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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 22

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356 Vii, 1. Damit nun nicht zwischen den Söhnen dieser weltlichen Kurfürsten über besagtes Recht (der Königswahl), Stimme und Befugnis künftig Stoff zu Unruhen und Zwistigkeiten enstehen könne, . . . setzen wir fest .. ., daß, nachdem einer dieser weltlichen Kurfürsten gestorben ist, Recht, Stimme und Befugnis zur Wahl auf den erstgeborenen, ehelichen, dem Laienstande angehörten Sohn, in dessen (Ermangelung aber auf den (Erstgeborenen des (Erstgeborenen, der gleichfalls Laie sein muß, übergehe, wenn aber dieser (Erstgeborene ohne männliche, eheliche, dem Laienstande angehörige (Erben aus dem Leben scheiden sollte, dann soll ... Recht, Stimme und Befugnis zu besagter Wahl an feinen ältesten, dem Laienstande angehörigen, in wahrer väterlicher Linie abstammenden ältesten Bruder und dann auf dessen (Erstgeborenen übergehen. . . . Ix. wir erklären, daß unsere Nachfolger, die Könige von Böhmen, und ebenso alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten die gesamten Gold- und Silbergruben, die Sinn-, Kupfer», (Eisen-, Blei- und sonstigen Inetallbergwerke, sowie die Salzbergwerke ... von Rechts wegen besitzen .. ., ebenso Juden halten und in der Vergangenheit eingerichtete und festgesetzte Zölle erheben dürfen. X. wir fetzen ferner fest, daß dem Könige von Böhmen... auch fernerhin zustehen soll, Gold- und Silbermünzen in jedem ©rte und Teile seines Königreiches ... prägen zu lassen. ... Gegenwärtiges Gesetz ... wünschen wir auf alle Kurfürsten, geistliche wie weltliche, vollständig auszudehnen. Xi. wir setzen auch fest, daß keine Grafen, freie Herren, (Edele, Vasallen, Burgmannen, Dienstmannen, Bürger, überhaupt feine der dölner, Mainzer und Trierer Kirche unterworfene Person ... außerhalb des Gebietes dieser Kirchen . . . vor irgend ein anderes Gericht als das der (Erzbischöfe von Ittainz, Trier und (Eöln und ihrer Richter ... geladen werden kann, wie es auch in vergangenen Seiten gehalten worden ist.1.. . Und wir fügen ausdrücklich hinzu, daß es...keiner diesen Kirchen unterworfenen Person... gestattet ist, von den Prozessen, Urteilssprüchen . . . dieser Erzbischöfe und Kirchen oder ihrer weltlichen Beamten ... an irgend ein Gericht Berufung einzulegen, solange den im (Berichte besagter (Erzbischöfe und ihrer Beamten Klagenden das Recht nicht verweigert wird?. . . (Ebendiese Bestimmung wollen wir kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes auf die erlauchten Kur- an (Berichtes Statt gesessen, im Hamen und wegen unserer Herren Itcitfurfürften und unser selbst ... tun ab und setzen ab mit diesem unsern Urteil Herrn Wenzel als einen unnützen, saumseligen, unachtbaren (Entgliederer und unwürdigen Handhaber des fjeil. Römischen Reichs von demselben Römischen Reich und allen dazu gehörenden tdüröen, Ehren und Herrlichkeiten. Und verkünden darum allen Fürsten, Herren, Knechten, Städten, Ländern und Leuten, öafj sie von nun ab ihrer (Eibe und Huldigungen, die sie der Person des vorgenannten Herrn Wenzel von des Heil.reiches wegen getan haben, zumal und gänzlich ledig sind (Deutsche Reichstags« asten Iii, 254ff.) 1 Privilegium de non evocando. 8 Privilegium de non appellando.

2. Griechische und römische Geschichte - S. 30

1894 - Leipzig : Voigtländer
— 30 — durch ihn das Verhältnis der herrschenden Dorier zu den andern Teilen der Bevölkerung dauernd geregelt wurde. Ihrem Kerne nach beruhte die dem Lykurg zugeschriebene Verfassung des spartanischen Staates darauf, daß durch sie die alten Satzungen des Dorierstammes, den veränderten Umständen entsprechend umgestaltet, zu feststehenden Gesetzen erhoben wurden. Die Spartaner ihrerseits liebten es, alle Einrichtungen in ihrem Staate, auch die, welche nachweislich erst später getroffen sind, um ihnen durch das vorgebliche Alter ein erhöhtes Ansehen zu verleihen, auf diesen einen Mann zurückzuführen. Sagenhaft ist auch, was über die Persönlichkeit Lykurgs berichtet wird. Danach gehörte er dem Königsgeschlechte der Prokliden an und war ein jüngerer Sohn des Königs Eunomos, der bei einem Aufstande erschlagen wurde. Nach dem Tode seines Bruders, des Königs Polydektes, führte er für dessen unmündigen Sohn Charilaos die Regentschaft, verließ aber, um den verleumderischen Anfeindungen der Königswitwe, seiner Schwägerin, zu entgehen, das Land und lernte aus Reisen Sitten und Einrichtungen aus Kreta, in den Städten Joniens und selbst in Ägypten kennen. Durch das Orakel in Delphi soll ihm dann der Auftrag erteilt worden sein, den Staat der Spartaner durch Gesetze zu ordnen. Als er diese Aufgabe erfüllt und dafür Lob und Beifall des delphischen Gottes erhalten hatte, nahm er den Mitbürgern einen Eid ab, daß sie seine Gesetze bis zu seiner Wiederkehr befolgen wollten, verließ dann abermals das Land und soll in Delphi freiwillig den Hungertod gestorben sein. Seine Asche aber wäre, wie er es befohlen hätte, verstreut worden, damit die Spartaner niemals auf den Gedanken kämen, sie nach der Heimat zurückzuholen. Ursache und Gegenstand des Parteienhaders unter den Spartiaten war aber das Königtum selbst gewesen; denn, wie es scheint, erhoben zwei fürstliche Familien, die ihr Anrecht mit ihrer Abkunft von den Herakliden begründeten, Ansprüche auf den Thron. Diesen Streit zu schlichten, wurde das Doppelkönigtum, d.h. eine Herrschaft zweier nebeneinander regierender Könige eingerichtet, und diese den Spartanern eigentümliche Einrichtung wurde von der Sage als eine von altersher bestehende später damit erklärt, daß die Stammväter der beiden Königsgeschlechter, der Euryst h enid en (Agiaden) und Prokliden (Eurypontiden) zu Zwillingssöhnen (oder Enkeln) des Herakliden Aristodemos gemacht wurden. Während also in den übrigen Staaten Griechenlands die Monarchie durch den ritterlichen Adel beseitigt wurde, blieb sie in Sparta die zu Recht bestehende Staatsform; aber auch hier sank die königliche Würde zu einem bloßen Ehrenamte herab. Allein das Recht, die Streitmacht ins Feld zu führen, haben die Könige Spartas lange Zeit hindurch bewahrt. In der gesamten Staatsverwaltung dagegen stand neben ihnen als leitende Behörde und oberster Gerichtshof der Rat der Alten oder die Gerusie. Ihre 28 Mitglieder, welche von der Volksversammlung durch Wahl in ihr Amt berufen wurden, waren über sechszig Jahre alt; durch die Könige, die in älteren Zeiten bei ihren Beratungen den Vorsitz

3. Deutsche Geschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 60

1908 - Leipzig : Deichert
60 Iii. Die deutsche Kaiserzeit 9191254. hatte und seine Hoheit dort anerkannt war, kehrte er nach Deutsch-land zurck. 3. Konrads Il Streit mit seinem Stiefsohne Ernst. Konrad hatte, als er noch ein Graf in Franken war, die schne und kluge Gisela, die Witwe des Herzogs Ernst I. von Schwaben, geheiratet. Diese besa aus der frheren Ehe einen Sohn, namens Ernst, der nach dem Eintritt seiner Mndigkeit das vterliche Herzogtum ber-uommeu hatte. Ernst, der vielleicht berhaupt die neue Ehe seiner Mutter ungern sah, machte sich Hoffnungen auf den Besitz von Burgund. Denn seine Mutter Gisela war die Nichte jenes altersschwachen und kinderlosen Knigs Rudolf von Burgund, und er meinte, nachdem Heinrich Ii. ohne Nachkommen gestorben sei, sei auch jener Erbvertrag, den dieser einst mit dem Bnrgnndenknig geschlossen hatte, hinfllig geworden. Konrad Ii. aber erklrte, da Heinrich Ii. jenen Vertrag als deutscher König geschlossen habe, so gingen die Rechte desselben auf jeden Nachfolger im Reiche, also auch auf ihn der. Schon vor dem Kaiser kehrte Ernst 1027 von dem italischen Feldzuge nach Deutschland zurck, sammelte die Gegner seines Stief-vaters, zu denen namentlich der Graf Werner von Kibnrg (Graf-schast in der nrdlichen Schweiz) gehrte, und durchzog plndernd das Elsa und die nrdliche Schweiz. Nach seiner Rckkehr sorderte der Kaiser die Schuldigen zur Verantwortung nach Ulm, wo alle Genossen Ernsts mit Ausnahme Werners und insbesondere auch seine Lehns-leute aus Schwaben dem Herrscher sich unterwarfen. Letztere erklrten, da die Treue gegen den Herzog sie nicht zur Untreue gegen den Kaiser zwingen knne. Nun mute auch Ernst die Verzeihung des Vaters erbitten. Er verlor sein Herzogtum und wurde in der Burg Giebichenstein bei Halle gefangen gesetzt. Noch in demselben Jahre wurden aber von Rudolf Iii. die Erbansprche Konrads auf den burgundischen Thron zweifellos festgestellt, und als nun die geistlichen und weltlichen Fürsten des Herrschers zehnjhrigen Sohn Heinrich zu seinem Nachfolger im deutschen Reiche gewhlt hatten und dieser m Aachen gekrnt worden war, verzieh der König auch seinem Stiefsohne, entlie ihn aus der Haft und gab ihm sein Herzogtum zurck. Allein Werner von Kibnrg blieb im Aufstande, und Ernst hielt zu ihm. Deshalb verlangte auf dem Reichstage zu Ingelheim (1030) der Kaiser von ihm, da er jeder Verbindung mit dem Gechteten entsage und selbst die der ihn verhngte Acht vollstrecke. Als Ernst sich dessen weigerte, wurde er durch den Spruch der versammelten Fürsten des Hochverrats fr schuldig erklrt und verfiel der Acht; auch die Kirche stie ihn durch den Bann aus ihrer Gemeinschaft. Jetzt suchte Ernst mit seinem Freunde Werner einen Anhang, um sein vermeintliches Recht sich zu erkmpfen; aber nur wenige

4. Deutsche Geschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 65

1908 - Leipzig : Deichert
b. Die frnkischen Kaiser 10241125. 3. Heinrich Iv. 10561106. 65 der junge König mit seiner Mutter zu Kaiserswert am Rhein befand, erbot sich Anno, der Erzbischos von Kln, ihm ein be-sonders schnes Schiff zu zeigen. Kaum hatte Heinrich es betreten, so stie es vom Ufer ab; auch die Reichskleinodien wurden aus der kaiserlichen Kapelle entfhrt, und die Person des Herrschers wie die Abzeichen seiner Wrde kamen in die Gewalt Annos. Dieser aber mute die Macht, die er hierdurch in der Verwaltung des Reiches er-langte, bald mit dem Erzbischos Adalbert von Bremen teilen. 3. Die Erziehung des jungen Knigs. Beide Kirchenfrsten suchten nun den jungen König in ihrem Sinne zu erziehen und fr die Zukunft ihren Plnen geneigt zu machen. Anno war beraus jhzornig, von nie rastendem Ttigkeitsdrange und strenger Frmmig-feit, Adalbert von Bremen dagegen auerordentlich leutselig, heiter, prachtliebend und weltlichen Vergngungen zugetan. Es war uatr-lich, da der junge König dem letzteren mehr ergeben war als dem ersteren, und als er im Alter von 15 Jahren (1065) in Worms mit dem Schwerte umgrtet wurde und hiermit die Mndigkeit erreichte, da nahm er Adalbert fast zu seinem einzigen Berater in der Regierung. 4. Die ersten zehn Jahre von Heinrichs Selbstregierung. Adalbert von Bremen, der aus sehr vornehmem Adelshause stammte, war voll Verachtung gegen Niedriggeborene, und diese Gesinnung flte er auch dem Könige ein. Insbesondere erfllte er ihn mit Abneigung gegen die Sachsen, mit denen der Bremer Erzbischos vielfach in Zwistigkeiten stand. Auf Drngen der brigen Fürsten mute Heinrich seinen Berater endlich aus seiner Umgebung entfernen, aber sortgesetzt hatte er nun mit dem Widerstande der Groen des Reiches, insbesondere 011os von Nordheim und der Sachsen zu kmpfen. Durch die Burgen, die der König in ihrem Gebiete baute, sowie durch die Lasten, die ihnen namentlich aus dem Unterhalte des kniglichen Hoflagers erwuchsen, fhlten sie sich bedroht und bedrckt, und be-sonders verdro es sie, da der König den Bundesgenossen Ottos von Nordheim, Magnus Billung, den Sohn des letzten Sachsenherzogs, fortgesetzt gefangen hielt und sich strubte, ihm das vterliche Land zu geben. Endlich (1074) wurde Heinrich durch einen allgemeinen Aufstand gezwungen, darein zu willigen, da die Knigsburgen im Sachsenlande zerstrt wurden, und mit Erbitterung und Wut fhrte das Volk diese Zusage aus. Auf der Harzburg aber erstrmte es auch die Kirche, erbrach in ihr die knigliche Gruft und zerstreute die Reste eines dort bestatteten Bruders und eines frhgeborenen Sohnes des Knigs in alle Winde. Dies war ein schwerer Religionsfrevel und nderte pltzlich die Hellwig, Lehrbuch der Geschichte fr hhere Schulen. Mittelstufe I. 5

5. Geschichte des Altertums - S. 170

1903 - Leipzig : Voigtländer
170 traurige Erlebnisse verbittert. Auch nach seiner Thronbesteigung hatte er, da seine Berechtigung zur Nachsolge bestritten wurde, viele Kmpse zu bestehen. Die rebellischen germanischen und pcmnonischen Legionen Germanikus wurden zur Ordnung zurckgeshrt. Germanikus, der allseitig beliebte 1,1 Sohn des Drusus, Gemahl der Agrippiua, der Enkelin des ugustus, erwarb sich groen Ruhm durch seine Feldzge in Deutschland (1416 n. Chr.; Bestattung der im Teutoburger Wald gefallenen Rmer, Sieg bei Jdisiavisus), aber Tiberius rief ihn mit der Mahnung zurck, er solle die Germauen sich durch ihre eigenen Streitigkeiten aufreiben Armw und lassen. In der Tat kam Armin bald mit dem Markomannen Marbo d %nt6b in Streit; dieser, besiegt und im eigenen Lande von Verrat bedroht (Katualda), floh zu den Rmern und starb in Ravenna; jener ward 19 das Opfer neidischer Verwandtschast und inneren Parteizwistes. Germanikus, von dem mitrauischen Kaiser in den Orient gesandt, fand dort seinen Tod (19). Die Regierung des Tiberius war in den ersten Jahren geschickt und krftig. Der Senat, dienstwillig und unterwrfig, beugte sich seiner Gewalt. Scheinbar gestattete ihm Tiberius noch einen Anteil an der Regierung durch bertragung der Beamtenwahl, während er der Volksversammlung jegliche Rechte nahm. Namentlich die Pro-vinzen befanden sich wohl unter der Regierung des Kaisers, der etwaige berschreitungen der Statthalter streng bestrafte. Das Heer war ihm ergeben; die Leibwache der Prtorianer wurde unter ihrem Prfekten Sejan Sejan, den er zu seinem Mitregenten und Stellvertreter machte, zu Rom iu einer Kaserne vereinigt. Die Verbitterung, der Menschenha und die Menschenverachtung des Kaisers steigerten sich indes. Falsche Anklagen wegen sogenannter Majesttsverbrechen berlieferten viele Unschuldige dem Tode. Schlielich (27) zog sich der Kaiser aus die Tiberius auf Insel Capri zurck, um dem ihn anekelnden Treiben in Rom 6aft entrckt zu sein. Sejan, der schon vorher Drusus, des Tiberius Sohn und Erben beiseite geschafft hatte und nun durch Ermordung des Kaisers sich des Thrones bemchtigen wollte, ward hingerichtet. Macro Mctcto trat an seine Stelle. Den 78jhrigen Herrscher, der bis zuletzt seinen Regentenpflichten oblag, ereilte 37 der Tod*). Unter Tiberius' Regierung fllt das Wirken, Leiden und Sterben unseres Heilandes Jesus Christus. 1) Vgl. Geibels der geschichtlichen Wahrheit nahekommendes, erschtterndes Seelengemlde: Der Tod des Tiberius".

6. Lehrbuch der Weltgeschichte für höhere Schulen - S. 152

1906 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
— 152 — 33i[cf)of Heinrich bort Augsburg, dem Kanzler Heinrichs Iii. auf die Verwaltung des Reiches einräumte, beranlaßte mehrere der mächtigsten Fürsten ermem geheimen Bündnis zusammenzutreten, das den Zweck hatte der Kaiserin ihren Sohn und mit demselben zugleich die Regierung zu entreißen. An der Spitze dieser Verbindung stand der Erzbischof Anno von Köln, ein Mann von herborragender wissenschaftlicher Bildung und Regierungstuchtigkeit. Bei der Beteiligung an der geplanten Entführung des königlichen Knaben leitete ihn der Wunsch, das Reich vor berberblichen Verwirrungen zu schützen. Der Plan der Verbünbeten kam am Psingst-feste 1062, das der Hof in Kaiferswert feierte, zur Ausführung Der zwölfjährige Heinrich würde mit Gewalt nach Köln gebracht, wo er unter der Lbhut Annos blieb, an welchen zugleich die Leitung der Reichs-berwaltung überging. Der Erzbischof legte bor einer Versammlung der ^"Eschen Fürsten Rechenschaft über die Gewalttat ab. Nachbem Anno eine Zeitlang die Erziehung des lebhaften, von feiner Mutter berwöhnten Knaben mit sittlichem Ernste und klösterlicher Strenge geleitet, kam Heinrich, währenb er selbst zur Schlichtung der in Italien ausgebrochenen Wirren nach Rom zog, unter den Einfluß des gewandten und feingebildeten Erzbischofs Adal-bert von Bremen. Dieser ließ ihm, um seine Zuneigung zu gewinnen und sich boburch einen bauernben Einfluß auf die Regierung des jungen Königs zu sichern, bolle Freiheit und stürzte ihn in Zerstreuungen und Vergnügungen. Die entgegengesetzte Richtung seiner Erziehung äußerte auf Heinrichs Charakter den nachteiligsten Einfluß: er wurde launenhaft, eigenwillig, hochfahrend und herrfchfüchtig. Im Jahre 1065 von Adalbert mündig erklärt, machte er zunächst die Sachsen, gegen welche ihn der mit ihnen berfeindete Adalbert mit Vorurteilen und Mindern Hasse erfüllt hatte, durch seinen beständigen Aufenthalt in ihrem Lande und bielfache Eingriffe in ihre Rechte und Freiheiten gegen sich mißmutig. Die Gärung unter diesen wurde auf § höchste gesteigert durch die ungerechte Behanblung des sächsischen Grafen Otto von Norbheim, den die Kaiserin Agnes mit dem Herzogtum Bayern belehnt hatte. Ein übelberüchtigter Mann, namens Egino, hatte biefen angeklagt, er habe ihn zur ©rmorbung des Kaisers bingen wollen, und der zur Verantwortung gelabene Otto hatte sich er-boten, seine Unschulb durch einen Zweikampf zu beweisen, wenn der Kaiser ihm sicheres Geleit nach Goslar (Heinrichs Wohnsitz) zusage. Da Heinrich diese Forberung mit harten Worten zurückwies, erschien Otto nicht, worauf der Kaiser ihn durch ein Fürstengericht in die Acht erklären ließ. Das Herzogtum Bayern erhielt Ottos Schwiegersohn Wels, der hierauf feine Gemahlin ihrem Vater zurückschickte. Die Sachsen schlossen ein Sicherheits-bünbnis, an besten Spitze Otto von Norbheim trat, und als der Kaiser ihre Beschwerben und Forderungen mit Hohn zurückwies, belagerten sie ihn in Goslar und zwangen ihn zur Flucht nach dem Rhein (1073). Vergebens bewarb sich Heinrich um die Unterstützung der Fürsten; dagegen

7. Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen - S. 24

1912 - Leipzig : Wunderlich
24 Mittelalter. men, z. B. bei den Alemannen und Bayern, das „Bolksrecht" aufgezeichnet. — Nach Erler und Heinze-Rosenburg: Über das Erbe: So einer stirbt und keine Söhne hinterläßt, soll die Mutter, falls sie noch lebt, ihn beerben. Ist die Mutter nicht mehr am Leben und hinterläßt er Bruder ober Schwester, so mögen diese ihm im Erbe folgen. Sinb auch solche nicht am Leben, so tritt der Mutter Schwester in das Erbe ein. Und weiter sollen die von den Familiengliebern, die ihm am nächsten stehen, im Erbe folgen. Vom Laube aber ist dem Weibe kein Erbe. Dies gehört allein dem Manne zu und geht an die Brüber über. Über Schmähungen, Überfall und Tötung: Wer einem anderen vorwirft, er habe feinen Schilb weggeworfen, und bleibt den Beweis dafür fchulbig, der foll es mit 120 Denaren,*) das sinb 3 Solibi, büßen. Wer einen anberen als Angeber ober Fälscher bezeichnet und bleibt den Beweis bafür fchulbig, der soll 600 Denare, das sinb 15 Solibi, zu zahlen fchulbig sein. So einer einen anberen Kesselträger nennt, das heißt einen Kesselträger in der Hexenküche ober einen, der den Kessel tragen soll, wo die Hexen kochen, der soll um 2500 Denare, das sinb 63 Solibi, gebüßt werben. So einer eine Frau Hexe nennt und bleibt den Beweis fchulbig, der soll breimal 2500 Denare, das sinb 63 Solibi, zu zahlen fchulbig sein. So einer einen Freien überfällt und plünbert, der soll, wenn es ihm nachgewiesen ist, einer Buße von 2500 Denaren, das finb 63 Solibi, fchulbig erachtet werben. So ein Römer einen Salier plünbert, foll das eben erwähnte Gesetz befolgt werben. Hat bagegen ein Franke einen Römer beraubt, so foll er 1200 Denare, das finb 30 Solibi, zu zahlen fchulbig fein. So einer ein Haus über fchlafenben Menschen anzünbet, soll er für so viele, als barin waren, vor Gericht gezogen werben, und wenn einer barin verbrannt ist, so soll er 2500 Denare, das sinb 63 Solibi, zu zahlen fchulbig fein. *) In ältester Zeit bestanden die Bußzahlungen in einer bestimmten Anzahl Stücke Vieh, und zwar galt als Werteinheit eine milchgebende Kuh, nach deren Werte sonstiges Vieh, Pferde, Ochsen, Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine, berechnet wurden. Als später die Deutschen im Westen durch die Berührung mit den Römern deren Münzen kennen lernten und endlich auch annahmen, wurde für die Kuh der römische Goldsolidus als Werteinheit gesetzt. Zur Zeit der Lex salica galt der Goldsolidus Kaiser Konstantins I., von dem 72 auf ein Pfund Gold gehen. Die andere Münze, die in Betracht kommt, ist der Silberdenar, an Wert der 40. Teil eines Gold--salidus. — Als Strafen werden im salischen Gesetz allein Geldbußen genannt; die Todesstrafe und die Freiheitsstrafe sind noch nicht gebräuchlich.

8. Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen - S. 25

1912 - Leipzig : Wunderlich
Mittelalter. 25 So einer einen anderen hat töten wollen und der Schlag ging fehl und er ist dessen überführt, so soll er 2500 Denare, das sind 63 Solidi, zu zahlen schuldig sein. So einer einen sreigeborenen Franken oder einen anderen Deutschen, der nach dem salischen Gesetze lebt, getötet hat und er wird dessen überführt, so soll er 8000 Denare, das sind 200 Solidi, zu zahlen schuldig sein.*) So einet aber einen Mann, der im Königsdienste steht, oder ein sreigeborenes Weib tötet, soll er 24 000 Denare, das sind 600 Solidi, zu zahlen schuldig sein. Wenn der Vater einer Familie getötet ist, so sollen die eine Hälfte des Wergeides**) die Söhne erhalten, die andere Hälfte sollen die nächsten Verwandten von Vater- und Mutterseite untereinander teilen. Wenn aber nur von einer Seite, der väterlichen ober mütterlichen, feine Verwandten vorhanden sind, fällt jener Teil dem Fiskus zu; Die Ladung vor Gericht: So einer zum Gericht nach Königsrecht geladen ist und sich nicht stellt, so soll er schuldig sein, 600 Denare, das sind 15 Solidi, zu zahlen. Wer aber einen anderen vor Gericht ladet und selbst nicht kommt, der soll, falls er nicht durch vollwichtiges Hindernis abgehalten war, dem Geladenen 600 Denare (15 Solidi) schuldig sein. So einer die Buße auf der regelmäßigen Versammlung nicht zahlen will, dann gehe der Kläger zum Grasen des Gaues, in dem er wohnt, ergreife einen Halm (das äußere Zeichen formeller Rede) und spreche also: „Du Gras, jener Mann hat mir Zahlungsversprechen geleistet und ist mir nach Fug und Recht verfallen nach dem, was das falische Gesetz sagt. Ich setze dir Leib und Gut zum Pfande, daß du sicher deine Hand nach seinem Vermögen ausstrecken kannst." Dann nenne er das begangene Verbrechen und die Summe, die ihm dafür versprochen worden ist. Daraus möge der Gras sieben passende Rachine» bürgen (später Schöffen) mit sich nehmen, zu dem Hause des Beklagten gehen und an ihn, falls er zugegen ist, also die Aufforderung erlassen: „Der du zugegen bist, zahle mit beinem Willen, was bu jenem Manne zu zahlen versprochen hast, und wähle bir zwei von jenen Rachine» bürgen, die bu willst, aus, bamit sie in Gelb abschätzen, womit bu zahlen willst, und das, was du schuldest, magst du nach rechtem Preise zahlen." Wenn er aber nicht hören will oder abwesend ist, dann mögen die *) Die Blutrache war durch diese Bestimmung noch nicht beseitigt. Wurde durch den Beleidigten, dessen Blutsverwandter erschlagen war, das Leben des Gegners zur Sühne gefordert, so war eine rechtliche Entscheidung ausgeschlossen. **) Das Wergeld (ahd. vsr —Mann) oder Manngeld war im altgermanischen Recht die bestimmte, gegen Totschlag an die Blutsfreunde zu richtende Buße und bezeichnete den Wert, wozu jener nach seinem Stande in dem Gemeinwesen geschätzt war.

9. Das Altertum - S. 15

1913 - Leipzig : Wunderlich
Zur Geschichte der Babylonier und Assyrer. 15 125. Wenn jemand seine Habe zur Aufbewahrung gibt und dort durch Einbruch oder Raub seine Habe mit der des Eigentümers des Hauses verloren geht, so soll der Hauseigentümer, dem das Versehen zur Last fällt, alles, was man ihm zur Aufbewahrung übergeben hat und was er hat verloren gehen lassen, ersetzen, dem Eigentümer erstatten. Der Hauseigentümer aber soll seine verloren gegangene Habe (seinerseits) versolgen (wieder zu erlangen suchen) und sie von dem Diebe nehmen (sich an diesem schadlos halten). 128. Wenn jemand eine Ehefrau nimmt, aber keinen Vertrag mit ihr abschließt, so ist dieses Weib nicht Ehefrau1). 148. Wenn jemand eine Frau nimmt und eine Krankheit (?) sie ergreift, wenn er dann beabsichtigt, eine zweite zu nehmen, so soll er feine Ehefrau, welche die Krankheit ergriffen hat, nicht verstoßen, sondern im Haufe, das er gebaut, soll sie bleiben, und solange sie lebt, soll er sie unterhalten. 168. Wenn jemand feinen Sohn zu verstoßen beabsichtigt und dem Richter erklärt: „ich will meinen Sohn verstoßen", so soll der Richter seine Gründe prüfen: wenn der Sohn keine schwere Schuld trägt, die zur Verstoßung aus dem Sohnesverhältnis berechtigt, so soll der Vater ihn nicht verstoßen. 169. Wenn er eine schwere Schuld aus sich geladen hat, die zur Verstoßung aus dem Sohnesverhältnis berechtigt, er ihm das erstemal verziehen hat: wenn er zum zweiten Male eine schwere Schuld aus sich lädt, so kann der Vater seinen Sohn aus dem Sohnesverhältnis verstoßen. 195. Wenn ein Sohn seinen Vater schlägt, so soll man ihm die Hände abhauen. 196. Wenn jemand einem andern das Auge zerstört, so soll man ihm sein Auge zerstören2). 197. Wenn er einem andern einen Knochen zerbricht, so soll man ihm feinen Knochen zerbrechen. 198. Wenn er das Auge eines Freigelassenen zerstört ober den Knochen eines Freigelassenen zerbricht, so soll er 1 Mine Silber zahlen. 199. Wenn er das Auge von jemanbes Sklaven zerstört ober den Knochen von jemanbes Sklaven zerbricht, so soll er die Hälfte feines Preises zahlen. 200. Wenn jemanb die Zähne von einem andern seinesgleichen ausfchlägt, so soll man feine Zähne ausfchlagen. 206. Wenn jemanb einen andern im Streite schlägt und ihm eine Wunbe beibringt, so soll er schwören: „mit Wissen (Willen) habe ich ihn nicht geschlagen" und den Arzt bezahlen. x) Also der Ehevertrag (vor den Beisitzern) macht die Ehe. 2) Die biblischen Stellen für das ius talionis sind 2. Mos. 21 24: 3. Mos 24 20; 5. Mos. 19, 21; (Matth. 5, 38).

10. Hilfsbuch für den Unterricht in der Deutschen Geschichte - S. 242

1896 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
242 Achter Zeitraum. Bis zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches. Halter) und ein tüchtiger Soldat. Das Französische sollte er nur zum praktischen Gebrauche lernen. Schon bald erwachte in dem reichbegabten Knaben die Freude an der französischen Litteratur und an der Musik. Er las gern französische Gedichte und betrieb mit dem größten Eifer und Erfolg das Flötenspiel. Der König äußerte wiederholt seinen Unwillen über den „Schnickschnack" und klagte: „Fritz ist ein Querpfeifer und Poet, ein effemmierter (weibischer) Kerl." 2. Das Zerwürfnis mit dem Vater. Friedrich in Küstrin. So bildete sich zwischen Vater und Sohn ein Gegensatz heraus, der mit den Jahren immer schärfer wurde. Der König schritt zu körperlichen Züchtigungen und dann, als Friedrich einen leichtsinnigen Lebenswandel begann und Schulden machte, sogar zu Mißhandlungen des Kronprinzen. Dieser fand bei seiner Mutter und seiner Lieblingsschwester Wilhelmine Hilfe und Fürsprache, was den König um so mehr reizte, als er ohnehin darüber erbittert war, daß seine Gemahlin trotz seines Bruches mit England den Plan der englischen Doppelheirat festhielt. Zuletzt faßte der Prinz den Entschluß, nach England zu entfliehen. Als er aber auf einer Reise, die der Vater mit ihm nach Süddentschland unternahm (1730), in einem Dorfe unweit Mannheim sein Vorhaben ausführen wollte, wurde er daran gehindert. Friedrich Wilhelm war außer sich vor Wut. Er ließ seinen Sohn als Gefangenen nach dem Schlosse zu Küstrin abführen und berief ein Kriegsgericht, das den Prinzen und feine Mitschuldigen, die Lieutenants Keith und Katte, wegen Fahnenflucht aburteilen sollte. Dieses weigerte sich, über ein Mitglieb des Königshauses zu richten; Keith, der nach Hol-lanb entkommen war, wnrbe zum Tode, Katte, der die Gelegenheit zur Flucht versäumt hatte, zu lebenslänglicher Festungshaft verurteilt. Friedrich Wilhelm ließ nun „Gnabe für Recht ergehen" und bestrafte den Prinzen mit Festungsarrest; den Lieutenant Katte aber befahl er mit dem Schwerte hinzurichten. Einige Wochen barauf bezog Friedrich ein Haus in bet Stadt Küstrin. Um sich mit allen Einzelheiten der Verwaltung bekannt zu machen, mußte er 15 Monate bei der Kriegs- und Domänenkammer arbeiten. 3. Die Aussöhnung. Friedrich in Rheinsberg. Der Eifer, den Friedrich in Küstrin entfaltete, stimmte den Vater versöhnlich, und der Prinz würde zum Obersten des in Neu-Ruppiu (uörblich von Fehrbellin) stehenben Infanterie-Regiments ernannt. Die Aussöhuuug warb eine voll-stänbige, als er sich auf den Wunsch seines Vaters entschloß, die mit dem Kaiserhause verwanbte Prinzessin Elisabeth von Brauuschweig-Bevern zu heiraten (1733).
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