flssigkeit getaucht worben war, brei Einschnitte in den linken Oberarm. Das Gift teilte sich dem Blute mit und schtzte mich eine Reihe von Jahren vor einer anstecfenben Krankheit, den Pocken ober Blattern. der den Ei folg der Impfung wrbe ein Impfschein ausgefertigt. Im Deutschen Reiche ^ Der mu jebes Ktnb geimpft werben (Impfzwang). Im zwlften Lebens-jhre erfolgt, gewhnlich in der Schule, eine zweite Impfung (Wieb er -impfung), die mir fr eine weitre Reihe von Jahren Schutz gewhrt; auch der die zweite Impfung empfange ich einen Schein. Als ich im sechsten Lebensjahre stanb, wrbe ich in die Volksschule angemelbet. Im Deutschen Reiche mu jebes Kind zur Schule gehen (Schnlzwang). Bei der Anmelbung legte mein Vater dem Schul-btreftor Geburts-, Tauf- und Impfschein vor.

3. Geschichtliche Erzählungen für die Unterklassen der höheren Schulen Sachsens - S. 160

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
160 Vier Jahre besuchte ich die Volksschule, am Schlsse jedes halben Schu?zensur e^ie[t Zensuren. Dann meldete mich der Vater auf das ' Realgymnasium an. Ich bestand die Aufnahmeprfung und bin nun neun Jahre lang Realgymnasiast. Mein Bruder besucht das Gymnasium. Beide Anstalten sowie Oberrealschule, Realschule und Lehrer-seminar, dazu die hheren Mdchenschulen sind hhere Schulen. bieref)ttten ^er fnfzehnten Lebensjahre werde ich konfirmiert. In den Konfirmandenstuuden bereitet mich der Geistliche auf die heilige Handlung vor, durch die ich die Rechte eines erwachsenen Christen empfange; ich darf dann z. B. zum Abendmahl gehen und Patenstelle annehmen. Bei der Konfirmation erhalte ich den Konfirmationsschein. unf%ra!t,! Am Ende meiner Schulzeit melde ich mich zur Rciscprilsmig, Ugungsschem Nachdem ich sie bestanden habe, bekomme ich das Reifezeugnis, das die fteiw^Heeres-3e"furen im Betragen und in den Leistungen enthlt;'den Berech-dienst. tignngsscheiu fr den einjhrig-freiwilligen Heeresdienst empfange ich bereits beim Austritt ays der Untersekunda. Auf Grund dieses Zeugnisses habe ich das Recht, als Einjhrig-Freiwilliger im deutschen Heere zu dienen. Ich kann mir den Truppen-teil auswhlen und brauche nur ein Jahr aktiver Soldat zu sein, mu mich aber selbst ausrsten und bekstigen. Das Deutsche Reich besitzt ein groes Heer, an semer Spitze steht der Kaiser als Oberster Kriegsherr. Es besteht in der Hauptsache aus Infanteristen oder Fusoldaten, Kavalleristen oder Reitern und Artilleristen, das sind Truppen, die mit Kanonen ausgerstet sind Jeder Deutsche wird in seinem zwanzigsten Lebensjahre untersucht, ob er zum Militrdienst tauglich ist; niemand darf sich dem entziehen, im Reiche besteht die Allgemeine Wehrpflicht. Wer das Zeugnis fr den einjyrig-freiwilligen Heeresdienst nicht besitzt, mu mindestens zwei Jahre aktiv dienen. Nach der aktiven Dienstzeit ist der Soldat noch Reservist, darnach bis zum 39..Jahre Landwehrmann. Auer der Dienstpflicht besteht die Landsturmpflicht vom 17. bis zum 45. Lebensjahre. Neben dem groen Landheere gibt es zum Schutze des Vaterlandes eine Kriegsflotte, die hauptschlich aus Linienschiffen, Groen und Kleinen Kreuzern, Torpedobooten und den gefrchteten Unterseebooten gebildet wird. Buchdruckerei des Waisenhauses in Halle a. d, S.

4. Deutsche Sozialgeschichte - S. 55

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Leibeigenschaft und Erbunterthänigkeit. Lasten. Rechtlosigkeit. 55 Die Lasten der Bauern bestanden zunächst in Fronden oder Lasten. Herrendiensten, die zumeist nach Zeit und Gegenstand genau bestimmt („gemessen") waren. Es gab Jagd-, Fischerei- und Baufronden (diese wurden auch „Scharwerk" genannt) sowie Hand- und Spanndienste. Gelegentlich mußten die abhängigen Leute auch Schneckenhäuschen zum Garnwinden suchen, die quakenden Frösche zur Ruhe bringen (dann wurden lange Stangen in den Teichen hin und her bewegt) oder gar in den Betten der Herrschaft springkräftige Tierchen suchen. Kann man dies vielleicht auch aus altertümlicher Symbolik erklären, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß die Bauern oft unter rohem Übermut zu leiden hatten. Nur das war eine Erleichterung, daß die Dienste tags vorher angesagt werden mußten und daß die Herrschaft in ihrem eigenen Interesse die Arbeitenden oft verköstigte. — Neben diesen Diensten gab es nun manche Natural- oder Geldleistungen. An Stiftsleute und Pfarrer wurden von Halm- und Wurzelfrüchten, von Wein und Obst sowie von landwirtschaftlichen Tieren die Zehnten entrichtet. Schon das war für den Bauer, der die Kosten seiner Wirtschaft zu bestreiten hatte, ziemlich drückend. Dazu kamen aber noch verschiedene Abgaben an den Landesherrn, ferner der sog. Sterbefall oder Todfall (s. S. 39 über Buteil; in Tirol, wo das ganze Vermögen in Vieh bestand, bekam der Herr einen Ochsen), dazu Abgaben beim Herrenwechsel sowie Abzugs- und Kriegsgelder. Weil nun die Grundherren ihre Ansprüche ans Leben mehr und mehr steigerten, aber nicht genug Einnahmen zu ihrer Befriedigung hatten, so versuchten sie, die bäuerlichen Lasten möglichst herauszuschrauben. Dagegen wehrten sich natürlich die Bauern mit allen Mitteln, namentlich, wenn sie einst freie Eigentümer des Grund und Bodens gewesen waren. Dazu kam nun noch, daß Leben und Eigentum der Bauern oft durch Fehden, Jagden u. dgl. bedroht waren. Beim zunehmenden Verfall der Reichs- Rechtlosigkeit, geweilt im 15. Jahrhundert aber ward es immer unmöglicher, fein

5. Deutsche Sozialgeschichte - S. 140

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Erste Halste des neunzehnten Jahrhundert?. Sozialismus. begünstigt. Das erbitterte die freigesinnten, besitzenden Bürger; die Gärung im Volke stieg, und schließlich kam es in Paris Juli 1830 zum Aufruhr. Für die Interessen der Bürger kämpften dabei die Arbeiter, sahen sich aber in der neuen Verfassung um denverdienten Lohn gebracht. Denn das aktive Wahlrecht ward an eine Steuer von mindestens 300, das passive an eine von 1000 Franken gebunden. Für die Besitzenden galt nun die Losung: sich bereichern. Der Millionäre wurden immer mehr, aber auch der Proletarier. Wegen Arbeitslosigkeit erhoben 1831 die Seidenarbeiter in Lyon einen Aufstand und schrieben auf ihre Fahnen: vivre en travaillant ou mourir en combattant (leben und arbeiten oder im Kampfe sterben). Viele Agitatoren, unter denen Rousseausche Gedanken (s. S. 93) wieder lebendig wurden, nährten die Arbeiterbewegung durch Reden und Schriften. Unter diesen wurde besonders wichtig die 1838 erschienene und „Die Organisation der Arbeit" betitelte von Louis Blanc. Er führt aus: an den durch die kapitalistische Produktionsweise entstandenen Schäden ist der Staat schuld. Er muß in die Vermögens - und Arbeitsverhältnisse gesetzlich eingreifen und die Organisation der Arbeit (der Quelle aller Güter) nicht Privatleuten überlassen, sondern selbst in die Hand nehmen. Produktivgenossenschaften sind zu errichten, jeder nach seinen Fähigkeiten und Kräften zu beschäftigen. Die Begabtesten schulden der Gesellschaft am meistert, diese den Bedürftigsten. Solche und ähnliche Lehren werden als sozialistische*) bezeichnet (auch in England waren sie aufgetaucht, hatten aber bei *) Sozialismus — das Wort stammt von dem 1871 gestorbenen Franzosen Leroux her — ist ein sehr schwankender Begriff. Im allgemeinen handelt es sich dabei stets um Einigung der einzelnen in Genossenschaften, und das Streben darnach trat von jeher unter den Menschen hervor (Kirche und Staat z. B. sind sozialistische Einrichtungen). Im Gegensatz dazu steht der Individualismus, der für die einzelne Per-

6. Deutsche Sozialgeschichte - S. 120

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
120 1807 — 1814. Bauern- befreiung. Erlangen und Vermehren der Besoldungen; buchgelehrt: also lebend in der Buchstabenwelt oder Empirie der Akten; interesselos: denn sie stehen mit keiner den Staat ausmachenden Bürgerklasse in Verbindung, sie bilden eine Kaste für sich, eine Schreiberkaste; eigentumslos: also alle Bewegungen des Eigentums treffen sie nicht, es regne oder scheine die Sonne, man zerstöre althergebrachte Rechte oder lasse sie bestehen ... alles das kümmert sie nicht, sie erheben ihr Gehalt aus der Staatskasse und schreiben, schreiben, schreiben im Stillen, in dem mit wohlverschlossenen Thüren versehenen Bureau, unbekannt, ungerühmt, erziehen ihre Kinder zu gleichen Schreibmaschinen und sterben unbedauert." Demgegenüber fordert er Einsatz der Persönlichkeit, eigenes Urteil, selbständiges Handeln. Nur von zwei Ständen aber hofft er eine Rettung des Vaterlandes: von Bürgern und Bauern; „der reiche Adel will sein Eigentum genießen, der arme will Stellen und Auskommen; den öffentlichen Beamten beseelt ein Mietlingsgeist". Diesen Geist und die Selbstsucht des Adels suchte er nun zu bekämpfen, die schroffen Standesunterschiede zu mildern und „durch eine Verbindung des Adels mit den anderen Ständen die Nation zu einem Ganzen zu verketten. Diese Verbindung wird zugleich die allgemeine Pflicht zur Verteidigung des Vaterlandes lebhaft begründen". Am 9. Oktober 180 < wurde das Edikt über den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums erlassen. Alle persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse der Bauern von den Gutsherren wurden beseitigt, die persönliche Freiheit ward hergestellt. Mit Martini 1810 soll jede Dienstbarkeit aufhören. Keine Abzugsgelder für Freilassung und Loslassung der Unterthanen, keinen Gesindedienst der Kinder, kein Schutzgeld von den auswärts Wohnenden dürfen die Großgrundbesitzer fortan fordern. Wohl aber ward ihnen gestattet, falls sie die vorhandenen bäuerlichen Stellen nicht erhalten zu können glaubten, die nichterblichen ohne weiteres.

7. Deutsche Sozialgeschichte - S. 224

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
224 Neueste Zeit. Wichtigkeit und Schwierigkeit der Wetterführung der Arbeiterschutzgesetze. Ganz unerledigt geblieben ist die Frage des Maximalarbeits-tages und des Rechtes auf Arbeit. Da der Staat einerseits Freizügigkeit gewährleistet, andererseits die Arbeiter durch die Versicherungsgesetze zu Beiträgen zwingt und hinsichtlich der Arbeitszeit gewissen Vorschriften unterwirft (die Arbeiter müssen eine bestimmte Zahl von Arbeitswochen nachweisen, wenn sie alle Rechte genießen wollen, die die Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze gewähren), so können die Arbeiter zwar nicht verlangen, daß der Staat stets ausreichende Arbeitsgelegenheit schafft, aber doch mit Recht von einer gewissen Härte des Gesetzes sprechen. Arbeitslosigkeit (s. S.130) ist in der That das schlimmste soziale Übel,*) dessen Bekämpfung die größten Schwierigkeiten macht. Einzelne Gemeinden haben durch Errichtung von Arbeitsnachweisstätten zu helfen gesucht. — Im allgemeinen ist auch nicht zu vergessen, daß, je wirksamer der Staat die Arbeiter schon in ihren normalen Verhältnissen schützt, sie desto weniger die Fürsorge der Kranken -, Unfall- und Jnvaliditäts-versicherung in Anspruch zu nehmen brauchen. Bis jetzt ist aber nur in gewissen äußersten Fällen Schutz gewährt. Die Fürsorge für die Hinterbliebenen erheischt wohl dringend weitere Ausdehnung. Die Witwe des durch einen Betriebsunfall Getöteten wird ziemlich auskömmlich entschädigt, die eines an der Schwindsucht Dahingerafften bleibt auf Armenunterstützung angewiesen. Anerkennung des Rechtes auf Notarbeit und Fürsorge für die wirklich Arbeitsunfähigen (während arbeitsscheue Umherstreicher aufs strengste zu beaufsichtigen sind) müssen wohl die Ecksteine bei der Weiterführung der Arbeiterfchutz- *) Bei der Zählung der Arbeitslosen im Deutschen Reiche am 2. Dezember 1895 meldeten sich von 51770284 Einwohnern 400017 männliche und 153623 weibliche Personen als arbeitslos. Da im Winter viele Erwerbszweige (z. B. Gärtnerei, Landwirtschaft u. ä.) gänzlich oder teilweise ruhen, so darf in keinem Falle von Massenarbeitslosigkeit als Folge der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse gesprochen werden.

8. Deutsche Sozialgeschichte - S. 10

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
10 Urzeit. Vornehme oder Fürsten. samkeit des Besitzes, und sie würde Ausgangspunkt der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung. Noch zu Caesars Zeit (um 50 v. Chr.) benutzten die Germanen das unbebaute Walb-, Weibe - und Wiesen-lanb — die Mark ober Allmende (= Besitz der Allgemeinheit*) — gemeinsam, und biefe Gemeinschaft hieß die Markgenossenschaft. Das durch Nobung gewonnene Ackerlanb galt ebenfalls als Gesamteigentum, warb aber jährlich in gleich großen Teilen an die einzelnen Markgenossen verteilt. Am Grunb und Boben hatten sie also nur ein Nutzungsrecht, ein Eigentumsrecht aber an ihrer fah-renben Habe, bcm Gehöfte und ihren Herben. Was der einzelne erntete, war feine „Gewanne" ober „Hufe"; der Name warb ursprünglich von bcn Ländereien gebraucht. Sie lagen natürlich weit zerstreut über die Flur hin. Da nun nicht für jeben Ackerstreifen befonbere Wege angelegt werben konnten, so mußten alle Markgenossen zu berselben Zeit säen und ernten, folglich auch bieselbe Frucht bauen — sie waren bent „ Flurzwang" unterworfen. — Ein Jahr hinburch ward der Acker bestellt, dann aber nicht brach liegen gelassen, sondern als Weide benutzt. Wegen dieser ganzen Art der Bewirtschaftung (Feld - Gras-Wirtschaft wird sie genannt) blieb der Ackerbau mangelhaft. Die Bevölkerung vermehrte sich aber sehr stark, zum Schrecken der Römer. Da nun aber größere Massen nicht außer Landes geschickt werden konnten, so reichten die neu unter den Pflug genommenen Ländereien nicht aus. Nahrungsmangel trat ein und veranlaßte später das Vordringen gegen die römische Grenze. Die Verhältnisse des Grundbesitzes beeinflußten nun die persönliche Stellung des einzelnen. Wer ant gemeinsamen Lande Anteil hatte, mußte sich am Gemeindeleben, überhaupt an den öffentlichen Angelegenheiten, beteiligen. Dies war bei allen Freien der *) Noch heute kommt der Name in der Schweiz vor.

9. Deutsche Sozialgeschichte - S. 121

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Bauernbefreiung. 121 die erblichen nach Entschädigung der Berechtigten mit Zustimmung der Kriegs - und Domänenkammer zu einer anderen Besitzung zu schlagen. Das Oktoberedikt wollte alles beseitigen, „was den einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maß seiner Kräfte zu erreichen fähig war". Deshalb bestimmte es, daß jeder ohne Unterschied und ohne Beeinträchtigung des Standes adlige, bürgerliche und bäuerliche Grundstücke in Besitz nehmen und ein bürgerliches Gewerbe betreiben könne. Das Vorrecht der Adligen aus den Erwerb von Rittergütern ward aufgehoben, eine gewisse Teilbarkeit des Grundeigentums zugestanden und freie Berufswahl auf wirtschaftlichem Gebiete gesichert. So war die ständische Gliederung des sridericianischen Staates vernichtet, und es begann die von Smith (s. S. 95) gestreute Saat auch in Preußen zu ergrünen. Für die Bauern konnte es aber bei dem 1807 geschaffenen Zustande nicht fein Bewenden haben. Die Aufhebung der Erb-unterthänigkeit — von der öffentlichen Meinung gebieterisch gefordert — war an und für sich belanglos. Denn die an den Besitz des bäuerlichen Gutes geknüpften Fronden und Abgaben bestanden fort. Persönlich frei, wie sie waren, konnten die Bauern ihre Stelle samt den Verbindlichkeiten ausgeben. Wie sollten sie denn aber in der Freiheit gedeihen? Sie wurden brotlos, weil bodenlos. Wollten sie nicht in solche Lage kommen, so mußten sie die Lasten weiter tragen. Dieser unhaltbare Zwitterzustand wurde zunächst durch die Verordnung vom 14. Februar 1808 zu beseitigen gesucht: der Gutsherr soll für die bisher vom Bauern zu leistenden Dienste durch Land entschädigt werden, den Rest des Besitzes der Bauer frei verwalten. Aber die völlige wirtschaftliche Befreiung des Bauernstandes ward mustergültig*) erst durch das berühmte sog. Regulie- *) Im Gegensatz zu Frankreich, wo die gutsherrlichen Rechte einfach abgeschafft, und zu England, wo zwar ein persönlich freier, aber unselbständiger Bauernstand geschaffen wurde.

10. Deutsche Sozialgeschichte - S. 122

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
122 1807—1814. rungsgesetz vom 14. September 1811 angebahnt; entworfen war es von Thaer, dem Schöpfer der rationellen Landwirtschaft, einem eifrigen Anhänger Smiths. Das unechte Eigentum der Bauern an ihrem Gute sollte in echtes verwandelt, die Grundherren aber für den Verzicht auf das Obereigentum samt den darauf lastenden Verbindlichkeiten entschädigt werden. In Geld konnte das bei den schweren Zeiten nicht wohl geschehen, sondern nur in Land, und zwar sollte der Bauer bei erblichem Nießbrauchrecht ein Drittel, bei nicht erblichem die Hälfte seines Gutes abtreten; den Rest erhielt er als völlig freies Eigentum. Allen Ansprüchen auf Unterstützung seitens der Grundherren mußte er aber entsagen. Eine besondere Generalkommission wurde zur Abwicklung der Geschäfte eingesetzt, falls gütliche Einigung nicht erzielt würde, und führte in Pommern z. B. 60 bis 70 Quadratmeilen in echtes bäuerliches Eigentum über. 1811 ward auch ein unbeschränktes persönliches Verfügungsrecht über das Grundeigentum erteilt. „Jeder Eigentümer darf sein Gut nunmehr willkürlich vergrößern oder verkleinern, an einen oder mehrere Erben überlassen, vertauschen oder verschenken oder sonst damit nach Willkür in rechtlicher Weise (wie mit seinem Beweglichen) schalten." Steins Befürchtung, fo könne es zu einem neuen „Legen" der Bauern kommen, traf damals nicht ein. So war die Entstehung eines freien, grundbesitzenden Bauernstandes ermöglicht; wenigstens teilweise hatte das Bauernbefreiungsbestreben einen Sieg davongetragen. Den Stand der Bauern suchte die Regierung als Wurzel der militärischen Kraft stark zu erhalten, andererseits aber blieb sie stets der Überlieferung getreu und nahm auf den grundbesitzenden Adel möglichst Rücksicht. Der große Betrieb der Rittergüter mußte unbedingt erhalten werden. Deshalb mußte allmählich der Übergang zu einer neuen Arbeitsverfassung erfolgen. Von der Bereitwilligkeit der Großgrundbesitzer war aber wenig, noch weniger von ihrer Einsicht zu erwarten. Hatten sie
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