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1. Geschichte des Mittelalters - S. 128

1861 - Freiburg : Herder
128 Geschichte des Mittelalters. langst nicht mehr der Kaiser über wichtige Reichsangelegenheiten, sondern Reichstag, der Reichstag, und das Reichökammergericht entzog dem Kaiser auch sein oberstes Richteramt. Max I. pflegte zu sagen: er sei der König der Könige, dem nur gehorche, wer wolle; in der That kam alles auf die deutschen Fürsten, die ihre größer« und kleinern Territorien mit voller Landeshoheit regierten, und deren guten Willen an. Aus dieser Ursache hatte auch Deutschland seine frühere Machtstellung in Europa verloren; noch besaß es einen Ueber- fluß an kriegsgeübter und kriegslustiger Mannschaft, aber es fehlte der Mittelpunkt, der sie vereinigte und zu großen Zwecken benutzte, daher beschäftigte sie sich mit einheimischen Kriegen oder diente im Ausland für Sold und Beute. Den großen Einheitsstaaten: Frankreich, Spa- nien und der Türkei gegenüber war demnach Deutschland in großem Nachtheile und verlor seitdem schöne Gränzländer. Ursalen der § 389. Um diese Zeit machte sich aber auch in den meisten deut- der^Füchen-^bn Staaten eine Beschränkung der fürstlichen Gewalt gel- gewalt. tend. Die Landesherren konnten nämlich nicht mehr in der alten Weise regieren, denn der Staatshaushalt war kostspieliger geworden, Das Kriegs-namentlich durch das neue Kriegswesen. Vor Zeiten bot der Fürst ^nerheere^ ^ine Vasallen und die Bürger seiner Städte auf, die ihm 40 Tage in das Feld ziehen mußten; aber diese Frist reichte nicht mehr aus und zudem eigneten sich Edelleute und Bürger bei der veränderten Bewaff- nung und Taktik nicht mehr recht zum Kriege, daher mußte der Fürst Soldaten werben und bezahlen. Dazu brauchte es mehr Geld als das bisherige Einkommen abwarf. Anleihen ruinierten bei dem hohen Zinsfüße in kurzer Zeit, neue Zölle auf Ein- und Ausfuhr lähmten den Verkehr» Verschlechterung der Münze wirkte schnell verderblich, eine außerordentliche willkürliche Besteurung ließen sich aber weder der Adel, noch die Geistlichkeit, noch die Städte gefallen, Detände-hghxx hatten die Fürsten keine andere Wahl als die Stände zu ver- wt fn' sammeln, wenn sie eine außerordentliche Steuer erheben wollten. Die Stände hüteten sich aber wohl eine Steuer anders als auf eine be- stimmte Zeit zu bewilligen, daher wurde die Wiedereinberufung der Stände nothwendig, weil die Forterhebung der Steuern nicht aufgegeben werden konnte, und sie knüpften die Bewilligung an man- cherlei Bedingungen, wodurch die ständischen Rechte erweitert wurden. Äas Geschütz und die Soldheere. § 390. Der kriegerischen Bedeutung des Adels gab die Feuer- waffe den Todesstoß, denn dem schweren Geschütze widerstanden die Burgen nicht und der Handfeuerwaffe gegenüber verlor die schwere Reiterei ihre Bedeutung als die entscheidende Waffengattung. Das Schieß- Das Schießpulver war den Chinesen frühe bekannt und ging Pulver, öon ihnen zu den Arabern über, die es schon im zwölften Jahrhundert in Spanien zu Kriegszwecken verwandten; in Deutschland wurde es zuerst zum Sprengen in Bergwerken angewandt, jedenfalls viel früher als die Sage es durch den Franziskaner Berchtold Schwarz zu Freiburg erfinden läßt (1330). Schon im Kriege der schwäbischen Städte stellte Augsburg 30 Büchsenschützen und in der Schlacht bei Krecy scheint ein grobes Geschütz (damals auch Büchsen genannt) von

2. Geschichte des Mittelalters - S. 323

1884 - Leipzig : Teubner
323 Taufnamen, der frher allein ausgereicht hatte, irgend einen Beinamen beizu-fgen, um eine bestimmte Persnlichkeit von einer anderen gleichen Namens zu unterscheiden. Die grere Entwickelung der gesellschaftlichen Verhltnisse, die sich in der Zunahme der Bevlkerung und des Verkehrs bemerkbar machte, er-forderte geradezu eine genauere Bezeichnung des einzelnen. Doch ist die Einsh-rung von Geschlechtsnamen nicht das Werk weniger Jahre gewesen, sondern es hat oft Jahrzehnte bedurft, ehe auch nur innerhalb eines und desselben Geschlechtes sich ein fester Gebrauch ausbildete. Daher erklrt es sich, da dieselben Geschlechter zu verschiedenen Zeiten verschiedene Namen fhrten, bis endlich einer fr die Dauer angenommen ward. So hieen die Over-stolzen von Kln frher wahrscheinlich die Herren von der Rheingassen; Siegfried zum Paradeisin Frankfurt, dessen Geschlecht frher den Namen Jmhof gefhrt hatte, nannte sich bald nach seinem Geburtsort von Mar-brg, bald nach dem Herkunftsort seines Geschlechtes von Bidenkap, bald nach seinem neuerbauten Frankfurter Haus zum Paradeis.^) Die Bei-iternten wurden entweder von dem Orte der Herkunft des Geschlechts oder von der stdtischen Behausung, vom Gewerbe, vom Amte ic. entlehnt, oder persnliche Eigenschaften, besonders hervorstechende Charakterzge, krperliche uerlichkeiten, Wappen, Tiere, Kleidungsstcke, Spitznamen:c. gaben Anla zur Benennung. Eine dritte Art von Geschlechtsnamen entstand durch Hinzufgung des vterlichen Namens zum eignen Taufnamen, zumeist im Genitiv und Vererbung desselben auf die folgenden Generationen.^) Zwischen dem Stande der Patrizier und dem der Handwerker^) fehlte es wohl in keiner Stadt an einer Mittelklasse, welche den bergang bildete und deren Mitgliedern ein bertritt ins Patriziat nicht besonders schwer wurde. So besaen die mercatores oder institores (Kaufleute, Krmer) in Straburg und Regensburg hheres Ansehen, so die Mitglieder der sogenannten Herrenznfte der Kaufleute, Hausgenossen (d.h. Mnzer), Weinleute und Krmer in Basel und die Innungen der Tuchweber in Kln, Mainz, Worms und Speier/) Nur infolge des Mangels an Grundbesitz scheinen sie dem Patriziat nicht zugerechnet worden zu sein; gestattete ihnen dann der Er-werb von Geld auch den von Gtern, Husern und Hfen, so verlieen sie wohl die Zunft, in der sie emporgekommen waren, und hielten sich zu den Geschlechtern. Andererseits kam es auch vor, da Patrizier um Aufnahme in eine Zunft, gewhnlich in die der Weber nachsuchten, um der Vorteile der Gewerbsgenossenschaft teilhaftig zu werden. der die Entstehung des deutschen Zunftwesens gehen die Ansichten nicht weniger aus einander als der den Ursprung der deutschen Stadtversassung.^) l) Arnold 198 flg. 2) Beispiele bei Arnold 200 208. 3) Arnold 208 flg. Ders., Das Aufkommen des Handwerkerstandes im Mittelalter. Basel 1861, wieder abgedruckt irt den Studien zur deutschen Kulturgeschichte, Stuttg. 1882, x. 171 flg. 4) Arnold 208. 5) Zur Geschichte des deutschen Zunftwesens vgl. Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter. Halle 1831. Schnberg, De zunftarum institutioni-bus oeconomicis. Halle 1867, und Zur wirtschaftlichen Bedeutung des deutschen Zunftwesens im Mittelalter. Berl. 1868. Stieda, Zur Entstehung des deutschen Zunftwesens. Jena 1877. Schmoller, Die Straburger Tucher- und Weber-zunst und das deutsche Zunftwesen vom 13.17. Jahrh. Straburg 1881. Neuburg, Zunftgerichkbarkeit und Zunftverfassung in der Zeit vom 13.16. Jahrh. Jena 1880. Stahl, Das deutsche Handwerk. Bd. 1. Gieen 1874. Br, Zur Geschichte der deutschen Handwerksmter in den Forsch, z. d. Gesch. Xxiv, 231 flg. 21 *

3. Bürgerkunde - S. 60

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
60 Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. feststellen und auszahlen. Durch die im vorigen Jahrhundert entstandenen privater! Feuerversicherungsgesellschaften wurde die Versicherung auch auf das Mobiliar ausgedehnt. Die Tätigkeit dieser Gesellschaften unterliegt der Aufsicht der Polizei, die dahin vorbeirgend wirken soll, daß nicht zu hohe Versicherungen abgeschlossen werden sollen, welche eine absichtliche und fahrlässige Brandstiftung herbeiführen können. Ehe dem Antragsteller die Police ausgehändigt wird, hat die Polizei Er- nrittelungen über den Wert der versicherten Gegenstände anzustellen, und bei ein- getretenem Brandschaden kann die Entschädigung erst zur Auszahlung kommen, wenn die Polizei keinen Einspruch dagegen erhoben hat. Somit hat der Versicherte einen Brandschaden bei der Versicherungsanstalt und bei der Polizei anzumelden. Schutz der Arbeit. Der Staat hat die Arbeit in seinen Schutz genommen durch den Erlaß von Gesetzen, die sich auf das Patent, den Muster- und Markenschutz und ans das Urheberrecht beziehen. Das Patent. Das Patent ist der von: Gesetze einer Erfindung gewährte Schutz. Jeder Erfinder will die Früchte seiner Erfindung dadurch genießen, daß er allein die Befugnis hat, den Gegenstand der Erfindung gewerbsniäßig herzustellen, in den Verkehr zu bringen und feilzuhalten. Die erste Bedingung für die Erteilung des Patentes besteht darin, daß die Erfindung neu und gewerblich zu verwerten ist. Sie gilt als neu, wenn sie seit den letzten 100 Jahren nicht in öffentlichen Druckschriften beschrieben, noch offenkundig benutzt worden ist. Der Erfinder schützt sie gegen Nach- ahmung, wenn er sie beim Kaiserlichen Patentamte zu Berlin als Patent oder Ge- brauchsmuster eintragen läßt. Der eigenhändig unterschriebenen Anmeldung sind Zeichnungen in zwei Exemplaren und in besonderen Anlagen Erläuterungen und Beschreibungen des erfundenen Gegenstandes beizufügen. Gleichzeitig sind 20 Mark als Prüfungsgebühr vor oder bei der Anmeldung zu entrichten. Nach der Anmeldung wird die Erfindung einer Vorprüfung unterworfen. Wird sie für patentfähig an- gesehen, so wird die öffentliche Anmeldung durch das Patentamt einmal im Reichs- anzeiger veröffentlicht. Innerhalb der Frist von zwei Monaten kann gegen die Er- teilung des Patentes Einspruch erhoben werden, wenn es sich berausstellt, daß die Erfindung nicht neu, sondern schon früher erfunden war oder beschrieben worden ist. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder eine Beschwerde abgewiesen worden, so erläßt das Patentamt eine Bekanntmachung im Reichsanzeiger und fertigt die Patenturkunde aus. Jedes Patent hat eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. An Kosten sind mit Beginn des zweiten Jahres 50 Ji und für jedes weitere Jahr 50 Ji mehr zu zahlen. Bedürftigen Patentinhabern können die Kosten entweder gestundet oder wohl gar erlassen werden. Wer trotz des Patentes eine patentierte Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Erfinder zur Entschädigung verpflichtet und wird auf Antrag des Geschädigten mit 5000 Ji Geldstrafe oder mit Gefäng- nis bis zu einen! Jahr bestraft. Musterschutz. Kleinere Erfindungen, wie Modelle von Arbeitsgeräten oder Teilen derselben, die dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung dienen sollen, werden als Gebrauchsmuster geschützt und in die Gebrauchsmuster- rolle eingetragen, wenn sie nicht bereits in öffentlichen Druchchriften beschrieben oder offenkundig benutzt worden sind. Die Anmeldung muß ergeben, unter welcher Bezeichnung dus Modell eingetragen werden und welchem Zwecke es dienen soll. Jeder Anmeldung ist eine Nach- oder Abbildung des Modelles in zwei Exemplaren und die Erllärung beizufügen, daß die Gebühren von 15 Ji an das Kaiser-

4. Bürgerkunde - S. 155

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Abschnitt. Der Staat. 18. Kapitel. Das Deutsche Reich. 155 wurde; sie gewährt den Staatsbürgern völlige Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Vereinigung zu Religionsgemeiuschaften und gemeinsame öffentliche und häus- liche Religionsübung. Das religiöse Bekenntnis ist ohne Einfluß auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (s. Kirche). Während früher jede Veröffentlichung in Buchform oder in Form einer Zeitung von einer Erlaubnis der Obrigkeit abhängig war (Zensur), hat man seit 1848 „das Recht der freien Meinungsäußerung" anerkannt. Das Strafgesetz schreitet nur gegen die Ausschreitungen der Presse, z. B. gegen Aufreizung zum Uugehorsam ein. Nach dem Preßgesetze müssen auf jeder Druckschrift der Name und die Wohnung des Druckers und Verlegers und bei periodisch erscheinenden Druckschriften der Name des verantwortlichen Redakteurs angegeben sein. Die Presse ist zur kostenlosen Auf- nahme tatsächlicher Berichtigungen und zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen verpflichtet. Von jeder periodisch erscheinenden Druckschrift, die nicht ausschließlich der Wissenschaft, der Kunst und dem Gewerbe dient, ist ein Exemplar der Polizei- behörde unentgeltlich zu liefern. Ist in einer Druckschrift etwas Strafbares enthalten, so kann sie von der Polizei beschlagnahmt werden, und es haften neben dem wirk- lichen Täter der Redakteur, der Verleger, der Drucker und der Verbreiter. Das Vereins- und V e r s a m m l u n g s r e ch t. Es ist den Bürgern der meisten Staaten erlaubt, Vereine zu gründeu, wenn deren Zwecke sich nicht in Widerspruch zu den Staatsgesetzen stellen. Beabsichtigen sie eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten, so sind das Statut und das Mitgliederverzeichnis, sowie jede spätere Änderung des Statutes der Ortspolizei einzureicheu. Sollen in den Vereinsversammlungen politische Gegenstände erörtert werden, so dürfen Frauen, Schüler und Lehrlinge nicht als Mitglieder aufgenommen werden. Von einer Vereins- sitzung, in der öffentliche Angelegenheiten besprochen werden sollen, muß jedesmal eine besondere Anzeige bei der Polizei erfolgen; sie ist von dem Unternehmer mindestens 24 Stunden vorher unter Angabe von Ort und Zeit bei der Ortspolizei anzumelden, die eine Bescheinigung darüber ausstellt und das Recht hat, einen Ver- treter dorthin zu entsenden. Beginnt die Versammlung nicht mindestens 1 Stunde nach der festgesetzten Zeit, so wird sie als eine neue Versammlung angesehen, zu deren Abhaltung ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist. Wenn diese Vorschriften nicht beachtet werden, oder wenn die Versammlung durch ihre Anträge und Beschlüsse zu Gewalttätigkeiten aufreizt, kann sie aufgelöst werden. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, sowie öffentliche Aufzüge in Städten, Ortschaften und öffent- lichen Straßen mit Ausnahme von Leichenbegängnissen, Prozessionen, Hochzeits- zügen dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung, die 48 Stunden vorher nachzu- suchen ist, stattfinden. Die privatrechtlichen Verhältnisse der Vereine sind nach dem B. G. B. bestimmt. Wir haben Vereine, deren Zweck auf wirtschaftliche Geschäfts- betriebe gerichtet ist, und eintragungsfähige Vereine zu unterscheiden Zur letzteu Art gehören diejenigen Vereine, die einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgen. Die Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetriebe bezwecken die Produktion oder den Umsatz wirtschaftlicher Güter in geschäftsmäßiger Weise. Nach- dem sie in das Handels- oder Genossenschastsregister eingetragen worden sind, wird ihnen das Recht einer juristischen Person verliehen, d. h. sie können unter ihrem Namen Grundstücke erwerben, klagen und verklagt werden. Alle anderen Vereine erlangen dieselben Rechte durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Neben den obengenannten Rechten hat
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