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1. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 89

1875 - Braunschweig : Bruhn
— 89 - regeln in Bezug auf Maß, Gewicht, Münze rc., über Strandrecht, Stapelrecht, Niederlagsrecht. , S}ur Bestreitung der gemeinen Angelegenheiten zahlte jede Stadt eme Steuer, Pfnndgeld genannt, in Kriegszeiten dagegen mussten Schiffe, resp. Kriegsvolk, von einer jeden Stadt gestellt werden. Die Macht der Hansa^ war so groß, dass sie gegen Könige siegreiche Kriege führte. (Kampf der Hansa gegen Waldemar v. Dänemark, welcher 1361 Gothland erobert und Wisby zerstört hatte. Er wurde zum Frieden genöthigt, und von 1370 an hatte sogar die Hansa auf kurze Zeit die Oberherrschaft über die skandinavischen Reiche.) , _r r Die Schiffahrt der Hansa verbreitete sich besonders über die Ostsee und nach der Nordsee. An der Küste von Norwegen (Bergen in Schonen) betrieb die Hansa den Häringsfang, in Schweden holten sie Metall, aus Russland Leder, Wachs, von England Wolle rc. Die niederländischen Städte vermittelten den Handel nach Frankreich und Spanien. Ein Fehler des Bundes waren die Selbstsucht der einzelnen Glieder und die oft hervortretende Eifersucht der einen Stadt gegen die andere. Am Ende des 15, Jahrhunderts schon begann der Verfall der Hansa. Als die Land- straßen durch Befestigung des Landfriedens im 16. Jahrhundert sicherer wurden und mau die neuen Erdtheile und dadurch neue Handelswege entdeckte und dem Welthandel sich neue Bahnen eröffneten, wurde der deutsche Handel brach gelegt. Er ging ausschließlich auf die Niederlande und endlich auf England über. So wie die Hansen sich verbündet hatten, also auch die süddeutschen Städte. Derschwäbische Städtebund umfasste 37 Städte. Da weder die Kaiser, noch die Fürsten und Ritter diesen Bünden günstig waren, so entstanden besonders am Ende des 14. Jahrhunderts Kriege (1377 schwäbischer und 1388 großer Städtekrieg), in denen schließlich die Städte unterlagen. Viii. Die Fehmgerichte Die Rechtspflege war im Mittelalter noch sehr mangelhaft. Man gebrauchte wie in alter germanischer Zeit noch immer die Gottesgerichte oder Ordalien (Zweikampf, Wasserprobe, Feuerprobe, Kreuzprobe rc.) zur Entdeckung der Verbrecher. Während in den ersten Jahrhunderten Vermögens- und einfache Todesstrafen angewandt wurden, kamen in späterer Zeit barbarische Strafen und die Folter auf. Die Unsicherheit bei den Gerichten und das immer mehr überhandnehmende Faustrecht veranlasste die Entstehung der Fehmgerichte. Diese Gerichte entstanden um 1200 in Westfalen ans den alten germanischen Freigerichten. Sie wurden meist im Geheimen gehalten und waren der Schrecken aller Verbrecher und Frevler. (Wissende, Freischöppen, Freigraf; Stuhlherr.) Im 14. Jahrhundert, als der allgemeine Landfrieden in Deutschland mehr befestigt wurde und die Fürsten die Rechtspflege in die Hand nahmen, verfiel die Fehme, indem sie an Stelle strenger Gerechtigkeit die Willkür und den Uebermut herrschen ließ. In Westfalen hielten sie sich noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. (Fehmlinde zu Dortmund.)

2. Vaterländische Geschichte - S. 137

1912 - Leipzig : Dürr
— 137 — Unterdrückung der Reformation in Norddeutschland. Jetzt erkannten die Evangelischen ihre gefährliche Lage, und sie schloffen sich zusammen. Vergeblich. Wallenstein, der kaiserliche Feldherr, drang siegreich bis zur Ostsee vor. Der Kaiser erließ nun den Wiedererstattungsbefehl. Wurde er nachdrücklich durchgeführt, fo mußte der Protestantismus untergehen. Da retteten ihn zwei Umstände, Wallensteins Absetzung und König Gustav Adolfs Landung und Siegeszug durch Deutschland. Bei Lützen sollte die Entscheidung fallen. Gustav Adolf siel, aber sein Heer siegte. Nach Gustav Adolfs Tode tobte der Kampf noch 16 Jahre. Es handelte sich dabei nicht mehr um die Religion, fondern um den Erwerb von Macht und Landbesitz. Das Land wurde verwüstet, Handel und Gewerbe zerstört. Roheit und Sittenlosigkeit verbreiteten sich. Endlich wurde 1648 zu Münster und Osnabrück der Friede geschlossen. Der Wiedererstattungsbefehl wurde aufgehoben. Katholiken, Protestanten und Reformierte erhielten gleiche Rechte. Das mittelalterliche Kaisertum. Bei den alten Germanen kannte man zunächst kein Königtum; sie wählten sich im Falle eines Krieges einen Anführer (Herzog), wie es bei den Westgermanen üblich war (Cherusker). Bei den Ostgermanen (Goten) hatte sich das Königtum schon früher ausgebildet. Das spätere Frankenreich war ein Erbreich. Die Frankenherrscher bestimmten noch bei Lebzeiten ihren Nachfolger. (Karl der Große — Ludwig der Fromme.) Das mittelalterliche Kaisertum ist zunächst eine Verbindung von Wahl- und Erbreich. Heinrich I. wird von den Großen der Franken und Sachsen gewählt. Sein Sohn Otto I. wird von ihm als sein Nachfolger bezeichnet, und die Großen des Reiches geben ihre Zustimmung. Ebenso gestaltet sich die Sache im Zeitalter der Hohenstaufen. Eine feste Residenz hatte der mittelalterliche Kaiser nicht; er war gewissermaßen fortwährend aus der Wanderschaft. Er zog von Pfalz zu Pfalz, die im Lande zerstreut lagen und den Unterhalt für den Kaiser und sein Gefolge lieferten. Der Kaiser war oberster Heerführer und Rechtsprecher (Königsgericht). Er war in vielen Beziehungen an die Zustimmung der Großen gebunden (Reichstage). So mußte er den Reichstag bei der Wahl des Nachfolgers, bei Reichsheerfahrten, bei der Reichsgesetzgebung befragen. Streitigkeiten zwischen den Fürsten gehörten ebenfalls vor den Reichstag. (Heinrich der Löwe.) Der oberste Reichsbeamte war der Kanzler des Reiches. Hofbeamte waren Schenk, Truchseß, Marschall und Kämmerer. Durch die Erblichkeit der Lehen und durch den Kampf zwischen Kaiser und Papst, wozu noch die Übertragung ursprünglich kaiserlicher Rechte an die Städte kam (Münzrecht), war das Kaisertum sehr geschwächt worden. Die Herzöge hatten allmählich alle Macht an sich ge-

3. Vaterländische Geschichte - S. 165

1912 - Leipzig : Dürr
— 165 — In seinen Kämpfen mit den Reichsfeinden zeigte sich Friedrich Wilhelm als ein echt deutscher Mann, der den schädlichen Einfluß der außerdeutschen Mächte iu den deutschen Ländern erkannte. Am Rhein gebot er den Raubkriegen Ludwigs Xiv. Einhalt. Durch den Sieg bei Fehrbellin vernichtete er den Ruhm der Unüberwindbarkeit Schwedens. Das Steuerroefen. In der Wanderzeit der Germanen kannte man keine Steuern; denn für das Heer und die Verwaltung des Landes hatte man keine Ausgaben nötig. Alle Freien waren zur Verteidigung des Landes verpflichtet (Heerbann); sie führten auch die Verwaltung desselben und übten die Rechtsprechung aus. In der Stammeszeit änderte sich darin wenig. Das Vasallenheer bereitete dem Fürsten keine Ausgaben; die zur Verwaltung des Landes nötigen Beamten erhielten statt des baren Gehaltes Landentschädigungen. Der Hofhalt des Königs wurde von den Einkünften des Königslandes bestritten. Auch das mittelalterliche Kaisertum gelangte noch nicht zu der Erhebung einer öffentlichen Steuer. Erst als Kaiser Maximilian eine Verwaltung des Reiches durch Beamte plante, ein Reichskammergericht einrichtete und statt der Vasallen Söldner (Landsknechte) die Heere des Kaisers bildeten, wurde die erste allgemeine Steuer, der „gemeine Pfennig", erhoben. (Von je 1000 Gulden: 1 Gulden Steuer.) Die ersten regelmäßigen Steuern führte der Große Kurfürst von Brandenburg ein, um damit die ständigen Ausgaben für das stehende Heer und für die Landesbeamten decken zu können. Auf alle Verbrauchsgegenstände legte er eine Abgabe (Akzise). Sie traf den einzelnen nach seinen Bedürfnissen. Die „Akzise" wurde teils bei der Herstellung der Waren, teils beim Einbringen derselben in die Stadt, teils beim Verkauf erhoben. Die andere feststehende Steuer, die Friedrich Wilhelm erhob, war die „Grundsteuer". C. preuhen roird ein Großstaat, friedlich ra. (i.) 1688—1713 erhebt Preußen zum Königreich und legt dadurch den Grund zur späteren Großmachtstellung Preußens. I. Prcuszen wird ein Königreich. 1. Der ftrormertrag zu Wien. Da der Kurfürst dem Kaiser hat vorstellen lassen, daß er aus verschiedenen Gründen die Absicht habe, seinem Hause den königlichen Titel zu erwerben, und den Kaiser gebeten, ihm dazu behilflich zu fein, so habe der Kaiser in Betracht des uralten Glanzes, Macht und Ansehen des Kurhauses Brandenburg und wegen der von dem jetzt regierenden Kurfürsten dem gemeinen Wesen bisher geleisteten großen Dienste beschlossen, eine solche wohlverdiente
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