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1. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 187

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Vierte Periode. "Von 1273 — 1517. 187 1308—1313 Kaiser Heinrich "Vh. von Lützelburg. Br gewinnt als Hausmacht Böhmen und Mähren. Sein Zug nach Italien; er stirbt in Toskana. 1314 —1347) Kaiser Ludwig der Bayer. 1314—13301 König Friedrich der Schöne von Österreich. 1315 Sieg der Schweizer über Leopold von Österreich am Morgarten. Erneuerung des ewigen Bundes zu Brunnen. 1322 Sieg Ludwigs über Friedrich bei Mühldorf am Inn; Friedrich gefangen; dann Mitregent. 1323 Ludwig gibt Brandenburg seinem Sohne Ludwig; 1323 — 73 die Wittelsbacher in Brandenburg. 1338 Kurverein zu Bense. Vierter Kampf zwischen Kaisertum und Papsttum. 1347—1437 Die Luxemburger. 1347 —1378 Kaiser Karl Iv., Heinrichs Vii. Enkel. Judenverfolgungen, Greißlerzüge, der Schwarze Tod. 1348 Gründung der ersten deutschen Universität zu Prag. Schlesien in die böhmische Krone einverleibt. 1356 Die Goldene Bulle (Reichstage zu Nürnberg und Metz). Entstehung der Landstände. Gründung des neuburgundischen Reiches. Siegreicher Krieg der Hansa gegen Waldemar Iv. von Dänemark. Entstehung der Hansa im 13. Jh. aus kaufmännischen Vereinigungen und Städtebünden. Hauptort Lübeck. Machthöhe des Deutschordensstaates unter Winrich v. Kniprode. 1373 Vertrag Karls Iv. mit Otto von Brandenburg zu Fürstenwalde. Brandenburg an die Luxemburger (—1415). 1377 Der schwäbische Städtebund siegt bei Reut- lingen über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg. 1378 Ausbruch des großen Schismas.

2. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 53

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Ii, Gründung des deutschen Königtums und seine Machthöhe (919—1056). 53 großen Laiengewalten eine neue Stütze des Königtums in den | niederen Ständen fand: während die großen Lehen schon \ lange tatsächlich erblich geworden waren, brachte Konrad die Erblichkeit auch der kleinen Lehen zur Geltung (für Italien durch das Lehnsgesetz von 1037). Im übrigen hielt Konrad an den Grundlagen des Ottonischen Staats fest, behandelte die Kirche durchaus als Staatskirche, ernannte die Bischöfe nach freiem Belieben und ließ sich dafür eine Abgabe zahlen, wodurch er sich den Vorwurf der—ßimonie zuzog; so nannte man den Verkauf und Kauf geistlicher Ämter (Apostelgesch. 8). Dem Herzogtum stand er so mächtig gegenüber wie kein deutscher König. Konrad starb 1039 zu Utrecht und wurde in Speier begraben.1 Ein Fürst von weitem staatsmännischem Blick und rücksichtsloser Tatkraft, die sich freilich auch zu leidenschaftlicher Heftigkeit steigerte, gehört Konrad Ii. zu den bedeutendsten Er- jh scheinungen der deutschen Kaisergeschichte; er hat das Reich auf den Gipfel seiner Macht geführt. 5. Heinrich Iii. 1039—56 und sein Bruch mit dem § 42. Ottonischen System. Heinrich Iii. begann seine Regierung in einer Machtstellung, die einen weiteren Aufschwung der Monarchie zu verbürgen schien. Böhmen und Ungarn wurden in völlige Abhängigkeit vom Reiche gebracht. Auch dem Papsttum gegenüber nahm Heinrich eine beherrschende Stellung ein. Als infolge des Einflusses, den die Adelsparteien in Rom wieder gewonnen hatten, — Konrad H., ohne Interesse für die Kirche, hatte das Papsttum sich selber überlassen — hier drei Männer zu gleicher Zeit zum Teil durch schamlose Simonie auf den päpstlichen Stuhl gelangt waren, ging Heinrich nach Italien, ließ diese (1046) auf der Synode zu Sutri (Toskana) absetzen und einen deutschen Bischof zum Papst erwählen; auch später hat er wiederholt die Päpste geradezu ernannt. Doch im höchsten Grade verhängnisvoll, ja für die deutsche Geschichte entscheidend wurde die enge Verbindung, in welche 1) Hier ruhen außer allen Saliern auch Philipp von Schwaben, Rudolf von Habsburg, Adolf von Nassau und Albrecht I.

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 80

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
80 Dritte Periode. Von 1056 — 1273. stitutio Monarchiae Siculae beruhte auf dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz, begründete ein starkes Königtum, einen aufgeklärten Absolutismus, und stellte Friedrich die reichen Finanzen des Landes zur Verfügung. 70. b) Deutschland bis 1236. Seit 1220 war Deutschland, wo des Kaisers junger Sohn Heinrich des Vaters Stellvertreter war, sich selber überlassen. Früher (1214) hatte Friedrich die überelbi-schen Lande an Waldemar H. von Dänemark abtreten müssen; diese wurden 1227 durch die Schlacht bei Bornhöved im östl. Holstein, wo der Freiheitsgeist der norddeutschen Fürsten, Städter und Bauern den Sieg davontrug, zurückgewonnen. Seit 1230 wurde das Reich von Fehden und Wirren heimgesucht; Ketzerverfolgungen fanden statt, der Ketzerrichter Konrad von Marburg ward erschlagen; die Selbständigkeit der Stedinger Bauern (an der unteren Hunte) wurde von ihren fürstlichen Nachbarn vernichtet. Alsdann empörte sich der junge König Heinrich. Da . aber der Kaiser die Macht der Fürsten in ihren Gebieten (Territorien) außerordentlich gesteigert hatte, so fand er wenig Anhang und wurde, als Friedrich 1235 in Deutschland erschien, gefangen nach Italien geführt, wo er gestorben ist. Auf dem Reichstage zu Mainz verkündete der Kaiser einen Landfrieden , zum ersten Male auch in deutscher Sprache, erhob Braunschweig-Lüneburg zum Herzogtum unter Heinrichs des Löwen Enkel Otto und ging, nachdem sein Sohn Konrad zum König gewählt war, nach Italien zurück. 71. c) Friedrichs Kampf mit den Lombarden und Gregor Ix. Hier hatten schon früher Konflikte mit den Lombarden, die nach völliger Selbständigkeit strebten und den lombardischen Städte -bund erneuert hatten, stattgefunden. Dazu herrschten in Oberitalien Streitigkeiten unter den Städten selber. In dem nun beginnenden Kampfe begegnen wieder die Parteinamen Guelfen und Ghibellinen. Ursprünglich den dynastischen Gegensatz der beiden Fürstenhäuser der Welfen und Staufer bezeichnend, erhielten diese Namen, als der Kampf des staufischen Kaisertums mit der Kirche begann, die Bedeutung von päpstlich und kaiserlich gesinnt, und da in diesem Kampfe das Papsttum mit den lombardischen Städten verbunden auftrat, bedeutete zu-

4. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 84

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
84 Dritte Periode. Von 1056 — 1273. zu schaffen. Nachdem einmal das Amt ein Lehen geworden war, wurde naturgemäß aus dem Amtsbezirk das Territorium-dessen Inhaber strebten nach Erblichkeit, die sie dem Königtum bestritten, und suchten in ihrem Gebiet ihre Landeshoheit auszubilden. So löste sich nicht nur die Zentralgewalt, sondern auch das Herzogtum in eine große Anzahl von Lehnsgebieten auf; und es bildete sich ein nicht rechtlich, aber tatsächlich geschlossener Stand der Fürsten, der sich als hoher Adel über den niederen emporhob und die Erzbischöfe, Bischöfe, wenige Äbte, die Herzöge, Pfalzgrafen, Landgrafen und gewisse Grafen umfaßte. Die deutsche Verfassung nach dem Interregnum ist nahezu eine Oligarchie der Fürsten. Vom alten Stammesherzogtum Bayern (§ 35) hatten sich die Herzogtümer Kärnten (§ 40), Österreich unter den Babenbergern (§ 63) und Steiermark (§66) losgelöst. Auch die Grafschaft Tirol und das Erzbistum Salzburg waren unabhängig geworden. Viel größer wurde die Zersplitterung Schwabens. Unter den Fürstenhäusern, die hier selbständig wurden, sind besonders zu nennen die Zähringer in Baden, die Habsburger, die im Aargau und am Vierwaldstättersee große Güter besaßen und die Landgrafenwürde im Elsaß erwarben, und die Grafen von Württemberg. Auch ein großer Teil der schwäbischen Ritterschaft und zahlreiche Städte (§ 75b) — solche auch in Bayern, Franken und Lothringen — wurden ganz unabhängig. Ein Herzogtum Lothringen hat bis ins 18. Jh. bestanden. Ganz davon, losgelöst aber wurden u. a. die Herzogtümer und Grafschaften Brabant, Flandern, Holland, Seeland, Friesland, Geldern, Kleve, Jülich, Luxemburg, die Erzbistümer Köln und Trier. Von den Territorien, in die sich das Herzogtum Franken auflöste, seien genannt die Rheinpfalz, die Grafschaft Nassau, die Burggrafschaft Nürnberg, in deren Besitz die Hohenzollern kamen, die auch die Fürstentümer Ansbach und Bayreuth erwarben; ferner das Erzbistum Mainz und die Bistümer Worms, Speier, Würzburg und Bamberg. Der Name Herzogtum Sachsen blieb dem Lande um Wittenberg, das der Anhaltiner (Askanier) Bernhard 1180 erhielt

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 98

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
98 Vierte Periode. Von 1273—1517. 2. Reichsverfassung und ständische Kämpfe. § 79. a) Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit. Mit Rudolf I. beginnt in der politischen Entwickelung des deutschen Volkes eine Periode, die mit dem J. 1648 ihr Ende erreicht. In dieser Zeit bildet sich die Landeshoheit der Reichsstände aus, des Reichsfürstenstandes, der Reichsritterschaft und der Reichsstädte. Zunächst gelang es den Reichsfürsten, und unter ihnen den Kurfürsten, ihre landesherrliche Gewalt zur vollen Landeshoheit auszugestalten. Die Goldene Bulle von 1356 bestimmte: der König wird gewählt zu Frankfurt (gekrönt wird er in Aachen) von 7 Fürsten, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg; die Erzämter werden so verteilt, daß der Böhme Schenk, der Pfalzgraf Truchseß, der Sachse Marschall, der Brandenburger Kämmerer ist; das Wahlrecht übt der Inhaber des Kurlandes aus; dieses soll unteilbar und nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich sein; die Kurfürsten erhalten unter den Reichsfürsten den ersten Rang, bekommen die Bergwerks-, Münz- und Salzhoheit, den Judenschutz, die Gerichtshoheit und andre Hoheitsrechte. Mit der Entwickelung der Landeshoheit nahmen die Fürsten das Recht in Anspruch, die hohe Geistlichkeit, die Grafen und Herren, später auch die Städte zu Landtagen zu versammeln; diese Landstände, zunächst mit nur beratenden Befugnissen, erwarben manche wich tigen Rechte, vor allem das Bewilligungsrecht jeder „Notbede“ d. h. außerordentlichen Steuer (Bede1). Die fortwährende Geldnot der Fürsten wußten die Stände zur Erweiterung ihrer Rechte auszunutzen. § 80. b) Die großen Fürstenhäuser im 15. Jh. Die mächtigsten Fürstenhäuser waren nach dem Erlöschen des Luxemburgischen Hauses die Habsburger (§ 76«, e; 77«; 78), die Hohenzollern, die Wettiner und die Wittelsbacher. 1) Den Namen Bede führt die (Grund- und Gebäude-) Steuer wohl in Erinnerung daran, daß sie ursprünglich als freiwillige Gabe betrachtet wurde.

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 101

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Deutschland von 1273 — 1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 101 heit stetig wuchs,1 schlossen sich sowohl Ritter wie Städte zum Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen. a) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber zu keiner kräftigen Entwickelung kommen konnte. Bedeutender wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389) löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Bedürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu dem außer den Städten auch Ritter und zwei Fürsten, darunter der Graf von Württemberg, gehörten. Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmännischen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbindungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbständigkeit. Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das durchziehende Waren eine zeitlang festhielt, wirkten lähmend: der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens 10-12%). Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur, nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te- 1) Bei der völligen Auflösung der Keichsgerichtsverfassung und der wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Freioder Femgerichte (Feme zunächst = Genossenschaft, dann = Strafe), unter einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafengerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand-hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen“ (Fernrügen) d.h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte führten gegen Ende des 15. Jh. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.

7. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 188

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
188 Wiederhol ungs - Tabellen. 1378—1400 König Wenzel; er wird abgesetzt, bleibt König von Böhmen (f 1419). 1386 Sieg der Schweizer über Leopold Iii. von Österreich bei Sempach (Arnold v. Winkelried). 1388 Niederlage des schwäbischen Städtebundes bei Döffingen durch Eberhard. Landfriede zu Eger. Auflösung des schwäbischen Städtebundes. 1400 —1410 König Ruprecht von der Pfalz (Wittelsbacher). 1410 Niederlage des Deutschen Ordens bei Tannenberg. durch Jagiello (Wladislaw Ii.) von Littauen-Polen. Erster Thorner Friede 1411. 1410 —1437 Kaiser Sigmund, zugleich König von Ungarn. Die Versuche einer Reichsreform mißlingen. 1414 —1418 Konzil zu Konstanz. 1415 Friedrich Vt., Burggraf zu Nürnberg, zum Kurfürsten von Brandenburg ernannt. 1419—1434 Hussitenkriege (Ziska, Prokop d. Gr.); Taboriten und Calixtiner. Vernichtung jener bei Böhmisch-Brod 1434. 1438 —1740 Kaiser aus dem Hause Habsburg. 1438—1439 Albrecht Ii.; er stirbt im Türkenkriege. 1440 —1493 Friedrich Hi. (Iv.). Fehden im Reiche. 1453 Eroberung Konstantinopels durch Muhammed Ii. In Böhmen wird Georg Podiebrad, in Ungarn Matthias Corvinus König. 1460 Verbindung Schleswig - Holsteins mit Dänemark. 1466 Zweiter Thorner Friede: W estpreuß en und dasermland an Polen abgetreten, Ostpreußen polnisches Lehen. Karl der Kühne, Herzog von Burgund, bei Granson und Murten von den Schweizern geschlagen. 1477 Niederlage und Tod Karls des Kühnen bei Nancy. Vermählung seiner Tochter Maria mit Maximilian. 1493 —1519 Maximilian I.

8. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 85

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Deutschland am Ende des stanlischen Zeitalters. 85 (§ 66), dessen Nachkommen in Anhalt bis heute regieren, während die Wittenbergische Linie 1422 erlosch. Im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg regierten die Welfen (§ 70), die sich später in mehrere Linien teilten. Die Grafen von Holstein wurden (1326) von Dänemark mit dem Herzogtum Schleswig belehnt. Weiter sind zu nennen die Grafschaft Oldenburg, der westliche Teil der Markgrafschaft Brandenburg und die Landgrafschaft Thüringen. Das hier regierende Haus erbte (1137) auch das Kernland von Hessen. Ludwig H. der Eiserne (12. Jh.) bändigte mit starker Hand seine unbotmäßigen Vasallen; Hermann I. (um 1200) erhob die Wartburg zu einem Mittelpunkte deutscher Dichtung. Der Mannsstamm des Geschlechts erlosch (1247) mit Heinrich Baspe. Nun kam es zwischen den Vertretern der weiblichen Linien zu einem langwierigen Erbfolgekriege. In Hessen folgte Heinrich von Brabant, der Stammvater sämtlicher Linien des hessischen Hauses; Thüringen kam an Heinrich den Erlauchten von Meißen-Wettin. Frühzeitig unabhängig geworden waren auf altsächsischem Boden auch die dortigen Erzbistümer (Bremen, Magdeburg) und die Bistümer (§ 310). ß) Das Recht zeigt in der Periode von 1050 bis 1270 eine große Mannigfaltigkeit und Verworrenheit. Ein gemeines Recht gab es nicht, sondern eine Unzahl von partikularen Rechten. Die Rechtsbildung geschah nicht, wie heute, von oben herab durch Gesetzgebung, sondern von unten herauf durch Beschlüsse der verschiedenartigen Körperschaften. Das Gewohnheitsrecht war ungeschrieben; privater Tätigkeit verdanken mehrere Rechtsbücher ihre Entstehung; das erste in deutscher Sprache ist der Sachsenspiegel des Ritters Eike von Repgow (um 1230). Seit Friedrich I. begann das römische Recht Einfluß zu erlangen: auch das kanonische (kirchliche) wurde wegen der steigenden Bedeutung der geistlichen Gerichte von Wichtigkeit. 2. Allgemeine Kulturfortschritte. § 75. Der Sturz des Kaisertums und die Auflösung der alten Verfassung bedeutete keineswegs den Verfall der Nation; die kaiserlose Zeit war nicht die schreckliche schlechthin. Vielmehr

9. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 88

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
88 Dritte Periode. Von 1056 — 1273. weise gewählte Boden zur Anlage. Stadtrecht erlangte ein Ort dadurch, daß er ummauert wurde und das Marktrecht bekam. Die Bevölkerung der Städte bestand aus freien und unfreien Elementen; aber dieser Gegensatz schwand gegenüber der Bedeutung der Stadtbewohner als der Kaufleute und Gewerbetreibenden; wohnte der Hörige Jahr und Tag in der Stadt, so war er nicht mehr hörig: Stadtluft macht frei („Pfahlbürger“). Vermöge ihrer wirtschaftlichen gelangten die Städte auch zu politischer Bedeutung, und zwar zunächst so, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit vom Vogt oder Burggrafen auf eine unabhängige städtische Behörde (Consules) überging. Alsdann ging das Streben der Städte darauf hinaus, die von dem Tern-torialfürsten (Stadtherrn) verwalteten Hoheitsrechte in ihre Hand zu bekommen; gelang das vollständig, so wurde die Stadt Reichsstadt; behauptete der Stadtherr seine Hoheit, so blieb sie Landstadt. Reichsstädte wurden die königlichen Pfalzstädte und, oft nach schweren Kämpfen, die meisten Bischofstädte; sie überwogen im Süden und Westen (Regensburg; Augsburg; Ulm, Aachen, Köln; Frankfurt, Nürnberg), die Landstädte im Norden und Osten: eine Folge der territorialen Entwickelung. Innerhalb der Bürgerschaft begegnet der Gegensatz des die reichen Kaufleute umfassenden Patriziats, das, hervorgegangen zumeist aus Freien und Ministerialen, das Stadtregiment allein beanspruchte, und des demokratischen Standes der Handwerker, der sich aus Hörigen entwickelt hatte. Beide Stände schlossen sich dem genossenschaftlichen Geiste der Zeit entsprechend zu Gilden und Zünften oder Innungen zusammen. ß) Die Bauern. Ihrer Freiheit verlustig gegangen, waren die Grundholden (§ 30 a) vornehmlich zu Zins und regelmäßigen Arbeitsleistungen (Fronden), sowie zu einer Art Erbschaftssteuer (Buteil, Todfall, Besthaupt) an die Grundherren verpflichtet. Vom 12. bis 14. Jh. war ihre materielle Lage äußerst günstig. Denn einmal gaben die Grundherren die Eigenwirtschaft auf und lebten auf ihren Burgen vom Zins ihrer Grundholden ausschließlich ihren ritterlichen Neigungen; ferner war infolge des verbesserten Wirtschaftsbetriebes der Ertrag des Gutes, die Bodenrente, er-

10. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 100

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
100 Vierte Periode. Von 1273 —1517. im Herzogtum Sachsen-Wittenberg, das durch die Goldene Bulle Kurfürstentum geworden war, das Askanische Haus ausstarb, übertrug Kaiser Sigmund 1423 Friedrich Iv. dem Streitbaren zur Belohnung für seine Hilfe in den Hussitenkriegen die Nachfolge in Sachsen-Wittenberg und die Kurwürde. Seitdem dehnte sich der Name Sachsen über den ganzen Wettinschen Besitz aus. Aus den fortwährenden Erbteilungen erwuchs der verheerende Bruderkrieg (1446—51) zwischen Friedrich Y. dem Sanftmütigen und Wilhelm. In Beziehung zu ihm steht der Prinzenraub, die Entführung der Söhne Friedrichs Ernst und Albrecht vom Altenburger Schlosse durch den Ritter Kunz von Kauffungen (1455), der ein hohes Lösegeld zu erpressen hoffte, aber gefangen genommen und hingerichtet wurde. Nach Friedrichs Y. Tode (1464) regierten zunächst die Brüder Ernst und Albrecht gemeinsam, bis 1485 die Teilung vorgenommen wurde: Ernst erhielt das Kurfürstentum Sachsen (mit Wittenberg), Albert das Herzogtum Sachsen (mit Dresden und Leipzig). Seitdem zerfiel das Haus Wettin in die ältere Ernestinische und die jüngere Albertinische Linie. Die Niederlausitz, lange ein Zankapfel zwischen Sachsen, Brandenburg und Böhmen, war im 14. Jh. an Böhmen gefallen, ebenso das Land Bautzen-Görlitz (die Oberlausitz); doch erhielten sich beide Landschaften, besonders die Städte, sehr selbständig. In Kursachsen folgte auf Ernst Friedrich der Weise (1486 —1525), im Herzogtum auf Albrecht Georg der Bärtige (1500—1539). y) Die Wittelsbacher erwarben im 13. Jh. (1227) durch Heirat zu Bayern auch die Pfalz, die 1356 die Kurwürde erhielt. Auch hier finden wir wiederholte Erbteilungen, so daß zwei Hauptlinien entstanden, die pfälzische (Rhein- und Oberpfalz) und bayrische (Ober- und Niederbayern), die jede wieder in mehrere Zweige zerfielen. Verheerende Kämpfe waren auch hier die Folge der verhängnisvollen Teilungen. Nach dem Aussterben der bayrischen Linie (1777) wurden alle Wittelsbachischen Lande vereinigt. 81. c) Die Einungen. Da die Reichsritter und die Reichsstädte in ihren territorialen Bestrebungen an den Fürsten heftige Gegner fanden, da ferner die zahlreichen Landfriedensordnungen des 14. Jh. wirkungslos waren und die Rechtsunsicher-
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