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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 9

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- s Unterschied gem den Vergehen. Verrter wtd berlufer knpfen sie au Bumen auf; Schwchlinge und Feiglinge und die, welche ihren Krper schndlicher Wollust preisgegeben haben, versenken sie in Moor und Sumpf und werfen noch eine geflochtene Hrde darber. Die Verschiedenartigkeit der Todesstrafe hat den Gesichtspunkt, als ob man die Verbrechen, wenn sie bestraft werden, zeigen mte, die Schndlichkeiten verbergen. Jedoch auch bei leichteren Vergehen finden Abstufungen in den Strafstzen statt: wer berfhrt ist, wird um eine Anzahl Pferde oder Vieh gestraft. Ein Teil der Bue gehrt dem Könige oder der Ge-meinte; ein Teil wird dem, zu dessen Gunsten das Gericht einschreitet, selbst oder seinen Verwandten gezahlt. Gewhlt werden in denselben Versammlungen auch die Fürsten, die in Gauen und Drfern Recht sprechen. Jeden umgeben hundert Begleiter aus dem Volke, um ihm mit Rat beizustehen und Ansehen zu der-schaffen. 13. Nichts, weder bei ffentlichen noch bei Privatangelegenheiten, tun sie unbewaffnet. Aber Waffen anzulegen verstattet die Sitte keinem, bevor nicht die Gemeinde sich berzeugt hat, da er sie werde zu führen wissen. Dann schmckt m der Versammlung selbst entweder einer der Fürsten, oder der Vater, oder ein Verwandter den Jngling mit Schild und Framea. Das ist ihre Toga1), das die erste Ehre der Jugend: bis dahin achtet man sie dem Hause angehrig, dann der Gemeinde. Vorzglich hoher Adel oder groe Verdienste des Vaters verschaffen Auszeichnungen von feiten des Fürsten auch schon ganz jungen Leuten; sie ge-jellen sich zu den brigen, die krftiger und schon lngst erprobt sind, und keiner Ichamt sich, im Gefolge erblickt zu werden. Rangstufen sogar gibt es innerhalb des Gefolges nach der Bestimmung dessen, an den es sich anschliet, und groß ist der Wetteifer, einerseits bei dem Gefolge: wer bei seinem Fürsten den ersten Rang behaupte, andererseits bei den Fürsten: wer die meisten und eifrigsten Ge-Zellen habe. Darm besteht ihre Wrde, darin ihre Macht, stets von einer groen -schar auserwhlter Jnglinge umgeben zu sein, Glanz im Frieden, im Kriege Schutz. Und nicht bei dem eigenen Volke allein, sondern auch in den benachbarten Gemeinden ist Name und Ruhm dem gesichert, der sich durch ein zahlreiches und tapferes Gefolge hervortut. Von Gesandtschaften werden sie aufgesucht, mit Ge-schenken geehrt, und durch ihren bloen Ruhm erdrcken sie meistens die Kriege. _ 14. Ist es zur Schlacht gekommen, so ist es schmachvoll fr den Fürsten an ^serkeit jemandem nachzustehen, schmachvoll fr das Gefolge, der Tapferkeit des Fürsten nicht gleichzukommen. Schande aber ist es und Schimpf fr das ganze ^eben, lebendig die Schlacht verlassen zu haben, wenn der Fürst gefallen ist. ^hn zu verteidigen und zu schtzen und auch eigene Heldentaten seinem Ruhme zu opfern, ist erste, heiligste Pflicht. Die Fürsten kmpfen um den Sieg, das Ge-folge fr den Fürsten. Wenn in der Gemeinde, in welcher sie geboren sind taiger Friede und Swhe die Satttaft Zhmt, fo zieht die Mehrzahl des jungeii 5r ra.rf fr?ien tucfen Su den Stmmen, bei welchen es gerade Krieg aibt. Denn lastig ist dem Volke die Ruhe, und leichter werden sie inmitten der Gefahr berhmt; auch halten sie nur durch Gewalt und Krieg ein groes Gefolge bei-lammen. Berechtigt nmlich sind sie, von ihres Fürsten Freigebigkeit jenes Ro &. at i tsz St ^-

2. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 97

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 97 - Hand gewannen, tourben die Sachsen erschlagen und das Land bis in unsere Zeit hinein von den Slawen besessen. Jetzt aber sinb, weil Gott unserem Herzoge und den mtberen Fürsten Heil und Sieg in reichem Mae spenbete, die Slawen aller Orten vernichtet und verjagt. 55. Die ronkalischen Beschlsse. 1158. Quelle: Rahewin, Die Taten Friebrichs (Lateinisch)^). Iv, 69. bersetzung: Horst Kohl, Rahewins Fortsetzung der Taten Friedrichs von Bischof Otto von Freising. Leipzig 1894. (Sesch. d. d. Si. 2. Ausg. Bd. 60.) S. 94-96, 6. An den folgenben Tagen2) war der Kaiser vom frhen Morgen bis zum Abenb vor dem reichbesuchten und feierlichen Reichstage mit Gericht und Gerechtigkeit beschftigt und hrte achtsam auf die Klagen und Appellationen sowohl der Reichen, als auch der Armen. Er hatte bei sich vier Richter, nmlich Bulgarus, Martinas, Jakobus und Hugo, rebegewanbte, fromme und gesetzesknnbige Männer, Doktoren der Rechte in der Stadt Bologna und Lehrer vieler Zuhrer; mit ihnen und anberen rechtsknnbigen Mnnern, welche der eine aus dieser, der andere aus jener Stadt anwesenb waren, hrte, beriet und entschieb er die Geschfte .... 7. Als der Kaiser barauf der die Gerechtsame des Reiches und der die Regalien3), welche schon seit langer Zeit entweber durch die Frechheit der Usurpatoren ober durch die Nachlssigkeit der Könige dem Reiche verloren gegangen waren, eingehende Untersuchungen anstellte, gaben sowohl die Bischfe, als die Groen und Stbte, ba sie keinen Entschulbigungsgrund zu ihrer Rechtfertigung vorbringen konnten, einstimmig und einmtig die Regalien in die Hand des Fürsten zurck, und die ersten von denen, welche Verzicht leisteten, waren die Mailnder. Und befragt, worin dies Recht bestnde, sprachen sie ihm zu: Herzog-tmer, Markgrafschaften, Grafschaften, Konsulate, Mnzen, Zlle, Fodrum*), Mauten, Hfen, Geleite, Mhlen, Fischteiche, Brcken und alle Nutzung vom Flulaufe und die Zahlung eines jhrlichen Zinses nicht nur vom Grunb und Boben, sonbern auch von ihren eigenen Kpfen. 8. Als alles bies dem Fiskus zugesprochen worben war, zeigte der Kaiser gegen die frheren Besitzer so groen Ebelsinn, ba, wer durch gesetzmige Ur-kunben nachzuweisen vermochte, ba er etwas von biesen Regalien auf Grunb der Schenkung von Knigen besitze, dasselbe auch fernerhin durch kaiserliche Belehnung J) Der Notar Rahewin war ein treuer Begleiter des Bischofs Otto von Freising, des Oheims Barbarossas, und hat mit seinem Gnner an allen groen Ereignissen unter dem jungen Kaiser teilgenommen. Sterbend berreichte Otto dem Freunde die Handschrift semer bis 1156 reichenden Geschichte der Taten Barbarossas. Dieses Werk hat Rahewin bls zum Jahre 1160 in musterhafter Weise fortgesetzt. 2) Der Reichstag wurde am 11. November 1158 erffnet. 3) Der junge Kaiser wollte Herr und Gebieter sein, wie Karl der Groe und Otto der Groe es gewesen waren. Hatte Otto besonders aus der geistlichen Seite seines Kaiser-tums dem Knigtum in Deutschland neue Machtmittel gewonnen, so benutzte er die kaiser-che Wrde zur Strkung seiner Stellung, indem er sich als Rechtsnachfolger der alten Imperatoren hinstellte und sich auf Grund des damals zu neuer Wirksamkeit erwachenden und rn Bologna besonders studierten rmischen Rechtes die zahlreichen Rechte und Ein-kunfte zusprechen lie, die jene einst inne gehabt hatten. *) Das Fodrum ist eine ihrem Sinne nach viel umstrittene Steuer in Italien. Sb. u, O, Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. I. 7

3. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 118

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 118 -69. Die ersten Privilegien der Stadt Speyer. 1111. Quelle: Zwei Urkunden Heinrichs V. aus dem Jahre 1111 (Lateinisch)^). bersetzung aus dem Abdruck des lat. Textes bei Alfred Hilgard, Urkunden zur Geschichte der Stadt Speyer. Straburg 1885. Nr. 14. Auf Rat und Wunsch unserer Fürsten____haben wir zum Heil der Seele unseres teuren Vaters, des Kaisers Heinrich seligen Gedchtnisses, an dessen Bei-setzungstage^) alle, die in der Stadt Speyer jetzt wohnen oder fortan wohnen wollen, woher sie auch kommen oder welches Standes sie auch sein mgen, sie selbst und ihre Erben, von einem hchst verwerflichen und unheilvollen Brauche befreit, von jener Teilabgabe nmlich, die im Volksmunde Suteil"3) heit und durch die die ganze Stadt in die grte Armut gestrzt wurde. Wir haben untersagt, da irgend eine Persnlichkeit, sei sie hheren oder niedrigen Ranges, Vogt oder angestammter Herr, sich unterstehe, bei dem Tode eines Brgers etwas von der hinterlafsenen Habe an sich zu bringen. Und wir haben unter Zu-stimmung des gegenwrtigen Bischofs von Speyer eingewilligt und besttigt, da alle Brger freie Befugnis haben sollen, ihr Hab und Gut ihren Erben zu ver-machen oder fr ihr Seelenheil zu verwenden oder es zu verschenken, wem sie wollen, unter der einen Bedingung indessen, da sie alle am Todestage unseres Vaters feierlichst zum Nachtgottesdienst und zur Messe sich vereinigen, Kerzen in den Hnden tragen und von jedem Hause ein Brot als Almosen abliefern und es den Armen darreichen .... Weil wir uns vergegenwrtigt haben, da____dieser Ort wegen der zu allen Zeiten bewiesenen, beraus groen Treue seiner Brger gegen uns der alle anderen hervorragt, haben wir kraft kaiserlicher Gewalt auf den Rat unserer Fürsten beschlossen, seine Freiheiten zu strken. Wir haben unsere Brger befreit von jedem Zoll, der in der Stadt bisher gezahlt zu werden pflegte; wir haben ihnen jenes Geld erlassen, das gewhnlich Bannpfennig heit, samt dem so-genannten Schopfennig, dazu auch den Pfeffer, der von den Schiffen verlangt wurde. Wir wollen auch, da keiner unserer Brger gezwungen werde, auerhalb der Stadtgrenze das Ding seines Vogtes ^) zu besuchen. Kein Beamter und kein Bote irgend eines Herrn darf im Dienste seines Herrn von den Bckern oder von den Schlachtern oder sonst jemandem in der Stadt wider ihren Willen irgend ein x) In den Brgerkriegen des 11. Jahrhunderts stellten sich die um diese Zeit hoch-kommenden Städte, besonders die rheinischen, aus eigenstem Interesse mit Entschiedenheit auf die Seite des Knigtums. Zum Lohn erteilten ihnen die Salier mancherlei Vor-rechte. In Speyer schtzte man die auch den dortigen Brgern geschenkten Freiheiten so hoch ein, da man den Wortlaut der betreffenden Urkunden in goldenen Buchstaben der das mittlere Portal des Domes setzte. Leider ist diese Urschrift durch eine Feuersbrunst im Jahre 1450 vernichtet worden. Der Text ist aber in einer amtlich beglaubigten Abschrift aus dem Jahre 1340 erhalten. 2) Heinrich Iv. war kurz vorher vom Bann befreit und wurde am fnften Jahrestage seines Todes (7. August 1111) zu Speyer beigesetzt. Der erste Urkunde ist vom 14. August 1111 datiert, die zweite ist undatiert. e) Nach dem Tode eines Hrigen hatte der Herr Anspruch auf einen Teil (%, Vi, % ...) des beweglichen Nachlasses. Diese Abgabe hie Buteil (b = Bau = Herrenhof). 4) Der Vogt bte im Namen des Bischofs in dessen Gebiet die Gerichtsbarkeit aus. Er sa darum auch dem Ding der bischflichen Gerichtsleute vor.

4. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 107

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 107 -61. Wahl und Weihe des Knigs. Um 1230. Quelle: Sachsenspiegel Iii, 52, 1 und Iii, 57, 1 und 2. bertragung aus Julius Weiske a. a. O. S. 111 und 114. Art. 52. 1. Die Deutschen sollen von Rechts wegen den König whlen. Wenn er von den Bischfen, die dazu gesetzt sind, geweihet wird und aus den Stuhl zu Aachen kommt, so hat er knigliche Gewalt und kniglichen Namen. Wenn ihn der Papst weihet, so hat er des Reiches Gewalt und kaiserlichen Namen. Art. 57. 1. Den Kaiser darf weder der Papst, noch sonst jemand bannen, nach der Zeit, da er geweiht ist, auer wegen drei Sachen: wenn er am Glauben zweifelt oder sein eheliches Weib verlt oder Gottes Haus zerstrt. 2. Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Kln. Unter den Laien ist der erste an der Kur der Pfalzgraf vom Rheine, des Reiches Truchse, der zweite der Herzog von Sachsen, der Marschall, der dritte der Markgraf von Brandenburg, des Reiches Kmmerer. Der Schenke des Reiches, der König von Bhmen, hat keine Kur, weil er nicht deutsch ist. Nachher kren des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und Laien. Die als erste an der Kur genannt sind, die sollen nicht whlen nach ihrem Belieben, sondern wen alle Fürsten zum Könige erwhlen, die sollen sie zu allererst mit Namen kren. 62. Die Anerkennung der Landesherrlichkeit der Fürsten durch Friedrich Ii 1232. Quelle: Gesetz zugunsten der Fürsten (Statutum in favorem principum)1) bersetzung: Erler a. a. C. Bd. 2. S. 666669. Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit Friedrich der Zweite, durch die Gunst der gttlichen Gnade Kaiser der Rmer und jederzeit Mehrer des Reichs, König von Jerusalem und Sizilien. Wir erhhen den erhabenen Sitz unseres Reiches und ordnen in aller Ge-rechtigkeit und im Frieden die oberste Leitung des Reiches, wenn wir auf die Rechte unserer Fürsten und Groen mit gebhrender Frsorge Rcksicht nehmen; denn wie das Haupt auf den stattlichen Gliedern sich erhebt, so ruht in Kraft unser Reich auf jenen und gedeiht, und solche Erhabenheit kaiserlicher Gre lenkt x) Durch Gewalt und Gewhrenlassen hatten sich in der staufischen Zeit, vor allem seit Heinrichs Vi. Tode, berall in Deutschland landesfrstliche Gewalten gebildet. Die hufigen Verlegenheiten Friedrichs Ii. benutzten die Fürsten, ihre Stellung zu befestigen und rechtlich anerkennen zu lassen. Um die Wahl seines Sohnes Heinrich zum deutschen König zu erreichen, mute er schon 1220 in der berhmten Confoederatio cum prin-cipibus ecclesiasticis (bereinkunft mit den geistlichen Fürsten) den geistlichen Fürsten die Grundzge der Landeshoheit zugestehen. Sein Sohn Heinrich, der fr ihn in Deutschland regierte, sah sich gentigt, auf dem Reichstage zu Worms im Jahre 1231 den weltlichen Fürsten hnliche Rechte zu gewhren. Dieses Wormser Privilegium ward im nchsten Jahre auf einem Reichstag in Cividale (bei Udine) in Friaul vom Kaiser ausdrcklich be-sttigt. So entstand das berhmte Reichsgesetz zugunsten der weltlichen Fürsten von 1231/1232.

5. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 109

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 109 - 14. Das Geleites der Fürsten durch ihr Land, welches sie von uns zum Lehen tragen, wollen wir selbst nicht durch uns oder die Unserigen hindern, noch auch wollen wir dulden, da es gebrochen werde. 16. In unseren Stdten soll kein dem Lande schdlicher, vom Richter ver--urteiltet oder gebannter Mann wissentlich Aufnahme finden. Wer aufgenommen und berfhrt worden ist, soll ausgetrieben werden. 17. Keine neue Mnze werden wir in eines anderen Fürsten Land schlagen lassen, durch welche die Mnze desselben Fürsten im Werte verlieren knnte. 18. Unsere Städte sollen ihre Gerichtsbarkeit nicht der den Umfang der Stadt hinaus ausdehnen, auer wenn ihnen eine besondere Gerichtsbarkeit zusteht. 19. In unseren Stdten soll der Klger dem Gerichtssitze des Beklagten folgen2)..... 20. Niemand soll Gter, mit denen einer belehnt ist, ohne Einwilligung und ohne aus der Hand des Oberherrn zum Pfnde nehmen3). 21. Zu den Arbeiten der Stadt soll niemand gezwungen werden, auer wenn er von Rechts wegen dazu verpflichtet ist. 22. Vogtleute, welche in unseren Stdten wohnen, sollen die gewohnten und schuldigen Abgaben von Gtern auerhalb der Stadt ihren Herren und Vgten leisten und nicht beschwert werden mit ungebhrlichen Lasten. 23. Eigenleute, Vogtleute, Lehensleute, welche zu ihren Herren gehen wollen, sollen durch unsere Beamten nicht zum Bleiben gentigt werden. Zum Gedchtnis und zur Befestigung dieser unserer Gewhrung und Besttigung haben wir gegenwrtige Urkunde mit der goldenen Bulle, in welcher unserer Majestt Siegel eingedrckt ist, verwahren lassen. 63. Das Landsriedensgebot Kaiser Friedrichs 11. 1235. Quelle: Das Mainzct Reichsgesetz vom 15. August 12354). 2. bertragung aus dem Abdruck einer sptmhd. Fassung bei Lehmann a, a. O. S 103. 2. Wir setzen fest und gebieten, da niemand, in welcher Sache ihm auch Schaden zugefgt sei, sich deswegen anders rche, als dadurch, da er bei seinem Richter Klage fhre und den Rechtsweg bis zum Endurteil verfolge; es sei denn, da er sich aus Not seines Lebens und seines Gutes wehren mu. Wer sich selbst Recht verschafft, ohne zu klagen, der soll seinem Widersacher den Schaden, den er *) In jenen unruhigen Zeiten konnte der Reisende des bewaffneten Geleites nicht entbehren. Dieses Schutzgeleit natrlich gegen Bezahlung zu stellen, war altes Knigsrecht. Friedrich berlie jetzt dies Regal fr ihr Gebiet an die Landesherren. 2) Der auerhalb der Stadt wohnende Angeklagte brauchte sich also nicht mehr dem Stadtgericht zu stellen, sondern konnte nur an seinem Gerichtsstand (d. i. dem landesherrlichen) belangt werden. 8) Hierdurch sollte verhindert werden, da Gter verarmter Adeliger oder Dienst-mannen in die Hnde reich gewordener Brger gelangten. 4) Nach der Niederwerfung seines Sohnes Heinrich hielt Friedrich Ii. in Mainz einen glnzenden Reichstag ab, wo am 15. August 1235 das berhmte Reichsgesetz erlassen wurde. In deutscher Sprache beraten und verkndigt, ist es das lteste Reichsgesetz in unserer Sprache. Leider ging die amtliche deutsche Fassung verloren; doch drfte die hier zugrunde gelegte dem ursprnglichen Wortlaut sehr nahe kommen. Es enthlt u. a. Bestimmungen der Pfahlbrger, Zoll- und Mnzwesen, Geleite und Straen; wichtig ist es aber vor allem als das bedeutendste und berhmteste Landfriedensgesetz.

6. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 128

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 128 - Heiden alle, die König Friedrich auf den Berg gefhrt hatte, und wurde der Streit auch damit verloren, also da König Friedrich gefangen ward und die Herren all von Osterreich; das whrte bis auf die Vesperzeit, da fhrte man den König Friedrich zu dem von Bayern unter einen Baum. Da empfing er ihn und sprach: Herr Oheim, ich sah Euch nie so gern." Da sprach der König Friedrich: Ich sah Euch aber nie also ungern." Die wurden gefhrt des ersten auf Dorn-brg,.... des Morgens aber gen Otting. Da kamen die Herren alle zueinander, und wurde der König Ludwig von Bayern mit seinem Rate einig, da König Friedrich gen Trausnitz in die Burg Vitztum Wiglins, die da liegt ob Regens-brg an einem Wasser, Nab geheien, gefhrt ward ins Gefngnis. Dort lag er gefangen bis in das dritte Jahr, wiewohl ihm Ludwig doch getobt hatte, da er sich ihm gefangen gab mit seinen Treuen: er solle Leibes und Gutes in allen Dingen von ihm sicher sein. 77. Kaiser Ludwig von Bayern und der Papst. 1338. Quelle: Weistum des Kurvereins von Rense der die Knigswahl 1338 (Lateinisch). bersetzung: Erl er a. a. O. Bd. 3. 6. 357 und 358. Im Namen des Herrn! Amen. Durch diese gegenwrtige Urkunde sei allen offen kundgetan, da im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1338 am sechzehnten Tage des Monats Juli ungefhr um die siebente Stunde selbigen Tages .... im Baumgarten, der beim Dorfe Rense am Ufer des Rheines liegt, wo die Kur-frsten des heiligen rmischen Reiches zu Verhandlungen der die Wahlen und andere Angelegenheiten selbigen Reiches hufig zusammenzukommen pflegen, die ehrwrdigen Vter in Christo, die Herren Erzbischfe Heinrich von Mainz, Walram von Kln und Balduin von Trier, sowie die erlauchten Fürsten und Herren, die Herren Rudolf, Ruprecht und Ruprecht nebst Stephan, die den Pfalzgrafen des Reiches vertreten, da es nicht entschieden war, wer von ihnen der stimmberechtigte Graf sein sollte, sowie Rudolf, Herzog von Sachsen, und Ludwig, Markgraf von Brandenburg, sich miteinander versammelt und persnlich eingefunden haben, um der die Rechte und Gewohnheiten im Reiche zu verhandeln. Dieselben haben auch Verhandlungen gepflogen mit den zahlreichen Getreuen des oftgenannten Reiches, Geistlichen und Laien, die daselbst gleichfalls anwesend waren..... Und nachdem sie unter sich selbst der Reihe nach unter Ableistung von Eiden Umfrage gehalten hatten, wie es Brauch selbiger Fürsten ist, haben sie einhellig und eines Sinnes endgltig ausgesprochen, entschieden und als Urteil verkndet: das sei Rechtens und altbewhrte Gewohnheit im Reiche, da, wenn von den Kurfrsten des Reiches oder auch von dem an Zahl berwiegenden Teile selbiger Fürsten in Zwiespalt einer zum Könige der Rmer gewhlt worden ist, er nicht der Er-nennung, Genehmigung, Besttigung, Zustimmung oder Gutheiung des ppst-lichen Stuhles bedarf, um die Verwaltung der Gter und Rechte des Reiches oder den Knigstitel zu bernehmen, und da betreffs dieser Dinge ein solcher Er-whltet mit Recht nicht an selbigen Stuhl sich zu wenden hat, sondern da es so gehalten und Sitte und Brauch seit undenklichen Zeiten gewesen ist, da die von den Kurfrsten des Reiches einmtig oder von der Mehrheit, wie oben, Er--

7. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 133

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 133 - tmer, bei der Kur des Knigs der Rmer mit den brigen Wahlfrsten, ihren Mitkurfrsten, Recht, Stimme und Sitz zur Wahl des Herrschers haben und zusammen mit jenen fr wahre und rechtmige Kurfrsten des Heiligen Reiches gehalten werden und es sind. Damit in Zukunft aus dem Rechte, der Stimme und der vorhin genannten Befugnis kein Anla zu Streit und Zwietracht zwischen den Shnen der weit-lichen Kurfrsten erwachsen und so das allgemeine Wohl durch gefhrliche Verzgerungen verhindert werden kann, so bestimmen wir in dem Wunsche, mit Gottes Hilfe zuknftigen Gefahren erfolgreich entgegenzutreten, und setzen traft kaiserlicher Gewalt durch gegenwrtiges Gesetz fr alle knftigen Zeiten fest, da, sobald einer der weltlichen Kurfrsten gestorben ist, Recht, Stimme und Befugnis derartiger Wahl an feinen erstgeborenen, rechtmigen Sohn weltlichen Standes und, wenn der nicht mehr am Leben ist, an dessen Erstgeborenen gleichfalls weltlichen Standes frei und ohne Widerspruch irgend jemandes bergehen.... Kap. 9. Regalien der Kurfrsten. Durch gegenwrtige, fr alle Zeit gltige Verordnung setzen wir fest und erklären aus sicherer Kenntnis, da unsere Nachfolger, die Könige Bhmens, in dem Knigreiche und allen diesem Knigreich unterworfenen Lndern und Gebieten, wie auch alle und jegliche Kurfrsten, geistlichen und weltlichen Standes, die jemals sein werden, in ihren Frstentmern, Lndern, Herrschaften und allen dazu gehrigen Besitzungen smtliche Gold- und Silberbergwerke und alle Gewinnpltze von Zinn, Kupfer, Eisen, Blei und jedweder anderen Metallart und alle Salzsttten, mgen sie schon bekannt sein oder erst spter entdeckt werden, von Rechts wegen innehaben und gesetzmig besitzen knnen mit allen Rechten, durchaus keins ausgenommen, wie man dergleichen zu besitzen vermag und gewohnt ist. (Wir bewilligen auch), da sie Juden halten und die Zlle, die in frherer Zeit festgesetzt und auferlegt sind, einnehmen drfen. (Dazu soll ihnen zustehen les), was unsere Vorfahren, die Könige Bhmens glcklichen Andenkens, und die Kurfrsten selbst oder ihre Vorfahren und Vorgnger von Rechts wegen bis auf diesen Tag haben genieen knnen; ist dies doch, wie jedermann wei, in alter, lblicher, erprobter und durch die Lnge der Zeit eingewurzelter Gewohnheit, beobachtet worden. Kap. 10. Mnzrecht. Bekanntlich sind unsere Vorgnger, die Könige von Bhmen erlauchten Andenkens, von altersher dazu befugt und in bestndigem, friedlichem Besitze des Rechtes gewesen, in jedem Orte und Teile ihres Knig-reiches und aller diesem untergebenen Lnder und Besitzungen, wo der König selbst es beschliet und fr gut befindet, Gold- und Silbermnzen prgen zu lassen oder sie zu schlagen jemandem zu bertragen. Wir bestimmen nun, da dies dem Könige von Bhmen, unserem Nachfolger, in Zukunft in jeder Weise und unter jeder Form gestattet sein soll, wie es bis zu unseren Zeiten in solchen Fallen im Knigreiche Bhmen beobachtet worden ist ... Wir wollen nun, da diese Bestimmung und Gnade kraft unseres gegen-wauigen kaiserlichen Gesetzes auf smtliche geistliche und weltliche Kurfrsten, ihre ^achfolger und gesetzlichen Erben unverkrzt unter allen vorhin erwhnten Satzungen und Bedingungen bertragen werde. . Kap-,Ii- Jmmunittsrechte. Wir stellen auch fest, da in vergangenen Zeiten keine Grafen, Freiherren, Edelleute, Lehnsmannen, Vasallen, Burgmannen, , Hnge, Brger, Burggesessene, berhaupt keine Personen, seien sie mnn

8. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 135

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
--- 135 - werden drfen, sondern vielmehr in ihrer vollkommenen Unversehrtheit stndig bleiben sollen. Der erstgeborene Sohn mge in allem folgen, ihm allein stehe Recht und Herrschaft zu, wenn er nicht etwa kranken oder blden Geistes oder mit einem anderen bekannten und bedenklichen Gebrechen behaftet ist, um dessenwillen er der Menschen nicht herrschen darf, noch kann. 81. Graf Eberhard von Wrttemberg und die Städte. 13761388. Quelle: Jakob Twinger von Knigshofen, Deutsche Chronik (Mittelhochdeutsch)1). bertragung: Erler a. a. O. Bd. 3. S. 409415. Da man zhlte das Jahr 1376, da erhob sich ein Streit zwischen Graf Eber-hard von Wrttemberg und den Stdten des Reiches in Schwaben, dergestalt, da die von Wrttemberg gegen die Städte Krieg fhrten und wiederum die Städte gegen die Herren von Wrttemberg. Und der Krieg whrte gegen drei und ein halbes Jahr^), und es war das Schwabenland also sehr verheert, da kaum ein Dorf war zu beiden Seiten, das nicht verbrannt oder beschatzt worden wre. Sonderlich die von Wrttemberg taten den Stdten des Reiches in Schwaben groe Ungebhr, Schmach und Schande an. Sie ritten vor die Städte und ver-heerten vor den Stdten und in den Drfern, was sie konnten; sie hieben das Kraut mit den Schwertern ab; sie pflgten die Wiesen um, die zu den Stdten gehrten, und das Feld und seten Senf darein; denn Senf hat die Art: wo er einmal geset wird, da wchst er immer wieder, so da man seiner nicht gut ledig werden kann. Auch hieben sie ihnen die Reben ab und die Fruchtbume, und der-gleichen Ungebhr und Schaden taten die von Wrttemberg gar viel. Doch die Städte taten nichts anderes, als da sie das Vieh den Herren nahmen und raubten und brannten und die Leute fingen, also wie man im offenen Kriege tut. So wurden in diesem Kriege gegen fnfzehnhundert Drfer verwstet und verbrannt und gegen vierzehnhundert Menschen gefangen und erschlagen zu beiden Seiten. Dieser Krieg war darum, da der von Wrttemberg meinte, die Städte zgen ihm viele Leute ab, die sie aufnhmen als Ausbrgert), und sie enthielten ihm die Stadt Weil vor, die ihm ein Kaiser fr seinen Dienst zuvor gegeben htte, wofr er gute Briefe^) ham; berdies schdigten ihn die vorgenannten Städte an vielen Rechten, die ihm zugehrten. Hingegen meinten dieselben Städte, sie htten gute Freiheit von Kaisern und Knigen, da sie wohl Brger , *> Jakob Twinger (eigentlich Fritsche) aus dem Straburger Vorort Knigshofen (1^461420), Verwalter des bischflichen Archivs zu Straburg, schrieb eine bis zum Jahre 1415 reichende Chronik, die er entsprechend dem bei dem erstarkten Brgertum wachsenden Bedrfnis nach deutschen Geschichtsbchern in deutscher Sprache abfate Er selbst war Augenzeuge jener Kmpfe und Unruhen des ausgehenden 14. Jahrhunderts und schndert sie auf Grund eigener Erlebnisse und mndlicher Berichte im ganzen treu und wahr. 2) Genauer etwa zwei Jahre: vom Herbst 1376 bis August 1378. 3) Ausbrger sind Pfahlbrger; vgl. S. 108. Anm. 7. 4) Karl Iv. hatte die Stadt Weil an Eberhard verpfndet.

9. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 138

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
streuen. Dies bernahm ein Kleinschmied aus dem Meinhardshofe. Das Gercht aber sagte, der Rat hielte die Gildemeister bei den Brdern fest und wolle sie tten. Bald vernahmen die Burmeisterdas Gercht; sie riefen dem Rate im Remter zu, die Gemeinde komme gelaufen und wolle den Rat erschlagen. Trotz-dem ging ein jeder nach Hause, um zu essen. An demselben Tage hatten die Gilden Morgensprache, und waren Schuster und Gerber auf dem Schuhhofe ver-sammelt. Dahin kamen ihre Gildemeister aus der Zusammenkunft bei den Brdern und berichteten ihnen den Handel. Dicht bei dem Schuhhofe wohnte in dem Hause zu den Sieben Trmen der Brgermeister Tile vam Damme. Dies Haus griffen die Schuhmacher und Gerber an. Hierauf lief ihnen das Volk der Gemeinde zu und steckte das Haus in Brand. Da lie sich Tile in ein Nachbarhaus bringen; denn er hatte das Podagra in den Fen. Hier fand er im geheimen Gemach ein Versteck. Mittlerweile trug man sein Eigentum aus dem Hause, ri man seinem Weibe und seinen Kindern die Kleider vom Leibe und stie sie nackt aus dem Hause..... Die Menge des Volkes vor Tile vam Dammes Haus wuchs immer mehr an, und niemand war da, der ihr steuerte oder steuern wollte. Ja, es befanden sich unter ihr viele von den angesehenen Brgern, die dem Volke gnstig gestimmt waren. Da ergriff man auch den Brgermeister vam Damme und schleppte ihn in den Hagen nach dem Hause Ekermanns, welcher am Wassergraben nach der Katharinenpfarre hin wohnte. Hier knebelte man ihn an eine Sule fest. Dann strmten sie wieder hinaus wie die tollen Sauen. Die Tore der Stadt aber wurden fest geschlossen. So wurden noch mehrere Brgermeister und die reichen Leute aus den Geschlechtern ergriffen. Man warf sie in den Diebeskeller, sonderlich den Brgermeister Ludolf von Jngeleben im Hagen; den setzten sie in den Keller der Altstadt. Alle wurden beschatzt und ihres Leibes und Gutes beraubt .... Dies trug sich am Montage zu. Mittwoch darnach kamen sie mit groem Hochmut und Prahlen mit den zwei Brgermeistern Tile vam Damme und Hans vom Himstede und zogen mit ihnen auf den Hagenmarkt, und sie lieen ihnen das Haupt abschlagen auf weien braunfchweigifchen Laken. Sie aber hatten solches nicht verschuldet; es geschah ihnen dies mit Gewalt. Hierauf zogen sie mit zwei anderen Brgermeistern, Hermann vom Gustede und Hennig Luzeken, in die Neustadt vor den Weinkeller und lieen ihnen hier die Kpfe abschlagen. Und zwei Brgermeister lieen sie vor ihren eigenen Husern tten, Hans von Gottinge und Brun von Gustede .... Viele von den reichen Leuten waren der die Mauer entkommen; die ver-bannten sie, wie auch die, welche sie noch gefangen sitzen hatten. Etliche lieen sie schwren, sich von der Stadt bis auf zehn Meilen fern zu halten. Von diesen Eiden erlste sie der Papst, weil sie in Lebensnot geschworen hatten. Einige wurden von ihnen begnadigt; sie wurden eingelegt und muten schwren, sich in ihren Husern zu halten2). Ihr Gut wurde nachher abgeschtzt .... *) Als Bauermeister sind hier wahrscheinlich die Vorsteher der Dingpflichtigen eines Gerichtsbezirks aufzufassen. 2) Sie erhielten Haft in ihren Husern.

10. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 148

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 148 - Zahl in die unrechte Zahl, aus der oberen Zahl in die niedere Zahl, ihn von allen Rechten abgeschieden und ihn gewiesen von den vier Elementen, welche Gott dem Menschen zu Trste gegeben hat, da sein Leichnam nimmer mit ihnen vermischt werden soll, er werde denn dazu gebracht als ein mittiger Mensch. Sein Hab und Gut und seine Reichslehen sind dem Könige und dem heiligen Reiche verfallen. Und ich habe ihn von Rechts wegen gewiesen als achtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos, als mittig, femepflichtig, lieblos, und da man mit ihm tun und ver-fahren mag wie mit andern mittigen, verfemten Mnnern und ihn noch schrfer und schimpflicher richten soll nach dem Gesetze des Rechtes; denn wie die Stellung hher ist, ist auch der Fall tiefer und schwerer. Er soll fortan fr unwrdig gehalten werden und Fürst weder sein, noch heien. Und wir Freigrafen gebieten allen Knigen, Fürsten, Herren, Edeln, Rittern, Knechten und allen denen, welche zum Reiche gehren und Freischffen sind, und berhaupt allen Freischffen in der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, welche sie dem heiligen Reiche und der heimlichen Acht getan haben, da sie dazu helfen und beistehen mit aller ihrer Macht und Vermgen und lassen das nicht um Verwandtschaft oder Schwager-fchaft, um Leib, um Leid, um Gold, um Silber, um Angst fr Leben oder Gut, da der Heinrich, seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Zchtigung ge-schehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist, und da sie dazu helfen, da dem Klger, dessen Hausfrau und Erben Genugtuung geschehe! 89. Der ewige Landfrieden Maximilians I. 1495. Quelle: Das Landfriedensgesetz Maximilians (Deutsch)1). bertragung aus dem Abdruck des im 6crgang8beutfd) gehaltenen T>xtes bei Lehmann a. a. O. <5.209213. Wir Maximilian, von Gottes Gnaden Rmischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches____ haben mit einmtigem Rate der ehrwrdigen und hoch- gebornen Kurfrsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, unseren Neffen und Oheimen, auch der Prlaten, Grafen, Herren und Stnde durch das heilige Reich und die deutsche Nation einen gemeinen Frieden vorgenommen, ausgerichtet, geordnet und gemacht, richten auf, ordnen und machen den auch in und mit Kraft dieser Urkunde. 1. Also da von Zeit dieser Verkndigung an niemand, welcher Wrden, welches Standes und Wesens er auch sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen, berziehen, belagern. . . ., noch auch irgend welche Schlsser, Städte, Mrkte, Befestigungen, Drfer, Hfe oder Weiler ohne des anderen Willen mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise beschdigen darf, auch niemand solchen Ttern Rat, Hilfe oder in irgend einer anderen Weise Beistand oder Vorschub tun, noch sie wissentlich Herbergen, behausen, tzen ober trnken, halten ober bulben soll, fonbem wer gegen den anberen Anspruch zu haben vermeint, solches suchen und tun soll an den Enden und Das Landfriedensgebot erschien im Jahre 1495 auf dem Wormfer Reichstage, dem ersten und berhmtesten, den Maximilian I. abgehalten hat. Es unterschied sich von allen bisherigen derartigen Gesetzen, da es fr eroige" Zeiten gelten sollte und da fortan jede Fehde, auch die ordnungsmig Angesagte, verboten war. Vgl. S. 110. Anm. 1.
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