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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 1 - S. 82

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 82 — et successores mei intuitu paternae! und nochkomelinge ungesehen veterliche dilectionis et ob amorem divinae re- liebe und durch die liebe gütlicher be munerationis benigno et clementi patro-cinio locum ipsum gubernare et strenuae defensare contendant, nihil praeter orationes ab eis exigentes. Hoc quoque indissolubili perpetui-tatis lege heredibus et successoribus meis servandum instituo, ut quicumque principalis huius ecclesiae advocatus fuerit nulli umquam hominum advoca-tiam in ins beneficiale concedat. Ut igitur haec omnia nata et in-convulsa persistant praesenti scripto et sigilli mei inpressione confirmavi et autoritate domini mei Theodorici vene-rabilis episcopi Merseburgensis sub interpositione anathematis communiri inpetravi. Testes quoque, qui haec viderunt et audierunt, subscribi feci, quorum haec sunt nomina: Albertus Magdeburgensis archiepiscopus, etc. Acta sunt haec anno dominicae in-carnationis millesimo Cc°.Xiii° dictione Ia.“ lonunge mit gütiger unde milder bejsten-dickeit beschirmen diß gotißhuß und Ge-strenglich vortedingen unde vorfechten, und das sal bleiben in eyme nntzu-brechlichem gesetze ewiglichen, und gebiete diß adder befele zcu haldene. Also welcher von den Erben ader nachkomelingen, der furderlichste16), des gotißhuses schutzherre ader beschirmer ist, der sall nymermehr keynen andern menschen bisse advocacien, das ist vertedigung, schütz ader beschir-munge in recht vorlehnen ader verlihen. Das diß allis gantz und unczubrochen bleibe, habe ich das befestent mit dissem keginwertigem briefe und mit der in-drnckunge meynes Sigels und habe ir-worben mit Bete bestetiguuge von myme17) Erbarn Hern, Ern18) Ditterich Bischoue zcu Merßburg mit insatzunge des Bannes und die Getzug 19), die das sohen unnde hortten, liß ich ernoch 20) schreiben, der namen diß sint: Albrecht Bischofs zcu magedeburg etc. Gescheen noch unsers Hern Cristi gebürt Tuseut zcweyhundert im dreyzcehen-den jaren in der ersten indictien." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Ix. Nr. 2.) i6) der Vorderste, der Regierende. 17) meinem. 18) Herrn. 19) die Zeugen. 20) hernach. 2. Ordenstracht der Augustiner Chorherren. Bez. ihrer Kleidung, die im 13. Jahrhundert aus einem groben wollenen Leibrock (almucium), einem weißen leinenen Überwurf, dem Chorhemd (alda) und der darüber getragenen schwarzen Kappe (mit Kapuze) bestand, die nur vor der Brust eme kleine Öffnung zum Durchstecken der gefalteten Hände hatte, erwarben sie sich spater emige Freiheiten, die ihnen durch den Merseburger Bischof gestattet wurden, wenn auch nicht ohne Einspruch anderer Ordensgesellschaften. So schrieb 1394 Bischof Hemrich honorabilibus ac religiosis viris et dominis . . . monasterii sancti Thomae in Lipczk . m- „etc. Cum propter varias vestri monasterii bonorum temporalium curas oporteat vos extra vestrum monaste-rium saepius ambulare et in vita activa aliis vestris confratribus deo famulanti-bus de necessariis providere, grave hoc ipsum vobis in longis cappis iuxta hactenus observatam consuetudinem fieri reputantes petiistis humiliter, quatenus vobis .... ad immutationem huius - „Weil es wegen der verschiedenen, um zeitlicher Güter willen notwendigen geschäftlichen Verrichtungen eures Klosters nötig ist, daß ihr öfters aus eurem Kloster herausgeht und im öffentlichen Leben für die Bedürfnisse Eurer anderen Gott dienenden Brüder sorgt, habt ihr dies erwogen und untertänig gebeten, ob ihr neben der bisher innegehaltenen Gewohnheit in langen Kappen gehen könnt. In Anbetracht dessen wollen wir euch . . .

2. Bd. 1 - S. 350

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 350 — auch mit hülsf vnnd Handreichung vnser gnedigsten hohen Obrigkeit / gantz ernstlich gestraffet werden. So sich auch aufs solchen fall einer oder mehr vuserer Wache widersetzig zu machen unterstehen / und gegen derselbigen etwas thätliches vornehmen würde / haben wir derselben einen solchen Nachdruck verordnet / vnnd dermassen gestercket / das die Übertreter vnseilbar befrefftiget / und zu hassten gebracht werden können. Vnd do hierüber einer oder mehr durch fein trotziges widersetzen zu schaden kommen würde / der mag es so dann haben / und seinem eigenen Mutwillen / vngehorsam und widersetzigkeit zumessen . . . Wir wollen aber verhoffen / es werde sich ein jeglicher / vmb fein selbst besten willen / schüldiges gehorsams und der gebühr erzeigen / und vor seinem selbst eigenem fchimpf vnnd straffe zu hüten wissen. Zu vhrkuud mit der Stadt Seeret besiegelt. Geben am Tage Matthiae Apostoli, den 24. Fehruarij 1609." (Nach dem Original.) 5. Ratspatente gegen den Kleiderluxus, a) Vom 20. August 1640. (Nach der üblichen Einleitung heißt es): „So Hat es doch die Ersahruug bezeuget / daß solches alles *) nicht allein gar nichts gefruchtet; sondern vielmehr dieses erfolget / wie sonderlich bey Weibes Personen unter den Handels- und Handwercks-Lenten / auch junger Bursch / alles dichten und trachten dahin gerichtet gewesen / daß säst Monatlich eine neue schändliche und gar theure Kleiderhoffart / an allerley Hauptschmuck / kostbaren Zobelnen Mützen (an welchen etzliche noch darzu Perlene Schnuren und güldene Ketten / den Hutschnuren gleich oben herumb zu legen und zu tragen sich gelüsten lassen- Item an Leibgen oder Wämbsgen / Ermeln / breiten und vielfältigen Überschlägen / Unterröcken / Strümpffen und Schuhen erdacht worden / dermassen / daß sich auch Weibes-Personen finden / welche gleichsam eine Handthierung daraus machen / neue Arten und Modellen von Kleidern und Schuhen aussinnen / solche unter die Leute bringen / auch junge Weiber und Jungfern an sich ziehen / dieselbe hierzu informiren / anfrifchen / dadurch die ganz ärgerliche Modo (wie sie dieselben nennen) ausbreiten / und vermittelst dieser schändlichen Nahrung junge Leute verführen / wie es leider vor Augen ist. Damit aber ein jedweder noch ferner und desto besser wissen möge / wessen er sich im Gebrauch des Zeuges eigentlich zu verhalten / und wie in Kleidung ein Stand von dem andern zu unterscheiden / so sol anfänglich denen Raths Personen / dero Weibern und Töchtern / Seiden-Atlas / Doppeldamast nffn Atlassen Bodem / Tobin / Seiden Rupff / glatter Terzouell / Drmefien / Doppel-Daffent / und was drunter ist / den fürnehmsten Handelsleuten aber mehr nicht als Luckeser-Damast / Tobin / glatter Terzouell / und was am Werth geringer / verstattet seyn / zu Ehrenkleidern zu tragen / Den andern Kramern und gemeinen Bürgern und dero Weibern und Töchtern wird Doppel-Daffent / Schamlot / Viertrat und andere geringere Zeuge zur Kleidung erlaubet . . . Vnd weil zum andern / die Erfahrung bißhero bezeuget / daß in der Manier und Form der Kleider / bey den Weibes-Personen die gröste Hoffart verborgen *) Bezug auf die früher gegebenen Kleiderordnungen, vgl. auch S. 54 u. 58 f.

3. Bd. 1 - S. 351

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 351 — gestecket; Als sollen hiermit alle ausländische Trachten / es sey Frantzösisch / Engelisch oder wie es Nahmen haben mag / insonderheit aber die doppeln und allzuweiten Ermel / die allzutief ausgeschnittene Leibchen / ... wie auch die langen / und aufs der Erden herschleifende Röcke / Item die Unter-Röcke von köstlichen Seidenen Zeugen mit gülden und silbern Spitzen verbremet / oder kostbarem Futter gefüttert / wie auch die Seidenen Strümpffe mit gülden und silbern Zwickeln / ingleichen die weissen / gute Sammetene / mit Gold und Silber gestückte / oder mit Spitzen und Borten belegte Schuhe / gäntzlich abgeschaffet seyn. Nicht geringer Exceß wird auch zum dritten / bei dem Weiblichen Haupt Schmuck verspüret / denn nicht wenig unter dem Frauen Zimmer gefunden werden / welche Ohrengehencke mit Edelsteinen versetzet / tragen / geschmeltzte und geschlagene Rosen vorbinden / in die Haar Perlen und güldene Ketten flechten / etliche lassen sich gelüsten die Haare zu kreuseln / und uff die Masse oder auch wol ungekreuselt / solche vor den Ohren herunter zu hengen / imgleichen thun sie Perlener Hauben / Perlener und von gülden Schmeltzwerck oder Rosen-Körnern und Stifftern gemachter Kräntze sich gebrauchen / die Hände und Hälse mit grossen runden Zahlperlen / auch mit Edelgesteinen versetzeten Hals- oder Armbändern behengen / Item Mützen mit allzutheuren und kostbaren Zobelen Umschlägen und breite Hälßgen / mit drey / vier / oder mehrfach Zancken ausgemachet / in Gebrauch haben ... Inmassen dann zum vierdten / der Augenschein bißhero mehr als zu viel bezeuget / wie auch die Handwercksleute und dero Weiber und Töchter sich allzustattlich Herfür gethan / und zwar die Weibes-Personen sich nicht gescheuet / Fitz-Mützen / mit dicken seidenen Frantzen / auff Drat gespannte und gesteckte / auch mit Spitzen unterlegte und benehete Schleyer / güldene Hals-Ketten und Armbänder / Item Perlene und güldene Hauben / Damastene Schürtzen / silberne Gürtel und Schlüssel-Ketten / Schauben mit Pelzsammetenen Aufschläge / oder vom gantzen seidenen Zeuge und mit Spitzen verbrämet / Perlene Vorbänder / seidene Röcke / Ormesin-Sammetene Schürtzen / Hälßgen von Flor und Cammer-Tuch / Sammet und Damastene Leibgen / seidene (Schleiften oder Bänder mit Golde gewircket auff die Bögen ant Kopff und nmb den Leib zu tragen . . . Also hat sich auch endlichen und zum fünfften bei denen Dienstmägden / dergleichen ereignet / welche in der Tracht und Kleidung sich dermassen heraus gebrüstet / daß zwischen ihnen und sürnehiner Leute Kinder fast sein Unterscheid gemachet werden können / denn insgemein haben sie sich schöner Leibgen oder Wämbsgen / mit weitern Ermeln und langen Schössen / wie auch mit Spitzen ausgemachet / beflissen / Satenißkene / und in Falten gehefttete Schauben und Peltze mit Sammet-Porten verbremet / feynd bey ihnen nicht feltzam / und lassen sie sich an schlechten ledernen Schuhen nicht begnügen / sondern es müssen dieselben von schönem Tuche / Trippsammet / oder Semischen Leder / und mit sarbichten Schnüren oder Spitzen etlichmahl verbremet seyn / wie nicht weniger man auch ihnen Perlene Vorbändgen / Perlen / Korallen / und schwartze seidene Flohr umb die Hälse / vergütete und versilberte Kräntze von Würtze und Blumen / silberne Gürtel / Sammetene / Atlasse oder andere seidene . . . schleyer / mit schwachen Steinen oder Spitzen und Schnüren verbremet / breite und kostbare Hälßgen mit Zancken gesehen. Welches denn ihrem Stande gantz ungemäß und ihnen qar nicht gebühret ... 2) langer Überrock. 3) von Satin.

4. Bd. 1 - S. 445

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 445 — Dennemarck und denen von der Liga angieng / zu welcher Zeit ich mich dann meisterlich gebrauchen ließ / schrieb nicht allein das jenige nach / was mir anders woher eingebracht wurde / Sondern sprengete daneben mit auß / was mir nach meinen dazumaligen passionirten Gedancken vnnd Calvinischen Affecten in die Feder kam / Machte dadurch getreweu einseitigen patrioten grosse Hoffnung zu einer gewünschten güldenen Zeit / gedachte / was man gerne ersehret / das glaubet man bald / mfritti»tm&dirifti&m/ anepir&tßjfortmiletiqit/fcfljnsdfm : Z'ttuoz •aufbas • tjteitvrrri. .. v frsratiu.v. ' ■1 turirc^je smitregi -X - ' _ . Getwmrk-M/ , Solches trieb und continuirete ich so lang / biß vor 2. Jahren der Auß-gang weit ein anders weisete / Da befand ich allererst / daß ich mit meinen Vn-zeitigen Auffschneiten / viel ehrliche Leute / und mich selbst vrnbgesühret und gröblich betrogen hatte. Frembde damit / daß sie in deme mit Lügen öntbgangen und mit Schanden bestanden / da sie mir etwas nachgesaget / Mich aber / daß ich durch solche gebrauchte Vaniteten bey allen vorständigen den Glauben verlohren / Dahero in folgenden Zeiten meine Avisen nicht wie vorhin wollen Stadt finden. Da muste ich mein vnverschampte Lügen massigen und einstellen / und eine weil neutral vorbleiben / Jedoch dorffte ichs so gar genaw nicht nehmen / Weil die Kriegsläusfte in Preussen als in Italia vns ziemlich weit entstanden / daß man mich anff dem fahlen Pferde so leichtlich nicht ertappen kondte . . . Bißhero hatte ich gnugsamb erkennet / wie viel der eigene Augenschein zur Sbarheit dienete / befand demnach so viel / daß es anff den alten Socken nicht länger gehen wolle / bedachte mich derowegen nicht lang / tratt auff meine Füsse

5. Bd. 1 - S. 100

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 100 - semptlich alle sonnabendt, alle heilige abendt unnb alle heilige tage zcu geburlicher zceit in der ere der heiligen jungfrawen Marien der mutter gots ein Salve fingen. . . . So wollen wir auch .... das fest des heiligen rnerterers fancti Viti mit herlickeit der gütlichen ampt, als nemlich mit Vesper mefßen unnb prebigen, baburch got funberlich gelobet fal werben, erlichen begehen unnb halben lassen und den Priestern wie tiorberurt10) ist nach der mesße esßen unnb tringfen, auch den selbigen priftern, den capellan unnb dem schriebet ybem einen großen gr. geben.................. Zcu urfunbe unnb toarem bekentnisse .... nach Cristi unsers Hern geburt vierzcehen-hunbert unnb im funffunnbstbentzigsten jaren am freitage Egidii11) abbatis.“ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, X. Nr. 61.) 10) vorgenannt. n) — 1. September. 4. Aus dem Leben der Nonnen (Krönung und Einsegnung von Nonnen). (1514—15) Vom Rate werben „den nunnen gefchancftx) uff breyer jung» srawen fronung Ii vas Torgisch bier, item eisdem uff eyn eynsenung2) Ii vaß Belgerisch; item Ii vas Torgisch czum vastnachtstanczetc. (1527—28) „biß jhar — geschangkt — der ebtischin alhir uff bye fronunge I vaß Turgisch und I vaß Belgerisch." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, X. Nr. 120. — nach Leipz. Stadtrechnungen.) !) geschenkt. 2) Einsegnung. 5. Die Sage von der „Heiligenbrücke." „Aus der von Leipzig nach . . . Linbenau führenben Straße muß man über eine Brücke gehen, welche über die Elster führt und die Wiesen jenseits und biesseits des sogenannten Kuh- ober Kukturmes öerbinbet. Der Name soll daher rühren, daß an dieser Stelle des Flusses einst eine Schwester für die anbere in hetbenmütiger Aufopferung ihr Leben ließ. Die Eine war nämlich aus dem Leipziger Nonnenkloster ... mit Hilfe eines Liebhabers entflohen und an ihrer Stelle ihre ihr täufchenb ähnliche Schwester ergriffen worben. Diese klärte jeboch absichtlich die vorgefallene Täuschung nicht auf, fonbern blieb bis zu dem Augenblick, wo sie zur Strafe für ihre Flucht aus den geweihten Mauern ertränkt würde, der angenommenen Maske treu. Erst mehrere Wochen nach ihrer unfchulbigen Hinrichtung fanb man eines Tages den Leichnam der wirklichen Nonne und erkannte nun erst, daß man eine Unfchulbige getötet hatte. Man vereinigte beibe Körper in einem Grabe. Obgleich aber von biefem nichts mehr zu sehen ist, hat man boch den Namen, welchen das Volk jener eblen Tat wegen der Brücke beilegte, beibehalten." (nach Dr. Gräße, der Sagenschatz des Königreichs Sachsen, I. Band. Nr. 430.) c) Das Dominikanerkloster. („Das Dominikaner- oder Paulinerkloster ist auf demjenigen Platz / da vormahls eines von denen dreyen Schlössern / die Markgraf Ditrich der Stadt zum Zwange aufführen lasten , gestanden / (vgl.6.143: „Das aufstrebende Bürgertum im Kampfe gegen markgräfüche Gewalt. ) von denen Dominicanern- oder Prediger-Mönchen . . . Anno 1229. zu bauen angefangen und binnen eilff Jahren verfertiget worden. Es ist dieses ein grosses und weitläufftiges Gebäude und von denen Mönchen in unterschiedliche Häuser abgetheilet worden." (Vogel, ietpz. Chron., S. 133 f.) — Ihre Kleidung bestand aus einem weißwollenen Rocke, emem Käppchen und einem tunikaähnlichen Überrocke mit weiten Armschlitzen, worüber ste bei der Predigt noch eine schwarze Kappe trugen. Vgl. die Statuen in der Paulinerkirche.)

6. Bd. 1 - S. 126

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 126 — kanten, welche ihre Posaunen, Zinken, Geigen und anderes Saitenspiel auf's Lieblichste hören ließen. Nach diesen ging unter einem seidenen Himmel, welcher von vier Rathspersonen getragen wurde, der oberste Priester, mit einem köstlichen Meßgewand angethan, und trug mit emporgehobenen Händen die in einer vergoldeten Monstranz eingeschlossene Hostie, vor welcher alle, die vorbei gingen, niederfallen mußten. Dem Himmel folgten, je Paar und Paar, die Uuiversitäts- und Rathsverwandten , dann die Kauf- und Handelsleute, ferner die Zünfte und das gemeine Mannsvolck. Letzlichen gingen die Weibspersonen. Zuerst die Jungfrauen mit ausgeschlagenen Haaren und schönen Kränzen, alsdann die Nonnen und endlich die ehrbaren Matronen und Weiber. In diesem Proceß 2) gingen sie durch alle Gassen, Kirchen und Klöster, welche mit Graß und Blumen bestreuet und mit Tapeeereien auf's herrlichste gezieret waren. Wenn sie an ein Thor kamen, welche alle geschlossen , mit Mayen besteckt, mit schönen Teppichen behänget und mit einem zierlichen Altar versehen waren, fiel männiglich auf die Kniee nieder und ward vom obersten Priester eine Messe gelesen. Dieser Um- und Kreuzgang währte bis an den Abend, da dann ein Jeder nach Hause ging und mit den ©einigen lustig und guter Dinge war, angezweifelt dafür haltend, daß nunmehr alle Thore, Kirchen, Klöster und Gassen gereinigt seien, und der Stadt Leipzig kein Unglück begegnen könne." (Nach bett Chroniken von Petser und Schneider, vgl. Lechz. Tagebl. 1838. Nr. 165.) 2) Prozession. 10. Marienmesse zur Abwendun des erzürnten „Nos Nicolaus dei gratia praeposi-tus, Nicolaus prior totusque conventus canonicorum regularium sancti Thomae in Lyptzk notum esse volumus prae-sentium tenorem inspecturis. Quia deus non est placabilis super nequitia populi nisi peccatores fuerint poenitentia ducti, nos igitur propter peccata nostra in magna miseria pro nunc et pestilentia constituti ad mitigandam iram dei astrin-gimus nos voto speciali ex consensu unanimi, ipsi beatae Mariae virgini singulis sabbatis perpetue summarn missam de beata Maria virgine . . . sollempniter celebrari, exclusis aposto-licis festis et quatuor temporibus anni vel aliis quae variari non possunt, in honorem eiusdem virginis gloriosae, ut deus propitiatus avertat iram suam a nobis et a miseria nunc regnante. etc. anno domini M0ccc°Lvih in die ex-altationis sanctae crucis 2).“ (Cod. dipl. Sax. reg g der Pest und zur Besänftigung Gottes 1). 1358. „Wir, Nikolaus, von Gottes Gnaden Probst, Nikolaus Prior, und der ganze Konvent der regulierten Kanoniker zu St. Thomas in Leipzig tun kund allen, die dieses Schreiben lesen: Weil Gott nicht zu besänftigen ist über die Schlechtigkeit des Volkes, wenn nicht die Sünder zur Buße geführt werden, darum verpflichten wir uns wegen unserer Sündhaftigkeit in dieser Zeit des großen Elendes und der Pest, um Gottes Zorn zu besänftigen, auf Grund unseres besonderen Gelübdes aus einhelligem Beschluß, der heiligen Jungfrau Maria an jedem Sonnabende für ewige Zeiten eine Marienmeffe . . . feierlich abzuhalten, mit Ausnahme der apostolischen Feste und der vier Jahreszeiten und anderer, welche nicht geändert werden können, zu Ehren der ruhmreichen Jungfrau, damit der gnädige Gott feinen Zorn von uns und von dem jetzigen Elende wende. 1358 am Tage der Kreuzerhöhung 2)." Ii, Ix. Nr. 114.) !) Vgl. S. 51. 127. -) =14. September.

7. Bd. 1 - S. 52

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 52 - 8. Aus einer „Willkür- und Polizeiordnung." 1463. „Der sitczende rat [ljat] einmutiglich geratslaget vnde mit volbort drier rete gesacz zcu lobe gots vnde zcu gedygen der gemeine also hirnoch folget: Zcum ersten, ... das noch matte namhaftiger lerer1) alle speel2), das vff glucke stehet, totlich fünde3) sollen sin, domit gemeynlich schtre4) ydermann disser stat befleckt ist vom ermsten beß vff den richsten, vom jungisten Heß vff den eldesten, daruß auch groß vnrat vnde arg kommet, danne es wirdet dadurch uotliche arbeit vor-sumet, es wirdet . . mußgang vorgenommen, eß wirdet vnrecht gut zcu sich geczogen, eß wirdet schuldige arbeit gelassen, man schilt man flucht, man sleth, man . . . ehebricht vnde buffet, man . . . sammelt vnerliche geselschast vnde honsprecht5) zcu vehlu maln gote vnde alle sittett heiligen, dadurch heimlich straffunge obbir6) lande vnde stete gehen; deß vnde ander sachhalben vorbittet der rat, das nymands, welchs weßen adder stant der sie7), obbir den sie zcugebyten habe, keynerlei wiße spelen sal wedder mit worffeln, mit kartten, im brete, mit kegeln, mit pritczen, mit groffchett, wedder vmbe gelt wenig noch vehl noch vmbe sust8) in keinerlei wiße, wie man die erdencke möge vngeuerlich bey busße Xx gr. also dick9) man dawedder thun wirdet, ane schachczabel10) mag bliben. Eß sal auch nymands in sinetn huße gestaten bei derfelbigen buffe Xx gr. Item . . . gebut der rat, das sich yderman sittlich vnde zcu guter geselschast sal Halden . . . Item wie wol man mißlich n) die czal der Personen in der Wertschaft12) ge-messiget hat, so wirdet doch die spiße obbirfloßig köstlich vnde tuerbar 13) bereitet, darinne vnnutczlich vehl ufsgeht ane not, vnde noch den habenden wil sich yderman schicken, daruß groß ermut kommet. Der vnde ander bemegung 14) halben hat der rat gesaczt, das man zcu offenen wertschaften zcu dem essen deß morgens nicht mehr danne sechs essen vnde gerichte vnde darvnder nicht danne sieben gebroten vnde zcu dem obentessen nicht danne fumff gerichte in obgeschrebener wiße geben solle; deß-glichen sal man auch Halden, wanne ein frund adder nackebor15) den andern zcu tiffche leet, bei busße eyns schocks von iczlichem mehr gegebin gerichte. Item noch dem in der cleidunge der srautoen obbirfloß vnde vnfitte ist von der lange und mennige15) wegen vnde in iunger manne cleidunge gebroch vnde vnczucht ist der kortcze vnde enge halben —; derhalben hat der rat gesaczt vnde geordent, das srauwen cleider ferne nicht lenger sin sollen, danne das sie vff die erde stosßen vnde hinden mögen sie zcweir ftnger breit noch sleiffen vnde nicht lenger. . . Item wie wol eß sich zcu homut qiecht17), flogellichte rocke18) zcu tragen, das man stuchen nennet, — eß haben auch vnser Vorfarn bnrgers art nicht vehl getragen —, so eß doch in gemeine gewonheit ist kommen, wil eß der rat vorhengen, doch das die lenge der rocke vnde flogele in obgerurter masße gehalten werde. Item... sich itczunt iunge srauwen angenommen haben, öffentlich in huben, in crencen vnde spennchen, mit reierßfedern zcu tanczen vnde zcu irfchinen, — der masße siit eine die ander an, sie vorkosten sich mit dem gesmucke ane not, die eß zcu andern borsten, sie vorfumen vnde vorlassen ire hußnarung, sie reiffen sich zcu vnczemlichir geselschast und ist allir dinge swerlich vor homut zcu entschuldigen—; *) Nach Meinung namhafter Bußprediger. (S. Bußprediger Capistrano.) *) Spiele. *) Todsünde. 4) fast. 6) spricht Hohn. 6) über. 7) welches Wesens oder Standes er sei. *) sonst. 9) sehr. 10) Schachbrett. n) weislich. 12) bei einem Gastmahl. 18) Speise überflüssig, kostbar und teuer. ") Ursache. 16) Nachbar. 16) Länge und Menge. 17) als Hochmut erweist. 18) Kleidung mit Flügelärmeln.

8. Bd. 1 - S. 54

1911 - Leipzig : Wiegandt
vor den rethen irczalet vnde geclagett, daß sie obirfuhertt werden mit snebelichten schuen, die man andirßwo usßewendig der stat machet, deßhalben sie denne sollche satcznnge swerlich gehaldin möchten. Hat der rath gesagt vnde wil, das nu forder solliche satcznnge von dem ehgnanten hantwerge möge gehalden werdin, das eyn iczlicher, der do mit snebelichten schuen betretin addir keyn dem rathe5) besaget wurde, der selbige adder die toere der adder die weren, sollin dem rathe sagen, wer die schu gemacht hatt vnde sal deme rathe den schnster namhafftig machin; wil abir der addir die alßo dem rathe besagt werden den schnster nicht namhafftig machin, so sal der addir die eyn sollich nicht wollin zeu irkennen gebin von den schuen zcwene Rynissche guldin zcubuße gebin; wurden sie abir deß bekentlich syn vnde den schnster namhafftig machin, sollen sie deme rathe eynen guldin zcubusße gebin. Actum ut s." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Viii, 404.) 6) gegen den Rats(-beschluß). 10. Kleiderordnung von 1506. „Etliche der Stat Leipczk Gesetz obir der Burger und Bürgerin auch ander inwoner tracht: Cleidung, wirtschaft und anders, vß des Raths ordnuugen und statuten, insunderheit gezogen, Verkündet Dornstag nach felicis in pincis ao. 1506 in der fürstlichen Stadt Liptzk durch Jac. Thamer von Würzburgk Mitbürger. . . . „Kein Ratsherr, oder der so ihm gleich geachtet wird, und deren Weiber sollen ein Kleid tragen, welches über 40 Gülden wert ist; Zobel, Hermelin, und Lassitze Futter wird ihnen zu tragen verboten. Zur Kleidung mögen sie brauchen: Ztamlot1), Sattyn und Kartest)!2), aber keine Seide, außer zu Joppen und Wams. Sie sollen keine güldene Ketten, Halsbänder und Perlen, kein verguldetes Silber und Kupfer tragen. Gülden und silberne Stücke sind ihnen gänzlich untersagt; nur zu den Hauben wird ihnen eine Unze Gold gestattet. Den Jungfrauen werden 4 Loth Perlen, das Loth aber nur zu 4 Gülden erlaubt. Bürger und Handwerker sollen kein Kleid haben, welches höher als 20 Gülden zu stehen kommt; den Bürgerweibern werden Kleider, die mehr als 18 Gülden kosten, alle Edelsteine, Seide, Reiher- und Straußfedern, verboten; nur Perlen, 6 Gülden am Werth, werden ihnen gestattet. Die Leinwand, die sie tragen, soll nicht kostbarer sein, als daß man 4 Ellen für einen Gülden kaufen mag. Die gemeinen Weiber.... sollen kurze Mäntel tragen, gelb mit blauen Schnüren. Das Hochzeitsgeschenk soll nicht über zehn Halbgroschen oder im Ort eines Gulden belaufen, bei Strafe von drei Gülden. Eben so hoch und nicht höher soll auch das Pathengeld kommen." ______________ (Nach Große, Geschichte der Stadt Leipzig, Bd. I, S. 527.) *) wollener, leinwandartiger Stoff. *) Art wollenes Zeug. 11. Verzeichnis der Handwerker, bez. Innungen aus dem Heerfahrtsregister von 1545. (So wie die Handwerksmeister und -gesellen bei Feuersgesahr und ähnlichen Gelegenheiten für das allgemeine Wohl der Stadt verpflichtet waren, so hatten sie auch bei Kriegsgefahr die Mannschaften und die Ausrüstungsstückes zu stellen.) ') Als Beispiel: Ausgabe der Kramerinnung im sogen. Wnrzner Fladenkrieg 1542. „Bolgett was zum wurtzenischen friegf ausgegeben worden vnnd auß der ladenn genomen Erstlich acht fnechtten iedem ein halben thaler auff die handt thut 4 fl. 16 gr. Item achtt fnechtten iedem 4 fl. ein monat sold thut.... 32 fl. Item einem fnecht der ausgemustert worden gegeben .... 1 fl.

9. Bd. 1 - S. 59

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 59 — Von einem Rocke ober Mantel von gemeinem tnche / vij groschen. Von einem Rocke / anff beibe recht / auff einer feiten Libernn) vnb der andern tuch / wie man sie jtzt tregt / xvj. groschen. Von einem Leibrocke von Harris ober Vorstab, burchaus mit Leinwat gefuttert / vij. groschen. Von einem Einfachen / v. groschen. So einer aber motte obernente fleibunge / haben / verbremet / berföbert / verwülstet / zerschnitten / bunt ober auch burchaus mit leinwat gefuttert / der mag sich mit dem Schneiber barümb vertragen. Von einem seibenen wames / vnb libern Par hosen / xx groschen. Von einem Wammes von Brückischem Atlas / Kartecken / Vorstabten / Schamlot / vnb eim schlecht Par hosen / xij. groschen. Von einem schlechten Par hosen vnb Parchanben wammis / vj. groschen. So aber die Hosen libern finb / vij. groschen. Von einem libern wammes v. groschen. Weiber und Jungsrawen kleidung. Ein Rock von Sammet / Dammaschken / Seibenatlas / Thobin / schlecht gemocht vnb burchaus gesutert j anbert den gulben 12). Item ein Rock von Zinbelbort / Karteck / Brückischem 7) Atlas / ober Schamlot gemacht / j. gulben. Von einem Vorräten rocke / burchaus gefuttert / j. gulben. Von einem Satinen / xviij. groschen. Von einem Harrissen Rocke gefuttert / xv groschen. Ein Rock von gutem auslenbischem gewanbe / xij. groschen. Einen Schaubenrock inwenbig mit ©eiben gesutert / wie man sie jtzt tregt / xiiij. groschen. Von einem rocke von gemeinem vnb geringem tuche / vj. groschen. Vnterröcke. Ein Seiben Vnterröcke von / Zinbelbort / Kartaden / Atlas Schamlot / mit leinwat burchaus gesutert / vnb schlecht gemacht / xv. groschen. Von einem Vorstaten / Satinen ober Harrissen vnterrode x groschen 13)." (Ähnliche Vorschriften waren gegeben über die „Vmbnemröde / Leibröde ober Jedlin / Koller / Kurtze Mentlin / Lange Mentele / über die Kleibung der Dienst-megbe / Bawersleut / Bewrin.") (Aus „Der Stad Leipzig allerley Ordnunge. 1544.") n) ledern. 12) =l1/2 Gulden 13) Vgl. Tabelle, S. 63 ff. 15. Der Rat förbert das Tuchgewerbe, a) Zwickauer Meister werden angenommen. 1469 vor dem Ostermarkt. „Scumerden das alle brey rete mit tiefem zeitigem rate tieff vnbe treffliche bewegung vnb ratflagung gehabt haben vmbe das hantwerg der tuchmacher, wie man das zeufurbern eren arm vnbe reich gemetjnlich zcn vffkomen vnb gebienx) brengen mochte etc. vnnb haben Wege für sich genomen vnb gebacht, wie man frembe meyster des hantwerdes, die mit färbe vnb anberm zeu den tuchen gehorenbt vmbe zeugehen wissen, bei sich tinb alher brechte2), tinnb haben beren etzliche tiff genomen inmaffen hernoch tiolget, die banne dem rate sich noch dem oftermardte herzeuwenben glewblich zeusag getan haben. Gedeihen. *) hierher brächte.

10. Bd. 1 - S. 352

1911 - Leipzig : Wiegandt
Zu Vrkund haben Wir solches in offenen Druck verfertigen / und zu männig-liches Wissenschaft publicieren und anschlagen lassen. So geschehen Leipzig den 20. Ang. Anno 1640." (Zacharias Schneider, Cron. Lips., „E. E. Raths der Stadt Leipzig nochmalige nothwendige Erinnerung die Kleider-Ordnung betreffend / im Monat Augusto / verlauffenen 1640ften Jahres / publiciret.") b) Vom 2. August 1680. „So Diel die Kleider-Pracht und übrige Hoffart betrifft / ist nicht zu läugnen / welcher gestalt dieselbige biß anhero dermassen Hochgetrieben / daß sie fast nicht grösser seyn fönte / und Viele sich gelüsten lassen / über ihren Stand mit kostbaren Carossen / Jubelnj) / Gold- und Silbern-Spitzen / und allerhand gestickten / so wohl Kleidern / als Schuhen / und andern / ingleichen mit Vielheit der Kleider / köstlichen Sammeten / auch wohl gar mit Zobeln gefütterten Röcken / langen Schleppen an Röcken / Hals-Zobeln / und dergleichen köstlichen Martern / aus srembden Haaren gefertigten Locken / und prächtigen kostbaren Peruqvenund Stirn-Banden / so wol neuerlichen Pracht / als unzüchtigen / frechen und ärgerlichen Moden / wie nicht weniger mit vielen köstlichen mobilien und Haußrathe / Hoffart und Vbermuth zu treiben / und dardurch den gerechten Gott zu Zorn und Rache über Bus gewaltig zu reitzeu / welchem aber abzuhelffen / wollen Wir hiermit und Krafft dieses gäntzlich / und zwar bey Straffe 30. 40. biß 50. Reichs» thaler / auch nach Gelegenheit höherer / so vielmal / als sich iemand wider einen unter folgenden Puncten zu handeln gelüsten lassen wird / zu erlegen / verboten haben /. Alle Gold- und Silberne Spitzen / Gallonen / Borten / Nomparellen / von Gold und Silber gewirckte Camisole / und andere dergleichen Zeuge / wie auch auff solche Art genehete und gestickte Sachen. Ungleichen alle frembde geklöppelte oder genehete weisse Spitzen / Auffsätze und was deme gleich. So viel aber die im Lande geklöppelte (nicht aber genehete) als welche gantz nicht geduldet werden sollen) betrifft / soll ihnen zwar an Halß-Tüchern / Hälßgcn / Hemden / und Schürtzen / dergleichen zu tragen zugelassen seyn / Doch soll, bey denen Raths-Verwandten /, deren Weibern und Kindern / und vornehmsten Handels-Leuten / die Elle nicht über zwölff Groschen / bey den Mittlern über acht Groschen / und bey den Handwercks-Leuten / über vier Groschen kommen / auch nicht über einmal / sondern einfach auffgenehet werden. Auff die Kleider aber durchgehend / was Farben sie seyn / soll keine dergleichen weisst Spitze genehet noch sie darmit bebremet werden . . . Alle Schläppen an denen Röcken verbieten wir gleichfalls / wie auch ferner / Alle von weissen Haaren gemachte und andere kostbare Perruqven, Locken / Stirn-Bänder und dergleichen / Alle unzüchtige / freche / und zu allerhand Üppigkeit / grossen Aergerniß / Verschwendungen / und vielen Kosten Anlaß gebende neue Moden / . . . schwartze Pflästerchen / welche zum Ubermuth in die Gesichte bißher geklebet worden / • • •" (Nun folgen der Reihe nach, ähnlich wie in der Kleiderordnung born Jahre 1640, Vorschriften für die Kleidung der Ratspersonen, Handelsleute,, vornehmen Burger und Kramer, der Handwerker und der Dienstboten. Die Ordnung schließt auch hier mit der nachdrücklichen Verwarnung,) „daß die Übertreter von denen hierzu bestellten Leuten fleißig sollen ange-m erd et / und ohne alles Ansehen der Person / Freundschafft oder Anverwandniß / ') Juwelen. *) Perücken. 8) durchwirkte Lützen.
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