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1. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 68

1912 - München : Oldenbourg
68 Die Zeit Ludwigs Xiv. seinem königlichen Berufe unermüdlich tätig. Außerdem wußte er die richtigen Männer an den richtigen Platz zu stellen und sie zu gehorsamen Vollstreckern seines Willens zu machen. Einen leitenden Staatsmann ernannte der König überhaupt nicht. „Premierminister" war er nach seinem eigenen Ausspruch selbst. Die einzelnen Minister und Generale hatten ein ganz bestimmtes Wirkungsgebiet: so verwaltete der rechtliche Colbert (t 1683) die Finanzen; der umsichtige, aber rücksichtslose Louvois (t 1691) führte eine großartige Neuordnung und Vermehrung der Armee durch1); erfahrene Feldherrn, wie Turenne (t 1675), Conde (t 1686), später der Marschall v. Luxemburgs-1695) it. a., standen an der Spitze des Heeres; der geschickte Baumeister Vauban (f 1707) sicherte die Grenze durch starke Festungen zc.zc. Beraten von diesen und ähnlichen tüchtigen Männern, leitete Ludwig sowohl die innere als die äußere Politik vollständig nach eigenem Ermessen, wobei er nach dem Grundsatz „L/Etat c’est moi“ die Nation gewissermaßen in sich verkörpert sah. Die Reichsstände wurden nie einberufen; das Pariser Parlament mußte königliche Verordnungen ohne Widerspruch einregistrieren; der früher so selbstbewußte Adel drängte sich an den Hof, in die Offiziers- und Beamtenstellen: kurz, aus sämtlichen Gebieten des öffentlichen Lebens galt ausschließlich der Wille des Königs. Ludwig war die „Sonne" (roi-soleil), um die sich alles drehte und von der alles Leben im Staate ausging. b) Die inneren Verhältnisse. Im Innern erstrebte Ludwig neben der Vollendung des Absolutismus vor allem die wirtschaftliche Hebung des Landes. Diese sollte die Mittel liefern für die Befriedigung der Neigungen und Wünsche des Königs, die darin gipfelten, daß der Glanz des Hofes den aller anderen Fürstenhöfe überstrahle. Auch die Pflege der Künste und Wissenschaften diente dem gleichen Zweck. Auf religiösem Gebiete suchte Ludwig die kirchliche Einheitlichkeit in der Form des Katholizismns herzustellen, wobei er aber die königliche Macht auch der Kirche gegenüber gewahrt sehen wollte. Zu Ansang seiner Regierung zeigte Ludwig großes Pflichtbewußtsein und Verantwortungsgefühl. Dann aber geriet er in eine Überspannung des Absoln-tismns hinein, d. H. er wollte jede Selbständigkeit im öffentlichen Leben unterdrücken. Noch bedenklicher wurde, daß er (etwa feit 1680) die Wohlfahrt des Landes rücksichtslos seiner Prunk- und Ruhmsucht opferte. Damit setzte zunächst ein wirtschaftlicher Verfall ein, dem allmählich auch ein politischer Niedergang folgte. 1. Die Verwaltung des Landes geschah durch den S t a a t s r a t; die einzelnen Provinzen unterstanden königlichen Intendanten, die einzelnen Städte sog. Maires. Allerdings war ein Teil dieser Ämter käuflich. — In die Rechtspflege griff die Krone vielfach durch geheime Haftbefehle (lettres de cachet) ein, auf Grund deren jeder Verdächtige oder Unbotmäßige ohne gerichtliches Verfahren ins Gefängnis (meist in die Pariser B a st i l l e) gesetzt werden konnte. 1) Das Heer, einheitlich geschult und mit den neuesten Feuerwaffen ausgerüstet, galt als das beste in Europa; ebenso war die Kriegsflotte der englischen und holländischen ebenbürtig.

2. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 129

1912 - München : Oldenbourg
Die Neuordnung des Staatswesens. 129 die Grundlagen für das geplante Werk zu schaffen. Als angeborne, un-verjährbare Menschenrechte galten vor allem die auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Alle Menschen sind gleich an Rechten; nur das Gefamtwohl darf einen Unterschied begründen. Da der König mit der Anerkennung der Menschenrechte zögerte, verbreitete der Herzog Ludwig Philipp von O r l e a n s (s. Stammtafel), der nach der Beseitigung des Königs die Krone zu erlangen hoffte, das Gerücht von einem beabsichtigten Gewaltstreich. Dies hatte einen Zug des Pariser Pöbels nach Versailles zur 1789 Folge. Die wegen der allgemeinen Teuerung ohnehin erbitterten Volksmassen 5-/e-Cit* drangen ins königliche Schloß, dann in die Nationalversammlung und erzwangen die Übersiedelung des Hofes und der Nationalversammlung nach Paris. Dadurch gerieten Regierung und Volksvertretung immer mehr unter den Einfluß des hauptstädtischen Pöbels. Jetzt ging die Nationalversammlung in Paris an die Reform der Regierung. Diese sollte nach den Lehren Lockes und Montesquieu? fowie dem Vorbild der englischen Verfassung ausgestaltet werden, wurde aber in Wirklichkeit viel demokratischer. Die vollziehende Gewalt sollte dem König verbleiben, die gesetzgebende durch eine Kammer — England hat deren zwei, Ober- und Unterhaus — ausgeübt werden. Nur mit Mühe wurde von Mirabeau, der sich jetzt dem Hofe näherte, für den König ein aufschiebendes (suspensives) Veto erwirkt, durch dessen Gebrauch das Inkrafttreten eines von der Kammer beschlossenen Gesetzes auf vier Jahre verschoben werden konnte. Die nun folgende Reform der Verwaltung gab den einzelnen Ver-1789/90 waltungskörpern, besonders den etwa 43 000 Gemeinden so weitgehende Befugnisse, daß Frankreich fortan strenggenommen in „43 000 kleine Republiken zerfiel" und die der Krone vorbehaltene Zentralregierung zur Bedeutungslosigkeit herabsank. Zunächst erhielt Frankreich eine neue geographische Einteilung in 83teparte-ments (Kreise), die man nach Flüssen, Gebirgen und andern natürlichen Beschaffenheiten benannte. Diese Neueinteilung blieb von Dauer und wurde zugleich die Grundlage für die Abgrenzung der Wahl-, Gerichts- und Kirchensprengel. Daneben gewann sie auch Bedeutung für die äußere Politik insofern, als sie überlieferte Besitz- und andere Rechte der Nachbarstaaten aushob und dadurch Verwicklungen mit dem Auslande herbeiführte. Die Departements und die Gemeinden erhielten volle Selbstverwaltung, Verfügung über die bewaffnete Macht (Nationalgarde) und freie Wahl der Beamten, Richter und Geistlichen (Pfarrer und Bischöfe). — Dazu kam Gleichheit des Maßes, Gewichtes und Münzfußes (nach dem Dezimalsystem, Meter, Gramm); der Livre wurde durch den etwa gleichwertigen Frank ersetzt. — Die Neuordnung der Rechtspflege beseitigte die Parlamente schasste die Folter ab, brachte die Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens und (für Aburteilung von Verbrechen) die S ch w u r g e -richte, zusammengesetzt aus (gelehrten) Berufsrichtern und Laien (Geschwornen); da sieg jedoch die Richter alle 6 Jahre einer Neuwahl unterziehen mußten, blieben sie in der Rechtsprechung von der Stimmung ihrer Wähler abhängig. — Die Zensur wurde aufgehoben und Preßfreiheit gestattet. — Um die möglichste Lorenz, Geschichte für Gymnasien Iii. 9

3. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 233

1912 - München : Oldenbourg
Die Verfassung des Deutschen Reiches. 233 Souveränitätsrechte, soweit das zum einheitlichen und kraftvollen Auftreten nach außen notwendig erschien. Hinwiederum nahm man gebührende Rücksicht auf die bestehenden Zustände, wie sie sich nun einmal als Ergebnis der territorialen Entwicklung Deutschlands herausgebildet hatten. Allseits wurde anerkannt, daß die deutschen Stämme seit Jahrhunderten mit ihren Herrscherhäusern verwachsen und die Fürstenhöfe der Mittel- und Kleinstaaten Brennpunkte wirtschaftlicher und besonders geistiger Kultur sind (vgl. die zahlreichen kleineren Universitäten, Hoftheater, Kunstbauten, Kunstsammlungen rc. rc.). Deshalb gewährt die Reichsverfassung den Einzelstaaten innere Selbständigkeit und den notwendigen Spielraum zur Entfaltung ihrer Stammeseigenart und sichert dennoch eine geschlossene Einheit nach außen. Mag also die staatliche Form unseres Vaterlandes im einzelnen verbesserungsfähig sein, im großen und ganzen entspricht und genügt sie den Bedürfnissen des deutschen Volkes. 1. Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller Bundesstaat. — Das Reichsgebiet umfaßt 26 Einzelstaaten und zwar 4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer, 3 Freie Städte und die unmittelbaren Reichslande Elsaß-Lothringen, die von einem Statthalter regiert werden. Dieses Gesamtgebiet hat eine gemeinschaftliche Zollgrenze und einheitliche Münzen, Maße und Gewichte; ferner gilt Freizügigkeit und Gewerbefreiheit innerhalb aller Reichsteile. Außerdem sind einheitlich die Vertretung nach außen (äußere Politik), das Kriegswesen zu Wasser und zu Lande sowie das Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, insofern hier nicht die einzelnen Reservatrechte (S. 229) in Frage kommen, dazu das Zoll-, Handels- und Kolonialwesen, soweit es staatlich geregelt wird, das öffentliche Gesundheitswesen (Abwehr von Seuchen k. k.), das Patentwesen u. ä. 2. Die Reichseinnahmen bestehen in den Erträgnissen der Zölle (auf die Einfuhr von Getreide, Vieh, Jndustcieerzeugnissen usw.), der Verbrauchssteuern (auf Bier, Branntwein, Beleuchtungsmittel, Salz, Schaumwein, Tabak, Zucker), der Umsatzsteuern (auf Geldgeschäfte, Besitz- und Vermögensveränderungen it. dgl.), ferner in den Überschüssen der Reichspost und der Reichseisenbahnen. Davon bestreitet man auch die Reichsausgaben, die hauptsächlich in den Kosten des Reichsheeres und der Reichsflotte, in den Verwaltungskosten der Reichsbehörden und Reichsämter bestehen. Ergeben sich im Reichshaushalt Fehlbeträge, so haben die einzelnen Bundesstaaten durch M a t r i -kularbeiträge (nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl) dafür aufzukommen oder man nimmt Reichsanleihen auf. 3. Verwaltung und Rechtspflege sind einheitlich geordnet, in der Einzeldurchführung aber den Bundesstaaten überlassen. Es bestehen für minder wichtige Zivilstreitigkeiten und leichtere Vergehen die Amtsgerichte (mit Zuziehung von bürgerlichen Schöffen), für wichtigere Zivilstreitigkeiten, ernstere Vergehen und minder schwere Verbrechen die Landgerichte (zugleich Berufungsinstanzen gegenüber den Amtsgerichten), als höhere Berufungsinstanzen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Oberlandesgerichte (gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte). Schwere Verbrechen und Preßvergehen kommen vor die Schwurgerichte, die aus 12 Laienrichtern (Geschwornen)

4. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 92

1911 - München : Oldenbourg
92 Das Kulturleben z. Zeit d. schsischen u. frnkischen Kaiser. 2. Heinrichs Verhltnis zu den Reichsfrsten. Die Beendigung des Jnvesturstreites durch das Eingreifen der Fürsten bewies deutlich, wie sehr der jahrzehntelange Streit zwischen Kaisertum und Papsttum das Aufsteigen der Frstenmacht gefrdert hatte. Das zeigte sich auch anderwrts. Heinrich V. wollte nmlich die Minderung der Knigsrechte so wenig dulden wie sein Vater; deshalb begnstigte er ebenfalls die Städte, gab ihnen Freiheitsbriefe und suchte seine Hauptsttze in ihnen sowie den Ministerialen. Sofort erhoben sich gegen diese Bestrebungen eine Anzahl weltlicher und geistlicher Fürsten, darunter Lothar von Supplinburg, dem Heinrich selbst nach dem Aussterben der Billunger (1106) das Herzogtum Sachsen verliehen hatte, und Erzbischos Adalbert von Mainz. Schon hier war es schlielich das Eingreifen der brigen Fürsten gewesen, 1121 das den Streit schlichtete und einen allgemeinen Reichsfrieden zustande brachte. Einen weiteren Beweis ihrer Macht gaben die Fürsten beim Tode des kinder-losen Kaisers. Dieser hatte die Shne seiner Schwester Agnes, die Brder Friedrich und Konrad von Schwaben (Staufen; f. Stammtafel), zu Erben der salischen Hausgter eingesetzt und ersteren auch als Nachfolger im Reiche be-zeichnet; doch die Fürsten kmmerten sich nicht um diese Bezeichnung", sond^n whlten den Herzog L o t h a r von Sachsen, den Gegner Heinrichs V., zum Kr Das Kulturleben in Deutschland zur Zeit der schsischen und 1. Die staatlichen Verhltnisse. Die Grundlage des staatlichen Lebens bildete im allgemeinen das Lehenswesen. Als oberster Lehensherr galt der König. Die bertragung der kniglichen Wrde beruhte teilweise noch wie unter denmerovingern und Karolingern aus dem Erbrecht, teilweise jedoch, besonders seit Konrad I. und mehr noch seit Heinrich Iv. und Heinrichv., auf der Wahl durch die Groen ^) des Reiches, auch Fürsten" genannt. Whrend nun die Könige die volle Erblichkeit der Krone anstrebten, trachteten die Fürsten danach, das Erbrecht (auf die Krone) ganz abzuschaffen und das unbedingte Wahlrecht durchzufhren, wobei ihnen das mehrmalige Aussterben der Knigsgeschlechter und ihre eigene wiederholte Verbindung mit dem Papsttum zustatten kam. Nach erfolgter Wahl und Krnung erschien der König als Trger der Staats-Hoheit, nmlich als hchster Gesetzgeber, Richter und Kriegsherr, ferner als weltliches Haupt der Reichskirche und vornehmster Schtzer des Reichsfriedens. Seit Otto d. Gr. war der deutsche König zugleich König von Stalten, d.h. Ober- und Mittelitalien, seit Konrad Ii. auch König i) Die anfangs noch bestehende Mitwirkung des Gesamtvolkes war schon frhzeitig auer bung gekommen. frnkischen Kaiser. a) Das Staats- itn Rechtswesen.

5. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 138

1911 - München : Oldenbourg
138 Die wichtigsten Erscheinungen auerhalb Deutschlands. Krone knpfte, ferner die Verwaltung nebst der Rechtspflege von den Lehen trennte und besonderen, ein- und absetzbaren Beamten bertrug. Mit seinem Urenkel (in weiblicher Linie) Heinrich Plantagenet kam das franzsische Haus Anjou-Plantaqenet (11541399) auf den englischen Thron. 11189 Heinrich Ii. erwarb die Oberleyensherrlichkeit der Schottland und begann die j 1199 Eroberung Irlands. Sein lterer Sohn Richard Lwenherz beteiligte sich am dritten Kreuzzug, schmachtete eine Zeitlang in der Gefangenschaft des deutschen Kaisers Heinrich Vi. und endete im Kampfe gegen Frankreich. Richards jngerer 11216 Bruder Johann ohne Land ri die Krone durch gewaltsame Beseitigung seines (erbberechtigten) Neffen Artur an sich, verlor aber infolge dieser Tat einen groen Teil der franzsischen Stammlande. Da er gleichzeitig auch mit dem Papste Innozenz Iii. wegen Besetzung des Erzbistums Canterbury in Streit geriet, wurde England mit dem Interdikt, Johann mit dem Banne belegt. Daraufhin unterwarf sich der König dem Papste und nahm England und Irland vom rmischen Stuhle zu Lehen. Diese Verwicklungen benutzte der hohe Adel, um im Bunde 1215 mit der hohen Geistlichkeit von der Krone die sog. Magna Charta libertatum zu erzwingen. Der Freiheitsbrief besttigte zwar nur die schon bisher genossenen Privilegien1), besonders der geistlichen und weltlichen Groen; aber er war doch ein schriftlicher Vertrag zwischen König und Untertanen, den man nicht mehr so leicht beiseite schieben konnte wie das nur mndlich berlieferte Gewohnheitsrecht; auch fand er nach und nach Erweiterung und wurde somit die Grundlage der englischen Verfassung. Unter Johanns Sohn und Nachfolger 1 1272 Heinrich Iii. erhielten neben dem hohen Adel und der Geistlichkeit auch niedere Adelige (als Vertreter der Grafschaften) und Abgeordnete der Städte Sitz und Stimme auf den R e i ch s v e r s a m m l u n g e n. Die gemeinsamen Bemhungen des hauptschlich angelschsischen Brger- und Bauern-standes und des grtenteils normannischen Adels um politische Rechte bewirkten dann u. a. auch eine gewisse Verschmelzung der verschiedenen Na-tionalitten und die Entstehung des englischen Volkstums (versinnbildlicht in der englischen Sprache). 3. Die Phreniienhalbinsel. Das Kalifat von Cordova fhrte jahrhundertelang einen erbitterten Kampf ums Dasein gegen die erstarkenden Christenstaaten, die nach und nach zu den Knigreichen Kastilien-Leon, Navarra, Aragon mit B a r c e l o n a und dem von einem burgundischen Grafen gegrndeten Portugal zu-fammenwuchfen. Endlich erschlaffte das maurische Herrscherhaus und das Kalifat lste sich in eine Anzahl selbstndiger Emirate auf, die allmh-lich den vordringenden Christen erlagen. Nach dem Verluste Cordovas (1236) beschrnkte sich die maurische Macht auf das Knigreich G r a n d a. i) Die Geistlichkeit geno fortan volle Freiheit der Wahlen. Die militrischen und finanziellen Verpflichtungen des Adels dem König gegenber wurden genau festgelegt. Die Städte erhielten Handelsfreiheit, Schutz gegen willkrliche Besteuerung durch Zlle, ferner einheitliches Ma und Gewicht :c. :c. Die Hauptbestimmungen aber waren, da dem Volke keine neuen Lasten auferlegt werden durften ohne Einwilligung der Reichs Versammlung und da kein Freier verhaftet oder verurteilt werden konnte ohne den Spruch seines ordentlichen (zustndigen) Gerichtes (gewhnlich der Standesgenossen).

6. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 112

1911 - München : Oldenbourg
112 Die Zeit der Hohenstaufen und der Kreuzzge. mein verlassen, nach Braunschweig zurck und starb schon einige Jahre spter (1218). Die Machtflle des Papsttums unter Innozenz Iii. Was Heinrich Vi. fr das Kaisertum vergeblich erstrebt hatte, nmlich eine Art Weltmachtstellung, wute der hochbegabte, vielseitig gebildete und willensstarke Innozenz Iii. (11981216) fr das Papsttum zu erringen. Zunchst suchte er die Herrschaft der Italien an sich zu bringen. Zu diesem Zweck beseitigte er unmittelbar nach Heinrichs Vi. Tode während des deutschen Thronstreites die kaiserlichen Rechte der Rom und Mittelitalien und ersetzte sie durch seine eigenen; ebenso befestigte er die ppstliche Lehenshoheit der Neapel-Sizilien; auch die oberitalienischen Städte sahen in ihm ihren Schutzherrn. Nun erstrebte Innozenz eine leitende Stellung in Europa. Sein wiederholtes Eingreifen in die deutschen Thron-kmpfe sicherte ihm eine ausschlaggebende Rolle in Deutschland und der junge Friedrich Ii. war, wenigstens zu Ansang seiner Regierung, ein Schtzling des Papstes. König Johann von England, der mit der Kurie in einen Streit geriet, mute sich demtigen und sein Land vom Papste zu Lehen nehmen. In Frank-reich zwang Innozenz den König, der seine rechtmige Gemahlin verstoen wollte, diese zu behalten. Die Könige von Aragon und Portugal, ja selbst die Fürsten von Bulgarien und Armenien bekannten sich als ppstliche Vasallen. In Ungarn, Schweden und Norwegen entschied Innozenz Thronstreitigkeiten. Durch den vierten Kreuzzug wurde auch das Patriarchat von Konstantinopel, wenigstens zeitweise, dem rmischen Oberhirten unterworfen. Ein weiterer allgemeiner Kreuzzug, den Innozenz eifrig betrieb, sollte den Islam in Spanien, gypten, Syrien und Klein-sten verdrngen und diese Lnder ebenfalls dem ppstlichen Einflu unterstellen. Die Universalherrschaft des rmischen Stuhles trat am deutlichsten in Er-1215 scheinung auf einem glnzenden Laterankonzil, an dem unter Vorsitz des Papstes die Patriarchen von Konstantinopel und Jerusalem, ferner 70 Metropoliten, der 1200 Bischfe und bte sowie zahlreiche weltliche Fürsten oder deren Abgesandte teilnahmen. Die Kirchenversammlung erneuerte die Absetzung Ottos Iv., sorgte u. a. fr die Reinheit der kirchlichen Lehre und ordnete behufs Herstellung der Glaubenseinheit die allgemeine Durchfhrung der Inquisition^) an, eines Gerichtes zur Bekmpfung des Irrglaubens. Auch billigte das Konzil den Kreuz-zug gegen die Ketzer2) (Waldenser, Albigenser) in Sdfrankreich. !) Die Inquisition wurde auf einem Konzil zu Toulouse (1229) weiter ausgestaltet und (1232) dem Dominikanerorden bertragen. Nach dem allgemein gebruchlichen Strafrecht jener Zeit wandte man zur Feststellung des Tatbestandes gegen die Beschul-digten die Folter an und bestrafte die berfhrten mit Gtereinziehung, lebenslnglichem Gefngnis oder dem Tode (gewhnlich dem Feuertode). In F r a n k r e i ch und be-sonders in Spanien (seit 1480) kam die Inquisition mehr und mehr in die Hnde der weltlichen Gewalt, die das ursprnglich rein geistliche Gericht mit Vorliebe auch gegen Feinde des Staates, des Knigtums und der ffentlichen Ordnung vorgehen lie. In dieser Form erhielt sich die spanische Inquisition bis ins 19. Jahrh., allerdings in den letzten 200 Jahren fast nur mehr dem Namen nach. In Deutschland fand die Inquisition wenig Boden. Der erste Jnquisitionsrichter, Konrad von Marburg, der in Mitteldeutschland wirkte, wurde vom Volke erschlagen (1233). Mit ihm verschwand die Einrichtung wieder (1234). 2) Das Wort Ketzer (Kathrer; von *afra?o>) beutet darauf hin, da jene Sekten das reine" Christentum zu besitzen glaubten. Verwanbt mit ihnen waren die Wal-

7. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 127

1911 - München : Oldenbourg
Staats-- u. Rechtswesen. Soziale u. wirtschaftliche Zustnde. 127 Wie im alten Rom entwickelten sich auch in den deutschen Stdten allmhlich zwei Bevlkerungsklassen oder Stnde, die Geschlechter" (Patrizier) und die Handwerker". Die Geschlechter setzten sich aus den Grogrundbesitzern, Gro-kaufleuten und Beamtenfamilien zusammen; als Handwerker galten auch die Kleingtler, Krmer u. dgl. Anfangs besaen die Geschlechter alle Rechte, während die Handwerker meist nur Pflichten hatten. Doch bald schlssen sich die Gewerbetreibenden zusammen, bildeten sog. Znfte (Gilden, Innungen) und erzwangen sich nach und nach Antell an der Stadtverwaltung. Zur Sicherung der stdtischen Selbstndigkeit (gegen Fürsten und Bischfe) sowie zum Schutze des Handels entstanden dann sog. Stdtebndnisse, z. B. der Rheinische Stdtebund (um 1254). In das 13. Jahrh. fallen auch die Anfnge der deutschen Hansa. 2. Die Rechtspflege bewegte sich in den hergebrachten Formen. Doch erfolgte die Rechtsprechung immer weniger im Namen des Knigs, sondern mehr und mehr im Namen der Territorialherrn, also der Fürsten, freien Städte usw. Geschriebenes Recht gab es noch wenig. Die Rechtsweisung" hielt sich im allgemeinen an das berlieferte Gewohnheitsrecht. Aufgezeichnet wurden von Reichs wegen vorwiegend Landfriedensgesetze. Dann legte man allmhlich auch Territorial(L a n d -)r e ch t e und S t a d t r e ch t e schriftlich fest. Neben diesen amtlichen Rechtsaufzeichnungen erfolgten auch private. Die bedeutendste von diesen ist der Sachsenspiegel, das Werk des schsischen Schffen Eike von Repgowe (bei Dessau), ursprnglich in deutscher Sprache abgefat (zwischen 1215 u. 1235), dann ins Lateinische bertragen. Eine sddeutsche Bearbeitung bzw. Nachahmung desselben ist u. a. der Schwabenspiegel, entstanden um 1275 in Schwaben. b) Soziale und wirtschaftliche Zustnde. 1. Die sozialen Verhltnisse. Die fortschreitende Sonderung der Berufsstnde wurde immer schrfer und fhrte schlielich wieder zur all-mhlichen Entstehung von Geburtsstnden, d. h. die Standeszugehrigkeit begann nach und nach abermals erblich zu werden. Man unterschied drei groe Gruppen, den Ritter [tan b (im allgemeinen Sinne), der sich fast ausschlielich dem Waffenhandwerk und der Verwaltung widmete, den Brgerstand (in den Stdten), der Handel und Gewerbe trieb, und den Bauernstand, der die Landwirtschaft Pflegte. Als fhrender Stand galt bis ins 13. Jahrh. der Ritterstand, welcher Fürsten, freie Herren und Ministerialen umfate; er nahm geradezu einen inter-nationalen Charakter an und lebte nach besonderen Gesetzen. Die grte gemeinschaftliche Tat der drei Stnde war, soweit Deutschland in Betracht kam, die ostdeutsche Kolonisation. Das Rittertum. Anfangs konnte jeder, der ritterlich lebte, auch Ritter werden. Seit dem 12. Jahrh. jedoch verlangte man Ritterbrtigkeit", d. h. Abstammung von ritterlichen Ahnen (Eltern und Groeltern); auerdem konnte der König Nichtritterbrtige in den Ritterstanb erheben. Der ritterbrtige Knabe kam mit sieben Jahren alsiunker (Jungherr) an den Hos eines Eblen ober Fürsten

8. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 173

1911 - München : Oldenbourg
Staats- und Rechtswesen. 173 Wesens. Mit den dadurch erlangten Geldmitteln schufen sich die Landes-Herrn einerseits ein stehendes S o l d h e e r, das sie von dem ritterlichen Lehensheer unabhngig machte und dem frstlichen Willen jederzeit Nach-druck verlieh, anderseits eine Beamtenschaft, die nicht mehr mit Grundbesitz belohnt, sondern regelmig mit Geld besoldet wurde, also stets absetzbar und deshalb gefgig war. Doch konnte sich die landessrst-liche Gewalt vorlufig noch nicht zu einer unumschrnkten weiterent-wickeln, sondern blieb in wichtigen Angelegenheiten (Gesetzgebung, Steuer-Wesen, Verfassungsfragen u. dgl.) an die Zustimmung der L a n d st n d e gebunden (vgl. S. 115). Auch behielten den Fürsten gegenber die Reichs-stdte und die Reichsritterschaft, wenigstens teilweise, ihre Reichsun-mittelbarkeit, d. h. Selbstndigkeit. 2. Das Rechtswesen. Die verschiedenen alten Stammes- und Terri-torialrechte konnten sich nicht zu einem allgemeinen deutschen Reichs-recht verschmelzen oder ausbilden, weil sie erstens unter sich zu ungleich, zweitens allzusehr der Naturalwirtschaft angepat waren. Deshalb ge-langte seit dem 13. und 14. Jahrh. das rmische Recht zur Herrschaft. Daneben erhielten sich berbleibsel der altdeutschen Rechtspflege in der sog. Feme. Das rmische Recht, das sich im allgemeinen auf das corpus iuris Kaiser Justinians grndete (vgl. Erster Hauptteil S. 252), war in Italien nie ganz verschwunden; sein Studium lebte im Ansang des 12. Jahrh. durch die zubologna gegrndete Rechtsschule wieder auf. Etwa gleichzeitig entfaltete sich auch das sog. kanonische (Kirchen-) Recht, dem int wesentlichen ebenfalls das rmische Recht zugrunde lag. Nach Deutschland kam das kanonische Recht durch die G e i st -l i ch k e i t, das rmische hauptschlich durch die Beziehungen der Hohen-st a u f e n, besonders Friedrichs I., zu Italien, da sich die deutschen Kaiser ohne-hin als Nachfolger der altrmischen ansahen. Anfangs galt das rmische Recht nur als Reichsrecht. Je mehr aber lerneifrige Deutsche in Bologna studierten, desto unaufhaltsamer drang es auch in die Verwaltung und Rechtspflege der Territorien, vor allem der Städte, ein, zumal es den fortgeschrittenen, oft sehr verwickelten Bedrfnissen der Industrie, des Handels und der Geldwirtschaft besser entsprach als die altdeutschen, auf die einfacheren Verhltnisse der Land-und Naturalwirtschaft zugeschnittenen Stammesrechte. Beim Volke blieb das rmische Recht lngere Zeit hindurch unbeliebt, weil es viel zu sehr von der altgewohnten germanischen Rechtspflege abwich: es bevorzugte das geheime und schriftliche Verfahren (statt des ffentlichen und mndlichen) sowie den gelehrten Einzelrichter (statt der Mehrzahl von Laienrichtern). Doch wandte sich der Un-Wille des Volkes weniger gegen das rmische Recht als solches, sondern mehr gegen die gelehrten, d. h. fachmnnisch gebildeten Vertreter desselben, die doc-tores legum, weil diese anfangs fast durchweg Welsche" (Auslnder) waren und die einheimischen Laien (Adelige, Brger) aus vielen hervorragenden Stellen (als Rte der Kaiser und Fürsten, als Mitglieder der hheren Gerichte, als Rechtsbeistnde der Reichsstdte usw.) verdrngten. Nachdem jedoch das fremde Recht 'auch auf deutschen Hochschulen gelehrt wurde und immer mehr Einheimische

9. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 35

1911 - München : Oldenbourg
Bekehrung der Westgermanen. Ergebnisse der Vllerwanderung. 35 Bereits vor seiner Erhebung zum Erzbischof hatte Bonifatius die christliche Lehre in Friesland, Thringen und Hessen verkndet; bei Geismar (in Hessen) fllte er die heilige Donareiche und bewies dadurch den gespannten Zuschauern die Ohnmacht ihrer Götter. Als Sttzpunkte der Mission grndete er u. a. die Klster Fulda (fr seinen Lieblingsschler (Sturm aus Bayern) und Fritzlar; 744 Fulda entwickelte sich bald zu einer Mustersttte der Budung fr ganz Deutschland. Schon hochbetagt zog Bonifatius abermals nach F r i e s l a n d, um das Werk der Bekehrung fortzusetzen, wurde aber in der Nhe von Dokkum von einer Schar heidnischer Friesen berfallen und erschlagen. Seine irdischen Reste ruhen in f 755 Fulda. Ihm zu Ehren erbaute König Ludwig zu Mnchen die Bonifatiuskirche (im Basilikenstil), an deren Innenwnden die Taten des opfermutigen Helden durch Gemlde verewigt sind. Die Ergebnisse der Vlkerwanderung. Das wichtigste Ergebnis der Vlkerwanderung war der Zerfall des einheitlichen Westrmischen Reiches und die Errichtung selbstndiger germanischer Staaten, von denen allerdings nur das Reich der Angel-sachfett und das der Franken dauernden Bestand Hattert. Als weitere wichtige Folge erscheint die Verteilung Europas unter drei Blkergruppeu: die Romanen (vgl. S. 1) beherrschen seitdem im groen und ganzen Sd- und Sdwesteuropa, die Germanen Mittel- und Nordeuropa nebst England, die S l a v e n Ost- und Sdosteuropa. Die fortwhrenden schweren Kmpfe, die eine mglichst straffe Zusammenfassung der staatlichen Gewalt in einer Hand verlangten, fhrten zur Ausbildung und Strkung der Monarchie (Knigtum, Herzogtum), gegen die das Mitbestimmungsrecht des freien Volkes mehr und mehr zurcktrat. Be-sonders rasch ging diese Entwicklung in den romanischen Landern vor sich, weil hier die Einheimischen schon von der Rmerherrschaft her an die absolute Monarchie gewhnt waren. Die Vermischung der teilweise entarteten rmischen Bevlkerung mit den jugendkrftigen Germanen bewirkte ferner eine Art Verjngung der Alten Welt, durch die in den betreffenden Lndern wieder wertvolle Eigenschaften und Tugenden, wie kriegerische Tchtigkeit, Ritterlichkeit, Gefhl fr persnliche Ehre, Treue, Achtung vor dem Weibe u. dgl. zur Geltung und Anerkennung kamen. Allerdings wurden weite germanische Kreise in die sittliche Ent-artnng des Rmertums mit hineingezogen, durch das Eingreifen der christlichen Kirche jedoch wieder aus den richtigen Weg gebracht. Auf wirtschaftlichem Gebiete erfolgte eine fast vollstndige Verdrngung der rmischen Geldwirtschast und ein zeitweiliger Rckfall in die Natural-Wirtschaft. Jahrhundertelang blieb das Metallgeld selten und lief fast nur in den erhalten gebliebenen Rmerstdten um; auf dem flachen Lande wurden Vieh und Getreide wieder die gewhnlichen Zahlnngs-mittel. 8*

10. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 47

1911 - München : Oldenbourg
Karl d. Gr. Innere Verhltnisse. 4? Grko-Jtalikern auf die Germanen und bildete somit gewissermaen den letzten Abschlu und das endgltige Ergebnis der Vlkerwanderung. Zugleich bedeutete sie auch die ausgesprochene staatliche Trennung der abendlndischen Christen-heit von der morgenlndischen, der die mehr und mehr sich vollziehende dauernde Spaltung der griechisch-katholischen Kirche von der rmisch-katholischen bald nach--folgte. Fortan galt der frnkische Kaiser als das weltliche Oberhaupt der abendlndischen Christenheit, ebenso wie der Papst das geistliche war. Im ein--trchtigen Zusammenwirken beider Mchte lag das Heil der Zukunft. Da die Ab-grenzung der Rechte und Befugnisse der beiderseitigen Stellung groe Schwierig-leiten hervorrufen wrde, konnte man damals noch nicht voraussehen. Durch die staatliche Verbindung Italiens mit dem Frankenreiche wurde auch die Er-Haltung der antiken Kultur diesseits der Alpen gesichert und die weitere Ver-breitung derselben erleichtert. b) Innere Verhltnisse. 1. Die Staatsverwaltung und Rechtspflege. An der Spitze des Reiches stand der König. Seine Macht war erblich, wobei Teilungen der kniglichen Wrde unter mehrere Shne nicht als unstatthaft erschienen. Gegenber der germanischen Urzeit hatte sich die Knigsgewalt bedeutend verstrkt und konnte beinahe als unumschrnkt betrachtet werden; denn die Mitbestimmung des Volkes sank mehr und mehr zur leeren Form herab. Allerdings berief man zur Erledigung wichtiger Reichsangelegen-heiten noch sog. Maifelder^) (Volksversammlungen) nach verschiedenen Orten; doch hrte hier der König fast nur noch den Rat der geistlichen und weltlichen Vornehmen seines Reiches und holte deren Gutachten ein; fr die gewhnlichen F r e i e n der betreffenden Gebiete smtliche Freie des Reiches konnten bei dessen Gre ohnehin nie zusammenkommen war das Maifeld kaum mehr als eine Heerschau, an die sich meist auch sogleich der Ausbruch ins Feld anschlo. Die Beschlsse der Mai-selder wurden dann vom König in (lateinisch geschriebenen) Kapitula-ricn2) verffentlicht, die somit als Rechtsquelle galten. Daneben blieben noch die alten Volksrechte in Geltung, von denen die der salischen und ripuarischen Franken schon in der Merovingerzeit, die der Thringer, Sachsen, Friesen und Bayern in der Karolingerzeit als leges barbarorum ihre Aufzeichnung fanden. Den engeren Rat des Knigs bereitet gewesen sein; doch scheint es, als ob Karl beabsichtigte, die Krone selbst vom 211-tare zu nehmen und sie sich eigenhndig aufzusetzen. Wenigstens veranstaltete er in dieser Weise spter die Krnung seines Sohnes Ludwig. x) Die Maifelder (in der Merovingerzeit Mrzfelder" genannt) hatten ihren Namen von dem Monat, in dem sie zusammentraten; doch fanden sie nicht immer gerade im Mai statt, sondern allgemein im Sommer. Daneben gab es noch sog. Reichs- oder Hof-tage, die im Herbst abgehalten wurden. Hier erledigte der König mit den geistlichen und weltlichen Groen dringende Angelegenheiten (ohne Zuziehung des Volkes) und beriet wohl auch Vorschlge, die man dem nchstjhrigen Maifeld unterbreiten wollte. 2) So benannt, weil sie in Kapitel eingeteilt waren.
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