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1. Schülerbuch für den Unterricht in der Geschichte für die oberen Klassen der Volksschulen und für Fortbildungsschulen - S. 46

1876 - München : Königl. Central-Schulbuch-Verl.
46 Iii. Gang. die ganz Unteritalien und ©teilten verwüsteten. Seine Niederlage bei Basantello. Otto Iii. (983 —1002) als Jüngling wegen seiner großen Kenntnisse das „Wunder der Welt" genannt. Voll erhabener Ideen; Vorliebe für Italien, das ihm jedoch ein frühes Grab bereitete. Heinrich Ii., der Heilige (1002 — 1024), erfuhr in kurzer Zeit die Huldigung von ganz Deutschland. Auch suchte er die deutsche Herrschaft in Italien und Söhnten wieder herzustellen. Seine Kämpfe gegen den Markgrafen Harduin von Jvrea und den Polenherzog und Schutzherrn Böhmens Boleslaw I., den Glorreichen. Heinrich gilt als „Mehrer des Reiches". Fromm an Gesinnung, standen bei ihm die Geistlichen in hoher Gunst. Gründung des Bisthums Bamberg. (Dom.) §. 12. Die fränkischen (salischen) Kaiser. Konrad Ii. (1024—1039) war ein kräftiger Regent, ein Ritter an Geist und Körper. Er steuerte dem Raubund Fehdewesen und hob Bildung, Handel und Gewerb-thätigkeit. Gottes Frieden (Treuga Dei) in Burgund. Er erließ das Lehensgesetz, wodurch die kleinen Lehen erblich, die Vasallen der Willkür ihres Lehensherrn entzogen und ein angesehener freier Mittelstand begründet wurde. (Erbauung des Domes zu Speier.) Heinrich Iii., der Schwarze, (1039—1056;, kämpfte siegreich gegen die Ungarn und erklärte ihr Land als Lehen des deutschen Reiches. Zum Schutze gegen dieses Volk stellte er die drei Herzogtümer Kärnthen, Bayern und Schwaben wieder her. Auch führte er zur Hebung der Ordnung im Reiche den „allgemeinen Landfrieden" ein. In Italien trat Heinrich mit voller Kraft auf. Durch verschiedene Parteien waren zu Rom drei Bischöfe auf einmal gewählt worden, von denen sich jeder Papst nennen ließ.

2. Schülerbuch für den Unterricht in der Geschichte für die oberen Klassen der Volksschulen und für Fortbildungsschulen - S. 61

1876 - München : Königl. Central-Schulbuch-Verl.
Die luxemburgischen Kaiser. §. 35. 61 abgeschlossen, wodurch die pfälzischen Länder von Bayern getrennt und den Nachkommen seines verstorbenen Bruders Rudolf I. überlassen wurden. Nach diesem Vertrage sollte auch die Kurwürde zwischen Bayern und der Pfalz wechseln und nach Abgang einer Linie die andere Erbin sein. Nach seinem Tode gingen jedoch die auswärtigen Besitzungen wieder verloren, weil dessen Söhne verschiedene Theilungen vornahmen und dadurch zur Schwächung des Hauses beitrugen. §. 35. Die luxemburgischen Kaiser. Karl Iv. war ein kluger, auf seinen Vortheil und die Vergrößerung seiner Hausmacht bedachter Mann. Ihm verdankt man das Reichsgrundgesetz „die goldene Bulle" (1356), durch welche das Recht, den deutschen König zu wählen, den Fürsten verliehen und die Fürstenhäuser bestimmt wurden, auf denen die Kurwürde ruhen sollte. Wenzel, der Nachfolger Karl Iv. (1378 — 1400), gefürchtet wegen seiner Richterstrenge und barbarischen Strafakten. Große Verwirrung in Deutschland. Die Städte waren über die Einschränkungen, die das neue Reichsgrundgesetz mit sich brachte, erbittert und schloffen deshalb Bündnisse (schwäbischer und rheinischer Städtebund); die Ritter in ihrem Eigenthum und ihren Rechten bedroht, verbanden sich gleichfalls. Die beiden Parteien lagen immer im Streite miteinander und endlich entstand der große Städtekrieg (1388), der unendliches Elend über Deutschland brachte. Nächste Veranlassung hierzu gab die Ermordung des den Städten freundlich gesinnten Bischofs von Salzburg und der Ueberfall städtischer Kaufleute von Nürnberg und Augsburg durch die Kaiserlichen. Unter Kaiser Sigismund (1410 — 1437) kam Brandenburg an Friedrich von Hohenzollern, nachdem es 50 Jahre von Wittelsbachern regiert gewesen.

3. Schülerbuch für den Unterricht in der Geschichte für die oberen Klassen der Volksschulen und für Fortbildungsschulen - S. 63

1876 - München : Königl. Central-Schulbuch-Verl.
Kaiser aus dem Hause Habsburg. §. 38. 63 dem Baseler Concilium an die Calixtiner (Kelch beim Abendmahl und Predigt in der Landessprache) und in Folge dessen Ende der Hussitenkriege. §. 38. Kaiser aus dem Hause Habsburg. Friedrich Hi. (1440 — 1493), ein frommer, aber schwacher Fürst. Als Vormund über Albrechts nachgebornen Sohn Wladislaus führte er Krieg gegen die Ungarn und Böhmen, jedoch ohne Erfolg.- Die ersteren hatten Matth. Corvinus, die letzteren den Hussitenfreund Gg. Podiebrad, zum Könige gewählt. Das kaiserliche Ansehen wurde gänzlich mißachtet und die einzelnen Landesfürsten wurden immer unabhängiger. Maximilian I., Friedrich Iii. Sohn, (1493 —1519) nach längerem Widerstreben der Fürsten, die nichts von ihren erworbenen oder angemaßten Rechten ablassen wollten, deutscher Kaiser. Stiftung des ewigen Landfriedens, der jede bewaffnete Selbsthilfe und alles Faustrecht bei Acht und Bann verbot. Errichtung eines Reichskammergerichtz zur Schlichtung aller Streitigkeiten der Reichsglieder. Eintheilung des Reiches in zehn Kreise zur leichtern Handhabung der öffentlichen Gewalt. Einführung einer ständigen Steuer „der gemeine Pfennig" zur Bestreitung der Bedürfnis des Reichsheeres. Errichtung der Post. (Graf Thurn und Taxis.) Hebung der Macht und des Ansehens des Hauses durch glückliche Familienverbindungen. Unter Albrecht Iv. von Bayern (Bayern -Münchener - Linie) (1506) ist die Unteilbarkeit des Landes und das Recht der Erstgeburt zum Hausgesetze des Bayerifch-Wittelsbach'schen Hauses erhoben worden. Albrecht erhielt den Beinamen „der Weise".

4. Leitfaden zu einem methodischen Unterricht in der Geographie für Bürgerschulen - S. 166

1877 - Leipzig : Fleischer
166 Vierter Cursus. dadurch diejenigen äußern Zustände und Verhältnisse darzu- stellen und zu sichern, von denen die freie und sichere Ent- Wickelung und Bewegung des Einzelnen abhängt, heißt: a. Monarchie, wenn ein Regent oder Fürst als Träger und Inhaber der Staatsgewalt (Souveränetät) an dessen Spitze steht, und zwar entweder absolute Monarchie, wenn dem Monarchen die gesetzgebende und vollziehende Gewalt allein zusteht, oder c onsti tution ell e Monarchie, wenn der Monarch zwar die ausübende Gewalt besitzt, die gesetzgebende aber mit der Volksvertretung (Landtag) theilt; b. Republik oder Freistaat, wenn die oberste Gewalt als Recht einer Mehrheit von Personen, sei es einer aristokratischen Classe, sei es den Bürgern als solchen, zusteht (Aristokratie und Demokratie). 5. Der Monarch führt den Titel „Majestät", wenn er Kaiser oder König, „Königliche Hoheit", wenn er Groß- herzog, „Hoheit", wenn er Herzog, und „Durchlaucht", wenn er Fürst ist. Die aus dem Begriffe der Souveränetät, der höchsten irdischen Gewalt, sich ergebenden Vorrechte des Monarchen heißen Hoheitsrechte (Finanz-, Militärhoheit ?c.). Unabhängig von ständischer Mitwirkung sind folgende Rechte des Monarchen: a. die Repräsentativ-Gewalt nach außen; b. die Ehrenhoheit oder das Recht, Standeser- höhungen vorzunehmen und Orden zu verleihen; c. das Be- gnadigungsrecht oder das Recht, Amnestie zu ertheilen und eine gesetzlich verdiente Strafe zu erlassen; 6. die Amts- Hoheit oder das Recht, die Staatsämter zu bestellen und zu besetzen. Die politischen Eigenschaften des Monarchen sind: die Souveränetät, die Heiligkeit seiner Person und die rechtliche Unverantwortlichkeit. §. 4. Die Ansiedelungen der Menschen. 1. Das Bestehen des Culturstaates ist an feste Nieder- lassungen der Menschen, an die Seßhaftigkeit kleinerer und größerer Gesellschaften in beständigen Wohnplätzen geknüpft. Die Menge, die Entwickelung und der Charakter der mensch- lichen Anstellungen hängt mehr oder weniger, namentlich was die Vertheilung und Form der Wohnorte und die Bau- art der Häuser anlangt, von der Natur des Landes ab. 2. Falls nicht eine locale Ursache, wie ein reiches Erz- lager oder eine vorzügliche Heilquelle, das Aufblühen einer Ansiedelung veranlaßt, entwickeln sich nur solche Ortschaften zu großen Städten, welche eine günstige Lage haben, d. h. an den großen, von der Natur selbst gebahnten oder doch
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