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1. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 17

1897 - Leipzig : Voigtländer
17 bei Voullon, sdlich von Poitiers) das Land zwischen der Loire und Garonne abgenommen. Seine Shne, unter welche nach seinem Tode das Reich ge-teilt wurde, vergrerten dasselbe noch mehr, indem sie auch Burgund und Thringen unterwarfen. Nun reichte das Frankenreich von dem englischen Kanal bis zu den Alpen, und von der Garonne bis zur Elbe (f. aus Karte Vi die rote Grenzlinie). Durch immer wiederholte Teilungen und durch greuelvolle Bruderkriege wurde aber spter die Macht der Merowinger geschwcht. Doch bildete sich während dieser Zeit eine neue eigentmliche Staatsordnung aus: das Lehnswesen. 2. Durch die Ausbreitung der germanischen Völker der sremde Lnder vernderte sich auch ihre ursprngliche Verfassung. Die in ihren Sitzen gebliebenen Stmme (die Sachsen, Friesen, Thringer ac.) hielten zwar an ihren alten Einrichtungen noch feft; in den durch Eroberung gegrndeten germanischen Reichen dagegen entwickelte sich ein neues Staatsleben, dessen Grundlage das Lehns- oder Feudalwesen war. Das eroberte Land wurde nmlich so geteilt, da der König einen Teil als Eigentum fr sich behielt, einen zweiten seinem Gefolge gab und den dritten den Besiegten gegen Zinsabgaben lie. Aus dem Gefolge bekam jeder einzelne sein Los als freies erbliches Eigentum: Allod. Von seinem Gute verlieh dann der König wieder Stcke zur Nutznieung an einzelne seiner Getreuen". Ein solches Stck hie Lehnsgut oder Feod; der es gab: Lehnsherr; der es em-pfing: Lehnsmann oder Vasall. Der Vasall mute dem Lehnsherrn im Kriege und bei Hose dienen (Hofmter). Hierdurch erhhte sich einerseits des Knigs Macht, andererseits gelangten die Vasallen zu grerem Ansehen und Wohlstande, als die andern Freien durch ihr bloes Allod besaen. Viele Freie bertrugen daher ihre Allodien an mchtige Lehnsherren, um sie von diesen als Lehen wieder zurckzuerhalten. Die groen Lehnstrger aber ahmten das Beispiel des Knigs nach und gaben Teile von ihren Gtern zu Lehen, um sich ebenfalls getreue Dienstleute zu schaffen. Diese Unter-vasallen waren demnach dem Könige mittelbar durch ihre Lehnsherren ver-bunden. Sie bildeten spter den niederen, letztere den hheren Lehnsadel. Auf diesem Lehnswesen, das durch die Franken nachher auch in Deutschland auskam, beruhte im Mittelalter die ganze Staatsverfassung. 11. Das griechische Kaiserreich; Untergang des Vandalen-und des Ostgotenreiches; die Langobarden. 1. Als ein Rest aus dem Altertum bestand neben den neugegrndeten Reichen der germanischen Völker noch das morgenlndische Rmerreich oder Andr-Sevin, Grundri der Weltgeschichte. Ausg. f. Realschulen zc. Ii. 2

2. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 71

1897 - Leipzig : Voigtländer
I.stnde. Immer schrfer hatte sich der Unterschied gestaltet zwischen Adel und Nicht-Adeligen oder Gemeinen". Der Adel war abgestuft in den hhern Adel oder Herrenstand, bestehend aus: Fürsten, Grafen und Freiherren, und den niederen Adel, den nun die Rittermigen bildeten. Hatten die Kreuzzge zur hheren Entwickelung des Rittertums erheb-(ich beigetragen, so geriet dasselbe seit dem Milingen dieser Heerfahrten rasch in immer tieferen Verfall. An die Stelle edler Rittersitte trat mehr und mehr rohe Gewaltthtigkeit und wste Fehdesucht. Manche Ritter leb-ten nur von Streit und Fehde; ja, sie schmten sich des Raubes nicht. Aus ihren unzugnglichen, gegen Angriffe wohl verwahrten Burgen fielen die Raubritter mit ihren Reisigen der die vorberkommenden Warenzge der Kaufleute her und plnderten sie aus; an den Ufern der Flsse forderten sie von den Schiffen willkrliche Zollabgaben. Ihre unaufhrlichen Fehden zerrtteten den Wohlstand ganzer Gegenden. Konnten sich die Städte durch Mauern und Grben gegen berflle schtzen, so wurden dagegen die Felder des Landmannes schonungslos verwstet. Bei der Abnahme der kaiserlichen Gewalt seit dem Falle der Hohenstaufen hatte das Gesetz sein Ansehen ver-loren: das blinde Walten des eisernen Speers, die Herrschaft des alle Ord-nung auflsenden Faustrechts trat an seine Stelle. Durch solche Aus-artung, der freilich die krftigeren Kaiser mit Strenge entgegentraten, verlor das Rittertum seinen alten Ruhm. Endlich, als nach der Erfindung^ des Schiepulvers die eherne Waffenrstung und die feste Burg dem ruberischen Wegelagerer und Landbefchdiger keine gesicherte bermacht mehr gewhrten, hrte das Ritterwesen, das im Mittelalter eine so hervorragende Stelle ein-nahm, nach und nach ganz auf. Whrend das Rittertum immer tiefer sank, hob sich derbr gerstand in den Stdten immer mehr. Die Städte blhten durch rege Gewerbthtigkeit und lebhaften Handel empor. Durch zunehmende Reichtmer erwarben sie sich immer grere Rechte und Freiheiten. In Deutschland entstanden etwa 60 Reichsstdte, die, nur dem Kaiser unterthan, durch einen aus Brgen: bestehenden Rat (an dessen Spitze die Brgermeister standen) regiert wurden. Reben den Geschlechtern ober Patriziern, aus denen die Ratsmitglieder gewhlt wurden, schloffen sich die Handwerker in Znften (Gilden, Innungen) zusammen. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts bildeten sich Vereinigungen von deutschen Stdten zur Aufrechterhaltung des Landfriedens, zur Erweiterung ihrer Rechte und Freiheiten und zur Be-frderung ihres Handels und Kunstfleies. So entstand (1254) der rheinische Stdtebund, der der 70 Städte (auch vom Rheine ab-

3. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 110

1897 - Leipzig : Voigtländer
110 5as Verlorene zu entschdigen, suchte er den Dnen Norwegen zu entreien, fand aber auf dem zweiten Feldzuge bei der Belagerung von Friedrichs-hall 1718 durch einen Schu seinen Tod. Der Krieg wurde nun durch die Friedensschlsse von Stockholm und Nystdt beendigt. In Stockholm schlo Schweden mit Dnemark, Preußen und Hannover Frieden und bte'darin alle seine Lnder in Deutschland bis auf einen Teil von Pommern ein. Im Fri ed en zunystdt (1721) mit Rußland trat Schweden Livland, Esthland und Inger-manland ab. Seit diesem Kriege verlor Schweden den Vorrang im Norden. Unter Karls Schwester Ulrike Eleonore wurde die knigliche Macht durch den Adel ein-geschrnkt. Auch nach der Erhebung des Hauses Holstein-Gottorp auf den Thron (17511818) bestand die Adelsherrschaft fort. Wie Schweden seit dem nordischen Kriege seine vorige Bedeutung einbte, so wurde nun Rutzland die erste Macht im Norden. P eter der Groe (der 17161717 eine zweite Reise ins Ausland, nach Holland und Frankreich, gemacht hatte) nahm 1721 (neben dem altrussischen Titel Zar) den europischen Namen K aiser an und war bis zu seinem Tode rastlos bemht, Rulands Gre zu frdern (sein den Reformen wider-strebender Sohn Alexei starb im Kerker 1718). Seine nchsten Nachfolger waren Katharina I., Peter Ii. und Anna, welche durch Gnstlinge regierten. Dann erst folgte Elisabeth, Peters des Groen Tochter, die letzte aus dem Haufe Romanow (17411762). 53. König Friedrich Wilhelm I. 17131740. 1. Aus den ersten preuischen König Friedrich I. folgte 1713 sein Sohn Friedrich Wilhelm I. 17131740. Er setzte die grte Sparsamkeit und Einfachheit (das Tabakskollegium) an die Stelle der Pracht, die an seines Vaters Hofe geherrscht hatte. Die franzsische Feinheit und Leichtfertigkeit, welche in Deutschland berhand nahm, hate sein derber, schlichter Sinn; wissenschaftlicher Bildung war er nicht geneigt; desto strenger hielt er auf Ordnung und Zucht; desto gewissenhafter verwaltete er die Staatseinknfte; desto thtiger sorgte er fr den Anbau des Landes, namentlich auch durch Aufnahme der vertriebenen 20 000 protestantischen Salzburger in seinen Staat. Insbesondere nahm sich der König auch des gedrckten Bauernstandes an. Er gab strenge Gesetze gegen rohe Mihandlung der Bauern. Die-jenigen Bauern, welche zu den Domnen (Staatsgtern) gehrten, wurden bereits von der Leibeigenschaft befreit. Um dem hchst deplorablen Zu-stnde des Landvolkes in Ansehung alles Wissens und Thuns" abzuhelfen, fhrte der König den Schulzwang ein. Damit so den unteren Stnden auf-geholfen werden konnte, mute der König andererseits auch die hheren Stnde, den Adel, ebenfalls zu den Staatslasten heranziehen. Daher wurde nun der Adel, der bisher von den regelmigen Steuern befreit gewesen

4. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 116

1897 - Leipzig : Voigtländer
der Prinz Heinri ch, schlug die Reichsarmee bei Freiberg in Sachsen. Ferdinand behauptete sich gegen die Franzosen. Da fand sich endlich sowohl sterreich als Frankreich geneigt, den Krieg zu beendigen und 1763, 15. Februar, kam der Friede zu Hubertusburg (schsisches Jagdschlo) zustande, in welchem Preußen im Besitze Schlesiens blieb. 2. Katharina Ii. (17621796), welche seit der Entthronung ihres Gemahls Peters Iii. Rußland beherrschte, vermehrte die Macht und den Umfang des Reiches. Sie entri den Trken diekri m, welche sie (1783) unter demnamentaurien durch ihren Gnstling Potemkin ihren Staaten einverleibte, und erweiterte in einem zweiten Trkenkriege (durch den Frieden zu Jassy 1792) das russische Gebiet bis zum Dnjestr. Besonders aber wurde Rulands Macht vergrert durch die Teilungen Polens. Nach dem Tode des polnischen Knigs Augusts Iii. bewirkte Katharina Ii., da ihr Gnstling Stanislaus Poniatowsky zum Könige von Polen gewhlt wurde (1764). Polnische Edelleute ergriffen gegen diesen und Rußland die Waffen. Da verband sich Rußland, dessen Vergrerung durch die Eroberung trkischer Lnder Preußen und sterreich nicht zulassen wollten, mit diesen beiden Mchten zur ersten Teilung Polens 1772: Rußland nahm das Land bis zur Dna und zum Dnjepr (2000 Q.-M.), sterreich : Galizien undlodomirim (1500q.-M.); Preußen erhielt Westpreuen (auer Danzig und Thorn) und den Netzedistrikt (600 Q.-M.). 56. Friedrich der Groe und Kaiser Josef Ii. 1. Um nach dem siebenjhrigen Kriege Preuens Ansehen und Macht zu behaupten, vermehrte Friedrich feine musterhaft geordnete Armee auf 160000, spter 200000 Mann. Dem erschpften Lande half er durch Abgabenerla, durch Hebung des Landbaues (280 neue Drfer, Heranziehung fremder Kolonisten), durch Befrderung des Berg- und Httenwesens, durch Untersttzung des Handels und des Fabrikfleies. Namentlich auch dem Bauernstnde suchte der König auszuhelfen. Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und in das mildere Verhltnis der Gutsunterthnigkeit" um-gewandelt. Ferner wurden die Frondienste beschrnkt, und die krperliche Mihandlung der Bauern strenge verboten. Auch war der König bemht, die vollste Religionsfreiheit und Gleichberechtigung der verschiedenen Konfessionen durchzufhren. Es mu," so schrieb er, unter den katholischen und evangelischen Unterthanen nicht der allermindeste Unterschied gemacht werden, sondern selbige mssen ohne Rcksicht auf die Religion auf gleichen unparteiischen Fu behandelt werden."

5. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 121

1897 - Leipzig : Voigtländer
121 Brennglases (von Tschirnhausen in Sachsen 1687), des Porzellans (1702 von Bttcher in Meien), des Fortepianos (1717 von Schrder aus Hohen-stein in Sachsen), des Blitzableiters (1751 von Benjamin Franklin), der Dampfmaschine (1769 von dem Englnder James Watt), des Luftballons (1782 von dem Franzosen Montgolfier). Der Welthandel, in dessen Besitz zu Anfang des 17. Jahrhunderts die Hollnder waren, ging seit der Navigationsakte mehr und mehr zu den Englndern der, welche ihm namentlich durch'.die Erwerbung der ungeheuren Besitzungen in Ost-indien eine gewaltige Ausdehnung gaben. Auch im Gewerbsleie, der durch An-Wendung groartiger Maschinen, vorzglich der Dampfmaschine, sehr gehoben wurde, erhielten sie das bergewicht in Europa. Frankreichs Handel und Gewerbflei hatte sich durch Co lberts Bemhungen (Anlegung des Sdkanals von Languedoc, der Hfen von Dnkirchen und Brest, Stiftung von Kolonieen, Gobelins) aufgeschwungen; allein die Aufhebung des Edikts von Nantes und die Kriege mit England (Verlust der nord-amerikanischen Besitzungen) strten die Entwickelung der Industrie und des Verkehrs. 3. Stnde. Der Bauernstand hob sich langsam wieder; allmhlich wurde nach dem Vorgang Brandenburgs auch in den meisten anderen deutschen Staaten die Leibeigenschaft gemildert oder sogar ganz aufgehoben. Der Adel drngte sich jetzt mit Vorliebe zu den frstlichen Hfen und ergab sich nach franzsischem Vorbilde einem leichtfertigen Genuleben. Doch traten jetzt auch viele Adeligen in das Heer oder in den Staatsdienst ein, und zwar um so lieber, weil meist die Offiziersstellen im Heere und die hchsten Beamtenstellen fast ausschlielich dem Adel vorbehalten waren. Neben den adeligen Beamten wurden nun auch die nicht-adeligen, welche auf den Universitten das rmische Recht studiert hatten (Juristen), immer zahlreicher. So bildete sich ein neuer Beamtenstand, der sich ebenfalls, wie der Adel, von den Brgern strenge zu scheiden bestrebt war. 4. Gericht. Die Hexenprozesse dauerten noch bis in das 18. Jahrhundert hinein fort. Dann wichen sie endlich, zugleich mit anderem Aber-glauben, vor der siegenden Macht der Aufklrung". Nachdem im ganzen (wie angenommen wird) etwa 100 000 Hexen" verbrannt waren, kam man schlielich zu der Einsicht, da es gar keine Hexen gebe. Auch die Folter wurde nun meist abgeschafft (zuerst durch den Markgrafen Karl Friedrich von Baden). 5. Heer. Noch wurden die Heere durch Anwerbung zusammengebracht; doch machte in Preußen König Friedrich Wilhelm I. bereits den Ansang mit Einfhrung einer Art Wehrpflicht. Allgemein waren nun die mittelalterlichen Eisenrstungen abgeschafft. In Frankreich wurde durch Ludwig Xiv. fr das Heer zuerst (1670) eine gleichartige Kleidung, Uniform", eingefhrt, was alsbald auch in dem preuischen und dann auch in den brigen Heeren nachgeahmt wurde.

6. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 246

1897 - Leipzig : Voigtländer
246 Grten und Huser waren Eigentum des Gutsherrn. Diesem waren die Bauern zu allerhand Spann- und Handdiensten und Naturalabgaben verpflichtet. Ja, sie selbst waren hrige (eigenbehrige") Unterthanen des Gutsherrn; ohne seine Einwilligung durften auch ihre Kinder keinen andern Wohnort suchen, oder sich verheiraten. Nun hob der König 1807 die Erbunterthnigkeit der Bauern auf, zunchst auf seinen Domnen (vom 1. Juni 1808 an). Vom Martinstage des Jahres 1810 ab sollte kein Bauer im preuischen Staate mehr persnlich unfrei, kein lndlicher Arbeiter mehr gezwungen sein, bei einem bestimmten Herrn zu dienen. Zu gleicher Zeit wurde das Gesetz aufgehoben, nach welchem dem Adligen und dem Bauer das Brgergewerbe, dem Brger der Landbau, dem Nichtadligen der Erwerb von Rittergtern verwehrt war. Mit dem Martinitage 1810 hrt alle Gutsunterthnigkeit in Unsern fmt--lichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 giebt es nur freie Leute, sowie solches auf den Domnen in allen unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermge des Besitzes eines Grundstckes oder vermge eines besonderen Vertrages obliegen, in Kraft bleiben." (Aus dem Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grund-eigentums, sowie die persnlichen Verhltnisse der Landbewohner betreffend. Memel, 9. Oktober 1807.) Seit dieser Zeit bauten die Landleute den Acker als persnlich freie Pchter ihrer Gutsherren. Aber durch ein Edikt vom 14. Sept. 1811 (der die gutsherrlichen und buerlichen Verhltnisse") ging der König, beraten durch den Staatskanzler von Hardenberg, noch einen Schritt weiter und machte die Bauern zu freien Gutsbesitzern. Sie bekamen einen Teil ihres bisherigen Ackers als freies Eigentum; alle Frondienste sollten abgelst werden. Da erwachte die preuische Landbevlkerung zu neuer Schaffenslust, und mit der Freude an Haus und Hof wuchs auch die Liebe zu König und Vaterland. 2. Dieeinfhrungderselb st Verwaltung derstdte (1808). Auch die Städte bedurften einer neuen Ordnung. Seit dem dreiigjhrigen Kriege waren die stdtischen Behrden immer weniger selbstndig geworden. Am Anfange des 19. Jahrhunderts wurden die preuischen Stadtgemeinden durch ausgediente Militrs nach den Anordnungen der kniglichen Kriegs- und Domnen-kammern verwaltet. Die Brger hatten nichts mehr dabei zu thun; und die Willigkeit, fr das gemeine Wohl auch ohne Befehl von oben etwas zu opfern, war fast gnzlich verloren gegangen. Durch die neue Stdteordnung Steins vom 19. November 1808 wurde in den Stdten des Preuischen Staates wieder die Selb st Verwaltung eingefhrt; der Staat behielt blo die Oberaufsicht. Die von den Brgern gewhlten Stadtverordneten stellten den Haushalt der Stadt fest, legten die Gemeindesteuer auf und berieten alle stdtischen Ange-legenheiten. Der von den Stadtverordneten gewhlte, von der Kniglichen Be-Hrde besttigte Magistrat fhrte aus, was sie beschlossen hatten. Die neue Selbstndigkeit weckte Selbstvertrauen, entflammte den freudigen Wetteifer der Brger, dem allgemeinen Besten zu dienen, und begrndete eine neue Bltezeit des Stdtewesens. 3. Die Einfhrung der Gewerbefreiheit (1810). Dadurch wurden die

7. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 55

1897 - Leipzig : Voigtländer
55 1. Das nationale Heldengedicht (Volksepos). Namentlich erhob sich die nationale Heldendichtung, welche die in der Volkssage lebenden Helden, vor allen den Franken-fnig Siegfried und den Ostgotenknig Dietrich von Bern verherrlichte. a. Das Nibelungenlied. Das groartigste dieser Heldengedichte ist das Nibelungen-lied oder, wie der ursprngliche Name lautet, dernibelunge not. Dasselbe ist um 1200 von einem unbekannten Verfasser, einem Angehrigen des Ritterstandes, gedichtet. Es besteht aus zwei Teilen: der erste erzhlt Siegfrieds Tod, der zweite Kriemhilds Rache. b. Kudrnn. Als zweites groes Nationalgedicht steht neben dem Nibelungenlied, mit dem es ungefhr gleichzeitig entstanden ist, das Lied von Kudrun, das man wohl eine Nebensonne der Nibelungen" oder auch die deutsche Odyssee neben der deutschen Jlias" genannt hat. Das Gedicht hat die Nordseeksten nebst der Normandie zum Schauplatz und besteht aus drei Teilen, von denen die beiden ersten, auf den dritten vorbereitend, von den Vorfahren der Knigstochter Kudrun berichten, der dritte und Hauptteil die S ch i cks al e Kudruns selbst erzhlt. 2. Die Ritterdichtung (Kunstepos). Neben der Volkspoesie entwickelte sich auch die sogenannte Kunstdichtung, welche mehr Wert auf kunstreiche Darstellung und Aus-schmckung legt, und, hauptschlich vom Ritterstande und an Frstenhfen gepflegt, auch hfische oder Ritterdichtung genannt wird. Die Erzhlungen der hfischen Dichter behandeln im Unterschiede von der nationalen Heldendichtung vorzugsweise fremde, auerhalb des Kreises des deutschen Lebens liegende Stoffe, wie die franzsischen Sagen von Karl dem Groen, die Sage von dem britischen Könige Artus und den Helden seiner Tafelrunde und die Sage von dem heiligen Gral (d. h. von dem mit Wunderkraft ausgestatteten Gef, dessen sich Christus bei der Einsetzung des heiligen Abendmahles bediente und in welchem dann des sterbenden Heilands Blut aufgefangen wurde). Die hervorragendsten dieser Snger waren: Hartmann von Aue, Wolfram von Eschenbach und Gottfried von Straburg. a. Hartmann von Aue (um 1200) aus Schwaben hat auer andern Werken (wie: Iwein, der Ritter mit dem Lwen) die rhrende Erzhlung Der arme Heinrich gedichtet. b. Wolfram von Eschenbach war der grte Dichter des deutschen Mittelalters. Ein Ritter aus dem Stdtchen Eschenbach bei Ansbach, gehrte er dem Sngerkreise an, der sich an dem glnzenden Hose des Landgrafen Hermannvonthringenzuf ammen-fand. Auf der Wartburg bei Eisenach hat er, obwohl des Schreibens und Lesens unkundig, das groartigste Wert der Ritterpoesie, den Parzival, (zwischen 1205 und 1215) gedichtet. c. Gottfried von Strasburg, ein Zeitgenosse Wolframs, hat in seinem groen, aber unvollendeten Gedicht Tristan und I solde das heiter bewegte Treiben wie die leicht-fertige Sitte der hfischen Ritterwelt in hchst gewandter, anmutig hinflieender Dar-stellung geschildert. 3. Der Minnegesang: Walter von der Vogelweide. Neben der erzhlendenpoesieschwang sich dieliederdichtung, dersogenannte Minnegesang, empor. Die Zahl der Minnesnger ist eine bedeutende; auf den Burgen der Ritter wie an den Hfen der Fürsten wurden ihre Lieder gern gehrt. Den Haupt-inhalt derselben bildete die Verehrung, die Verherrlichung der Frauen. Der trefflichste und vielseitigste derselben war Walter von der Vogelweide, der, ein Edelmann und

8. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 52

1897 - Leipzig : Voigtländer
52 sein erster Hauptsitz, nach dessen Fall Venedig und seit 1809 Marienburg. Schon 1228 hatte der Hochmeister Hermann von Salza einen Teil seiner Ritter (seit 1230 unter Hermann von Balk) gegen die noch heidnischen Preußen abgesandt, welche durch sie nach 50jhrigem Kampfe unterworfen und zum Christentum bekehrt wurden. Neben dem neuen Stand der Ritter bildete sich gleichzeitig noch ein anderer neuer Stand: der Brg erstand in den Stdten. Dieser Stand entwickelte sich am frhesten in den groen Bischossstdten am Rhein und im Donaugebiet. Die Brgerschaft erwuchs aus den Dienstleuten des Bischofs. Den Hauptbestandteil bildeten die Handwerker; dazu kamen dann viele Landbewohner, welche, namentlich um der vielfachen Bedrckung sich zu entziehen, in die Städte flchteten. Wenn es Unfreie waren, konnten sie zwar wenigstens im ersten Jahr von ihrem Herrn zurckgefordert werden. Aber allmhlich drang der Grundsatz durch: Dielust in den Stdten macht frei" So bildete sich in den Stdten, teils aus freien, teils aus unfreien Elementen, ein neuer Stand: der Brgerstand. Die Regierung der die Stadt fhrte zuerst ein von dem Stadtherrn (in der Regel einem Bischof) eingesetzter Rat". Spter erlangten allmhlich die Brger das Recht, sich selbst diesen Rat zu whlen. An der Spitze desselben stand ein (oder zwei) Brgermeister. Die Gerichtsbarkeit in der Stadt wurde ursprnglich von einem Burggrasen" oder Vogt" im Auftrag des Stadtherrn (Bischofs) gebt, spter von dem Schultheien", der vom Rat erwhlt wurde und die Belehnung mit dem Gerichtsbann vom König erhielt. 4. Gericht. Die frhere Verfassung der Grafen- oder Gaugerichte war nun vielfach durchbrochen durch die sog. Immunitten, d. h. Befreiung von der grflichen Gerichtsbarkeit. Solche Befreiung hatten namentlich die geistlichen Gebiete erlangt, in welchen dann die Gerichtsbarkeit durch den vom Bischof eingesetzten Vogt, statt durch den Grafen, gebt wurde. Aber auch in solchen weltlichen Frstentmern, welche sich zu landesherrlicher Selbstndigkeit herausgebildet hatten, entstanden nun an Stelle der Grasen-gerichte landesherrliche Gerichte oder Hofgerichte. Die Grafengerichte blieben namentlich im Herzogtum Sachsen bestehen als Freigrafengerichte" oder Freigerichte" (Bild 9), woraus sich dann spter die heimlichen" oder Femgerichte" entwickelten. Zu den frheren Strafen kam nun noch die Einkerkerung, indem solche Verbrecher, die unschdlich gemacht werden sollten, in Burgen oder Klstern eingesperrt wurden. Die Todesstrafe wurde vielfach mit Martern verbunden und nahm die verschiedenen Formen des Hngens^ Enthauptens, Rderns, Verbrennens an.

9. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 73

1897 - Leipzig : Voigtländer
--- 73 Krperkraft und ernten bald den Beifall der zuschauenden Menge, bald mssen sie ihr Gelchter hinnehmen. Die Stadt umschliet Papier-, Getreide- und Schneidemhlen, auch solche, in denen Erz geformt wird, sowie Werksttten fr mancherlei Metallarbeiten. Im Norden, Westen und Osten der Stadt breiten sich Grten aus mit mancherlei Frchten, Blumen, Krutern, fremdlndischen Bumen, Gemsen u. dgl. Die Pltze der Stadt sind weit und sauber, die Straen mit sehr harten Steinen gepflastert. 120 ffentliche Brunnen und 23 Leitungen mit Springbrunnen sind wegen Feuersgefahr und zum ntigen Gebrauche an passenden Stellen angelegt. Die ffentlichen, wie die Privathuser sind kostbar gebaut. der dem viereckigen Unterbau erhebt sich der Giebel in Dreiecksform. Die Dcher sind mit roten Doppelziegeln gedeckt. Die Wnde fast aller Gebude bestehen aus Werkstcken und sind mit Stuckarbeit berzogen. Die weiten, von Sulen eingefaten Fenster sind mit reichem Eisenwerke vergittert und mit rundlichen Glasscheiben geschlossen. Vor den Fenstern grnen und duften in Tpfen zahlreiche Blumen und fremdlndische Kruter." (Konr. Celtes.)*) Vgl. auch Bild 11 nebst Text. Immer trauriger gestaltete sich die Lage des Bauernstandes, den die hheren Stnde immer mehr zu dem Zustande der Leibeigenschaft herab-zudrcken strebten. Gegen Ende des Mittelalters bildeten sich daher Ver-schwrungen unter den Bauern unter den Namen: der arme Konrad" (wohl von: Wir haben kuon Rat", d. i. keinen Rat) und der Bundschuh" (d. i. Bauernschuh), welcher aus seiner Fahne den Spruch fhrte: Wir mgen von Pfaffen und Adel nicht genesen" : die Vorlufer des Bauernkriegs. 4. Gericht. An die Stelle der frheren Grafengerichte waren nun fast allgemein die frstlichen Hofgerichte getreten. An der Spitze derselben stand ein Hofrichter, und neben diesem waren Beisitzer bestellt, die teils dem Adel, teils dem neuen Stande der gelehrten Juristen entnommen waren. Schon seit Beginn dieser Periode war nmlich das rmische Recht 'auch in Deutschland eingedrungen und wurde auch an den deutschen Universitten gelehrt. Es verdrngte bald das alte volkstmliche Recht, und so traten nun an die Stelle der Rechtsprechenden aus dem Volke (Schffen) gelehrte Richter (Juristen), und an die Stelle des mndlichen und ffentlichen Ver-fahrens trat das schriftliche und geheime. Nur in dem alten Sachsen, in Westfalen (auf der roten Erde), erhielten sich noch die ftheren Volksgerichte als Freigerichte" oder Femgerichte", welche besonders dem Raub- und Fehdewesen entgegentraten, und eine groe, allmhlich surchtbar mibrauchte Gewalt bten, jedoch seit dem Ende des 15. Jahrhunderts bereits im Sinken waren. In dem Gerichtsverfahren trat zu den Beweismitteln jetzt noch die Folter hinzu, welche zunchst namentlich in den nun immer zahlreicher auf-tretenden Ketzer- und Hexenprozessen angewandt wurde. 5. Heer. Der allgemeine Heerbann war thatschlich schon lange nicht mehr vorhanden; auch auf die Vasallenheere konnte der Kaiser nicht mehr *) Entnommen aus Blume, Quellenstze.

10. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 129

1897 - Leipzig : Voigtländer
129 Der hierdurch veranlate Abgabendruck lastete fast einzig auf dem Brger-und B a u e r n st a n d e, während die beiden ersten Stnde, Geistlichkeit und Adel, welche beinahe zwei Drittel der Lndereien? die grten Vor-rechte und die eintrglichsten mter im Besitze hatten, kaum besteuert waren. Die Willkrherrschaft seit Ludwig Xiv. (lettres de cachet) hatte das Knigtum verhat gemacht, dassittenlosehofleben Ludwigs Xv. es in Verachtung gebracht. Endlich war durch beredte Schriftsteller (Vol-taire, Rousseau u. a.) die Ehrfurcht vor den Lehren der Religion untergraben und Unzufriedenheit mit den bestehendenstaats-einrichtungen verbreitet. Es bestand also zwischen den ffentlichen Zu-stnden und den herrschenden Ansichten ein schroffer Gegensatz. Durch die Grndung des nordamerikanischen Freistaats wurde das Verlangen nach einer Umgestaltung des Staatswesens noch mehr angeregt. 2. Um der Geldnot abzuhelfen, ergriffen Ludwigs Finanzminister nach einander verschiedene Maregeln, die jedoch vergeblich waren (Notabeln-Versammlung 1787). Da lie der König auf Neckers Rat die (seit 175 Jahren nicht mehr berufenen) Reichsstnde 1789 (5. Mai) in Versailles zusammentreten. Als nun die beiden hheren Stnde (Geistlichkeit und Adel, je 300 Mitglieder) nicht gemeinsam mit dem dritten Stande (den Ab-geordneten des Brgerstandes, 600 Mitglieder) beraten wollten, erklrte sich der dritte Stand (aus Antrag des Abbe Sieyes) als Natwnalversamm-lung (17. Juni), welche der redegewaltige Mirabeau zu dem Beschlsse bewog, nicht auseinander zu gehen, bis sie dem Staate eine Verfassung (Konstitution) gegeben htte. Das war der Anfang der Revolution. 62. Die konstituierende und die gesetzgebende National-Versammlung 17891792. 1. Durch diese Vorgnge und die zunehmende Grung im Volke be-unruhigt, ordnete der Hos die Zusammenziehung von Truppen in der Nhe von Versailles an; Necker wurde entlassen. Dies rief, trotz der Errichtung der Nationalgarde unter Lafayette, in Paris den ersten blutigen Aufstand der Revolution hervor, der zur Zerstrung der Bastille fhrte (14. Juli). Der König, von allen verlassen, mute sich in das Geschehene fgen und Necker zurckrufen. In den Provinzen kam es zu wtenden An-griffen der Bauern auf ihre Gutsherren, die deshalb ins Ausland zu flchten begannen (Emigranten, unter denen des Knigs jngerer Bruder, Graf Artois). Unterdessen schaffte die Nationalversammlung (in der Nacht des 45. August) alle seudalen Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit ab Andr-Sevin, Grundri der Weltgeschichte. Ausg.f. Realschulen:c. Ii. 9
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