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1. Erzählungen für den ersten Geschichtsunterricht - S. 28

1907 - Leipzig : Freytag
28 Konradins Hinrichtung. Karl von Anjou berief jetzt Rechts-gelehrte aus allen Teilen des Reiches nach Neapel, die der Konradin das Urteil sprechen sollten. Aber alle sprachen ihn frei, weil er fr sein gutes Recht gestritten habe. Nur einer sprach Karl zu Gefallen das Schuldig der ihn aus. Karl aber folgte der Stimme des einen und verurteilte Konradin zum Tode. Dieser hrte die Nachricht mit Fassung. Er bentzte die kurze Zeit, die ihm noch blieb, um sein Testament zu machen und sich auf den Tod Vorzuberelten. Dann bestieg er mit Er-gebung das Blutgerst, das man dicht vor der Stadt am herrlichen Golf von Neapel aufgeschlagen hatte. Vergebens versuchte er, nicht fr sich, sondern fr seinen Freund Friedrich von Baden Gnade zu er-langen. Karl von Anjou blieb hart. Dann kniete er nieder und neigte das Haupt zum Todesstreiche. Seine letzten Worte waren: Mutter, welche Schmerzen bereite ich dir!" Dann fiel sein Haupt von Henkershand. Friedrich schrie bei diesem Anblicke laut auf vor Schmerz. Auch er wurde hingerichtet. Konradins Mutter errichtete der dem Grabe ihres Unglck-lichen Sohnes eine Kapelle. 16. Kudolf von Hasburg. 12731291. Die kaiserlose Zeit. Nach dem Tode Friedrich Barbarossas und seiner Nachfolger kam fr Deutschland eine schlimme Zeit. Kein deutscher Fürst wollte die Kaiserkrone mehr haben, und die Auslnder, denen man sie bertrug, kmmerten sich nicht um das Reich. Fern in Italien fand Konradin, der letzte Hohenstange, ohne Schutz und Hlfe, einen schimpflichen Tod durch Heukershand (1268). Im Reiche selbst aber herrschte Unordnung und Gesetzlosigkeit. Aus den Rittern waren Ruber geworden. Sie lauerten den friedlichen Kaufleuten auf, raubten ihnen Ware und Geld und schleppten sie selbst als Gefangene mit auf ihre Burgen. Aber keine Obrigkeit war da, die Schwachen zu schtzen. Diese Zeit nennt man die Zeit der Raubritter, des Faustrechts, oder auch das Zwischenreich. Rudolf und der Priester. Endlich beschlossen die deutschen Fürsten, wieder einen Kaiser zu whlen, der im Reiche Ordnung schaffe. Ihre Wahl fiel auf den Grafen Rudolf von Habsburg, der von der Habichts brg in der Schweiz stammte und auch im Elsa begtert war. Das war ein gottesfrchtiger Herr. Einst begegnete er auf der Jagd einem Priester, der einem Sterbenden die heiligen Sakramente bringen wollte. Der Priester schickte sich gerade an, einen angeschwollenen Bach zu durch-waten, dessen Brcke weggerissen worden war. Da stieg Rudolf von seinem Pferde und gab es dem Priester, damit er leichter und schneller seine

2. Erzählungen für den ersten Geschichtsunterricht - S. 52

1907 - Leipzig : Freytag
52 Konradins Hinrichtung. Karl von Anjon berief jetzt Rechts-gelehrte aus allen Teilen des Reiches nach Neapel, die der Konradin das Urteil sprechen sollten. Aber alle sprachen ihn frei, weil er fr sein gutes Recht gestritten habe. Nur einer sprach Karl zu Gefallen das Schuldig der ihn aus. Karl aber folgte der Stimme des einen und verurteilte Konradin zum Tode. Dieser hrte die Nachricht mit Fassung. Er bentzte die kurze Zeit, die ihm noch blieb, um sein Testament zu machen und sich auf den Tod vorzubereiten. Dann bestieg er mit Er-gebung das Blutgerst, das man dicht vor der Stadt am herrlichen Golf von Neapel aufgeschlagen hatte. Vergebens versuchte er, nicht fr sich, sondern fr seinen Freund Friedrich von Baden Gnade zu er-langen. Karl von Anjon blieb hart. Dann kniete er nieder und neigte das Haupt zum Todesstreiche. Seine letzten Worte waren: Mutter, welche Schmerzen bereite ich dir!" Dann fiel sein Haupt von Henkershand. Friedrich schrie bei diesem Anblicke laut auf vor Schmerz. Auch er wurde hingerichtet. Konradins Mutter errichtete der dem Grabe ihres Unglck-lichen Sohnes eine Kapelle. 31. Ludolf von Halisburg. 12731291. Die kaiserlose Zeit. Nach dem Tode Friedrich Barbarossas und seiner Nachfolger kam fr Deutschland eine schlimme Zeit. Kein deutscher Fürst wollte die Kaiserkrone mehr haben, und die Auslnder, denen man sie bertrug, kmmerten sich nicht um das Reich. Fern in Italien fand Konradin, der letzte Hohenstanfe, ohne Schutz und Hlfe, einen schimpflichen Tod durch Henkershand (1268). Im Reiche selbst aber herrschte Unordnung und Gesetzlosigkeit. Aus den Rittern waren Ruber geworden. Sie lauerten den friedlichen Kaufleuten auf, raubten ihnen Ware und Geld und schleppten sie selbst als Gefangene mit auf ihre Burgen. Aber keine Obrigkeit war da, die Schwachen zu schtzen. Diese Zeit nennt man die Zeit der Raubritter, des Faustrechts, oder auch das Zwischenreich. Rudolf und der Priester. Endlich beschlossen die deutschen Fürsten, wieder einen Kaiser zu whlen, der im Reiche Ordnung schaffe. Ihre Wahl fiel auf den Grafen Rudolf von Habsburg, der von der Habichtsburg in der Schweiz stammte und auch im Elsa begtert war. Das war ein gottesfrchtiger Herr. Einst begegnete er auf der Jagd einem Priester, der einem Sterbenden die heiligen Sakramente bringen wollte. Der Priester schickte sich gerade an, einen angeschwollenen Bach zu durch-waten, dessen Brcke weggerissen worden war. Da stieg Rudolf von feinem Pferde und gab es dem Priester, damit er leichter und schneller seine

3. Die Kulturverhältnisse des deutschen Mittelalters - S. 14

1905 - Leipzig : Freytag
14 Stelle (Kap. 13) sagt: „Doch die Waffen anzulegen, ist keinem durch die Sitte eher gestattet, als der Staat seine Kraft erprobt hat,“ so ersehen wir daraus, daß die Mündigkeit an kein bestimmtes Alter gebunden war, sondern daß der Jüngling mündig war, wenn er die Kraft besaß, mit dem Schwerte sein Eecht zu schützen und Beleidigungen zu rächen. So wurde dieser für das Leben des Mannes so wichtige Akt nicht durch schematische Gesetze eingeengt, sondern je nach der Individualität bei den einzelnen in verschiedenem Alter vollzogen. Ähnlich war es in späterer ritterlicher Zeit, in welcher die Mündigkeit zugleich mit der Ritterwürde bei der Schwertleite verliehen wurde. Starke Helden, wie Siegfried, erhielten das Schwert früh. Im Durchschnitt wurde man damals wohl mit 21 Jahren mündig. Der volljährige Königssohn konnte nun, wie Siegfried, Burgen und Land zu Lehen geben, er konnte, wie Ortwin, die Regierung an Stelle seines gestorbenen Vaters übernehmen, er hatte das Recht, sich, auch ohne seine Sippe zu fragen, zu vermählen; Ortwin vermählt sich nach dem Rachezuge, und Siegfried begehrt nach seiner Schwertleite lebhaft die schöne Königstochter aus Worms zur Gattin. Als eigener Herr fühlt sich letzterer, wenn er nach der Schwertnahme dem warnenden Vater kühn und keck erklärt, er müsse Kriemhild zum Weibe haben. Nach der Vermählung strebt er auch schon deshalb, weil der Thronfolger wahrscheinlich erst nach seiner Verheiratung den vom Vater freiwillig abgetretenen oder durch des Vaters Tod verwaisten Thron besteigen konnte. Siegmund tritt zu Gunsten des vermählten Siegfried zurück. Ger-lind bemüht sich vergebens, ihrem Sohn H a r t m u t eine ebenbürtige Gattin zu verschaffen; hätte Gudrun in die Ehe eingewilligt, so hätte der alte Ludwig sicherlich auch freiwillig ihm Krone und Zepter abgetreten. Die Stellung der Vormundlosen: Wenn nun das Weib als Frau und Tochter sowie der unmündige Sohn auch völlig abhängig von ihrem Muntwalt waren, so war ihr Los doch immerhin noch bedeutend besser als dasjenige der Vormundlosen (weisen). Während unsere ,Waisenf nur der Eltern entbehren, fehlte jenen überhaupt jeder männliche, mündige Anverwandte, der ihr Recht vertreten und ihnen Schutz gewähren konnte. Durch den Untergang der Burgunden ward Brunhild eine weise. Da die Sippe den Vormundlosen nicht helfen konnte, so gab man sie dem Schutze des Königs anheim,

4. Die Kulturverhältnisse des deutschen Mittelalters - S. 11

1905 - Leipzig : Freytag
I. Die Familie und Gemeinde als Schutz- und Friedensgenossenschaften. A. Die Familie (Sippe). Name lind Begriff: Die gemeingermanische Bezeichnung der Verwandtschaft in ihrer Gesamtheit war „Sippe“ (got. sibja, ahd. sippa, sibba). Soweit es sich lediglich um die Beziehungen der Blutsverwandtschaft handelte, konnte der einzelne gleichzeitig den verschiedensten Sippen angehören; dagegen konnte man nur Mitglied einer einzigen Sippschaft sein, soweit diese für den Geschlechtsverband (genealogia, fara) in Betracht kam. Den Indogermanen war das Mutterrecht, das auf Gemeinschaft der Weiber beruhte und darum nur durch Weiber vermittelte Verwandtschaft kannte, völlig unbekannt. Der Aufbau der Familie war rein agnatisch, die Blutsfreunde von mütterlicher Seite wurden nicht als Verwandte, sondern nur als Freunde angesehen; die hausherrliche Gewalt stand dem Haupte der väterlichen Familie (Großvater, Vater, Vaterbruder) zu, während Vater und Bruder der Mutter, überhaupt die mütterliche Familie, nur ein gewisses Schutzrecht ausübte. Erst nach ihrer Trennung ließen die indogermanischen Nationen auch der mütterlichen Sippe, besonders dem Mutterbruder, eine größere Berücksichtigung zuteil werden. Den einzelnen Verwandten be-zeichnete der Westgermane durch „Mage“ (ahd. mag). Die männlichen Verwandten aus dem Mannsstamm nannte man Ger- oder Schwertmagen, die weiblichen Verwandten und die männlichen Verwandten von der Weiberseite dagegen Spindel- oder Kunkelmagen. Die Sippe zerfiel in den engeren Kreis der Hausgenossen (Eltern, Kinder, Geschwister) und den weiteren Kreis ■der Magschaft (propinqui), welcher alle diejenigen umfaßte, die einen gemeinsamen Ahnherrn hatten, sowie die Großmutter (ane), die Mutterschwester (muome), die Vaterschwester (base), den Oheim (oheim), den Schwestersohn (neve); endlich waren auch der Schwiegervater (sweher), die Schwiegermutter (swiger), überhaupt die Verschwägerten Glieder der Sippe.

5. Die Kulturverhältnisse des deutschen Mittelalters - S. 15

1905 - Leipzig : Freytag
15 zu dessen schönsten Pflichten die Sorge für Witwen und W aisen gehörte. Daher nimmt der zum Todeskampfe gegen die Bur-gunden ausriickende Rüdiger von Etzel Abschied mit den Worten: „So befeh? ich euch auf Gnade mein Weib und mein Kind“. Erbrecht : Der feste Verband der Sippe als Genossenschaft kam auch in dem Erbrecht zum Ausdruck. „Erben und Nachfolger eines jeden sind seine Kinder, und ohne Testament“ (Tacitus). Erst als das römische Eecht seit dem 14. und 15. Jahrhundert die natürliche Rechtsanschauung der deutschen Sippe beeinflußte, kamen geschriebene Testamente auf. Bis dahin, d. h. während des größten Teiles des Mittelalters, sorgte allein die Macht der Sippe, wie für den Frieden, den Schutz, die Vertretung, so auch für das rechtmäßige Erbe ihrer einzelnen Glieder. Als ein unerhörter Bruch der Sippentreue wurde es aufgefaßt, dem Blutsfreunde sein Erbe zu entziehen. Die Erbfolge richtete sich nach der Blutsverwandtschaft; das Erbe ging auf die Kinder, die Enkel und sodann auf die näheren und entfernteren Verwandten über, je nach dem Grade ihrer A^erwandtschaft. Der unbewegliche Teil der Erbschaft, der Grundbesitz (lant unde bürge oder schlechtweg erbe genannt), konnte naturgemäß nur an den Mannesstamm, der es mit dem Schwerte zu verteidigen in der Lage war, vererbt werden, desgleichen der eine Teil des beweglichen Nachlasses (habe, guot im Gegensatz zu erbe), den man ,hergewaete‘ (wät Kleidung, Rüstung) nannte. Darunter verstand man das gesamte Rüstzeug für den Krieg, in erster Linie die Waffen. Dem Frauenstamm, d. h. der Frau und nach ihrem Tode den Töchtern, fiel der andere Teil der ,hahe‘ zu, die gerade (rät der Vorrat). Dazu gehörten die Schmuckgegenstände, wie Halsketten, Ohrringe, Spangen, ferner die Frauengewänder, endlich Betten, Kissen, Wäsche für Tisch und Bett, Teppiche, Kästen, Möbel und anderes Hausgerät, auch Gänse und Schafe. Wenn der Kriemhild bei ihrer Verheiratung Land und Burgen von den Brüdern angeboten werden, die sie allerdings auf Siegfrieds Wunsch nicht annimmt, so zeigt das Beispiel, daß das Erbrecht in späterer Zeit nicht so streng wie früher gehandhabt wurde. Es war ferner in dem strengen Gerechtigkeitssinn der Familiengenossenschaft begründet, daß bei der Erbteilung keiner bevorzugt wurde, daß jeder von dem ihm zustehenden Nachlaß gleichviel erhielt. Der älteste Sohn erhielt, wenn er
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