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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 125

1896 - Bamberg : Buchner
125 bersetzen und durch die Eroberung von Nica und den Sieg bei Dory-Kein in sich den Weg nach Syrien ffnen. Whrend Gottfrieds von Bouillon Bruder, Balduin, die christliche Stadt Edessa am Enphrat eroberte, setzte sich das Hauptheer-in den Besitz der Stadt Antiochien und schlug den gefhrlichen Angriff eines feldschnkischen Entsatzheeres ab. Von hier aus erreichte man im Jahre 1099 das inzwischen durch den fatimidifchen Kalifen von gypten zurckeroberte Jerusalem und nahm es am 15. Juli 1099 mit Sturm. Der Sieg von Askalon der ein gyptisches Heer sicherte die christliche Herrschaft. Herzog Gottfried wurde zum Beschtzer des hl. Grabes gewhlt, sein Bruder und Nachfolger Balduin nahm den Titel eines Knigs von Jerusalem an. Das neue christliche Knigreich trug vllig abendlndischen, speziell franzsischen Charakter. Die wenigen Europer, welche der die (meist christlichen) Eingeborenen herrschten, teilten sich in ziemlich selbstndige Lehens-leute, an ihrer Spitze die Vasallen von Edessa, von Antiochien und von Tripolis, und in eine mchtige.geistlichkeit, an ihrer Spitze der Patriarch von Jerusalem. B. Die Zeit Heinrichs Iv. und Heinrichs V. war aber nicht blo die Zeit des Jnvestitnrstreites, sondern auch der Brgerkriege. Das Zu-sammenwirken beider Momente in Verbindung mit neuen wirtschaftlichen Strmungen hatte auch Wirkungen rein weltlicher Art. a) Das Verhltnis zwischen Knigtum und geistlichem Frstentum wird gelockert, das weltliche Frstentum steigert seine politische Bedeutung auf Kosten beider. Es ist nicht zufllig, da gerade seit dem Anfange des 12. Jahrhunderts eine Reihe von weltlichen Dynastien, die zum Teil bis auf den heutigen Tag sich erhalten haben, in die Erscheinung treten: Staufer, Welsen, Zhringer, Wittelsbacher, Wettiner. Fortan stehen die frstlichen Interessen im Vordergrunde der Reichspolitik, es folgt eine Zeit dynastischer Kmpfe. b) In dem Verhltnis der verschiedenen Stnde zu einander treten Zeichen einer tiefen Ghrnng hervor. Die abhngigen Klassen der Bevlkerung beginnen sich unabhngig zu machen, die Zinsleute in den Stdten vom geistlichen Frstentum, die hrigen Bauern und die Ministerialen vom- geistlichen und weltlichen Grogrundbesitz. Mit anderen Worten, es melden sich die ersten Zeichen des Verfalls des Gro-grundbesitzes, des Aufsteigens derjenigen sozialen Krfte, welche in der Stauferzeit das wirtschaftliche Leben zu beherrschen beginnen, des Brgertums und des Klein-bauerntums.

2. Das Mittelalter - S. 139

1896 - Bamberg : Buchner
139 Schon während seines Feldzugs gegen Rom (Frhjahr 1167) hatten sich neben dem Veroneser Bunde auch die Städte Krernoua, Bergamo, Brescia, Mantua und Ferrara zu einem lombardischen Stdtebund zusammen-geschlossen und die Mailnder in die wieder aufgebauten Mauern ihrer Stadt zurckgefhrt. Nach dem Abzge Friedrichs erweiterte sich der Bund zu einem aus 36 Stdten bestehenden Bundesstaate, an dessen Spitze jhrlich gewhlte Rektoren standen. Auch das Freundschaftsverhltnis Englands zum Kaiser hatte sich wieder gelst. g) Die letzten Kmpfe der Friede von Venedig. Im Herbst 1174 brach Friedrich neuerdings nach Italien auf; nach einem mi-lnngenen Angriff auf die (1168 erbaute) Bundesfestung Alessandria" schlo der Kaiser mit dem in der Ebene von Montebello stehendeu lom-bardischen Entsatzheere einen Prliminarfrieden (1175), der aber nach der Entlastung des kaiserlichen Heeres durch die Mehrheit des lombardischen Stdtebnndes gebrochen wurde. Dem Aufgebote Friedrichs, der fr das Jahr 1176 den entscheidenden Feldzug vor sich sah, leisteten zwar die geistlichen Fürsten Folge, nicht aber der mchtigste Laienfrst, Heinrich der Lwe. 1176 erlag Friedrich bei Legnano nach einem anfnglichen Siege den Lombarden. Damit war der gemachte Versuch, die kaiserfeindliche Koalition durch Vernichtung der Lombarden zu sprengen, gescheitert, aber die Mglich-feit einer Wiederholung dieses Versuchs war damit nicht genommen. Allein die Bischfe, mit deren finanziellen Mitteln und militrischen Aufgeboten Friedrich bisher vornehmlich den Kampf gefhrt hatte, voran die Erzbischfe Christian von Mainz, Wichmann von Magdeburg, Philipp von Kln drangen jetzt auf den Frieden. (Am 1. August) 1177 kam zu Venedig ein sechsjhriger Waffenstillstand mit den Lombarden, ein fnfzehnjhriger Waffenstillstand mit dem König Wilhelm Ii. von Sizilien, der Friede mit der Kirche zu stnde; der Kaiser opferte seinen ohnehin ohnmchtig gebliebenen Gegenpapst Kalixt Iii., den Nachfolger Pafchals Iii., und kehrte in die Gemeinschaft der allgemeinen Kirche zurck. Das wahrscheinlichste Motiv fr die Hilfverweigerung Heinrichs des Lwen ist in den Verhltnissen beg Sachsenlandes zu suchen. Heinrich verfolgte in Sachsen die doppelte Aufgabe, seine Macht auf Kosten der Slaven wie der geistlichen und weltlichen Groen des stlichen Sachsens, die soviel wie reichsun-mittelbar waren, zu erweitern. Bei der fortdauernden Oppositou der fach-fischen Fürsten glaubte Heinrich das Herzogtum fr den Augenblick nicht verlassen zu knnen, ohne seine ganze Stellung daselbst aufs uerste zu gefhrden. Der Ort der Zusammenkunft war wohl nicht Parten--kirchen, sondern Chiavenna; schon die weite Entfernung Partenkirchens mu angesichts der gefhrdeten Lage Friedrichs eine Zusammenkunft daselbst ausschlieen. Allerdings gab Friedrich im Frieden von Venedig den Versuch, das Papst-tum in dieselbe Abhngigkeit zurckzufhren, wie sie vor dem Jnvestiturstreite bestanden

3. Das Mittelalter - S. 6

1896 - Bamberg : Buchner
6 Richter ist der Gaufrst (bezw. der Vlkerschaftsknig), Urteiler sind smtliche Freie einer Hundertschaft (bezw. einer Vlkerschaft). Es gibt zwei Arten von ffentlichen Strafen: 1. die Todesstrafe (fr Landesverrat, bergang zum Feinde, Feigheit, entehrende Handlungen), 2. Verm gensstrafen, entrichtet in einer gewissen Anzahl von Stcken Vieh, fr alle brigen Vergehen. Diese Vermgensstrafen sind doppelter Art: 1. eine Bue fr den Verletzten (satisfactio, compositio) und 2. ein Friedensgeld fr den Staat (fredum). Auch der Totschlag kann mit Bezahlung einer Bue geshnt werden .Wergeld, Mannbue), bezahlt von der Sippschaft des Totschlgers an die Sippschaft des Er-fchlagenen. Neben diesem ffentlichen Strafrecht gibt es aber auch ein Privat-strafrecht. Bei schweren Vergehen nmlich (namentlich Totschlag und Schndung der Ehre, z. B. Ehebruch) erlaubt die Rechtsordnung auch Aus-bung der Rache (Blutrache), der Selbsthilfe oder Fehde. Die Wahl zwischen Shnegeld oder Fehde steht der Sippschaft nicht des Schdigers, sondern des Geschdigten zu. Die Fehde selbst ist eine Sippschaftoder Geschlechter-Fe hde; bei dein Korpsgeist der Sippengenossen ist die gesamte Sippschaft verantwortlich fr die That des einzelnen, und gilt andererseits die Ver-letzung des einzelnen als eine Verletzung der ganzen Sippschaft. Wahlrecht zwischen Bue und Fehde hat sich noch in die frnkische und Deutsche Zeit hinein erhalten. Doch hat man spter auf verschiedenem Wege das verfassungsmige Recht der Fehde einzuschrnken gesucht (Beschrnkung auf ganz schwere Gewaltthaten, ans den Thter, auf bestimmte Zeiten, Zwang der verletzten Familie, die angebotene Shne anzunehmen).. Endgltig wurde das verfassungsmige Fehde-recht erst aufgehoben durch den ewigen Landfrieden", 1495. Ii. Wirtschaftliche und soziale Verhltnisse. a) Wirtschaft. 1. In dieser Zeit des bergangs vom Nomadenleben zur Sehaftigkeit gibt es kein Privateigentum, sondern nur Gesamt- oder Gemeindeeigentum (Feldgemeinschaft). Reste dieser Feldgemeinschaft Haben sich bis auf den heutigen Tag erhalten in dem Gemeindeland." 2. Selbst zur Bewirtschaftung und Nutznieung wurden anfnglich Teile des gemeinsamen Ackerlandes nur den Geschlechtern zugewiesen (kommunistischer Betrieb), erst spter den einzelnen Gemeindemitgliedern (Jndividnalwirt-schuft). Die durch Adel, Ruhm, grere Anzahl von Sklaven Ausgezeich-rieten bekommen einen greren Anteil am Ackerland.

4. Das Mittelalter - S. 94

1896 - Bamberg : Buchner
94 italienischen Verhltnisse. Italien suchte sich Konrad Ii. dadurch zu sichern, da er die italienischen Bistmer mit deutschen Geistlichen besetzte und die italienischen Laienfrsten mit deutschen Frstenhusern in Verbindung brachte. Dieser kaiserlichen Politik arbeitete Erzbischof Aribert von Mai-l a n d, welcher eine fast unabhngige kirchliche und weltliche Stellung einnahm, entgegen. Auf seinem zweiten italienischen Zuge untersttzte daher Konrad Ii. gegen Aribert und die diesem verbndeten groen Lehenstrger (Kapitne) die gedrckten kleinen Lehenstrger' (Valvasallen, Aftervasallen); doch gelang es ihm nicht, den Trotz des Erzbischofs von Mailand dauernd zu brechen. Um so wirksamer griff er in die unteritalienischen Verhltnisse ein; der gewaltthtige Fürst (Pandulf) von Kayna wurde entsetzt, der von Salerno (Waimar) auch mit Kapna belehnt, der Normanne Rainulf im Besitze der Grafschaft Averfa, in Lehensabhngigkeit von Salerno besttigt und damit die Normannen als neue Macht im staatlichen Leben Italiens anerkannt. Bald nach seiner Rckkehr von Italien ist Konrad gestorben. In Italien sicherte Konrad durch ein Lehensgesetz (1037) Den kleinen Lehenstrgern Erblichkeit der Lehen zu. Lehensstreitigkeiten zwischen den groen nnb kleinen Lehenstrgern sollten im Lehensgericht durch Schffen Dorn Stande des Angeklagten entschieden werden. uerung Konrads - Si Italia modo esurit legem, concedente Deo bene legibus hanc satiabo." Neben der Stellung. die er als Stellvertreter Christi", wie ihn Wipo bezeichnet, an der Spitze der Kirche einnahm, tritt doch in ihm das alte, fast ent-schwnndene Bild des germanischen Krieger- und Bauernknigs, der auf und von seinen Hfen aus das Volk regiert, wieder deutlich erkennbar hervor. Er ist noch einmal als König zugleich der grte Hofbesitzer und der grte Haushalter seines Volkes." (Nitzsch.) 6. Heinrich Iii. (10391056). Das Kaisertum in seiner idealsten Gestalt. bersicht. Die von Konrad Ii. hinterlassene Machtflle behauptet sein Sohn und Nachfolger Heinrich Iii. in siegreichen Kmpfen gegen einen panslavistischen Versuch Herzog Bretislavs von Bhmen und erwirbt hiezn Ungarn. Kann er dieses auch fr die Dauer nicht festhalten, immerhin ge-winnt er fr Deutschland die Leitha als sichere Sdostgrenze. Ein Friedens-frst, frdert er fr Burgund den Gottesfrieden, bringt er fr Deutschland einige Jahre des Friedens und der Vershnung durch das unmittelbare Bei-spiel von oben. Im Gegensatz zu seinem Vater ein halb priesterlicher Charakter, befreit er die Kirche vom Schisma, untersttzt er die Bestrebungen gegen die

5. Das Mittelalter - S. 100

1896 - Bamberg : Buchner
- 100 4. Der König ist oberster Schtzer des Friedens, in seinem Namen wird der Friede geboten. 5. Der König hat finanzielle Befugnisse. Diese sind im wesentlichen dieselben geblieben, wie in der frnkischen Zeit. Noch immer bilden die Ertrgnisse aus den kniglichen Pfalzgtern die Hauptein-fnfte des Knigtums, noch immer mangeln allgemeine Reichssteuern. Statt von den Unterthanen eine Steuer zu empfangen, wird der König selber zum grten Unternehmer, zum grten Grundbesitzer. Reste dieser Art des Staatshaushaltes sind die heutigen Staatswaldungen, auch die Staatseisenbahnen lassen sich damit vergleichen. Aus seinen Einknften bestreitet der König sowohl die Hofhaltung wie die Reichs-regierung; eine Trennung von Hof- und Staatsverwaltung gibt es auch jetzt nicht. 6. Der König, ein Lehensmann Gottes, ist oberster Lehensherr des Reiches und oberster Schutzherr der Kirche. Alle Gewalten im Reiche gelten als von ihm abgeleitet. Aus der Hand des nengewhtten Knigs empfngt der Reichslehenstrger sein Lehen, der weltliche Fürst sein Frstenamt, der geistliche Fürst seine geistliche Stelle und die bannt verbundenen weltlichen Gter und Gerechtsame. 7 Mit der deutschen Knigswrde sind seit Otto dem Groen die langobardische Knigs- und die rmische Kaiserkrone verbunden, welche beide ihrem Trger eine Rechtsgewalt der Ober- und Mittelitalien und der den ppstlichen Stuhl verleihen. Das deutsche, das langobardische oder italische Reich und (seit Konrad Ii.) das Knigreich Burgund btlden das Imperium". Di- Erwerbung der Saifetlronc ist eine Pflicht des dentlchen ffisnigs, ihre Verleihung ein Recht des Papstes. Das Verhltnis zwischen Kaisertum und Papsttum ist m unserer ! Periode ein Nebeneinanderbestehen der beiden Gewalten mit einem bergewichte weltlichm . tte[a(tetlid)e $aifeyit,ee verleiht dem Trger des Kaisertums eine berordnung der alle christlichen Fürsten. Nur insoserne kann das Kaisertum als universell bezeichnet werden. Der Gedanke, diese Uberordnung zu emer wirklichen Herrschaft der das ganze christliche Abendland umzugestalten oder auch nur das Reich Karls des Groen in seinem ganzen Umfange wiederherzustellen, lag den schsischen (abgesehen von Otto Iii.) wie den frnkischen Kaisern ferne. Ii. Kniglicher Hof. 1. Das deutsche Knigtum ist bei dem Mangel einer festen Residenz ein Wanderkniatum. Nach feiner Erhebung macht der König den Knigs ritt durch die deutschen Lande und nimmt die Huldigung entgegen. Und auch ,m wetteren W f m Regierung wechselt er bestndig den Sitz; m.t Vorliebe verweilt er dabei auf den kniglichen Pfalzen und in den Bifchofstdten (bergt, die r-.fende Hofhaltung im Perserreich und in dem spteren Rmerreich).

6. Das Mittelalter - S. 104

1896 - Bamberg : Buchner
104 - b) Entlohnung dieses Reiterdienstes durch ein Lehen, Ver-pflichtung zum Heerdienst auf Grund eines Privatvertrags. Seitdem der ordentliche Dienst im Heerbann vornehmlich Reiterdienst geworden war, waren wegen der Kostspieligkeit desselben nicht mehr alle Freien zum Kriegsdienst verpflichtet, sondern nur die durch Reichslehensgut und Amtslehen einerseits, durch Treueid andererseits gebundenen Vasallen, die sich wiederum in Reichslehens-mnner und in Fürsten schieben. Die freien Bauern, soweit sie sich erhalten haben, werben nur zur Lanbesverteibigung aufgeboten, sonst zahlen sie eine Heersteuer an den Grafen. Heer und Volk fallen also nicht mehr zusammen, wie in alter Zeit, das Heer ist vielmehr wesentlich Vasallenheer. c) Aufgebot nur fr den Kriegsfall, aber auch das Leben im Frieden ein kriegerisches (Kriegerkaste). Ix. Gericht swesen s. S. 99, 102. X. Staat und Kirche. Durch die ottouische Politik waren die Reichsbistmer und Reichsabteien mit Gtern und Hoheitsrechten ausgestattet, ihre Trger zugleich weltliche Fürsten geworden; der mehr als die Hlfte deutschen Landes geboten geistliche Herren. Dafr zogen die deutschen Könige, hnlich wie die Karolinger, die Reichsbischfe und Reichs-bte nicht blo zu Diensten des Reiches heran (Hofdienst, Heerdienst, Lieferung von Lebensmitteln), sondern bten auch die Herrschaft der die Kirche. Diese uert sich also: 1. Das Reichskirchengut steht im Eigentum des Reiches. Daraus wird abgeleitet: 2. Das Recht der Investitur, d. i. das Recht der kniglichen Einweisung nicht blo in das Kirchengut, sondern auch in das Kirchenamt in Form der berreichung eines Stabes (seit Ludwig dem Deutschen) und eines Ringes (seit Heinrich Iii.). Der Investitur sollte allerdings die Wahl durch Klerus und Volk vorausgehen, aber in vielen Fllen in-vestierte der König ohne Wahl, und in anderen war die Wahl lediglich eine Formalitt. Aus beut Eigentum des Reiches ani Reichskirchengut erscheint im 12. Jahr-hunbert ein brittes Recht abgeleitet, das Regalie nrecht, b. i. die Befugnis, das geistliche Frstentum fr die Dauer seiner Erlebigung in knigliche Verwaltung zu nehmen. Daraus ergab sich von selber das Recht, den Uberschu des Ertrages zum Nutzen der Krone zu veruern. Eine verschrfte Handhabung biefer Befugnis fhrte dann 4. zum Spolienrecht, b. i. beut Rechte, den beweglichen Nachla eines geistlichen Fürsten (Mobiliar, Wirtschaftsgerte. Zugvieh) in kniglichen Besitz zu nehmen. Die wichtige Stellung, welche die Geistlichen im Reiche einnahmen, bewirkte zwar eine reichstreue Gesinnung berselben, erschulbete aber nicht minber, da die hchsten geistlichen Wiivbentrger ihrem geistlichen Berufe entfrembet wrben.

7. Das Mittelalter - S. 165

1896 - Bamberg : Buchner
- 165 c) Freilich, gleichzeitig mit der Zertrmmerung der Herzogtmer Bayern und Sachsen wurde der Kreis der Fürsten, der ursprnglich smtliche Inhaber von Reichsmtern umschlossen hatte, verringert. Und noch am Schlsse dieser Periode gelang es berdies einer kleineren Anzahl dieser Fürsten neuerer Ordnung, sich in den ausschlielichen Besitz des Wahlrechtes zu setzen. rften neuerer Ordnung. Vor dem Jahre 1180 hatten smtliche Inhaber von Reichsmtern (nicht blo die Bischfe, sondern auch die Reichsbte, nicht blo die Herzge, Markgrafen, Pfalzgrafen und Landgrafen, sondern auch die einfachen Grafen) dem Frstenstande angehrt. Seit dem Jahre 1180 bildet sich ein engerer Kreis von Fürsten jngerer Ordnung, der von den Geistlichen nur Die Reichsbischfe und einen ganz kleinen Teil der Reichsbte, von den weltlichen Groen nur die Herzge (von Bayern, Sachsen, Schwaben, Lothringen, Brabant, sterreich, Steiermark, Krnten alle diese, soweit sie berhaupt die Stauferzeit berdauert haben, nicht mehr Stammesherzge, sondern nur Territorialherzge), die Pfalzgrafen am Rhein und in Sachsen, nur einen Teil der Markgrafen (von Brandenburg, Meien, Lausitz), den Landgrafen von Thringen und einen einzigen Grafen, den von Anhalt, umfate. Im Gegensatz zu ihnen heien die nicht mehr frstlichen Grafen Magnaten. Im Laufe des spteren Mittelalters wurden noch einige nichtfrstliche Terri-torien zu frstlichen erhoben: a) am Ende des 12. und im Laufe des 13. Jahrhunderts die Markgrafschaftmeranien, Namnr, Braunschweig-Lnebrg (1235), Breslau, die Landgrafschaft Hessen; b) im 14. Jahrhundert Pomm ern, Mecklenburg, Geldern, Jlich, Luxemburg, Berg, Burggrafschaft Nrnberg, Grafschaft Savoyen; c) im 15. Jahrhundert Kleve, Wrttemberg (1495). Entstehung des Kurfrstenkollegiums. Hatten frher Herzge, Grafen und Herren an der deutschen Knigswahl teilgenommen, hatten nach der Ausbildung des neueren Reichsfrstenstandes wenigstens smtliche Reichsfrsten jngerer Ordnung Anteil an der Wahl gehabt, so erscheinen seit der Doppelwahl v.j. 1257 sieben Fürsten im ausschlielichen Besitz des eigentlichen Wahlrechts (Mainz, Trier, Kln, der Pfalz-graf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg die 7. Stimme war strittig zwischen Bayern und Bhmen). Schon seit Beginn des 12. Jahrhunderts waren zwei Theorien neben einander gegangen, eine ppstliche, die fr die Beschrnkung des Wahlrechtes auf ein engeres Kollegium bevorrechteter Fürsten eintrat, und die kaiserliche, welche allen Reichsfrsten das Wahlrecht gesichert wissen wollte. Noch der Sachsenspiegel hatte beide Theorien miteinander in Einklang zu bringen gesucht. Wie dann die ppstliche Theorie die Oberhand gewann, wie es kam, da bei der Doppelwahl von 1257 nurmehr sieben Fürsten den Ausschlag gaben, ist eine noch ungelste Frage. drt)ie Fürsten, noch mehr die Kurfrsten stehen dem Knigtum, das berdies seine Pfalzgter oder Domnen bis auf einen kleinen Rest verloren hat, fast wie Souverne oder Verbndete gegenber. Bei der Inhaltslosigkeit des Knigtums ist fortan eine wahre Fhrung der Nation von dem Besitz des grten Territoriums bedingt.

8. Das Mittelalter - S. 166

1896 - Bamberg : Buchner
- 166 3. Entwickelung der stdtischen Autonomie auf Kosten ganz besonders des geistlichen Frstentums. Vornehmlich unter dem Schutze des geistlichen Grogrundbesitzes waren die Mrkte erstanden, im Gegensatze vornehmlich zu den geistlichen Grundherren entwickelte sich die stdtische Autonomie. >) Die Ansiedelungen, die sich spter zu dem entwickelt haben, was wir als Städte zu bezeichnen pflegen, sind ganz verschiedenen Ursprungs. Sie wurden gegrndet teils um Bischofsitze (meist auf den Trmmern alter Rmerstdte) und Klster, teils um knigliche Pfalzen und Burgen, teils um Pfalzen und Burgen anderer weltlicher Herren. Jede dieser Ansiedelungen gehrte einem Grundherrn; je nach dem Grundherrn unterschied man bischfliche, knigliche, frstliche Städte. Die Rmer st dte waren zur Zeit der Vlkerwanderung in Trmmer ver-wandelt worden, wurden aber spter von den Bischfen wegen ihrer gnstigen Lage (am Rhein, an der Donau und deren Nebenflssen, an Knotenpunkten der Straen) mit Vorliebe zu ihren Sitzen gewhlt. Im Anschlu an Bischof sitze, auf den Ruinen alter Rmerstdte sind Kln, Mainz. Trier, Worms, Speyer, Straburg, Basel, ebeuso Regensburg, Passau, Augsburg entstanden. Aus kniglichen Pfalzen sind Aachen, Nymwegen, Frankfurt, Ulm, Goslar erstanden, um knigliche Burgen Erfurt, Meien, Merseburg, um Pfalzen und Burgen weltlicher Fürsten Mnchen, Nrnberg, Lbeck, Braunschweig, Freiburg im Breisgau. -b) Einen stdtischen Charakter hatten diese Ansiedelungen nrsprng-lich nicht, der stdtische Charakter war erst das Ergebnis einer mehrhundert-jhrigen Entwickelung, beginnend etwa mit dem 9. und schlieend mit dem 13. Jahrhundert. Der Charakter einer mittelalterlichen Stadt war bedingt a) von einer berwiegend kaufmnnischen und gewerblichen Beschftigung der Bevlkerung und im Zusammenhange damit von einem stndigen Marktrecht des Ortes, ) von einer eigenen Gerichtsbarkeit, y) von dem Rechte korporativer Selbstverwaltung, 6) von der Befestigung. a) Was die erste, die wirtschaftliche Vorbedingung betrifft, so gab es noch in der Zeit Karls des Groen weder ein selbstndiges deutsches Gewerbe noch einen deutschen Handelsstand; Mrkte fanden nur vorbergehend, jhrlich oder wchent-lich. statt (Jahr- und Wochenmrkte). Seit dem Ende des 9. und dem Anfange des 10. Jahrhunderts begann man der die Bedrfnisse des Herrenhofes hinaus, fr die Mrkte zu arbeiten und einen selbstndigen Gewerbe st and zu entwickeln, am frhesten an den Bischofsitzen, begannen zugleich die Könige stndige Marktrechte zu verleihen. Aber die gewerbe- wie die handeltreibende Bevlkerung bildete noch immer nur einen kleinen Prozentsatz der Bevlkerung, und das Marktrecht bezog sich nur auf einen Teil der Ansiedelung (meist den am Flusse gelegenen). Erst seit dem 12. Jahrhunderten berwogen Industrie und Handel und fielen Marktgebiet und Stadl-gebiet rumlich zusammen. Auf dem Marktplatz wird das Marktzeichen errichtet, gewhnlich ein Kreuz, an dem ein Handschuh oder ein Schwert befestigt wird; in spterer Zeit trgt diese

9. Das Mittelalter - S. 167

1896 - Bamberg : Buchner
167 Symbole ein steinerner Ritter (Rotandsule", benannt nach Roland, dem Waffen-trger Karls des Groen). Der Name fr dieses Marktzeichen, Weichbild" (wikbelde, wik vicus) Stadtbild, wurde in Mittel- und Norddeutschland zugleich Be-Zeichnung fr das Stadtgebiet. ) Mit der Verleihung des stndigen Marktes war verbunden die Verleihung eines besonderen Rechtes (Weichbildrecht) und einer eigenen Gerichtsbarkeit. Als Urteilfinder fungierten stdtische Grundbesitzer, die Gerichtsbarkeit selbst und die damit verbundene Polizei wie die Verwaltung und das Recht der Besteuerung bte der Grundherr durch die von ihm ernannten Beamten (Schultheien). Das Weichbildrecht verlieh dem damit begabten Orte den in der Knigs-brg geltenden hheren (mit einer hheren Strafe gesicherten) Frieden, den Burg-frieden". Der Name Burgfriede" wurde in Oberdeutschland Bezeichnung fr das Stadtgebiet, dem er verliehen war. 7) Gerade die Ausbung des Besteuerungsrechtes scheint die Mitwirkung eines Brgerausschusses notwendig gemacht zu haben, und damit war der Antrieb zur Ausbildung einer Ratsverfassung gegeben. Die gesamte Brgerschaft (,,universitas civium") strebt das Recht an, diesen Ausschu (consiliuni, consules) mit einem oder mehreren Brgermeistern (magister civium, purgermaister") an der Spitze durch freie Wahl sich setzen zu drfen. Das Streben des Ausschusses oder Rates aber geht dahin, die Rechte des Grundherrn an sich zu bringen. Er erlangt das Recht der Erhebung der Steuern, die Kontrolle der die Verwendung, zuletzt die Verwendung selber, er erlangt im Fortgang der Zeit eine Kontrolle der die gesamte stdtische Verwaltung und das stdtische Verkehrswesen, zuletzt die Verwaltung selber. Dieser Kampf der Brgerschaft um die stdtische Autonomie ist vornehmlich in den Bischofstdten gefhrt worden; er beginnt am Ende des 11. Jahrhunderts (unter Heinrich Iv. in Worms) und ist am Schlsse des 13. Jahrhunderts im wesentlichen entschieden. Die Brger sind im Besitze des Rechtes, ihren Rat zu whlen, der Stadtrat ist im Be-sitze des Stadtregimentes: dem Bischof verbleibt nur die Gerichtsbarkeit und dazu meist das Mnzrecht. In der Folgezeit gelang es dann hufig dem Rate, auch diese an sich zu bringe. jt) Mit der Erlangung der stdtischen Selbstverwaltung oder Autonomie war an die Stelle der frheren Herrschaft des Grundherrn hufig nur eine noch drckendere Herrschaft der einen Klasse der stdtischen Bevlkerung der die andere getreten. Die sogenannten Patrizier teils Grogrundbesitzer und Grohndler, teils Ministerialen fhrten ausschlielich das Stadtregiment. Die brigen Einwohner Arbeiter, Handwerker, Krmer, Kleingrundbe-sitzer, Knstler hatten nur Verpflichtungen, aber keine Rechte. Sie schloffen sich daher, um sich solche zu verschaffen, in Innungen oder Znfte zusammen (. B. Znfte der Tuchmacher, der Krmer). Im 14. Jahrhundert erkmpften sich diese Znfte im Sden Deutschlands, im 15. Jahrhundert im Norden Anteil am Stadtregiment. (Vergl. den Kampf der Patrizier und Plebejer in Rom.) jtf) Gleichzeitig mit diesen inneren Kmpfen strebten die freien Bischof-und die kniglichen Städte durch Bildung von Stdtebndnissen sowohl

10. Das Mittelalter - S. 212

1896 - Bamberg : Buchner
212 - Pfalz und Herzog Ludwig der Reiche von Bayern-Landshut, standen (Sieg Friedrichs bei Seckenheim [das Mahl zu Heidelberg!"^, Ludwigs bei Giengen 1462).t 9?ach der Wahl Maximilians zum rmischen König (1486) brachte Erzbisch of Berthold von Mainz die Reichsreformbewegung in der Richtung nach einem stndischen Reichsregiment, nach einem Reichs-kammergericht, nach Landsriedenskreisen wieder in Flu. Das Ergebnis dieser Reformbewegung in der Zeit Friedrichs Iii. war ein besseres Zu-sammeuwirkeu der Fürsten und Städte, eine geordnetere Stellung der letzteren auf den Reichstagen (als eines dritten Kollegiums neben dem der Fürsten und Kurfrsten), die Grndung eines zweiten schwbischen Bun-des 1488, gerade 100 Jahre nach dem Ende des ersten. Dieser zweite schwbische Bund, der im Gegensatze zu dem ersten aus Stdten und Fürsten und Herren zusammengesetzt war und bald glnzende Erfolge sowohl den Friedensbrechern im Innern als dem Auslande gegenber erzielte, zeigte mit seinem Bundesrate, seiner Bundeskasse, seinem Bundesheere im kleinen, welche Reform dem Reiche not that. Eine bundesstaatliche oder stndische Reichsreform entsprach einzig und allein den Verhltnissen der Zeit, eine streng monarchische Reichsresorin lag auer dem Bereiche der Mglichkeit. Die Forderung nach einem stndischen Reichsregiment, nach einem ewigen Landfrieden, nach einem Reichskammergericht, nach Landfriedenskreisen find seitdem nicht mehr verstummt und haben, wie die militrischen Reform-bestrebungen der Hussitenzeit, unter Maximilian I. und K a r l V. zu dauern-{jden Institutionen gefhrt. Gefahren im Osten von Trken und Ungarn. .Inzwischen hatten die Trken Konstantinopel erobert (1453) und die ganze Balkan-Halbinsel ihrer Herrschaft einverleibt; von hier aus bedrohten sie nicht mehr blo Ungarn, fondern auch das Reich, drangen bereits nach Krain und Steiermark vor. Vergebens bemhte sich der Papst Pius Ii., durch einen allgemeinen Kreuzzug der christlichen Fürsten und Völker Europa von den Trken zu befreien. Man hielt Reichstage der Reichstage, ohne aber bei der Engherzigkeit des Kaisers, der lediglich den Schutz seiner eigenen Erb-lande im Auge hatte, und der Lauheit der Fürsten zu Thateu zu kommen. Infolge der Teilnahmslosigkeit des Reiches sahen sich die Ungarn bei ihren Kmpfen gegen die Trken auf sich selbst angewiesen. Die osmanifchen Trken, ursprnglich eigentlich kein Volk, sondern eine Kriegerschar, stammen, wie die seldschnkischen Trken, aus Turkestan und erscheinen zuerst um 1200 in Kleinasien im Dienste der Sultane von Jkonium. Aber schon um das Jahr 1300 (nach dem Falle des Sultanates von Jkonium) waltete Osman, welcher der Kriegerschar den Namen gegeben, als selbstndiger Sultan. (Hauptstadt des Reiches wurde gegen das Ende seines Lebens Brussa am Olymp. Unter seinem Sohn Urchan, welcher neben der osmanischen Reiterei (denspahis) die Futztruppeder Janitscharen organisierte, rckten die Trken das Reich auf Kosten der byzantinischen
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