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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 85

1912 - Habelschwerdt : Franke
85__ Friedrich auf dem Rckwege nach Deutschland einem Mordplane der Lombardei r L.rr ^ ... Das Unglck des Kaisers ermunterte die lombardischen Städte, sich offen gegen ihn zu erheben. Schon lange waren sie mit seiner Herrschaft unzufrieden; denn die kaiserlichen Vgte (Podestes) walteten willkrlich ihres Amtes, und selbst ein Wechsel der Personen schaffte meist wenig Abhilfe. Jetzt schloffen die Städte ein frmliches Schutz- und Trutzbndnis und erbauten eine Feste, die sie dem Kaiser zum Trotz und dem Papste zu Ehren Alessandria nannten. 6. Friedrichs 5. Rmerzug, 11741178. Sechs Jahre hielt sich Friedrich in Deutschland auf; er schlichtete den Streit, der zwischen dem gewaltttigen Heinrich dem Lwen und den rtord-deutschen Fürsten entbrannt war. und strkte seine Macht, indem er viele Kirchenlehen fr sich in Anspruch nahm. Doch wurde seine Friedensttigkeit durch das bestehende Schisma gehemmt. Um den lombardischen Stdtebund zu unterwerfen, unternahm Friedrich (1174) den fnften Zug nach Italien. Er belagerte zuerst die Festung Alessandria; doch konnte er die Stadt nicht erobern. Sein Heer war zu schwach, und der Zuzug aus Deutschland blieb aus. Heinrich der Lwe, der mchtigste Vasall, hatte trotz eindringlicher Bitten des Kaisers die Heeresfolge verweigert, um seine Streit-krfte fr die Erweiterung seiner Machtstellung im Norden Deutschlands zu verwenden. Daher wurde Friedrich bei Legnano (lenjno), nordw. von Mailand, 1176 von den Lombarden vollstndig geschlagen und entkam nur mit Not dem Kampfgetmmel. Jetzt knpfte der Kaiser mit dem Papste Alexander Verhandlungen an und gab den Gegenpapst auf. In der Markuskirche in Venedig fand die Ausshnung zwischen den beiden Huptern der Christenheit statt. Mit den Lombarden schlo Friedrich einen sechsjhrigen Waffenstillstand, dem 1183 der Friede zu Konstanz folgte. Die oberitalienischen Städte erhielten innerhalb ihrer Mauern die Hoheitsrechte, muten sich aber zu Treueid und Heerbannsteuer verpflichten. Das Landgebiet der Städte kam unter die Verwaltung von kaiserlichen Beamten. 7. Der Sturz Heinrichs des Soweit, 1180. Heinrich der Lwe besa Sachsen und Bayern und verwaltete diese Lnder mit Klug-heit und Tatkraft. Mnchen verdankt ihm die Entstehung und Lbeck die Begrndung seines Handels. Sein Hauptaugenmerk richtete Heinrich auf Norddeutschland. Er eroberte die von Wenden bewohnten Gebiete, das heutige Mecklenburg und Vorpommern, grndete Städte und Bistmer und siedelte deutsche und flmische Bauern an. Seine Stellung war fast unabhngig. Obgleich er die Rechte der Bischfe und kleineren Vasallen sehr beschrnkte,

2. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 93

1912 - Habelschwerdt : Franke
83 der Untersttzung der Welsen abzuhalten, in der Schlacht bei Bornhved, nordwestlich von Lbeck. Um diese Zeit war der tchtige Reichsverweser Engelbert von Cln von seinem entarteten Neffen ermordet worden. Friedrichs Sohn, König Heinrich, der jetzt die Leitung der Reichsgeschfte bernahm, fhrte ein zgelloses Leben und trachtete danach, sich von seinem Vater unabhngig zu machen. Er begnstigte das deutsche Brgertum und verband sich mit den lombardischen Stdten. Darum zog der Kaiser nach Deutschland und lie Heinrich gefangen nach Apulien abfhren. Zur Herstellung des inneren Friedens erlie er auf dem Reichstage zu Mainz (1235) das erste in deutscher Sprache geschriebene Landfriedensgesetz. Er erhob die welstschen Besitzungen Braun schweig-Lne brg zum Herzogtums Die Landeshoheit der Fürsten, die Friedrich schon als Landes-Herren" bezeichnete, wurde besttigt und dadurch die Umbildung der deutschen Monarchie zu einem Bundesstaate an-gebahnt. Nachdem sein zweiter Sohn Konrad zum König gewhlt worden war. zog Friedrich Ii. wieder nach Italien. i 6. Friedrichs Streit mit den Lombarden und dem Papste, 12361250. Wie Sizilien, so wollte Friedrich auch Ober-' Italien seiner unmittelbaren Herrschaft unterwerfen. Er besiegte (1237) die lombardischen Städte, die ihren altert Bund erneuert hatten, bei Cortenuvo am Oglio (oljo) und fhrte eine der sizilischen hnliche Verwaltung ein. Als er auch fr die Gebiete des Kirchenstaates Beamte ernannte und seinen Sohn Enzio zum König von Sardinien erhob, das unter ppstlicher Oberhoheit stand, sprach Papst Gregor Ix. den Bann der Friedrich aus. Gregors Nachfolger Innozenz Iv. floh nach Lyon, erneuerte hier den Bannfluch gegen den Kaiser, den er einen Gotteslsterer und heimlichen Mohammedaner" nannte, und erklrte ihn fr abgesetzt. Die deutschen Bischfe whlten nun den Landgrafen Heinrich Raspe von Thringen und nach dessen Tode den Grafen Wilhelm von Holland zum Gegenknige. In Italien erlitt Friedrich schwere Verluste bei der Belagerung von Parma; auerdem geriet sein Lieblingssohn Enzio in die Gefangenschaft. Whrend neuer Rstungen berraschte den Kaiser der Tod. 1250. 7. Der Einfall der Mongolen. Whrend Friedrich in Italien kmpfte, fielen die Mongolen, die Dschingischan in einem mchtigen, von den Grenzen Chinas bis in das sdliche Rußland sich erstreckenden Reiche vereinigt hatte, in Schlesien ein. Ehe das vom Bhmenknige gefhrte Heer der Deutschen herangekommen * Spter teilten sich die Welfen in viele Linien. Die Linie Braun-schweig-Lneburg-Hannover, die 1692 die Kurwrde erhielt, kam 1714 auf den englischen Thron, den sie bis heut innehat.

3. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 98

1912 - Habelschwerdt : Franke
98 und faten ihre Amtsgewalt als Zubehr zu ihrem erblichen Lehnsund Privatbesitz auf. Obgleich sie in der Hohenstaufenzeit immer mehr den Anspruch erhoben, als Reichsvertretung zu gelten, und die von ihnen besuchten Reichstage an politischer Bedeutung ge-wannen, so bildeten sie doch mit dem König feine einheitliche Oberreichsverwaltung; ebensowenig gab es eine allgemeine Reichsgesetzgebung. Da im Jnvestiturstreite die von Otto dem Groen geschaffene bischfliche Reichsverwaltung in Verfall geraten war, machten Friedrich Barbarossa und seine nchsten Nachfolger die Ministerialen (S. 64) zu Reichsbeamten, indem sie ihnen die Verwaltung der Krongter und der staufischen Hausgter bertrugen. Doch war auch damit keine wirkliche Reichs-Verwaltung hergestellt. Denn diese Reichsministerialen waren sehr unregelmig in Deutschland verteilt, muten bei der noch herrschenden Naturalwirtschaft mit Gtern belehnt werden und trachteten darum auch nach Erblichkeit ihrer Lehen. Nachdem das Reich Heinrichs des Lwen zertrmmert worden war. gab es in Deutschland kein greres Stammesherzogtum mehr, und beim Ausgang der Hohenstaufen bestand das Reich aus einer Menge kleiner und mittelgroer Territorien. Diese wurden nicht mehr durch die Stammesgemeinschaft, sondern durch die herrschenden Geschlechter zusammengehalten, die mit allen Mitteln nach Ver-grerung und Abruudung ihres Besitzes strebten. (Vgl. die An-haltiner, Wittelsbacher. Luxemburger und Habsburger.) b. Die Reichseinknfte. Die hauptschlich in den Ertrgen der Landwirtschaft bestehenden Reichseinknfte hatten sich sehr ver-mindert, da die Kaiser die Reichsgter vergeben hatten, um Anhnger zu gewinnen. Von den Regalien, d. h. den nutzbaren Vorrechten der Krone, waren die wichtigsten das Bergregal und die Markt- und Verkehrszlle. Zu den Einknften der Könige gehrte noch das Judenschutzgeld, das die Juden seit den blutigen Verfolgungen in der ersten Zeit der Kreuzzge als kaiserliche Kammerknechte" fr den Schutz ihrer Person und ihres Handels zahlten. Regelmige Reichs steuern gab es nicht. 4. Heerwesen und Rittertum. a. Das hfische Rittertum. Je mehr sich das Lehnswesen entwickelte (S 54 u. 97). desto mehr schlssen sich die berittenen Lehnsleute als besonderer Kriegerstand von den Brgern und Bauern ab und bildeten den Ritterstand. Seine Bedeutung stieg infolge der zahllosen Kmpfe derartig, da durch die Verleihung der Ritter-wrde selbst Unfreie in gesellschaftlicher Hinsicht den freien Bauern vorgezogen und den Adligen gleichgestellt wurden.

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 105

1912 - Habelschwerdt : Franke
105 Arbeitsteilung ein. Die Handwerker, die keinen Ackerbau mehr trieben, waren darauf angewiesen, die Lebensmittel von den Land-leuten zu kaufen. Andererseits konnte in den Fronhfen und Bauern-wirtschaften nicht mehr alles hergestellt werden, was die fortschreitende Kultur verlangte, so da die Dorfbewohner sich an die stdtischen Handwerker wenden muten. Auf diese Weise wurde die Stadt fr ihre Umgebung der wirtschaftliche Mittelpunkt. Hier hatten die Gewerbe ihren Sitz, hier fanden die Jahrmrkte statt, auf denen die stdtischen Handwerker und Krmer, aber auch fremde Hndler ihre Waren feilboten, und die Wochenmrkte, die dem Austausch der Produkte von Stadt und Land dienten. Man nennt diese wirtschaftliche Entwicklungsstufe die Stadtwirtschaft". Die Bevlkerung der Städte bestand ursprnglich 1. aus den Burgmannen und Kriegsleuten des Landesherrn, 2. aus freien Bauern und Kaufleuten und 3. aus Hrigen, die gewhnlich Handwerker waren. Einen groen Zuwachs erhielt die Bevlkerung durch die Pfahlbrger. Dies waren auerhalb der Stadt lebende Hrige, die sich in ihren Schutz begeben und das Brgerrecht erlangt hatten. Obgleich Adel und Fürsten sich der Aufnahme der Pfahlbrger durch die Städte widersetzten, drang doch allmhlich der Grundsatz durch, da ..Stadtluft frei mache", da also die Hrigen durch lngeren Aufenthalt in der Stadt unabhngige Leute wrden. Aus den Burgmannen und den Gro-kaufleuten entstand ein stdtischer Adel, die Patrizier oder Ge-schlechter, die nach und nach die Stadtverwaltung an sich brachten. Die selbstndige Entwicklung der deutschen Städte begann während der Brgerkriege des 11. Jahrhunderts (S 71). In wirtschaftlicher Beziehung wuchs ihre Bedeutung dadurch, da sie das Marktrecht erhielten, und da ihnen die Kaiser, die ihre Bundesgenossenschaft zu schtzen begannen, Zollfreiheiten ver-liehen. Zum erstenmal geschah dies 1074 durch Heinrich Iv. in Worms. Als sich durch die Kreuzzge der Handel belebte und die Geld Wirtschaft infolge der Entdeckung der Silberlager in den deutschen Gebirgen sich schneller entwickelte, wuchs der Wohl-stand der Städte und damit ihr Streben nach grerer Selb-stndigkeit. Den in einer Gilde" vereinigten Kaufleuten wurde zuweilen vom Grundherrn der Stadt die Marktpolizei bertragen, und es entstand so ein Stadtgericht. Aus diesem entwickelte sich nach und nach der stdtische Rat" oder Magistrat", der die Leitung der inneren und ueren Angelegenheiten der Stadt an sich zu bringen suchte. Doch gehen die Ansichten der die Entstehung der Ratsgewalt auseinander. Von den geldbedrftigen Fürsten erwarben

5. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 112

1912 - Habelschwerdt : Franke
112 den deutschen Einwanderern fast ganz verdrngt wurden, hielten sie sich im Meiener Lande und in der Lausitz noch lange Zeit. Hier wurden die von den Wettinern mit Stadtrechten ausgestatteten Orte zu Mittelpunkten deutscher Kultur, so besonders Leipzig am Kreuzungs-punkte der von Westen nach Osten und von Sden nach Norden lau-senden Handelswege und einige Zeit spter Dresden am Elbbergange. Die Deutschen Ordensritter eroberten in einem 50jhrigen Kampfe das Land der heidnischen Preußen und verbreiteten hier deutsche Kultur (Vgl. Geschichte des Ordeuslandes bei Johann Sigismund.) Die Ostseelnder Livland und Estland wurden durch den geistlichen Ritterorden der,.Schwertbrder".die sich spter an den Deutschen Ritterorden anschlssen, und durch die hanseatischen Kaufleute germanisiert. Die sterreichischen Herzge aus dem babenbergischen Hause frderten die Kolonisation der stlichen Alpenlnder. Auch in Siebenbrgen und am Sdabhange der Karpathen lieen sich deutsche Ansiedler nieder. Unter den deutschfreundlichen Bhmenknigen des 13. Jahrhunderts, die selbst der 20 deutsche Städte grndeten, besiedelten Deutsche den West-, Nord- und Ostrand Bhmens und den Glatzer Gebirgskessel. 2. Die Art der Besiedlung. Die Grndung der Drfer geschah gewhnlich durch Unternehmer. Diese schlssen mit dem Grundherrn (dem Landesherrn oder der Kirche) einen Vertrag, nach welchem sie 4060 oder mehr Hufen* Landes zu Lehen erhielten. Nachdem die Grenzen der Gemeindeflur festgestellt worden waren, wurden der Plan des Dorfes entworfen, die Gemeindepltze und Dorfwege abgesteckt und der Boden fr die Wiesen bestimmt. Zwei bis vier Hufen gehrten dem Unternehmer, zwei waren fr die Pfarrei bestimmt, die brigen Hufen wurden unter die Ansiedler verlost. Der Unternehmer wurde der Erbschulze des Dorfes. Er war frei von Abgaben, mute aber dem Landesherrn ein Lehns-pferd stellen und selbst Reiterdienste leisten. Die angesiedelten Bauern zahlten dem Grundherrn eine Abgabe an Geld oder Naturalien, den Grundzins; der Kirche entrichteten sie den Zehnten. Whrend im Nordwesten Deutschlands die Einzel Hfe und unregelmigen Haufendrfer vorherrschen, legten die deutschen Ansiedler in den Ebenen stlich der Elbe regelmige Straen-drfer. in den Hgellandschaften Reihendrfer an. Hufig lagen die deutschen Siedelungen neben slawischen, die man ihrer Form wegen als Rundlinge bezeichnet (vgl. Putzger. Historischer Schulatlas. S. 15 b). Die deutschen Anstellungen werden durch die Bezeichnung Deutsch" von den slawischen unterschieden, z. B. Deutsch Wette neben Polnisch Wette. * Eine Hufe hatte gewhnlich 60 Morgen oder etwa 15 ha.

6. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 113

1912 - Habelschwerdt : Franke
113 Bei der Grndung neuer Städte verfuhr mau hnlich wie bei der Anlage von Drfern, nur war die erworbene Bodenflche grer. Man schuf groe Gemeinden mit Selbstverwaltung. Die Städte zeigen fast alle denselben Bauplan. In der Mitte wurde der viereckige Marktplatz (Ring) angelegt, auf dem das Rathaus seinen Platz fand. . Vom Markte gehen rechtwinklig die Straen aus. Die Pfarrkirche baute man auf einen Platz in der Nhe des Marktes. 3. Die Bedeutung der Besiedlung. Whrend unter den letzten Hohenstaufen die Kaisermacht verfiel, begrndeten deutsche Bauern, Brger, Mnche, Priester und Ritter die Herrschaft ihres Volks-tums auf einem Gebiete, das jetzt etwa. 8/ des Deutschen Reiches bildet. Mit Recht hat man darum die Besiedlung und Germani-sieruug der Slawenlnder als eine Grotat des deutscheu Volkes im Mittelalter" bezeichnet. Irankreich und England zur Zeit der stcrufifchen Kaiser. Frankreich. Seit dem Beginn des 12. Jahrhunderts fanden die Kape-tinger in ihrem Streben, einen Einheitsstaat zu grnden, Untersttzung an den Bauern, die sie vor dem raubgierigen Adel schtzten, an der Geistlich' teil und an den Stdten, in denen sich die Selbstverwaltung entwickelte. L u d w i g Vi. (11371180) beteiligte sich mit Konrad Iii. am 2. Kreuzzuge. Als sich seine von ihm geschiedene Gemahlin Eleonore von Poitiers mit dem Thronerben von England verheiratete, kam die ganze westliche Hlfte von Frankreich in englischen Besitz. Ludwigs Sohn Philipp Ii. mit dem Beinamen Augustus, d. h. Mehrer des Reiches, (11801223) ist einer der grten Kapetinger. Er nahm mit Friedrich Barbarossa und Richard Lwenherz am 3. Kreuzzuge teil. Seiner klugen und rcksichtslosen Politik gelang es, die knigliche Macht zu strken und die englischen Besitzungen in Frankreich zu gewinnen. 1214 schlug er die Englnder und den mit ihnen verbndeten Kaiser Otto Iv. in der Schlacht bei Bouvines. Gegen Ende seiner Regierung brachen die Albigenserkriege aus, die zur Aus-breitung der Kapetingischen Macht der Sdfrankreich fhrten (um 1234). Unter Philipp Ii. August erwachte das franzsische National-bewutsein. Da sich die Ppste in den Kmpfen mit Kaiser Friedrich Ii. auf Frankreich sttzten, begann dessen Ansehen und Einflu auf Kosten Deutsch-lands zu steigen. Unter Philipps Ii. Enkel, Ludwig Ix., dem Heiligen (12261270), fr den anfangs seine kluge Mutter Blanka regierte, ftieg die Knigsmacht immer mehr. Ludwig stellte die ffentliche Sicherheit her, frderte die Entwicklung der Städte durch Regelung der Abgaben, der Zlle und des Mnzwesens und durch Begnstigung von Handel und Gewerbe. Die Rechtspflege ordnete er durch Errichtung eines obersten Gerichtshofes, des Parlaments, in Paris. Atzler, beschichte fr Lehrerseminare. 8

7. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 133

1912 - Habelschwerdt : Franke
133 Durch die Verkndigung des ewigen Landfriedens" wurde das Fehderecht gnzlich verboten und jede Anwendung des Faust- und Fehderechts fr Landfriedensbruch erklrt. Das Reichskammergericht war der hchste Gerichtshof fr die Reichs-stnde (mit Ausnahme der Lehnssachen) und das Berufungsgericht in Streitigkeiten zwischen den Reichsstnden und ihren Untertanen.* Sein Sitz war anfangs in Frankfurt a. M., spter in Speyer, zuletzt in Wetzlar. (Goethes Gtz".) Das Reichskammergericht entschied nach rmischem Recht (. 140); das Gerichtsverfahren war schriftlich. Whrend die sechzehn Richterstellen durch die Reichs-stnde besetzt wurden, erfolgte die Ernennung des Vorsitzenden (der erste war Graf Eitelfritz von Hohenzollern) durch den Kaiser. Eine Reichssteuer, der gemeine Pfennig, sollte die Mittel zur Unterhaltung des Reichskammergerichts und eines Reichssldnerheeres liefern. Da die Einfhrung der Reichssteuer und die Errichtung des Sldnerheeres nicht zustande kamen, wurde die Reichsmatrikel (matricula = ffentliches Verzeichnis) aufgestellt, d. h. es wurde festgesetzt, wieviel Mannschaften die einzelnen Reichs-stnde im Kriegsfalle zu stellen hatten, und wieviel Steuern sie entrichten sollten. Zur besseren Durchfhrung der Verfassungsnderung wurde Deutschland (1512) in 10 Kreise eingeteilt. Diese waren: 1. der sterreichische. 2. der bayerische, 3. der schwbische. 4. der frnkische, 5. der oberrheinische, 6. der kurrheinische, 7. der burgundische. 8. der westflische. 9. der niederschsische. 10. der oberschsische Kreis. Die Kreishauptleute, die Vorgesetzten der 10 Kreise, hatten den Urteilen des Reichskammergerichts Geltung zu verschaffen und konnten bei einem Landfriedensbruch die Kriegsmacht ihres Kreises aufbieten. In der Schweiz, in Bhmen nebst Schlesien und der Lausitz und in Preußen, das seit 1466 unter polnischer Lehnshoheit stand, hatte die neue Reichsverfassung keine Geltung. Maximilian regelte auch die Befugnisse des Reichstages und fhrte die erste Reichspost zwischen Wien und Brssel ein. Das Reichspostwesen stand unter dem Grafen von Thuru und Taxis. Maximilian fhrte seine zahlreichen Kriege mit Sldnern, die den Namen Landsknechte" erhielten. Trotz des ewigen Landfriedens" und des Reichskammergerichts" dauerten die Unruhen fort, und Reichsritter, wie Gtz von Berlichingen und Franz von Sickingen, bekmpften ihre Gegner in blutigen Fehden. * Die Untertanen der Kurfrsten hatten nach den Bestimmungen einauugenenen n^t das Recht, beim Reichskammergericht Berufung

8. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 137

1912 - Habelschwerdt : Franke
137 er auf einem Landtage" persnlich mit den versammelten Landstnden ; denn ohne ihre Zustimmung durfte er dem Lande keine neue Steuer auferlegen. (Vgl. die Bierziese unter Albrecht Achilles und Johann Cicero.) Da die Einknfte der Fürsten bis ins 14. Jahrhundert zum groen Teil aus Naturalien bestanden, muten die Landesherren ihren Aufenthalt bestndig wechseln. Im 15. Jahrhundert ermglichte es ihnen aber die Geldwirtschaft, einen festen Wohnsitz zu whlen. Sie zogen aus ihren Burgen in eine grere Stadt und bauten dort ein gerumiges Schlo, das ihnen und ihrem Hofstaat zum dauernden Aufenthalte diente. Diese Stadt wurde die Landeshauptstadt, so Berlin im Jahre 1443. Es begann sich jetzt eine neue Art der Landesverwaltung zu entwickeln. Diese war nicht mehr auf das Lehnswesen, sondern auf ein besoldetes, absetzbares Beamtentum gegrndet. Die Beamten waren aber noch nicht Staatsbeamte im heutigen Sinne, sondern mehr persnliche Diener des Fürsten. Sie gehrten zum Hofe und erhielten von diesem neben Naturalien und Geld gewhnlich auch die Kost. Den ersten Rang nahmen der Kanzler als Leiter des immer mehr zunehmenden schriftlichen Verkehrs, der Landrentmeister fr die Verwaltung der frstlichen Einknfte und einige heimliche" oder geheime Rte" ein. Diese Beamten gehrten gegen Ende des Mittelalters dem Juristenstande an und besorgten auch die Rechtsprechung, die von der Verwaltung noch nicht getrennt war. Die frstlichen Beamten suchten nach den Grundstzen des rmischen Rechts die Macht der Landesherren den Stnden gegenber zu befestigen. Bei der Uneinigkeit, die vielfach in den kleinen Stadtrepubliken herrschte, gelang es dem Landesherrn leicht, die Selbstverwaltung zu beschrnken und die Wahl der Ratsmit-glieder von seiner Besttigung abhngig zu machen. (Vgl. Friedrich Ii. und Johann Cicero und die mrkischen Städte.) Die Macht der deutschen Frstenhuser wurde auch dadurch gefrdert, da sie in vielen Bistmern die Wahl ihrer nachgeborenen Shne zu Bischfen durchsetzten. 2. Der Adel und die Bauern. Je mehr die Geldwirtschaft sich verbreitete und der Wohlstand der Städte infolge des Aufschwunges von Handel und Gewerbe zunahm, desto mehr verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Ritter. Ihre politische Stellung war seit dem Niedergange der Kaisermacht erschttert, und im 14. und 15. Jahrhundert verloren Schultz, Deutsches Leben im 14. und 15. Jahrhundert: Die Burgen beim Ausgang des Mittelalters. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 57.

9. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 200

1912 - Habelschwerdt : Franke
200 er dauernd in Regensburg; die Fürsten besuchten ihn nicht mehr persnlich, sondern lieen sich durch Gesandte vertreten. Zur Er-ledigung von wichtigen Angelegenheiten, wie Friedensschlssen, Achtprozessen, wurden aus Mitgliedern der drei Kollegien Reichs-deputationen gebildet, deren Beschlsse (Hauptschlsse") durch Zustimmung des Reichstages und des Kaisers Gesetzeskraft erhielten. Der Reichstag, auf dem sogar Schweden Sitz und Stimme hatte, wurde durch seinen schwerflligen Geschftsgang und die kleinlichen Rangstreitigkeiten unter den Gesandten zum Gesptt bei Deutschen und Auslndern. Das Reich hatte seine Machtstellung den anderen Staaten gegenber verloren. Das Nationalgefhl der Deutschen schwand, und der Einflu des Auslandes wurde auf allen Gebieten magebend. Die vielen Fürsten hatten vollkommene Landeshoheit erhalten; sie beuteten diese nach Belieben aus und schufen stehende Heere als Grundlage ihrer Macht. Es begann jetzt in den deutschen Territorialstaaten die Zeit der absoluten Monarchie. 2. Das Heerwesen. Im Dreiigjhrigen Kriege bestanden die Heere aus Sldnern, die das Kriegshandwerk zu ihrem Lebensberufe machten. Je lnger der Krieg dauerte, desto mehr fremdlndische Soldaten nahmen an ihm teil, und es strmte das Gesindel aus allen Lndern Europas in Deutschland zusammen. (Vgl. Wallensteins Lager".) Die Offiziere waren meist von adliger Herkunst. Sie umgaben sich mit einer zahlreichen Dienerschaft und erhielten hohen Sold. Generale beanspruchten gewhnlich 2000 Gulden monatlich; einige Fhrer erhielten jedoch bis 10000 Gulden. Auch die gemeinen Kriegsleute wurden gut besoldet. Die meisten Offiziere gaben durch ihre Ausschweifungen und ihre Raubsucht den Sldnern das schlechteste Beispiel. Aus den hohen Unterhaltungskosten und dem groen, aus Weibern und Kindern bestehenden Tro, der den Bewegungen des Heeres oft hinderlich war, erklrt es sich, da im Dreiigjhrigen Kriege die grten Armeen hchstens 5060000 Mann an kampffhigen Truppen zhlten. Deshalb war es den Feldherren auch nicht mglich, groe Gebiete lngere Zeit besetzt zu halten und Festungen rasch zu erobern. Da jede andere Verpflegung zu groe Schwierigkeiten bereitete, ging man zur Quartierverpflegung der, d. h. man zwang die Gemeinden, fr Quartier, Sold und Lebensmittel der Truppen zu sorgen. Hierbei begingen die Soldaten nicht selten unmenschliche Grausamkeiten. Die Sldnerheere des Dreiigjhrigen Krieges bestanden aus Fuvolk, Reiterei und Artillerie. Da die zunehmende Verwstung Deutschlands M o s ch e x o s ch, Soldatenleben im 30jhr. Kriege. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 76.

10. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 505

1912 - Habelschwerdt : Franke
505 rechtlichen Verhltnisse der Schiffsmannschaft geregelt. Die Masch:-nisten. Steuerleute und Kapitne mssen sich vor ihrer Befrderung einer staatlich beaufsichtigten Prfung unterziehen. Die deutschen Eisenbahnen, die einen Hauptteil des National-Vermgens bilden, haben eine Gesamtlnge von rund 60 000 km. Reichseisenbahnen sind nur die Eisenbahnen in Elsa-Lothringen; die brigen Eisenbahnen gehren den einzelnen Staaten, werden aber im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz" verwaltet. Die Aufsicht der alle deutschen Staats- und Privatbahnen fhrt das Reichseisenbahnamt (S. 502). Das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen wird (mit Ausnahme des bayerischen) als einheitliche Staatsverkehrsanstalt von dem Reichspostamt in Berlin verwaltet. Unter diesem stehen die 40 Kaiserlichen Oberpostdirektionen, die Post- und Telegraphen-anstalten der deutschen Schutzgebiete und die Reichsdruckerei in Berlm. Das Deutsche Reich gehrt zum Weltpostverein (S. 447), der alle Kulturstaaten umfat. Zum Schutze der Interessen ihrer im Auslande lebenden Landes-findet, besonders zum Schutze ihres Handels, errichten die Staaten Konsulate. Man unterscheidet Berufs! onsuln (besoldete Beamte) und Wahlkonsuln (meistens Kaufleute, welche die Konsulatsgeschfte nebenamtlich verwalten). Die deutschen Konsuln ernennt der Kaiser; sie sind dem Auswrtigen Amte unterstellt (S. 502). Das Mnz-, Ma- und Gewichtswesen ist fr das ganze Deutsche Reich einheitlich geordnet. Im Jahre 1871 ging das Reich von der Silberwhrung zur Goldwhrung der, d. h. Gold ist die dem Metallgelde zugrunde liegende Werteinheit, und Goldmnzen sind das gesetzliche Zahlungsmittel. Silber wird nur zur Herstellung von Scheidemnzen benutzt und braucht nur bis zum Betrage von 20 Ji in Zahlung genommen zu werden. 7. Die deutsche Wechtspflege. Die gleichmige Gestaltung der Rechtspflege gehrt zu den wichtigsten Errungenschaften des Deutschen Reiches. Fr das ganze Reichsgebiet gilt 'das Strafrecht, das in dem Strafgesetzbuch vom 15. Mai 187 i enthalten ist. Die Rechtspflege ist einheitlich geregelt seit dem 1. Oktober 1879 durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozeordnung, die Konkursordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Gerichts tosten gefetz.* * Vgl. die mit kurzen Erluterungen versehenen Ausgaben dieser Reichsgesetze in Reclams Universalbibliothek.
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