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1. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 393

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
z. Kap, Rcgierungsf. v. 1517 b. 1660. zyz Kriege um den Thron zwischen den Wojewoden von Siebenbür- gen und Oesrreich, und durch Neligionstrennungen. Zn diesen Zeiten war Ungern ein Wahlreich, die Könige mußten eine strenge Kapitulation unterschreiben, und jedes ihrer Rechte wurde angefochten. f, 9. Das osmanische Reich. Da der Charakter der osmanischen Regierung soldatische Despotie war, die besonders durch die Zanitscharen aufrecht er- halten wurde, so mußte der Sultan Krieger und Feldherr seyn, um bey diesem Korps sein Ansehen zu behaupten. Aber Soli- mans Ii. Nachfolger wurden im Sera'i auferzogen, verstanden und liebten den Krieg nicht, und ließen die Kriegszucht unter den Zanitscharen gänzlich verfallen. Eben so wenig Aufmerk- samkeit wandten sie auf die Verwaltung der übrigen Staatsge- schäfte und der Provinzen. Der Groß-Wessir zog im Ganzen alle Gewalt an sich, so wie dies die Paschen in ihren Statt- halterschaften thaten. Die Geistlichkeit mißbrauchte die Rechte, die ihr dadurch gegeben wurden, daß die Religion den Sulcau an manche Pflichten band, und der osmanische Staat erhielt eine fehlerhafte Staatsverfassung. Asiens Negierungsformen waren despotisch, unter mehrern Modifikationen. j. io. Civil-, Kriminal-, Polizey-Gesetze. Richterliche Gewalt. Das Recht, Civilgesetze zu geben, kam intmer mehr in die Hände der Regenten; aber man erschwerte ihnen das Recht der Kriminalgesetzgebung. Die Härte der Strafen, auch bey geringen Verbrechen, dauerte fort, so wie verschiedene Ordalien, selbst der Zweykampf. Man wußte wenig von Polizeygesehen. Das höchste Richteramt war in allen Ländern in den Händen des Regenten; häufig war die Art seiner Ausübung gesetzlich bestimmt. Man trennte die richterliche Gewalt von der gesetz- vollstreckenden , und übergab sie eignen Gerichten. Zn Deutsch- land wurde der Reichshofrath erst durch den westphälischen Frie- den gesetzlich das zweyte höchste Gericht. Zu den schon erwähn- ten Befreyungen von der Rechtnehmung vor den höchsten Rich- terstuhlen des Reichs kam noch das Privilegium electionis fori, das den Regenten von Schweden und Vraunschweig er- theilt wurde. Die Befehdungen hörten noch nicht ganz auf. Die deutschen Fürsten richteten ihre höchsten Landesgerichte nach der Form der Reichsgerichte ein.

2. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 391

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
z. Kap. Negierungsf. v. 1517 b. 1660. 391 zu senden. Als Karl Ii. den Thron wieder bestieg, wurde das schottische Parlement erneuert. 6. Vereinigte Niederlande. Die Republik der vereinigten Niederlande war ein Staa- tensvsiem der Provinzen: Geldern, Holland, Seeland, Utrecht, Frießland, Oberryssel und Groningen. Die Union wurde zur Abtreibung auswärtiger Gewalt geschlossen, und setzte nur das fest, was das Vündniß im Ganzen anging. Jede Provinz behielt ihre Regierungsform und die Entscheidung in ihren in- ner» Angelegenheiten. Die Angelegenheiten der Generalität oder ganzen Republik wurden durch Deputirte aus allen Pro- vinzen , oder die Versammlung der Generalstaaten, abgethan. Zn jeder Provinz war die höchste Gewalt in den Händen der Stände, die sie durch Deputirte ausübten, die man Staaten nannte. Die niederländischen Provinzen wählten sich Anführer aus dem Hause Nassau, die den Titel: Statthalter, erhielten. Sie waren bald auf die Erweiterung ihrer Gewalt bedacht, welches 1650 die Aufhebung dieser Würde in fünf Provinzen veranlaßte. 7. Staatsverfasinng von Dänemark und Schweden. Die königliche Gewalt wurde durch diesen Zeitraum in Dänemark immer mehr beschränkt. Anfangs theilten Adel und Geistlichkeit alle Macht; der Bürgerstand nahm wenig Antheil daran, und der freye Bauernstand verschwand immer mehr. Als die Reformation das Gegengewicht wegnahm, wel- ches die hohe Geistlichkeit bisher behauptet hatte, so herrschte der Adel allein, und vermehrte in jeder Kapitulation seine Rechte. Das Reich wurde den Königen als ein Wahlreich ge- geben. Nachdem auch Friedrich Iii. den Antheil an der Be- setzung der Reichsrathsstellen verloren hatte, und der Reichs- rath ihm die Personen zur Besetzung der Staatswürden vor- schlug, so blieb dem Könige keine Gewalt mehr übrig. Da sich aber einige Familien der Reichsrathsstellen und anderer Staats- ämter allein bemächtigten, so erregte diese Oligarchie bald Ei- fersucht unter dem übrigen Adel. Zn Schweden war die Geistlichkeit sehr reich, und ihre Macht der Macht des Adels gleich. Die Kroneinkünfte wa- ren gering und sehr verschuldet. Dies reihte den Gustav Wa- sa, daß er den Geistlichen ihre großen Einkünfte nahm, und mit dem Adel theilte. Der Adel wurde dadurch zwar noch mächtiger, aber die Könige unterstützten auch die andern Stan-

3. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 392

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
392 Neueste Geschichte, i. Zeitr. i. Abschn, de, daß sie größere Kräfte gewannen. Die Erblichkeit der Krone gab den Königen große Vortheile. Sehr wichtig war es, daß unter Gustav Adolph, 1617, fest gesetzt wurde, daß nur über Vorschläge des Königs auf dem Reichstage berach- schlagt werden sollte. Auch gab ihm die Nitterhausordnung von 1627 Einfluß auf den Adel. Christinens Regierung schwäch- te die königliche Gewalt von neuem. Schwedens Könige waren aber überall weniger beschränkt, als die dänischen. , $. 3. Die östlichen Reiche. Rußlands Regierungsform war eine Despotie. Nach Ausgang des Nurik'schen Mannsstammes rissen die Großen das Wahlrecht und eine ausgedehnte Gewalt an sich. Das Ro- manow'sche Haus, das nach schrecklichen Unruhen den Thron bestieg, unterdrückte diese Macht nur mit Mühe. Auch durch das Ansehen des Patriarchen wurden, seit Michaels Regie- rung, die Zare beschränkt, Polen wurde nach dem Ausgange der Iagellonen ein Wahlreich, Selbst Ausländer wurden gewählt. Bey jeder neuen Wahl schränkte man die Rechte und Einkünfte des Kö- nigs durch die Pacta conventa mehr ein. Der Reichstag be- hielt zwar die beiden Senate, der Magnaten und der Landbo- ten, aber die Landbotenstube riß alle Gewalt an sich. Ein dritter Stand war überall nicht da, und unter den Edelleuten war kein Unterschied. Es war gesetzlich, daß der Adel gegen den König eine Konföderation oder einen Rokocz machen durfte. Die böhmischen Stände hatten seit dem Ausgange der Luxemburger das Wahlrecht an sich gebracht, welches ihnen aber die Könige aus dem öftreichischen Hause häufig streitig machten. Die Stände waren: die Herren, die Ritter und ein und vierzig königliche Städte. Ferdinand I. beschränkte ihre großen Rechte, aber die Hussiten breiteten sie von neuem unter Maximilian Ii. und Rudolph Ii, aus, erhielten sie durch den Majestätsbrsef von 1609 bestätigt, und durften dafür Defenso- ren ernennen. Alles dieses ging im dreyßigjährigen Kriege ver- loren ; Ferdinand nahm dem Reiche Böhmen seine Rechte und seine Religionsfreyheit, und es blieb seitdem ein uneingeschränk- tes östreichisches Erbreich. Ungerns inners Unruhen erlauben nicht, daß man etwas Bestimmtes von seiner Regierungsform in diesem Zeiträume sagen kann. Den Anfang dieser Unruhen machten Streitig- keiten des hohen und niedern Adels; vermehrt wurden sie durch

4. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 256

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
Lz6 Mittlere Geschichte. 2. Zeitr. I. Abschkt. schaft bezeichnet, aber besonders den Höher« und Vornehmem von derselben eigen ist. Diese blieben zwar immer in einer Art Hörigkeit, die oft sehr drückend war, hießen auch wohl Knecht te; aber sie waren reiche und vornehme Männer, machten den wichtigsteit Theil der Kriegsmacht ihrer Herren aus, konnten die Nitterwürde erhallen, und nahmen einen großen Antheil an den Berathschlagungen über Landesangelegenheiten. Die angesehensten und ältesten dieser Aenuer waren: der Marschall, dertruchses, der Schenk und der Kämmerer. Die vornehm- sten Edeln, selbst die Herzoge, übernahmen diese Hofämter bey dem Kaiser und bey den Stiftern. Diese vornehme Knecht- schaft hörre gegen das Ende dieses Zeitraums auf. Die Mini- sterialen ertrugen sie mit Ungeduld; ste bewogen allmählig ihre Herren, ihre Dienstlehen in rechte Lehen zu verwandeln, wodurch endlich der ganze Stand der Ministerialen verschwand, und mit dem übrigen Lehnsadel vereinigt wurde. Karls Nachfolger erneuerten die Herzogs- oder Oberstatt- halter-Wurde in Deutschland. Die ältesten Herzoge sind: die von Sachsen, Baiern, Schwaben, Franken, Lothringen und Kärnthen. Sie waren unter den Karolingern mächtiger als die Könige: aber die sächsischen und fränkischen Kaiser hielten sie in Abhängigkeit; gaben, außer im Herzogthume Sachsen, keine Erbfolge zu; und theilten das zu große Herzogthum Loth- ringen. Seit Heinrichs Iv. Zeiten wuchs die Macht der Reichsfürsten beständig. Herzoge und Grafen machten ihre Be- sitzungen erblich, und die Herzogthümer Sachsen, Baiern, und später Franken und Schwaben, wurden mit einander verbmr- den. Die schwäbischen Kaiser warfen das mächtige Herzog- thum Sachsen über den Haufen, und aus seiner Zersplitterung entstand eine totale Veränderung in Norddeutschland, indem fast alle seine geistlichen und weltlichen Stände unmittelbar un- ter den Kaiser traten. Eben das geschah in Süddeutschland, als das stausensche Haus ausging. Deutschland erhielt da- durch hauptsächlich die Gestalt, worin wir es jetzt erblicken. Anker den mehrern neu entstandenen Herzogthümern wurde Oest- reich eines der stärksten. — Um den Anwachs der Macht der Herzoge zu hemmen, ordneten die Kaiser in den Provinzen Pfalzgrafen, die nicht allein, wie unter den Karolingern, Hoft richter waren, sondern die Herzoge kontrollirtcn, und Hie He- bung der königlichen Einkünfte hatten. Allein auch diese Wür- den wurden erblich, und in Sachsen, Schwaben und Baiern mit den herzoglichen verbunden. Nur der Pfalzgraf am Rhein erhielt

5. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 258

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
258 Mittlere Geschichte. 2. Zeitr. i. slbschri. schied. Die fteyen Leute, welche sich vor der völligen städtischen Einrichtung in die Städte begeben hatten, verloren ihre Frei- heit nicht. Hingegen blieben die Handwerker und der gemeine Mann daselbst oft noch lange in Hörigkeit. Jene vermehrten ihre Vorzüge, nannten sich allein Bürger, Münzherren, Ge- schlechter und Patricier, trieben nur Großhandel, verschwäger- ten sich mit den Zünften, und rissen das Regiment in den Städ- ten allein an sich. Die ersten patricischen Geschlechter stammen am wahrscheinlichsten von den freuen Leuten her, die Heinrich zur Besatzung in die Städte legte, und mit denen sich nachher andere aus der Nachbarschaft vereinigten. Im zwölften Iahrh. wurden die Zünfte und Handwerke durch Neichsgesetze von der Unfteyheit losgesprochen. Die deutschen Könige machten von dieser Auflehnung der Städte gegen ihre Herren nicht den rech- ten politischen Gebrauch. $. 5. Regierungsform von Italien. Karl der Große hob die lombardischen Herzogthümer nicht auf, als ^ er Italien eroberte. Nach dem Abfalle von den Ka- rolingern hatten die kleinen Staaten dieses Landes ihre eigenen Regenten. Die Ottonen nöthigten sie, Deutschlands Könige auch für ihre Könige und Kaiser zu erkennen. Die Kaiser er- nannten in den einzelnen Ländern Statthalter, aber die bestän- dige Auflehnung der Iraliäner gegen sie machte die Ausübung ihrer Gewalt stets zweifelhaft. Dieser Widerstand wurde noch hartnäckiger, als der Papst das Oberhaupt der Gegenpartey des Kaisers wurde. Rom und der Kirchenstaat erkannten bis auf P. Gregor Vi!. den deutschen König für ihren Oberherrn. Es war Grundsatz, daß die römische Kaiserkrone in Rom müsse aufgesetzt werden. Nachher wurde der Papst Roms weltlicher Oberherr, aber die Macht der Großen beschränkte seine Ge- walt, und vernichtete sie fast. Die Königreiche Neapolis und Sicilien waren unläugbare Lehen des römischen Stuhls, und eingeschränkte Monarchieen, wie die übrigen Staaten, die euv zelnen kleinen Herren gehörten. Viele Städte entzogen sich der Oberherrschaft ihrer Herren und nahmen eine republikanische Regierungsform an. Sie suchten sich auch von der Unterwür- figkeit der deutschen Könige loszumachen, welches aber nur eini- gen gelang. Venedig, die wichtigste von ihnen, war im An- fänge dieses Zeitraums eine Demokratie. Die Einwohner ihrer Inseln thaten ihre Staatsangelegenheiten auf einer Versamm- lung, dem Concio, ab, die seit 810 auf Rialto gehalten wur-

6. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 259

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
4. Kap. Staatsverfassung v. $oo b. 1300. 259 de. Zhre höchsten Staatsbeamten hießen Tribunen. Im I. 697 erwählten sie ein einzelnes Overhaupt mit dem Titel: Dux, Doge, dem man 1032 einen Staatsrath, die Signorie, zu- ordnete, und ihn von dieser Zeit an immer mehr beschrankte. Die demokratische Verfassung wurde untergraben, als die ar- men Bürger auf der Volksversammlung wenig mehr erschienen, 1172 ein großer Rath erwählt wurde, und 1423 die Volks- versammlung ganz aufhörce. Endlich wurde die Aristokratie die nachherige beständige Negierungsform des Staats, bis 1297 und 1298 den Familien, die damahls im großen Nathe saßen, dieses Recht erblich übertragen wurde. j. 6- Frankreichs Staatsverfassung. Die Statthalter der französischen Provirrzen erwarben sich unter den Karolingern die Oberhoheitsrechte in denselben fest ge- gründet und erblich. Sie waren: die Herzoge von Isle de France, von denen Hugo Kaper den Thron bestieg; von Bur- gund, Normandie und Aquitanien; und die Grafen von Flan- dern, Champagne und Toulouse. Als geistliche unmittelbare Neichsstande betrachteten sich: der Erzbischof von Rheims, die Bischöfe von Laon, Beauvais, Nopon, Chalons, und spater der Bischof von Langres. Man nannte diese Neichsstande Pairs des Reichs. Die Krone war nicht erblich, sondern diese Neichsfürsten wählten, gingen aber, nach fränkischer Sitte, nicht von dem Kapetingischen Hause ab. Theilung unter Brü- der fand nicht mehr Statt. Die Hauslander des Königs und der übrigen Reichsstände waren in den Händen vieler Lehnsträ- ger , von denen die vornehmsten Barone hießen und selbst Lehns- träger und After-Lehnsträger hatten. Diese lehnsherrliche Ne- gierungsform war in Frankreich fest gegründet, und hat sich da- selbst beständig erhalten. Die Verwandlung aller Aemter und Einnahmen in Lehen ging daselbst noch weiter, als in Deutsch- land; und die Pflicht des Lehnsträgers gegen seinen Lehnsherrn war so strenge, daß er seiner Fahne gegen seinen obern Lehns- herrn und gegen den König selbst folgen nrußte. Doch ver- schwand nicht aller Allodien- Besitz. Die Gemeinen wurden , zum Theil Leibeigne, Serfs; zum Theil blieben sie frei;, und hießen Villani, Vilnius. Unter den ersten Kapeting'ern hatte das Reich weder allgemeine Gesetze, noch eine Staatsversamm- lung. Die unmittelbaren Reichsstände versammelten sich nur zur Königswahl, oder wegen eines Kriegs. Diese und jede sich berathende Versammlung hieß Parlement. Der König rief die

7. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 260

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
26o Mittlere Geschichte. 2. Zà I. Abschn. Lehnsträger in seinen Hausstaaten zu Parlements zusammen. Bey der großen Ausdehnung, welche diese Staaten nachher erhielten, glichen jene Parlemente einer Reichsversammlung. Die unmittelbaren Reichsstände ließen sich verleiten, auch dar- auf zu erscheinen, und erhoben sie dadurch wirklich dazu. Lud- wig Vi. war der erste König, der, von Suger geleitet, die Macht der Könige erweiterte. Dieses geschah dadurch, daß er seine Haus-Vasallen mehr beschränkre, die Losreißung der Städte von ihren Herren unterstützte, und die Serfs auf seinen Gütern in Freyheit setzte. Nachdem Philipp August dem K. Johann von England den größten Theil seiner Staaten in Frankreich entrissen hatte, verband er diese Eroberungen mit seinen Hausländern, und wurde dadurch so mächtig, daß er kei- nen Nebenbuhler seiner Krone mehr zu fürchten hatte. Er ließ daher seinen Sohn Ludwig Viii. auch nicht mehr zu seinen Leb- zeiten krönen, und Frankreich wurde nun ein völliges Erbreich. Philipp August war auch der Erste, der Miethvölker in Sold nahm und eine stehende Leibwache hatte. Ludwig der Ix. oder der Heilige bemächtigte sich des Rechts, Civil- und Kriminal- Gesetze zu geben, und der oberrichterlichen Gewalt, mit größe- rer Ausdehnung. Philipp Iii. verband die Grafschaft Toulouse mit seinen Hausstaaten, und Philipp Iv. oder der Schöne er- heirathete die Grafschaft Champagne. Dieser kluge Tyrann drückte seine Unterthanen willkürlich, zog einen Theil der Gü- ter der Tempelherren an sich, und erhob den Herzog von Bre- tagne zum Pair; rief aber auch den Tiers-Etat oder Bürger- stand zu den Reichstagen, die Nun Affemblée des états gé- néraux hießen; gab seinen Gerichtshöfen feste Sitze und bestän- dige Dauer; und demüthigte nicht nur den Papst, sondern machte ihn auch zum Werkzeuge seiner Staatsklugheit. Lud- wig X. gab allen Serfs das Recht, sich loszukaufen; aber sie haben gleichwohl die Rechte völlig freyer Menschen nie erhalten. Da Philipp V. den Thron vor Ludwigs X. Tochter behauptete, so wurde Ausschließung des weiblichen Geschlechts von der Kro- ne ein Staatsgesetz. Die Könige von Frankreich hatten die große Vermehrung chrer Gewalt dem zwiefachen Glücke zu dan- ken, daß der Kapetingische Mannsstamm nicht ausging und daß sie die Länder so vieler Reichsfürsten mit ihren Hausstaaten ver- binden konnten.

8. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 265

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
4. Kap. Gesetzgebung d. 800 b. 1300. 265 Lehnsträger an sich. In allen deutschen Gerichten war es fester Grundsatz, daß jedermann von seines Gleichen müsse gerichtet werden. In Deutschland war der König höchster Richter. Er saß selbst zu Gericht, und ordnete in den Provinzen Herzoge, Pfalzgrafen und Grafen. Die Neichsstän^e richtete ein Für- stenrecht. Alle diese Richter waren ungelehrt; Kanzler und Schreiber waren Geistliche. Als das römische Recht wieder in Gang kam, wurden die kaiserlichen Richterstühle mit Rechts- verständigen besetzt. Friedrich Ii. ordnete zuerst einen Hofrich- ter. Damahls wurden auch mit dem Anwachse der Städte die Appellationen an den Kaiser häufiger. In Frankreich fand an- fangs keine Appellation aus den Gerichten der Lehnsherren, weder an den obern Lehnsheren noch an den König, Statt. Unter Philipp August wandte sich zum ersten Mahle ein Vasall an den königlichen Gerichtshof, und seit dieser Zeit wurden die Appellationen gewöhnlich. Ludwig der Heilige führte einen or- dentlichen Appellations-Gang ein, und erklärte den königlichen Rath für das höchste Gericht. Philipp Iv. gab den Provinzen beständig sitzende Gerichte, welche man Parlemente nannte. Das königliche Gericht war auch bey den Angelsachsen das höch- ste. Der Rechtsspruch der zwölf ebenbürtigen Geschwornen wird bey mehrern deutschen Nationen gefunden, und ist nicht von Alfred eingesetzt. Nach Einführung der lehnsherrlichen Regierungsform waren die Lehnsherren Richter in ihren Lehen; allein man appellirte doch an den königlichen-Gerichtshof, Er- chequer genannt. Unter Eduard Iii. wurde die Kings - Dench, als ein zweyter höchster Gerichtshof, errichtet. In Kastilien gab Ferdinand Iii. dem Rechte, an den König zu appelliren, mehrere Festigkeit, und legte durch den königlichen Rath den Grund zu dem hohen Rathe von Kastilien. In Aragonien wa- ren auch der Iustiza und sein Gericht ein hohes Appellations- Gericht , selbst gegen den König. — Der Prozeß behielt an- fangs seine vorige Gestalt. Der Zweykampf wurde das einzige Gomsurtheil zwischen waffenfähigen Edeln, und selbst abstrakte Sätze in der Gesetzgebung und Religion wurden dadurch ent- schieden. Bey mehrerer Aufklärung und der Wiederbelebung des römischen Rechts war Ludwig der Heilige der erste, der den gerichtlichen Zweykampf untersagte. Er hatte zwar viele Nachfolger, aber diese thörichte und grausame Gewohnheit hörte doch nicht allgemein auf. Wo das römische Recht einge- führt wurde, erhielt auch der Prozeß einen gelehrten Gang. In allen Ländern unterbrach das Recht der Selbsthülfe das ge-

9. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 284

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
284 Mittlere Geschichte. 2. Zeitr. i. Abschn. $. 15. Rechtsgelehrsamkeit. Im Oriente trieb man im Anfänge dieses Zeitraums die römische Nechtsgelehrsamkett eifrig. Es wurden Lehr- bücher über das griechische Recht verfertigt, die kaiserlichen Ver- ordnungen bis auf Konstantin Vif. gesammelt, und es wurde viel über dus Recht geschrieben. Ans den Abendländern ver- schwand der Gebrauch des römischen Rechts nie ganz. Nicht die Auffindung der Pandekten zu Amalfi, sondern die Bemü- hungen, der Gelehrten, besonders des Zrnerius, oder Werners (st. um nzo) Vorlesungen über das römische Recht zu Bo- logna , brachten dasselbe wieder in die Höhe, und sein Werth führte es in die Gerichtsstühle ein. Die Nechtsgelehrten theil- ten sich, nach ihren Anführern, in Bulgarianer und Gosianer. Franz Accursius stiftete eine neue Schule. Man nannte diö Kommentarien über das Recht Glossen. — Vtele europäische Nationen erhielten Nationalgesetze. Die Karolinger gaben all- gemeine Gesetze für ihre Staaten, die Kapitularia hießen. Nach der Zersplitterung ihrer Staaten folgte ein jeder Distrikt seinem Gewohnheitsrechte (Herkommen, Coùtumes). Die Richter machten von diesen Gewohnheitsrechten Privatsammlun- gen. Die Städte in Deutschland hatten sehr frühzeitig Ge- setzsammlungen, als: Soest, Lübek, Köln, Magdeburg u. a., sämmtlich von 1150. Alte deutsche Nechtssammlungen sind: der Sachsenspiegel, vor 12:30, der Schwabenspiegel, und das Kaiserrecht. Auswärtige Gesetzsammlungen sind: in Frank- reich: die Eftablifiemetis de St. Louis, und viele Samm- lungen von Coütmnes; in Kastilien: die Siete partidas, und in Aragonien: die Gesetzsammlung von 1247; in England: Wilhelms I. Gesetzbuch; die Charta libertatum; die Magna Charta; das Foreft-Law, und die Parlementsschlüsse als der Anfang des Statute -Law; in Schottland: Davids 1. Ge- setz: Regiam Majeftatem ; in Dänemark: das Witterlagk und das jütische Gesetzbuch, ingleichen das schleswigsche Stadt- recht; in Schweren sammelte schon Zngiald im achten Jahr- hundert die Gesetze, Erich der Heilige und Virger verbesserten sie nach den Grundsätzen des Christenthums; in Norwegen: das Wikinggesetz; in Ungern: die Gesetzsammlungen von Ste- phan L und Wladislaw I. —* Der geistliche Stand hatte sich in allen diesen Ländern den weltlichen Gesetzen entzogen und sein eignes Gesetzbuch erhalten. Ein Betrüger im neunten Zahrhundert, schmiedete nämlich nach der Gewohnheit, die Verordnungen der Landesregenten iu geistlichen Dingen, die

10. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 331

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
4. Kap. Regierungsf. v. izoo b. 1517. zzi Ludwigs Verlangen, die Krone bey der weiblichen Linie zu er- halten , vermehrte die Rechte der Stände sehr. Ludwig unter- schrieb die erste Kapitulation. Mit seiner Tochter Hedwig Ge- mahl, Wladislaw Iagello, kam das lithauische Großfürstenhaus auf den Thron. Lithauen behielt eigne Großfürsten aus dem- selben, unter der Oberhoheit der Könige. — Rußland war noch in mehrere Fürstenthümer getheiit, die einem Großfürsten mehr oder weniger gehorchten. Der Großfürst war den Mon- golen unterworfen. Diese ganze Verfassung endigte Iwan I. 1464, machte sich von dem Joche der Mongolen los, und un- terwarf sich ganz Rußland despotisch. — Ungern war eine eingeschränkte Wahlmonarchie, mit Rücksicht auf ein königliches Haus-. Die Konstitution bildete sich fester unter dem K. Lud- wig I. im vierzehnten Iahrh. Seit 140; bestand der Reichs- tag aus den Magnaten oder den Prälaten und den hohen Reichs- beamten , und aus den Deputirten des Adels und der Städte. Matthias Korvins willkürliche Regierung veranlaßte Schär- fung der Kapitulation. ir. Civil-, Kriminal-, Polizey - Gesetzgebung. Noch in keinem occidentalischen Reiche war, wie in den orientalischen Neichen, die Gesetzgebung allein in den Händen des Regenten. Außer in den slavischen Staaten nahm der Mit- telstand allenthalben Theil an der Gesetzgebung. Nicht mehr Komposition, sondern Leibesstrafen waren jetzt'der Charakter der Kriminalgesetze. Ueberall nahm man im Civilrechte das römi- sche Recht an, oder modelte die Landesrechte nach demselben; doch blieb noch viel Gewohnheitsrecht. — Die Regenten streb- ten immer mehr, die richterliche Gewalt an sich zu ziehen. In Deutschland schränkten die Städte das Nichteramt der Könige sehr ein. Besonders geschah das hier und in allen Ländern durch das Recht der Selbstvertheidigung und der Befehdung, welches nirgends weiter getrieben wurde, als in Deutschland, wo jede Korporation sich dieses Recht zueignete. Diese kleinern Kriege endigten in Deutschland, und gaben überhaupt der gesetzlichen Verfassung eine bessere Gestalt: der' allgemeine Landfriede; die Errichtung des Reichskammergerichts, 1495; die Unterstützung der größer» Stände, besonders des schwäbischen Bundes, wel- ches durch Errichtungen der Kreise, 1500 und 1512, sehr be- fördert wurde. Maximilian I. ordnete den östrcichischcn Hof- rath an, 1521, und zog bald Reichssachen vor denselben. Ei- nige Reichsstände entzogen sich den höchsten Reichsgerichtsstuhlen
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