Autor: Dinkler, Rudolf, Lambeck, Gustav, Rühlmann, Paul
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Höhere Schule
Geschlecht (WdK): Jungen
Die Philosophen der Kufklärungszeit im Kampfe gegen Staat und Kirche 7
d) Zieyes: „was ist der dritte Stand?"1
Der Plan dieser Schrift ist ganz einfach, wir legen uns nur drei Fragen vor:
1. Idas ist der dritte Stand? Rlles.
2. Was ist er bis jetzt in der politischen Ordnung gewesen? Nichts.
3. tüas verlangt er? Etwas zu werden.
Ittan wird in der Folge sehen, ob diese Antworten richtig sind. . . . Nachher werden wir die Mittel betrachten, welche man angewendet hat, und untersuchen, welche Mittel man ergreifen muß, damit der dritte Stand wirklich etwas werde. Wir werden also zeigen:
4. was zu seinen Gunsten die Minister versucht haben, und was die privilegierten selbst vorschlagen;
5. was man hätte tun sollen ;
6. was dem dritten Stand zu tun übrig bleibt, um den Platz einzu-
nehmen, der ihm gehört.
Der dritte Stand ist eine vollständige Nation.
.. . 5llle öffentlichen Dienstgeschäfte lassen sich im jetzigen Zustande unter die vier bekannten Benennungen, nämlich des Kriegsdienstes, der Rechtspflege, der Kirche und der Staatsverwaltung bringen. (Es wäre überflüssig, sie einzeln durchzugehen, um zu zeigen, daß der dritte Stand überall neunzehn Zwanzigstel dazu hergibt, mit diesem Unterschiede, daß er mit allem, was wirklich beschwerlich ist, und mit allen Diensten belastet wird, welche der privilegierte Stand zu tun sich weigert. Die einträglichen und ehrenvollen Stellen allein sind von den Gliedern des privilegierten Standes besetzt. . . .
Diese Ausschließung ist ein gesellschaftliches verbrechen und eine wahre Feindseligkeit gegen den dritten Stand. . . .
Was ist eine Nation? Eine Gesellschaft von verbundenen, welche unter einem gemeinschaftlichen Gesetz leben, und deren Stelle durch eine und dieselbe gesetzgebende Versammlung vertreten wird, usw. Ist es nun nicht zu gewiß, daß der Adelstand Vorrechte, (Erlassungen genießt, welche er seine Rechte zu nennen sich erdreistet, und welche von den Rechten des großen Ganzen der Bürger abgesondert sind? (Er tritt dadurch aus der gemeinen (Ordnung, aus dem gemeinschaftlichen Gesetz heraus. 5llso seine bürgerlichen Rechte machen schon aus ihm ein eigenes Volk in der Nation. . . .
Der dritte Stand umfaßt alles, was der Nation gehört; und alles, was nicht der dritte Stand ist, kann sich nicht als einen Bestandteil der Nation ansehen.
1 Graf Siebes, Bischof von Chartres, muß in höherem Maße als Rousseau als der Theoretiker der Revolution bezeichnet werden. Die Flugschrift wird hier in gekürzter Form nach der im Jahre 1796 anonym erschienenen Übersetzung mitgeteilt. Erster Band, S. 49 ff.
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhaltsübersicht.
Seite
Einleitung................................................................. 1 — 9
Das „goldene" Zeitalter. Die ältesten Gemeinschaften unter den Menschen 1. Privateigentum. Zähmung der Tiere. Ackerban.
Heimat 2. Familie. Geschlechter 3. Stämme. Sklaverei. Staat und Gesellschaft im allgemeinen 4. Klassen und Stände 5. Aufgabe der Sozialgeschichte 6. Soziale Verhältnisse des Altertums im allgemeinen 7. Christentum 8.
Erster Abschnitt. Die Gemeinfreiheit der Urzeit . . 9 —13
Ansänge der Germanen. Bedeutung des Geschlechts. Markgenossenschaft mit Flurzwang 9. Vornehme oder Fürsten 10. Gefolge.
Adel 11. Unfreie 12. Freigelassene. Hörige. Zusammenfassung 13.
Zweiter Abschnitt. Grundherren und Grundholde in
der fränkischen Zeit.................................................14 — 22
Vordringen ins Nömerreich. Naturalwirtschaft 14. Fronhofswirtschaft. Schwinden der Gemeinfreien 15. Grundholde und Großgrundherren. Machtstellung des Königs. Hof - oder Dienstadel der Großgrundherren 16. Hörige. Knechte. Steigende Macht der Großgrundherren 17. Vasallität. Benefizien 18. Entwicklung der Abhängigkeitsverhältnisse. Verbindung von Vasallität und Benefizien 19. Immunität. Soziale Stellung der Freien im allgemeinen 20. Karls des Großen Maßregeln zur Erhaltung der kleinen Freien. Bedeutung der Großgrundherrschaft 21.
Dritter Abschnitt. Das Lehnswesen und die ritterliche Gesellschaft während der Machthöhe des römischen Kaisertums deutscher Nation.....................................22—32
Vermischung Freier und Unfreier. Censualen. Ministerialen 22.
Lehnswesen im allgemeinen. Nachteile des Lehnswesens 24.
Stellung der geistlichen Großen 25. Kampf zwischen Kirche und Staat. Vorteile des Lehnswesens 27. Einfluß auf das Kriegswesen 28. Ritterstand 29. Wesen und Entwicklung der ritterlichen Gesellschaft 30.
Vierter Abschnitt. Aufkommen und erste Machtentfaltung des Bürgertums...................................................33 — 51
Stadtentwicklnng. Marktrecht 33. Mauerrecht 34. Kaufleute. Sonderstellung in Bezug auf Gericht und Verwaltung. Königliche
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Extrahierte Personennamen: Sancho Sancho Ferdinand Leon Biscaya Ramiro Gonzalo Alfons_Vi Rodrigo
Diaz_von_Bivar
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Frankreich Navarra Nioja Cinca Valencia Spanien Afrika Italien Sicilien Aragonien
58
Anhang zur zweiten Periode.
und Sicilien und zum Theil auch das der Edrisiden sich unter-
worfen und Mahadra gegründet hatte, in Aegypten ein fatimi-
disches Khalifat, welchem auch Palästina und Syrien mei-
stentheils unterworfen, durch die Seldschuken aber wieder ent-
rissen wurden; jedoch kam Jerusalem 1096 wieder unter die
Herrschaft desselben. Den Assassinen sta a t in Dschebak, Kuhi-
stan und besonders im syrischen Gebirge gründete der Stifter
eines geheimen, alle geoffenbarte Religion verwerfenden Ordens,
Hassan, Sohn eines chorasanischen Schiiten im letzten Viertel
des Ii. Jahrh.'s; das Haupt desselben, der Alte vom Berge,
verschaffte sich durch Schrecken Anerkennung, indem er seine
Feinde durch ihm unbedingt ergebene, fanatische Jünglinge meuch-
lings ermorden ließ; zerstört wurde dieß Reich durch die Mongolen.
Anhang zur zweiten Periode.
1. Das Lehnswesen.
Das Lehnswesen, schon am Ende dieser Periode nebst der Kirche
die Grundlage aller öffentlichen Verhältnisse in den von Deutschen
gegründeten Staaten, ging von den Beneffcien aus, welche nach
der Besitznahme römischer Lander deutsche Könige gegen Verpflicht
tung zu Treue und Kriegsdienst ertheilten, und deren Dauer von
der Erfüllung des Versprochenen und der Neigung beider Theile
für die Fortdauer des Verhältnisses abhing, so daß schon früh Be-
nefi'cien vom Vater auf den in seine Verpflichtungen eintretenden
Sohn übergingen und erblich erschienen. Dem Beispiele des Kö-
nigs folgten bald begüterte Kirchen und weltliche Großen; schon im
8. Jahrh. verliehen im fränkischen Reiche Vasallen mit Bewilligung
des Lehnsherrn vom Lehn wieder einzelne Theile an Aftervasallen,
und in den verwirrten Zeiten des 9. und 10. Jahrh.'s erhielt das
Lehnswesen eine noch größere Ausdehnung, indem freie Grundei-
genthümcr ihr Alodium, theils um sich einen mächtigen Schutz zu
verschaffen, theils von Machtigern gezwungen, zu Lehn nahmen.
Auch wurden Rechte der öffentlichen Gewalt wie Gerichtsbarkeit,
Zölle und selbst Jahrgelder lehnöweise gegeben und besessen. Die
schon durch das Herkommen allmalig eingeführte Erblichkeit der
Lehen machte Kaiser Konrad Ii. für Italien 1037 zum Gesetz, und
er gestattete in Deutschland nicht, daß dem Sohne das Lehn des
Vaters vorenthalten wurde; der Uebergang des Lehns auf weibliche
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Extrahierte Personennamen: Palästina Hassan Konrad_Ii Konrad
Extrahierte Ortsnamen: Sicilien Syrien Jerusalem Dschebak Italien Deutschland
62
Pflichten. Zu dem Zwecke theilte er die ganze Bürgerschaft,
die Patricier sowohl als Plebejer nach abgehaltener Schätzung
(eensus) in fünf Vermögensklassen. Die erste Abtheilung, aus-
schließlich auch die Klasse genannt, forderte als geringsten Be-
sitz 100,000 Asse, oder 2,300 Reichsthaler, die zweite 75,000,
die dritte 50,000, die vierte 25,000, und die fünfte 12,500
Asse. Alle Bürger, welche in diese fünf Klassen eingeschrieben
waren, führten als solche den Namen Seßhafte (assidui) und>
Grundbesitzer Oocupletes). Diejenigen aber, deren Vermö-
gen den geringsten Satz von 12,500 Assen nicht erreichte, hießen
Proletarier, wenn sie 375 bis 1500 Asse besaßen, so daß
sie noch wohl ein Familienleben gründen und dem Staate we-
nigstens Kinder geben konnten^); oder nach Köpfen Geschätzte^)
(capite censi), wenn ihr Vermögen keine 375 Asse betrug. Aus
jeder Klasse bildete er wieder eine Anzahl Centurien und zwar
so, daß die erste Klasse, obschon sie gewiß die geringste Kopfan-
zahl enthielt, die meisten Centurien zählte, und in dem Ver-
hältnisse weiter; je tiefer die Klasse, um so größer die Zahl der
Köpfe in den Centurien. Nach dieser Eintheilung ward das
Maaß der Besteuerung, die Art der Bewaffnung und das Recht
der Abstimmung in den Centurien geordnet. Je höher die Klasse
war, welcher jeder Einzelne mit seinem Vermögen angehörte, um
so mehr mußte er auch beitragen zur allgemeinen Kriegessteuer;
und selbst die Beschaffung der Waffen, der Rüstung und des
Unterhaltes während des Felddienstes, wofür jeder Bürger aus
eigenen Mitteln zu sorgen hatte, war eine nicht unerhebliche
Steuer; denn je höher die Klasse, um so vollständiger und kost-
spieliger war auch die vorgeschriebene Bewaffnung.
Es waren nämlich alle Bürger dieser Klassen zürn Krieges-
dienste verpflichtet und als solche in zwei große Hälften geson-
dert, in die der Jüngeren (Pmior68), welche vom 17. bis
zum 45. Jahre im Felde dienten und so das eigentliche Heer
bildeten, das in Legionen eingetheilt war; — und in die der
Älteren (86nioi68) vom 46. bis zum 60. Jahre, welche nicht
3) Proletarios nominavit, ut ex iis, quasi proles, ic! est, quasi pro-
genies civitatis exspectari videretur. Cic. de rep. Ii. 22.
4) — quod ii, quo censerentur, nihil praeter se haberent suumque
caput. Fest. p. 219.
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Römische Antike
Inhalt: Zeit: Antike
— 164 —
Städter beruhe. Man lobte ferner die konservative Gesinnung der Bauern im Gegensatz zu den Städtern, ihre Unschuld und Gottesfurcht, ihre Moralität und ihr geordnetes Familienleben. Man kann überhaupt die Bemerkung machen, daß die maßgeben-
Fig. 62.
Kaiser Traian.
den Kreise der römischen Gesellschaft im Laufe der Zeit sich immer mehr demokratisiert haben. Im ersten Jahrhundert der Kaiserzeit führten die altadeligen Geschlechter das Regiment, an ihrer Spitze, als das erste, das Julisch-Claudische. Mit Vespa-
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
Geschlecht (WdK): Jungen
Zweiter Zeitraum.
Von Cyrus dem Perser bis auf Alexan-
der den Macedonier,
oder von 5go—35o vor Christus Geburt»
(Ein Zeitraum von ungefähr 23o Jahren.)
23.
Perser.
(Quellen; Zcnd-Avcsta. Die hebräischen Urkun-
den, besonders Esras. Nehemias. Daniel.
Esther. — Herodot. Ctesias. Lenophon.
Arrian. Diodor. Justin.)
!Äie Perser waren bis auf die Zeit, wo Cyrus an ihre
Spitze sich stellte, in den gebirgigen Theilen der Landschaft
Persis ein, den Medern unterworfenes, Bergvolk gewesen, das
wahrscheinlich bis dahin, wie ähnliche Gebirgshordcn, ein
nomadisches Leben führte. Dieses Volk war in zehn Stämme
getheilt, unter welchen der Stamm der Pasargaden der
edelste war. Diese Stammeinrichtung blieb auch in mehrern
Sputen noch in der folgenden Zeit kenntlich, wo man, in
Hinsicht der Lebensart und Beschäftigung, drei edle oder Krie-
gerstämme, drei Ackerbautreibende, und vier Hirtenstämme
unterschied. Cyrus, der nach seinem Geschlechte zu dem edel-
sten persischen Stamme gehörte, und (nach dem Zeugnisse des
Herodots undxenophons — nicht aber nach den Nachrichten des
Ctesias) Enkel des damals über Medien herrschenden Königs
war, ward ungefähr ums Jahr 560 v. C. zum Anführer
und O be rh aup te aller persisch e n S tämm e gewählt.
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Extrahierte Personennamen: Cyrus Christus Nehemias Daniel Esther Herodot Ctesias Lenophon Arrian Justin Cyrus Cyrus Cyrus Herodots
102
einander zu vereinigen und ein Gleichgewicht unter den verschie-denen Stnden des Staates zu begrnden.
. Ti Die solonische Verfassung.
594 vor Chr.
Klasseneintheilung. Solon fhrte einen neuen Grund-satz der Eintheilnng ein, welcher in Griechenland das timo-kratische Prinzip genannt wurde. Er theilte alle Brger in vier Klassen, nach dem Betrage ihres Vermgens, welches er abschtzen und in die Staatsliste eintragen lie. Das Verm-gen aber wurde nach dem Ertrage der Gter geschtzt und zwar in der Art, da von jenem Ertrage nur der reine Gewinn fr den Schatzungsanschlag benutzt und als steuerbares
Kapital betrachtet wurde. Demnach gehrten diejenigen Br-ger, welche aus ihrem Vermgen ein Kapital von 500 Medim-nen') und darber versteuerten, zur ersten Vermgens-klasse und hieen Pentkosiomedimnoi. Diejenigen Br-ger, deren Schatzungsanschlag unter 500 bis 300 bildete, gehrten zur zweiten Klasse und hieen Hippeis (Ritter), weil sie genug besaen, um ein Pferd halten und in dieser Eigenschaft Kriegsdienste leisten zu knnen. Diejenigen, welche unter 300 bis 200 (nach andern 150) Medimnen Ertrag hatten, bildeten die dritte Klasse und hieen Zeugiten, weil sie ein Ackergespann (X&yog) halten konnten; sie dienten als schwerbewaffnetes Fuvolk, als Hopliten. Bei der ersten Klasse galt die zwlffache Summe des Ertrages als Grundvermgen, bei der zweiten die zehnfache, bei der dritten die fnffache. Nach dieser Einkommensteuer wurden die Abgaben erhoben. Die vierte und zahlreichste Klasse bildeten alle diejenigen, deren Besitz unter dem Mae der dritten stand. Sie bestand gro-tentheils aus Handwerkern, Taglhnern und Schiffern. Sie wurden Theten-) genannt, waren steuerfrei und dienten im Kriege als Leichtbewaffnete, spter auch auf der Flotte, oder wa-
') Der Medimnos war ein Getreidema, welches etwa V3 berliner Scheffel enthielt und einer Drachme Geldes gleichgeschtzt wurde. 2) Mit ihnen sind die capite censi in Rom zu vergleichen.
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— 100 —
Die 30 Centurien der fünften Klasse dienten als Leichtbewaffnete und waren nur mit Steinschleudern versehen, velites, rorarii, accensi velati. Für Bewaffnung und Beköstigung hatte jeder selbst zu sorgen. Die nichtwehrpflichtigen accensi bildeten zusammen eine Centurie1).
Übersicht:
I. Kl. Grundbesitz: 20 iug. späterer 100 000 Centuriae 80
census: asses dazu
Reitercent. 18
Ii. Kl. " 15 11 75 000 Centuriae 20 2 fttbram
Iii. Kl. 10 )y V 50 000 20
Iv. Kl. n 5 v n 25 000 V 20 2 Spiel-
V. Kl. 11 2 „ 17 12 500 n 30
Außerhalb der Klassen stehende „ 1
193
§ 125. Für die Aushebung zum Heere und die Erhebung der außerordentlichen Steuer für Kriegsfälle, tributum, grenzte Servius Tullius vier städtische Bezirke, tribus, ab, zu welchen je eine Anzahl ländlicher Distrikte, regiones, hinzugerechnet wurde. Der Unterschied zwischen tribus urbanae und tribus rusticae gehört einer spätern Zeit an (§ 129). Geburtsund Sterbefälle wurden im Tempel der Iuno Lucina und Iuno Libitina angemeldet, die Bevölkerungslisten führten die curatores tribuum, die auch das tributum einzogen auf Grund der alle fünf Jahre erneuerten Klasseneinschätzung, census.
Auf die Klassen und Centurien gingen jetzt diejenigen Rechte über, welche die Kurien bisher als exercitus geübt hatten, besonders die Genehmigung eines Angriffskrieges, die Entscheidung über das Verbrechen der perduellio und wohl auch die Königswahl. Die Abstimmung erfolgte nach Centurien, deren jede eine Stimme hatte; zuerst stimmten die Bittercenturien, dann das Fußvolk der ersten Klasse, beide zusammen bildeten bereits die Majorität der 193 Stimmen, comitia centuriata, wodurch den Wohlhabenden und Erfahrenen das politische Übergewicht gesichert war.
1) Später, als mit der zunehmenden Volkszahl und der Teilung des Grundbesitzes die Zahl der Mitglieder der zweiten bis fünften Klasse sich stärker vermehrte als die der ersten, verlor diese Einteilung ihre Brauchbarkeit für den Kriegsdienst. Nachdem inzwischen durch Ansetzung des Census in Geld auch die Heranziehung der Nichtgrundbesitzer möglich geworden war, nahm wahrscheinlich Camillus (§ 138) eine Reform des Heerwesens vor.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T30: [Periode Abschnitt erster zweiter Zeitraum dritter Jahr Kapitel Sonne Planet]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König]]