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1. Geschichte des Mittelalters - S. 225

1878 - Mainz : Kunze
Von der Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung ?c. 225 Sei den Sachsen stand auf Pferdediebstahl der Tod. Bei den Alamannen bestrafte man den Mord einer Frau doppelt so hart als den eines Mannes. Bei den Friesen wurde ein Tempelräuber mit abgeschnittenen Ohren zur Ebbezeit an den Meeresstrand gelegt, damit ihn re Flut hinwegspüle. Auch Körperverletzungen wurden mit Geld bestraft^ Em abgeschlagener Arm kostete 100 Schillinge, ein Daumen 45, em Zeigefinger 25, ein Mittelfinger oder der kleine Finger 15, strafen bret Fmger mit einem Schlage 45, ein Auge 72, die Nase 45, ein • ^ Zunge 100. Auch das Schimpfen wurde bestraft. Wer einen Andern Fuchs schimpfte, zahlte 3, wer ihn Hase schalt, 6 Schillinge Diese Strafe nannte man das Bergeid; wer es nicht erlegen sonnte, folgte dem Beleidigten oder feiner Sippschaft d. i. Verwandtschaft tn die Sclaverei. Gericht ward im Freien unter großen Bäumen oder auch bei lolftemen abgehalten. Jede Gemeinde hatte einen Vorsteher oder $« ©rat dichter, welchem die erfahrensten Gemeindeglieder das Urtheil Schöppen, „schöpfen" d. i. finden halfen. Sie hießen deshalb Schöppen. Zeugen und Eidesleistungen waren die ursprünglichen Mittel zur Erforschung er Wahrheit; halsen sie nicht aus, so nahm man zu den Gottesurteilen und zur Tortur seine Zuflucht. n ^^Esurtheile ober Orbalien fußten auf der Ansicht, daß, Verschiedene wo menschliche Einsicht nicht ausreiche, Gott durch ein Wunber den arten ti0n ^uldlosen schirme und den Schulbigen der verbienten Strafe über-tefere. te würden im Beisein der Priester unter großen Feierlich-feiten abgehalten und auf verschiedene Weise veranstaltet. Dem Geiste der Seit entsprach besonders der Zweikampf, welcher nur bei Freien in Anwendung kommen konnte und auf Leben und Tod gerichtet war «»,>. Der Sieger galt für den unschuldigen, der Unterliegende für den schuld 8en I" der ältesten Zeit bediente man sich außerdem vor- zugsweise der Feuerprobe. Der Angeklagte mußte mit bloßen Füßen >i, S,„„, übet 9 glühende Pflugscharen gehen oder ein glühendes Eisen 9 w°6e- ( kf Z‘rrfcasen °bct cinen Ring oder Stein ans einem Kessel siedenden Wassers holen Diese Probe hieß der Kesselsang, Spater mt Tv4«”,!18“81’”66' Wm fte8te "Elich entweder den Kläger und den Angeklagten mit ausgestreckten Armen unter ein Stern und erklärte den für schuldig, welcher zuerst die Arme sinken ließ, oder man bezeichnete von 8 Würfeln den einen mit einem Kreuze, und sprach den frei, welcher den gezeichneten Würfel zog. Bei der Schwimm-■ ptobe galt es als Beweis der Schulb, wenn der in’8 Wasser Gestürzte !?£”" "4* untersank Bei der Probe b-s geweihten Bissens gab man dem Casstan s Geschichte. Ii. 4. Allst.

2. Theil 2 - S. 12

1867 - Breslau : Max
10 Mittlere Geschichte. 1. Periode. Deutsche. nahm man zu einem sicherern Mittel, wie man glaubte, seine Zuflucht, zu den Ordalien oder Gottesurtheilen. Hierbei, glaubte man, übernähme Gott selbst die Entscheidung Die ge- wöhnlichsten Ordalien bestanden aus folgenden: die Feuerprobe. Der Angeklagte mußte vier und einen halben Schritt lausen mit einem glühenden Eisen auf der flachen Hand; dann wurde diese in ein Säckchen gebunden und versiegelt. War nach drei Tagen keine Brandwunde da, so sprach man ihn als unschuldig los. Aus eine ähnliche Art verfuhr man beim Kesselfange, wo der Beschuldigte mit entblößtem Arme in einen Kessel voll kochenden Wassers fahren und einen aus dem Grunde liegenden Ring herausholen mußte. Bei der Wasserprobe wurde der Ver- klagte an Händen und Füßen gebunden und so ins Wasser ge- worfen; sank er unter, so zog man ihn geschwind als unschuldig heraus; schwamm er, so wurde er als schuldig bestraft. Bei der Kreuzprobe wurden der Angeklagte und der Kläger jeder an ein Kreuz mit ausgebreiteten Armen hingestellt; wer zuerst er- müdete, hatte den Proceß verloren. Oft wurde auch das Recht durch einen Zweikampf erwiesen, und dies ist der Ursprung der Duelle, die leider noch bei uns zuweilen vorkommen, zur Schande unseres aufgeklärten Jahrhunderts. Daß alle diese Mittel gar sehr unzuverlässig waren, sehen wir zwar jetzt wohl ein; aber damals hatten die Leute den Glauben an eine un- mittelbare Einmischung Gottes, den wir auch wohl noch hier und da bei uns finden. Wenn ein Stamm ein neues Land erobert hatte, so wurden gewöhnlich die Besiegten Leibeigene und die Sieger Herren. Aus diesen bildete sich dann der Adel. Der König oder Fürst ver- theilte die Ländereien nach Gutdünken an seine treuen Begleiter, doch so, daß er ihnen die Besitzung wieder nehmen und einem Andern geben konnte, und wenn der Besitzer starb, so fiel sie wieder an den König zurück, der sie dann aufs neue, entweder an den Sohn des Verstorbenen oder an einen Andern, vergab. Der Könrg war der Lehnsherr und der Besitzer sein Vasall oder Lehnsträger. Man nennt diese Einrichtung die Lehns- v er fass un g oder das Feudalsystem. Es wird weiter unten (Abschnitt 59) noch davon die Rede sein. War ein Franke oder ein anderer Deutscher von dem an- dern getödtet worden, so ruhte der Sohn oder sonst der nächste Verwandte des Ermordeten nicht eher, bis er sich gerächt, oder

3. Alte Geschichte - S. 186

1848 - Leipzig : Brandstetter
186 nachlässigen mußten. Um also ihre Kinder nicht dem Hungcrtode preiszu- geben, borgten sie von ihren Patronen. Diese gaben ihnen das Geld öffent- lich vor Gericht, und der Client mußte seine ganze Habe, ja wenn diese nicht hinreichte, seinen Leib, d. i. seine freie Person, verschreiben. Zur Ehre der Menschheit kann man berichten, daß viele Patricier so mensch- lich waren, von diesem Rechte, das schon vor dem gütigen Servius Tullius abgeschafft worden war, keinen Gebrauch zu machen, wenn ihre Schuldner nicht zahlen konnten. Allein es gab auch viele habsüchtige und harte Män- ner, die unerbittlich waren und in solchen Fällen römische Bürger sich als Sklaven vor Gericht zusprechen ließen. War es ein Wunder, daß die Ple- bejer die Patricier und Consuln, welche ihnen bei der Vertreibung der Könige so glänzende Versprechungen gemacht hatten, verwünschten, daß sie endlich öffentlich auftraten und mit Ungestüm Abhilfe vom Senate forderten? Man wußte sie aber wieder mit Versprechungen hinzuhalten, und weil im- mer neue Feinde gegen die Republik anrückten, machte man gewöhnlich solchen Aufständen damit ein Ende, daß die Consuln die waffenfähige Mann- schaft in Reih' und Glieder stellen ließen und mit ihr zur Stadt hinaus gegen den Feind zu Felde zogen. Als aber einst das Volk dem Rufe des Consuls auch nicht mehr Folge leisten wollte, kam der Senat auf den Ein- fall, eine außerordentliche Obrigkeit zu bestellen, welche unumschränkte Macht und Gewalt hätte. Diese Macht und Gewalt vereinigte man in einem Manne, den man Dictator nannte; er wurde mit großen Feierlichkeiten von dem Oberpriester (Pontifex) eingeweiht und dem Volke vorgestellt, zugleich aber drohte man jedem mit Lebensstrafe, wenn er dem Rufe, in das Kriegsheer einzutreten, nicht Folge leisten würde. Dieser Staatsstreich gelang, kein Bürger wagte es, sich dem strengen Befehle zu widersetzen und seitdem wurde jedesmal, wenn große Gefahr dem Staate drohte, oder das Volk nicht gehorchen wollte, ein Dictator ernannt, der aber nicht länger als höchstens sechs Monate seine Gewalt behaupten durfte (-198 v. Chr.). §* 2. Die Volkstribunen. Da auf diese Weise dem Elende des Volkes immer nicht abgeholfen war, dauerte das Murren desselben fort, und als eines Tages die Volsker mit großer Macht heranzogen, wurde durch ein sonderbares Ereigniß ein allgemeiner Volksaufstand erregt. Während das Volk vor der Curie, wo der Senat sich über schleunige Kriegsrüstung besprach, versammelt war, stürzte ein alter Mann, mit zerrissenem Gewände, bleichem und abgezehrtem Gesichte, langem Barte und verwirrtem Haupthaare auf den Markt. Mit Mühe erkannte man ihn, — er war ein römischer Bürger, der vormals als Hauptmann im Heere gedient und seiner Tapferkeit wegen allgemein geachtet und bewundert war. Sogleich umringte ihn die Menge und ver-

4. Alte Geschichte - S. 194

1848 - Leipzig : Brandstetter
194 Messers und stieß ihr dasselbe in die Brust mit den Worten: „Kind, dieses einzige Mittel bleibt mir, Dich zu retten." Sie sank zu den Füßen des verzweifelten Vaters, der stch mit dem blutigen Eisen Platz durch die Menge machte und, von Rache und Schmerz gejagt, zurück in's Lager rannte, während das Volk, durch die Gra'uelthat empört, mit wildem Tosen über die Lictoren herfiel, deren Stabbündel zerbrach und selbst den Richter in Stücke zu reißen drohte. Nur zwei bei dem Volke beliebten Senatoren, Lucius Valerius und Marcus Horatius, gelang es, dieß zu verhüten und den allgemeinen Aufstand zu beschwichtigen. Als das Kriegsheer die Ge- schichte aus dem Munde des unglücklichen Vaters vernahm, den mehre hundert Bürger begleitet hatten, erhob es mit furchtbarem Geschrei die Waffen, und ohne auf den Befehl des Kriegsobersten zu warten, zog cs in geschlossenen Reihen auf die Stadt los. Auf dem aventinischen Berge machte es Halt und lagerte stch; eine große Menge Bürger, den Zehn- männern fluchend und Rache drohend, fand sich bei dem Heere ein. Unter- dessen versammelte sich auch der Senat; weil aber Appius Claudius und die meisten Patricier die billigen Vorschläge des Valerius und Horatius nicht hören wollten, kam kein Beschluß zu Stande und das Kriegsheer zog mit den Bürgern auf den heiligen Berg, wo sich auch das andere Heer, das in der Ferne die Nachricht bekommen hatte, einfand. Jetzt sandte der Senat die beiden Volksfreunde Valerius und Horatius hin- aus zum Volke und Heere; wirklich gelang es ihnen, Beide zur Rückkehr in die Stadt zu bewegen, doch mußte der Senat versprechen, die Volks- tribunen so wie die Berufung an das Volk wieder herzustellen und die Zehnmänner abzuschaffen. Darauf wurden Horatius und Valerius, an die Stelle der Zehnmänner, zu Consuln erwählt. Sobald die alte Ordnung wieder hergestellt war, legten die Tribunen eine feierliche Anklage der Zehn- männer ein. Diese wurden vor Gericht gestellt und Appius nebst Oppius, die Verhaßtesten unter Allen, eingekerkert; Beide gaben sich aber im Ge- fängnisse den Tod, um dem Urtheile zuvorzukommen, das ihrer wartete. Die Uebrigen wurden des Landes verwiesen und ihrer Güter für verlustig erklärt. Nun schien das Loos der Plebejer wirklich allmälig gegen die Be- drückungen der Großen gesichert zu sein; aber die Tribunen waren noch nicht zufrieden, die Scheidewand zwischen Patriciern und Plebejern sollte gänzlich fallen, die Wechselheirath zwischen beiden Ständen und die Besetzung der Consularwürde durch Plebejer sollte noch gestattet sein. Fünf Jahre nach der Abschaffung der Zehnmänner wurden diese Forderungen so unge- stüm erneuert, daß man nachgeben mußte. Für's Erste wurden jedoch nur die vermischten Ehen erlaubt; weil man aber die Consularwürde durch Ple- bejer für herabgesetzt hielt, sollten künftig anstatt der Consuln Kriegstri- bunen mit consularisch er Gewalt bestehen, wozu auch Plebejer ge- wählt werden durften. Solcher Kriegstribunen gab es anfangs drei, dann vier, später sechs, einigemal acht. Sie standen 78 Jahre hindurch dem

5. Mittlere Geschichte - S. 244

1848 - Leipzig : Brandstetter
244 Seite des Rechts mich halten, die Kirche und ihre Diener schützen, den Schwachen und Unterdrückten beistehen, Witwen und Waisen vertheidigen, mich der Unschuld annehmen, die Ehre edler Frauen verfechten und gegen die Feinde der Christenheit kämpfen." Darauf gab ihm ein versuchter und berühmter Ritter oder der Landesfürst drei Schläge mit dem flachen Schwerte auf den Nacken und sprach: „Im Namen Gottes, des heiligen Michaels und des h. Georgs schlage ich Dich zum Ritter, und dieß sei der letzte Schlag, den Du duldest!" Zum Ritterthume gehörte auch die Minne, d. h. ein Jeder erwählte sich irgend eine Dame, der er das Gelübde that, ihr zu dienen sein Lebe- lang, ohne gerade immer eine eheliche Verbindung mit ihr zu begehren; ja es trat wohl der Fall ein, daß sich der Ritter seiner Dame nie näherte. Der Dienst, den er ihr leistete, bestand darin, daß er ihrer bei jeder Ge- legenheit gedachte, wenn von edlen Frauen geredet wurde, daß er ihre Ehre auf Tod und Leben vertheidigte, ihre Farben trug und sich ein Losungswort von ihr in allen Gefahren wiederholte. Dieser Minnedienst fand besonders bei den Turnieren statt, bei denen die Ritter der Blicke und Befehle ihrer Damen, die auf Balconen und Gerüsten saßen, gewärtig waren. Bei den Turnieren kamen auch die Wappen auf, die als symbolisches Zeichen auf dem Schilde des Ritters gemalt wurden. Sie dienten als Un- terscheidungsmerkmale den Knappen und Freunden der Ritter, da diese durch das verhüllende Visir oft ganz unkenntlich waren. Die Ehre, die das Ritterthum zu vertheidigen, der Schuh, den es Schwachen gegen Gewaltthätige zu leisten hatte, rief auch eine Einrichtung hervor, welche für die damalige Zeit sehr segensreich war und namentlich den Verbrechen vornehmer entarteter Ritter Einhalt zu thun suchte. Diese Einrichtung war die sogen. Vehme, auch „das heilige oder westphäli- sche Gericht" genannt. Die Vehme war eine Justizanstalt, welche Ritter, im edlen Sinne des Wortes, sowohl zur Befreiung von Räubereien und anderen Gewaltthätigkeiten der Raubritter, als auch zur Bestrafung derselben gründeten. Sie entstand in Westphalen, als nach dem. Falle Heinrichs des Löwen die größten Unordnungen und Gewaltthätigkeiten daselbst herrschten. Ihre eigentliche Beschaffenheit ist dunkel geblieben, denn man suchte sie absichtlich zu verschleiern, um ihre Furchtbarkeit und den Schrecken vor ihr zu erhöhen. So wohlthätig sie in der ersten Zeit ihres Bestehens war, so artete sie doch späterhin auch aus, sie dauerte indeß ein paar Jahrhunderte fort und hörte erst auf, als im I 6. Jahrhunderte eine geordnete Rechtspflege hergestellt wurde. H. 16. Fortsetzung. Die Romantik. Diese Periode war, wie schon gesagt worden ist, das Blüthenalter der Romantik, — einer Neigung zum Mannichfaltigen und Bunten, zum Wun- * *

6. Theil 3 - S. 144

1827 - Breslau : Max
144 der damit verbundenen Gastereien, setzte er plötzlich ein Gericht nieder, vor welchem die edle Christina, die Reichsräthe und der Magistrat von Stockholm verklagt wurden, und die Richter spra- chen das Urtheil, daß Alle das Leben verwirkt hätten. Gleich stürzten Soldaten in den Gerichtssaal, und bemächtigten sich der Verurtheilten, die fo- lange auf dem Schlöffe warten mußten, bis die Anstalten zur Hinrichtung vollendet waren. In größter Eile wurden auf allen Plätzen der Stadt Galgen errichtet. Nach zwei Tagen wurde ausgerufen, daß alles Volk sich in den Häu- sern halten sollte, und Kanonen wurden aufgefqhren. Dann öffneten sich die Thore des Palastes, und die Verurtheilten, denen man nicht einmal mehr das heilige Abendmahl bewilligt hatte, wurden hinausgeführt in den Purpurkleidern, in welchen sie zwei Tage vorher aufs Schloß zum Feste gekommen waren. Die größten Reichsbeamten, die Reichsräthe, zwei Bischöfe, die vornehmsten Edelleute, und der ganze Magistrat von Stockholm gingen, von Henkern geführt, Paar und Paar zum Nichtplatze. Es waren 94>Perfonen, die Ausgezeichnetsten des Königreichs. Christian selbst sah aus einem Fenster des Rathhaufes der Blut- scene zu. Die Verurtheilten zeigten eine ruhige Fassung; das Volk dagegen, welches ungeachtet des Verbots die Straßen füllte, wehklagte laut, und Viele wurden dafür von den dänischen Sol- daten nivdergehauen. Unter den Verurtheilten war auch Erich- son's Vater. Das Blut floß, im eigentlichsten Verstände, in Bächen vom Markte nach den anstoßenden Gaffen, so daß diese Ermordungen mit Recht das Stockholmer Blutbad genannt wurden. Christina, Sture's Wittwe, sollte wählen, ob sie ver- brannt, ertränkt oder lebendig begraben werden wollte. Mit Mühe erhielt sie es, daß sie lebenslang in Ketten geschmiedet wurde. Viele geringere Bürger und die Bedienten der Hinge- richteten Edelleute wurden aufgehenkt, und ein Ritter gar ge- kreuzigt. Zwei Tage lang lagen die Leichen auf dem Platze, und Christian ging selbst umher, sich an dem scheußlichen Anblicke zu weiden. Auch zwei kleine Knaben, deren Vater der König nicht leiden konnte, mußten sterben. Der eine war neun, der andere erst sechs Jahre alt, und zwar ließ er sie, um sie recht zu mar- tern, an den Haaren in die Höhe ziehen, und so ihnen die Köpfe abschlagen.. Selbst der Scharfrichter wurde durch das
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