§ 79. Friedrich Wilhelm Iv.
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Friedenskirche zu Potsdam ist er nach seinem eigenen Willen bestattet. Im ganzen Lande wurde ein Trauergottesdienst für den Geschiedenen gehalten und zur Predigt das Bibelwort Matthäi 10, 32 gewählt: „Wer mich bekennet vor den Menschen, den will ich bekennen vor meinem himmlischen Vater;" ein passender Text für den König, der einst öffentlich bekannt hatte:
„Ich und mein Haus wir wollen dem Herrn dienen!" —
B. Sacherklärungen.
Einige Grundbestimmungen der preußischen Verfassung.
I. Von der Person und den Rechten des Königs.
Die Person des Königs ist unverletzlich. Er ist keinem Menschen Rechenschaft schuldig, darf darum auch wegen seiner Regierungshandlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Wohl aber sind die Minister verpflichtet, der Volksvertretung wegen ihrer Amtshandlungen Rechenschaft zu geben. Der König führt den Oberbefehl über das Kriegsherr und besetzt die Befehlshaberstellen in demselben. Er kann Krieg erklären und Frieden schließen. Er bestätigt und vollzieht die Gesetze, auch hat er das Recht der Strafmilderung und Begnadigung. Die Minister und andere hohe Beamten werden von dem Könige ernannt.
Ii. Die beiden Kammern.
Der König teilt nach der preußischen Verfassung die Regierungsgewalt mit den beiden sogenannten „Kammern". Diese sind:
a) Das Herrenhaus. Dasselbe besteht aus den erwachsenen Prinzen des Königlichen Hanses, aus den früher regierenden Fürsten und Grafen, deren Gebiet jetzt zum preußischen Staat gehört, und aus Männern aus dem Volke, welche von dem Könige einberufen werden. Ihre Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit.
b) Das Haus der Abgeordneten. Dieses besteht aus Abgeordneten, welche vom Volk gewählt werden. Jeder Preuße, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, und dem nicht etwa durch Gerichtsbeschluß wegen verbrecherischer Handlungen die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen sind, kann bei der Wahl der Abgeordneten, die alle drei Jahre neu stattfindet, seine Stimme abgeben. Zunächst werden Wahlmänner gewählt, diese treten dann zusammen und wählen für ihren Bezirk einen Abgeordneten. Das ganze Land ist für solche Wahl in Wahlbezirke eingeteilt. Jeder unbescholtene Preuße, der mindestens 30 Jahr alt ist, kann zum Abgeordneten gewählt werden.
Iii. Die wichtigsten Rechte der beiden Kammern.
1. Der Volksvertretung muß ein Entwurf der Staatseinnahmen und Staatsausgaben vorgelegt werden. Dieser muß, bevor er in Kraft tritt, von ihr bestätigt werden.
2. Neue Steuern dürfen nur mit Zustimmung der Kammern eingeführt werden.
3. Auch bei Staats-Anleihen muß die Volksvertretung ihre Zustimmung erteilen.'
4. Das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus können von den Ministern Rechenschaft über ihre Amtshandlungen verlangen.
5. Beide Kammern wirken mit bei der Gesetzgebung.
Iv. Wie kommeunachderpreußischenverfassungneuegesetzezustaude?
Das Recht der Gesetzgebung teilt der König mit der Volksvertretung. Ein Gesetz tritt erst dann in Kraft, wenn es von dem Abgeordnetenhaus- und dem Herrenhause
angenommen und von dem Könige bestätigt und verkündigt ist. Nene Gesetze können
von dem Könige oder einer der beiden Kammern vorgeschlagen und beantragt werden. —
So hat also nach der neuen preußischen Verfassung auch das Volk seinen Anteil an der Staatsregierung bekommen und dadurch reichlich Gelegenheit erhalten, das Wohl des Landes und die Ehre Preußens zu wahren und zu mehren. Königstreu und mit
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Mittelschule, Volksschule
Geschlecht (WdK): koedukativ
163. Aussprüche Wilhelms I. 164. Aus dem Feldzuge in Schleswig-Holstein. 133
gäbe der Don ihnen zu entrichtenden unmittelbaren Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung eiu Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Prenße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Art. 76. Die beiden Häuser des Landtages des Staates werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem Anfange des Monats November jedeu Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstünde erheischen, einberufen.
Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Austrüge nicht gebunden.
Art. 84. Sie können für ihre Abstimmung in der Kammer niemals, sür ihre darin ausgesprochene Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschäftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden.
Art. 94. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene. — Die Äildung des Geschworenen-Gerichts regelt das Gesetz.
Art. 101. In betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden.
(Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten.)
163. Aussprüche Wilhelms I.
a) Wahlfpruch: Gott mit uns.
b) Ich achte es viel höher, geliebt zu fein, als gefürchtet zu werden.
c) Ich bin glücklich, wenn Preußens Volk glücklich ist.
d) Ich habe keine Zeit, müde zu fein.
e) Meine Hand soll das Wohl nud das Redst aller in allen Schichten der Bevölkerung hüten; sie soll schützend und fördernd über diesem reichen Leben walten. Es ist Preußens Bestimmung ltidst, dem Genuß der erworbenen Güter zu leben. In der Anspannung feiner geistigen und sittlichen Kräfte, in dem Ernst ititb der Aufrichtigkeit feiner religiösen Gesinnung, in der Vereinigung von Gehorsam und Freiheit, in der Stärkung feiner Wehrkraft liegen die Bedingungen feiner Macht; nur so vermag es feinen Rang unter den Staaten Europas zu behaupten.
f) Die erste Aufgabe der Leitung der auswärtigen Staatskunst wird auch in Zukunft die Erhaltung des Friedens mit allen Völkern bilden, welche gleich uns die Wohlthaten desselben zu schätzen wissen.
(Ergänzungen zum Seminarlesebuche.)
164. Aus dem Feldzuge in Schleswig-Holstein (1864).
Ein preußischer Offizier schreibt in einem Briefe aus dem Feldzuge ein seinen Onkel:
Ich habe natürlich nicht Platz und Zeit, Dir hierin alles zu schildern; doch versichere id) Dich, daß die ältesten Offiziere solche Anstrengungen für
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Extrahierte Personennamen: Wilhelms_I. Wilhelms_I. Ernst
Extrahierte Ortsnamen: Schleswig-Holstein Europas Schleswig-Holstein
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Mittelschule, Volksschule
Geschlecht (WdK): koedukativ
196. Der Kaiser über die Attentate. 197. Aussprüche Friedrichs Ui. 163
London. Allein in der Stadt hörten wir bald, es sei ganz wahr; zwei Sonderblätter erschienen mit einigen Einzelheiten. Friedhelm brachte die Nachricht ans dem Palais, daß dem Kaiser 30 Schroten ans der linken Seite seines Körpers herausgezogen worden seien; daß er viel Blut verloren habe, sich aber im ganzen nicht schlecht befinde und eine gewisse Ruhe zeige. Ein junger Mann, dessen Name wahrscheinlich falsch angegeben worden sei, habe ans dem zweiten Stockwerk des Hauses Nr. 18 eiue doppelläufige Jagdflinte auf den Kaiser abgeschossen, deren eine Ladung den alten Herrn wirklich streifte. Mau war dann in das Zimmer, das er erst vor wenigen Tagen gemietet haben soll und in dem er sich eingeschlossen hatte, eingedrungen. Er hat sich zur Wehr gesetzt, sich dauu aber selbst eine Kugel vor deu Kopf geschossen; doch hat er sich noch nicht getötet.
Dies das schreckliche Ereignis, das zweite binnen drei Wochen von derselben Absicht, nur noch bedachter und gefährlicher als das erste.
196. Der Kaiser über die Attentate.
In einer Aufzeichnung des Kaisers am Schlüsse des Jahres 1878 findet sicb folgende Betrachtung:
Es geht ein Jahr zu Eude, welches für Mich ein verhängnisvolles sein sollte. Ereignisse von erschütternder Art trafen Mich am 11. Mai und am 2. Juni.
Die körperlichen Leiden traten zurück gegen den Schmerz, daß preußische Laudeskiuder eine That vollbrachten, die ant Schlüsse Meiner Lebenstage doppelt schwer zu überwinden war und Mein Herz und Gemüt sür deu Rest Meiner Tage finster erscheinen lassen. Doch muß Ich Mich ergeben in den Willen Gottes, 'der dies alles zuließ, aber zugleich seine Gnade und Barmherzigkeit malten ließ, da er Mir nicht mir das Leben erhielt, sondern Mich in einer Weise gesunden ließ, die Mich zu Meinen Berufsgeschäften wieder fähig machte. —
Zunächst findet hier Meine Gemahlin Meinen heißen Dank für ihre Liebe und Teilnahme, die sie Mir, selbst leidend, schenkte, demnächst Meine Tochter, die mit kindlicher Liebe Mich pflegte und Mir so wohl that. Alle Familienmitglieder nah und fern finden hier Meinen liebevollen Dank für alles, was sie Mir Teilnehmendes in der Schmerzenszeit bewiesen. Allen denen, die in so überraschender Weise Meiner gedeichten, gebührt hier Mein inniger Dank.
197. Aussprüche Friedrichs Hl:
a) Wahlspruch: Furchtlos und beharrlich.
b) Ich biu stolz darauf, Gut und Blut einzusetzen sür die heiligsten Güter unseres Vaterlandes.
c) Ich kenne kein anderes Ziel meines Strebens als das Glück und die Wohlfahrt des Vaterlandes.
d) Sie haben nie einen Krieg mitgemacht, sonst würden Sie das Wort nicht so ruhig aussprechen. Ich habe den Krieg kennen gelernt und muß
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
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Geschlecht (WdK): koedukativ
104. Anweisung Friedrichs an den Minister re.
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König keinen Anspruch aus die Erbschaft erhebt, sondern nur seine besonderen Rechte behaupten will. Da der Kaiser selbst durchaus fein Recht aus diese Herzogtümer in Schlesien hat, die man ihm streitig macht, mit welchem Rechte kann daher seine Tochter Anspruch darauf erheben? Um so weniger, als man doch nicht erben kann, was den Eltern nicht gehörte.
Aber nehmen wir einmal den Fall an, daß man die Handlung des Königs als der pragmatischen Sanktion zuwiderlaufend betrachtete, so ist es geboten zu erwähnen, daß der König durch den Vertrag von 1732 sich dem Kaiser für die pragmatische Sanktion unter der Bedingung der Gewährleistung des Herzogtums Berg verbürgte. Nun aber hat das Haus Österreich deu Vertrag verletzt, indem es im Jahre 1738 oder 1739 dem Hause Sulzbach den vorläufigen Besitz der Herzogtümer Jülich und Berg gewährleistete, so daß hierdurch der König wieder in seine Rechte ihrem ganzen Umfange nach eintritt, um so mehr, als ihm eine Entschädigung aus den eigenen Besitzungen des Kaisers versprochen worden war.
Alle diese Gründe zusammengenommen haben das Unternehmen des Königs veranlaßt. Er wünscht nichts sehnlicher, als sich mit dem Hause Österreich zu vergleichen, vorausgesetzt, daß man ein Verständnis für die Gerechtigkeit seiner Ansprüche haben will.
Ich habe hinzuzufügen vergessen, daß Schlesien stets ein Männerlehen gewesen ist und nur durch die pragmatische Sanktion ein Weiberlehen geworden ist; da nun aber meine Bürgschaft dafür hinfällig geworden ist, trete ich jetzt in alle meine Rechte wieder ein, weil es keine männlichen Abkömmlinge der kaiserlichen Familie mehr giebt. Das kann man den anderen, bereits oben erwähnten Gründen hinzufügen.
Friedrich.
(Polit. Korresp. Friedr. d. Gr., Bd. I, S. 159 — nach Schillings Übersetzung.)
104. Anweisung Friedrichs an den Minister Grafen Finkenstein vor dem siebenjährigen Kriege.
Im Fall, daß ich getötet werde, sollen die Angelegenheiten ganz ohne die geringste Änderung ihren Laus behalten, und ohne daß man bemerken kann, daß sie sich in anderen Händen befinden. In diesem Falle muß man die Huldigung hier, wie in Preußen und Schlesien, beschleunigen. Wenn ich das Unglück hätte, vom Feinde gefangen zu werden, verbiete ich, daß man im allergeringsten ans das achte, was ich aus der Gefangenschaft schreibe. Wenn mir ein solches Unglück begegnet, so will ich mich für den Staat opfern, und man soll alsdann meinem Bruder Gehorsam leisten. Diesen, sowie die Minister und Generale mache ich mit ihrem Kopfe dafür verantwortlich, daß man für meine Befreiung weder eine Provinz noch Lösegeld anbiete, daß man vielmehr den Krieg fortsetze und alle Vorteile benutze, ganz so, als hätte ich niemals in der Welt gelebt. Ich hoffe, daß ihr nicht nötig haben werdet, von dieser Anweisung Gebrauch zu machen; aber im Fall meines Unglücks ermächtige ich euch, dieselbe auszuführen. Zum Zeichen, daß dies nach reifer
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Extrahierte Personennamen: Friedrichs Friedrich Friedrich Schillings Friedrichs
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Mittelschule, Volksschule
Geschlecht (WdK): koedukativ
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1. Die alten Deutschen.
fordern, ans der Nähe sowohl, als ans der Ferne kämpfen. Ter Reiters-mann begnügt sich mit Schild und Speer; die Fußkämpfer entsenden auch Wurfgeschosse, jeder immer mehrere, und schleudern sie sehr weit. Sie sind nackt oder in einen leichten Mantel gehüllt. Prahlerischen Schmuck kennen sie nicht; nur die Schilde bemalen sie mit Farben. Den Schild im Stiche zu lassen, gilt für die größte Schande; solch ein Ehrloser darf weder Opfern beiwohnen, noch die Ratsversammlung betreten, und viele, die den Krieg überlebten, haben ihrer Schmach mit dem Strange ein Ende gemacht.
Bei der Wahl ihrer Könige sehen die Germanen auf edle Abkunft, bei der ihrer Herzoge aus Tapferkeit. Doch steht den Königen keine unbeschränkte Gewalt zu; auch die Herzoge, Vorbilder mehr als Befehlshaber, sichern sich ihren Vorrang dnrch Bewunderung, die sie erwerben, wenn sie stets aus dein Platze sind, stets sich hervorthun und vor der Schlachtreihe kämpfen. Todesstrafe zu verhängen, oder jemand zu binden, oder auch nur zu schlagen, ist lediglich den Priestern anheimgegeben.
Man erzählt Beispiele, daß Schlachtenreihen, die schon zum Rückzüge geneigt waren und wankten, von den Weibern wieder hergestellt wurden durch unablässiges Bitten und durch Hinweisen auf die uahe Gefangenschaft, die sie weit mehr fürchten, wenn sie ihre Fraueu trifft. Sie glauben, in den Frauen wohne etwas Heiliges und Prophetisches, und weder verschmähen sie ihren Rat, noch übersehen sie ihre Anssprüche.
Die Götter in Tempeln einzuschließen und mit menschlichem Antlitz darzustellen, scheint dem Volke gegen die Würde der Himmlischen. Wälder und Haine weiht es ihnen.
Über minder wichtige Angelegenheiten ratschlagen die Fürsten, über bedeutendere alle Volksgenossen, so jedoch, daß auch über das, worüber die Entscheidung dem Volke zusteht, eine Vorberatuug bei deu Fürsten stattfindet. Sie treten, wenn nicht unerwartet etwas Besonderes vorfällt, an fest bestimmten Tagen zusammen, bei Neumond oder Vollmond ; denn diese Zeit gilt ihnen als die geeignetste für de» Begiuu eines Geschäfts. Sobald die Menge sich zahlreich genug dünkt, läßt sie sich bewaffnet nieder. Stillschweigen gebieten die Priester, die dann mich das Streif recht haben. Dann nimmt dev König oder der Fürst oder wem Alter, Adel, Kriegsruhm oder Wohlredenheit ein Recht verleiht, das Wort, mehr durch Überredung als durch Macht gebietend. Mißfällt der Vorschlag, so weisen sie ihn mit lautem Murren zurück; gefällt er, so schlagen sie die Speere zusammen. Die ehrenvollste Art der Zustimmung ist Waffengeklirr.
Wenn sie nicht in den Krieg gehen, bringen sie viele Zeit mit Jagen, mehr noch mit Müßiggang zu, dem Schlafen und Schmausen hingegeben. Die Sorge für Haus, Herd und Land wird den Weibern, den Greisen und den Schwächlichsten der Familie überlassen.
Die Germanen leben unter der Obhut reiner Sitten, und mehr gelten bei ihnen gute Sitten, als anderswo gute Gesetze. Bewirtung und Gastrecht übt kein anderes Volk so freigebig ans. Irgend einem Menschen den Eintritt in das Haus zu wehren, gilt als gottlos. Nach bestem Vermögen setzt ihm
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Mittelschule, Volksschule
Geschlecht (WdK): koedukativ
45. Eine Schwertleite.
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aus einem Throne saß. ans den Boden nieder und flehten mit ebenso schönen als beweglichen Worten allein um sein Erbarmen. Sie überreichten die Schlüssel der Stadt und lieferten die Hauptfahnen aller Thore und Scharen, an Zahl 36, aus und schwuren denselben Eid, den die Konsuln geleistet hatten. Am Dienstag darauf erschien alles Volk mit dem Fahnenwagen und mit der übrigen Schar der Ritter und führte mit sich die Feldzeichen aller Stadtviertel. Die Bewohner von den Stadtteilen schritten dem Fahnenwagen voraus; die übrige Menge folgte bis zur Pfalz des Kaisers. Da fielen Krieger und Volk einmütig aus ihr Antlitz und flehten unter Thränen um Gnade. Hierauf sprach ein Konsul in beweglicher Rede, und als er geendet hatte, fiel nochmals die ganze Menge auf die Kniee nieder, erhob die Kreuze, die sie trug, und bat um des Kreuzes willen unter lautem Wehklagen um Erbarmen. Wer dies hörte, wurde heftig erschüttert und zu Thränen gerührt. Nur des Kaisers Antlitz blieb unbewegt. Er versprach nach reiflicher Überlegung, Gnade walten zu lassen und hieß sie am andern Tage wieder vor seinem Antlitze erscheinen. Da gab er ihnen zur Antwort, er wolle den Ansang der Gnade und den Anfang des Gerichts machen. Daraus erteilte er den Besehl, daß alle Konsuln und gewesenen Konsuln, alle Häupter und Ritter, alle Rechtskundigen und Richter in Gewahrsam gehalten, das Volk als weniger schuldig nur nach Ablegung eines Eides in die Stadt zurückgeschickt werde. Danach entsandte er Beamte in die Stadt, die allen, die das zwölfte Lebensjahr erreicht oder überschritten hatten, den Treueid abverlangen sollten, was auch geschah. Er befahl, die einzelnen Thore der Stadt und den Graben und die Mauer um die Thore niederzulegen, damit bei jedem Thore die einzelnen Heeresabteilungen in breiter Reihe und gleichem Schritt einziehen könnten. Zuletzt löste er die Mailänder noch von der Acht des Reiches.
45* Eine Schwertleite.
Der holländische Geistliche und Geschichtsschreiber Johannes von Beka (14. Jahrhundert) berichtet in seiner Chronin) über die Aufnahme des Grafen Wilhelm von Holland, der zum Gegenkönige Friedrich Ii. und Konrads Iv. vorgeschoben wurde, aus dem Knappenstande in den Ritterstand folgendes:
Weil dieser Jüngling zur Zeit seiner Wahl (1247) noch Knappe war, fo wurde mit Eile alles Notige vorbereitet, damit er nach dem Brauche christlicher Kaiser Ritter würde, bevor er in Aachen die Königskrone empfinge. Als die Vorbereitungen alle vollendet waren, wurde in der Kirche in Köln nach Verlesung des Evangeliums der genannte Knappe Wilhelm von dem Könige von Böhmen vor den Kardinal und Gesandten des Papstes Innocenz Iv. geführt. Der König sprach: „Euer Hochwürden, segenspendender Vater, stellen wir diesen gewählten Knappen vor, demütigst bittend, eure väterliche Gewogenheit wolle sein feierliches Gelübde empfangen, damit er würdig in unsere ritterliche Genossenschaft aufgenommen werden könne."
') Geschichte eines Landes, einer Stadt u. f. >v. zu einer bestimmten Zeit.
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TM Hauptwörter (50): [T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger], T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T23: [Stadt Feind Tag Heer Mauer Mann Lager Nacht Kampf Soldat], T82: [Hand Pferd Schwert Fuß Schild Kopf Waffe Lanze Ritter Mann], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste]]
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Extrahierte Personennamen: Johannes_von_Beka Wilhelm Friedrich_Ii Friedrich Konrads Wilhelm Innocenz_Iv Innocenz