Das frnkische Herrscherhaus.
65
Kirchenhupter vorzubeugen, lie der König sich die entscheidende Stimme bei der Papstwahl bertragen. Die Synode zu Sutri be zeichnet den Hhepunkt der kaiserlichen Macht dem Papste gegenber. Heinrich lie dann einen D e u t s ch e n als Clemens Ii. z u m Papste whlen-und erhielt von ihm die Kaiserkrone. Spter setzte er noch dreimal Deutsche auf den ppstlichen Stuhl. Ebenso wie Kaiser Heinrich Ii. folgte er den von dem Kloster zu Clugny ausgehenden Anregungen und war eifrig auf die Hebung der Kirchenzucht bedacht. Die kirchliche Reformpartei der Eluniacenser, die so immer mchtiger wurde, wollte aber die Kirche auch von aller staatlichen Gewalt unab-hngig machen. Mit diesem Streben war der Anspruch der deutschen Könige, die wichtigsten geistlichen Wrdentrger zu ernennen, auf die Dauer nicht vereinbar.
Auf die Anregung der Cluniacenfer wurde im westfrnkischen Reiche und in Burgund der Gottesfriede eingefhrt. Da das Fehdewesen nicht mit einem Schlage ausgerottet werden konnte, so bestimmte der Gottesfriede, da in der Hlfte der Woche (von Mittwoch, anderwrts von Donnerstag oder Freitag abends bis Montag frh), sowie an allen kirchlichen Festtagen und während ge-wisser Festzeiten (3. B. Advents- und Fastenzeit) die Fehde ruhen solle.
3. Heinrich Iv. (10561106).
a) Die vormundschaftliche Regierung (10561065).
Durch Heinrichs Iii. frhen Tod fiel das Reich an seinen erst sechsjhrigen, bereits zum Könige gewhlten gleichnamigen Sohn. Seine Mutter, Agnes von Aquitanien, war als Reichsverweserin schwach und unselbstndig. Dem schwbischen Grafen Rudolf von Rheinfelden verlobte sie ihre Tochter und bertrug ihm das erledigte Herzogtum Schwaben, dem schsischen Grafen Ottovvnnvrdheim verlieh sie Bayern. Aber vergebens suchte sie hierdurch unter den Fürsten, welche die Unmndigkeit des Knigs zur Erringung grerer Selbstndigkeit benutzten, eine feste Sttze zu finden. Es entstand schlie-lich eine Verschwrung geistlicher und weltlicher Fürsten gegen die Kaiserin. Die Verschworenen entfhrten durch List den jungen Heinrich von dem Hoflager auf der Insel Kaiserswerth (bei Dsseldorf) nach Cln. Hier bernahm der strenge, ehrgeizige Erzbischosannovon Cln die Erziehung des Knaben. In die Reichsregierung mute er sich nach dem Beschlsse der Fürsten mit dem Erzbischosadalbert von Bremen teilen. Dieser bte durch allzu groe Nachsicht gegen die aufkeimenden Leidenschaften Heinrichs einen schlimmen Einflu auf den jungen Herrscher aus. Auf sein Betreiben wurde Heinrich als Fnf^ zehnjhriger (1065) fr mndig erklrt.
Stein, Geschichte. C. Iv 5
TM Hauptwörter (50): [T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T83: [Karl Heinrich König Otto Sohn Reich Kaiser Sachsen Ludwig Herzog], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann]]
TM Hauptwörter (200): [T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T77: [Papst Bischof Kaiser Rom Kirche König Heinrich Erzbischof Gregor Papste], T171: [Heinrich Otto Herzog Kaiser König Friedrich Sohn Konrad Sachsen Schwaben], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich_lie Heinrich Clemens_Ii Heinrich_Ii Heinrich Heinrich_Iv Heinrich Heinrichs Agnes_von_Aquitanien Rudolf Rudolf Heinrich Heinrich Heinrichs Heinrich Heinrich
Das frnkische Herrscherhaus.
69
bedacht. Die kirchliche Reformpartei der Cluniacenser, die so immer mchtiger wurde, wollte aber auch die Kirche von aller staatlichen Geroalt unabhngig machen. Mit diesem Streben war der Anspruch der deutschen Könige, die Wichtigsten geistlichen Wrdentrger zu ernennen, auf die Dauer nicht vereinbar.
Auf die Anregung der Cluniacenser wurde im westfrnkischen Relche und in Burgund der Gottesfriede eingefhrt. Da das Fehde-Wesen nicht mit einem Schlage ausgerottet werden konnte, so wurde durch den Gottesfrieden bestimmt, da in der Hlfte der Woche lvon Mittwoch, anderwrts von Donnerstag oder Freitag abends bis Montag frh),
sowie an allen kirchlichen Festtagen und während gewisser Festzeiten (3. B. Advents- und Fastenzeit) die Fehde ruhen solle.
3. Heinrich Iv. (10561106).
a. Die vormundschaftliche Regierung (10561065)* 45.
Durch Heinrichs Iii. frhen Tod fiel das Reich an seinen erst sechsjhrigen, bereits zum Könige gewhlten gleichnamigen Sohn. Seine Mutter, Agnes von Aquitanien, war als Reichs-Verweserin schwach und unselbstndig. Dem schwbischen Grafen Rudolf von Rheinfelden verlobte sie ihre Tochter und ber-trug ihm das erledigte Herzogtum Schwaben, dem schsischen Grafen Otto von Nordheim verlieh sie Bayern. Aber ver-gebens suchte sie hierdurch unter den Fürsten, welche die Un-mndigkeit des Knigs zur Erringung grerer Selbstndigkeit benutzten, eine feste Sttze zu finden. Es entstand schlielich eine Verschwrung geistlicher und weltlicher Fürsten gegen die Kaiserin. Die Verschworenen entfhrten durch List den jungen Heinrich von dem Hoflager auf der Insel Kaiserswerth (bei Dsseldorf)
nach Cln. Hier bernahm der strenge, ehrgeizige Erzbischof Anno von Cln die Erziehung des Knaben. In die Reichs-regierung nutzte er sich nach dem Beschlsse der Fürsten mit dem Erzbischof Adalbert von Bremen teilen. Dieser bte durch allzu groe Nachsicht gegen die aufkeimenden Leidenschaften Heinrichs einen schlimmen Einflu auf den jungen Herrscher aus. Auf sein Betreiben wurde Heinrich als Fnfzehnjhriger (1065) fr mndig erklrt.
b. Der Aufstand der Sachsen (10731075).
Dem Herzog Otto von Bayern, der beschuldigt wurde, Meuchelmrder gegen den König gedungen zu haben, sprach
TM Hauptwörter (50): [T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T83: [Karl Heinrich König Otto Sohn Reich Kaiser Sachsen Ludwig Herzog], T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T171: [Heinrich Otto Herzog Kaiser König Friedrich Sohn Konrad Sachsen Schwaben], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich_Iv Heinrich Heinrichs Agnes_von_Aquitanien Rudolf Rudolf Otto Heinrich Heinrich Heinrichs Heinrichs Heinrich Heinrich Otto_von_Bayern Otto
146
Die Militärpflichtigen aus dem Zähre 1881 haben dabei, soweit dieselben
nicht im Orte geboren sind, einen Geburtsschein (sogen. Militärgeburts-
schein), welcher von den betreffenden Standesämtern nur zu diesem Zwecke
kostenfrei erteilt wird, vorzulegen, diejenigen aus früheren Jahrgängen
den im 1. Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschein mit zur Stelle zu bringen.
Zeitig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene
Handlungsgehilfen usw.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichteten
Eltern, Vormünder usw. innerhalb obiger Frist anzumelden.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem anderen Orte
verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim
Abgang dem Unterzeichneten als auch nach der Ankunft am neuen Orte
bei der Behörde oder Person, welche daselbst die Stammrolle führt,
spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur
Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder
mit Haftstrafe bis zu 3 Tagen zu bestrafen.
L____, am 11. Zannar 1901. Der Bürgermeister.
B....
Diese Bekanntmachung schnitt der Vater aus der Zeitung
und sandte sie an Wilhelm, damit er acht gebe, wann diese Be-
kanntmachung in Nürnberg erscheine. —
Wilhelm fand sich pünktlich zur G e st e l l u n g ein. Er
war stolz, als er bei der Blust er un g durch die Ersatz-
kommission für den Militärdienst tauglich befunden wurde.
Zm Mai begann das Nushebungsgeschäft der
Oberersatzkommission. Es sollte sich nun endgültig
entscheiden, ob und bei welchem Truppenteile Wilhelm ein-
gestellt würde. Wilhelm wurde Infanterist.
Gegen Ende des Sommers sagten die Brüder Robert Lebe-
wohl. Eine wundervolle Wanderung durch den Schwarzwald
in die Rheinebene ließ sie das Vaterland immer lieber gewinnen.
Sie kamen nach Zrankfurt. Ruf einem Schiff fuhren sie den Main
hinab zum alten Mainz und dann bis Rüdesheim. §rüh stiegen
sie durch die gesegneten Weinberge hinauf zum weithin sichtbaren
Nationaldenkmal, das, ein Werk des Dresdener Bildhauers Schilling,
am 28. September 1884 enthüllt worden ist. Da freuten sich die
Schlesier. Lange betrachteten sie die herrliche Germania. Die
Morgensonne beleuchtete die Landschaft, unten den breiten
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T1: [König Held Herz Mann Volk Siegfried Land Lied Hand Tod], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T36: [Rhein Mosel Lahn Mainz Stadt Bingen Taunus Bonn Main Ufer]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelm Wilhelm Wilhelm Wilhelm Robert_Lebe-
Extrahierte Ortsnamen: Nürnberg Schwarzwald Rheinebene Main Mainz Rüdesheim
202
meist geheim, im übrigen teils direkt, teils indirekt, teils allgemein, teils
nach bestimmten Klassifizierungen.
In den drei Freien und Hanse st ädten erfolgen die
Wahlen der „Bürgerschaften" direkt und geheim, in Bremen und Lübeck nach
bestimmten Klassensgstemen, in Hamburg zur Hälfte (80) allgemein, 40
durch die Eigentümer von in der Stadt belegenem Grundbesitz und 40 von
den „Notabeln".
Ergänzungs- und Ersatzwahlen zur Sladtvrrordneten-
Versammlung.
Im November d. I- finden die Neuwahlen, Ergänzungs- und Ersatz-
wahlen zur Stadtverordneten-versammlung statt.
Zu wählen sind in der
Iii. Abteilung 12 Stadtverordnete zur Ergänzung auf 6 Iahre,
2 „ als Ersatz bis Ende 1912,
ll. „ 10 „ zur Ergänzung auf 6 Iahre,
I. „ 12 „ zur Ergänzung auf 6 Iahre und
3 „ als Ersatz bis Ende 1912.
Oie nach §8 19 und 20 der Städte-Drdnung vom 30. Mai 1853 berichtigte
Liste der zur Wahl der Stadtverordneten stimmberechtigten hiesigen Bürger
wird in der Zeit vom Montag, dem 15. August bis Oienstag, dem 30. August
d. I-, im Zimmer 68 des Stadthauses, Ning, Eingang
Eisenkram, zu ebener Erde, zur öffentlichen Kenntnisnahme
ausgelegt werden. Oie Zeit der Auslegung ist für die Sonn- und Feiertage
auf morgens 10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr und für die Werktage auf morgens
10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr und auf 4 bis 7 Uhr nachmittags bestimmt
worden.
Gegen die Richtigkeit und Oollständigkeit der Liste können während
der vorbezeichneten Zeit Einwendungen entweder schriftlich oder mündlich
bei uns und mündlich bei den mit der Vorlegung der Liste betrauten Beamten
erhoben werden.
Zur leichteren Auffindung der wahlberechtigten ist die Vorlegung der
letzten Steuerkarte erwünscht.
B..........., den 3. August 1910.
Der Magistrat . . .
B. F.
Bekanntmachung.
A.
Der christlichen Gemeinde ist bekannt zu machen, datz die vorgeschriebenen
Neuwahlen zum Gemeindekirchenrat und zur Gemeindevertretung an St.
Barbara, am Sonntag, den ... Oktober d. I- vorm, um 10% Uhr (im An-
schluß an den Hauptgottesdienst) im Altarraum der St. Barbara-Kirche
stattfinden werden.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T21: [Erde Sonne Tag Jahr Mond Zeit Stunde Punkt Abschnitt Periode]]
TM Hauptwörter (100): [T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Extrahierte Personennamen: August August August Barbara
£ «
204
Stadtkreise Breslau in der Zeit von: 15. b i s einschließlich 22. fl u g u ft
d. 3- (mit Ausschluß des Sonntags) von nor mittags 8 bis nach-
ittags 3 Uhr in unserem Bureau Ii a, Blücherplah
r. 6/7, 2 T r., zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb
der vorerwähnten einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einspruch
bei uns erhoben werden.
Später eingehende Einsprüche bleiben unbe-
rücksichtigt.
B............, den 5. August 1910.
Der Magistrat.....................
B. F.
Anlage A.
Zu § l, 3.
Gerrchksvrrfassungsgrsrtz
vom 27. Januar 1877.
§ 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur
von einem Deutschen versehen werden.
§ 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung
verloren haben,-
2. Personen, gegen welche das hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder
Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,-
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
ihr vermögen beschränkt sind.
ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben,-
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der
Eemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben,-
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent-
lichen Uutteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung
der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben,-
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem
Amte nicht geeignet sind,-
5. Dienstboten.
ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. Minister,-
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte,-
3. Ueichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden
können,-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Extrahierte Personennamen: August Gerrchksvrrfassungsgrsrtz
5
mit so ernsten Gedanken legte er die Hand an den Sarg des
armen Gramer. —
Zu Pfingsten wurde der kleine Wilhelm getauft.
Beurkundung des Personenstandes.
Nach dem Neichsgesetz über die Beurkundung
des Personenstandes von 1875, neue Fassung von 1910,
müssen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle auf dem
Standesamte angemeldet werden. Oer Standesbeamte führt
dasgeburts-, heirats - und Sterberegister. Oie
Standesregister sind wie das Handelsregister öffent-
lich. Jedermann kann sich aus ihnen Geburts-, Heirats-
und Sterbeurkunden ausstellen lassen (gegen eine gesetzliche
Gebühr).
Geburten sind spätestens am 7. Gage nach der Geburt, den
Tag der letzteren nicht mitgerechnet, bei Strafvermeidung mündlich
vom ehelichen Vater oder von einer bei der Geburt anwesenden
Person anzuzeigen, Totgeburten spätestens am folgenden Tage
(also auch Sonntags). Bei der Anzeige noch nicht feststehender
Vornamen sind binnen längstens zwei Monaten, vom Tage der
Geburt an gerechnet, anzumelden. Einmal eingetragene Vor-
namen können weder durch Zusatz weiterer, noch durch Einlegung
anderer Vornamen geändert werden.
Oie Ehe wird vor dem Standesbeamten geschlossen. Männ-
liche Personen werden mit dem vollendeten 21. und weibliche
mit dem vollendeten 16. Lebensjahre e h e m ü n d i gh. Solange
beide Teile das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, be-
dürfen sie der Genehmigung des Vaters oder, wenn derselbe ver-
storben oder abwesend ist, der Genehmigung der Mutter^). Sind
Vater und Mutter gestorben, so muß bei minderjährigen weib-
lichen Personen der Vormund einwilligen. Oer Standesbeamte
veranlaßt zunächst durch öffentlichen Aushang an der Gemeinde-
tafel das Aufgebot, werden Einsprüche (gesetzliche
0 B<5b. § 1303.
2) Männliche wie weibliche Personen sind an diese Einwilligung ge-
bunden, selbst wenn sie ausnahmsweise mit dem vollendeten 18. Lebens-
jahre für volljährig erklärt worden sind. Minderjährige männliche Per-
sonen dürfen somit nicht heiraten.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T116: [Vater Kind Mutter Sohn Bruder Herr Mann Auge Frau Hand]]
26
Nach dem Tode des Vaters schulpflichtig werdende eheliche Rinder
sind stets so zu erziehen, wie es dem vom Vater ernstlich und fortwährend
gehegten willen gemätz ist.
Bei unehelichen Rindern ist das Bekenntnis der Mutter für die
religiöse Erziehung matzgebend, solange sie nicht durch nachfolgende
Ehe legitimiert sind, weil dann das Bekenntnis des Vaters bestimmend ist.
In den mittleren und höheren Schulen ist die Aufnahme von
Schulkindern durch die Zahl der in den Rlassen offenen Stellen beschränkt.
Zn den Volksschulen findet jedes angemeldete Rind Aufnahme.
Oie Anmeldung der in die Volksschulen aufzunehmenden Rinder mutz
noch vor Ablauf des Monats März bei derjenigen Ron-
fessionsschule, die der Wohnung der Eltern oder Pfleger am nächsten
liegt, innerhalb der von dem zuständigen Schulrektor durch Aushang
im Schulhause bestimmten Amtsstunden erfolgen.
Lei der Anmeldung sind vorzulegen:
a) die Geburtsurkunde;
b) (bei Rindern christlicher Eltern) der Taufschein (der übrigens
für das Bekenntnis des Rindes nicht bestimmend ist) und
o) der Impfschein.
Auch für den Unterricht der blinden und taub st ummen
Lernanfänger wird in besonderen Rursen Sorge getragen.
viese Rinder sind ebenfalls bei dem zuständigen Schulrektor unter
Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse anzumelden. Nach dem Gesetze
vom 7. August 191 l werden taubstumme Rinder erst mit Vollendung des
7. Lebensjahres schulpflichtig.
......... den 10. Zanuar 1912.
Die Schuldepukation.
Bindewald las diese Bekanntmachung aufmerksam durch, Va
er in seinem Zamilienstammbuche die erforderlichen
Anmeldungspapiere nachweisen konnte, ging er schon in den nächsten
Tagen mit Wilhelm zum Direktor Werner an der Realschule 4.
Wilhelm wurde aufgenommen, vier Wochen später aber waren
alle offenen Stellen bereits besetzt.
Bindewalds ließen die Rinder von klein auf Zeugen ihrer
Mühen sein. Oer Vater gab ihnen für die Rinderhände geeignete
Werkzeuge in die Hand und im Spiele übten sie ñuge und Aand.
Wiederum hatte sie das Christkind am letzten schönen Weihnachts-
feste reichlich bedacht. Der Alteste, Wilhelm, fand neben mancherlei
Spielsachen unter dem Christbaum auch einen Schulranzen.
TM Hauptwörter (50): [T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T111: [Kind Mutter Vater Eltern Frau Jahr Knabe Schule Haus Mann], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T61: [Wilhelm Friedrich Prinz König Luise Jahr Königin Gemahlin Prinzessin Kaiser]]
Extrahierte Personennamen: August Bindewald Wilhelm Werner Wilhelm Wilhelm
203
Es scheiden in diesem Zähre vorschriftsmäßig aus:
1. aus dem Gemeindekirchenrat: (3 weltliche Mitglieder)
Rektor a. D. Springer,
Zabrikbefitzer und Stadtverordneter Erdmann,
Tischlermeister Mende;
2. aus der Gemeindevertretung (8 Mitglieder):
Zabrikdriektor Mann,
Gutsbesitzer Selig,
Raufmann Wander,
Tischlermeister Horn,
Gutsbesitzer Stein,
Gutsbesitzer Berger,
Raufmann Pohl und
Raufmann Rein.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Gemeindekirchenrat hat
bestimmt, daß behufs Erleichterung und Abkürzung der Wahlhandlung unte-
Ausfall der Abendmahlsfeier an dem bezeichneten Sonntage die Wahl unr
mittelbar nach dem Hauptgottesdienste zu beginnen hat und daß die zulässigen
Vereinfachungen des Wahlverfahrens, darunter die sogleich nach der Abgabe
der Stimmzettel für den Gemeindekirchenrat erfolgende Abgabe der Stimm-
zettel für die Gemeindevertretung, zur Anwendung kommen.
B.
Zugleich wird der Gemeinde angezeigt, daß die für die bevorstehenden
Wahlen festgestellte Wählerliste 14 Tage lang, nämlich vom 20. September
bis 4. Oktober d. Z., in der Rendantur von St. Barbara, .... .-Str., Nr. .., pt.
während der vorgeschriebenen Amtsstunden — wochentags vorm. 9—1 Uhr
nachm. 2—4 Uhr, am Sonntag von ll—12 Uhr vorm. — öffentlich ausliegt.
Etwaige Einsprüche gegen die Liste können nur während der 14 tägi-
gen Auslegungsfrist angebracht werden, sind also später nicht mehr zulässig.
Sie sind an den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates, Pastor Dr M________
.....-Str., Nr. .., einzureichen.
Indem vorstehendes der Gemeinde bekannt gemacht wird, werden alle
berechtigten Gemeindemitglieder zur regen Beteiligung an der Wahl einge-
laden.
B................ den . . September 1900.
Das Ev. Pfarramt von St. Barbara.
Pastor Dr M.
Schöffen- und Geschworenen - Urliste.
Auslegung der Urliste für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen.
Gemäß §§ 36, 37 und 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Zafsung
vom 20. Mai 1898 wird die für das Jahr 1911 aufgestellte Urliste für die
Auswahl der Schöffen und Geschworenen aus dem
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Extrahierte Personennamen: D._Springer Erdmann Mende Raufmann_Wander Berger Raufmann_Pohl Barbara Barbara
205
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig
in den Ruhestand versetzt werden können,-
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft,-
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte,-
7. Religionsdiener,-
8. Volksschullehrer,-
9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen.
Oie Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere
Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht be-
rufen werden sollen.
8 84. Vas Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann
nur von einem Deutschen versehen werden.
§ 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Ur-
liste für die Auswahl der Geschworenen.
Oie Vorschriften der §8 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte
finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung.
Wahlen der Beisitzer des Gewrrvegerichts.
Oie Neuwahl der Beisitzer des Gewerbegerichts findet
am Donnerstag, den 24. Februar 1911
statt, und zwar:
a) für Arbeitgeber von l0 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags,
d) für Arbeitnehmer von 5 y2 bis 8% Uhr nachmittags.
Es sind je 51 Beisitzer und je 17 Ersatzmänner aus
dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu wählen.
Oie Wahlen erfolgen für die Zeit vom 1. April 1910 ab auf drei
Zähre. Oie Wahlen werden in folgenden Wahlbezirken vorge-
nommen:
a) Wahlbezirke für Arbeitgeber (folgt Aufzählung derselben).
b) Wahlbezirke für Arbeitnehmer (folgt Aufzählung derselben).
Folgende Vorschlagslisten sind rechtzeitig eingegangen und für gültig
befunden worden:
a) für die Beisitzer und Ersatzmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber:
(folgt Aufzählung).
b) für die Beisitzer und Ersatzmänner aus dem Kreise der Arbeitnehmer:
(folgt Aufzählung).
Oie Wählerlisten werden in der Zeit vom 14. bis 19. Februar d. Z.
von vormittags 8 bis nachmittags 3 Uhr im Magistratsbureau X,.-Str.
Nr. .., zur Einsicht ausliegen.
B......., den 26. Zanuar 1910.
Der Magistrat...............
T. M. Georg-Eckert-lnstitjl
für internationale
- Schuibuchiorechung
Braun schweig
Schuibuchbibliothek
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni]]
— 206
Güterrrchtsregister.
3u Land Vi wurde eingetragen:
1. Blatt 432: St---- Andreas, Schlossermeister zu p.........., und
Eva, geb. B.... Vertrag vom 27. März 19... Gütertrennung.
2. Blatt 433: Sch... Otto Gottlieb, Kaufmann zu p............, und
Frieda geb.e---- vertrag vom 24. März 19.. Errungenschaftsgemeinschaft.
Blatt 435: bi. A. Brauer zu p. und E. geb. S. Vertrag vom 10. März
19.. Errungenschastsgemeinschaft. — Vorbehaltsgut der Frau sind:
a) Fahrnisse laut vorliegendem Verzeichnisse.
b) Eine Darlehensforderung beim Bruder 3. G. von M. 4000.—.
c) Alles vermögen, welches die Frau künftig durch Schenkung, auf Grund
Erbfolge und letztwilliger Verfügung oder als Pflichtteil erwirbt.
p........., den 6. April 19..
Das Amtsgericht als Registergericht.
Wie ein Gesetz entstrtzk.
Seit Erlaß des Gesetzes betr. die Gewerbegerichte von 1890 sind in den
Kreisen der Handlungsgehilfen immer lebhafter und nachdrücklicher Kauf-
mannsgerichte gefordert worden. Oer Reichstag gab wiederholt zu erken-
nen, daß er diese Bestrebungen billige und ihnen Rechnung zu tragen wünsche.
Schon im Jahre 1897 bei der Beratung über den Entwurf eines Handels-
gesetzbuchs beschloß er, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldtunlichst
die Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu veranlassen, wonach zur Entscheidung
von Streitigkeiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungsgehilfen
und -lehrlingen andererseits kaufmännische Schiedsgerichte errichtet werden.
Es folgten in den nächsten Zähren — abgesehen von einigen sozial-
demokratischen Anträgen auf Erweiterung der Zuständigkeit der Gewerbe-
gerichte — die Anträge Bassermann vom 12. Dezember 1898 und Trimborn,
Hitze und Genossen vom 18. Zanuar 1899, welche am 25. Zanuar 1899 mit
großer Mehrheit angenommen wurden, sowie im Zahre 1900 ein Antrag
Bassermann und am 12. Dezember 1901 ein Antrag Raab und Genossen,
verbunden mit dem „Entwurf eines Gesetzes, betreffend die kaufmännischen
Schiedsgerichte". Endlich wurde am 29. Zanuar 1902 ein erneuter Antrag
Bassermann auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs wegen Einführung be-
sonderer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst-
verträge vom Reichstag einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.
Nunmehr legte der Reichskanzler im Zanuar 1903 einen im Reichsamt
des Znnern und im Reichsjustizamt ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes,
betreffend Kaufmannsgerichte, dem Bundesrate zur Beschlußfassung vor.
Nachdem dieser Entwurf vom Bundesrat eingehend durchberaten war, ge-
langte er in der dort festgestellten Fassung am 8. Zanuar 1904 an den Reichs-
tag. Zm Reichstage wurde er in Verbindung mit einem den gleichen Gegen-
stand behandelnden Gesetzentwurf des Abgeordneten Lattmann und Genossen
am 20. und 21. Zanuar 1904 im Plenum in erster Lesung beraten und an eine
Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen. Nachdem die Kommission ihre
Beratungen erledigt und durch den Abgeordneten hieber schriftlich Bericht
erstattet hatte, fand im Plenum vom 8.—10. Zuni 1904 die zweite Lesung
und am 16. Zuni 1904 die dritte Lesung statt. Das Gesetz erhielt in der vom
Reichstag festgestellten Fassung die Zustimmung des Bundesrats, wurde
am 6. Zuli 1904 Allerhöchst vollzogen und am 14. Zuli 1904 im Reichsgesetzblatt
veröffentlicht. G. v. me'peren in dem Volkswirtschaft!, (puellenbuch von Mollat.
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Extrahierte Personennamen: Andreas Eva Otto Gottlieb Frieda