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1. Vaterländische Geschichte - S. 138

1912 - Leipzig : Dürr
— 138 — rissen; sie widersetzten sich dem Kaiser (Fürsten und Heinrich Iv., Heinrich der Löwe). Mit dem Ausgange der Hohenstaufen wurde das Reich ein reines Wahlreich (Rudolf von Habsburg). Nach und nach bildete sich das Kurkollegium heraus, eine bestimmte Anzahl von Wahlfürsten, das durch die Goldene Bulle (Seite 149) seine gesetzliche Grundlage erhielt. Dieses Gesetz regelt die Kaiserwahl. Das Kurkollegium besteht danach aus sieben Fürsten, vier weltlichen, welche zugleich die Verwalter der Erzämter waren, und drei geistlichen. Die Kurfürsten werden selbständige Herrn, ihre Länder sind unteilbar, nur in wenigen Fällen konnten sich ihre Untertanen an das Gericht des Kaisers wenden. Damit wächst die fürstliche Macht, während die des Kaisers sinkt. Die Fürsten nützen ihre Macht besonders bei Neuwahlen aus, indem sie sich von den zu Wählenden immer neue Rechte zusichern lassen. So mußte Karl V. gelegentlich seiner Wahl der Einsetzung eines Reichsregimentes zustimmen, das dann tatsächlich in Deutschland regierte. Der Westsälischefriede endlich brachte den Fürsten die volle Landeshoheit. Sie erhielten das Recht, Bündnisse abzuschließen, nur nicht zum „Schaden des Reiches". Dagegen war der Kaiser zur Ohnmacht verdammt. In allen Reichsangelegenheiten war die Beschlußfassung des Reichstages, bestehend aus den Vertretern der Kurfürsten, Fürsten und Städte, nötig. Der Kaiser konnte ohne dessen Zustimmung nichts unternehmen, seine Macht war zu einem Schatten herabgesunken, das deutsche Reich in viele Einzelstaaten aufgelöst und damit zur Ohnmacht verdammt. Das Heerwesen. In der Wanderzeit der Germanen war die Kriegspflichi eine allgemeine. Jeder Freie, der auch im Frieden zum Tragen von Waffen berechtigt war, hatte die Verpflichtung, am Volkskriege teilzunehmen, foweit nicht die Unreife der Jugend oder die Schwäche des Alters das unmöglich machten. Die Haupt-stärke dieses Heerbannes bestand im Fußvolk. Zur Zeit des Frankenreiches wurde die Verpflichtung zur Heeresfolge eine schwere Last der Freien. Durch die häusigeu Kriegsdienste ging die Wirtschaft daheim zugrunde; man sah darum die Teilnahme am Volkskriege nicht mehr wie früher als eine Ehre, sondern als einen Zwang an, dem man sich zu entziehen suchte. Lehnsleute stellten den Hauptteil des Heeres (Vasallenheer). Eine gänzliche Umgestaltung des Heerwesens fand durch Heinrich I. statt. Sein großes Verdienst ist es, das Heer in ein Reiterheer umgewandelt zu haben. Der Kriegsdienst zu Fuß verlor seitdem allen Glanz und alle Ehre. Bald galten die Worte Kriegsmann und Rittersmann für gleichbedeutend, aus dem Vasallenherr wurde ein Ritterheer. Nach und nach erwuchs aus diesen gepanzerten Reitern der Ritterstand, dessen Blüte in die Zeit der Kreuzzüge und der Hohenstaufen fällt. Doch dieser Stand entartete in der

2. Vaterländische Geschichte - S. 165

1912 - Leipzig : Dürr
— 165 — In seinen Kämpfen mit den Reichsfeinden zeigte sich Friedrich Wilhelm als ein echt deutscher Mann, der den schädlichen Einfluß der außerdeutschen Mächte iu den deutschen Ländern erkannte. Am Rhein gebot er den Raubkriegen Ludwigs Xiv. Einhalt. Durch den Sieg bei Fehrbellin vernichtete er den Ruhm der Unüberwindbarkeit Schwedens. Das Steuerroefen. In der Wanderzeit der Germanen kannte man keine Steuern; denn für das Heer und die Verwaltung des Landes hatte man keine Ausgaben nötig. Alle Freien waren zur Verteidigung des Landes verpflichtet (Heerbann); sie führten auch die Verwaltung desselben und übten die Rechtsprechung aus. In der Stammeszeit änderte sich darin wenig. Das Vasallenheer bereitete dem Fürsten keine Ausgaben; die zur Verwaltung des Landes nötigen Beamten erhielten statt des baren Gehaltes Landentschädigungen. Der Hofhalt des Königs wurde von den Einkünften des Königslandes bestritten. Auch das mittelalterliche Kaisertum gelangte noch nicht zu der Erhebung einer öffentlichen Steuer. Erst als Kaiser Maximilian eine Verwaltung des Reiches durch Beamte plante, ein Reichskammergericht einrichtete und statt der Vasallen Söldner (Landsknechte) die Heere des Kaisers bildeten, wurde die erste allgemeine Steuer, der „gemeine Pfennig", erhoben. (Von je 1000 Gulden: 1 Gulden Steuer.) Die ersten regelmäßigen Steuern führte der Große Kurfürst von Brandenburg ein, um damit die ständigen Ausgaben für das stehende Heer und für die Landesbeamten decken zu können. Auf alle Verbrauchsgegenstände legte er eine Abgabe (Akzise). Sie traf den einzelnen nach seinen Bedürfnissen. Die „Akzise" wurde teils bei der Herstellung der Waren, teils beim Einbringen derselben in die Stadt, teils beim Verkauf erhoben. Die andere feststehende Steuer, die Friedrich Wilhelm erhob, war die „Grundsteuer". C. preuhen roird ein Großstaat, friedlich ra. (i.) 1688—1713 erhebt Preußen zum Königreich und legt dadurch den Grund zur späteren Großmachtstellung Preußens. I. Prcuszen wird ein Königreich. 1. Der ftrormertrag zu Wien. Da der Kurfürst dem Kaiser hat vorstellen lassen, daß er aus verschiedenen Gründen die Absicht habe, seinem Hause den königlichen Titel zu erwerben, und den Kaiser gebeten, ihm dazu behilflich zu fein, so habe der Kaiser in Betracht des uralten Glanzes, Macht und Ansehen des Kurhauses Brandenburg und wegen der von dem jetzt regierenden Kurfürsten dem gemeinen Wesen bisher geleisteten großen Dienste beschlossen, eine solche wohlverdiente
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