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1. Vaterländische Geschichte - S. 62

1912 - Leipzig : Dürr
— 62 — nur weniges Land sein eigen nennen konnte. Nur Ottokar von Böhmen erkannte ihn nicht an, da er selbst gern König geworden wäre. Er suchte deshalb auch für seine Reichslehen keine Belehnung nach. Rudolf zog gegen ihn und besiegte ihn. Mit starker Hand suchte er dann den Landfrieden herzustellen; er zerbrach viele Raubnester, deren Bewohner das Land schädigten. Die Fürsten baten ihn, daß er nach Rom fahre und Kaiser würde. Aber der König war ein weiser Mann und antwortete mit einer Fabel: „Es wurden viele Tiere vor einen Berg geladen, und der Fuchs kam auch hin. Die Tiere gingen alle in den Berg, nur der Fuchs blieb allein draußen stehen und wartete, bis die Tiere wieder herausgingen. Es kam aber keins wieder heraus, da wollte der Fuchs nicht in den Berg." Mit der Fabel gab der König den Herren zu verstehen, daß vor ihm mancher König über das Gebirge in welsche Lande fuhr, die alle darin blieben; darum wollte er nicht nach den welschen Landen und nicht nach Rom. 2. Rudolf und die Raubritter. Also blieb der König in deutschen Landen. Das war dem Lande gut. Im Jahre 1290 war König Rudolf zu Erfurt und entbot zu sich die deutschen Fürsten zu einem Reichstage. Es kamen zu ihm ihrer mehr denn vierzig, geistliche und weltliche, und viele Grafen und Herren. Er gebot ihnen allen aufs strengste, aller Enden Frieden zu halten unter Androhung des Galgens. Besonders Thüringen war voll von Räuberei. Da gebot der König, daß man die Räuber in dem Lande suchen und ihre Festen zerbrechen sollte. Also zogen des Königs Leute und Ritterschaft aus, und die von Erfurt nahmen ihre Belagerungswerkzeuge mit und zerbrachen und verderbten sechsundsechzig Burgen und ummauerte Höfe. Wo sie die Räuber ergreifen konnten, da hingen sie dieselben ober schlugen ihnen das Haupt ab. Sie kamen auch nach Ilmenau und ergriffen barin achtunbzwanzig Räuber, die auf der Straße geraubt und gefrevelt hatten, und führten sie nach Erfurt. König Rubels saß selber über sie zu Gericht, und sie würden von den Seinen zum Tode verurteilt, unter großem Zulauf aus der Stadt geführt und enthauptet. Es war aber eine Anzahl Ebelleute, die nahmen sich ihrer Freunbe an, daß ihnen erlaubt warb, sie auf dem Kirchhof zu begraben. So fchuf König Rubolf Frieden im Lanbe, so daß an manchen Orten die Kaufleute ihre Lastkarren am Wege stehen ließen, wo sie übernachteten, und es bürste sie niemanb schäbigen. Er aber blieb der bemütige, gute, weise Herr. — Im hohen Alter kam ihm das Siechtum an. Als er merkte, daß feine Krankheit zunahm, .fuhr er nach Speyer. Daselbst starb er und warb begraben in dem Dome bei den anberen Königen. Nach Eike Dort Repgow und Johannes Rothe.

2. Vaterländische Geschichte - S. 137

1912 - Leipzig : Dürr
— 137 — Unterdrückung der Reformation in Norddeutschland. Jetzt erkannten die Evangelischen ihre gefährliche Lage, und sie schloffen sich zusammen. Vergeblich. Wallenstein, der kaiserliche Feldherr, drang siegreich bis zur Ostsee vor. Der Kaiser erließ nun den Wiedererstattungsbefehl. Wurde er nachdrücklich durchgeführt, fo mußte der Protestantismus untergehen. Da retteten ihn zwei Umstände, Wallensteins Absetzung und König Gustav Adolfs Landung und Siegeszug durch Deutschland. Bei Lützen sollte die Entscheidung fallen. Gustav Adolf siel, aber sein Heer siegte. Nach Gustav Adolfs Tode tobte der Kampf noch 16 Jahre. Es handelte sich dabei nicht mehr um die Religion, fondern um den Erwerb von Macht und Landbesitz. Das Land wurde verwüstet, Handel und Gewerbe zerstört. Roheit und Sittenlosigkeit verbreiteten sich. Endlich wurde 1648 zu Münster und Osnabrück der Friede geschlossen. Der Wiedererstattungsbefehl wurde aufgehoben. Katholiken, Protestanten und Reformierte erhielten gleiche Rechte. Das mittelalterliche Kaisertum. Bei den alten Germanen kannte man zunächst kein Königtum; sie wählten sich im Falle eines Krieges einen Anführer (Herzog), wie es bei den Westgermanen üblich war (Cherusker). Bei den Ostgermanen (Goten) hatte sich das Königtum schon früher ausgebildet. Das spätere Frankenreich war ein Erbreich. Die Frankenherrscher bestimmten noch bei Lebzeiten ihren Nachfolger. (Karl der Große — Ludwig der Fromme.) Das mittelalterliche Kaisertum ist zunächst eine Verbindung von Wahl- und Erbreich. Heinrich I. wird von den Großen der Franken und Sachsen gewählt. Sein Sohn Otto I. wird von ihm als sein Nachfolger bezeichnet, und die Großen des Reiches geben ihre Zustimmung. Ebenso gestaltet sich die Sache im Zeitalter der Hohenstaufen. Eine feste Residenz hatte der mittelalterliche Kaiser nicht; er war gewissermaßen fortwährend aus der Wanderschaft. Er zog von Pfalz zu Pfalz, die im Lande zerstreut lagen und den Unterhalt für den Kaiser und sein Gefolge lieferten. Der Kaiser war oberster Heerführer und Rechtsprecher (Königsgericht). Er war in vielen Beziehungen an die Zustimmung der Großen gebunden (Reichstage). So mußte er den Reichstag bei der Wahl des Nachfolgers, bei Reichsheerfahrten, bei der Reichsgesetzgebung befragen. Streitigkeiten zwischen den Fürsten gehörten ebenfalls vor den Reichstag. (Heinrich der Löwe.) Der oberste Reichsbeamte war der Kanzler des Reiches. Hofbeamte waren Schenk, Truchseß, Marschall und Kämmerer. Durch die Erblichkeit der Lehen und durch den Kampf zwischen Kaiser und Papst, wozu noch die Übertragung ursprünglich kaiserlicher Rechte an die Städte kam (Münzrecht), war das Kaisertum sehr geschwächt worden. Die Herzöge hatten allmählich alle Macht an sich ge-

3. Vaterländische Geschichte - S. 138

1912 - Leipzig : Dürr
— 138 — rissen; sie widersetzten sich dem Kaiser (Fürsten und Heinrich Iv., Heinrich der Löwe). Mit dem Ausgange der Hohenstaufen wurde das Reich ein reines Wahlreich (Rudolf von Habsburg). Nach und nach bildete sich das Kurkollegium heraus, eine bestimmte Anzahl von Wahlfürsten, das durch die Goldene Bulle (Seite 149) seine gesetzliche Grundlage erhielt. Dieses Gesetz regelt die Kaiserwahl. Das Kurkollegium besteht danach aus sieben Fürsten, vier weltlichen, welche zugleich die Verwalter der Erzämter waren, und drei geistlichen. Die Kurfürsten werden selbständige Herrn, ihre Länder sind unteilbar, nur in wenigen Fällen konnten sich ihre Untertanen an das Gericht des Kaisers wenden. Damit wächst die fürstliche Macht, während die des Kaisers sinkt. Die Fürsten nützen ihre Macht besonders bei Neuwahlen aus, indem sie sich von den zu Wählenden immer neue Rechte zusichern lassen. So mußte Karl V. gelegentlich seiner Wahl der Einsetzung eines Reichsregimentes zustimmen, das dann tatsächlich in Deutschland regierte. Der Westsälischefriede endlich brachte den Fürsten die volle Landeshoheit. Sie erhielten das Recht, Bündnisse abzuschließen, nur nicht zum „Schaden des Reiches". Dagegen war der Kaiser zur Ohnmacht verdammt. In allen Reichsangelegenheiten war die Beschlußfassung des Reichstages, bestehend aus den Vertretern der Kurfürsten, Fürsten und Städte, nötig. Der Kaiser konnte ohne dessen Zustimmung nichts unternehmen, seine Macht war zu einem Schatten herabgesunken, das deutsche Reich in viele Einzelstaaten aufgelöst und damit zur Ohnmacht verdammt. Das Heerwesen. In der Wanderzeit der Germanen war die Kriegspflichi eine allgemeine. Jeder Freie, der auch im Frieden zum Tragen von Waffen berechtigt war, hatte die Verpflichtung, am Volkskriege teilzunehmen, foweit nicht die Unreife der Jugend oder die Schwäche des Alters das unmöglich machten. Die Haupt-stärke dieses Heerbannes bestand im Fußvolk. Zur Zeit des Frankenreiches wurde die Verpflichtung zur Heeresfolge eine schwere Last der Freien. Durch die häusigeu Kriegsdienste ging die Wirtschaft daheim zugrunde; man sah darum die Teilnahme am Volkskriege nicht mehr wie früher als eine Ehre, sondern als einen Zwang an, dem man sich zu entziehen suchte. Lehnsleute stellten den Hauptteil des Heeres (Vasallenheer). Eine gänzliche Umgestaltung des Heerwesens fand durch Heinrich I. statt. Sein großes Verdienst ist es, das Heer in ein Reiterheer umgewandelt zu haben. Der Kriegsdienst zu Fuß verlor seitdem allen Glanz und alle Ehre. Bald galten die Worte Kriegsmann und Rittersmann für gleichbedeutend, aus dem Vasallenherr wurde ein Ritterheer. Nach und nach erwuchs aus diesen gepanzerten Reitern der Ritterstand, dessen Blüte in die Zeit der Kreuzzüge und der Hohenstaufen fällt. Doch dieser Stand entartete in der

4. Vaterländische Geschichte - S. 86

1912 - Leipzig : Dürr
— 86 Wil- 1,(16 ""es zur Aufnahme notwendige z. V. Geburtsschein, ehrenwerte Eltern (Kinder „fahrender", „unehrlicher" Leute tme Fechter. Trompeter Pfeifer, Schauspieler, Zahnzieher, Schäfer, Totengräber' Scharfrichter u n durften nicht in die Zunft aufgenommen werden) in Ordnung ihn^nt^otr leito,,t- Jur Zusriedenheit ausgefallen. Wollen wir ^ ~6t)rlmg und Zunftsmitglieb aufnehmen?" ^,S»tr vergönnend!" riefen die Meister, und der Bruder Amtsbote holte ”^an8 Hartnacke," sprach ihn der Amtsmeister an, ver-nä !\ vf ®kai! l*t<19: 606 bu bcine Lehrjahre aushalten, nicht daoon-aufgenommen!"^ ^ ^ b“ ™ unserer Zunft 'rnf,r"3tn»etrec?e/,Un(b ^ ate6alb das Aufdinggeld, nämlich einen Later , jagte Hans Hartnacke. Hierauf schloß Gottharb Henneberg nach den üblichen Fragen und Ant-Worten d,e Lade und so auch seine letzte Morgensprache. „ll6 3ul)ue M„. 4. wie die Stadt regiert wurde. Ein Stabtgericht. Qx Schwerter ließ Gott auf Erben zu beschirmen die Christenheit. Dem japste nt gesetzt das geistliche, bein Kaiser das weltliche. So begmnt der Sachsenspiegel, das älteste beutsche Rechtsbuch, das von onhaltychen Ritter Eike von Repgow kurz nach 1200 auf der Burg tfalfenftem im Harze mebergeschrieben und in vielen Teilen Deutschlanbs 650 x5qhre lang Geltung behalten sollte. , , Lüneburg besaß von biesetn Buche eine sehr kostbare Pergament- hanbichryt. Dieses Buch lag heute aufgeschlagen in der Gerichtslaube des Rat-haujev zu Lüneburg auf einem Tische, hinter welchem auf hohem Stuhle der fed)ulthet£ Herr Georgms von Elebek saß, um mit dem weltlichen Schwerte des Kayers Gericht zu halten nach altem Sachsenrecht. Es war aufgeschlagen ^ Ee: Alle Mörder und alle, die den Pflug, Mühlen, Kirchen ober Kirchhofe berauben, Verräter und Morbbrenner, die soll man alle rabebrechen. . ^ner Bank zur Rechten des Schultheißen faßen die Schöffen und auf der anbem Seite die Ratsherren. Außerbem waren viele Geschlechterherren und sämtliche Amtsmeister, im ganzen weit über hundert Männer m der Laube. j£ie Stunde war gekommen, gerechtes Gericht zu hegen. Es war hoch am Lag, die allsehende Sonne schien. Der Richter bebeckte das Haupt, zog sein Schwert aus der Scheide und legte es quer über den geöffneten Sachsenspiegel. Dann gebot er Frieden, und auf feinen Wink führte der Fronbote die von reinigen Knechten bewachten Gefangenen herein. Run nahm der Schultheiß den Zeugen den Eid ab, daß sie die Wahrheit lagen wurden. ’ ’ u^n trat der ^ronbote an die Schranke und erhob die Klage, und die Verhandlungen begannen. Am Schluffe berselben toanbte sich der Schultheiß

5. Vaterländische Geschichte - S. 87

1912 - Leipzig : Dürr
— 87 — m den Schöffen und sprach: „Stehend spricht man Urteil, sitzend findet man Urteil Schöffen, findet das Urteil, wie ihr es am besten wißt, ihr leibet darum feine Not. Schössen auf der Bank, ich frage euch um euer Urteil. Nach kurzer, flüsternder Beratung sprachen die Schössen ein einstimmiges „Schuldig". _ , Da erhob sich der Schultheiß von seinem Sitze, entblößte das Haupt und tat seinen Spruch. Drei Angeklagte oerbammte er zum Tode durch das Rab, einer mürbe an Leib und Gut friedlos gelegt und auf ewige Zeiten aus der Stadt gebannt . Dann hielt er die übliche Umfrage, ob noch jemanb etwas zu lagen hatte, und schloß das Gericht. Julius Wom. Die Erhebung der Zünfte. In den Pfingfttagen des Jahres 1369 rotteten sich in Kölu^die Jföeber zusammen zogen vor das Rathaus und forderten, daß Rat und Schöffen zu ihnen herauskämen. Der Rat sandte drei seiner Mitglieder zu ihnen, und ein Weber sprach zu diesen: „Ihr Herren, die Schöffen haben einen Mann m der Hast liegen. Uber ihn, so wollen unsere Zunftgenossen, soll Gericht gehalten werden; denn er hat auf der Straße geraubt." „Ihr Herren," gab der Rat zur Antwort, „gebulbet euch noch einige Tage, bis die Wahrheit an den -lag gebracht worben ist und man die Verteibigung gehört hat, dann mag er nach der Schöffen Urteil sein Leben verlieren." Da riefen die Weber unter lautem Lärmen, sie wollten es nicht bulben, daß man länger warte: wollte man ihnen den Mann nicht geben, so mürben sie ihn in anberer Weise in ihre Hatib bringen. Da der Tumult immer größer würde, mußte schließlich der Rat dem Kerkermeister den Besehl geben, daß man ihnen den Mann aufliefere, so- gleich führten die Weber den Mann von bannen und schlugen ihm den ftopf ab. Das geschah ohne Schöffenurteil. Hierauf hielten die Weber eine Einigung ab, wie man den bis jetzt allein die Stadt regierenben Geschlechtern (Patrizier) ihre Macht nehmen sönne. Danach strebten sie zugleich mit allen Zünften und Gilben der Stadt. Nun kam an einem Tage ein Haufe von Webern auf das Rathaus, und einer unterfing sich, hier zu sagen: „Ihr Herren, wir sind übereingekommen, daß nicht nur Schossen mehr im Rat sitzen, noch Bürgermeister werden sollen, die aus den Geschlechtern stammen." Es mußte nach dem Willen der Weber gehen. Der neue Rat wurde in folgender Weise gebildet: sünszehn Männer wurden aus den Geschlechtern gewählt, wie das von alters her eitte war. Daneben wurde noch ein weiterer Rat gekoren, der zählte sünszig Mitglieder. In diesem Rat waren säst alle Zünfte vertreten. Doch hatten es die Weber so eingerichtet, daß sie die Mehrzahl im Rate hatten. Aber sie führten ein schlimmes Regiment; sie hatten nur ihren Vorteil im Auge. Als einst ein von den Schöffen rechtmäßig zum Tode Verurteilter vom Richter dem Henker überantwortet werden sollte, befreiten sie ihn, weil er ihr ,yreunb und auch ein Weber war. Da erhoben sich alle Bürger gegen sie. Viel Blut würde

6. Vaterländische Geschichte - S. 158

1912 - Leipzig : Dürr
— 158 — eigenen Lande. Für die Offiziere richtete er Kriegsschulen ein. Verwundeten und Krüppeln gab er freiwillig Pensionen. Die Verpflegung des Heeres und die Beschaffung der Mittel dazu war für den Kurfürsten die schwerste Aufgabe. Er löste sie glänzend. Ein treuer Helfer bei der Errichtung des Heeres war ihm der Feldmarschall Derfflinger, ein ehemaliger Schneidergeselle, der im Dreißigjährigen Kriege Soldat geworden war. Nach Emil W°iff. 2. Die Umgestaltung der Steuern. Vor dem Akzisehaus. Es ist Markttag heute in Magdeburg. Schon lange vor Sounenaufgaug herrscht darum in den Dörfern vor den Toren der Stadt reges Leben. Gilt es doch heute wieder Obst, Gemüse, Eier usw. nach dem „Alten Markt" zu bringen, um es den Stadtbewohnern zu verkaufen. Knarrend bewegen sich die Wagen auf den holperigen, im gepflasterten Wegen den Stadttoren zu. Gebeugten Rückens kommen Männer und Frauen daher, die in Körben und Kiepen ihre Waren tragen. Doch, was ist das? Vor dem Stadttore herrscht arges Gedränge. Alle Marktleute müssen dort Halt machen. „Akzifeeinnehrne-stelle" liest man an dem Hause neben der Torwache. Geschäftig besehen die Beamten die Waren in den Wagen, Körben und Kiepen, um dann von den Bauern für diese Dinge die „Akzise" (Steuer) zu erheben. Akziseordnung vom 15. November 1667. Cölln an der Spree. „Auf die Beschwerde der Weinschenken, Brauer, Bäcker, Schlächter und Branntweinbrenner, nicht allein von allen Gewerben mit der Akzise belegt zu werden, wird diese auf alle Gewerbetreibenden und Kaufleute ausgedehnt. Als Abgabe wurde von einer Ware im Werte von 100 Talern 2x/2 Taler erhoben. Wegen der trefflichen Wirkung der Akzise schon in den ersten vier Monaten ihres Bestehens wird Art. 10 der Ordnung vom 15. April aufgehoben, der dem Rat und der Bürgerschaft die Abschaffung der Akzise vor Ablauf der gesetzlichen drei Jahre freistellte. Fernere Änderungen und Erweiterungen der Ordnung, sowie die Verfügung über die Akzise-Gefälle bleiben dem Kurfürsten vorbehalten." 3. Die Schaffung eines Beamtenftandes. „Ihre kurfürstlichen Gnaden hatten bemerkt, weil deren Beamte im Ministerium und in der Justiz meistenteils mit Personen von der Ritterschaft, die überdies noch untereinander verwandt waren, besetzt waren, daß dasjenige, was sie vorzunehmen gnädigst sich entschlossen, entweder in Zeiten unterdrückt oder doch den anderen Ständen Nachricht erteilt worden war. Diejenigen Minister, die aus den Ständen waren, taten dies, weil sie nicht wissen konnten, ob ihre Söhne dereinst Geheimräte würden, hingegen gewiß waren, daß sie

7. Vaterländische Geschichte - S. 165

1912 - Leipzig : Dürr
— 165 — In seinen Kämpfen mit den Reichsfeinden zeigte sich Friedrich Wilhelm als ein echt deutscher Mann, der den schädlichen Einfluß der außerdeutschen Mächte iu den deutschen Ländern erkannte. Am Rhein gebot er den Raubkriegen Ludwigs Xiv. Einhalt. Durch den Sieg bei Fehrbellin vernichtete er den Ruhm der Unüberwindbarkeit Schwedens. Das Steuerroefen. In der Wanderzeit der Germanen kannte man keine Steuern; denn für das Heer und die Verwaltung des Landes hatte man keine Ausgaben nötig. Alle Freien waren zur Verteidigung des Landes verpflichtet (Heerbann); sie führten auch die Verwaltung desselben und übten die Rechtsprechung aus. In der Stammeszeit änderte sich darin wenig. Das Vasallenheer bereitete dem Fürsten keine Ausgaben; die zur Verwaltung des Landes nötigen Beamten erhielten statt des baren Gehaltes Landentschädigungen. Der Hofhalt des Königs wurde von den Einkünften des Königslandes bestritten. Auch das mittelalterliche Kaisertum gelangte noch nicht zu der Erhebung einer öffentlichen Steuer. Erst als Kaiser Maximilian eine Verwaltung des Reiches durch Beamte plante, ein Reichskammergericht einrichtete und statt der Vasallen Söldner (Landsknechte) die Heere des Kaisers bildeten, wurde die erste allgemeine Steuer, der „gemeine Pfennig", erhoben. (Von je 1000 Gulden: 1 Gulden Steuer.) Die ersten regelmäßigen Steuern führte der Große Kurfürst von Brandenburg ein, um damit die ständigen Ausgaben für das stehende Heer und für die Landesbeamten decken zu können. Auf alle Verbrauchsgegenstände legte er eine Abgabe (Akzise). Sie traf den einzelnen nach seinen Bedürfnissen. Die „Akzise" wurde teils bei der Herstellung der Waren, teils beim Einbringen derselben in die Stadt, teils beim Verkauf erhoben. Die andere feststehende Steuer, die Friedrich Wilhelm erhob, war die „Grundsteuer". C. preuhen roird ein Großstaat, friedlich ra. (i.) 1688—1713 erhebt Preußen zum Königreich und legt dadurch den Grund zur späteren Großmachtstellung Preußens. I. Prcuszen wird ein Königreich. 1. Der ftrormertrag zu Wien. Da der Kurfürst dem Kaiser hat vorstellen lassen, daß er aus verschiedenen Gründen die Absicht habe, seinem Hause den königlichen Titel zu erwerben, und den Kaiser gebeten, ihm dazu behilflich zu fein, so habe der Kaiser in Betracht des uralten Glanzes, Macht und Ansehen des Kurhauses Brandenburg und wegen der von dem jetzt regierenden Kurfürsten dem gemeinen Wesen bisher geleisteten großen Dienste beschlossen, eine solche wohlverdiente

8. Vaterländische Geschichte - S. 198

1912 - Leipzig : Dürr
— 198 — bestand das sogenannte Landgericht (das fränkische Gaugericht), an dem freie Männer als Schöffen teilnahmen. Da aber in dieser Zeit der Stand der Freien sehr zusammengeschmolzen war, war bald das Lehnsgericht das am weitesten verbreitete, das der Lehnsherr über seine Lehnsleute übte. Mit dem Verfall des Reiches ging auch eine Veränderung des Rechtswesens vor sich. Der Kaiser, der oberster Gerichtsherr war, verlieh die Gerichtsbarkeit getreuen Fürsten und Städten, und so entstehen in Deutschland allmählich die Landesgerichte und Stadtgerichte (Magdeburger Schöppenstuhl). Durch die Verbindung mit Italien (Römerzüge der mittelalterlichen Kaiser!) wurde das römische Recht nach Deutschland verpflanzt, was eine völlige Umgestaltung des Gerichtsverfahrens zur Folge hatte. An Stelle der Schöffen traten gelehrte Richter, das mündliche Verfahren wurde durch das schriftliche verdrängt. Als Beweismittel wurde hauptsächlich die Folter angewendet. (Daumenschrauben, spanische Stiefel, der gespickte Hase, die Jungfrau.) Die Vergehen wurden durch fehr harte Strafen gesühnt. (Aufhängen am Galgen, Rädern, Vierteilen, Verstümmelungen, Prangerstehen, Einmauern.) Eine Neubelebung des alteu deutscheu Rechtes sind die mittelalterlichen Femgerichte. (Freigras, Freischöffen, öffentliches und mündliches Verfahren.) Trotz der strengen Gerichtsbarkeit mit ihren grausamen Strafen konnte von einer eigentlichen Ordnung in Deutschland während des ganzen Mittel-alters nicht die Rede sein. Kamps und Streit herrschten überall. Das Recht der Selbsthilfe nahm jeder für sich in Anspruch. Es'war daher das Bestreben einzelner Herrscher, geordnete Zustände zu schaffen. (Landfrieden Heinrichs Iv.) Unter Maximilian endlich [wurde ein ewiger Landfriede eingeführt, durch den alle Selbsthilfe verboten und mit strengen Strafen bedroht wurde. Zur Entscheidung von Streitigkeiten wurde das Reichskammergericht errichtet. Im Laufe der Zeit kam das Rechtswesen in einen traurigen Zustand. Das Verfahren war ein schriftliches, und das Volk wußte in dem gelehrten Recht nicht Bescheid. Durch allerhand Listen und Kniffe wurden die Prozesse von den Advokaten in die Länge gezogen, um auf diese Weise ihre Beutel zu füllen. Man wußte im Volke überhaupt nicht mehr, was Rechtens sei. Friedrich der Große hat sich das Verdienst erworben, diese traurigen Zustände in Preußen ein für allemal beseitigt zu haben. Die Folter wurde abgeschafft, und als Beweismittel kam nur noch der Zeugeneid in Frage. Er übertrug die Rechtsprechung ordentlichen Richtern und drang auf schnelle Erledigung der Prozesse nach dem Grundsatz: „Vor dem Gesetze sind alle Menschen gleich." Gegen Ende seiner Regierung ließ Friedrich das allgemeine preußische Laudrecht, das erste Gesetzbuch in deutscher Sprache, ausarbeiten.

9. Vaterländische Geschichte - S. 227

1912 - Leipzig : Dürr
— 227 erholten; sonst war Verachtung und Bedrückung dieses Standes allgemein, wenn nicht fürsorgliche Fürsten sich seiner annahmen. Im besonderen Maße geschah dies durch die Hohenzollern in Brandenburg. Der Große Kursürst und König Friedrich Wilhelm I. nahmen Ansiedler auf und vermehrten damit die Zahl der freien Bauern. In jeder Weise wurden diese Bauern unterstützt. Auch Friedrich dem Großen ist die Erhaltung des Bauernstandes eine stete Sorge gewesen. Um diesen Stand, der für die Wohlfahrt des Landes so ungemein notwendig war, zu mehren, hob er die Leibeigenschaft auf den königlichen Gütern auf. Die vollständige Befreiung des Bauernstandes aber blieb der Zeit der Wiedergeburt Preußens vorbehalten. „Mit dem Martinstag 1810 hört alle Gutsuntertänigkeit in unsern sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage gibt es nur freie Leute." wie sich das Handwerk entwickelt hat. Einen besonderen Handwerkerstand gibt es zur Zeit der alten Germanen nid)t. Die germanische Familie erzeugte alles, was sie zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gebraudste, selbst. Einen Zimmermann, Stell-madjer, Weber usw. Hatte man nicht nötig. Alle derartigen Arbeiten wurden von Frauen, Kuedsten und Hörigen geleistet. Die Hausfrau spinnt und webt, bereitet die Kleidung, mahlt das Getreide und bäckt das Brot. Knechte stellen Waffen und Ackergeräte her und verrid)ten andere handwerksmäßige Arbeiten. Das Handwerk ist also in dieser Zeit Hauswerk. Eine Änderung dieses Zustandes tritt in der Stammeszeit ein. Durch die Entwicklung des Lehnswesens bildeten sid) im Frankenreiche gewaltige Grundherrschaften. Vielfach traten Freie ihren Besitz einem großen Herrn ab, um der schweren Kriegspflicht ledig zu sein, und empfingen ihn als Lehen zur Nutznießung wieder. Eine große Menge von Arbeitskräften stand daher dem adligen Grundherrn zur Verfügung, die für seinen ausgedehnten Besitz alle Arbeiten (landwirtschaftliche und handwerksmäßige) zu leisten hatten. Man wies nun einzelnen, die besonders für gewerbliche Arbeiten gesdjickt waren, nur solche zu und befreite sie von allen landwirtsd)astlid)en Diensten. So entstanden unfreie Handwerker, und zugleid) trat aud) eine Berufsteilung ein. Karl der Große sorgte dasür, daß auf den Königsgütern Eisen-, Gold-und Silberschmiede, Schuster, Schneider, Sattler, Dred)sler, Zimmerleute, Bierbrauer usw. vorhanden waren. Ähnlich war die Entwicklung auf den geistlichen Grundherrschaften, den Klöstern. Die Mönche und die Unfreien des Klosters verrichteten alle gewerblid)en Arbeiten selbst. Gerade durch die Klöster hat das Handwerk eine besondere Förderung erfahren, vor allem das Baugewerbe (Kirdjenbautert) und das Kunfthandwerk (Schnitzerei, Malerei, Stickerei). Eine völlige Umgestaltung erfuhr das Handwerk erst mit der Entwicklung des Städtewefens in Deutschland. Nach den Städten zogen viele Hörige und Unfreie, um die verlorene Freiheit wieder zu erlangen. (Stadt-lust mad)t frei!) Unter diesen waren natürlid) vielfach aud) Handwerker, die 15*

10. Vaterländische Geschichte - S. 37

1912 - Leipzig : Dürr
— 37 — non den Anstrengungen der Reise erholt hat, zeigt ihm der Amtmann die Gebände des Hoses, nämlich das steinerne Herrenhaus, mehrere hölzerne Gesindehäuser, Ställe, Backhaus, Speicher und Scheunen. Durch einen Zaun ist der Hof abgeschlossen. Doch begnügt sich der Königsbote nicht mit dieser äußerlichen Besichtigung, nein, in den nächsten Tagen nimmt er genaue Einsicht in den ganzen Wirtschaftsbetrieb, ob alles Gebotene befolgt wird. Wie sorgfältig die Güter des Kaisers, die als Musterwirtschaften dienen sollten, bewirtschaftet werden mußten, zeigen folgende Verordnungen: „Wir wünschen, daß unser Gesinde aus den Gütern gut unterhalten werde und durch niemand ins Elend gerate. Unsere Amtsleute sollen keinerlei Geschenke von ihrem Gesinde annehmen. — Unsere Amtsleute sollen die Weinberge gut besorgen. So viele Landgüter einer in seinem Bezirke bat, so viele Leute soll er zur Bienenzucht bestimmen. Jeder Amtmann soll Jahr sür ^ahr reichlich Federvieh und Eier an den Hof liefern. Es ist mit aller Sorgfalt darauf zu achten, daß alles, was die Leute mit ihren Händen verarbeiten ober verfertigen, als Speck, getrocknetes Fleisch, Wurst, Wein, Essig, <^ens, Käse, Butter, Malz, Bier, Met, Honig, Wachs und Mehl, mit der größten Reinlichkeit hergestellt und bereitet wird. Ein jeder Amtmann soll in seinem Sprengel gute Handwerker haben, als da sind Eisenschmiede, Schuster, Dreher, Zimmerleute, Schildmacher, Fischer, Brauer, Bäcker, Netzemacher usw. Um des Schmuckes willen sollen gehalten werden: Pfauen, Fasanen, Enten, Tauben und Rebhühner. In den Obst- und Gemüsegärten sollen vorhanden sein: Rosen, Lilien, Klee, Salbei, Gurken, Melonen, Kürbisse, Bohnen, Zwiebeln, Anis, Sonnenblumen, Sens, Kresse, Mohn , Porree, Rettiche, Knoblauch, Erbsen. — Birnbäume, Pslanmenbäume verschiedener Art, Psirsichbäume, Mandel-, Lorbeer- und Maulbeerbäume, Feigen und Kirschen." Ein jeder Amtmann mußte zu Weihnachten ein Verzeichnis von den Beständen und dem Ertrage des Gutes abliefern und Palmarum den Überschuß in die kaiserliche Kasse zahlen. (Kapitulare von 812.) Doch alles findet der Königsbote in guter Ordnung, und beim Abschied drückt er dem Amtmann seine Zufriedenheit aus. Der Bericht des Erzbischofs. Am vorausbestimmten Orte treffen die beiden Königsboten zur verabredeten Zeit zusammen. Ernst und schweigsam reitet der Bischof neben dem Grafen; denn nicht alles, was er gesehen und gehört, hat seinen Erwartungen entsprochen. „Dieses Sachsenvolk", so hebt er endlich an, „hängt mit einer Zähigkeit an heidnischem Brauch und Glauben, daß meine Priester mit Recht Klage über die Schwierigkeit ihres Amtes führten. Höchst ungern fügt sich das Volk besonders folgenden Verordnungen Karls: „Es sollen alle Kirchen Christi, die in Sachsen gebaut und Gott geweiht sind, größere Ehre haben, als die Götzenbilder sie genossen haben. Wenn jemand seine Zuflucht in die Kirche nimmt, so soll niemand ihn mit Gewalt daraus vertreiben, sondern er möge Frieden haben, bis er dem Gerichte sich stellen kann. Wenn jemand mit Gewalt in eine Kirche dringt und in ihr mit Gewalt
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