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1. Von der Reformation bis zur Französischen Revolution - S. 3

1879 - Leipzig : Teubner
Schießpulver. 3 Mitte des 14. Jahrhunderts lebte. Als dieser, mit alchymistischen Versuchen beschäftigt, einst in einem Mörser Holzkohle, Salpeter und Schwefel gemischt und mit einem Stein bedeckt hatte, flog Plötzlich, durch eilte zufällige Entzündung, der Stein unter gewaltigem Knalle gegen die Decke. So wurde die Kraft des sich entzündenden Pulvers entdeckt und bald im Kriege zur Zerstörung von Stadtmauern und Festungswerken verwendet, indem man ans sehr großen mörserähnlichen Röhren, die mit Pulver gefüllt wurden, wuchtige Kugeln von Stein, später vou Eisen dawider schoß. Außer den Mörsern gebrauchte mau dann auch langröhrige Kanonen oder Donnerbüchsen von außerordentlicher Größe. Im I. 1378 wurden zu Augsburg drei Kanonen gegossen, von denen die größte Kugeln von 127, die mittlere von 70, die kleinste von 50 Psnnd tausend Schritt weit schoß. Wegen ihrer Größe und Schwere waren solche Kanonen im freien Felde in der Schlacht nicht zu gebrauchen. Zu diesem Zwecke goß man daher kleinere Kanonen, und später wurden auch dünne leichte Röhren fabricirt, die ein einzelner Mann tragen und handhaben konnte und mit einer Lunte abfeuerte. Lolche Handbüchsen waren die ersten Flinten, die allmählich immer mehr vervollkommnet wurden. — Durch diese Erfindungen trat ein großer Umfchwuug in der Kriegsführuug ein. Das Ritterthum, das ohnedies feine Blüthe längst hinter sich hatte, ging zu Grunde; die Burgen der Ritter konnten sich gegen die Kanonen nicht halten, und gegen die serntreffende Büchse half persönliche Kraft und Tapferkeit nichts. Die Ritter zogen sich vom Kriege zurück, und Söldlinge (Soldaten), vorzugsweise zu Fuß, übernahmen jetzt den Waffendienst. Die Masten wirkten in ihrer Gesammtheit in der Hand eines geschickten Führers; es bildete sich eine Feldherrnkunst und Kriegswifsenfchaft aus. In Verbindung hiermit entstanden in den einzelnen Staaten stehende Heere, zunächst in Frankreich unter Karl Vii., der um 1445 it. Chr. 15 Ordonnanz-Compagnien zu Roß zu je 600 Manu und später auch ein stehendes Fußvolk einrichtete. Ludwig Xi. von Frankreich (1461 — 1483) nahm 6 — 8000 Schweizer als

2. Geschichte des Mittelalters - S. 47

1854 - Weimar : Böhlau
47 mit religiösen Gebräuchen verbunden, und auch der Fürst erscheint hierbei thätig. Wenn die heiligen Rosse angeschirrt wurden,- um durch ihr Wiehern den Willen der Götter kundzuthun, dann be- gleitete sie der Vorsteher des Volkes, mochte es ein König ober gewählter Fürst sein. Aber neben dem König oder Fürsten wird auch der Priester genannt. Auch im Heere und in der Volksver- sammlung sind die Priester thätig. Man hat daraus auf eine alte Verbindung von Obrigkeit und Priesterthum schließen wollen; doch findet sich davon keine Spur. Ueberall ist die Stellung der Prie- ster von der der weltlichen Obrigkeit völlig verschieden. Die Fürsten genossen hohe Ehre und bedeutende Achtung unter dem Volke. Es war keine unbeschränkte Gewalt, die in ihre Hände gelegt wurde; doch Gehorsam, Achtung und Ehrfurcht vor dem Vorsteher des Staates ist mit der Freiheit nicht unverträglich. Den besten, tüchtigsten wählen die guten, tapfern Männer zum Fürsten, und ihm ordnen sie sich freiwillig unter. Sein Recht war es, Ge- schenke von dem Volke zu empfangen, dem er vorstand; auf den großen Versammlungen erschien jeder und brachte dem Fürsten Früchte des Landes, Vieh oder andere Gaben. Das war der Lohn für das Amt, und es mehrte seinen Reichthum. Von anderen Ehren, die der Fürst genoß, wird aus so früher Zeit wenig überliefert. Ta- citus erwähnt noch den Haarschmuck, der die Fürsten bei den Sue- ven auszeichnete. Es waren nun aber nicht bloß Obrigkeiten für den Frieden, sondern auch Anführer für den Krieg nöthig. Bei den Sachsen loosten die Fürsten, wenn ein Krieg drohte, und alle folgten dem als ihrem Führer und gehorchten ihm, welchen das Loos bestimmte. Nach Beendigung des Krieges waren alle Fürsten wieder einander gleich. Tacitus sagt: Heerführer (Herzöge, duces) wählen sie nach Tüchtigkeit, die Könige nach dem vornehmen Geschlecht. Bei den Sachsen wurde der Herzog aus der Mitte der Fürsten gewählt, und es ist wahrscheinlich, daß dieses Regel war, so daß der Herzog zugleich als Fürst angesehen werden kann. Es war alte Sitte, daß der gewählte Herzog von dem Volke auf den Schild gehoben und so von allen jubelnd begrüßt wurde. Auch auf die Könige ist die Sitte übergegangen und hat sich bei verschiedenen Stämmen lange erhalten. Wenn nun auch bei den größeren Völkerschaften, die aus mehreren Gauen bestanden, in der Person des Herzogs ein höchster Anführer gewählt wurde, so dürfen wir doch bei den Fürsten nicht bloß an eine Eivilgewalt denken. Wie später der Graf im fränki- schen Reiche zugleich Heer und Gericht leitete, obrigkeitliche Gewalt jeder Art im Frieden ausübte und im Kriege als ein mächtiger Beamter dastand, so wird es ähnlich in älteren Zeiten auch mit den Fürsten der Fall gewesen sein. Der Fürst war auch im Kriege der Anführer seines Bezirks. Das Ansehn und die Ehre des Fürsten vermehrte das Ge- folge, das ihn umgab. Tapfere Männer aus dem Volke schlossen sich dem Fürsten an; sie mußten stark, ihr Muth erprobt sein; jün- gere wurden nur aufgenommen, wenn erlauchte Herkunft oder Ver-

3. Geschichte des Mittelalters - S. 78

1854 - Weimar : Böhlau
Varus Nie- derlage im teutodurger Walde. 78 führer gewählt. Sein erstes Unternehmen war, seine Landsleute und andere, welche sich anschlossen, aus der Nähe der Römer fort- zuführen und in dem von Gebirgen umschlossenen und beschützten Bojohemum anzusiedeln. Mit den Waffen in der Hand hatte man die neuen Sitze von Böheim erkämpft und die Bojer vertrieben, mit den Waffen mußte man den gewonnenen Boden behaupten. Die Eingewandcrten blieben ein stehendes Heer, dessen Führer sich auch zum Herrn der Nachbarvölker erhob. So ward durch Mar- bod ein großes suevisches Reich gegründet, das sich weit über Bö- heim hinaus erstreckte, dessen Kern aber die Markomannen waren. Von der militärischen Vorstandschaft stieg Marbod zum Haupte die- ses Reichs mit königlicher Gewalt empor. Er erbaute sich eine Burg, umgab sich mit einer Leibwache und nahm den Königs- titel an. Das schnell entstandene suevische Reich, welches immer mehr zunahm an Ausdehnung und innerer Kraft, bildete eine hemmende Kluft zwischen dem Römerbesitz am südlichen Ufer der Donau und am Rhein. Auch erregte Marbods zweideutige Gesinnung gegen Rom Argwohn. Der Schlaue vermied jeden Anlaß zu einem of- fenen Bruch. Oft schickte er Gesandte nach Nom, aber diese em- pfahlen ihn heute als einen Schutzsuchenden dem Augustus und re- deten morgen mit dem Kaiser von Marbod wie von einem Gleichen. Der König behandelte zwar die Römer, welche seine Hauptstadt besuchten, mit Auszeichnung, aber auch jeder Feind der Römer fand in seinem Reiche ein Asyl. Besorgnisse erregte zu Nom besonders die große stehende Streitmacht des Königs^ 70,000 Mann zu Fuß und 4000 Reiter übte Marbod nach römischer Kriegskunst in beständi- gen Kriegen gegen benachbarte Völker. Mit Recht hielt Augustus diese kleineren Kriege für eine Kriegsschule zu einem großen Unter- nehmen. Genug Anlaß für Rom zu einem Kriege. Mit einem Heer von zwölf Legionen sollte Marbods Reich im Frühling 6 n. Chr. vernichtet werden. Schon im Winter hatte Tiberius zu Car- nutum an der Donau Truppen zusammengezogen, und ein anderes römisches Heer sollte durch den hercynischen Wald einen Weg hauen und von Westen gegen Böheim vordringen. Bereits hatten sich beide Heere bis auf fünf Tagereisen den Vorposten der Feinde ge- nähert und sollten in wenigen Tagen sich vereinigen, als ganz Pan- nonien und Dalmatien sich in einem gemeinschaftlichen Aufstande gegen die Römer erhoben. Die römischen Legionen waren zur Be- ruhigung dieser Provinzen durchaus erforderlich, und Tiberius schloß deshalb Frieden mit Marbod. Das Verhältniß zwischen Rom und Marbod blieb nun noch einige Jahre so lau und zweideutig, wie es bisher gewesen war. Ihren Besitz im nordwestlichen Germanien hielten die Römer bereits für gesichert, und die dortigen Völker schienen fähig und geneigt zu einer völligen Romanisirung. Die römischen Stand- und Waffenplätze waren hier und da zu Ortschaften erwachsen, de- ren Märkte die Umwohner zu regem Verkehr lockten. Die dorti- gen Germanen nahmen mehr und mehr römische Sitte und Lebens- weise an und dienten immer häufiger in den römischen Heeren.

4. Geschichte des Mittelalters - S. 43

1854 - Weimar : Böhlau
43 schlechtem Ackerland, Weide und Wiesengrund gleichen Antheil. Nur nach besondern Verhältnissen, in denen einer zur Gesammtheit stand, konnten ihm mehrere Loose zufallen. Die Germanen wohnten aber auch in einzelnliegenden Höfen, von denen jeder mit seinen Aeckern und andern Ländereien umgeben war. Auf diese Art des Wohnens beziehen sich diese Worte des Tacitus (6erm. 16): „Sie liebten es sich zerstreut anzusiedeln, wie ihnen Quell, Flur und Hain gefie- len." Beide Arten des Anbaues scheinen sich unabhängig von ein- ander ausgebildet zu haben, sei es, daß die Beschaffenheit des Bo- dens oder andere Verhältnisse darauf einwirkten. Die Begriffe Volk und Heer standen von den ältesten Zeiten her bei allen Germanen in der engsten Beziehung zu einander; das zum Krieg ausziehende Volk bildet das Heer, und dieses stellt zu- gleich die Gesammtheit des Volkes dar. Das Heer war nach Hun- dertschaften gegliedert; je Hundert bildeten eine Abtheilung, die daher den Namen hatte. Der Anführer einer solchen Abtheilung wird in den lateinischen Quellen Centenarius genannt. Die Hun- dert waren aus einem und demselben Bezirk, und auch das Land war nach Hundertschaften eingetheilt, und das Wort Centenarius bezeichnete später häufiger einen Richter als einen Heerführer. Es ist nicht wahrscheinlich, daß man einen Landdistrikt eine Hundert- schaft genannt habe, weil sich dort eine solche Abtheilung Soldaten angesiedelt hatte, sondern auch die Eintheilung des Landes war etwas ursprüngliches und identisch mit der des Heeres. Eine Eintheilung des Heeres setzt stets eine gleiche des Volkes voraus und die des Vol- kes war die des Landes, das Volk war das Heer, die Versammlung des Volkes das Gericht, und der Richter auch der Heerführer. Das beweist, welche Bedeutung der Grundbesitz hatte. Nach ihm richtete sich die Eintheilung des Landes, des Volkes und des Heeres. Nicht der Freigeborne als solcher, sondern gewissermaßen als Vertreter seines Gutes war zum Heerdienst verpflichtet. Und da Heer und Volksversammlung, Rechte und Pflichten im engsten Zusammenhang standen, so ist es wahrscheinlich, daß auch nur der Grundbesitz die vollen politischen Rechte, Theilnahme an der Gemeinde und ihrer Versammlung, gewährte. Die ursprüngliche Hundertschaft bestand aus den Besitzern der hundert Hufen, und wie diese die Versamm- lung bildeten, so waren sie es, die in den Krieg zogen. Der Sohn blieb in dem Mundium des Vaters so lange bis er Grund- eigenthum erwarb. Tacitus sagt zwar, wer in öffentlicher Ver- sammlung mit den Waffen bekleidet worden sei, habe aufgehört dem Hause anzugehören, er sei ein Glied der Gemeinde, ein Theil des Staates geworden. Allein die Wehrhaftmachung konnte auch in jungen Jahren stattfinden und das geschah oft; sie gab eine gewisse Selbständigkeit selbst dem Vater gegenüber; wer wehrhaft gewor- den, gehörte nicht mehr dem Hause allein an, auch die Gemeinde hatte ein Recht an ihn, er an den Schutz der Gemeinde; aber daß er sofort selbständig in dieselbe eingetreten sei, gleich berechtigt mit dem Vater und den grundbefitzenden Genossen, liegt nicht in den Wor- ten des Tacitus. Im Kriegsdienst konnte wohl der Sohn den Vater vertreten; es heißt nicht, daß der Herr der Hufe zu Felde ziehen soll, sondern nur daß die Hufe den Krieger stellt. Ob in der Volksver-

5. Geschichte des Mittelalters - S. 79

1854 - Weimar : Böhlau
79 Doch wie günstig sich auch die Verhältnisse der Römer in Germa- nien gestaltet zu haben schienen, die Sicherheit ihres Besitzes war nicht so vollkommen als sie wähnten. Jenseits der Weser hatten sie noch gar nicht festen Fuß gefaßt; sie waren aber des diesseiti- gen Landes nicht sicher, ohne der jenseitigen Völker Herr zu sein. Selbst im westlichen Germanien konnten sie keineswegs durchweg auf willigen Gehorsam rechnen. Den Chatten fehlte weder die Kraft noch die Neigung zum Widerstände, und die Cherusker, de- ren Gebiet auch diesseits der Weser sich erstreckte, waren nichts we- niger als unterjocht. Bisher waren die Germanen von den Rö- mern wie Bundesgenossen behandelt worden; nur bei den Friesen ist von einem geringen Tribut die Rede. Augustus, wohl durch übertriebene Siegsnachrichten über das wahre Verhältniß der rö- mischen Macht in Germanien getäuscht, übertrug 6 n. Chr. dem Ouinctilius Varus den Befehl über die Rheinlegionen mit dem Aufträge, Germanien, so weit man darüber zu gebieten glaubte, als Provinz einzurichten und zu behandeln. Die Wahl dieses Man- nes, eines entfernten Verwandten des kaiserlichen Hauses, war kei- neswegs eine glückliche. Er war ein gewöhnlicher, vielleicht ein beschränkter Mensch; er liebte ein ruhiges, behagliches Leben. Sei- nen Neigungen wie seinen geringen Talenten war die Statthalter- schaft von Syrien, die er neun Jahre bekleidet hatte, angemessen. Arm hatte er das reiche Syrien betreten und reich das verarmte Land verlassen. In Syrien hatte ihn eine Sklavenwelt umgeben, in Germanien fand er kräftige, Freiheit liebende Völker. Dort bewegte sich alles in fest geregelten Verwaltungsformen, in Ger- manien sollte die römische Provinzialordnung erst eingerichtet wer- den. Sobald Varus im nördlichen Germanien erschien, führte er hier sogleich die römische Jurisdiction und Besteurung ein. Es fehlte dem Varus die behutsame Mäßigung, die das den Germa- nen durchaus neue und anstößige Verhältniß, in das sie jetzt zu den Römern traten, erheischte; er ließ cs an der Vorsicht fehlen, die noch schwankenden Eroberungen durch eine stets schlagfertige Kriegsmacht gehörig zu sichern. Wie in einer völlig beruhigten Provinz betrieb Varus nur die Geschäfte der römischen Rechtspflege. Die Legionen feierten, aber desto reger walteten die Steckenbündel und Beile der Lictoren. Und nicht nur am Rhein trat Varus mit dieser Sicherheit auf, sondern weiter bis in das Cheruskerland und an die Weser ließ er sich verlocken. Er hielt es nicht für nöthig, die Legionen auf dem Kriegsfuß zusammenzuhalten, sondern zer- streute einzelne Abtheilungen des Heeres im Lande umher. Er verkannte die wirkliche Stimmung der Germanen. Mit tiefer Ent- rüstung empfanden diese die plötzliche Umwandlung aller Verhält- nisse. Sie sahen sich auf einmal willenlos gebeugt unter die Be- fehle eines römischen Proconsuls; ein fremder Gewalthaber ent- schied nach Grundsätzen und Formeln, die man nicht begriff. Kör- perliche Züchtigung, welche bei den Germanen selbst im Kriege nur der Priester als Vollstrecker des göttlichen Willens verhängen konnte, vollzog jetzt Varus im Frieden. Für leichte Vergehen erlitten freie Germanen Ruthenstreiche, die für das ganze Leben entehrten. Ja über Tod und Leben entschied sein Machtwort. Das Rachegefühl

6. Quellenbuch zur deutschen Geschichte von 1815 bis zur Gegenwart - S. 9

1906 - Leipzig [u.a.] : Ehlermann
— 9 — des deutschen Staatsbürgers, die neueste Geschichte des Landes, dem er angehört, recht gründlich und nicht nur vom Standpunkt einzelner subjektiv gefärbter Darstellungen aus, sondern aus deu Werken verschiedener Geschichtsschreiber und — vor allem — aus eigener Ouellenanfchan-nng heraus kennen zu lernen. 1. Das preußische Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 3. September 1814. Vordem. Dies Gesetz, ein Ergebnis der Scharnhorstschen Reformideen, denen in Hermann von Boyen (1771—1848) ein bedeutender Vertreter erstand, wurde am 9. Nov. 1867 auf den norddeutschen Bund ausgedehnt, am 16. April 1871 zum Reichsgesetz erklärt. Es bildet eine der Grundlagen der heutigen deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888. Näheres über seine Bedeutung geben die beiden vortrefflichen Bücher: W. von Blume, Die Grundlagen unserer Wehrkraft, und C. v. d. Goltz, Das Volk in Waffen. Tie allgemeine Anstrengung Unsers treuen Volkes ohne Ausnahme und Unterschied hat in dem soeben glücklich beendeten Kriege die Befreiung des Vaterlandes bewirkt, und nur auf folchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwährend zu sichern. Tie Einrichtungen also, die diesen glücklichen Ersolg hervorgebracht haben, und deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grundgesetze der Kriegsverfassung des Staates bilden und als Grundlage für alle Kriegseinrichtungen dienen; denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung der Nation liegt die sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. § 1. Jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indes, besonders im Frieden, aus eine solche Art auszuführen, daß dadurch die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestört werden, so sollen in Hinsicht Der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen stattfinden:

7. Die Neuzeit - S. 14

1893 - Leipzig : Reisland
14 Einleitung. Sultan Selim auch das von den Mamelucken (Teil Ii3 116) vergeblich verteidigte Ägypten. Dagegen hatte das deutsche Reich eben deshalb vor den Osmanen in der Hauptsache Ruhe, weil sie ihre Waffen nach anderen Seiten wandten. untermaxu f- Reformbestrebnngen unter Maximilian. Die Zustände 1493—1519. des deutschen Reichs am Ende des Mittelalters sind Teil Ii3 146—147 kurz geschildert. Alle Welt verlangte namentlich nach besserer Aufrechterhaltung des Landfriedens, und die Lebensinteressen des Reiches forderten auch die Schaffung ausreichender Einkünfte und mittelst ihrer einer tüchtigen Heeresmacht. Beide Aufgaben wurden auf dem ersten Reichstage in Angriff genommen, den Kaiser Maxi-Wormser mi 1 ian I. (1493—1519) im Jahre 1495 in Worms abhielt. 1495. Auf diesem Reichstage wurde 1) ein allgemeiner und ewiger Reichstag 1495. Jjandfriede. _ Landfriede verkündigt und der Zuwiderhandelnde mit tammer- schwerer Geldstrafe bedroht. 2) wurde ein Reichskammer-gencht. gericht eingerichtet, an das alle mittelbar unter dem Reich stehenden Deutschen sollten Berufung* einlegen können, wenn sie mit dem Spruch der Landesgerichte (Teil Ii3 109) nicht zufrieden waren; aufserdem sollte das Reichskammergericht über alle bürgerlichen Rechtssachen der „Reichsunmittelbaren“ und alle Landfriedensbrecher urteilen. 3) wurde eine allgemeine Reichssteuer bewilligt, der von allen Deutschen wss*' zu erhebende „gemeine Pfennig“, mittelst dessen man die Kosten des Kammergerichts und des italienischen (S. 12) und türkischen Kriegs zu bestreiten gedachte. 4) sollte Reichstag", alljährlich ein Reichstag zusammentreten und über Handhabung des Landfriedens und Verwendung der Steuer be-schliefsen; ohne seine Erlaubnis sollte kein Reichsstand ferner Krieg führen oder Bündnisse abschliefsen, auch der König nicht. Der gemeine Pfennig ging aber so unregelmäfsig ^Reichstag1 ein? dafs man 1500 in Augsburg diesen Gedanken fallen loou. liefg unc[ an seiner Statt eine allgemeine Aushebung durch Aushebung. # ° ° das ganze Reich in Aussicht nahm. Als Gegenzugeständnis willigte der Kaiser in die Errichtung einer von den Ständen zu bestellenden Regierungsbehörde von zwanzig Mitgliedern, regiment C^es S0^‘ -^eichsrats oder Reichsregiments, das thatsächlich alle Geschäfte besorgen und so an die Stelle der monarchischen Leitung die reichsständische setzen sollte. Auf

8. Die Neuzeit - S. 18

1893 - Leipzig : Reisland
1. Adel. Hoher Adel. Niederer Adel. Ritter. Schiefs-pulver 1330. 2. Bürger. 18 Einleitung. Iii Regularklerus (Ordensleute, die nach einer bestimmten Regel leben)- die Laien in Adelige (hoher Adel — Fürsten, Grafen und Herren, und niederer Adel — Ritter), Bürgerliche und Bauern. An der Spitze des hohen Adels — der Sitz und Stimme auf den Reichstagen, die sog. Reichsstandschaft, besafs — standen die sieben Kurfürsten, welche durch die goldene Bulle (Teil Ii3 130) große Vorrechte erlangt hatten und fast alle über Gebiete von grofsem Umfang herrschten; doch kamen ihnen manche von den Fürsten an Macht und Landbesitz gleich (so die jüngere [wilhelminische] Linie der Wittelsbacher, die seit 1505 ganz Bayern beherrschte). Nachteilig aber war den Fürstentümern die Sitte, beim Tode des Herrschers das Land unter alle seine Söhne zu verteilen (was die goldene Bulle hinsichtlich der Kurlande im engsten Sinn ausdrücklich untersagte); erst allmählich wurde der Zersplitterung vielfach durch Grundgesetze gesteuert (so für Württemberg durch den Münsinger Vertrag von 1482). Den niederen Adel bildeten die sog. Reichs ritter, die kaiserlichen milites des Mittelalters, die in den Zeiten der Salier und Hohenstaufen den Kriegerstand der Nation schlechthin ausgemacht hatten, aber seit dem Aufkommen eines geworbenen Fufs Volkes (vergl. die francs archers in Frankreich, Teil Ii3 154; die schweizerischen Heere, die als „Reisläufer“ oder Söldner sich nach auswärts verdingten; die Landsknechte) fortwährend an Bedeutung verloren. Man brauchte sie jetzt nicht mehr zu den Kriegen, und sie waren auch dem neuen Fufsvolk gar nicht gewachsen. Freilich war es nicht sowohl das Schiefspulver, dessen Erfindung dem Mönch Berthold Schwarz aus Freiburg im Breisgau, um 1330, zugeschrieben wird, als vielmehr die Fechtart dieses neuen Fufsvolkes in tiefen, speerstarrenden Massen, was die Wucht der Reiterangriffe brach; den Burgen der Ritter, die durch Räubereien sich bereicherten und ihre Kraft in Fehden unter sich oder gegen die „Pfefferkrämer“ der Städte übten (so Franz von Sickin-gen, Götz von Berlichingen), wurden freilich die „Karthaunen und Feldschlangen“ verderblich. Unter den Bürgerschaften ragten die der (etlichen 80) Reichsstädte hervor, unter denen wieder durch Reichtum, Volkszahl und Wehrhaftigkeit

9. Deutsche Geschichte vom Ausgange des Mittelalters - S. 8

1910 - Berlin : Singer
— 8 — zur beweglichen Habe. Wenn die Germanen auch nicht mehr Nomaden waren, so hafteten sie doch nur erst locker am Grund und Boden, der kommunistisches Eigentum war, der Gesamt-heit des Geschlechtes gehörte. Demgemäß war auch das Geschlecht durchaus demokratisch organisiert, alle seine Mitglieder waren freie Leute, verpflichtet, einer des anderen Freiheit zu schützen, gleich in persönlichen Rechten, eine Brüderschaft, verknüpft durch Blutbande. Die Vorsteher der Geschlechter im Frieden, ihre Anführer im Kriege wurden gewählt, blieben aber Gemeinfreie wie alle anderen. Eine Teilung der Arbeit gab es erst in rein naturwüchsiger Form; sie bestand nur zwischen Mann und Frau. Der Mann führte den Krieg, ging fischen und jagen, beschaffte die Rohstoffe der Nahrung und die dazu nötigen Werkzeuge. Die Frau besorgte das Haus, bereitete die Kleidung und Nahrung, kochte und nähte. Die Haushaltung war kommunistisch für mehrere, oft viele Familien. Wenn aber auch nicht innerhalb der Geschlechter, so fanden sich innerhalb der Völkerschaften die ersten Spuren einer Aristokratie. Es liegt im Wesen jeder Beamtenschaft, sich zu einem erblichen Stande zu entwickeln: den Söhnen oon Beamten, die sich im Frieden und namentlich im Kriege ausgezeichnet haben, pflegt ein gewisser Vorzug eingeräumt zu werden, bei sonstiger Befähigung die Nachfolger ihrer Väter zu werden. So hatten sich in jeder Völkerschaft über die Masse der Gemeinfreien eine oder einige Familien erhoben, die durch Beuteanteile, Tribute, Geschenke usw. einen in den Augen der Germanen großen Reichtum erworben hatten. Dadurch wurde es ihnen ermöglicht, sich ein Gefolge zu halten, freie Männer, die tapfersten Krieger, die sich ihrem Herrn auf Leben und Tod verpflichteten und als feine Hausgenossen um ihn lebten. Aus diesen Familien pflegten die „Vordersten", die „Fürsten" gewählt zu werden, um innerhalb der Völkerschaft im Frieden Gericht zu halten oder im Kriege über sie den Oberbefehl zu führen. Doch hatten sie darauf keineswegs einen rechtlichen Anspruch; die entscheidende Instanz innerhalb jeder Völkerschaft blieb die allgemeine Volksversammlung. Dagegen trug diese Aristokratie mit ihren Gefolgschaften, die nur durch immer neue Beute zusammengehalten werden konnten, mit dazu bei, den gewalttätigen und räuberischen Charakter zu verstärken, der den Germanen, wie allen Barbaren, eigen war. Ihre Einfälle in die Provinzen des römischen

10. Geschichte der Hellenen in neuen und alten Darstellungen - S. 24

1884 - Leipzig : Weber
24 Einleitung. Paradies umgeschaffen hatte, ein Mittelpunkt für den Karawanenhandel Vorderasiens, wo die große Handelsstraße, die von Babylonien her dahin führte, sich in zwei Arme spaltete, von denen der eine nach Ägypten, der andere nach Phönizien ging. Phönizien war damals in der vollsten Handelsblüte, es erreichte den entlegensten Westen, sowie es durch die Karawanen von Babylon in Beziehung mit dem fernsten Osten gesetzt wurde. Man kann sagen, daß dort in Damaskus Osten und Westen sich begegneten; es war eine der reichsten Verkehrsstätten der alten Welt. Damals stand es unter einem syrisch-aramäischen Fürsten, mit welchem David in Streit geriet. Nicht so sehr das religiöse, wie ein militärisch-kommerzielles Interesse war es, das ihn dahin zog. Wenn er in den Besitz von Damaskus gelaugte, so wurde ihm und seinen: Volke eine dominierende Stellung in Vorderasien znteil. Er eroberte Damaskus; er war Meister wie von Palästina so von Syrien und überaus furchtbar. Bei einer Musterung aller Stämme fand man, daß sich die Zahl der kriegstüchtigen und waffenfähigen Mannschaft auf 1 300 000 belief; und man ermißt, welch eine ansehnliche Kriegsmacht David jederzeit ins Feld führen konnte. Aber die Juden warnt feine erobernde Macht, und ein starkes Königtum lief den Gewohnheiten der Stämme überhaupt entgegen. Jetzt aber war eine Art von militärischer Regierung entstanden. Das Mißvergnügen nahm überhand. Die Unzufriedenen scharten sich um den ehrgeizigen Sohn Davids, um Absalom, der bessere Tage versprach. David mußte aus der Hauptstadt weichen; schließlich blieb er Sieger. Ihm folgte der jüngste seiner Söhne, Salomo. Eine widerstrebende Salomo. Bewegung wurde blutig unterdrückt. Aber die Stellung seines Vaters konnte Salomo nicht in ihrem ganzen Umfange behaupten. Wahrscheinlich gleich im Anfang seiner Regierung verlor er Damaskus. Dafür aber baute er den prachtvollen Tempel. Dann hielt er friedliche Tage. In dem Gericht vereinigte sich Einsicht und Autorität. Salomo ist das Ideal für große orientalische Herrscher aller Zeiten. Der Tempelban, der Besitz eines blühenden Reiches, der Ruf gedankenvoller Weisheit verschafften ihm schon in seiner Zeit Beweise der Verehrung von nah und fern. Aber dem nationalen Begriff entsprach seine Regierung schon nicht mehr. Ganz und gar auf dem Wege der bisherigen strengen Entwickelung der Jehovareligion wäre ein Salomo nicht möglich gewesen. Mit einer solchen hätte sich die enge Verbindung mit den benachbarten Herrschern, die Vermählung mit einer Tochter des Pharao nicht vertragen. Der Harem, den Salomo sich zugleich einrichtete, zog aus den Nachbarvölkern auch fremde Götterdienste herbei, welche geduldet werden mußten. Von ägyptischen Diensten verlautet nichts; aber die Astarten von Sidott fanden Platz auf den Höhen von Jerusalem, Moloch selbst und der Feuergott Kamosch lebten wieder auf. Mochte darin vielleicht die Bedinguug einer ruhigen Herrschaft liegen, so konnten doch die Prophetenschulen, die einst
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