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1. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum (Das Mittelalter), die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) bis zum Westfälischen Frieden - S. 113

1914 - München : Oldenbourg
Das Staats- und Rechtswesen. 11z aufhaltsam fort. Daraus ergab sich naturgem die weitere Ausgestal-tung der srstlichen Landeshoheit. Bei der Ausbildung der Landeshoheit wurden die Fürsten gefrdert 1. durch die Aufnahme des rmischen Rechtes in Deutschland und 2. durch die berhand-nhme der Geldwirtschaft. Das rmische Recht wies den Fürsten die Stellung eines rmischen Herrschers zu (vgl. S. 72). Die Geldwirtschaft ermglichte die Einfhrung eines geregelten Steuerwesens. Mit den dadurch erlangten Geld-Mitteln schufen sich die Landesherrn einerseits ein stehendes Soldheer, das dem frstlichen Willen jederzeit Nachdruck verlieh, anderseits eine Beamten-schaft, die regelmig mit Bargeld bezahlt wurde, also stets absetzbar (man brauchte ja nur das Gehalt zu sperren) und deshalb gefgig war. Doch blieb die landesherrliche Gewalt in wichtigen Angelegenheiten (Gesetzgebung, Steuer-wesen) vorlufig noch an die Zustimmung der Land stnde (Vertreter des Adels, der Geistlichkeit und der Städte) gebunden. 2. Das Rechtswesen. Von den verschiedenen alten Stammes- und Landrechten konnte sich keines zu einem allgemein gltigen deutschen Reichsrecht entwickeln, hauptschlich weil sie unter sich zu ungleich waren. Deshalb gelangte seit dem 14. Jahrh. das rmische Recht zur Herrschaft. Daneben erhielten sich Reste der altdeutschen Rechtspflege in der sog. Feme. Das rmische Recht, das sich im allgemeinen auf das corpus iuris Kaiser Instinians grndete (vgl. S. 27), kam durch die Rmerzge der deutschen Kaiser, besonders der Hohenstaufen, von Italien nach Deutschland. Beim deutschen Volk blieb das rmische Recht lange Zeit hindurch unbeliebt, weil es viel zu sehr von der altgermanischen Rechtspflege abwich: es bevorzugte das geheime und schrift-liche Verfahren (statt des ffentlichen und mndlichen) und fllte die Entscheidung durch einen gelehrten Einzelrichter (statt durch eine Mehrzahl von Laien). Seitdem jedoch das fremde Recht auch auf den deutschen Hochschulen gelehrt wurde, brgerte es sich gegen Ende des 15. Jahrhunderts mehr und mehr ein. Die Femgerichte haben ihren Namen von veme ( Strafe) und sind ber-reste der alten Hundertschaftsdinge oder ordentlichen Grafengerichte (s. S. 36). Whrend diese anderwrts zu landesfrstlichen Gerichten wurden, blieben sie in Westfalen (auf der roten Erde"), wo sich eine grere Anzahl altfreier Leute und Gter erhielt, kniglich^). Dem entsprachen die Namen Freigerichte, Frei-grasen, Freischffen?) Gehalten wurde das Freigericht an der altgewohnten Dingsttte (meist unter einer Eiche oder Linde im Freien), wo der Freigraf im Namen des Knigs (Kaisers) den Gerichtsbann ausbte. Seit dem 14. Jahrh. galten die Femgerichte als Reichsgerichte, besonders seitdem ihnen Kaiser Karl Iv. das Recht verliehen hatte, Landfriedensbrecher vor ihren Freistuhl" zu fordern und mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen. Man unterschied ffentliche Sitzungen, in denen der Rechtsfragen des freigrflichen Bezirkes entschieden wurde, und geheime (Stillgerichte), die der Anklagen aus dem Reiche verhandel- *) Gemeint ist der deutsche König, also der Kaiser. 2) Schffen (= die Schaffenden, Anschaffenden, Anordnenden) hieen die Beisitzer (Mitrichter). Lorenz, Geschichte fr Lehrer- und Lchrerinnenbildungsanstalten Ii.

2. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum (Das Mittelalter), die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) bis zum Westfälischen Frieden - S. 177

1914 - München : Oldenbourg
England nebst Irland und Schottland. 177 Mit Elisabeth, die unvermhlt blieb, erlosch das Haus Tudor. Da nach Elisa-beths Testament die englische Krone an Jakob Vi. von Schottland fiel, folgte in England das Haus Stuart (16031649; dann 16601688), wodurch zugleich die Vereinigung Englands und Schottlands vollzogen wurde. Deshalb nannte sich Jakob (Vi.) I. (16031625) fortan König von Grobritannien und Irland". Jakob I. besa gelehrte Bildung, war aber ebenso eitel als verschwenderisch. Ms eifriger Verfechter der anglikanischen Kirche, deren Lehre vom kniglichen Supremat ihm besonders zusagte, brachte er nicht nur die Katho-liken sondern auch die Mbiniften1) gegen sich auf; letztere herrschten jetzt nicht mehr nur in Schottland sondern hatten inzwischen auch im englischen Brger- und Bauernstand stark an Zahl zugenommen. Die Unzufriedenheit der Katholiken uerte sich in der sog. Pulververschwrung, durch die der König samt dem Par- 1605 lament in die Luft gesprengt werden sollte; sie wurde jedoch entdeckt und ver-eitelt. Bedenklicher waren die fortwhrenden Streitigkeiten mit dem Parlament. Der Zwiespalt zwischen König und Volk vertiefte sich unter Jakobs Nach-folger Karl I. (16251649), einem kunstsinnigen^), aber eigenwilligen und un-zuverlssigen Fürsten. Vermhlt mit einer katholischen Prinzessin (Henriette von Frankreich), erweckte Karl den Argwohn der Protestanten, da man dem Hofe Neigung zum Katholizismus nachsagte. Sodann ging der Streit mit der Volks-Vertretung weiter. Nach vergeblicher Auslsung von zwei Parlamenten mute Karl einem dritten die Petition of right (Bitte um Recht) gewhren, in der Schutz 1628 gegen willkrliche Besteuerung und Verhaftung gefordert wurde. Schlielich lste der König auch dieses Parlament auf und regierte 11 Jahre lang (16291640) ohne Volksvertretung, wobei er sich auf den Rat des Grafen S t r a f f 0 r d und des Erzbischoss Land sttzte. Als er jedoch den kalvinischen Schotten die Episkopal-kirche aufzwingen wollte, emprten sie sich. Um nun die Erhebung Schottlands feit 1638 nachdrcklicher bekmpfen zu knnen, berief Karl wieder ein englisches Parlament. Da es aber statt Geld zu bewilligen Klagen vorbrachte, verfiel es nach 14 Tagen abermals der Auflsung (daher das Kurze Parlament genannt). 1640 Jetzt rckten die Schotten der die englische Grenze, so da sich Karl neuer-dings gezwungen sah, ein Parlament zu berufen. Dieses, das sog. Lange Parlament seit 1640 wurde bald mchtiger als der König, erzwang die Hinrichtung Straffords (f 1641) sowie Lauds (f 1645) und trachtete statt der kniglichen eine Parlamentsherrschaft zu errichten. Ein Versuch des Knigs, die Hupter der Oppo-sition im Parlament zu verhaften, brachte den Ausruhr in London zum Aus- 1642 bruch. Karl entwich nach York, wo sich die Anhnger des Knigtums, vornehmlich der Adel, um ihn scharten; demgegenber kam ein Bndnis zwischen dem eng-lischen und dem schottischen Parlament zustande. In dem nun entbrennenden Brgerkrieg (16421649) waren die Kniglichen (Kavaliere") den Republikanern (nach ihrem Haarschnitt Rundkpfe" genannt) anfangs berlegen. Bald aber wute der khne Olivercromwelldas Parlamentsheer, in dem die Jndependenten die Mehrheit bildeten, mit militrischem Geiste und religiser Begeisterung^) zu erfllen. Bei N a s e b y (im mittleren England) 1645 x) Da sie die Kirche von den Schlacken des Papismus" reinigen wollten, nannte man sie auch Puritaner. Bon ihnen zweigten sich die Jndependenten ab, die jedem einzelnen das Recht zugestanden, Gott nach eigenem Ermessen zu verehren. *) Am Hofe Karls I. weilten Rubens und van Dyck. ) Vertraut auf Gott und haltet euer Pulver trocken!" war seine Mahnung an Lorenz, Geschichte fr Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten Ii. 12
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