Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 65

1918 - Paderborn : Schöningh
Das frnkische Herrscherhaus. 65 Kirchenhupter vorzubeugen, lie der König sich die entscheidende Stimme bei der Papstwahl bertragen. Die Synode zu Sutri be zeichnet den Hhepunkt der kaiserlichen Macht dem Papste gegenber. Heinrich lie dann einen D e u t s ch e n als Clemens Ii. z u m Papste whlen-und erhielt von ihm die Kaiserkrone. Spter setzte er noch dreimal Deutsche auf den ppstlichen Stuhl. Ebenso wie Kaiser Heinrich Ii. folgte er den von dem Kloster zu Clugny ausgehenden Anregungen und war eifrig auf die Hebung der Kirchenzucht bedacht. Die kirchliche Reformpartei der Eluniacenser, die so immer mchtiger wurde, wollte aber die Kirche auch von aller staatlichen Gewalt unab-hngig machen. Mit diesem Streben war der Anspruch der deutschen Könige, die wichtigsten geistlichen Wrdentrger zu ernennen, auf die Dauer nicht vereinbar. Auf die Anregung der Cluniacenfer wurde im westfrnkischen Reiche und in Burgund der Gottesfriede eingefhrt. Da das Fehdewesen nicht mit einem Schlage ausgerottet werden konnte, so bestimmte der Gottesfriede, da in der Hlfte der Woche (von Mittwoch, anderwrts von Donnerstag oder Freitag abends bis Montag frh), sowie an allen kirchlichen Festtagen und während ge-wisser Festzeiten (3. B. Advents- und Fastenzeit) die Fehde ruhen solle. 3. Heinrich Iv. (10561106). a) Die vormundschaftliche Regierung (10561065). Durch Heinrichs Iii. frhen Tod fiel das Reich an seinen erst sechsjhrigen, bereits zum Könige gewhlten gleichnamigen Sohn. Seine Mutter, Agnes von Aquitanien, war als Reichsverweserin schwach und unselbstndig. Dem schwbischen Grafen Rudolf von Rheinfelden verlobte sie ihre Tochter und bertrug ihm das erledigte Herzogtum Schwaben, dem schsischen Grafen Ottovvnnvrdheim verlieh sie Bayern. Aber vergebens suchte sie hierdurch unter den Fürsten, welche die Unmndigkeit des Knigs zur Erringung grerer Selbstndigkeit benutzten, eine feste Sttze zu finden. Es entstand schlie-lich eine Verschwrung geistlicher und weltlicher Fürsten gegen die Kaiserin. Die Verschworenen entfhrten durch List den jungen Heinrich von dem Hoflager auf der Insel Kaiserswerth (bei Dsseldorf) nach Cln. Hier bernahm der strenge, ehrgeizige Erzbischosannovon Cln die Erziehung des Knaben. In die Reichsregierung mute er sich nach dem Beschlsse der Fürsten mit dem Erzbischosadalbert von Bremen teilen. Dieser bte durch allzu groe Nachsicht gegen die aufkeimenden Leidenschaften Heinrichs einen schlimmen Einflu auf den jungen Herrscher aus. Auf sein Betreiben wurde Heinrich als Fnf^ zehnjhriger (1065) fr mndig erklrt. Stein, Geschichte. C. Iv 5

2. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 69

1913 - Paderborn : Schöningh
Das frnkische Herrscherhaus. 69 bedacht. Die kirchliche Reformpartei der Cluniacenser, die so immer mchtiger wurde, wollte aber auch die Kirche von aller staatlichen Geroalt unabhngig machen. Mit diesem Streben war der Anspruch der deutschen Könige, die Wichtigsten geistlichen Wrdentrger zu ernennen, auf die Dauer nicht vereinbar. Auf die Anregung der Cluniacenser wurde im westfrnkischen Relche und in Burgund der Gottesfriede eingefhrt. Da das Fehde-Wesen nicht mit einem Schlage ausgerottet werden konnte, so wurde durch den Gottesfrieden bestimmt, da in der Hlfte der Woche lvon Mittwoch, anderwrts von Donnerstag oder Freitag abends bis Montag frh), sowie an allen kirchlichen Festtagen und während gewisser Festzeiten (3. B. Advents- und Fastenzeit) die Fehde ruhen solle. 3. Heinrich Iv. (10561106). a. Die vormundschaftliche Regierung (10561065)* 45. Durch Heinrichs Iii. frhen Tod fiel das Reich an seinen erst sechsjhrigen, bereits zum Könige gewhlten gleichnamigen Sohn. Seine Mutter, Agnes von Aquitanien, war als Reichs-Verweserin schwach und unselbstndig. Dem schwbischen Grafen Rudolf von Rheinfelden verlobte sie ihre Tochter und ber-trug ihm das erledigte Herzogtum Schwaben, dem schsischen Grafen Otto von Nordheim verlieh sie Bayern. Aber ver-gebens suchte sie hierdurch unter den Fürsten, welche die Un-mndigkeit des Knigs zur Erringung grerer Selbstndigkeit benutzten, eine feste Sttze zu finden. Es entstand schlielich eine Verschwrung geistlicher und weltlicher Fürsten gegen die Kaiserin. Die Verschworenen entfhrten durch List den jungen Heinrich von dem Hoflager auf der Insel Kaiserswerth (bei Dsseldorf) nach Cln. Hier bernahm der strenge, ehrgeizige Erzbischof Anno von Cln die Erziehung des Knaben. In die Reichs-regierung nutzte er sich nach dem Beschlsse der Fürsten mit dem Erzbischof Adalbert von Bremen teilen. Dieser bte durch allzu groe Nachsicht gegen die aufkeimenden Leidenschaften Heinrichs einen schlimmen Einflu auf den jungen Herrscher aus. Auf sein Betreiben wurde Heinrich als Fnfzehnjhriger (1065) fr mndig erklrt. b. Der Aufstand der Sachsen (10731075). Dem Herzog Otto von Bayern, der beschuldigt wurde, Meuchelmrder gegen den König gedungen zu haben, sprach

3. Meister Bindewald als Bürger - S. 146

1912 - Dresden : Köhler
146 Die Militärpflichtigen aus dem Zähre 1881 haben dabei, soweit dieselben nicht im Orte geboren sind, einen Geburtsschein (sogen. Militärgeburts- schein), welcher von den betreffenden Standesämtern nur zu diesem Zwecke kostenfrei erteilt wird, vorzulegen, diejenigen aus früheren Jahrgängen den im 1. Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschein mit zur Stelle zu bringen. Zeitig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen usw.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichteten Eltern, Vormünder usw. innerhalb obiger Frist anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem anderen Orte verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang dem Unterzeichneten als auch nach der Ankunft am neuen Orte bei der Behörde oder Person, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haftstrafe bis zu 3 Tagen zu bestrafen. L____, am 11. Zannar 1901. Der Bürgermeister. B.... Diese Bekanntmachung schnitt der Vater aus der Zeitung und sandte sie an Wilhelm, damit er acht gebe, wann diese Be- kanntmachung in Nürnberg erscheine. — Wilhelm fand sich pünktlich zur G e st e l l u n g ein. Er war stolz, als er bei der Blust er un g durch die Ersatz- kommission für den Militärdienst tauglich befunden wurde. Zm Mai begann das Nushebungsgeschäft der Oberersatzkommission. Es sollte sich nun endgültig entscheiden, ob und bei welchem Truppenteile Wilhelm ein- gestellt würde. Wilhelm wurde Infanterist. Gegen Ende des Sommers sagten die Brüder Robert Lebe- wohl. Eine wundervolle Wanderung durch den Schwarzwald in die Rheinebene ließ sie das Vaterland immer lieber gewinnen. Sie kamen nach Zrankfurt. Ruf einem Schiff fuhren sie den Main hinab zum alten Mainz und dann bis Rüdesheim. §rüh stiegen sie durch die gesegneten Weinberge hinauf zum weithin sichtbaren Nationaldenkmal, das, ein Werk des Dresdener Bildhauers Schilling, am 28. September 1884 enthüllt worden ist. Da freuten sich die Schlesier. Lange betrachteten sie die herrliche Germania. Die Morgensonne beleuchtete die Landschaft, unten den breiten

4. Meister Bindewald als Bürger - S. 202

1912 - Dresden : Köhler
202 meist geheim, im übrigen teils direkt, teils indirekt, teils allgemein, teils nach bestimmten Klassifizierungen. In den drei Freien und Hanse st ädten erfolgen die Wahlen der „Bürgerschaften" direkt und geheim, in Bremen und Lübeck nach bestimmten Klassensgstemen, in Hamburg zur Hälfte (80) allgemein, 40 durch die Eigentümer von in der Stadt belegenem Grundbesitz und 40 von den „Notabeln". Ergänzungs- und Ersatzwahlen zur Sladtvrrordneten- Versammlung. Im November d. I- finden die Neuwahlen, Ergänzungs- und Ersatz- wahlen zur Stadtverordneten-versammlung statt. Zu wählen sind in der Iii. Abteilung 12 Stadtverordnete zur Ergänzung auf 6 Iahre, 2 „ als Ersatz bis Ende 1912, ll. „ 10 „ zur Ergänzung auf 6 Iahre, I. „ 12 „ zur Ergänzung auf 6 Iahre und 3 „ als Ersatz bis Ende 1912. Oie nach §8 19 und 20 der Städte-Drdnung vom 30. Mai 1853 berichtigte Liste der zur Wahl der Stadtverordneten stimmberechtigten hiesigen Bürger wird in der Zeit vom Montag, dem 15. August bis Oienstag, dem 30. August d. I-, im Zimmer 68 des Stadthauses, Ning, Eingang Eisenkram, zu ebener Erde, zur öffentlichen Kenntnisnahme ausgelegt werden. Oie Zeit der Auslegung ist für die Sonn- und Feiertage auf morgens 10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr und für die Werktage auf morgens 10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr und auf 4 bis 7 Uhr nachmittags bestimmt worden. Gegen die Richtigkeit und Oollständigkeit der Liste können während der vorbezeichneten Zeit Einwendungen entweder schriftlich oder mündlich bei uns und mündlich bei den mit der Vorlegung der Liste betrauten Beamten erhoben werden. Zur leichteren Auffindung der wahlberechtigten ist die Vorlegung der letzten Steuerkarte erwünscht. B..........., den 3. August 1910. Der Magistrat . . . B. F. Bekanntmachung. A. Der christlichen Gemeinde ist bekannt zu machen, datz die vorgeschriebenen Neuwahlen zum Gemeindekirchenrat und zur Gemeindevertretung an St. Barbara, am Sonntag, den ... Oktober d. I- vorm, um 10% Uhr (im An- schluß an den Hauptgottesdienst) im Altarraum der St. Barbara-Kirche stattfinden werden.

5. Meister Bindewald als Bürger - S. 204

1912 - Dresden : Köhler
£ « 204 Stadtkreise Breslau in der Zeit von: 15. b i s einschließlich 22. fl u g u ft d. 3- (mit Ausschluß des Sonntags) von nor mittags 8 bis nach- ittags 3 Uhr in unserem Bureau Ii a, Blücherplah r. 6/7, 2 T r., zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen. Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb der vorerwähnten einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einspruch bei uns erhoben werden. Später eingehende Einsprüche bleiben unbe- rücksichtigt. B............, den 5. August 1910. Der Magistrat..................... B. F. Anlage A. Zu § l, 3. Gerrchksvrrfassungsgrsrtz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben,- 2. Personen, gegen welche das hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,- 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr vermögen beschränkt sind. ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebens- jahr noch nicht vollendet haben,- 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Eemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben,- 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent- lichen Uutteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben,- 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind,- 5. Dienstboten. ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister,- 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte,- 3. Ueichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können,-

6. Meister Bindewald als Bürger - S. 5

1912 - Dresden : Köhler
5 mit so ernsten Gedanken legte er die Hand an den Sarg des armen Gramer. — Zu Pfingsten wurde der kleine Wilhelm getauft. Beurkundung des Personenstandes. Nach dem Neichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes von 1875, neue Fassung von 1910, müssen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle auf dem Standesamte angemeldet werden. Oer Standesbeamte führt dasgeburts-, heirats - und Sterberegister. Oie Standesregister sind wie das Handelsregister öffent- lich. Jedermann kann sich aus ihnen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ausstellen lassen (gegen eine gesetzliche Gebühr). Geburten sind spätestens am 7. Gage nach der Geburt, den Tag der letzteren nicht mitgerechnet, bei Strafvermeidung mündlich vom ehelichen Vater oder von einer bei der Geburt anwesenden Person anzuzeigen, Totgeburten spätestens am folgenden Tage (also auch Sonntags). Bei der Anzeige noch nicht feststehender Vornamen sind binnen längstens zwei Monaten, vom Tage der Geburt an gerechnet, anzumelden. Einmal eingetragene Vor- namen können weder durch Zusatz weiterer, noch durch Einlegung anderer Vornamen geändert werden. Oie Ehe wird vor dem Standesbeamten geschlossen. Männ- liche Personen werden mit dem vollendeten 21. und weibliche mit dem vollendeten 16. Lebensjahre e h e m ü n d i gh. Solange beide Teile das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, be- dürfen sie der Genehmigung des Vaters oder, wenn derselbe ver- storben oder abwesend ist, der Genehmigung der Mutter^). Sind Vater und Mutter gestorben, so muß bei minderjährigen weib- lichen Personen der Vormund einwilligen. Oer Standesbeamte veranlaßt zunächst durch öffentlichen Aushang an der Gemeinde- tafel das Aufgebot, werden Einsprüche (gesetzliche 0 B<5b. § 1303. 2) Männliche wie weibliche Personen sind an diese Einwilligung ge- bunden, selbst wenn sie ausnahmsweise mit dem vollendeten 18. Lebens- jahre für volljährig erklärt worden sind. Minderjährige männliche Per- sonen dürfen somit nicht heiraten.

7. Meister Bindewald als Bürger - S. 26

1912 - Dresden : Köhler
26 Nach dem Tode des Vaters schulpflichtig werdende eheliche Rinder sind stets so zu erziehen, wie es dem vom Vater ernstlich und fortwährend gehegten willen gemätz ist. Bei unehelichen Rindern ist das Bekenntnis der Mutter für die religiöse Erziehung matzgebend, solange sie nicht durch nachfolgende Ehe legitimiert sind, weil dann das Bekenntnis des Vaters bestimmend ist. In den mittleren und höheren Schulen ist die Aufnahme von Schulkindern durch die Zahl der in den Rlassen offenen Stellen beschränkt. Zn den Volksschulen findet jedes angemeldete Rind Aufnahme. Oie Anmeldung der in die Volksschulen aufzunehmenden Rinder mutz noch vor Ablauf des Monats März bei derjenigen Ron- fessionsschule, die der Wohnung der Eltern oder Pfleger am nächsten liegt, innerhalb der von dem zuständigen Schulrektor durch Aushang im Schulhause bestimmten Amtsstunden erfolgen. Lei der Anmeldung sind vorzulegen: a) die Geburtsurkunde; b) (bei Rindern christlicher Eltern) der Taufschein (der übrigens für das Bekenntnis des Rindes nicht bestimmend ist) und o) der Impfschein. Auch für den Unterricht der blinden und taub st ummen Lernanfänger wird in besonderen Rursen Sorge getragen. viese Rinder sind ebenfalls bei dem zuständigen Schulrektor unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse anzumelden. Nach dem Gesetze vom 7. August 191 l werden taubstumme Rinder erst mit Vollendung des 7. Lebensjahres schulpflichtig. ......... den 10. Zanuar 1912. Die Schuldepukation. Bindewald las diese Bekanntmachung aufmerksam durch, Va er in seinem Zamilienstammbuche die erforderlichen Anmeldungspapiere nachweisen konnte, ging er schon in den nächsten Tagen mit Wilhelm zum Direktor Werner an der Realschule 4. Wilhelm wurde aufgenommen, vier Wochen später aber waren alle offenen Stellen bereits besetzt. Bindewalds ließen die Rinder von klein auf Zeugen ihrer Mühen sein. Oer Vater gab ihnen für die Rinderhände geeignete Werkzeuge in die Hand und im Spiele übten sie ñuge und Aand. Wiederum hatte sie das Christkind am letzten schönen Weihnachts- feste reichlich bedacht. Der Alteste, Wilhelm, fand neben mancherlei Spielsachen unter dem Christbaum auch einen Schulranzen.

8. Meister Bindewald als Bürger - S. 203

1912 - Dresden : Köhler
203 Es scheiden in diesem Zähre vorschriftsmäßig aus: 1. aus dem Gemeindekirchenrat: (3 weltliche Mitglieder) Rektor a. D. Springer, Zabrikbefitzer und Stadtverordneter Erdmann, Tischlermeister Mende; 2. aus der Gemeindevertretung (8 Mitglieder): Zabrikdriektor Mann, Gutsbesitzer Selig, Raufmann Wander, Tischlermeister Horn, Gutsbesitzer Stein, Gutsbesitzer Berger, Raufmann Pohl und Raufmann Rein. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Gemeindekirchenrat hat bestimmt, daß behufs Erleichterung und Abkürzung der Wahlhandlung unte- Ausfall der Abendmahlsfeier an dem bezeichneten Sonntage die Wahl unr mittelbar nach dem Hauptgottesdienste zu beginnen hat und daß die zulässigen Vereinfachungen des Wahlverfahrens, darunter die sogleich nach der Abgabe der Stimmzettel für den Gemeindekirchenrat erfolgende Abgabe der Stimm- zettel für die Gemeindevertretung, zur Anwendung kommen. B. Zugleich wird der Gemeinde angezeigt, daß die für die bevorstehenden Wahlen festgestellte Wählerliste 14 Tage lang, nämlich vom 20. September bis 4. Oktober d. Z., in der Rendantur von St. Barbara, .... .-Str., Nr. .., pt. während der vorgeschriebenen Amtsstunden — wochentags vorm. 9—1 Uhr nachm. 2—4 Uhr, am Sonntag von ll—12 Uhr vorm. — öffentlich ausliegt. Etwaige Einsprüche gegen die Liste können nur während der 14 tägi- gen Auslegungsfrist angebracht werden, sind also später nicht mehr zulässig. Sie sind an den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates, Pastor Dr M________ .....-Str., Nr. .., einzureichen. Indem vorstehendes der Gemeinde bekannt gemacht wird, werden alle berechtigten Gemeindemitglieder zur regen Beteiligung an der Wahl einge- laden. B................ den . . September 1900. Das Ev. Pfarramt von St. Barbara. Pastor Dr M. Schöffen- und Geschworenen - Urliste. Auslegung der Urliste für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen. Gemäß §§ 36, 37 und 83 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Zafsung vom 20. Mai 1898 wird die für das Jahr 1911 aufgestellte Urliste für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen aus dem

9. Meister Bindewald als Bürger - S. 205

1912 - Dresden : Köhler
205 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können,- 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft,- 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte,- 7. Religionsdiener,- 8. Volksschullehrer,- 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Oie Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht be- rufen werden sollen. 8 84. Vas Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Ur- liste für die Auswahl der Geschworenen. Oie Vorschriften der §8 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Wahlen der Beisitzer des Gewrrvegerichts. Oie Neuwahl der Beisitzer des Gewerbegerichts findet am Donnerstag, den 24. Februar 1911 statt, und zwar: a) für Arbeitgeber von l0 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags, d) für Arbeitnehmer von 5 y2 bis 8% Uhr nachmittags. Es sind je 51 Beisitzer und je 17 Ersatzmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu wählen. Oie Wahlen erfolgen für die Zeit vom 1. April 1910 ab auf drei Zähre. Oie Wahlen werden in folgenden Wahlbezirken vorge- nommen: a) Wahlbezirke für Arbeitgeber (folgt Aufzählung derselben). b) Wahlbezirke für Arbeitnehmer (folgt Aufzählung derselben). Folgende Vorschlagslisten sind rechtzeitig eingegangen und für gültig befunden worden: a) für die Beisitzer und Ersatzmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber: (folgt Aufzählung). b) für die Beisitzer und Ersatzmänner aus dem Kreise der Arbeitnehmer: (folgt Aufzählung). Oie Wählerlisten werden in der Zeit vom 14. bis 19. Februar d. Z. von vormittags 8 bis nachmittags 3 Uhr im Magistratsbureau X,.-Str. Nr. .., zur Einsicht ausliegen. B......., den 26. Zanuar 1910. Der Magistrat............... T. M. Georg-Eckert-lnstitjl für internationale - Schuibuchiorechung Braun schweig Schuibuchbibliothek

10. Meister Bindewald als Bürger - S. 206

1912 - Dresden : Köhler
— 206 Güterrrchtsregister. 3u Land Vi wurde eingetragen: 1. Blatt 432: St---- Andreas, Schlossermeister zu p.........., und Eva, geb. B.... Vertrag vom 27. März 19... Gütertrennung. 2. Blatt 433: Sch... Otto Gottlieb, Kaufmann zu p............, und Frieda geb.e---- vertrag vom 24. März 19.. Errungenschaftsgemeinschaft. Blatt 435: bi. A. Brauer zu p. und E. geb. S. Vertrag vom 10. März 19.. Errungenschastsgemeinschaft. — Vorbehaltsgut der Frau sind: a) Fahrnisse laut vorliegendem Verzeichnisse. b) Eine Darlehensforderung beim Bruder 3. G. von M. 4000.—. c) Alles vermögen, welches die Frau künftig durch Schenkung, auf Grund Erbfolge und letztwilliger Verfügung oder als Pflichtteil erwirbt. p........., den 6. April 19.. Das Amtsgericht als Registergericht. Wie ein Gesetz entstrtzk. Seit Erlaß des Gesetzes betr. die Gewerbegerichte von 1890 sind in den Kreisen der Handlungsgehilfen immer lebhafter und nachdrücklicher Kauf- mannsgerichte gefordert worden. Oer Reichstag gab wiederholt zu erken- nen, daß er diese Bestrebungen billige und ihnen Rechnung zu tragen wünsche. Schon im Jahre 1897 bei der Beratung über den Entwurf eines Handels- gesetzbuchs beschloß er, die Verbündeten Regierungen zu ersuchen, baldtunlichst die Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu veranlassen, wonach zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Prinzipalen einerseits und Handlungsgehilfen und -lehrlingen andererseits kaufmännische Schiedsgerichte errichtet werden. Es folgten in den nächsten Zähren — abgesehen von einigen sozial- demokratischen Anträgen auf Erweiterung der Zuständigkeit der Gewerbe- gerichte — die Anträge Bassermann vom 12. Dezember 1898 und Trimborn, Hitze und Genossen vom 18. Zanuar 1899, welche am 25. Zanuar 1899 mit großer Mehrheit angenommen wurden, sowie im Zahre 1900 ein Antrag Bassermann und am 12. Dezember 1901 ein Antrag Raab und Genossen, verbunden mit dem „Entwurf eines Gesetzes, betreffend die kaufmännischen Schiedsgerichte". Endlich wurde am 29. Zanuar 1902 ein erneuter Antrag Bassermann auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs wegen Einführung be- sonderer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- verträge vom Reichstag einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen. Nunmehr legte der Reichskanzler im Zanuar 1903 einen im Reichsamt des Znnern und im Reichsjustizamt ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, dem Bundesrate zur Beschlußfassung vor. Nachdem dieser Entwurf vom Bundesrat eingehend durchberaten war, ge- langte er in der dort festgestellten Fassung am 8. Zanuar 1904 an den Reichs- tag. Zm Reichstage wurde er in Verbindung mit einem den gleichen Gegen- stand behandelnden Gesetzentwurf des Abgeordneten Lattmann und Genossen am 20. und 21. Zanuar 1904 im Plenum in erster Lesung beraten und an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen. Nachdem die Kommission ihre Beratungen erledigt und durch den Abgeordneten hieber schriftlich Bericht erstattet hatte, fand im Plenum vom 8.—10. Zuni 1904 die zweite Lesung und am 16. Zuni 1904 die dritte Lesung statt. Das Gesetz erhielt in der vom Reichstag festgestellten Fassung die Zustimmung des Bundesrats, wurde am 6. Zuli 1904 Allerhöchst vollzogen und am 14. Zuli 1904 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. G. v. me'peren in dem Volkswirtschaft!, (puellenbuch von Mollat.
   bis 10 von 10
10 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 10 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 1
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 1
22 0
23 0
24 0
25 2
26 4
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 2
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 7
40 0
41 0
42 2
43 0
44 0
45 1
46 2
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 20
2 0
3 17
4 70
5 0
6 2
7 90
8 43
9 421
10 5
11 6
12 2
13 28
14 0
15 20
16 41
17 72
18 0
19 7
20 69
21 1
22 6
23 43
24 0
25 33
26 8
27 2
28 6
29 27
30 7
31 0
32 10
33 1
34 41
35 17
36 35
37 82
38 39
39 33
40 11
41 118
42 11
43 125
44 25
45 78
46 24
47 0
48 3
49 2
50 0
51 22
52 11
53 0
54 19
55 2
56 104
57 7
58 28
59 51
60 82
61 26
62 0
63 3
64 20
65 92
66 10
67 64
68 141
69 44
70 2
71 66
72 194
73 14
74 35
75 8
76 8
77 30
78 22
79 6
80 9
81 0
82 9
83 120
84 0
85 55
86 103
87 28
88 5
89 31
90 48
91 12
92 93
93 0
94 37
95 4
96 51
97 2
98 7
99 5

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 0
5 8
6 0
7 1
8 0
9 0
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 0
34 0
35 0
36 1
37 0
38 0
39 1
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 0
46 0
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 2
53 0
54 1
55 0
56 0
57 0
58 0
59 0
60 0
61 1
62 3
63 0
64 2
65 0
66 0
67 1
68 0
69 0
70 0
71 0
72 0
73 0
74 0
75 0
76 0
77 1
78 0
79 0
80 2
81 1
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 0
93 0
94 0
95 0
96 0
97 0
98 0
99 2
100 0
101 0
102 0
103 0
104 0
105 0
106 0
107 0
108 0
109 0
110 5
111 1
112 0
113 0
114 0
115 0
116 1
117 0
118 0
119 0
120 0
121 0
122 0
123 0
124 0
125 0
126 0
127 0
128 0
129 0
130 0
131 0
132 0
133 0
134 0
135 0
136 0
137 0
138 0
139 0
140 0
141 0
142 0
143 0
144 0
145 0
146 0
147 0
148 0
149 0
150 0
151 0
152 0
153 0
154 1
155 0
156 0
157 0
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 0
165 0
166 0
167 0
168 0
169 0
170 0
171 2
172 0
173 0
174 0
175 0
176 0
177 0
178 0
179 0
180 0
181 0
182 0
183 3
184 0
185 0
186 0
187 0
188 0
189 0
190 0
191 0
192 0
193 0
194 1
195 0
196 0
197 0
198 0
199 0