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1. Geschichte des Mittelalters - S. 141

1867 - Mainz : Kunze
Von der Begründung des päpstlichen Uebcrgewichtes ic. 141 §. 27. Frankreich und England. Die königliche Familie der Capetinger, welche Uber Frankreich von 987 — 1328 regierte, hatte anfangs wenig Macht und Ansehen, da die Herzöge und Grasen des Reichs ihr bis aus den königlichen Titel gleichstanden. Es blieb darum den ersten Capetingern nichts übrig, als die weltlichen und geistlichen Reichsfürsten in allen Rechten und Besitzungen zu bestätigen. Freilich wurde dadurch die Verwirrung erst recht bedeutend. Denn die übermüthigen Grafen und Barone, welche sich durch die Erklärung des Königs in ihren wirklichen und ange- maßten Rechten befestigt glaubten, betrugen sich seitdem als unum- schränkte Herrn, befehdeten einander und benutzten ihr Uebergewicht dazu, schwächerern Gutsbesitzern ihr Eigenthum zu entziehen und sich anzueignen. So bildete sich das Faustrecht zu einem bedenklichen Grade aus und unterdrückte den freien Mittelstand. Die Kreuzzüge wurden für die Macht des französischen Adels besonders verderblich; sie hoben, wie S. 121 erwähnt ist, das königliche Ansehen und för- derten die Entwickelung des Bürger- und Bauernstandes. Die Capetinger hatten seit Hugo Capet (987 — 996» die Sitte beobachtet, noch bei ihren Lebzeiten ihre Nachfolger krönen zu lassen und sie als Mitregenten anzuerkennen. Diese Regel wurde so lange befolgt, bis die königliche Macht des eapetingischen Hauses fest genug gegründet schien und der Adel das Erbrecht nicht mehr bestritt. Be- sonders hob Ludwig Vi. (1108 —-1137» durch seine Klugheit die königliche Macht. Da die Städte durch die Vermehrung des Handels und der Gewerbe zu größerem Wohlstände gelangt waren, suchte der räuberische Adel sie zu drücken und anszusaugen. Die Städte er- strebten ihrerseits selbständige Gerichtsbarkeit und freie Gemeindever- fassungen. Ludwig gab auf den Rath Suger's, des weisen Abts von St. Denps, nicht nur auf seinen Gütern die Leibeigenen frei, sondern ertheilte auch den Städten seines unmittelbaren Gebietes für Geld Freiheitsbriefe. Die Städte wählten nun ihre Räthe, einen Maire und führten die Waffen unter eignen Anführern, um die Gewalt des Adels abzuwehren und ihre Freiheiten zu behaupten. Auch die Großen erkauften seitdem ihren Städten solche Rechte und Freiheiten, welche dem Wunsche der Städte gemäß der König zu schützen bereit war. Eine Folge dieser Gemeindeeinrichtungen war, daß Handel und Gewerbe aufblühten, der Bürgerstand sich ausbildete und das Ansehen des Königs wuchs, die Macht des Adels sank. Ludwig Vii. (1137—1180) folgte seinem Vater im 18. Jahre. Er war bereits mit Eleonore, der Die Capetinger vermögen den Uebermuth des Adels nicht zu zügeln. Ludwig Vi. 1108 -1137 hebt das königliche Ansehen, indem er die Städte be- günstigt und schützt Ludwig Vii. scheidet sich

2. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 53

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
Das römische Reich unter den Imperatoren. 53 28. Die neue Einrichtung, welche Constantinus mit dem Sinne und Blicke eines großen Baumeisters schuf, war, wie sie alten Uebelständen abhalf, von neuen begleitet. Wurden diejenigen, welche die Geschäfte der Verwaltung trieben, dem Herrscher gegenüber in regelmäßige For- men gezwängt, so verbreitete sich durch die Gründung eines so durchge- führten Beamtenthums eine Geschäftigkeit, welche auf die Bewohner des Reiches einen schweren Druck legte. Dieß mußte um so mehr der Fall sein, als durch die neue Negierungsweise das Geldbedürfniß des Hofes und mit ihm die Steuerlast gewachsen war. Es diente Niemand mehr dem Staate anders als für Besoldung und die Zahl derjenigen, welche in Staatsgeschäften standen, war ungeheuer. Eine der bedeu- tendsten neuen Steuern, welche durch das erhöhte Geldbedürfniß her- vorgerufen wurden, war die Grundsteuer, welche immer für 15jährige Fristen festgestellt wurde und die man mit dem ursprünglich ihre Ankün- digung bezeichnenden Namen Jndiction benannte. Bei ihrer Erhebung war der Willkühr und Ungerechtigkeit ein weites Feld geöffnet. Ihr Betrag richtete sich nicht nach der Ergiebigkeit der Güter, sondern nach dem Gesammtbetrage, den jede Provinz aufzubringen hatte. Die Sache der Beamten war es also, sie zu vertheilen. Dabei wurde auf Ver- heerung durch Einfälle von Barbaren keine Rücksicht genommen. Außer- dem ließ Bestechlichkeit der Beamten auch Befreiungen für Reiche auf 'Kosten Aermerer zu. Die Unredlichkeit der Beamten war aber in einer sittlich versunkenen Zeit etwas Gewöhnliches und, während der unred- liche niedere Beamte im Falle einer Berufung sich den Schutz des höheren zu erkaufen Mittel fand, war die Berufung von den Entschei- dungen der prätorischen Präfecten an den Herrscher sogar durch ein Gesetz untersagt. Die Leiden der Gedrückten mehrten sich oft noch durch eine Maßregel, die dem gewaltthätigen Mißbrauch der Aemter zu steuern bestimmt war, durch den in der Regel zweijährigen Wechsel der Beamten. Wurde dadurch auf der einen Seite der Ausübung von Un- gerechtigkeiten ein Ziel gesetzt, so ließ auf der andern Seite die Kürze der Zeit die Beamten nicht zu voller Einsicht in die Verhältnisse ihrer Bezirke und zu Befreundung mit deren Bewohnern kommen. So ent- stand eine allgemeine Zerrüttung des Besitzstandes. Zn derselben ent- wickelte sich ein neuer Stand unter den Bewohnern des Reiches, eine besondere, von der Sklaverei verschiedene Unfreiheit, das Colonat. Verarmte Grundbesitzer oder solche, welche zu verarmen fürchteten, übergaben sich und ihre Güter größeren, und bauten ihre bisherigen Güter nun für die neuen Besitzer, indem sie mit den ehemals ihnen gehörigen Grundstücken unzertrennlich verbunden blieben, als Colonen. Nicht selten sahen sich zum Eintritt in diesen Stand Decurionen der Städte gezwungen, die für das Aufbringen der ihren Städten auferlegten

3. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 280

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
280 Das oströmische Reich bis zum Ende des elften Jahrhunderts. serlichen Dur, war im Laufe der Zeit durch Bildung einer Aristokratie beschränkt worden, die noch lange Zeit gegen ein Bestreben nach Aus- bildung einer demokratischen Verfassung zu kämpfen hatte. So bestand vereinzelt unter den Reichen Europas im nördlichen Winkel des adria- tischen Meeres ein Freistaat. In den Kämpfen dieses Freistaates mit Ungarn ging der kroatisch-dalmatische Staat zu Grunde, dessen Beherr- scher Demetrius im Jahre 1076 Gregor Vh. zum Könige ernannt hatte, indem er ihn, wie es vorher mit den normannischen Herzogen geschehen war, in Lehenspflicht nahm, um auch auf diesem von den Oströmern aufgegebenen oder verlorenen Gebiete die Bildung christlicher Staats- verhältnisse zu sichern. Die Gefahr, welche die Normannen dem ost- römischen Reiche brachten, knüpfte ein näheres Verhältniß Venedigs zu demselben. Da die Venetianer durch ihre Seemacht, welche selbst das adriatische Meer zu sperren stark genug war, dem Reiche den besten Schutz von Westen gewähren konnten, zog Alexius sie durch ausgedehnte Begünstigung, die er ihrem Handel im Osten gewährte, auf seine Seite und trat die Länder Istrien und Dalmatien, wo ohnehin die Macht des Reiches fast erloschen war, an sie ab. So ward der Grund zu einer Herrschaft der Venetianer auf der ihrer Hauptstadt entgegengesetzten Küste gelegt und es begannen lange Streitigkeiten zwischen ihnen und dem ungarischen Reiche, in welchen das zur See mächtige Venedig auch eine bedeutende Landmacht erwarb. Selbstständig, wie Venedig sich zwischen den Kaiserthümern des Ostens und Westens erhoben, hatte es auch in kirchlicher Hinsicht eine abgesonderte Stellung gewonnen. Als in Folge des Streites über die drei Capitel ein vorübergehendes Schisma die Kirchenproviuz Aquileja von der Kirche getrennt, hatte der dortige Erzbischof, um die Trennung noch entschiedener zu bezeichnen, den Titel eines Patriarchen angenommen. Zum Haupte der an dem Schisma nicht betheiligten Bischöfe jener Kirchenprovinz erhob sich nun der Bischof von Grado, der, um seine Gleichstellung mit dem schismatischen Metro- politen auszusprechen, sich ebenfalls den Patriarchentitel beilegte. Nach Aufhebung des Schismas veranlaßte der Anspruch des Patriarchen von Aquileja auf Herstellung des Metropolitansprengels vielfache Streitig- keit mit dem Patriarchen von Grado, in welche auch der venetische Staat verwickelt wurde, weil ihm an der Aufrechthaltung des kleineren seinem Gebiete mehr entsprechenden Patriarchates gelegen war. Erst Leo Ix. hatte den Streit dadurch geschlichtet, daß er dem Patriarchate von Grado Venetien und Istrien als Sprengel anwies, und eine noch nähere Verknüpfung des jüngeren Patriarchates mit dem venetischen Staate, eine Verknüpfung, welche die Kirche allzusehr unter weltlichen Einfluß stellte, entstand dadurch, daß der Sitz des Patriarchen alsbald aus dem herabgekommenen Grado nach Venedig verlegt wurde.

4. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 444

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
444 Das römisch-deutsche Reich in den Leiden nächsten Jahrhunderten 1282 zu einer Verfassung, nach welcher die Vorsteher von sechs höheren Gewerbsgenossenschaften oder Zünften die Negierung bildeten, und da reichere Bürger ebenfalls leicht in Streit miteinander geriethen und der über seine Erniedrigung grollende Adel denselben schürte, folgte zehn Jahre später die Einsetzung eines Bannerherrn oder Gonfaloniere der Gerechtigkeit. Zugleich wurde die Demokratie dadurch befestigt, daß der Adel an Rechten tiefer als die Bürgerlichen gestellt und für Ver- dienst um den Staat die Aufnahme von Adeligen in den Bürgerstand als Belohnung eingeführt wurde. Desto heftiger wurde der Grimm des Adels gegen die hervorragenden Bürgergeschlechter. Ein innerer Zwist in Piftoja vermehrte durch die Art, wie Florenz sich einmischte, den Zündstoff, den dieses schon in sich barg. Die Florentiner zogen, um durch Tilgung des dortigen Streites den Gibellinen die Hoffnung auf Erlangung der Gewalt abzuschneiden, die Häupter der Parteien, der Schwarzen und der Weißen, in ihre Stadt. Nun schlossen sich die Weißen an ein hervorragendes Bürgergeschlecht an, und dieses nannte sich nebst seinem Anhänge mit dem Namen derselben, der dadurch, weil auf der entgegengesetzten Seite der welsische Adel stand, sich der Be- deutung nach nun ebenso dem der Gibellinen, wie der Name der Schwarzen dem der Welfen näherte. Da jetzt die demokratische Partei die gibellinische geworden war, unterlagen die Welfen, indem die Vor- steher der Zünfte die Häupter beider Parteien zur Herstellung der Ruhe aus der Stadt wiesen, aber den Weißen die Rückkehr erlaubten. Hier- durch wurde die Berufung Karls von Valois durch Bonifacius Viii. veranlaßt, und eine Folge davon ist die welsische Haltung von Florenz zur Zeit Heinrichs Vii. Die Gewalt lag in den Händen des höheren Bürgerstandes, und die Negierung führte eine Signorie, zu welcher die Vorsteher der Zünfte und der Gonfaloniere gehörten. Daß aus dem höheren Bürgerstande sich eine Aristokratie entwickle, suchte man durch Einführung eines Ostracismus zu verhüten, die im Jahre 1323 stattfaud. Doch vorübergehende Ereignisse und augenblickliche Besorgniß führten auch zur Ernennung eines Signore. Dieses Amt bekleideten König Robert, Castruccio und Roberts Sohn Karl. Als von dem dritten dieser Signoren, der zum Schutze gegen den zweiten erwählt war und eine unumschränkte Gewalt zu üben angefangen hatte, dessen Tod sie im Jahre 1328 befreite, dauerte es nicht lange, bis sie, ungeachtet der ge- machten Erfahrungen, wieder einen wählten. Ein Krieg, den sie um Lucca mit dem von Luchino Visconti unterstützten Pisa führten, versetzte sie in Bedrängniß und erregte Sehnsucht nach kräftiger einheitlicher Lei- tung. Einer der abendländischen Fürsten, deren sich nach Vernichtung des lateinisch-oströmischen Reiches im Bereiche desselben noch manche erhalten hatten, Walther von Brienne, Herzog von Athen, war damals
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