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1. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 46

1877 - Karlsruhe : Braun
— 46 — den materialen und das alleinige Ansehen der heil. Schrift als den formalen Grundsatz seiner Anschauung aufstellte 2) Johannes Ruchrath von Wesel, Professor in Erfurt, dann Prediger in Mainz und Worms (f 1481), welcher wie Goch von Augusteischem Standpunkt gegen Ablaß, Bannfluch und das übrige kirchliche Herkommen sein mußte, weil das Alles unstatthaft ist, wenn die Menschen prädestinirt sind, und der we gen seiner Verachtung des Papstes von den Dominicanern an geklagt und in ein Kloster gesperrt wurde. 3) Johann Wes sel aus Gröningen (f 1489), einige Jahre Lehrer in Hei delberg, lux mundi genannt, einst Zögling der Brüder des gemeinsamen Lebens in Zwoll, wo Thomas von Kempen großen Einfluß auf ihn gehabt hatte. Italien stellte einen Vorreformator in dem Domini-canermönch Savonarola, der zugleich politisch thätig war. Durch das Studium des Augustin und der heiligen Schrift zur evangelischen Erkenntniß gekommen, trat er 1489 in Florenz höchst beredt gegen die Sittenverderbniß auf und wurde bald _ der Mann des Volkes, das auch seine politische Idee von einem demokratisch-theokratischen Staatswesen zu verwirklichen suchte. Der Papst suchte ihn vergebens durch einen Cardinalshnt zu gewinnen; aber die Volksgunst schwankte, als seine politischen Weissagungen sich nicht erfüllten und eine Hungersnoth ausbrach, und der Adel war ihm nicht gewogen. Da traf ihn der Bann Alexanders Vi, und die Stadt das Jnterdict 1497. Von einem aufgereizten Volkshaufen gefangen, wurde er von feinen Feinden gerichtet und starb 1498 auf dem Scheiterhaufen. § 63. Mittelbar wurde die Reformation durch die sog. Humanisten vorbereitet, deren Bedeutung nicht darin lag, daß sie die Wahrheit des Evangeliums suchten, der sie innerlich meist fremd blieben, sondern vielmehr in ihrer Pflege der Sprachen, die zur Erkenntniß des Bibelinhalts dienen. Die äußere Veranlassung zu diesen Studien gab das Vorgehen der Türken in Europa, in Folge dessen schon vor der Eroberung Konstantinopels (1453) viele griechische Gelehrte nach Italien auswanderten, z. B. Emanuel Chrysoloras, Bessarion, Gemisthius Pletho. Ausgezeichnete Humanisten waren in Italien die Dichter Petrarca und Boccaccio, der I il Eli 6 Piciu 1465 , iii M ; &ywi« Consta diese 3 den Frei Schüler Won» N Wache von und * obscuronu Erasnnic-thei :n v Me, dieser i il Pf 4 d, Atesdie 64, Die vor Me des M (urspnii W 610: iit Kirche der 3) 9 * Xf I 15 :vrn Vv/ l Vi }■ 8. Fest tiä . veplemb ch in Mari | Pruat) und Mnfiettung int ’ "kta candelaru ll|); sodann Il » 26, ; ; m Wiirt » fw 1 ptitt, später- ilobtenfef Swines

2. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 56

1877 - Karlsruhe : Braun
Die Reformation der Kirche war nun von Rom nicht mefw sä"’ wbev“S f°lf‘ Pius Ii. -chvbene A.n.l Sylvins, der „Apostat" der Baseler Bestrebungen, bit Grundsatz- der C°nc,k-n von Konstan, nnb Basel aufb« seine Nachfolger bis in das 16. Jahrhundert fein ocenz Viii., § 59. Anm., Alexander Vi., Julius Ii £eo X) einer ungeistlichen Lebensrichtung hingegeben, fj ene Aufgabe nicht befähigt waren. «li 1 rgemtz t lisch die id)ii ihm rottbttt; üch-klchoksch !|im tamon

3. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 79

1877 - Karlsruhe : Braun
>inh I der gesammten griechischen Kirche herrschende Grundsatz der n y!i, I Unterordnung unter den Staat bezw. den Fürsten (Byzan- f' Will tinismns, Cäsareopapismus), unter dem die Kirche schon vas consw unter den oströmischen Kaisern, namentlich aber unter den regmentk Sultanen litt, welche die höchsten geistlichen Aemter versus episc| kauften und nur in Folge immerwährender Geschenke einige Duldung übten, erklärt die Sonderung derselben in _Fürstenhausf 1) die griechische Kirche in der Türkei, cis -bte M 2) die griechische Kirche von Hellas (in Griechenland), 3) die Kirche in Rußland (russisch-griechische oderrussische n: eine i«t|« In der griechischen Kirche der Türkei stehen die Christen unter den 4 Patriarchen von Konstantinopel, Antiochia, Jerusalem und Alexandria. Der erste, auch Erzbischof von Konstantinopel genannt, gilt als Oberhaupt der 3 anderen. Unter ihm stehen Erzbischöfe (oder Metropoliten in den Städten), Protopopen oder Erzpriester, Popen oder Priester, Diakonen, Sänger und Vorleser. Kirche. Die griechische Kirche des Königreichs Griechen- land löste sich 1833 von ihrem Verband mit dem Patriarchen von Konstantinopel und wird von einer permanenten Synode regiert, deren Mitglieder der König alljährlich ernennt. t griew Die griechische Kirche in Rußland erhielt 1589 ein Mng im! ij eigenes Patriarchat zu Moskau, ohne ihre innere Verbindung t der eiif mit dem Patriarchat von Konstantinopel zu lösen, unter dem 5 mit 8 sie früher gestanden. Als aber Peter der Große 1702 das ier Augsw Patriarchat von Moskau nicht wieder besetzt hatte, so wurde opel) uttk die sog. heilige dirigireude Synode 1721 errichtet, welche m reforitttt die kirchlichen Angelegenheiten zu leiten hat »ersucht roii 1453)jj § 91. In Bezng auf den Cultus der morgenländischen Kirche, deren Lehren großentheils mit der römischen Kirche ieber derst übereinstimmen, ist bemerkenswerth, daß die Geistlichen selten , und eifl predigen und sich vornehmlich mit Taufen, Messelesen, Beicht- eigendm hören und dergl. beschäftigen. Die kreuzförmigen Kirchen norgenl« haben keine Sitze, dagegen viele Leuchter, weil die Gottes- e Abzweig» dienste vielfach zur Nachtzeit gehalten werden. In der Re- eunt. Tö gel findet 3 Mal täglich Gottesdienst statt, wobei die alt-

4. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 6

1877 - Karlsruhe : Braun
be§ Johannes, hinterließ einen Brief an die Ge meinde pi Philippi. — 6 — Erergniß selbst zerstreute die Juden in alle Theile des rö- mischen Reiches. Wie die Christen unmittelbar für ihren Glauben wirkten, so halfen die Juden mittelbar durch ihre Lehre von Einem Gott (Monotheismus) dem Christenthum ahn brechen. 2. Die politische Verbindung der weit auseinander liegenden Theile des römischen Reiches unter dem kaiserlichen Scepter und die dadurch gebotene Erleichterung des Verkehrs in dem ganzen Gebiet der alten Culturländer. 3. Die große Verbreitung der griechischen Sprache, als Organ des Verständnisses in der damaligen Culturwelt. (Man verstand griechisch in Rom wie in Antiochin, in Athen wie in Alexandria. Vergleiche die französische Sprache in er Neuzeit, die lateinische im Mittelalter). 4. Die innere Auflösung der heidnischen Religionen. 13. Außerdem traten den Aposteln als gesegnete enge für die Verkündigung des Christenthums eine Reihe on Männern zur Seite, welche zum Theil in Begleitung der Apostel, zum Theil allein in ihrem Sinne thätig waren, z. B. die Evangelisten Markus und Lukas, Apollos aus Aegypten, Timotheus und Titus. An diese, die man Apo-elschüler nennt, schließen sich als Lehrer und Leiter der christlichen Gemeinden die sogen, a p o st o l i s ch e n Väter an: 1. Barnabas, der Gefährte des Paulus. Sein Brief über Christenthum und Judenthum nach Art des Hebräerbriefes. 2. Clemens, Bischof in Rom. Brief an die Korinther über Parteiung in der Gemeinde u. a. 3. Hermas, Verfasser einer ernsten Vermahnung zum sittlichen Leben unter dem Titel „der Hirte", in welcher ein Engel in der Gestalt eines Hirten lehrend auftritt. natius, Bischof in Antiochia (f 116), Verfasser von rm i* v i im Hikmlym «tätet bis ihm Semen §14, A' Iä ßcfötö tiijieti, welche > ii« Religi! ristenv it kt zehn i || ist aber j egen der chri jii pi wem pp" nenn:, .tätigten i tism sind n iaer h> ii' Mw T Ittmetfiiii erntn 1. Hut« Rer 2. Unter Toi önta 2i( » fatoftina, s m die 6|tine bet bafi W m Jtaj M Bisch Spatiii

5. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 9

1877 - Karlsruhe : Braun
— 9 ^''chen «u ';mf in eäten herrschende Mitkaiser Maximinus, der die Christen ver- ztzfolgt hatte'(die s. g. acta Pilati, eine heidnische Schmäh !,k.'r:ritls -« « schüft, der Jugend zum Lesen gegeben), mußte sich den An luijl fv’u1 Ordnungen Constantin's fügen und starb bald. Licinins, der iftiiien. sich dem Heidenthtlm zuwandte, gerieth mit dem Kaiser in an> jj| Spannung und wurde 323 bei Chrysopolis (Skntari) über-^ wunden, und nun war Constantin Alleinherrscher des römi-' schen Reiches. Eine Reihe von Gesetzen, die er schon seit 315 gab, erhoben das Christenthum zur Staatsreligion. Der :: ’ii'ometiit jitjj Bruch mit dem Heidenthum ist auch in der Verlegung der 'N verbot«, tie tz Residenz nach Byzanz, nun Constantinopel, erkennbar. Inneres 'lrbiej Verhältniß des Kaisers zum Christenthum, der sich erst kurz ;rä5 vor seinem Tode 337 durch den Bischof Eusebius von Ni- komedia taufen ließ. Seine Mutter Helena. Anmerkung. Berichte über die Erscheinung des Kreuzes mit der • xiebrätipfli Inschrift: tovtm vma und die Fahne Labarum mit dem bekannten ’iv Wstitej« Monogramm. § 17. Constantin's 3 Söhne unterdrückten das Hei-.. denthnrn mit Gewalt: die Götzenopfer wurden verboten und die heidnischen Tempel geschlossen, so daß viele Heiden, wenn ^ I l.g j.j auch nicht mit voller Ueberzeugung, zum Christenthum über- bentmten- ,,m Nach dem Tode des letzten derselben, Constanti's Ii., der am , i acta 6* heftigsten das Heidenthum verfolgte, ward Julianus Kaiser. hi(idn‘ Ei Dieser Verwandte Konstantins d. Gr. war ursprünglich zum , f .r: m geistlichen Stande bestimmt worden, damit er nicht daran • •. (Üiiwi ^chte, nach der Krone zu streben, und hatte sich von dem , Studium der heidnischen Classiker emporgerichtet (der Redner tei icone Libanius in Wkomedia. Verbindung mit Neuplatonikern). In ^ihm aufgedrungenen Christenthum abgewendet und an dem ier (co ' •Ilim seim1 Folge dessen hielt er voll Widerwillen gegen das ihm in seiner wahren Gestalt unbekannte Christenthum die Wiederherstellung rfiältnww des Heidenthums, dessen Literatur seine Seele mit schönen Bil-vofu’n, bet,still ^ern erfüllte, für feilten Beruf, den ihm die Götter gegeben und ■"'12 mit den er als einen Lieblingsgedanken zu betreiben suchte. Allein steii 6®j sein Beginnen war erfolglos und er gewann davon Nichts iir alle 6*1 als den Beinamen Apostata (der Abtrünnige). Er starb nach enrius in P kaum 2 jährig er Herrschaft auf einem Zug gegen die Perser irdi Der Hdni (363). Tandem vicisti, Galilaee! ■ mürbe. e r\

6. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 52

1877 - Karlsruhe : Braun
— 52 — religiösen Gottesfreunde (Nikolaus von Basel; Wirkung auf Tauler) und deren Gegenbild, die zügellosen wüstcom-munistischeu Brüder und Schwestern des freien Geistes (Schwestrones), die das Schwert und die Flamme der Inquisition vernichtete. c. Verfassung. § 69. An der Spitze der Kirche stand im Mittelalter das Patriarchat von Rom oder das Papstthum, das seine schon früher (§ 38) begründete, nun noch weiter hervorragende Stellung zunächst seiner Verbindung mit Pippin dem Kleinen verdankt, der von dem römischen Papst die fränkische Krone (§ 46) annahm und ihm dafür eine Schenkung machte, welche wieder durch Karl den Großen nach feiner durch Leo Iii. vollzogenen Krönung zum römischen Kaiser vergrößert wurde. Sodann durften sich die Päpste Dank der Thätigkeit des deutschen Apostels (§ 44) als Oberherren der deutschen Kirche betrachten. Schließlich wurde der Vorrang und die Macht, die Rom thatsächlich besaß, durch die sog. Pseudo-Jsidorischen Decretalieu für gesetzlich erklärt. Damit bezeichnet man eine Sammlung von Coneilienbeschlüssen und Aussprüchen der römischen Patriarchen in Briefen und Urkunden, die im 9. Jahrhundert zum Vorschein kam und neben echten Partien eine große Zahl von Decretalieu enthielt, welche angeblich von den Päpsten der 4 ersten Jahrhunderte herrührten. Benannt ist dieses kirchliche Gesetzbuch, zu dem ein unbekannter Isidor Mercator ein Vorwort schrieb, nach dem Bischof Isidor von Sevilla, der eine berühmte echte Sammlung von kirchlichen Verordnungen herausgegeben hatte; fein Verfaffer vielleicht der Erzbischof Otgar von Mainz, oder fein Diakon Beuedictus Levita; fein Zweck: die Sicherung der absoluten Herrschaft des Papstes, unter dem die von aller weltlichen Macht und von den Provinzialfynoden, bezw. Metropoliten befreiten Bischöfe nebst dem niederen Clerus unmittelbar stehen sollten. Die Unechtheit dieser Hauptquelle aller ultramontanen Lehren ist durch die Magdeburger Centurien (§ 3) nachgewiesen. Anmerkung. Beispielsweise ist in dem Werke eine Schenkungsurkunde enthalten, durch welche Constantin der Große dem römischen Bischof t Min donatio Co gemein anu 70. Tn , 6,1 fnmlvrt P M (der l Mer M von W in der 1. §« Wm, bi " die D6t ieni ' C , der Dtto b ß gerufen imi Me rourbe. pl, inbertt er ijijte, Ans: i Iw üroeftt Initei Sencbid K fnpit geivi? ist ieä beutid'-der etni (§68; 13, ivelches ! Me» V c Ii mb an 1 ft Siejfj cj i die römische es dahin Ar dem ■Priester ig rourb ? die all et,

7. Bürgerkunde - S. 409

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Eisenbahnen 409 c. Post und Telegraphie. ' 1. Mit der Gründung des Reichs wurde das deutsche Post- und 1246 Telegraphenwesen, das vorher in einem Zustande völliger Zersplitte- rung sich befunden hatte, für das Reichsgebiet als einheitliche, unter der obersten Leitung des Kaisers stehende Verkehrsanstalt eingerichtet und seither als solche verwaltet. Die Gesetzgebung aus diesem Ge- biete steht daher dem Reiche zu. Die Ueberschiisse aus den Einnah- men fließen in die Reichskasse. An ihnen haben jedoch Bayern und Württemberg keinen Anteil. Diese beiden Länder haben nämlich als sog. Reservatrecht (s. Nr. 45) ihre eigene Post- und Tele- graphenverwaltung (Bayern auch eigene Marken) behalten und regeln hiernach ihren inneren Post- und Telegraphenverkehr, sowie den mit den benachbarten ausländischen Staaten selbständig. Der außerordentliche Aufschwung des Postwesens erstreckte sich 1247 (hauptsächlich dank der verdienstvollen Tätigkeit des deutschen Ge- neralpostmeisters von Stephan, gestorben 1897) auch aus den inter- nationalen Verkehr. Der aus Deutschlands Anregung abgeschlossene Weltpo st der ein umfaßt alle zivilisierten Länder der Erde. Innerhalb seines ganzen Gebiets werden Briese, Postkarten, Druck- sachen usw. unter gleichmäßigen Bedingungen zu einheitlichen, nie- drigen Sätzen versandt, so daß man z. B. bekanntlich einen Brief für 20 Ps. in die entferntesten Länder und Erdteile schicken kannst Auch über den Austausch von Wertbriefen, Postanweisungen, Paketen, Post- austrägen usw. sind zwischen den wichtigsten der beim Weltpostverein beteiligten Staaten Vereinbarungen abgeschlossen worden. In ähn- licher Weise ist die telegraphische Beförderung durch einen inter- nationalen Telegraphenvertrag geregelt; dieser wird ergänzt durch einen internationalen Funkentelegraphen- vertrag. 2. Die Organisation der Behörden der Reichspost - 1248 Verwaltung ist diese: Oberste Reichsbehörde ist das von einem Staatssekretär geleitete Reichspostamt zu Berlin. Unter ihm stehen 41 Oberpo st direktionen mit je einem Oberpostdirek- tor an der Spitze. Der unmittelbare Post- und Telegraphenbetrieb wird von den Postämtern (I., Ii. und Iii. Klasse) besorgt, welche von Postdirektoren, Postmeistern oder Postverwaltern geleitet werden; in größeren Städten bestehen besondere Telegraphen- und T e l e p h 0 n ä m t e r. In kleineren Orten sind P 0 st a g e n t u r e n * 20 Auf Grund einer mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Vereinbarung beträgt seit 1. Januar 1909 für die auf dem direkten Seeweg auszutauschenden Briefe das Porto nur 10 Pf. für k 20 Gramm.

8. Bürgerkunde - S. 419

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Seeschiffahrt 419 F. Die Seeschiffahrt. 1. Allgemeines. Industrie und Handel bedürfen zu ihrer Entfaltung notwendig 1282 der Schiffahrt, welche den Personen- und Güterverkehr mit den über- seeischen Ländern vermittelt. Daher ist der gewaltige Aufschwung, den der deutsche Schiffsbau und Schifsahrtsverkehr feit Gründung des Reichs genommen hat, für unsere Volkswirtschaft von großer Bedeutung. Abgesehen davon ist aber die deutsche Seeschiffahrt auch an sich ein lohnender und wichtiger Erwerbszweig geworden. Unter den deutschen Schiffahrtsgesellschaften nehmen der im Jahre 1875 zu Bremen gegründete „Norddeutsche Lloyd" und die bereits zehn Jahre früher ins Leben gerufene „Hamburg-Amerika- nische Paketfahrt - Aktiengesellschaft" weitaus die erste Stelle ein. Sie verfügen über eine gewaltige Dampferflotte, deren Schiffe an Schnelligkeit, Ausstattung und Führung anerkann- termaßen zu den besten der Welt gehören. Alle deutschen Kauffahrteischiffe (worunter man die 128z zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmten Schiffe versteht) bil- den eine einheitliche Handelsflotte oder Handelsmarine und genießen, wo sie sich auch befinden mögen, den Schutz des Reichs, so lange sie die R e i ch s f l a g g e führen. Hierzu aber find sie in der Regel nur berechtigt, wenn sie in deutschem Eigentum stehen und in dem von dem Amtsgericht ihres Heimathafens geführten Schiffs- r e g i st e r eingetragen sind. Hierüber wird ihnen eine Urkunde (das sog. Schiffszertifikat) ausgestellt. Die gewerbsmäßige Schiffahrt auf hoher See (d. h. mehr als 1284 drei Seemeilen vom Land entfernt) steht selbstverständlich den Schif- fen aller Länder frei. Der Verkehr unserer Schiffe in den Häfen und Küstengewäsfern des Auslandes ist durch zahlreiche Schiffahrts- verträge gesichert, welche das Reich mit den einzelnen ausländi- schen Staaten abgeschlossen hat. Die deutsche K ü st e n f r a ch t - fahrt, d. h. die Güterbeförderung von einem deutschen Seehafen nach dem anderen, steht zwar grundsätzlich nur den deutschen Schiffen zu; sie ist aber durch Verträge und Kaiserliche Verordnungen auch den Schiffen zahlreicher ausländischer Staaten eingeräumt worden. Der größtenteils auf Reichskosten erbaute, vom Reich verwaltete 1285 Kaiser Wilhelm-Kanal (Nord-Ostsee-Kanal) erspart den Schiffen die gefährliche Umschiffung der jütischen Halbinsel und bietet besonders auch unserer Kriegsflotte eine rasche Verbindung zwischen Nord- und Ostsee. 27*

9. Bürgerkunde - S. 422

1909 - Karlsruhe : Braun
4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten. 1. Ueberblick. 1294 Die frühere Zersplitterung Deutschlands machte sich besonders schmerzlich fühlbar in seinen Beziehungen zum Ausland, dem gegen- über es infolge des Mangels einer Zusammenfassung seiner Kräfte zumeist zur Ohnmacht verurteilt war. Das ist anders geworden seit Errichtung des Deutschen Reiches, welches nunmehr als achtung- gebietendes Ganzes anderen Staaten gegenübersteht und seinen An- gehörigen den Schutz, den sie vordem so schwer vermissen mußten, voll zu gewähren vermag. 1295 Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist fast aus- schließlich Sache des Reichs? Sie untersteht dem Kaiser: insoweit 1 Allerdings haben auch jetzt noch die Einzelstaaten das Recht, für ihre Angelegenheiten im Auslande besondere diplomatische Vertreter (Gesandte) zu bestellen und solche zu empfangen; doch ist diese Befugnis von geringer praktischer Bedeutung, nachdem fast alle Verwaltungszweige, welche Be- ziehungen zu auswärtigen Staaten bieten, aus das Reich übergegangen sind. Bayern hat je einen „außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister" entsandt nach Italien, Oesterreich-Ungarn, dem Päpst- lichen Stuhl und nach Rußland, einen Ministerresidenten nach der Schweiz, und einen gemeinschaftlichen Geschäftsträger nach Paris für Frankreich und Belgien. In Bayern sind beglaubigt Gesandte der soeben bezeichneten Staaten, ferner von Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden, Persien, Portugal, Schweden und Spanien; ein großer Teil hiervon ist gleichzeitig beim Deutschen Kaiser beglaubigt und hat seinen Sitz in Berlin. An Höfen, bei denen bayerische Gesandte beglaubigt sind, sind sie zu bevollmächtigen, die Gesandten des Reichs, wenn diese verhindert sind, zu vertreten. Das Reich ist verpflichtet, als Entgelt hierfür und dafür, daß an Orten, an denen Bayern eigene Gesandtschaften unterhält, die bayerischen Angelegenheiten von den Gesandten des Reichs nicht zu erledigen sind, eine Vergütung zu entrichten. Ferner lassen auch jetzt noch die größeren deutschen Staaten sich untereinander durch ständige Gesandte vertreten; denn wenn auch die wichtigsten gemeinschaftlichen Angelegenheiten nunmehr der Reichsgesetz-

10. Bürgerkunde - S. 426

1909 - Karlsruhe : Braun
426 Die auswärtigen Angelegenheiten Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi- dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h. eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus- sendet. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung be- sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei- tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht, ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren Konsulaten und endlich K o n s u l a r a g e n t e n , d. h. Privatbevoll- mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse. zo6 Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach- dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh- migung erteilt worden ist;- man nennt diese Genehmigung das Exequatur (lat. = er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon- suln im Auslande 4 vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. 4. Die deutschen Schutzgebiete. Z07 Kolonien haben für das Mutterland teils den Zweck, den Handel zu befördern und der heimischen Industrie neue und feste Absatzgebiete zu schassen (Handelskolonien), teils dienen sie zur Anlage ausgedehnter, durch die Eingeborenen zu bearbeitender Pflanzungen (sog. Plantagen) und machen damit, abgesehen von dem sich hieraus ergebenden Gewinn, zugleich das Mutterland im Bezüge von Kolo- nialwaren vom Auslande unabhängig (Pslanzungskolo- n i e n), oder sie eignen sich endlich zur Besiedelung und Bebauung durch Einwanderer und bieten so der Auswanderung der überschüssigen Bevölkerung des Mutterlandes ein bestimmtes Ziel (Ackerbau- k 0 l 0 n i e n). 308 Zu den Zeiten, als die übrigen Mächte ihren großen Kolonial- besitz erwarben, ging Deutschland infolge seiner damaligen politischen Ohnmacht leer aus. Gleichwohl umfaßt der seit Gründung des Reichs (und zwar erst seit dem Jahre 1884) erworbene Kolonialbesitz bereits ein Gebiet, das ungefähr fünfmal so groß ist als das Reich selbst. Er besteht zurzeit aus folgenden Besitzungen: 4 Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Ange- hörigen, so Bayern in Baden, Bremen, Hamburg, Lübeck, Preußen, Sachsen und Württemberg, doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be- deutung.
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