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1. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 84

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
84 Dritte Periode. Von 1056—1273. zu schaffen. Nachdem einmal das Amt ein Lehen geworden war, wurde naturgemäß aus dem Amtsbezirk das Territorium; dessen Inhaber strebten nach Erblichkeit, die sie dem Königtum bestritten, und suchten in ihrem Gebiet ihre Landeshoheit auszubilden. So löste sich nicht nur die Zentralgewalt, sondern auch das Herzogtum in eine große Anzahl von Lehnsgebieten auf; und es bildete sich ein nicht rechtlich, aber tatsächlich geschlossener Stand der Fürsten, der sich als hoher Adel über den niederen emporhob und die Erzbischöfe, Bischöfe, wenige Äbte, die Herzöge, Pfalzgrafen, Landgrafen und gewisse Grafen umfaßte. Die deutsche Verfassung nach dem Interregnum ist na,hezu eine Oligarchie der Fürsten. Vom alten Stammesherzogtum Bayern (§ 35) hatten sich die Herzogtümer Kärnten (§40), Österreich unter den Babenbergern, (§ 63) und Steiermark (§ 66) losgelöst. Auch die Grafschaft Tirol und das Erzbistum Salzburg waren unabhängig geworden. Viel größer wurde die Zersplitterung Schwabens. Unter den Fürstenhäusern, die hier selbständig wurden, sind besonders zu nennen die Zähringer in Baden, die Habsburger, die im Aargau und am Vierwaldstättersee große Güter besaßen und die Landgrafenwürde im Elsaß erwarben, und die Grafen von Württemberg. Auch ein großer Teil der schwäbischen Ritterschaft und zahlreiche Städte (§ 75b) — solche auch in Bayern. Franken und Lothringen — wurden ganz unabhängig. Ein Herzogtum Lothringen hat bis ins 18. Jh. bestanden. Ganz davon losgelöst aber wurden u. a. die Herzogtümer und Grafschaften Brabant, Flandern, Holland, Seeland, Friesland, Geldern, Kleve, Jülich, Luxemburg, die Erzbistümer Köln und Trier. Von den Territorien, in die sich das Herzogtum Franken auf löste, seien genannt die Rheinpfalz, die Grafschaft Nassau, die Burggrafschaft Nürnberg, in deren Besitz die Hohenzollern kamen, die auch die Fürstentümer Ansbach und Bayreuth erwarben; ferner das Erzbistum Mainz und die Bistümer Worms, Speier, Würzburg und Bamberg. Der Name Herzogtum Sachsen blieb dem Lande um Wittenberg, das der Anhaltiner (Askanier) Bernhard 1180 erhielt

2. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 187

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Vierte Periode. Von 1273 — 1517. 187 1308 —1313 Kaiser Heinrich Vii. von Lützelburg. Er gewinnt als Hausmacht Böhmen und Mähren. Sein Zug nach. Italien; er stirbt in Toscana. 1314 —13471 Kaiser Ludwig der Bayer. 1314 1330j König Friedrich der Schöne von Österreich. 1315 Sieg der Schweizer über Leopold von Österreich am Morgarten. Erneuerung des ewigen Bundes zu Brunnen. 1322 Sieg Ludwigs über Friedrich bei Jlühldoif am Inn; Friedrich gefangen; dann Mitregent 1323 Ludwig gibt Brandenburg seinem Sohne Ludwig; 1323 — 73 die Wittelsbacher in Brandenburg. 1338 Kurverein zu Rense. Vierter Kampf zwischen Kaisertum und Papsttum. 1347 — 1437 Die Luxemburger. 1347 — 1378 Kaiser Karl Iv., Heinrichs Vii. Enkel. Judenverfolgungen, Geißlerzüge, der Schwarze Tod. 1348 Gründung der ersten deutschen Universität zu Prag. Schlesien in die böhmische Krone einverleibt. 1356 Die Goldene Bulle (Reichstage zu Nürnberg und Metz). Entstehung der Landstände. Gründung des neuburgundischen Reiches. Siegreicher Krieg der Hansa gegen Waldemar Iv. von Dänemark. Entstehung der Hansa im 13. Jh. aus kaufmännischen Vereinigungen und Städtebünden. Hauptort Lübeck. Machthöhe des Deutschordensstaates unter Winrich v. Kniprode. 1373 Vertrag Karls Iv. mit Otto von Brandenburg zu Fürstenwalde. Brandenburg an die Luxemburger (—1415). 1377 Der schwäbische Städtebund siegt bei Reut- lingen über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg. 1378 Ausbruch des großen Schismas.

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 80

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Dritte Periode. Von 1056—1273. stitutio Monarchiae Siculae beruhte auf dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz, begründete ein starkes Königtum, einen aufgeklärten Absolutismus, und stellte Friedrich die reichen Finanzen des Landes zur Verfügung. b) Deutschland bis 1236. Seit 1220 war Deutschland, wo des Kaisers junger Sohn Heinrich des Täters Stellvertreter war, sich selber überlassen. Früher (1214) hatte Friedrich die überelbi-schen Lande an Waldemar Ii. von Dänemark abtreten müssen; diese wurden 1227 durch die Schlacht bei Bornhöved im östl. Holstein, wo der Freiheitsgeist der norddeutschen Fürsten, Städter und Bauern den Sieg davontrug, zurückgewonnen. Seit 1230 wurde das Reich von Fehden und Wirren heimgesucht; Ketzerverfolgungen fanden statt, der Ketzerrichter Konrad von Marburg ward erschlagen; die Selbständigkeit der Stedinger Bauern (an der unteren Hunte) wurde von ihren fürstlichen Nachbarn vernichtet. Alsdann empörte sich der junge König Heinrich. Da aber der Kaiser die Macht der Fürsten in ihren Gebieten (Territorien) außerordentlich gesteigert hatte, so fand er wenig Anhang und wurde, als Friedrich Jj2,2ul in Deutschland erschien, gefangen nach Italien geführt, wo er gestorben ist. Auf dem Reichstage zu Mainz verkündete der Kaiser einen Landfrieden, zum ersten Male auch in deutscher Sprache, erhob Braunsch weig-Lüneburg zum Herzogtum unter Heinrichs des Löwen Enkel Otto und ging, nachdem sein Sohn Konrad zum König gewählt war, nach Italien zurück. c) Friedrichs Kampf mit den Lombarden und Gregor Ix. Hier hatten schon früher Konflikte mit den Lombarden, die nach völliger Selbständigkeit strebten und den lombardischen Städtebund erneuert hatten, stattgefunden. Dazu herrschten in Obei-italien Streitigkeiten unter den Städten selber. In dem nun beginnenden Kampfe begegnen wieder die Parteinamen Guelfen und Ghibellinen. Ursprünglich den dynastischen Gegensatz der beiden Fürstenhäuser der Welfen und Staufer bezeichnend, erhielten diese Namen, als der Kampf des staufischen Kaisertums mit der Kirche begann, die Bedeutung von päpstlich und kaiserlich gesinnt, und da in diesem Kampfe das Papsttum mit den lombardischen Städten verbunden auftrat, bedeutete zu-

4. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 85

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Deutschland am Ende des staufischen Zeitalters. 85 (§ 66), dessen Nachkommen in Anhalt bis heute regieren, während die Wittenbergische Linie 1422 erlosch. Im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg regierten die Welfen (§ 70), die sich später in mehrere Linien teilten. Die Grafen von Holstein wurden (1326) von Dänemark mit dem Herzogtum Schleswig belehnt. Weiter sind zu nennen die Grafschaft Oldenburg, der westliche Teil der Markgrafschaft Brandenburg und die Landgrafschaft Thüringen. Das hier regierende Haus erbte (1137) auch das Kernland von Hessen. Ludwig Ii. der Eiserne (12. Jh.) bändigte mit starker Hand seine unbotmäßigen Vasallen; Hermann I. (um 1200) erhob die Wartburg zu einem Mittelpunkte deutscher Dichtung. Der Mannsstamm des Geschlechts erlosch (1247) mit Heinrich Raspe. Nun kam es zwischen den Vertretern der weiblichen Linien zu einem langwierigen Erbfolgekriege. In Hessen folgte Heinrich von Brabant, der Stammvater sämtlicher Linien des hessischen Hauses; Thüringen kam an Heinrich den Erlauchten von Meißen-Wettin. Frühzeitig unabhängig geworden waren auf altsächsischem Boden auch die dortigen Erzbistümer (Bremen, Magdeburg) und die Bistümer (§ 31/?). ß) Das Recht zeigt in der Periode von 1050 bis 1270 eine große Mannigfaltigkeit und Verworrenheit. Ein gemeines Recht gab es nicht, sondern eine Unzahl von partikularen Rechten. Die Rechtsbildung geschah nicht, wie heute, von oben herab durch Gesetzgebung, sondern von unten herauf durch Beschlüsse der verschiedenartigen Körperschaften. Das Gewohnheitsrecht war ungeschrieben; privater Tätigkeit verdanken mehrere Rechtsbücher ihre Entstehung; das erste in deutscher Sprache ist der Sachsenspiegel des Ritters Eike von Repgow (um 1230). Seit Friedrich I. begann das römische Recht Einfluß zu erlangen; auch das kanonische (kirchliche) wurde wegen der steigenden Bedeutung der geistlichen Gerichte von Wichtigkeit. 2. Allgemeine Kulturfortschritte. § 75, Der Sturz des Kaisertums und die Auflösung der alten Verfassung bedeutete keineswegs den Verfall der Nation; die kaiserlose Zeit war nicht die schreckliche schlechthin. Vielmehr

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 88

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
88 Dritte Periode. Von 1056 — 1273. weise gewählte Boden zur Anlage. Stadtrecht erlangte ein Ort dadurch, daß er ummauert wurde und das Marktrecht bekam. Die Bevölkerung der Städte bestand aus freien und unfreien Elementen; aber dieser Gegensatz schwand gegenüber der Bedeutung der Stadtbewohner als der Kaufleute und Gewerbetreibenden; wohnte der Hörige Jahr und Tag in der Stadt, so war er nicht mehr hörig: Stadtluft macht frei („Pfahlbürger“). Yermöge ihrer wirtschaftlichen gelangten die Städte auch zu politischer Bedeutung, und zwar zunächst so, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit vom Yogt oder Burggrafen auf eine unabhängige städtische Behörde (Consules) überging. Alsdann ging das Streben der Städte darauf hinaus, die von dem Territorialfürsten (Stadtherrn) verwalteten Hoheitsrechte in ihre Hand zu bekommen; gelang das vollständig, so wurde die Stadt Reichsstadt; behauptete der Stadtherr seine Hoheit, so blieb sie Landstadt. Reichsstädte wurden die königlichen Pfalzstädte und, oft nach schweren Kämpfen, die meisten Bischofstädte; sie überwogen im Süden und Westen (Regensburg; Augsburg; Tjlm, Aachen, Köln; Frankfurt, Nürnberg), die Landtstädte im Norden und Osten: eine Folge der territorialen Entwickelung. Innerhalb der Bürgerschaft begegnet der Gegensatz des die reichen Kaufleute umfassenden Patriziats, das, hervorgegangen zumeist aus Freien und Ministerialen, das Stadtregiment allein beanspruchte, und des demokratischen Standes der Handwerker der sich aus Hörigen entwickelt hatte. Beide Stände schlossen sich dem genossenschaftlichen Geiste der Zeit entsprechend zu Gilden und Zünften oder Innungen zusammen. ß) Die Bauern. Ihrer Freiheit verlustig gegangen, waren die Grundholden (§ 30«) vornehmlich zu Zins und regelmäßigen Arbeitsleistungen (Fronden), sowie zu einer Art Erbschaftssteuer (Buteil, Todfall, Besthaupt) an die Grundherren verpflichtet. Yom 12. bis 14. Jh. war ihre materielle Lage äußerst günstig. Denn einmal gaben die Grundherren die Eigenwirtschaft auf und lebten auf ihren Burgen vom Zins ihrer Grundholden ausschließlich ihren ritterlichen Neigungen; ferner war infolge des verbesserten Wirtschaftsbetriebes der Ertrag des Gutes, die Bodenrente, er-

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 98

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
98 Vierte Periode. Von 1273 — 1517. 2. Reichsverfassung und ständische Kämpfe. §79. a) Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit. Mit Rudolf I. beginnt in der politischen Entwicklung des deutschen Volkes eine Periode, die mit dem J. 1648 ihr Ende erreicht In dieser Zeit bildet sich die Landeshoheit der Reichsstände aus, des Reichsfürstenstandes, der Reichsritterschaft und der Reichsstädte. Zunächst gelang es den Reichsfürsten, und unter ihnen den Kurfürsten, ihre landesherrliche Gewalt zur vollen Landeshoheit auszugestalten. Die Goldene Bulle von 1356 bestimmte: der König wird gewählt zu Frankfurt (gekrönt wird er in Aachen) von 7 Fürsten, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg; die Erzämter werden so verteilt, daß der Böhme Schenk, der Pfalzgraf Truchseß, der Sachse Marschall, der Brandenburger Kämmerer ist; das Wahlrecht übt der Inhaber des Kurlandes aus; dieses soll unteilbar und nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich sein; die Kurfürsten erhalten unter den Reichsfürsten den ersten Rang, bekommen die Bergwerks-, Münz- und Salzhoheit, den Judenschutz, die Gerichtshoheit und andere Hoheitsrechte. Mit der Entwickelung der Landeshoheit nahmen die Fürsten das Recht in Anspruch, die hohe Geistlichkeit, die Grafen und Herren, später auch die Städte zu Landtagen zu versammeln; diese Landstände, zunächst mit nur beratenden Befugnissen, erwarben manche wichtigen Rechte, vor allem das Bewilligungsrecht jeder „Notbede“ d. h. außerordentlichen Steuer (Bede1). Die fortwährende Geldnot der Fürsten wußten die Stände zur Erweiterung ihrer Rechte auszunutzen. §80. b) Die großen Fürstenhäuser im 15. Jh. Die mächtigsten Fürstenhäuser waren nach dem Erlöschen des Luxemburgischen Hauses die Habsburger (§76 a, «; 77 a; 78), die Hohenzollern, die Wettiner und die Wittelsbacher. 1) Den Namen Bede führte die (Grund- und Gebäude-)Steuer wohl in Erinnerung daran, daß sie ursprünglich als freiwillige Gabe betrachtet wurde.

7. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 101

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Deutschland von 1273—1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 101 heit stetig wuchs,1 schlossen sich sowohl Ritter wie Städte zum Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen. o) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber zu keiner kräftigen Entwickelung kommen konnte. Bedeutender wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389) löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Be- dürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu dem außer den Städten auch Ritter und zwei Fürsten, darunter der Graf von Württemberg, gehörten. Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmännischen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbindungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbständigkeit. Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das durchziehende Waren eine zeitlang festhielt, wirkten lähmend; der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens 10-12 o/o). ' Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur, nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te- 1) Bei der völligen Auflösung der Reichsgerichtsverfassung und der wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Freioder Femgerichte (Feme zunächst = Genossenschaft, dann = Strafe), unter einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafengerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand-hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen“ (Femrügen) d. h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte führten gegen Ende des 15. Jh. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.

8. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 186

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
186 Wiederholungs - Tabellen. Iv. Deutschland am Ende staufischen Zeitalters. Sturz des universalen Kaisertums. Auflösung der deutschen Verfassung. Das Königtum, arm geworden, sucht seitdem eine Hausmacht zu erwerben. Zertrümmerung der Herzogtümer; Ausbildung der Territorien und des Fürstenstandes. Wirrheit des Rechts. Der Sachsenspiegel Eikes von Repgow. 13. Jh. Kolonisation des Ostens, ein Werk der Fürsten, Ritter, Städter,Bauern. Kolonisationvonmecklen-burg, Pommern, Pommerellen, Livland und Estland (Schwertbrüderorden), Preußen (Deutschorden, 1231 bis 1283), Brandenburg (Askanier), Lausitz und Meißen (Wettiner), Schlesien, den Ostalpen; deutsche Siedelungen in Böhmen, Mähren, Ungarn, Siebenbürgen. Wachstum der Städte. Stadtrecht = Marktrecht. Reichsstädte und Landstädte. Städtisches Patriziat. Gilden und Zünfte. Günstige Lage der Bauern (12. —14. Jh.). 1273—1517 Vierte Periode. Verfall des Papsttums und der kirchlichen Kultur; Aufschwung des nationalen Bewußtseins. I. Deutschland: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 1273—1291 König Rudolf I. von Habsburg. 1278 Ottokar Ii. von Rudolf bei Dürnkrut geschlagen, 1282 Rudolfs Söhne Albrecht und Rudolf mit Öster- reich, Steiermark und Krain belehnt; Anfang der habsburgischen Hausmacht. 1291 Der ewige Bund der drei Schweizer Urkantone. 1292 —1298 König Adolf von Nassau; er fällt bei Göllheim. 1298—1308 König Albrecht I. von Habsburg; er wird von seinem Neffen Herzog Johann an der Reuß ermordet

9. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 188

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
188 Wiederholungs - Tabellen. 1378 — 1400 König Wenzel; er wird abgesetzt, bleibt König von Böhmen (f 1419). 1386 Sieg der Schweizer über Leopold Iii. von Österreich bei Sempach (Arnold y. Winkelried). 1388 Niederlage des schwäbischen Städtebundes bei Döffingen durch Eberhard. Landfriede zu Eger. Auflösung des schwäbischen Städtebundes. 1400 — 1410 König Ruprecht von der Pfalz (Wittelsbacher). 1410 Niederlage des Deutschen Ordens bei Tannenberg durch Jagiello (Wladislaw Ii.) von Littauen-Polen. Erster Thorner Friede 1411. 1410 — 1437 Kaiser Sigmund, zugleich König von Ungarn. Die Versuche einer Reichsreform mißlingen. Konzil zu Konstanz. Friedrich Yi., Burggraf zu Nürnberg, zum Kur-fürsten von Brandenburg ernannt. Hussitenkriege (Ziska, Prokop d. Gr.); Taboriten und Calixtiner. Vernichtung jener bei Böhmiscli-Brod 1434. 1438 —1740 Kaiser aus dem Hause Habsburg. 1438 —1439 Albrecht Ii.; er stirbt im Türkenkriege. 1440 — 1493 Friedrich Ih. (Iv.). Fehden im Reiche. 1453 Eroberung Konstantinopels durch Muhammed Ii. In Böhmen wird Georg Podiebrad, in Ungarn Matthias Corvinus König. 1460 Verbindung Schleswig-Holsteins mit Dänemark. 1466 Zweiter Thorner Friede: Westpreußen und das Ermland an Polen abgetreten, Ostpreußen polnisches Lehen. Karl der Kühne, Herzog von Burgund, bei Granson und Murten von den Schweizern geschlagen. 1477 Niederlage und Tod Karls des Kühnen bei Nancy. Vermählung seiner Tochter Maria mit Maximilian. 1493 —1519 Maximilian I. 1414—1418 1419 — 1434 ifrl

10. Geschichte des Altertums - S. 137

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Griechische Geschichte. Erste und zweite Periode. 137 vor 1000 Dorische Wanderung. Dorische Kolonien in Kleinasien. seit 776 Aufzeichnung der Sieger in den olympischen Spielen. 750—600 Zeitalter der Kolonisation. Wirtschaft: Naturalwirtschaft. Großgrundbesitzender Adel; unfreie Bauernschaft. Eigenwirtschaft. 7. Jh. Aufschwung des Handels. Entstehung der Geldwirt- schaft. Yerschuldung der kleinen Leute. Ii. Sparta bis 500. Bevölkerung Lakoniens: Spartiaten, Periöken, Heloten. Die Lebensordnung beherrscht durch den kriegerischen Staat. Zwei Erbkönige. Gerusie. Yolksversammlung. Ephorat. Aristokratie. (Lykurgos.) 8. Jh. Erster messenischer Krieg. Aristodemos. Ithome. 7. Jh. Zweiter messenischer Krieg. Aristomenes. Eira. um 550 Peloponnesischer Bund. Hegemonie Spartas. Iii. Athen bis 500. 1. Königtum (Theseus, Kodros). 2. Adelsherrschaft, wirtschaftlich, politisch, recht- lich drückend. Drakons Gesetzgebung. 594 3. Timokratie, begründet durch Solon. Abstellung der Schuldennot. Archonten. Areopag. Rat. Yolksversammlung. 560—510 4. Tyrannis: Peisistratos und Hippias (vertrieben 510). Ermordung des Hipparchos durch Harmodios und Aristogeiton. 509ff. 5. Demokratie, begründet durch Kleisthenes. 500—431 Zweite Periode. Zeitalter der Perserkriege und des attischen Reiches. 500—479 I. Die griechischen Freiheitskriege. 500 — 494 Aufstand der Ionier. Aristagoras. Schlacht bei Lade. Einnahme Milets.
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