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1. Physische Geographie - S. 105

1902 - Leipzig : Dürr
— 105 — 2. Der Monotheismus (Verehrung eines Gottes ; 809 Mill.). Hierher ge- hören : a) Das Judentum (9 Mill.) Seine Anhänger haben sich über die ganze Erde zerstreut; die meisten wohnen in Europa, namentlich in Rußland und Osterreich- Ungarn. — b) Das Christentum (555 Mill.), die höchste aller Religionsformen. Die Christenheit gliedert sich aa) in römisch-katholische Christen (257 Mill.), die besonders in Portugal, Spanien, Italien, Frankreich, Belgien, Irland, Österreich- Ungarn, Polen und in dem ehemals spanischen und portugiesischen Amerika ver- treten sind; bb. in griechisch-katholische oder orthodoxe Christen (124 Mill.), zu denen die Russen, die Bewohner der kleineren Balkanstaaten, die Mehrzahl der Armenier, die Abessinier und Kopten gehören; cc. in evangelische Christen (174 Mill.), die in Nord- und Mitteldeutschland, in der Schweiz, in Holland, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika den Hauptbestandteil der Bevölkerung bilden. — c) Der Islam (245 Mill.). Seine Bekenner gliedern sich in aa. die Sunniten, die neben dem Koran eine Tradition, die Sünna, anerkennen, wie die Türken, Afghanen und Balntschen; bb. die Schiiten, die sich nur au den Koran halten, wie die Perser. Er hat sich über Arabien, Nord- und Mittelafrika, Syrien, Kleinasien, die europäische Türkei, Iran und Indien verbreitet. Die Kultur findet endlich in den S t a a t s s o r m e n der Völker ihren Aus- druck. Die ursprünglichste menschliche Vereinigung ist die Familie, an deren Spitze der Vater, oder wenn sie aus Gliedern mehrerer Generationen zusammen- gesetzt ist, der Familienälteste oder Patriarch steht. Schließen sich viele Familien zum Zwecke gemeinsamen Schutzes oder Erwerbes zusammen, so bilden sie eine Horde oder einen Stamm; an ihrer Spitze steht ein besonders angesehener Patriarch als Häuptling, Scheik oder Chan. (Zwergvölker Afrikas, Anftral- neger, Feuerländer.) Die ansässigen Völker dagegen bilden Staaten, d. s. Vereinigungen, in denen Gesetze und Obrigkeiten zur Handhabung derselben vorhanden sind. — Liegt die höchste Gewalt im Staate in der Hand eines erblichen oder erwählten Fürsten, so ist er eine Monarchie (von gr. mönos allein und ärchein herrschen). Gilt in derselben die Willkür des Herrschers als Gesetz (Persieu, Negerstaaten), so nennt man sie Despotie (von gr. despotefa Gewaltherrschaft). Richtet sich der Fürst nach bestimmten, von ihm er- lassenen Gesetzen (Rußland), so wird sie zur absoluten Monarchie oder Autokratie (von gr. autös selbst und kratein herrschen), Ist sogar durch ein Staatsgrundgesetz (Verfassung, Konstitution, Charte) dem Volke das Recht ge- geben, bei der Gesetzgebung und der Aufsicht über die Staatsverwaltung durch ge- wählte Vertreter mitzuwirken (Preußen, England Italien), fo redet man von einer konstitutionellen Monarchie. — Liegt dagegen die höchste Gewalt in der Hand mehrerer Familien, aus denen die obersten Behörden hervorgehen (das alte Rom, Venedig im Mittelalter), oder wird das Staatsoberhaupt (Präsident) vom Volke oder seinen Vertretern auf bestimmte Zeit gewählt (Schweiz, Frankreich), so ist der Staat eine Republik (von lat. res publica die öffentliche Angelegenheit, Gemeinde- wesen) und zwar im ersten Falle eine aristokratische (von gr. Avistos der Adlige), im zweiten eine demokratische (von gr, demos Volk). Die Versammlung der Volksver- treter heißt in der Monarchie und Republik Parlament, Reichstag, Landtag n. s. w.; sie besteht aus einer oder zwei Kammern. — Eine Verbindung mehrerer Staaten führt den Namen Personalunion, wenn sie das Herrscher- haus und meist auch die auswärtige Politik gemeinsam haben (Schweden und Nor-

2. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 20

1910 - Leipzig : Dürr
20 umfaßt fast vau Anfang au Bauernschaften und Städte. Ursprünglich ein loser Staatenbuud von 13 gleichberechtigten, aber an Macht und Verfassung sehr verschiedenen souveränen Kantonen, neben denen die „zugewandten Orte" (Schutzverwandte ohne politische Rechte, z. B. Genf) und die „gemeinen Vogteien" (Untertanenlande der Eidgenossen - schaft oder einzelner Kantone, wie Tessin, das Waadtland, Aargau, Thurgau u. a.) steheu, wird sie nach den Beschlüssen der „Tag- satzung", eines Kongresses instruierter Gesandter, der Einstimmigkeit erfordert, regiert, aber durch die überragende Macht der großen Kantone (Bern, Zürich, Luzern*) und die starke eidgenössische Ge- sinnung fester zusammengehalten als durch die lockere Verfassung. Die Napoleouische Mediationsakte von 1803 macht die Vogteien zu Kantonen, die Verfassung von 1848 verwandelt den Staatenbund in einen Bundesstaat unter der souveränen Buudesgewalt (Bundesrat als die höchste Regierungsbehörde, Ständerat als Vertretung der Kantone mit 22 Stimmen, Nationalrat als Volksvertretung), der zu immer schärferer Zentralisation in Gesetzgebung und Verwaltung übergeht. In derselben Richtung wirkt die jetzt überall durchgeführte demokratische Verfassung der Kantone. — Die Republik der Ver- einigten Niederlande entsteht aus der „Union von Utrecht" 1579, einem Kriegsbündnis gegen Spanien. Durch die Uunbhängigkeits- erklürung 1581, endgültig durch den Frieden von 1018 wird daraus der Staatenbnnd der sieben souveränen, überwiegend von einer städtischen Kansmannsaristokratie regierten „Provinzen". Deren „Provinzialstaaten" (Stände) bilden durch ihre Delegierten den stehenden Gesandtenkongreß der „Generalstaateu" im Haag, zu dessen Beschlüssen Einstimmigkeit gehört. Untertanenlande ohne politische Rechte sind Staatsslandern und Staatsbrabant, Drenthe ist Schutzgebiet. Fester zusammengehalten wird dieser lockere Bund von dem Über- gewicht der Provinz Holland, dem Ratspensionarins, ursprünglich Sekretär der holländischen Provinzialstaaten, daun eine Art Bundes- kanzler, und dem Hanse Oranien, dessen ältere Linie in fünf Pro- vinzen das Amt des „Statthalters" und „Generalkapitäns" (Ober- befehlshabers) erblich bekleidet. Nach der kurzen Episode der „bata- vischen Republik" (seit 1702) verwandelt sich der Staatenbuud 1806 in einen Einheitsstaat, das Königreich Holland und geht als solches 1815, zunächst mit Belgien vereinigt, an das Haus Oranien über. 29. Auch aus den dreizehn englischen Kolonien in Nordamerika geht nach der Losreißung von England zuerst der Staatenbuud der Vereinigten Staaten hervor (1778 —1787). Als aber seine Un- *) Bern allein beherrschte im 17. Jahrhundert 235, alle übrigen Kantane zuiaininen nur 225 Qnadratmeilen.

3. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 35

1910 - Leipzig : Dürr
35 schäften (zuerst der Italiener). Eine neue Ordnung Europas führen dann große internationale Kongresse herbei. Der westfälische Friede 1648 besiegelt die Niederlage der habsburgisch-katholischen, der Friede von Utrecht 1713 das Scheitern der französischen Weltmachtpolitik. So bildet sich ein anerkanntes Gleichgewicht der europäischen Hauptstaateu. Aber erst der Siebenjährige Krieg, der erste allgemein europäische, ver- bindet die bisher getrennten beiden europäischen Staatengruppen, die west- und osteuropäische, indem sich Preußen, das beiden angehört, zu einer der österreichisch-ungarischen Donaumonarchie gleichberech- tigten Großmacht emporarbeitet und der bisher zerrissenen und ohn- mächtigen Mitte des Weltteils zu selbständiger Geltung verhilft. Also entsteht die „Pentarchie" der europäischen Großmächte, hinter der die kleineren Staaten fortan weit zurücktreten. Diese Ordnung wird durch das Napoleonische Weltreich nur auf kurze Zeit unterbrochen, vom Wiener Kongreß 1814/5 wieder hergestellt, durch die Gründung des Königreichs Italien 1861 und des deutschen Reichs 1871 ergänzt und zugleich befestigt, weil damit die widernatürliche Zerteilung der beiden großen mitteleuropäischen Kulturvölker aufgehoben wird. Über Europa hinaus wachsen mehrere der sechs Großmächte auf Grund großer auswärtiger Besitzungen zu Weltmächten empor, und ganz neuerdings sind noch zwei außereuropäische Staaten, Nord- amerika und Japan in die Reihe dieser Mächte eingetreten. Ihr „Gleichgewicht" beruht daraus, daß keine einzelne allein imstande ist, eine andere zu vernichten, also ans ihrer Wehrhaftigkeit. Das hat die Kriege vermindert und den Friedenszustand zur Siegel gemacht. 57. Auch ein gewisses System des Völkerrechts ist durch Ge- wohuheit und Vertrüge geschaffen worden, nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffentlichen Recht (Freiheit der Meere, Schonung des Privateigentums im Kriege; neutrale Flagge deckt feindliches Gut; die Genfer Konvention vom roten Kreuz 1864; der internationale Schiedsgerichtshof hu Haag nach den Beschlüssen der Friedenskonferenz von 1899 zu möglichst friedlicher Erledigung internationaler Streit- fragen, soweit sie nicht durch freiwillig anerkannte Schiedsrichter ge- schlichtet werden). Aber es ist immer ein unsicheres Recht, denn keine überragende Autorität kann seine Befolgung erzwingen. 58. Als Menschenwerk hat der Staat keinen Anspruch auf um endliche Dauer. Er geht unter durch fremde Gewalt oder innere Auflösung. Weltreiche zerfallen, wenn die Kräfte, die sie zusammen- gezwungen haben, verschwinden, kleine Staaten werden, wenn sie die Autarkie verloren haben (s. § 2), mit größeren Staaten vereinigt. Der älteste heutige Staat ist China, „ein ungeheures Stück lebendig gebliebenen Altertums". 3
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