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1. Alte Geschichte - S. 43

1869 - Mainz : Kunze
43 der Schuldgesetze und Festsetzung eines Maximums von Grund- besitz die drückendste Noth des Volkes beseitigt hatte, begann er, der Versuchung zur Tyrannis widerstehend, das Versassungswerk, das die rechte Mitte zu halten suchte zwischen den Bedürfnissen des Volks und der hergebrachten Stellung des Adels; — eine Timokratie mit demokratischer Grundlage, deren Grundgedanke: jedem Bürger so viele Rechte zu gewähren, als seinen Leistungen an den Staat entspräche. Der Anfang eines neuen politischen Lebens für Athen. 1. Bestandtheile und Eintheilung des Volks. a. Die Bürger (in der Blüthezeit des Staates e. 20000 erwachsene). Das Bürgerrecht bedingt durch die Abstammung aus der rechtmäßigen Ehe eines Bürgers mit einer Bürgerin. Nur ausnahmsweise erhielten Söhne eines Bürgers mit einer Nichtbürgerin (vo&oi) durch Volksbeschluß das Bürgerrecht. Die Verleihung an einen Fremden war sehr erschwert; in zwei Volks- versammlungen mindestens 600 Stimmen waren erforderlich (ätjflotcoltjtot). Die Erziehung war wesentlich eine häusliche und'private. Der Staat sorgte für öffentliche Ringschulen (yvfivdaid), die Privatturnplätze irraxuïatoou) standen unter Staatsaufsicht. Mün- digkeit mit dem 18. Lebensjahre (scpyßog) ; Aufnahme in die Phratrie, Eintragung in das bfèiaçyiyov yqufifiavuov, Ep Heben- eid, als tuqîttoxoç in den Besatzungen der Greuzflsten dienend. Mit 20 Jahren zu der Volksversammlung, mit 30 zu freit Aemtern zugelassen. Theilweise oder völlige Entziehung des Bürgerrechtes (dxifda) konnte wegen Unterlassung der pflichtmäßigen Zahlungen an beit Staat eintreteu. Eintheilung der Bürgerschaft in 4 Klassen nach deujahres- einküufteu des Grundbesitzes, zur Regelung der Besteuerung und des Kriegsdienstes: ntvruyoaiofièâifivol (die großen enpatridischen Grundbesitzer), imiuç (der minder begüterte Adel mit 3—500 Scheffel Ertrag), Çtvyîrcu (die kleinen Grundbesitzer, mit 300— 150 Scheffel Jahresertrag), iffjxtg.*) Die letzteren steuerfrei. Den ersten Klaffen liege:: noch baovoylai (yogyyia, rmyouq/Ja, yvfivaauxq/Ju) ob. Zum regelmäßigen Kriegsdienst waren die drei ersten Klassen verpflichtet; nur die beiden ersten zum Reiterdienst. *) D. h. Arbeiter, von der Wurzel (rc-d-q-fu) setzen, t h u n; doch vgl. Curtius Gr. Etym. 229.

2. Alte Geschichte - S. 33

1869 - Mainz : Kunze
33 2) An Stelle dieses Königthums tritt vom nennten Jahr- hundert an, namentlich aber im achten eine Aristokratie, die, durch die Eroberungszüge der letzten Jahrhunderte mächtig geworden, statt der früher nur berathenden Stellung zum Fürstenhaus die Theilnahme am Regiment erhält, endlich das Königthum ganz verdrängt und allein die Regierung an sich zieht. In den Händen des hellenischen Adels (der Geschlechter) liegt der größte Grundbesitz, eine höhere Bildung, Kriegserfahrung, die Rechtskunde, die Priesterämter, dabei steht derselbe mit dem delphischen Orakel in engster Verbindung. 3) Besonders die Kolonien, in denen die politische Entwicklung schneller geht und wo statt der eigentlichen Geburtsaristokratie immer Timokratie erscheint, bereiten den Uebergang zur De- mokratie vor. Seewesen, Handel, beweglicher Besitz, geistige Bildung entwickelten das Städteleben und den Bürgerstand. Seit der Mitte des siebenten Jahrhunderts auch im Mutter- lande, besonders in beit Küstenstaaten, erbitterte Parteikämpfe zwischen Adel und Volk um schriftliche Gesetze, rechtliche und politische Gleichstellung. Den Sieg erkämpft die Demokratie in. der Regel durch die Uebergangszeit der Tyrannis. Im siebenten und sechsten Jahr- hundert treten meist geistig bedeutende Führer des Volks, selbst von Adel, au die Spitze des Volks gegen die Alleinmacht ihrer Standesgenossen. Aus den Volksführern werden Alleinherrscher, neue ,demokratische Könige'. Durch sie glänzende Entwicklung des bürgerlichen Lebens, Kunst- und Prachtliebe, Begünstigung der Poesie und der Anfänge der Wissenschaft, materielle Hebung des Mittelstandes und der ärmeren Volksklassen. Enge Ver- bindung der hellenischen Tyrannen unter einander, an barbarische Fürsten angelehnt. Doch ist die Tyrannis nur eine vorüber- gehende Erscheinung, ohne tiefere Wurzeln im Volksleben, nur ausnahmsweise zur Gründung von Dynastien führend; endlich durch die Geschlechter, ohne Widerstand des Demos, gestürzt. Aber die bürgerliche Gleichheit war durch sie festgestellt; die Adels- herrschaft kehrt nicht wieder. Herbst, historisches Hütsrbuch I. (Ausg. f. Ähmn.) 3

3. Alte Geschichte - S. 66

1869 - Mainz : Kunze
66 lung); 6000 jährlich aus den über 30 Jahre alten Bürgern erloost, welche nach abgelegter Prüfung (doxi/uaaiu) vereidet, in - einzelne nach Bedürfniß mehr oder weniger zahlreich zusammengesetzte Ge- richtshöfe vertheilt, nach Anhörung von Anklage- und Verthei- digungsreden, Zeugenaussagen n. f. w. ihr Verdikt geben ,.nach den Gesetzen und worüber keine Gesetze sind, nach gerechtester Ge- sinnung". Außerordentliche Zunahme der Prozesse, da manchen der Bundesgenossen die eigene Gerichtsbarkeit genommen. Außer- dem Fachgerichte: Kriegs- und Handelsgerichte u. a. 2) Finanz- und Kriegs verw al tung. Für die erstere, welche eine Menge von Beamten beschäftigte, darunter den gegen das sonst für die Beamten geltende Prinzip einjähriger Amtsdauer auf 4 Jahre gewählten Epimeletes der öffent- lichen Einkünfte (Perikles bekleidet dieses einflußreiche Amt regelmäßig) ist zu merken: 1) daß die Lasten (cpoqot) der Bundesgenossen jetzt auf 600 (einmal 1200) Talente jährlich ge- stiegen waren, 2) neben der außergewöhnlichen Vermögenssteuer (docpoqu), den gewöhnlichen Steuern und Einkünften, Markt-, Hafenzöllen u. s. w. die regelmäßigen Leiturgien oder Ehren- leistungen der Reichen, z. B. die Choregie, Ausstattung des Chors für die theatralischen Aufführungen, die Trierarchie, Ausrüstung und Befehligung eines Kriegsschiffs, wozu der Staat Rumpf, Mast, Sold der Mannschaft liefert. Die oberste kriege- rische Würde bekleiden die 10 jährlich gewählten Strategen; allgemeine und nahezu lebenslängliche Wehrpflicht; mit dem 18. Jahre beginnt 2jährige Präsenzzeit als Peripolos zu Posten- und Festungsdienst im Lande; die athenische Landmacht circa 29000 Hopliten, wozu leichte Söldnertruppen, Reiter, Bogenschützen; die Seemacht mindestens 300 Trieren. 3) H a n d e l und E r w er b. Der Ackerbau tritt mehr und mehr in den Hintergrund; der Großhandel (s/uno^id) bedingt das attische Leben, bestimmt namentlich den Charakter derhafenstadt P eirüeus; unter den aus der ganzen Mittelmeerwelt zuströmenden Produkten von besonderer Wichtigkeit das Getreide und die Seefische der pontischen Gegenden, daher der Besitz der Wasserstraßen des Bos- poros und Hellespont eine Lebensfrage für Athen; der Markt (ll/og«) zu Athen Hauptplatz für den Detailverkauf (die xunrjxtiu), zugleich der tägliche Versammlungsort der Müßigen (Zeitbestim- mung dyoyäg nlrj&ovarjg rc.): die Handelsinteressen bilden ein wichtiges Moment für die Politik des Staats, Hafen- und Markt- zölle eine wichtige Finanzquelle: daher mannigfache Begünstigungen

4. Alte Geschichte - S. 133

1869 - Mainz : Kunze
133 Heilen. Seine Verurtheilung in den Tributcomitien. Er geht zu den Volskern ins Elend, kehrt aber an der Spitze eines vols- kischen Heeres zurück, erobert einen großen Theil von Laüum, be- droht Rom und erlangt einen ehrenvollen Frieden. (Die Sache ist von den Römern entstellt worden). Dagegen trat für die Plebejer der Patricter und Cónsul Sp. Cassius ein. Sein Vorschlag (486) auch den Plebejern Antheil486 an dem ager publicus zunächst an dem den Hernikern entrissenen Boden zu gestatten, stieß auf den heftigsten Widerstand. Nach Ablauf des Amtsjahres wurde er des Strebens nach der Allein- ' Herrschaft angeklagt, verurtheilt, hingerichtet, sein Haus geschleift. Aber der Gedanke der gleichmäßigen Ackervertheilung blieb wach. Die Versuche der Römer, die im Kriege mit Etrurien auf dem rechten Tiberufer verlorenen Besitzungen wieder zu gewinnen, ohne Erfolg. Bleibendes Bollwerk der 306 Fabier auf einem isolirten Felsenhügel an dem Cremera, die 477 bis auf einen477 fielen *). Einen wesentlichen Fortschritt machten die Plebejer durch das publilische Gesetz, wornach die plebejischen Magistratspersonen in den Tributcomitien gewählt werden sollten und wodurch den Patriciern aller Einfluß auf die Wahl derselben abgeschnitten wurde 471**). Die Wahl der Tribunen und Aedilen geschah471 früher wahrscheinlich durch die Ccnturiatcomitien ***). Zweiter Abschnitt. Von der terentilischen Rogation (Decemvtrat) bis zur politischen Gleichstellung der Plebejer und bis zu den Sam nit er kriegen. 462—366 resp. 342. 1. Die terentilische Rogation und das Decemvirat. Die Bestrebungen der Plebejer bis zum Decemvirat zielten auf Schutz gegen die Patricier, von da an auf politische Gleich- stellung und Verschmelzung. *) Der Hergang wird verschieden erzählt. **) Lex Publilia : ut plebeii magistratus tributis comitiis fierent. ***) Peter, Röm. Gesch. I. p. 126. 2. Anfl.

5. Alte Geschichte - S. 141

1869 - Mainz : Kunze
141 Der Censor Appins Claudius nahm Männer vom niedrigsten 312 Stande in den Senat ans und reihte Freigelassene und besitzlose Leute in die Tribus ein; 304 wurden aber die letztern in die vier 304 städtischen Tribus ausgenommen, die dadurch an Bedeutung und Ansehen viel verloren. Nachdem die Kämpfe der Patrizier und Plebejer in der po- litischen Gleichstellung um die Mitte des vierter: Jahrhunderts ihr Ende gefunden, bildet sich an der Stelle des Patricats die Oligarchie des Amtsadels, der regierenden Familien aus; ihre Uebermacht und Willkür dem regierten Volke gegenüber führt allmählich diejenigen Mißverhältnisse herbei, welche wir zur Zeit der Gracchen vorfinden. Die Tribunen treten, nachdem die Plebs ihres Schutzes nicht mehr bedurfte, in den Dienst des groß- ßen unterdrückten Volkes und gewinnen ungemein an Bedeutung. Dritter Abschnitt. Bon der politischen Gleichstellung der Plebejer (An- f.ang der Demokratie) und den Samniterkriegen bis zur Unterwerfung Italiens. 366 resp. 342—266. 1. Erster Samniterkrreg (342—340) und letzter Latinerkrieg (340—337). Nachdem die etruskische Macht gebrochen, begannen die Rö- mer den Krieg mit dem zweiten Hauptfeinde, den Samnitern, welche Etrusker und Griechen in Carnpanien unterdrückt hatten und vom tyrrhenischen bis zum adriatischen Meere herrschten. Die Römer waren im Vortheil durch größere Centralisation ihres Staatswesens. Die staatlichen Einrichtungen der Sabeller mehr eine lose Föderation, als ein geschlossener Organismus. Dies gilt namentlich auch von den Samnitern, welche in ihren schwer zugänglichen Bergen offene Ortschaften bewohnten und zur Bil- dung eines städtischen Bürgerthums nicht vorschritten. Mit einer- vollkommeneren Heeresorganisation traten ferner die Römer den Samnitern entgegen. Die Legionen, bisher eine phalanxartige, wenig gegliederte Masse. Nunmehr behufs leichterer Bewegung die Aufstellung nach Manipeln in beu drei Schlachtreihen der hastati, principes und triarii. Nachdem die Zwietracht im In-

6. Geschichte des Mittelalters - S. 48

1870 - Mainz : Kunze
48 seinem Tod 965 in zwei Herzogtümer, Ober - und Niederloth- ringen getheilt. Durch den deutschen Bürgerkrieg gelockt, fallen die Ungarn — zum letztenmal — in das Reich ein. Ottos Sieg auf d em Lechfeld mit der Macht des wieder geeinigten Reiches 955. Eroberung der bayrischen Ostmark (Oesterreich). Berengars Abfall und Angriffe gegen den Pabst bestimmten 961—965 Otto zum zweiten Römerzug 961—965. Völlige Beseitigung Berengars. Ottos Kaiferkrönung („sanctus imperator“) durch Pabst Johann Xii. Seitdem Grundsatz: nur der deutsche König zum Kaiserthum fähig, die Verleihung aber nur in Rom möglich. — Zerwürfnisse mit dem Pabst, dessen Absetzung und Wahl Leos Viii, den Otto gegen alle Angriffe hält. Auf einem dritten Römerzug 966—972 völlige Unterwerfung der auf- ständischen Römer (der Präfect Peter); Befestigung der pübst- lichen Macht in Rom (Johann Xiii) und Herstellung des Kirchen- staates. — Vermahlung seines Sohnes und Thronerben Otto mit Theophano, der Tochter des griechischen Kaisers Romanus, Ii, zum Zweck der Erwerbungen der süditalischen Territorien. — Ottos d. Gr. Tod zu Memleben, Beisetzung zu Magdeburg. 3. Ottcho Ii 973—983, ein begabter, kühnstrebender, aber leidenschaftlicher Fürst, a. Sicherung des Friedens im Innern und der R e i ch s g r e n z e n: Absetzung Heinrichs Ii, des Zänkers, von Bayern (seit 955 Herzog), Abtrennung der Mark Kärnthen von Bayern und Erhebung zum selbständigen Herzogthnm. •— Ottos Einfall in Frankreich gegen König Lothar, der ihn in Aachen bedroht hatte. Aussöhnung beider Könige 980; Sicherstellung Lothringens. — 5. Sein Römerzug 980; Kaiserkrönung 981. Griechen und Araber gegen Ottos Absichten auf Süditalien; seine Niederlage und wunderbare Lebensrettnng in Calabrien 982. — 4. Otto Iii 983—1002, bei feiner Thronbesteigung 4 Jahre alt. Ein Fremdling unter den deutschen Königen; hochgebildet, streng kirchlich, aber ohne kriegerische und politische Thalkraft. Seine Abneigung gegen alles Deutsche, blinde Vorliebe für Rom und den Süden; seine Kaiserkrönung, 996. Einflüsse seiner Mutter und Großmutter Theophano und Adelheid, des Erzbischofs Wil- ligis von Mainz und Gerberts von Rheims, des späteren Pabstes Sylvester Ii. — Aussöhnung mit Heinrich dem Zänker, der sein Herzogthnm

7. Geschichte des Mittelalters - S. 86

1870 - Mainz : Kunze
86 U Vergebliche Versuche Ludwigs, mit den Päbsteu sich auszu- söhnen, trotz aller Demütigungen. Der Kurverein von Rense <338 1338 auf Anlaß des Erzbischofs von Mainz gegen die Eingriffe Frankreichs und die Uebergriffe der Kirche gestiftet, zur Wahrung der nationalen Selbständigkeit. — Einstimmiger Beschluß: ein durch alle oder die Mehrheit der Wahlfürsten gewählter König bedarf nicht der Bestätigung des römischen Stuhles. Ludwig er- klärt in einem Manifest auch die Kaiserwürde für unabhängig vom Pabst. o. Ludwigs Hauspolitik: Erwerbung der Mark Bran- denburg nach dem Aussterben der Askauier mit Waldemar dem Großen (-f 1319); Belehnung des 8jährigen Ludwig 1323; — Verschmelzung des erledigten Herzogthums Niederbayern mit Ober- bayern, dem Stammland des Kaisers; Vermählung Ludwigs von Brandenburg mit Margaretha Maultasch, der Erbin von Tyrol 1342 1342. Seiner Gemahlin Erbschaft von Holland, Seeland, Fries- 1345 land, Hennegau 1345; — die Wittelsbachische Hausmacht von Nord- und Ostsee bis zur Adria. Wahl des Gegenkönigs Karl Iv von Mähren, Sohn Jo- hanns von Böhmen (ß in der Schlacht bei Crecy 1346) unter Einfluß des Pabstes Clemens Vi. Ludwigs Tod 1347. 6. Karl Iv (1347—1378), nach dem Tode des von der bay- rischen Partei ausgestellten Gegenkönigs Günther von Schwarz- burg (f 1349) einhellig anerkannt; — der gelehrteste unserer Könige („quinque linguarum peritissimus“) und einer der staats- klugsten, „Böhmens Vater, des h. römischen Reiches Erzstiefvater" (Ausspruch Maximilians I); friedliebend und thätig. a. Sein Wirken in Böhmen: Das slavisch-deutsche, mit dem Reiche nur locker verbundene Böhmen sein Vaterland und Lieblingsaufenthalt, der Schwerpunkt und die Grundlage seiner Macht, das Böhmische seine Muttersprache. — Ausgezeichnete Ver- waltung des Landes, das er für ein Erb reich seines Hauses er- klärt ; Böhmens Glanzpunkt unter diesem seinem volksthümlichsten Fürsten. Aufblühen seiner Residenz Prag; Gründung der dor- 1348 tigen Universität, der ersten Deutschlands 1348, nach dem Muster der Hochschulen von Paris, wo Karl selbst studiert hatte, und Bologna. Vergrößerung seiner böhmischen Hausmacht, zu der auch Mähren, Schlesien, die Oberpfalz und die Lausitz gehören, durch die Mark Brandenburg, (der falsche Waldemar 1348—1350) !

8. Geschichte des Mittelalters - S. 98

1870 - Mainz : Kunze
Iv. Außerdrnljche Länder. A. Italien. Initalien bildete sich seit dem Ende dermaufischen Periode ein Anzahl selbständiger Staaten; — ein arges Mißverhältniß zwischen der hochgestiegenen Geisteskultur und der politischen Haltlosigkeit der Halbinsel. Zerrissenheit, Parteifehden, ein Durcheinander und Neben- einander republikanischer und monarchischer Staatsformen, bei aller Auflösung in den edleren Geistern des Volks eine lebendige Sehnsucht nach Vereinigung und Einheit der Theile. Sechs Hauptstaaten treten auf der Halbinsel hervor, l) Zer- splitterung des Kirchenstaates während des Exils der Päbste in Aviguon; Adelsparteiungen in Rom. Der Volkstribun Cola di Rienzi 1347 (s. S. 87). Nach der Rückkehr der Päbste Wiedervereinigung des Gebietes, Centralisierung der Staatsgewalt unter Alexander Vi (Borgia) am Ende des Mittelalters. — 2) Neapel zuerst in den Händen des Hauses Anjou, dann nach dem Aussterben von dessen Mannsstamm, seit der Regierung der viermal vermählten Johanna I (1343—1332), ein Spielball innerer Fehden und der verschiedensten Thronbewerber. Am Schluß der Periode fällt Neapel au das Ara- gonesische Haus, mit dem schon seit 1409 Sicilien vereinigt war. — 3) Florenz (Firenze la bella), schon nach seiner geographischen Lage dazu berufen das Gleichgewicht zwischen den nach der Hegemonie strebenden Staaten des Nordens und Südens aufrecht zu erhaltene bietet in seiner Geschichte ein buntes Bild aller möglichen Verfassungs- formen. Im 12. Jahrhundert aristokratisches Stadtregiment, dann Be- kämpfung und Sturz des ghibellinisch gesinnten Adels durch die Zünfte. Nach mancherlei Wechsel Sieg der vollendeten Demokratie 1378. Er- hebung des Hauses Medici (Johann, Cosmo, Lorenzo ,,il magnificou), unter dessen Primat Florenz im 15. Jahrhundert als Handelsplatz und Geldmarkt, als Fabrikort und Kunststätte, als Hauptsitz der Literatur und Wissenschaft der Zeit die erste Stelle unter den Städten Italiens einnimmt. Einigung der tuscischen Landschaft schon im 13. Jahr- hundert. — 4) Mailand (Milano) einst die Führerin der lombar- dischen Städtefreiheit (s. ob. S. 65 und 72), nach kurzer Herrschaft der welfisch gesinnten della Torre's seit 1277 unter dem ghibellinischen Hause Visconti, das, von König Wenzel 1395 mit der Herzogs-

9. Alte Geschichte - S. 117

1870 - Mainz : Kunze
117 dieses Verhältnisses. Servius traf eine neue Einteilung: a. des Territoriums, b. des Gesammtvolkes und zwar nach dem Vermögen. a. Räumlich wurde das römische Territorium in 30 Tribus getheilt, deren 4 auf die Stadt (tribus urbanae), 16 auf das Land kamen (tribus rustieae). Die tribus urbauae zerfielen in vici, die tribus rustieae in pagi. Die Aushebung der Soldaten und die Erhebung der Steuern (des Tributums) geschah nach Tribus. Ob die Tribus bloß eine Eintheilung der bisher un- organisirten Plebs enthalten oder ob sie das Gesammtvolk mit Einschluß der Patricier und Clienten in sich gefaßt haben, ist zweifelhaft. b. Centurienverfassung: Servius theilte das Gesammtvolk nach dem Vermögen ein und maß darnach den Heerdienst und die politische Berechtigung. Er theilte das Volk in 5 Klassen: 1. Klasse. Vermögen wenigstens 100,000 Aß 80 Centurien. 2. Klasse. „ „ 75,000 „ 20 „ 3. Klasse. „ „ 50,000 „ 20 „ 4. Klasse. „ „ 25,000 „ 20 „ 5. Klaffe. „ „ 11,000 „ 30 ., Dazu kamen 18 Centurien Ritter. Dann bildeten die Werk- leute im Heere (labri) 2, die Ersatzmänner und Spielleute (ac- censi, cornicines, tubicines) 3, und diejenigen, deren Vermögen nicht an den Census der 5. Klasse reichte, noch eine (vom Kriegs- dienste befreite) Centurie, so daß im Ganzen 194 Centurien her- anskommen*). Militärische Bedeutung dieser Eintheilung. Das Heer zerfiel zunächst in Ritter (Reiter) und Fußvolk. Das Ver- mögen der Ritter ging in dieser Zeit nicht über das der ersten Klasse hinaus, sie wurden nach Maßgabe ihrer persönlichen Ver- dienste ausgewählt. Roß und Ausstattung stellten Wittwen und unverheirathete Frauenzimmer. Die erste Klasse stellte das schwerste Fußvolk mit der kost- spieligsten Ausrüstung. Die Soldaten dieser Klasse waren mit Helm, rundem Schild, Beinschienen, Brustharnisch, Lanze und Schwert bewaffnet. Die Ausrüstung der übrigen Heerhaufen nahm mit dem Vermögen ab. *) Die Centurienverfassnng des Dionysius weicht im Einzelnen von der obigen des Livius ab. Die Vermögenssätze sind einer viel späteren Zeit ent- nommen.

10. Alte Geschichte - S. 133

1870 - Mainz : Kunze
133 Gesetz des Ognlnius zu den Priesterstellen.*) Das Amt des rox sab'i-ifieulus so wie das der drei flamines blieb den Patriziern Vorbehalten. Im Jahre 326 wurde die Schuldhaft aufge- hoben; die Person des Schuldners wurde unangreifbar und der Gläubiger war nur auf dessen Vermögen angewiesen?*) Der Censor Appius Claudius nahm 312 Männer vom nied- rigsten Stande in den Senat auf und reihte Freigelassene und besitzlose Leute in die Tribus ein; 304 wurden aber die letztern auf die vier städtischen Tribus beschränkt, die dadurch an Bedeu- tung und Ansehen viel verloren. Nachdem die Kämpfe der Patrizier und Plebejer in der po- litischen Gleichstellung um die Mitte des vierten Jahrhunderts ihr Ende gefunden, bildet sich an der Stelle des Patriciats die Oligarchie des Amtsadels, der regierenden Familien aus; ihre Uebermacht und Willkür dem regierten Volke gegenüber führt allmählich diejenigen Mißverhältnisse herbei, welche wir zur Zeit der Graechen vorfinden. Die Tribunen treten, nachdem die Plebs ihres Schutzes nicht mehr bedurfte, in den Dienst des groß- ßen unterdrückten Volkes und gewinnen ungemein an Bedeutung. Dritter Abschnitt. Von der politischen Gleichstellung der Plebejer (An- fang der Demokratie) und den Samniterkriegen bis zur Unterwerfung Italiens. 366 resp. 342—266. 1. Erster Samniterkrieg (342—340) und letzter Latinerkrieg (340—337). Nachdem die etruskische Macht gebrochen, begannen die Rö- mer den Krieg mit dem zweiten Hauptfeinde, den Samnitern, welche Etrusker und Griechen in Campanien unterdrückt hatten und vom tyrrhenischen bis zum adriatischen Meere herrschten. Die Römer waren im Vortheil durch größere Centralisation ihres Staatswesens. Die staatlichen Einrichtungen der Sabeller mehr eine lose Föderation als ein geschlossener Organismus. Dies gilt namentlich auch von den Sammlern, welche in ihren schwer zugänglichen Bergen offene Ortschaften bewohnten und zur Bil- dung eines städtischen Bürgerthums ntd)t vorschritten. Mit einer *) **) *) Lex Ogulnia: ut quum quatuor augures, quator pontifices ea tem- pestate essent placeretque augeri sacerdotum numerum, quatuor ponti- fices, quinque augures de plebe omnes allegerentur. **) Livius Viii. 28: plebi Bomanae velut aliud initium libertatis fac- tum est, quod necti desierunt,
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