Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Allgemeines und Deutsches Reich - S. uncounted

1905 - Berlin : Süsserott
Süsserott's Kolonialbibliotbek (Fortsetzung). Bd. Vi. Ronald Ross, Das ]M^lartaficbcrt dessen Ursachen. Verhütung und Behandlung. Ueberfetjt von p. (Düllenborf. - preis geb. 2,50 M. Das vorliegende Werk aus der Feder des berühmten englischen Malariaforschers, dessen Verdienste imjahre 1902 durch die Ver- leihung des Nobelpreises eine hohe Anerkennung gefunden haben, hat in England einen durch zahlreiche Auflagen bekundeten Erfolg gezeitigt. Durch seine knappe, für einen allgemeinen Leserkreis berechnete. Form, durch die Anschaulichkeit in der Darstellung wird es sich für jeden Deutschen, der im tropischen Gebiete Aufenthalt genommen, unentbehrlich machen. Bd. Vii. prof. Dr. feeca, Der Pflanzenbau in den Tropen und Subtropen. I. Teil. preis geb. 6 jm. Das Fesca'sche Werk ist dazu bestimmt, eine äußerst fühlbare Lücke in der deutschen Kolonialliteratur auszufüllen. Es bildet ein handliches Nachschlagewerk von wirklich praktischem Werte, was ihm gegenüber ähnlichen Arbeiten einen großen Vorteil ver- leiht. Die Fesea'schen Angaben beruhen durchweg auf gewissen- haftestem eigenen Studium der tropischen Landwirtschaft. Bd. Viii. Pros. Dr. fesca, Der Pflanzenbau in den "Cropen und Subtropen. Ii. Teil. _______ erscheint im Jahre 1905. Bd. Ix. pauli, der Kolonist der Cropen als Raufer-, Mege- und Brückenbauer. (Du 59 Abbildungen. — ..... preis geb. 1,50 M. Kurz und gut, aber allgemein verständlich gefaßte Anleitungen und praktische Winke; daneben einfache und klare Zeichnungen, die den Text anschaulich erläutern oder die durch ihn zum leicht verständlichen Vorbilde werden. Der Verfasser, Vermessungs- beamter und Wegebauer beim kaiserlichen Gouvernement von Deutsch Neu Guinea (Herbertshöhe, Bismarckarchipel) ist ein er- fahrener Mann, der gleicherweise mit den Bauhindernissen und Beschwerlichkeiten der Tropen >vie mit beschränkten Mitteln, Werk- zeugen, technischen Kenntnissen und Hilfskräften der Kolonisten zu rechnen weiß; und er 'ist ein eminent praktischer Mann, der erprobten, guten Rat zu erteilen weiß. Er setzt nichts oder wenig von Kenntnissen voraus und gibt darum wohl gelegentlich eine Weisung, die selbstverständlich erscheint, z. B. (S. 19): „die Mauersteine werden so verlegt, daß nicht Fuge auf Fuge liegt". Aber er weiß eben, daß für Anfänger und Laien nichts selbst- verständlich ist. Und so schrieb er sein kluges kleines Buch, das vom Anfang bis zum Ende ein vortrefflicher, klarer Ratgeber ist für technisch nicht vorgebildete Kolonisten. Das billige, gut ausgestattete Buch ist als 9. Band von Süsserotts Kolonialbibliothek erschienen. Es sei hiermit ausdrücklich empfohlen. Hoffentlich geht der Wunsch des Verfassers in Erfüllung: „Möge es viele Freunde finden und ihnen das bringen, was sie darin suchen". (Afrika-Post v. 8. 10. 04). Paß & Garleb, G. m. b. »., Berlin W. 35, Steglitzerstr. 11.

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. III

1894 - Gotha : Behrend
Vorwort zur ersten Auflage. i. Ein jeder Staatsbürger muß ein gewisses Maß von Kennt- nissen in Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre sein eigen nennen, da letztere das ganze reale Leben des Menschen in allen seinen Beziehungen beherrschen. Das gesamte öffentliche, wirtschaftliche, gesellschaftliche und praktische Leben, die Gesetzgebung des Staates, die staatlichen Einrichtungen rc. erfordern in einer Zeit, deren Stichwort „Selbstverwaltung" heißt, die Unterweisung in den wichtigsten Lehren der Volkswirtschaft und Gesetzeskunde dring- lichst und unwiderleglichst. Die bisherige Art und Weise der Übermittelung ist aber völlig unzulänglich. Ohne bestimmte positive Kenntniffe geht es nun einmal in unseren vielseitigen Verhältniffen nicht mehr, auch nach dieser Richtung nicht: und wenn auch selbige nach und nach durch vereinzelte Vorträge und durch gelegentliches Studium einschlägiger Schriften zum Teil gewonnen werden, so ist doch dieser Weg zum ersten ein sehr langsamer und zum andern selbst ein unzuverlässiger, da unser Geist in dem Mannesalter nicht so leicht behält als in der Jugend. Viel- leicht würde die Wirksamkeit dieser Belehrungsmittel sich schließ- lich auch nur auf Kreise beschränken, die niemals zu den untersten

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. X

1894 - Gotha : Behrend
X Vorwort. nicht anders zu erwarten ist; es existieren gar sonderbare An- sichten darüber, was man alles den Schülern aus diesen Ge- bieten beibringen möchte, Dinge, über welche sich die Berufs- parlamentarier im Reichstage nicht einig sind, oder man führt wohl gar die verschiedenen Systeme von Adam Smith bis zu den neueren Kathedersozialisten vor, was entschieden falsch ist. Man gebe nicht etwa Geschichte der Gesetzgebung und Volks- wirtschaftslehren; und ein Bekanntmachen mit den Systemen anderer Parteien oder berühmter Theoretiker hat entschieden zu unterbleiben. Lieber erwähne man die Helden unserer Arbeit (Krupp, Hartmann, Borsig, James Watt, Senefelder u. a.) und schildere deren Entwickelungskampf, man zeige den Schülern, wie der Mensch nur vorwärts kommt, wenn er seine ganze Per- sönlichkeit einsetzt zur Erringung seines Zieles, wenn er alles, was dazu angethan sein könnte, ihn zu entmutigen, zur Seite schiebt und alle Hindernisse und Enttäuschungen unbeachtet läßt, sondern mit der ganzen Kraft seiner Persönlichkeit hinwirkt nach dem einen großen Ziele. Also Abwendung von Generalisation"n und Theorien und sofort zur konkreten Einzelforschung. Abwendung aber auch von jeglicher Parteifärbung. Systemmacherei und Vortrag streitiger Parteidoktrinen ist nicht Aufgabe der Schule. Der Unterricht in der Volkswirtschaftslehre und Gesetzeskunde ist propädeutischer Natur; er hat die Aufgabe, zum Nachdenken über öffentliche und wirtschaftliche Dinge und zu späteren selbständigen Studien anzuregen und zu befähigen. Die vorhandene Litteratur für diese neue Unterrichtsdis- ziplin entstammt gewöhnlich großen umfangreichen Werken von Fachgelehrten (wie Roscher u. a.); mit diesen Exzerpten ist aber der Praxis nicht hinreichend gedient. Fachzeitschriften bringen auch dann und wann einen Abschnitt aus diesem Gebiete für die Präxis, auch sind mehrere einschlägige Schriftchen erschienen, aber alle kranken gewöhnlich daran, daß sie nur Einzelnes herausgreifen und nur vereinzelte Themen behandeln und in

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. XVII

1894 - Gotha : Behrend
Vorwort. Xvii berechneten Re chtskatechismus für das Volk abzuhelfen. Das Ziel, das mir vorschwebte, war eine Versöhnung des un- befangenen Urteils mit den Einrichtungen, an denen es vielfach Anstoß nimmt, eine Apologetik des Rechts und des Staates vor dem Forum des einfachen gesunden Menschenverstandes. Ich habe mich überzeugt, daß die Aufgabe meine Kräfte übersteigt, möge ein anderer sie aufnehmen! Wer sie richtig ausführt, kann sich ein großes Verdienst erwerben, aber er muß denken als Philosoph und sprechen als Bauer. Es wäre ein wichtiges Thema zur Stellung einer Preisaufgabe — 100000 Mark wären kein zu hoher Preis dafür."----------- — Eine Änderung in ihrer Anlage hat die vorliegende 2. Auflage nicht erfahren, nur bei einigen Lektionen, in welchen Abänderungen oder Zusätze geboten waren (wie z. B. beim Militärwesen) sind solche vorgenommen worden. Eine Änderung m der Auswahl, Anordnung und Behandlung mußte schon deshalb als ausgeschlossen gelten, da die gesamte Kritik — und zwar nicht nur die von pädagogischer Seite — sich mit großer Anerkennung über die Schrift „als einzig in ihrer Art" geäußert hat. Und selbst der vorerwähnte Pro- fessor v. Jhering spricht es aus, daß von allen Versuchen, das Recht zu popularisieren und volkswirtschaftliche Lehren ge- nießbar zu machen, dies der am besten gelungenste sei und daß besonders auch die glückliche Vereinigung von Rechtskunde und Wirtschaftslehre, die klare, äußerst übersichtliche und allgemeine faßliche Darstellung große Anerkennung verdiene. In ähnlicher Weise habe er sich den geplanten Rechtskatechismus auch ge- dacht; zwar würde er den volkswirtschaftlichen Teil nicht in diesem Umfange berücksichtigt haben, doch er finde, daß sich ge- rade diese Verbindung gut gestalte und daß dadurch der Wert der vorliegenden Arbeit wesentlich erhöht werde. Richt minder hat der bedeutendste Pandektenlehrer der ueueren Zeit, Geheimrat Professor Wind scheid dem Verfasier des öfteren ob dieses Schriftchens großes Lob gespendet; ihm

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 139

1894 - Gotha : Behrend
Freiwilligendienst. 139 braucht keineswegs zu warten, bis er ausgehoben wird, sondern er kann sich auch freiwillig melden. Es giebt Einjahrig-Freiwillige ferner Zwei- und Dreijährig-Freiwillige, bei der Kavallerie auch Vierjährig-Freiwillige. Einjährig-Freiwilliger kann nur derjenige werden, der eine höhere Schule bis zu einer bestimmten Klasse besucht, so das Gymnasium oder das Realgymnasium bis Ober- sekunda, die Realschule bis zur obersten Klaffe, oder welcher eine besondere Prüfung mit Erfolg besteht. Auch manche Privatschulen haben die Vergünstigung, Be- rechtigungsscheine ausstellen zu können. In neuerer Zeit haben sich viele Stimmen gegen diejenigen Institute, die ausschließlich für diese Prüfung zubereiten (Freiwilligenpressen), aus- gesprochen. Geprüft wird neben der deutschen in zwei fremden Sprachen (Latein, Griechisch, Französisch, Englisch), dann in Geographie, Geschichte, Deutsche Litteratur, Mathematik und Naturwiffenschaften (Physik, event. Chemie nur dann, wenn der Examinand dies verlangt, um durch Kenntnisse in der Chemie mangelnde Kenntnis in anderen Zweigen zu ersetzen). Unterschied zwischen „Ausgehobenen" und „Einjährigen". (Letztere haben sich aus eigenen Mitteln zu beköstigen und zu bekleiden — freie Wahl der Waffen, des Truppenteils und der Garnison) — Reserve- und Landwehroffiziere. Freiwillige haben sich vor der Zeit, in der sie zur Aushebung gelangen würden in den dazu bekannt gegebenen Terminen zu melden, widrigen- falls sie ihres Rechtes, als Einjährige zu dienen, verloren gehen. Es kann jedoch jeder Wehrpflichtige, welcher körperlich aus- gebildet und die Einwilligung des Vaters oder Vormundes hat, schon nach dem 17. Lebensjahre freiwillig in die aktive Armee eintreten Derselbe genießt den Vorteil, die Garnison und den Truppenteil nach eigenem Ermeffen wählen zu können; im übrigen werden sie wie andere Ausgehobene betrachtet und behandelt. Vergleichung zwischen Einjährig- und Dreijährig- Freiwilligen und Ausgehobenen. Warum melden sich wohl so manche als Dreijährig-Freiwillige? (1. Freie Wahl der Truppe und Garnison, 2. Etwaige Gelegenheit, einen Feldzug mitzu- machen (wie z. B. Chirurgen und Heilgehilfen), 3. Um ihrer Militärpflicht früher Genüge zu thun, 4. Um durch den Militärdienst ihre Lebensstellung früh zu begründen szivilversorgungsscheinj).

10. Teil 1 - S. 38

1915 - Berlin : Heymann
38 <2. Rarwiese In unserem Lalle besteht die Vorhut des Armeekorps ans \ Eskadron Kavallerie, \ Regiment Infanterie, \ Abteilung Artillerie, \ Pionier- kompagnie, i Divisions-Brückentrain und % Sanitätskompagnie. Der Führer der Vorhut hat, nachdem er den Entschluß des kommandierenden Generals in Befehlsform erhalten hat, selbständig seinen Auftrag durchzuführen. Da nach der Meldung der Kavallerie die vorhandene Brücke nur für In- fanterie passierbar ist, so muß der Divisions-Brückentrain vorgezogen werden, um mit i)tlfe der Pioniere eine zweite Brücke an geeigneter Stelle zu schlagen. Ein Divisions-Brückentrain enthält das Material für eine Kolonnenbrücke von einer Länge von 35 m. Diese kann von einer Pionierkompagnie in einer halben bis einer Stunde hergestellt werden. während die Brücke geschlagen wird, setzt die Infanterie der Vorhut über die vorhandene, die auch einzelne Reiter trägt, ihren Vormarsch fort. Eben hat die Vortrupp-Kompagnie*) die Brücke erreicht, als aus einem vorgelagerten Gehöft Schüsse fallen. Einige Leute der Kompagnie werden verwundet. Im „Marsch — Marsch" gewinnt die Kompagnie das andere Ufer, schwärmt aus und nistet sich in einiger Entfernung von der Brücke seitlich in einen Graben ein, um einmal den übrigen drei Kompagnien durch eigne Feuereröffnung das Überschreiten zu erleichtern, dann aber auch, um die feindlichen Geschosse, die bei einer Stellungnahme in gerader Linie vor der Brücke diese dennoch treffen würden, abzulenken. Sobald die auf etwa 400 m Entfernung folgende vordere Kompagnie des Vortrupp-Bataillons ebenfalls in geöffneter Ordnung die Brücke über- schritten hat, um die Gefechtslinie der im Gefecht stehenden Kompagnie zu verlängern, räumt der Gegner, abgesessene Kavallerie, das Gehöft und erscheint nach einer weile wieder hinter einem langgestreckten Höhenrücken, um erneut den Übergang P500 w Entfernung) unter Feuer zu nehmen, hierdurch soll unsere Marschkolonne zur Entfaltung**) gezwungen werden, wodurch Zeitverlust entsteht, während die beiden vordersten Kompagnien sprungweise, ohne zu feuern, gegen die pöhe vorgehen, folgen die beiden andern auf 300 m Entfernung, ebenfalls zu Schützenlinien aufgelöst, das heißt entwickelt, da das Gelände keinerlei Deckung bietet. Das Feuer des Gegners wird nicht erwidert, weil die nur schwache Besetzung der pöhe und die geringe Wirksamkeit des eignen Feuers auf jsoo m keinen Erfolg ver- spricht, und der Vormarsch der Vorhut nur noch weiter aufgehalten würde. Unsere Infanterie geht grundsätzlich im Angriffsgefecht so nahe an den Gegner heran, bis sie Aussicht auf gute Schußwirkung hat. Gestattet es daher das feindliche Feuer, so wird angestrebt, mit der Feuereröffnung nicht vor 800 m Entfernung zu beginnen. Die abgesessene feindliche Kavallerie beabsichtigt nicht, sich mit der Infanterie in ein längeres Gefecht einzulassen. Ein Kopf nach dem andern *) Der Vortrupp ist eine von der Vorhut wiederum vorgeschobene Sicherungs- abteilung. **) Unter Entfaltung des Bataillons versteht man das Auseinanderziehen der vier Rompaqnien mit Tiefen- und Seitenabstand unter Beibehaltung der geschlossenen Ordnung, zwecks Verminderung der Verluste.
   bis 10 von 19 weiter»  »»
19 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 19 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 1
4 0
5 1
6 0
7 0
8 0
9 0
10 2
11 0
12 1
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 1
25 0
26 4
27 0
28 9
29 0
30 0
31 0
32 0
33 2
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 7
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 9
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 1
4 1
5 0
6 0
7 0
8 0
9 1
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 1
16 1
17 2
18 0
19 7
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 4
26 0
27 0
28 2
29 0
30 0
31 0
32 0
33 0
34 0
35 0
36 2
37 0
38 0
39 4
40 1
41 3
42 0
43 1
44 0
45 10
46 0
47 0
48 0
49 0
50 1
51 4
52 1
53 0
54 0
55 0
56 0
57 0
58 0
59 3
60 0
61 0
62 0
63 0
64 0
65 0
66 1
67 0
68 1
69 2
70 0
71 1
72 6
73 0
74 0
75 0
76 1
77 1
78 0
79 0
80 0
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 11
93 0
94 1
95 0
96 0
97 0
98 0
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 136
2 0
3 39
4 0
5 95
6 7
7 60
8 4
9 1
10 0
11 129
12 29
13 3
14 34
15 0
16 0
17 9
18 0
19 27
20 7
21 0
22 0
23 0
24 15
25 0
26 2
27 0
28 1
29 21
30 0
31 8
32 13
33 32
34 9
35 11
36 20
37 0
38 3
39 140
40 3
41 0
42 1
43 12
44 2
45 10
46 1
47 34
48 1
49 0
50 2
51 2
52 391
53 21
54 48
55 0
56 0
57 0
58 1
59 17
60 48
61 1
62 66
63 0
64 5
65 3
66 18
67 9
68 6
69 0
70 13
71 17
72 0
73 2
74 5
75 8
76 34
77 0
78 360
79 1
80 4
81 15
82 3
83 46
84 0
85 0
86 41
87 31
88 2
89 0
90 16
91 8
92 2
93 6
94 15
95 53
96 15
97 0
98 7
99 24
100 7
101 107
102 4
103 6
104 19
105 1
106 4
107 74
108 0
109 24
110 15
111 5
112 1
113 30
114 43
115 0
116 0
117 2
118 0
119 33
120 0
121 10
122 108
123 4
124 21
125 0
126 32
127 18
128 0
129 67
130 26
131 16
132 0
133 137
134 7
135 6
136 73
137 71
138 5
139 33
140 9
141 1
142 2
143 0
144 0
145 7
146 0
147 3
148 1
149 2
150 0
151 10
152 9
153 27
154 37
155 41
156 1
157 2
158 0
159 14
160 14
161 0
162 0
163 0
164 1
165 7
166 11
167 0
168 6
169 5
170 0
171 0
172 2
173 13
174 13
175 35
176 28
177 28
178 25
179 6
180 2
181 0
182 41
183 215
184 22
185 3
186 9
187 0
188 311
189 1
190 0
191 1
192 0
193 27
194 7
195 8
196 2
197 10
198 0
199 12