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1. Deutsche Bürgerkunde - S. 15

1894 - Leipzig : Grunow
Das Reich 15 Iii. Das Dcich Die deutschen Staaten sind zum Deutsch en Reich vereinigt. Das Jahr 1866 sah den alten deutschen Bund in Trümmer gehen und zunächst den Norddeutschen Bund erstehen, der sich im Jahre 1870/71 durch den Beitritt der Südstaaten und durch die Wiedergewin- nung Elsaß-Lothringens zum Deutschen Reich erwei- terte. Heute ist uns das Reich schon ein vertrauter Begriff geworden. Wir sehen seine Farben schwarz- weiß-rot in allen deutschen Landen, sein Symbol, der Reichsadler, ziert viele öffentlichen Gebäude unsrer Städte, und jede Münze trägt ihn aufgeprägt. Man mag durch die deutschen Gauen aus einem Lande in das andre wandern, und man wird kaum die Landesgrenzen gewahr werden. Die deutschen Fürsten und die drei Hansestädte Rcichs- haben in der Verfassung des Deutschen Reichs „einen Verfassung ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gütigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes" ge- schlossen. Gewiß ist, daß die deutschen Einzel-, Bundes- oder Gliedstaaten heute im Deutschen Reich zu einer weit engern und innigern Gemeinschaft als im alten Reich oder im Deutschen Bunde ver- einigt sind. Die deutschen Fürsten und Staaten, auch der König von Preußen, haben in ihren eignen Gebieten sicherlich genau so viel an Souveräni- tät und Hoheitsrechten eingebüßt, als sie in der Reichsverfassung an das Reich abgetreten haben. Dafür üben sie aber auch die aufgegebnen Rechte nunmehr als „die verbündeter? Regierungen" im Reiche gemeinsam aus, sodaß man nicht sagen kann, sie seien ihnen gänzlich verloren gegangen. Mag nun das Reich mehr einem Staate oder einem Rcich und Bunde gleichen, jedenfalls ist es kein Einheitsstaat. Die Einzcl- deutschen Einzelstaaten bestehen auch im Reiche stl§_itaatcn_

2. Deutsche Bürgerkunde - S. 25

1894 - Leipzig : Grunow
Der Bundesrat 25 ein Teil für, ein andrer gegen die betreffende Vor- lage entscheidet. Die Bundesratsbevollmächtigten geben ihre Stimme so ab, wie ihnen von ihrer Re- gierung vorgeschrieben wird. Da man sich aber er- innerte, wie endlos einst die Beratungen des alten Bundestages dadurch verschleppt wurden, daß die Bundestagsgesandten noch keine Weisungen, Instruk- tionen zu haben vorschützten, so ist bestimmt, daß nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen überhaupt nicht gezählt werden. Es ist deshalb denkbar, daß der Bundesratsbevollmächtigte in einer dringlichen An- gelegenheit, um das Stimmrecht seines Staates im einzelnen Falle nicht ganz verloren gehen zu lassen, schließlich doch nach eigner bester Überzeugung ab- stimnrt. Dem Kaiser liegt es zwar ob, den Mitgliedern des Bundesrats „den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren." Trotzdem sind sie keineswegs Gesandte, die von den Einzelstaaten an das Reich entsandt, beim Reich beglaubigt wären, wie etwa die Frankfurter Bundestagsgesandten zu Zeiten des ehemaligen deut- schen Bundes. Denn ein Gesandter kann in dem Lande, bei dem er beglaubigt ist, nicht selbst an den Regierungsgeschäften teilnehmen. Für die Instruktionen der Bundesratsbe- vollmächtigten tragen in den konstitutionell regier- ten deutschen Bundesstaaten, wie wir gesehen haben (S. 13), die einzelstaatlichen Minister, die auch selbst zu Bevollmächtigten bestellt sein können, die Verant- wortung. So kommt es, daß sich auch die deut- schen Landesvertretungen mannigfach mit den Reichsangelegenheiten beschäftigen, indem sie die Minister über ihre Meinung darüber, sowie über die an die Vertreter im Bundesrat erteilten oder noch zu erteilenden Instruktionen befragen, interpellieren, oder indem sie in Form von Resolutionen, durch Art. 7 Art. 10 In- struktionen

3. Deutsche Bürgerkunde - S. 26

1894 - Leipzig : Grunow
26 Kaiser, Bundesrat und Reichstag Abstimmung festgestellten Erklärungen, der Meinung der Kammern Ausdruck geben. Wie weit die Landes- vertretungen dazu berechtigt sind, ob und inwie- weit die Einzelregierungen ihren Wünschen Folge zu geben haben, richtet sich zunächst nach der Verfassung des betreffenden Einzelstaats. Eine Grenze giebt es jedenfalls: die Einzelregierungen können auch durch die Einzelparlamente nicht dazu gezwungen werden, dem Bundesvertrage selbst oder der Reichsverfassung untreu zu werden und etwa dem Reiche die von den Einzelstaaten aufzubringenden Mittel zu verweigern. Denn sie würden damit die Einmischung des Reichs in ihre Angelegenheiten und selbst die Bundesexekution gegen sich heraufbeschwören (S. 20). Gesandte Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Einzelstaaten, wenn auch nicht beim Reiche, so doch bei der preu- ßischen Präsidialmacht in Berlin Gesandte, auch so- genannte Militärbevollmächtigte halten. Denn sie haben auch von Staat zu Staat mancherlei Angelegen- heiten zu ordnen, die nicht zur Zuständigkeit des Reichs gehören, und sie haben auch als Bundesstaaten ein begreifliches Interesse daran, immer mit der Prä- sidialmacht in Fühlung zu bleiben. Aus demselben Grunde unterhält auch Preußen bei den meisten deut- schen Staaten besondre Gesandtschaften. Die Bundes- staatsgesandten in Berlin sind meist zugleich Bundes- ratsbevollmächtigte ihrer Staaten, doch brauchen beide Ämter nicht notwendig in ihren Personen vereinigt zu sein. Kompetenz Der Bundesrat übt vor allem gemeinschaftlich mit des dem Reichstage die Reichsgesetzgebung aus. Es Bundesrats roftre st£er falsch, ihn deswegen mit einem sogenannten Rberf Oberhaus, Herrenhaus oder einer ersten Kammer zu vergleichen. Vielmehr steht er dem Reichstage so gegenüber, tvie in den Einzelstaaten die Ministerien der Landesvertretung. Denn der Bundesrat übt, als

4. Deutsche Bürgerkunde - S. 29

1894 - Leipzig : Grunow
Der Reichstag 29 vom Bundesstaate Preußen als Bundesbevollinächtigter bestellt zu sein, mindestens könnte er nur in dieser Eigenschaft an der Abstimmung teilnehmen. Es ist ein Reservatrecht Bayerns, den Vorsitz im Falle der Be- hinderung Preußens zu übernehmen. Wie jede größere politische Körperschaft besitzt auch Geschäfts- der Bundesrat seine Geschäftsordnung. Er setzt aus orbmmfl seiner Mitte eine Anzahl dauernder, mindestens fünf- gliedriger Ausschüsse nieder. In allen Ausschüssen Art. 8 ist Preußen, in gewissen Ausschüssen sind regelmäßig auch gewisse andre Bundesstaaten vertreten. Endlich stehen dem Bundesrat zur Bewältigung seiner Ge- schäfte, namentlich auch zum Verkehr mit dem Reichs- tage die nötigen Kommissare und Hilfskräfte zur Ver- fügung. So finden wir an der Verwaltung der Reichs- angelegenheiten den Kaiser, den Bundesrat, den Reichs- kanzler, die einzelstaatlichen Regierungen, vielfach auch bestimmte Regierungsstellen (die Landespolizeibehörden) bis zu den Gemeinden herab beteiligt. Die Reichsgesetze pflegen deshalb genau vorzuschreiben, wie in jeder Reichsangelegenheit die Zuständigkeit, Kompetenz, zwi- schen den einzelnen Gewalten verteilt sein soll. Hi. Der Reichstag Wie im Bundesrat die Gesamtheit der deutschen Rberf Regierungen, so ist im Reichstage die Gesamtheit des Art. 20 deutschen Volkes vertreten. Die Zahl der Reichstags- abgeordneten betrug im ehemaligen norddeutschen Bunde 297, stieg durch den Beitritt der deutschen Süd- staaten auf 382 und beträgt heute, nachdem 1873 noch 15 elsaß-lothringische Abgeordnete hinzugekommen sind, überhaupt 397. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direk- Wahlrecht ten Wahlen mit geheimer Abstiinmung hervor. Das Art. 20 Wahlrecht ist ein allgemeines, da jeder männliche

5. Deutsche Bürgerkunde - S. 136

1894 - Leipzig : Grunow
136 Hcvr und Marine gegenüber zu, doch „wird er sich über die Modali- täten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebnis dieser Inspektionen mit dem Könige von Bayern ins Einvernehmen setzen." Die Kriegsbereitschaft (Mobil- machung) wird für das bayrische Kontingent nicht unmittelbar vom Kaiser, sondern „aus dessen Veran- lassung" durch den König von Bayern angeordnet. Die Kaiserliche Befugnis zur Erklärung des Belage- rungszustandes (S. 133) ist für Bayern bis zum Zu- standekommen des hierüber noch zu erlassenden Reichs- gesetzes hinausgeschoben. Die Anlegung von Festungen in seinem Gebiete wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarungen zugestehen. Die Verpflich- tung der bayrischen Truppen zu unbedingtem Ge- horsam gegen den Kaiser tritt nur im Kriege ein und ist nur mit dieser Einschränkung in den bayrischen Fahneneid aufgenommen. Endlich werden die Bedürf- nisse des bayrischen Kontingents zwar durch das Reich im Reichshaushaltsetat bereitgestellt, aber dort nur mit einer ganzen Summe ausgeworfen, die nach dem Verhältnis des bayrischen zu dem übrigen deut- schen Heere bemessen wird. Diese Summe wird ver- ausgabt durch Spezialetats, die Bayern mit der heimischen Landesvertretung zu vereinbaren hat. Die für das sächsische und das württember- gische Kontingent geltenden Besonderheiten be- ruhen auf den mit beiden Staaten abgeschlossenen v.7.2.6?n. Militärkonventionen und sind im vorstehenden 21/2.1.11.7<> bereits erwähnt worden. Ii. Militärgejrtzgebung Art. 6i Bereits durch die norddeutsche Bundes-und dem- nächst durch die Reichsverfassung wurde die gesamte preußische Militärgesetzgebung nebst den zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung er- lassenen Reglements, Instruktionen und Reskripten

6. Deutsche Bürgerkunde - S. 116

1894 - Leipzig : Grunow
116 Die Gerichte des Tages in das Aintsgerichtsgefängnis Dem Amts- richter und dem Staatsanwalt am Landgericht er- statten sie gleichzeitig schriftliche Anzeige. Der Amtsrichter läßt den Gefangnen spätestens mung des stm nächsten Tage vorführen, befragt ihn ausführlich ——über seine persönlichen Verhältnisse und erfährt dabei, schuldigte,: er nicht Schulze, sondern Adler heiße, auch schon wegen Bettelns und Landstreichens bestraft sei. Der Amtsrichter eröffnet ihm darauf, daß er der Brandstif- tung, beschuldigt sei, und fragt ihn, ob er auf diese Beschuldigung etwas erwidern wolle. Adler leugnet, den Brand angelegt zu haben. Er habe in einer nahen Feime genächtigt und sei selbst erst durch den Feuerlärm munter geworden. Das Beinkleid mit den Brandstecken habe er vor acht Tagen in Berlin in einem chemischen Laboratorium erbettelt. Der Ge- richtsschreiber nimmt hierüber ein Protokoll auf, das dem Beschuldigten vorgelesen, von ihm genehmigt und von allen unterzeichnet wird. Haftbefehl Der Amtsrichter findet, daß dringende Verdachts- gründe gegen den p. Adler vorhanden seien. Da ein Verbrechen (Brandstiftung) Gegenstand der Unter- suchung bildet, der Beschuldigte auch nach seinein eignen Geständnis als Landstreicher umherzieht, so erläßt der Amtsrichter gegen Adler schriftlichen Haft- b efehl, verkündet diesen dem Verhafteten und eröffnet ihm dabei, daß ihm das Rechtsmittel der Beschwerde dagegen zustehe. Adler ivird abgeführt. Inzwischen ist der Staatsanwalt angekommen. Auch er läßt sich den Adler vorführen, stellt Fragen an ihn und begiebt sich sodann mit dem Amts- richter und dem Gerichtsschreiber auf die Brandstelle. Augenschein Diese wird genau besichtigt. Während die Gerichts- beamten über den Befund ein Protokoll aufnehmen, befragt der Staatsanwalt eine Anzahl vom Gendarm ermittelter Personen über die nähern Umstände, unter

7. Deutsche Bürgerkunde - S. 117

1894 - Leipzig : Grunow
Strafprozeßverfahren 117 denen das Feuer ausgekommen ist, und macht sich Notizen über ihre Aussagen. Alles deutet auf Brand- stiftung. Auch der Besitzer Jensen wird, und zwar auf Antrag des Staatsanwalts, durch den Amts- richter ausführlich vernommen. Es fällt auf, daß er erst kurz vorher ziemlich hoch versichert hatte, und der Gendarm berichtet, daß man im Dorfe hierüber allerlei Vermutungen habe. Der Staatsanwalt be- auftragt ihn mit genauern Nachforschungen. Er hat die Akten mit sich genommen und läßt sofort Rc- durch ein an das Polizeipräsidium Berlin gerichtetes quisitioncn Ersuchsschreiben, dem Adlers Beinkleid beigepackt ist, Erörterungen über den von Adler behaupteten Erwerb anstellen. Diese verzögern sich, der Staats- anwalt beantragt daher beim Amtsrichter vor Ablauf der ersten Woche Verlängerung des Haftbefehls auf eine zweite Woche und vor Ablauf dieser auf noch fernere zwei Wochen. Inzwischen geht auf Anfrage von dein Ortsvor- steher des württembergischen Geburtsorts ein Straf- registerauszug Adlers mit zahlreichen Vorbestra- fungen ein. (Alle im Reich von Gerichten und Po- lizeibehörden erkannten Strafen werden nämlich einer Bck. Behörde des Geburtsorts mitgeteilt.) Zugleich ant- u'16' 6‘ 82 wortet aber das Berliner Polizeipräsidium, daß sich Adlers Angaben bestätigen; ein Aufwärter des ermittelten Laboratoriums habe das brandfleckige Beinkleid wiedererkannt, rekognosziert. Auch der Gendarm hat weiteres Belastungsmaterial gegen Adler nicht ermitteln können. Der Staatsanwalt stellt darauf die Erörte- Einstellung rungen gegen Adler, soweit es sich um Brandstis- des tung handelt, ein. Adler wird jedoch auf Wei- Verfahrens sung des Staatsanwalts von dem Amtsanwalt Verfahren noch vor dem Amtsgericht der Übert retuna wegen über- (S. 71) angeklagt, da er sich einem zuständigen tretunq

8. Deutsche Bürgerkunde - S. 267

1894 - Leipzig : Grunow
Kirchenwesen 267 lichen Gewalt, der sogenannten Jurisdiktion des Bi- schofs. Die bischöflichen Sprengel (Diözesen) oder Bistümer sind meist durch besondre Vereinbarung des Staats mit dem päpstlichen Stuhl gebildet worden und greifen nicht selten in die Gebiete verschiedner Bundesstaaten und selbst des Auslandes über. Die Bischöfe heißen Suffraganbischöfe, wenn sie einer soge- nannten geistlichen Provinz angehören, an deren Spitze ein Erzbischof steht, der in der eignen Diözese zugleich als Diözesanbischof amtiert. Eine Mitwirkung von Laien ist der katholischen Kirche nur innerhalb der örtlichen Kirchengemeinde und nur in Angelegenheiten der kirchlichen Vermögens- Verwaltung bekannt. Die gegenseitigen Rechtsverhältnisse des Staats Staat und und der Kirche sind in manchen Staaten (so in Bayern, Kirche Württemberg und Baden) durch Verträge mit dem päpstlichen Stuhle, sogenannte Konkordate geordnet. Darin ist besonders geregelt, in welcher Weise der Staat bei Besetzung der bischöflichen Sitze mitzuwirken hat (Einspruchsrecht, Nominationsrecht), und inwiefern kirchliche Verordnungen der staatlichen Genehmigung, des sogenannten Placets bedürfen oder doch der Staatsgewalt mitzuteilen sind. Jedenfalls werden sie, soweit sie auch nur mittelbar in staatliche oder bürger- liche Verhältnisse eingreifen, von keinem deutschen Staate, ohne seine Genehmigung, als verbindlich an- erkannt. Auch für die evangelischen Kirchengesetze pflegt vorgeschrieben zu sein, daß sie vom Landesherrn nicht eher sanktioniert werden dürfen, als bis ihre „Unbe- denklichkeit vom staatlichen Gesichtspunkte" durch das Staatsministerium anerkannt ist. Ein besondres Genehmigungs- und Aufsichtsrecht hat sich der Staat auch rücksichtlich der katholischen Orden und Kongregationen und ihrer Niederlassungen

9. Deutsche Bürgerkunde - S. 40

1894 - Leipzig : Grunow
40 Kaiser, Bundesrat und Reichstag Beratung Leitung Ist sie in ziveiter Lesung angenommen, so kann sie doch noch in der entscheidenden dritten Lesung zu Falle kommen. Jetzt erst in der dritten Lesung neue Abänderungsanträge einzubringen, ist dadurch erschwert, daß sie anstatt von fünfzehn jetzt von dreißig Mitgliedern unterstützt sein müssen. Am Schlüsse der dritten Lesung wird mit Ja oder Nein über Annahme oder Ablehnuitg des ganzen Gesetzentivurfs in der Ge- stalt, die er durch die einzelnen Beschlüsse erhalten hat, abgestimmt. Zwischen den einzelnen Lesungen sollen bestimmte Fristen liegen, die aber vom Reichstag abgekürzt werden dürfen. Die Beratungen des Reichstags werden vom Prä- sidenten oder von einem der Vizepräsidenten geleitet. Er bestimmt am Schlüsse der Sitzung die nächste Tagesord- nung. Wird widersprochen, so entscheidet der Reichstag. Der Präsident erteilt den Rednern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich darum gemeldet haben. Die Mitglieder des Bundesrats müssen auf ihr Verlangen jederzeit im Reichstage gehört werden. Sie können dabei auch, wie wir (S. 28) gesehen haben, Ansichten ihrer Regierung vertreten, die von der Mehrheit des Bundes- rats nicht angenommen worden sind. Dasselbe Recht ist in der Geschäftsordnung auch den zur Vertretung der Bundesratsmitglieder abgeordneten Kommissarien eingeräumt und auch auf deren Assistenten ausgedehnt. Wird nach Schluß der Diskussion vom Bundesrats- tische gesprochen, so gilt die Beratung damit als von neuem eröffnet. Der Präsident ruft den Redner, wenn er ab- schweift, zur Sache, und wenn er die Ordnung ver- letzt, zur Ordnung. Wenn dies zweimal in derselben Rede erfolglos geschehen ist, kann dem Redner von der Versammlung das Wort entzogen werden. Auch andern Reichstagsmitgliedern droht, z. B. bei ungehörigen Unterbrechungen des Redners, der Ordnungsruf.

10. Deutsche Bürgerkunde - S. 41

1894 - Leipzig : Grunow
Der Reichstag 41 Doch darf kein Mitglied ganz vom Reichstag ansge- schlossen werden. Ist die Debatte beendet, oder ist sie — auf Antrag von mindestens dreißig Mitgliedern — ge- schlossen worden, so haben noch der Berichterstatter und der Antragsteller das Wort. Es folgen oft noch „per- sönliche Bemerkungen," und der Präsident schreitet nun zur Abstimmung, indem er über die einzelnen Teile der Vorlage und über die dazu gestellten An- träge mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage stellt. Die Abstimmung selbst geschieht regelmäßig durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Ist das Ergebnis zweifel- haft, und lassen sich auch durch die Gegenprobe diese Zweifel nicht heben, so kommt es zur Zählung des Hausessvom Humor des Reichstags als Hammelsprung bezeichnet). Alle Mitglieder verlassen den Sitzungssaal und treten, je nachdem sie mit Ja oder Nein stimmen wollen, durch zwei besondre, sich gegenüberliegende Thüren wieder ein. Die Eintretenden werden von je zwei an jeder Thür stehenden Schriftführern laut ge- zählt. Demnächst ertönt die Glocke des Präsidenten. Weitere Stimmen dürfen jetzt nicht mehr abgegeben werden, nur Präsident und Schriftführer stimmen selbst noch laut ab. Endlich muß auf Antrag von minde- stens fünfzig Mitgliedern die sehr zeitraubende und deshalb nicht beliebte namentliche Abstimmung vorgenommen werden. Vorlagen und Anträge aller Art können, außer wenn sie vom Bundesrat ausgehen, auch durch Über- gang zur Tagesordnung erledigt werden, d. h. der Reichstag erklärt, daß er sich auf ihre Beratung über- haupt nicht einlassen wolle. Erklärt er dabei, aus welchen Gründen er dies nicht wolle („in Erwägung daß"), so heißt dies die motivierte Tagesordnung. Die „Anträge aus dem Hause," sowie die Petitionen werden regel- mäßig einmal in der Woche, des Mittwochs, an dem Schwerinstag beraten, so genannt nach dem Grafen
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