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Geschichte des Mittelalters.
langst nicht mehr der Kaiser über wichtige Reichsangelegenheiten, sondern
Reichstag, der Reichstag, und das Reichökammergericht entzog dem Kaiser
auch sein oberstes Richteramt. Max I. pflegte zu sagen: er sei der
König der Könige, dem nur gehorche, wer wolle; in der That kam alles
auf die deutschen Fürsten, die ihre größer« und kleinern Territorien
mit voller Landeshoheit regierten, und deren guten Willen an. Aus
dieser Ursache hatte auch Deutschland seine frühere
Machtstellung in Europa verloren; noch besaß es einen Ueber-
fluß an kriegsgeübter und kriegslustiger Mannschaft, aber es fehlte der
Mittelpunkt, der sie vereinigte und zu großen Zwecken benutzte, daher
beschäftigte sie sich mit einheimischen Kriegen oder diente im Ausland
für Sold und Beute. Den großen Einheitsstaaten: Frankreich, Spa-
nien und der Türkei gegenüber war demnach Deutschland in großem
Nachtheile und verlor seitdem schöne Gränzländer.
Ursalen der § 389. Um diese Zeit machte sich aber auch in den meisten deut-
der^Füchen-^bn Staaten eine Beschränkung der fürstlichen Gewalt gel-
gewalt. tend. Die Landesherren konnten nämlich nicht mehr in der alten Weise
regieren, denn der Staatshaushalt war kostspieliger geworden,
Das Kriegs-namentlich durch das neue Kriegswesen. Vor Zeiten bot der Fürst
^nerheere^ ^ine Vasallen und die Bürger seiner Städte auf, die ihm 40 Tage
in das Feld ziehen mußten; aber diese Frist reichte nicht mehr aus und
zudem eigneten sich Edelleute und Bürger bei der veränderten Bewaff-
nung und Taktik nicht mehr recht zum Kriege, daher mußte der Fürst
Soldaten werben und bezahlen. Dazu brauchte es mehr Geld
als das bisherige Einkommen abwarf. Anleihen ruinierten bei dem
hohen Zinsfüße in kurzer Zeit, neue Zölle auf Ein- und Ausfuhr
lähmten den Verkehr» Verschlechterung der Münze wirkte schnell
verderblich, eine außerordentliche willkürliche Besteurung ließen sich
aber weder der Adel, noch die Geistlichkeit, noch die Städte gefallen,
Detände-hghxx hatten die Fürsten keine andere Wahl als die Stände zu ver-
wt fn' sammeln, wenn sie eine außerordentliche Steuer erheben wollten. Die
Stände hüteten sich aber wohl eine Steuer anders als auf eine be-
stimmte Zeit zu bewilligen, daher wurde die Wiedereinberufung
der Stände nothwendig, weil die Forterhebung der Steuern nicht
aufgegeben werden konnte, und sie knüpften die Bewilligung an man-
cherlei Bedingungen, wodurch die ständischen Rechte erweitert wurden.
Äas Geschütz und die Soldheere.
§ 390. Der kriegerischen Bedeutung des Adels gab die Feuer-
waffe den Todesstoß, denn dem schweren Geschütze widerstanden die
Burgen nicht und der Handfeuerwaffe gegenüber verlor die schwere
Reiterei ihre Bedeutung als die entscheidende Waffengattung.
Das Schieß- Das Schießpulver war den Chinesen frühe bekannt und ging
Pulver, öon ihnen zu den Arabern über, die es schon im zwölften Jahrhundert
in Spanien zu Kriegszwecken verwandten; in Deutschland wurde es
zuerst zum Sprengen in Bergwerken angewandt, jedenfalls viel früher
als die Sage es durch den Franziskaner Berchtold Schwarz zu
Freiburg erfinden läßt (1330). Schon im Kriege der schwäbischen
Städte stellte Augsburg 30 Büchsenschützen und in der Schlacht bei
Krecy scheint ein grobes Geschütz (damals auch Büchsen genannt) von
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Taufnamen, der frher allein ausgereicht hatte, irgend einen Beinamen beizu-fgen, um eine bestimmte Persnlichkeit von einer anderen gleichen Namens zu unterscheiden. Die grere Entwickelung der gesellschaftlichen Verhltnisse, die sich in der Zunahme der Bevlkerung und des Verkehrs bemerkbar machte, er-forderte geradezu eine genauere Bezeichnung des einzelnen. Doch ist die Einsh-rung von Geschlechtsnamen nicht das Werk weniger Jahre gewesen, sondern es hat oft Jahrzehnte bedurft, ehe auch nur innerhalb eines und desselben Geschlechtes sich ein fester Gebrauch ausbildete. Daher erklrt es sich, da dieselben Geschlechter zu verschiedenen Zeiten verschiedene Namen fhrten, bis endlich einer fr die Dauer angenommen ward. So hieen die Over-stolzen von Kln frher wahrscheinlich die Herren von der Rheingassen; Siegfried zum Paradeisin Frankfurt, dessen Geschlecht frher den Namen Jmhof gefhrt hatte, nannte sich bald nach seinem Geburtsort von Mar-brg, bald nach dem Herkunftsort seines Geschlechtes von Bidenkap, bald nach seinem neuerbauten Frankfurter Haus zum Paradeis.^) Die Bei-iternten wurden entweder von dem Orte der Herkunft des Geschlechts oder von der stdtischen Behausung, vom Gewerbe, vom Amte ic. entlehnt, oder persnliche Eigenschaften, besonders hervorstechende Charakterzge, krperliche uerlichkeiten, Wappen, Tiere, Kleidungsstcke, Spitznamen:c. gaben Anla zur Benennung. Eine dritte Art von Geschlechtsnamen entstand durch Hinzufgung des vterlichen Namens zum eignen Taufnamen, zumeist im Genitiv und Vererbung desselben auf die folgenden Generationen.^)
Zwischen dem Stande der Patrizier und dem der Handwerker^) fehlte es wohl in keiner Stadt an einer Mittelklasse, welche den bergang bildete und deren Mitgliedern ein bertritt ins Patriziat nicht besonders schwer wurde. So besaen die mercatores oder institores (Kaufleute, Krmer) in Straburg und Regensburg hheres Ansehen, so die Mitglieder der sogenannten Herrenznfte der Kaufleute, Hausgenossen (d.h. Mnzer), Weinleute und Krmer in Basel und die Innungen der Tuchweber in Kln, Mainz, Worms und Speier/) Nur infolge des Mangels an Grundbesitz scheinen sie dem Patriziat nicht zugerechnet worden zu sein; gestattete ihnen dann der Er-werb von Geld auch den von Gtern, Husern und Hfen, so verlieen sie wohl die Zunft, in der sie emporgekommen waren, und hielten sich zu den Geschlechtern. Andererseits kam es auch vor, da Patrizier um Aufnahme in eine Zunft, gewhnlich in die der Weber nachsuchten, um der Vorteile der Gewerbsgenossenschaft teilhaftig zu werden.
der die Entstehung des deutschen Zunftwesens gehen die Ansichten nicht weniger aus einander als der den Ursprung der deutschen Stadtversassung.^)
l) Arnold 198 flg. 2) Beispiele bei Arnold 200 208. 3) Arnold 208 flg. Ders., Das Aufkommen des Handwerkerstandes im Mittelalter. Basel 1861, wieder abgedruckt irt den Studien zur deutschen Kulturgeschichte, Stuttg. 1882, x. 171 flg. 4) Arnold 208. 5) Zur Geschichte des deutschen Zunftwesens vgl. Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter. Halle 1831. Schnberg, De zunftarum institutioni-bus oeconomicis. Halle 1867, und Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im Mittelalter. Berl. 1868. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens. Jena 1877. Schmoller, Die Straburger Tucher- und Weber-zunst und das deutsche Zunftwesen vom 13.17. Jahrh. Straburg 1881. Neuburg, Zunftgerichkbarkeit und Zunftverfassung in der Zeit vom 13.16. Jahrh. Jena 1880. Stahl, Das deutsche Handwerk. Bd. 1. Gieen 1874. Br, Zur Geschichte der deutschen Handwerksmter in den Forsch, z. d. Gesch. Xxiv, 231 flg.
21 *
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Extrahierte Personennamen: Siegfried Siegfried Arnold Arnold Arnold Arnold Wilda Schnberg Stieda Schmoller
60 Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen.
feststellen und auszahlen. Durch die im vorigen Jahrhundert entstandenen privater!
Feuerversicherungsgesellschaften wurde die Versicherung auch auf das Mobiliar
ausgedehnt. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften unterliegt der Aufsicht der Polizei,
die dahin vorbeirgend wirken soll, daß nicht zu hohe Versicherungen abgeschlossen
werden sollen, welche eine absichtliche und fahrlässige Brandstiftung herbeiführen
können. Ehe dem Antragsteller die Police ausgehändigt wird, hat die Polizei Er-
nrittelungen über den Wert der versicherten Gegenstände anzustellen, und bei ein-
getretenem Brandschaden kann die Entschädigung erst zur Auszahlung kommen,
wenn die Polizei keinen Einspruch dagegen erhoben hat. Somit hat der Versicherte
einen Brandschaden bei der Versicherungsanstalt und bei der Polizei anzumelden.
Schutz der Arbeit. Der Staat hat die Arbeit in seinen Schutz genommen durch
den Erlaß von Gesetzen, die sich auf das Patent, den Muster- und Markenschutz und
ans das Urheberrecht beziehen.
Das Patent. Das Patent ist der von: Gesetze einer Erfindung gewährte Schutz.
Jeder Erfinder will die Früchte seiner Erfindung dadurch genießen, daß er allein
die Befugnis hat, den Gegenstand der Erfindung gewerbsniäßig herzustellen, in den
Verkehr zu bringen und feilzuhalten. Die erste Bedingung für die Erteilung des
Patentes besteht darin, daß die Erfindung neu und gewerblich zu verwerten ist. Sie
gilt als neu, wenn sie seit den letzten 100 Jahren nicht in öffentlichen Druckschriften
beschrieben, noch offenkundig benutzt worden ist. Der Erfinder schützt sie gegen Nach-
ahmung, wenn er sie beim Kaiserlichen Patentamte zu Berlin als Patent oder Ge-
brauchsmuster eintragen läßt. Der eigenhändig unterschriebenen Anmeldung sind
Zeichnungen in zwei Exemplaren und in besonderen Anlagen Erläuterungen und
Beschreibungen des erfundenen Gegenstandes beizufügen. Gleichzeitig sind 20 Mark
als Prüfungsgebühr vor oder bei der Anmeldung zu entrichten. Nach der Anmeldung
wird die Erfindung einer Vorprüfung unterworfen. Wird sie für patentfähig an-
gesehen, so wird die öffentliche Anmeldung durch das Patentamt einmal im Reichs-
anzeiger veröffentlicht. Innerhalb der Frist von zwei Monaten kann gegen die Er-
teilung des Patentes Einspruch erhoben werden, wenn es sich berausstellt, daß die
Erfindung nicht neu, sondern schon früher erfunden war oder beschrieben worden
ist. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder eine Beschwerde abgewiesen worden,
so erläßt das Patentamt eine Bekanntmachung im Reichsanzeiger und fertigt die
Patenturkunde aus. Jedes Patent hat eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. An
Kosten sind mit Beginn des zweiten Jahres 50 Ji und für jedes weitere Jahr
50 Ji mehr zu zahlen. Bedürftigen Patentinhabern können die Kosten entweder
gestundet oder wohl gar erlassen werden. Wer trotz des Patentes eine patentierte
Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Erfinder zur Entschädigung verpflichtet
und wird auf Antrag des Geschädigten mit 5000 Ji Geldstrafe oder mit Gefäng-
nis bis zu einen! Jahr bestraft.
Musterschutz. Kleinere Erfindungen, wie Modelle von Arbeitsgeräten oder
Teilen derselben, die dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung
dienen sollen, werden als Gebrauchsmuster geschützt und in die Gebrauchsmuster-
rolle eingetragen, wenn sie nicht bereits in öffentlichen Druchchriften beschrieben
oder offenkundig benutzt worden sind. Die Anmeldung muß ergeben, unter welcher
Bezeichnung dus Modell eingetragen werden und welchem Zwecke es dienen soll.
Jeder Anmeldung ist eine Nach- oder Abbildung des Modelles in zwei Exemplaren
und die Erllärung beizufügen, daß die Gebühren von 15 Ji an das Kaiser-
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4. Abschnitt. Der Staat. 18. Kapitel. Das Deutsche Reich. 155
wurde; sie gewährt den Staatsbürgern völlige Freiheit des religiösen Bekenntnisses,
die Vereinigung zu Religionsgemeiuschaften und gemeinsame öffentliche und häus-
liche Religionsübung. Das religiöse Bekenntnis ist ohne Einfluß auf die Ausübung
der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (s. Kirche).
Während früher jede Veröffentlichung in Buchform oder in Form einer Zeitung
von einer Erlaubnis der Obrigkeit abhängig war (Zensur), hat man seit 1848 „das
Recht der freien Meinungsäußerung" anerkannt. Das Strafgesetz schreitet nur gegen
die Ausschreitungen der Presse, z. B. gegen Aufreizung zum Uugehorsam ein.
Nach dem Preßgesetze müssen auf jeder Druckschrift der Name und die Wohnung des
Druckers und Verlegers und bei periodisch erscheinenden Druckschriften der Name
des verantwortlichen Redakteurs angegeben sein. Die Presse ist zur kostenlosen Auf-
nahme tatsächlicher Berichtigungen und zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen
verpflichtet. Von jeder periodisch erscheinenden Druckschrift, die nicht ausschließlich
der Wissenschaft, der Kunst und dem Gewerbe dient, ist ein Exemplar der Polizei-
behörde unentgeltlich zu liefern. Ist in einer Druckschrift etwas Strafbares enthalten,
so kann sie von der Polizei beschlagnahmt werden, und es haften neben dem wirk-
lichen Täter der Redakteur, der Verleger, der Drucker und der Verbreiter.
Das Vereins- und V e r s a m m l u n g s r e ch t. Es ist den Bürgern
der meisten Staaten erlaubt, Vereine zu gründeu, wenn deren Zwecke sich nicht in
Widerspruch zu den Staatsgesetzen stellen. Beabsichtigen sie eine Einwirkung auf
öffentliche Angelegenheiten, so sind das Statut und das Mitgliederverzeichnis, sowie
jede spätere Änderung des Statutes der Ortspolizei einzureicheu. Sollen in den
Vereinsversammlungen politische Gegenstände erörtert werden, so dürfen Frauen,
Schüler und Lehrlinge nicht als Mitglieder aufgenommen werden. Von einer Vereins-
sitzung, in der öffentliche Angelegenheiten besprochen werden sollen, muß jedesmal
eine besondere Anzeige bei der Polizei erfolgen; sie ist von dem Unternehmer
mindestens 24 Stunden vorher unter Angabe von Ort und Zeit bei der Ortspolizei
anzumelden, die eine Bescheinigung darüber ausstellt und das Recht hat, einen Ver-
treter dorthin zu entsenden. Beginnt die Versammlung nicht mindestens 1 Stunde
nach der festgesetzten Zeit, so wird sie als eine neue Versammlung angesehen, zu deren
Abhaltung ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist. Wenn diese Vorschriften nicht
beachtet werden, oder wenn die Versammlung durch ihre Anträge und Beschlüsse
zu Gewalttätigkeiten aufreizt, kann sie aufgelöst werden. Öffentliche Versammlungen
unter freiem Himmel, sowie öffentliche Aufzüge in Städten, Ortschaften und öffent-
lichen Straßen mit Ausnahme von Leichenbegängnissen, Prozessionen, Hochzeits-
zügen dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung, die 48 Stunden vorher nachzu-
suchen ist, stattfinden. Die privatrechtlichen Verhältnisse der Vereine sind nach dem
B. G. B. bestimmt. Wir haben Vereine, deren Zweck auf wirtschaftliche Geschäfts-
betriebe gerichtet ist, und eintragungsfähige Vereine zu unterscheiden Zur letzteu
Art gehören diejenigen Vereine, die einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen
Zweck verfolgen. Die Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetriebe bezwecken die
Produktion oder den Umsatz wirtschaftlicher Güter in geschäftsmäßiger Weise. Nach-
dem sie in das Handels- oder Genossenschastsregister eingetragen worden sind, wird
ihnen das Recht einer juristischen Person verliehen, d. h. sie können unter ihrem
Namen Grundstücke erwerben, klagen und verklagt werden. Alle anderen Vereine
erlangen dieselben Rechte durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes,
in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Neben den obengenannten Rechten hat
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