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1. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 135

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 135 - Dank den Stegen, zu benen Ew. Majestät die Heere Deutschlands in treuer Waffengenossenschast geführt hat, sicht die Nation der dauernden Einigung entgegen. Vereint mit den Fürsten Deutschlands naht bet norddeutsch-Reichstag mit der Bitte, daß es Ew. Majestät gefallen möge, durch Annahme der deutschen Kaiserkrone das Emigungswerk zu weihen. . Die deutsche Krone auf dem Haupte Ew. Majeftat wird dem wiederaufgerichteten Reiche deutscher Nation Tage der Macht, des Friedens, der Wohlfahrt und der im Schutze der Gesetze gesicherten Freiheit eröffnen. Das Vaterland dankt dem Führer und dem ruhmreichen Heere, an dessen Spitze Ew. Majestät heute noch auf dem erkämpften Siegesfelde weilt. Unvergessen für immer werden der Nation die Hingebung und die Thaten ihrer Söhne bleiben. Möge dem Volke bald vergönnt sein, daß der ruhmgekrönte Kaiser der Nation den Frieden wiedergiebt. Mächtig und siegreich hat sich das vereinte Deutschland im Kriege bewährt unter seinem höchsten Feldherrn, mächtig und friedliebend wird das geeinte deutsche Reich unter feinem Kaiser sein. Euerer Königlichen Majestät allerunterthänigste, treugehorsamste Der Reichstag des norddeutschen Bundes. 70. Die Verkündigung des deutschen Kaiserreichs zu Versailles. 18. Januar 1871. In dem Spiegelfaal des Schlosses zu Versailles war ein Feldaltar errichtet worden, an dem König Wilhelm „die neue schwere Verpflichtung" übernehmen wollte. Am 18. Januar fand die Feier statt. An den beiden Längsseiten des Saales:

2. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 143

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 143 — strohschen Angelegenheit der deutschen Regierung Anlaß zu berechtigten Klagen gegeben hatte. Endlich ist die Bestrafung der an der Mordthat direkt beteiligten Personen zugesagt worden. 73. Verfassung des deutschen Reichs (Auszug). Vom 16. April 1871. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königl. Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königl. Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main be-legenen Teile des Großherzogtums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Sachsen - Weimar, Mecklenburg - Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-burg-Sondershaufen, Waldeck, Reuß älterer Linie. Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. Ii. Reichsgesetzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. . . .

3. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 66

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 66 — Friedens gleich nach beffen Bekanntmachung und bis jetzt gegeben worben, und die allgemein bekannten Ereignisse, welche barauf im deutschen Reiche Statt hatten, haben Uns aber die Überzeugung gewährt, daß es unter den eingetretenen Umstänben unmöglich sein werbe, die durch den Wahlvertrag eingegangenen Verpflichtungen ferner zu erfüllen; und wenn auch der Fall übrig blieb, daß sich nach förbersamer Beseitigung eingetretener politischer Verwickelungen ein veränberter Stand ergeben bürste, so hat gleichwohl die am 12. Juli zu Paris unterzeichnete und seitbem von den betreffenben Theilen genehmigte Übereinkunft mehrerer vorzüglichen Stänbe zu ihrer gänzlichen Trennung von dem Reiche und zu ihrer Vereinigung zu einer besonberen Conföberation *) die gehegte Erwartung vollenbs vernichtet. Bei der hierburch vollenbeten Überzeugung von der gänzlichen Unmöglichkeit, die Pflichten Unseres kaiserlichen Amtes länger zu erfüllen, sinb Wir es Unseren Grunbsätzen und Unserer Würbe schulbig, auf eine Krone zu verzichten, welche nur so lange Werth in Unsern Augen haben konnte, als Wir dem, von Kursürsten, Fürsten und Stänben und übrigen Angehörigen des deutschen Reichs Uns bezeigten Zutrauen zu entsprechen, und den übernommenen Obliegenheiten eine Genüge zu leisten im Stanbe waren. Wir erklären bemnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Banb, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reiches gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würbe durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stänbe als erloschen und Uns baburch von allen übernommenen Pflichten gegen das beut)che Reich losgezählt betrachten, und die von wegen berfelben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, nieberlegen. Wir cntbinben zugleich Kurfürsten, Fürsten und Stänbe und alle Reichsangehörigen, infonberheit auch die x) Bund.

4. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 144

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 144 — Art. 3. Für ganz Deuschland besteht ein gemeinsames Jn-digenatmit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zugelassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. . . . Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches. Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetz erforderlich und ausreichend. . . . Iii. Bundesrat. Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Heffen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je 1, zusammen 58 Stimmen. . . . Art. 7. Der Bundesrat beschließt 1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; 2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist; 3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der *) Heimatsrecht.

5. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 146

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 146 — Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenzen *) des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate, resp. dem Reichskanzler zu überweisen. Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstags dauert drei (jetzt fünf) Jahre. Zur Auflösung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Ver- tagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session^) nicht wiederholt werden. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstags sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen 5) nicht gebunden. Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Bernfes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch6) verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Vi. Zoll- und Handelswesen. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze . . . (Hamburg und Bremen haben Freihäfen.) Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- Befugnisse. 2) Bittschriften. S) Zeitraum, für den die Volksvertreter gewählt werden. 4) Sitzungsdauer. 6) Vorschriften. 6) durch Vorgesetzte.

6. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 147

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 147 — staates befindlich sind, können in jeden andern Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter* morsen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Art. 38. Der Ertrag der Zölle (wie die Abgaben von Salz, Tabak, Branntwein, Bier, aus inländischen Erzeugnissen hergestelltem Zucker und Sirup) fließt in die Reichskasse. . . . Vii. Eisenbahnwesen. Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert *) und mit dem Expropriationsrechte 2) ausgestattet werden. . . . Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen 3) anlegen und ausrüsten zu lassen. Viii. P o st - und Telegraphenwesen. Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden sür das gesamte Gebiet des deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. . . . (Nur Bayern und Württemberg haben eigne Post- und Telegraphenverwaltung.) Ix. Marine^) und Schiffahrt. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. . . . ,') mit obrigkeitlicher Erlaubnis versehen. 2) Enteignungsrecht. 3) Vorschriften. 4) Seewesen. 10* L

7. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 166

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 166 — (Sin Friedensschluß soll gesunde Zustände schaffen, die Dauer versprechen. Die Zeit der Verfassungskämpfe. Der Xiii. Artikel der Bundesakte; Karl August, Großherzog von Sachsen-Weimar. Unzufriedenheit im übrigen Deutschland; Kluft zwischen Fürsten und Unterthanen; Fürst Metternich; Demagogenhetze. 1848 französische Revolution. Revolution in Baden, Wien, Berlin u. s. w. Preßfreiheit, Schwurgerichte, ein deutsches Parlament. Nationalversammlung in Frankfurt a. M.; vergebliches Tagen und Reden. Späterhin Erteilung von Verfassungen, Volksvertretungen. Durch die enge Berührung mit den Franzosen und durch den Freiheitskrieg war das deutsche Volk politisch reifer und selbständiger geworben. Die Einrichtung einer Volksvertretung ist ein Verzicht auf gemeinfchäbliche Willkür, nicht aber ein Verzicht auf gemeinnützige Rechte. 1848—1850 vergebliche Versuche, ein deutsches Reich zu gründen: 1. durch die Nationalversammlung in Frankfurt a. M.; 2. durch Friedrich Wilhelm Iv., König von Preußen. Unfähigkeit der Nationalversammlung; das Widerstreben der deutschen Fürsten; die Schwäche Friedrich Wilhelms Iv.; die Einmischung Rußlands; Haupthindernis: Österreich. Die Uneinigkeit der Deutschen hat immer die Einmischung des Auslandes zur Folge gehabt.

8. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 167

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 167 — Die Kriege um Schleswig-Holstein 1848—1850 erster schleswig-holsteinischer Krieg. 1850 Übereinkunft zwischen Österreich und Preußen in Olmütz: Preußen giebt feine deutschen Pläne auf und giebt die Schleswig-Holsteiner preis. 1864 zweiter schleswig-holsteinischer Krieg; Erstürmung der Düppeler Schanzen, Übergang über den Alsensund. Dänemark tritt die Herzogtümer an den Kaiser von Österreich und den König von Preußen ab. Me Kinigung Deutschlands. 1861 Wilhelms I. Thronbesteigung; 1862 Bismarck Ministerpräsident j (vorher Gesandter beim Bundes- : Konfliktszeit (Reorganisation tag, in Petersburg, in Paris); 1 des Heeres), 1864 schleswig-holst. Krieg; 1 Zeit der Einigung Deutsch- 1865 Gasteiner Übereinkunft; I latids, 1866 deutscher Krieg (Schlacht bei I Lösung der deutschen Frage: Königgrätz, Friede zu Prag;f Preußen übernimmt die die Preußen siegen auch aus dem ? Leitung Deutschlands; westlichen Kriegs-Schauplatz); I Preußens Interessen = Preußen gewinnt drei neue Pro-1 Deutschlands Interessen, vinzen: Schleswig-Holstein, Han- 1 1866 brachte einen dauernden notier, Hessen-Nassau (vier Länder 1 Frieden; und Frankfurt a/M.). 1 seitdem duldet Deutschland Norddeutscher Bund. ] keine fremde Einmischung. Schutz- und Trutzbündnisse mit Süddeutschland. Der Krieg soll den Frieden zum Zweck haben. In der Politik ist Klarheit und Vorausberechnung der Folgen nötig.

9. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 67

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 67 — Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren. Unsere sämmtlichen deutschen Provinzen und Reichsländer zählen Wir dagegen wechselseitig von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt unter was immer sür einem Titel gegen das deutsche Reich getragen haben, los, und Wir werden selbige in ihrer Vereinigung mit dem ganzen östreichischen Staatskörper, als Kaiser von Östreich, unter den wieder hergestellten und bestehenden friedlichen Verhältnissen mit allen Mächten und benachbarten Staaten zu jener Stufe des Glücks und Wohlstandes zu bringen beflissen sein, welche das Ziel aller Unserer Wünsche, der Zweck Unserer angelegensten Sorgfalt stets sein wird. Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 6. August im eintausend achthundert sechsten, Unserer Reiche, des Römischen und der Erblichen, im fünfzehnten Jahre. (L S.) Franz. Johann Philipp Graf v. Stadion, Ad Mandatum Sacrae Caesareae ac caes. regiae apost. Maj. proprium. Hofrath v. Hudelist. 33. Das Rüchelsche Corps') auf dem Marsche nach Jena. Am 13. gegen 5 Uhr abends setzte sich nun Rüche! mit seinem Corps in Marsch. Als zuvor die Gewehre geladen wurden, war der Eindruck nicht zu verkennen, den diese ernstliche Vorbereitung auf einen großen Teil der Gemüter machte. Indessen war der Soldat trotz alles schon erlittenen Mangels willig und guten 1) große Heeresabteilung. 5*

10. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart - S. 170

1898 - Dresden : Bleyl & Kaemmerer
— 170 — Die Aufrichtung des deutschen Reichs (Verwirklichung des Kaisertraums). Verhandlungen von Versailles (Reservatrechte) im Oktober und November 1870; Ludwigs Ii. von Bayern Brief; Adresse des norddeutschen Reichstags. 18. Januar 18 7 1 Verkündigung des deutschen Kaiserreichs in Versailles. Die Hohenzollern errangen sich in Deutschland die Stellung, die früher die Habsburger innehatten. Das jetzige deutsche Reich ist eine Neuschöpfung. Der Gewinn der Einigung. Das deutsche Reich ist ein wohlgeordneter Staat, in dem für das leibliche und geistige Wohl der Staatsbürger und seine Grundlagen Sorge getragen wird. Dasauslandkann sich nichtmehrin deutsche Angelegenheiten mischen, denn wir haben in unserem Kaiserhause eine nationale Monarchie und haben ein einiges, starkes Reich. Dreibund (Frieden), Weltstellung (Großmacht). Einheitliche Einrichtung, Versicherungen, Verfassung (keine parlamentarische Regierung). Der Staat. I. Zweck: a) Hauptaufgaben, allein:Landesschutz, Rechtsschutz; b) Mitsorge für: Wohlstand (Landwirtschaft, Industrie, Handel), Gesundheit, Bildung, Seelenheil.
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