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1913 - Grünstadt : Riedel
Der Staat und der Ackerbau. (Feldmessung und Flurbereinigung.) „Etwas muß er sein eigen nennen, oder der Mensch wird morden und brennen." Gewiß spricht der Dichter hier nicht nur die allgemeine Erfahrung aus, daß die gänzliche Besitzlosigkeit fast durch- weg entsittlichend, verrohend auf das menschliche Gemüt wirkt. Er will zugleich leise an die unumstößliche Tatsache erinnern, welche die Menschheitsentwicklung aufwies, daß Anfang und Fortgang aller Kultur an den Besitz geknüpft war. Die erste primitive Waffe, das erste armselige Gewandstück, die früheste plumpe Zier, welche der wilde Höhlenmensch der Vorzeit sein eigen nennen konnte, sie be- deuteten einen ersten großen Schritt aufwärts zu den Höhen der Kultur und Zivilisation. Wie hoch stehen über diesen armen Wilden die späteren Nomadenvölker, die als Fischer, Jäger oder Hirten ihr Dasein durch mancherlei, wenn auch rohe Freuden und Genüsse verschönern konnten! Aber erst als der Boden der nähren- den Mutter Erde fester und geheiligter Besitz ihrer immer noch halbwilden Söhne geworden, war das Fundament gelegt, auf dem unsere moderne Kultur ruht. Die Besitznahme, Rodung und Bebauung des Bodens machte auch Vorkehrungen zur Sicherstellung des erworbenen Eigentums nötig und führte so in der Folge zum staatlichen Zusammenschluß. Und noch heute bildet der Ackerbau die Hauptgrundlage des Staats- lebens, denn kaum gibt es ein zweites wirtschaftliches Gut, das den Menschen so fest an den Staat, an seine Nation bindet, als der Ackerboden. Dies rührt daher, „daß der Grund und Boden unbeweglich und fest ist und daß der Mensch, wenn sein Leben und Schicksal einmal mit diesem Boden untrennbar verkettet ist, wenn sein Hab und Gut, sein Weib und Kind, seine Familie und gar seine Vor- fahren mit diesem Boden verwachsen sind, er denselben auch lieben und, wenn nötig, bis zum letzten Blutstropfen verteidigen wird." Hieraus ergibt sich umgekehrt aber auch wieder für den Staat die Pflicht der Erhaltung und Förderung des Ackerbaues und der Bevölkerungsschichten, die ihn ausüben, ein hohes Maß von Für- sorge zuzuwenden. Unsere modernen Staatswesen, in erster Linie auch das bay- rische, haben in den letzten 3 Jahrzehnten alles getan um die Land- wirtschaft auf eine Höhe der Leistungsfähigkeit und Rentabilität zu heben, wie dies kaum je erhört war. Ein ausgedehntes Versicherungswesen suchte in Bayern den Landwirt vor allzuschweren Schäden zu bewahren, womit Hagel- 1

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35 seit Jahren schon anstrebt, vollendet sein wird. Die Unvollkommen- heit der Mainschiffahrt ließ den Wert seiner kunstvollen Anlage nicht zur Geltung kommen, so daß er nur dem lokalen Verkehre nutzbar gemacht werden konnte. Auch der 4 Km lange Frankenthaler Kanal, der Fran- kenthal mit dem Rheine verbindet, hat nur örtliche Bedeutung, die heute recht herabgemindert ist. Wie die beträchtliche Länge der bayrischen Floßwege schon erkennen läßt, hat die Flößerei in Bayern in den letzten Jahrzehnten eine beträchtliche Steigerung erfahren. Es rührt dies vor allem daher, daß die stattgehabten Mainregulierungen, für den Schiffsverkehr wohl nicht durchweg aus- reichend, dem Transport von Flößen vollkommen genügen konnten und daß auch neben Regnitz und Saale die Bäche des Frankenwaldes in einer Gesamtlänge von rund 100 km korrigiert und dem Flößerei- betriebe zugänglich gemacht wurden. Die Waldgebirge nördlich und südlich des Maines waren damit an den Verkehr angeschlossen, der sich so mächtig entwickelte, daß die Flößerei vom Neckar fast ganz aus den Main überging. Fast alljährlich passieren weit über 200 000 Tonnen bayrisches Floßholz Frankfurt a. M. Im Donaugebiet, 946 km Floßläufe umfassend, entfällt der Hauptteil des Flößereigeschäftes auf die großen Alpenflüsse Isar, Iller, Lech und Wertach nebst deren Zuflüssen. Regen undjlz haben dem Holzreichtum des Böhmerwaldes weit ausgedehnte Ab- fuhrwege geschaffen. Der großartigste Holzverkehr aber herrscht auf der Isar, welchem Umstande es zuzuschreiben ist, daß München nächst Mannheim sich zum bedeutendsten Holzmarkt Süddeutschlands ent- wickelte. Post. Telegraph. Telephon. Es erscheint uns heute als fast selbstverständlich, daß mit dem Auftreten des Dampfrosses, das Menschen und Güter mit Windes- eile über Länder und Meere trug, auch das Postwesen eine völlige Umgestaltung, einen neuen, den modernen Bedürfnissen entsprechenden Aufschwung erfahren mußte. Aber Dampfwagen und Dampfschiffe durchmaßen schon seit 3 Jahrzenten ihre Bahnen, bis auch dein Po st wesen bei uns die große Stunde schlug. Die Wiedererrichtung des deutschen Reiches gab den Anlaß zur Neuordnung der alten Verkehrseinrichtung, Auf deutschein Boden entsprungen, sollte sie auch hier ihre Wiedergeburt erleben. „Sie muß als eine Frucht der Einheitsbestrebungen angesehen werden, die bei der politischen Einheit der Stämme nicht stehen bleiben konnten, sondern überall auch in den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, im Gewicht, in der Münze, in den Maßen und in den 3*

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39 1. Gegen eine Bauschgebühr, die je nach der Größe der Anlage d. h. der Zahl der Teilneymeranschlüsse, 80 bis 150 Mk. betragen kann. 2. Gegen eine Grund- und Gesprächsgebühr. Diese Grundgebühr beträgt bei allen Netzen unter 1000 Teil- nehmeranschlüssen 60 Mk. Außerdem müssen 5 Pfg. ent- richtet werden für jedes Gespräch im Ortsverkehr (auf 5 km Entfernung), mindestens aber pro Jahr 20 Mk. Es werden ferner berechnet für jedes einfache Gespräch (Zeitdauer — 3 Minuten): bis 25 km 20 Pfennig; bis 50 km 25 Pfennig; bis 160 km 50 Pfennig; bis 500 km 1 Mark. Im Ortsverkehr kostet jedes einfache Gespräch bei Benutzung öffentlicher Sprechstellen 10 Pfennig, bei Gebrauch von Anschlüssen mit Grund- und Gesprächsverkehr 5 Pfennig. Landesschuh. Wie unsere gerichtlichen Einrichtungen jeden Bewohner unseres Vaterlandes in seiner Person, seinem Eigentum und seinen Rechten schützen, so bedarf dieses selbst wieder eines mächtigen Rückhaltes gegen Neid, Habgier und Rachsucht feindlicher und mißgünstiger Nachbarn. Diesen ffndet mit unserem weiteren deutschen Vater- lande auch unser Bayerland einmal in dem festen Zusammenhalten aller deutschen Stämme und zum andern in der berühmten „schimmernden Wehr" eines starken Heeres und einer seetüchtigen Flotte. (Vergl. auch „B. u. L." Iii. Jahrg.) Von dem großen Kriegsheere Alldeutschlands bildet die bay- rische Armee einen wesentlichen Bestandteil, dessen oberster Herr im Kriege wie im Frieden der König bezw. der Prinzregent ist, und der nur im Kriegsfalle unter dem Oberbefehle des Kaisers steht. Bayern trägt die Kosten und Lasten seines Heerwesens sowie den Unterhalt der auf seinem Gebiete liegenden Festungen allein. Jn- bezug auf Wehrpflicht, Dienstzeit, Ausbildung und Organisation usw. gelten aber die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen deutschen Heeresteile. Die Leitung und Verwaltung des gesamten bayrischen Militärwesens obliegt im Namen des Königs dem Kriegsminister. Die bayrische Armee besteht aus 3 Armeekorps, von welchen das erste in München, das zweite in Würz bürg, das dritte in Nürnberg seinen Sitz hat. Sie umfassen in sechs Divisionen zu je zwei Infanterie-, einer Kavallerie- und einer Feldartillerie-Brigade nebst einem Fußartillerie-Regiment und je einem Pionier- und Trainbataillon im ganzen 24 Infanterie- Regimenter, 2 Jägerbataillone, 1 Maschinengewehrabteilung, 11

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wird oder daß mau ihnen einen Zivilversorgungsschein aushändigt, der es ihnen ermöglicht als Angestellte, Unterbeamte usw. irgend einen Posten im Staatsdienste zu erlangen. Man nennt solche In- haber von Zivilversorgungsscheinen „M ilitäran w ärter". (S. auch „B. u. L.", 3. Jahrg.) Rechtsschutz. Das riesig gesteigerte Erwerbsleben unserer Zeit hat ihr das Siegel der Unruhe, des Hastens nach Geld und Gut aufgedrückt. Es ist daher erklärlich, daß neben den erfreulichen Erscheinungen tüchtigen Bürgersinns, nie ermüdenden Fleißes und rastlos streben- den Pflichteifers auch die Schatten nicht fehlen, die allem mensch- lichen Tun sich gesellen. So hören wir von sträflichem Eigennutz, der zu unlauterem Wettbewerb, Fälschungen und Betrug führt, von den groben Vergehen gegen Leben und Eigentum Anderer ganz ab- gesehen. Da bedarf denn der Redliche eines Schutzes gegen Unehr- lichkeit, Habsucht und Niedertracht, und diesen Schutz gewährt ihm der Staat mit seinen Rechtseinrichtungen. In germanischer Zeit oblag der Schutz von Personen und Eigentum der Thingversammlung der freien Männer, welche unter einem zum Vorsitzenden gewählten Edlen nach Brauch und Her- kommen Gericht hielt, sofern ein Ankläger auftrat. Der Verklagte konnte sich durch Eid von Schuld oder Verdacht reinigen, wenn er Freunde, Eideshelfer, fand, die gleichfalls eidlich die Unschuld des Verklagten versicherten. Ungleich behandelte das germanische Recht die ihm Unterworfenen. Vergehen, begangen an einem Edeling, fanden härtere Ahndung als solche an einem gewöhnlichen Freien. Die Hörigen standen noch tiefer im Anrecht auf Schutz, während die Unfreien jedes Rechtsanspruches bar waren. Gottesurteile ent- schieden sehr häufig über Schuld oder Unschuld. Unter den späteren Königen, vor allem unter dem allgewal- tigen Karl, sah man die Gerichtsbarkeit als einen Ausfluß der Herrschermacht an. So ward der König oberster Richter. Zwar übten auch jetzt noch die Freien das Gerichtsrecht als Schöffen mit aus, indem sie nach alter Ueberlieferung das Urteil „schöpfen" halfen, und noch immer war ein Edler Vorsitzender des Gerichts. Aber dieser Richter war zugleich der vom Kaiser ernannte Gaugraf und wurde in seiner Rechtsprechung ebenso wie in seiner übrigen Amtsführung durch besondere kaiserliche Beamte, die Sendgrafen, (ein Weltlicher und ein Geistlicher), überwacht, die alle Vierteljahr in der Grafschaft erschienen um an alter heiliger Thingstätte ein feier- liches Gericht zu halten. Es wurden hier hauptsächlich diejenigen Fälle verhandelt, über welche der Gaugraf eine Entscheidung nicht

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52 arten aus, es kam zu neuen Reichsgründungen. Den von den Franken unterworfenen germanischen Völkern blieb die Aufgabe vor- behalten das Deutschtum zu wahren. Schon unter Ludwig dem Deutschen war der Schwerpunkt des neuen Reiches nach Bayern ver- legt worden, welches mehr und mehr die Vormacht unter den übrigen Stämmen erhielt und zur Hauptstütze der letzten Karolinger wurde. Da brach der vernichtende Schlag des Jahres 907 herein. Der bayrische Adel siel in der Schlacht gegen die Ungarn. Dem bayrischen Stamme ging seine beste Kraft verloren. Naturgemäß gewannen nun die Sachsen unter den deutschen Stämmen den Vor- sprung, an sie ging die allgemeine Führung über. Dem kraftvollsten aller sächsischen Herrscher, Ottol., mußte auch das angestammte Fürsten- haus der Luitpoldinger weichen um der Reihe der Amtsherzoge Platz zu machen, die nun über 120 Jahre erfolglos gegen die allmähliche Zer- stückelung Bayerns durch die sächsischen und salischen Kaiser ankämpften. Die Herrscher aus dem Geschlechte der Welfen brachten in die Entwicklung Bayerns eine neue Vorwärtsbewegung. Aber deren Wellen mußten sich brechen an dem Felsen kaiserlicher Gewalt und der Eifersucht der Fürsten und Herren des Reiches, die von der überragenden Stärke eines Heinrich des Stolzen und Heinrichs des Löwen nicht ohne Grund Gefahr für ihren eigenen Bestand zu fürchten hatten. So wird am Ende dieses Zeitraumes Bayerns Selbständigkeit abermals vernichtet, und der erste Wittelsbacher, Otto I., übernahm 1180 die Führung eines zerstückelten, im Rückgänge be- findlichen Landes. Jeder Machtfortschritt ward von Reiches wegen mißtrauisch verfolgt, von den unzähligen kleineren und größeren Adelsgeschlechtern, die damals zwischen Böhmerwald und Alpen saßen, in bitteren und erbitternden Fehden erschwert und gehemmt. Ueber- all sah sich das neue Herrschergeschlecht zersetzenden Kräften gegen- über. Aber die Lebenskraft dieses Geschlechtes siegte allmählich in all den wechselvollen Kämpfen, welche die Existenz von Land und Herrscherhaus bedrohten. Das Glück kam den ersten Wittelsbachern zu Hilfe. Als im Reiche die stausische Kaiserherrlichkeit traurig und rühmlos unterging, war ihre Herrschaft in Bayern gefestigt. Bis auf wenige waren die alten Adelsgeschlechter ausgestorben und diese wenigen beugten sich nunmehr willig der ältesten und erlauchtesten Adelsfamilie des Landes. Unter Ludwig dem Bayer schien das Herzogtum die alte Macht und Ausdehnung noch überschritten, die Führung im deutschen Königtum wieder übernommen zu haben. Aber was dieses großen Wittelsbachers staatskluge Voraussicht und zähes Durchhalten für seines Landes Machtstellung errungen, sinkt durch eine kurzsichtige Familienpolitik bald genug wieder in Trümmer. Die berüchtigten Landesteilungen schwächen aus Jahr- hunderte hinaus Bayerns Kraft und führen oft genug Wittelsbacher gegen Wittelsbacher aus den Plan.

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53 Gleichzeitig trat aber ein neuer Faktor der Entwicklung des Schyrenstaates hindernd in den Weg, das Ausdehnungsbestreben der jungen Habsburger Monarchie, die mit eifersüchtigem Neide nicht nur jeden Machtzuwachs ihres westlichen Nachbars zu hindern suchte, sondern von Inn und Iller aus auch Vorstöße auf das nachbarliche Gebiet bis in das Zeitalter Max Josephs Iv. herein beharrlich plante. Von Gammelsdorf bis Campo Formio und Luneville blieb Bayern das Ziel des ländersüchtigen Eigennutzes seitens des öster- reichischen Nachbars. Wohl suchten tüchtige Regenten die geteilten Kräfte zusammen- zufassen. Das Primogeniturgesetz Albrechts des Weisen vom Jahre 1506 machte den Erbteilungen ein Ende. Aber Bayern war bereits rings umklammert, eine Ausdehnung seines Gebietes nicht mehr möglich; nur auf dem Wege innerer Erstarkung konnte es wieder zu höherer Geltung gelangen. Hier wirkten aber die religiösen Wirren im Reiche hemmend, lähmend ein. Die Glaubensspaltung zwar wußte man den Landen an der Donau fernzuhalten. Nicht aber war es möglich auch den Nöten des furchtbarsten Krieges zu entgehen, den beklagenswerte Leiden- schaft entzündet. Unsägliches Unheil, Jammer und Elend aller Art mußte Bayern über sich ergehen lassen, und dennoch ging es in Macht und Ansehen gestärkt aus den dreißigjährigen Kriegswirren hervor. Das kam daher, daß einer der ausgezeichnetsten Beherrscher Bayerns, wohl einer der größten Wittelsbacher, seine Geschicke lenkte, Maxi. Ihm verdankte der Kaiser seinen Sieg. „das deutsche Reich die Aufrechterhaltung seiner Verfassung und Bayern die Erwerbung der Kur würde, 1623, samt dem Besitz der Oberpfalz, 1628." Nochmals bedurfte die habsburgische Monarchie der Unterstützung des neu gekräftigten Kurfürstentums, als die türkische Ueberflutung ihr den Untergang drohte. Auf den Wällen Belgrads verdiente sich Max Ii. Emanuel die Ansprüche auf den Dank des Hauses Oester- reich, der nachmals auf dem Blutfelde von Sendling und in zehn- jähriger beispiellos harter Bestrafung bayrischer Untertanentreue so seltsam vergolten wurde. Das 1777 erfolgte Aussterben des Zweiges der wittelsbachischen Familie, den Kaiser Ludwig der Bayer begründet hatte, führte der pfälzischen Linie des Herrscherhauses den Besitz des gesamten pfalz- bayrischen Gebietes zu, nicht ohne neue Ansprüche des österreichischen Nachbarn, welche zum bayrischen Erbfolgekrieg führten, die Bayern einen Teil seines Gebietes, das Jnnviertel, kostete. Leider kam der neue Herr, der Kurfürst Karl Theodor, jenen Gelüsten Oester- reichs so sehr entgegen, daß er Bayern sogar gegen die österreichi- schen Niederlande zu vertauschen bereit war. An dem kräftigen Widerspruch der nächsten Tronerben, der Herzoge von Zweibrücken,

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1913 - Grünstadt : Riedel
54 scheiterte dieser Plan. Mittlerweile entluden sich die Wetterstürme der französischen Revolution auch in den Ländern rechts des Rheins, nachdem das linke Rheinufer bereits von den Franzosen besetzt war. Bayern, an der Seite der Habsburger fechtend, wurde gleichfalls von feindlichen Armeen überschwemmt. Die Waffenbrüderschaft sollte im Frieden von Campo Formio, 1797, dadurch vergolten werden, daß Oesterreich sich von den französischen Machthabern ein Stück bayrischen Besitzes bis zum Inn abtreten ließ, was tatsächlich nur durch den aufs neue ausbrechenden Krieg verhindert wurde. Unterdes hatte am 12. März 1799 nach dem Tode Karl Theo- dors der Herzog von Zweibrücken, Max Iv. Josef, als neuer Kur- fürst seinen Einzug in Müchen gehalten. Roch hielt er an der Seite Oesterreichs aus. Als aber im Frieden zu Lüneville sein Waffen- gefährte um sich schadlos zu halten die bayrische Pfalz an Frank- reich abtrat ohne sich um des Besitzers Protest zu kümmern, da er- kannte der Kurfürst, daß Kaiser und Reich ihn und sein Land im Stiche ließen und daß Bayerns Selbständigkeit nur durch den An- schluß an Frankreich zu retten sei. So sehen mir fortan die Bayern als Verbündete der Franzosen, bis das große Jahr der Befreiung alle deutschen Stämme zu gemeinsamem Werke einigte. Für Bayern war aber durch das Freiwerden aus der Um- klammerung seines östlichen Nachbarn eine Zeit neuen Wachstums gekommen. Die verschiedenen Friedensschlüsse brachten einen erheb- lichen Länderzuwachs und am 1. Januar 1806 folgte die bedeutsame Erhebung zum Königreich. Damit waren die Grundbedingungen zu der Machtfülle gegeben, die unser Vaterland gegenwärtig besitzt. Im Jahre 1816 erhielt König Max I. die linksrheinische Pfalz mit seinem eigentlichen Stammland Zweibrücken zurück. Da- mit waren die Ländererwerbungen Bayerns abgeschlossen. Aber die innere Kraftentfaltung begann nun erst recht sich zu regen, als mit Einführung der Verfassung, 1818, der Weg frei wurde zur Betätigung aller Kräfte im Staate und als Bayerns Könige, jeder an seinem Teile, durch Werke der Volkswohlfahrt, der Bildung und Gesittung, allem redlichen Streben Raum zur Betätigung gaben. Die deutsche Gesinnung Ludwigs I. und Max Ii. half die nationale Einigung Deutschlands vorbereiten, welche Ludwig Ii. direkt herbeiführte und welcher unser unvergeßlicher Regent Luitpold die treueste Stütze war. Künste und Wissenschaften fanden unter diesen für alles Große, Schöne und Gute begeisterten Fürsten eine wahrhaft königliche Förderung. Der Ausbau des Unterrichtswesens, die Anlegung eines weitgespannten Netzes von Eisenbahnen, Telephon-, Telegraphen- und Posteinrichtungen, die allen Ständen von Segen sein sollten, hoben Bayern geistig und wirtschaftlich aus die Höhe, welche es als zweitführender Staat des neuen Reiches einnehmen muß. Freiheitliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Rechtswesens

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- 13 — von Unterfranken, zu dem auch M i tte l fr a n k e n mit nahezu 500 ha zählt, und das kleine Seegebiet von Lindau. Beide erlebten in den Zeiten vom 12. bis 16. Jahrhundert einen blühenden Aufschwung. Als noch die großen Handelsbeziehungen den deutschen Süden mit Italien und dem Norden in gleich lebhafte Verbindung setzten, da schufen die Frankenweine, der „Stein" und „Leisten" ihrem Heimatland einen geachteten Namen und auch der „ S e e - wein" behauptete sich mit Ehren. Der 30jährige Krieg, die Verheerungen der Völkerkämpfe des 18. Jahrhunderts, zerstörten wie in der Pfalz, so auch am Main und Bodensee den blühenden Weinbau auf fast ein Jahrhundert hinaus. Die Mitte des 19. Jahrhunderts fand ihn wieder in ge- deihlicher Entwicklung. Seit etwas mehr als einem Jahrzehnt ist er dagegen in Unterfranken wie im Lindauer Gebiet in stetem lang- samem Rückgänge begriffen. Die Ursache dieses Rückganges ist einmal in den häufigen Mißernten und zum andern in den wenig lohnenden Preisen zu Ende des vorigen und zu Anfang des jetzigen Jahrhunderts zu suchen. Allerdings waren die geringen Ernteerträgnisse zumteil auch dadurch verschuldet, daß die Lagen der Grundstücke zu Weinbergen nichts weniger als geeignet waren. Wie stark diese Abkehr vom Weinbau in den fränkischen Gauen eingesetzt hat, die dem Obst- und Futter- bau zugute kommt, beweist der Umstand, daß die ertragfähige Reben- fläche von 7286 ha im Jahre 1829 auf 4936 ha im Jahre 1911 zurückging, was eine Verminderung von 2350 ha d. i. 32 °/o bedeutet. Die entgegengesetzte Erscheinung weist der Obstbau auf, er er- freut sich einer ununterbrochenen fortschrittlichen Entwicklung und zwar in allen Kreisen Bayerns. Es treffen auf 1 qkm der Gesamt- fläche des Königreichs 297, auf je 100 Einwohner 365 Obstbäume. (Nach der Obstbaumzählung von 1900, seit welcher das Verhältnis sich wohl noch bedeutend günstiger gestaltet hat.) Ein gesteigertes Interesse für den Obstbau ist im ganzen Lande erwacht. Ueberall zeigt sich das Bestreben neue Anpflanzungen auszuführen, sogar Gemeinden suchen größere Geländestrecken, obst- baulich auszunützen. „Es ist dies auch sehr erwünscht. Denn der Bedarf an Obst nimmt von Jahr zu Jahr zu und muß noch zum großen Teile durch Einfuhr vom Auslande her gedeckt werden, während im Lande noch genügend Flächen zu lohnendem Obstbau vorhanden sind". Bayern steht zwar inbezug auf die absolute Größe des Obstbaumbestandes unter den deutschen Staaten an zweiter Stelle, im Verhältnis zur Bevölkerungszahl aber nimmt es den 14. und in Beziehung auf die Gesamtfläche gar erst die 21. Stelle ein, trotzdem z. B. im Apfelbaumbestand in der Zeit 1878—1900 eine Mehrung von 911/2°/o eintrat. So ist es denn eine erfreuliche Erscheinung, daß neben einer Reihe von Fachvereinen, Gemeinden, Distrikten und Kreisen auch

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55 gaben auch der breiten Masse des Volkes die beruhigende Sicherheit, daß das Leben im Staate auf dem festen Fundament der Gerechtig- keit ruhe. Möge auf dieser Grundlage unser Vaterland einer großen und glücklichen Zukunft entgegengehen, seinen Bewohnern ein Hort gei- stiger und materieller Wohlfahrt, dem weiteren Vaterlande der festeste Eckstein unverrückbarer Treue! Möge Liebe und Treue zu Fürst und Heimat immer tiefer Wurzeln schlagen in den Herzen der Bewohner und mögen sie ein immer festeres Band schlingen um Herrscherhaus und Volk, ein Volk, das der Dichter begeistert preist: „Fröhlicher Menschenschlag! Treue trägt er im Mark, Klar wie sein Erntetag Wie seine Berge stark. Himmel und Erde feiern Dich, Du Land der Bayern, O wie bist Du schön!" (A. d. Nora). Geschichte der Verfassung. Ein Staatswesen wie unser bayrisches Vaterland verkörpert in sich nicht nur eine gewaltige Macht, es ist auch der erste und stärkste Träger des Rechtes. Macht soll nicht vor Recht gehen, am wenigsten im großen Familienhaushalte des Staates, wenn die Existenz dieses Haushaltes nicht auf das schwerste gefährdet werden soll. Mancherlei Entwicklungsstufen hat das öffentliche Leben durch- laufen müssen, bis es auf die Grundlage des heutigen Rechtsstaates gestellt wurde. Bei unseren germanischen Vorfahren lag die Ausübung der öffentlichen Gewalt, aller Angelegenheiten, die das Wohl und Wehe der Gesamtheit wie des Einzelnen berührten, bei der Volksver- sammlung. Sie beschloß über Krieg und Frieden, über Aus- wanderung und Seßhaftmachung, über die Verteilung der Hufen wie über die der Sklaven, und sie richtete über Leben und Tod eines Angeklagten. Aber nur die Adeligen und Freien ge- hörten dem Rate des Volkes auf der Thingstätte an, der Unfreie, Höriger oder Sklave, war rechtlos. Auch bei den Bajuwaren galt das gleiche Herkommen. Ein Herzog stand an ihrer Spitze. Seine Residenz hatte er in Regensburg ausgeschlagen. Hierher wurden in der Folge die großen Volksversammlungen einberufen. Auch jetzt noch waren alle Freien zur Teilnahme an denselben berechtigt. Der Herzog galt als oberster Anführer im Kriege, als höchster Richter im Frieden.

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1912 - Grünstadt : Riedel
Reichen die Einkünfte des Kirchenvermögens, der Almosen und Opferkästen rc. nicht aus zur Bestreitung der Kosten, so können auch hier die Fehlbeträge durch Umlagen gedeckt werden. Die israelitischen Kultusgemeinden werden verwaltet durch den Synagogenausschuß. Derselbe besteht aus 3 Mitgliedern, die auf 5 Jahre gewählt werden und welche aus ihrer Mitte den Vor- stand erwählen, der vom Kgl. Bezirksamt zu bestätigen ist. Die Verpflichtungen des Synagogenausschusses sind im allgemeinen die gleichen, wie die der beiden genannten Kirchenvorstände. Auch geschieht die Aufbringnng der zur Befriedigung der kirchlichen und schulischen Bedürfnisse nötigen Mittel, sofern andere Einkünfte nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, durch Umlagen. Distrikt und Amtsbezirk. Je höher die Anforderungen sind, die das Leben an den Menschen stellt, und je schwieriger die Aufgaben, deren Lösung dem Wohle Aller zugute kommt, desto mehr macht sich das Bedürfnis des Zusammenschlusses geltend. So hat sich in grauer Urzeit das Familienleben ausgebildet. Gleiche Nöten und Sorgen verbanden die Familien zu Gemeinden. Unter unseren germanischen Alt- vorderen bildeten größere Gemeindeverbünde den Gau und schließlich den Stamm, der vielfach die Stelle des Staates vertrat mit einem König oder Herzog an der spitze. Jene germanische Vereinigung zu Gauen und Stämmen hatte fast ausschließlich militärische Be- deutung: Erleichterung und Erhöhung der Kriegsbereitschaft. Auch das moderne Staatsleben kennt den Zusammenschluß von Gemeindeverbänden zu größeren Körpern, weist diesen aber eine Reihe wichtiger Aufgaben zu, meist solcher, die sich im Rahmen der kleineren Verbände nicht erfüllen ließen, deren Verwirklichung aber für die Wohlfahrt der Allgemeinheit von höchstem Werte sind. So hatte das französische Regiment im Jahre 1798 die Pfalz in 4 „Arrondissements" (Kreise) und diese wieder in eine Reihe von „Kan- tonen" geteilt. Die Arrondissements wurden nach dem Sturze des französischen Kaiserreichs zwar wieder aufgelöst, die Kantonal- einteilung erhielt sich aber bis auf den heutigen Tag. Sie wurde dem Distriktsratsgesetze von 28. Mai 1852 zugrunde gelegt, nach dem unsere heimatliche Provinz aus 32 Distrikten bestehen sollte und noch besteht. Diesen Distriktsgemeinden liegen nach zwei Richtungen hin Verpflichtungen ob. Einmal haben sie die Aufgabe in der Hebung des Verkehrs, den übrigen öffentlichen Körperschaften wirksame Hilfe
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