Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Fröhlicher Anschauungsunterricht in Stadt- und Landschulen - S. 220

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
220 Grünes, keinen Menschen, weiter gar nichts .... Kinder, das muß schrecklich sein! Gott behüte euch alle davor, in so ein Ge- fängnis zu kommen! So soll jeder denken, der daran vorbeigeht. Aber dann kann man noch einen andern Gedanken haben, näm- lich den: Es ist gut, daß das Gericht da ist. Sonst wären gewiß viel mehr Übeltaten in der Welt. Denn auch die bösen Menschen wollen nicht gern ins Gefängnis, sie fürchten sich davor, fürchten sich daher auch vor mancher bösen Tat, und so sind die guten und redlichen Menschen geschützt. Wer nun freilich denkt, die Richter da drinnen hätten weiter nichts zu tun, als die Übeltäter abzustrafen, so wie es die Gesetze verlangen — wer so denkt, der ist sehr im Irrtum. Denn viel mehr Arbeit machen dem Gerichte die Streitigkeiten der Leute untereinander. Da hat sich jemand beim Schneider einen Über- zieher machen lassen und sagt nun, 50 Jt> wäre als Preis aus- gemacht gewesen. Aber der Schneider behauptet, 60 Jf, hätten sie vereinbart und der Besteller müsse sich irren. Wer von beiden Recht hat, muß der Richter entscheiden. Oder es ist jemand ge- fallen, hat das Bein gebrochen und hat längere Zeit nicht seiner Arbeit nachgehen können. Er hat sich für solchen Unfall ver- sichert. Aber das Versicherungsgeschäft will nichts zahlen und be- hauptet, der Mann wäre selbst schuld gewesen an diesem Falle. Nun lassen sie das Gericht entscheiden. Oder zwei Bauern wissen nicht genau, wem der dicke Heckenzaun zwischen ihren Gärten ge- hört. Beide glauben, ein Recht daran zu haben. Da muß der Richter feststellen, wessen Recht das bessere ist. Und so kommen täglich viele und die allerverschiedensten Sachen vor das Gericht, das da sagen muß, wer in solchen Streifällen Recht hat. Weiter hat das Gericht noch eine Arbeit zu leisten. Es führt nämlich große Bücher. In denen steht jeder drin, der ein Haus oder ein Feld hat. Das sind die G r u n d b ü ch e r. Wenn nun eine Baustelle oder eine Wiese oder ein ganzes Gut, überhaupt Grund und Boden verkauft werden soll, so muß der Kauf in diese Bücher eingetragen werden. Sonst könnte wohl einer sein Feld zweimal verkaufen, denn der erste Käufer könnte es doch nicht mitnehmen. In diese Bücher muß auch eingetragen werden, wenn

2. Fröhlicher Anschauungsunterricht in Stadt- und Landschulen - S. 221

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
221 jemand sich auf sein Haus oder sein Grundstück Geld borgt. Warum das wohl? Ähnliche Bücher hat das Gericht zu führen, in denen alle Handelsgeschäfte stehen, die H a n d e l s r e g i st e r, da- mit auch hier genau bekannt ist, wem das Geschäft eigentlich ge- hört. Dadurch will man zunächst vermeiden, daß die Lieferanten (Gewerbetreibenden, die für das Geschäft arbeiten) betrogen werden. Endlich hat eine andere Abteilung des Gerichts dafür zu sorgen, daß jedes arme Waisenkind einen Vormund be- kommt; und das Gericht hat auch nachzusehen, ob sich der Vor- mund um sein Mündel redlich kümmert." (Jütting u. Weber.) Begriffliches. Siehe Sperrdruck. 8*. Die Psst. Ziel. Wer uns die Briefe und Pakete bringt. 3) Die Kinder erzählen, was sie bereits darüber wissen. b) Geordnete Darstellung. — Die Schüler erzählen unter Leitung des Lehrers folgendes: 1. Wieder Po st botekommt. „Da kommt der Brief- träger. Er trägt eine schwarze Tuchmütze, diese ist mit zwei roten Streifen geziert. An seinem dunkeln Rocke glänzen „goldene" Knöpfe. Diese Knöpfe zeigen das deutsche Reichswappen. In seiner Ledertasche bewahrt er die Postsachen auf. Der Briefträger bringt meinem Vater Postkarten, Briefe, Zeitungen, Muster- sendungen und Drucksachen. Ein anderer Postbote kommt in einem gelben Postwagen gefahren. Er händigt meinem Vater eine Geldsumme ein. Mein Vater quittiert ihm über das erhaltene Geld. Hoch oben auf dem Wagenbock sitzt der Postillon. Er knallt mit der Peitsche. Das Pferd zieht an und fährt den Postwagen durch die Stadt. Jetzt hält er an, dem Wagen entsteigt ein Post- beamter. Es ist der Paketbesteller. Er trägt ein Paket in ein Haus. Der Paketempfäuger gibt diesem Postboten 10 oder 15 Pfennige als Bezahlung dafür, daß ihm das Paket zugestellt wurde. Der Postbote steigt wieder ein und fährt vor ein anderes Haus. Der Postillon Sch. fährt schon über 25 Jahre den Post-

3. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 357

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
357 Tapeten und gestrichene Wände und Decken sind mit Brot trocken und scharf abzureiben, nachdem der Fuß- boden des Zimmers vorher mit5°/,iger Karbollösung stark an- gefeuchtet ist. Das zum Abreiben der Wände verwandte Brot und die am Boden besindlichen Krumen sowie die benutzten Lappen werden nachher verbrannt. Nach dieser gründlichen Desinfektion des Krankenzimmers und sämtlicher darin befindlichen Gegenstände muß das Zimmer noch mindestens 24 Stunden tüchtig g e lüftet werden und kann alsdann wieder in Gebrauch genommen werden. Wenn der Kranke in ein Äospital gebracht worden ist, so sind die in diesem Paragraphen anempfohlenen Maßregeln für die von demselben vorher benutzten Wohnräume ebenfalls er- forderlich. 7. Transportwesen. An einer ansteckenden Krankheit Leidende dürfen unter keinen Amständen mittels öffentlicher Fuhrwerke (Droschken, Omnibus, Pferdebahnen, Eisen- bahnen in ein Äospital oder in eine andere Wohnung verbracht werden, sondern ausschließlich mittels eigens dazu bestimmter Krankenwagen. 8. Leichen. Leichen an Scharlach und Diphtherie Verstorbener sarge man, nach Feststellung des sicheren Todes durch den Arzt, ungewaschen und in ein in 5 °/0 iger Karbol- säurelösung getauchtes Leinentuch gehüllt, ein und sorge für tunlichst rasche Überführung der Leiche aus der Wohnung in die Leichenhalle des Friedhofs. — Die in den vorstehenden Sätzen für Scharlach und Diph- therie angegebenen Vorschriften finden unter den vom Arzt zu bestimmenden Abänderungen auch bei andern a n st e ck e n - den Krankheiten Anwendung. (vr. L. Schlesinger saus Gesundheitspflege^.) 3. Die erste Hilfe bei Unglüüsfällen. „Wenige Menschen wissen, wie bei plötzlichen Anglücksfällen die erste Äilfe zu leisten sei. Viele Verunglückte, welche durch

4. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 358

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
358 rasche Lilfe zu retten gewesen wären, sterben alljährlich eines elenden Todes, weil niemand da ist, der die erste Lilfe zu leisten versteht. Zwar empfindet ein jeder gute Mensch den . Drang, in Anglücks fällen seinem Nebenmenschen Lilfe zu leisten; aber die meisten schrecken davor zurück, selbst Land anzulegen, weil sie nicht wiffen, ob sie nicht Verkehrtes tun und durch ihre Lilfe mehr schaden als nützen." So sagt mit Recht der ver- dienstvolle Professor von Esmarch in Kiel, der mit größtem Eifer sich die Ausbildung von Männern und Frauen für die erste Lilfeleistung in Anglücksfällen hat angelegen sein lassen. Wie nun in angemessener Weise solche erste Lilfe zu leisten ist, soll für die wichtigsten Fälle angegeben werden. Gefährliche Verletzungen des menschlichen Körpers können 1. Quetschungen und Verwundungen sein. Quetschungen entstehen durch Stoß, Schlag, Fall, Sturz u. dergl. Sie bestehen in inneren Zerreißungen, besonders der Laargefäße. Die äußere Laut erscheint dabei ^unverletzt, aber es erfolgen Blutergüsse unter die Laut, sowie schmerzhafte Schwellung und Verfärbung der gequetschten Stelle. Sind innere Organe bei der Quetschung beschädigt worden, so treten Ohnmacht, Bewußtlosigkeit, Erbrechen, (bei Erschütterungen des Gehirns) und Blutspeien neben heftigen Schmerzen auf. Man löse in solchen Fällen die beengende Kleidung. Ist der Kranke ohnmächtig oder sieht er sehr blaß aus, so lagere man ihn in der Weise, daß der Kopf niedrig liegt. Ist der Puls nicht mehr zu fühlen, so spritzt man dem Ohnmächtigen Wasser ins Gesicht. Sofort muß aber ein Arzt geholt werden, der die weitere Behandlung übernimmt. Quetschungen kommen durch Anwendung stumpfer Gewalt zu- stande, Verwundungen entstehen durch Schnitt, Lieb, Stich, Schuß, Riß, auch durch Quetschungen. Allemal ist dabei die äußere Laut zerrissen. Kleine Wunden von geringer Tiefe sind sorgfältig rein zu waschen. Zum Waschen nimmt man Wasser mit Karbollösung, um Fäulniserreger von der Wunde fernzu- halten. Das Verbinden geschieht mit Iodoformgaze; ist solche nicht vorhanden, kann reine Leinwand verwendet werden, welche

5. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 5

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
5 niffe darf er nicht verraten, da er sonst seinem Meister schädigen kann. Mit Material und Werkzeug muß er sorgsam und schonend umgehen; alles, was er mutwillig oder absichtlich zer- bricht oder beschädigt, muß sein gesetzlicher Vertreter ersetzen. Er ist verpflichtet, die Fortbildungsschule (Fachschule) regel- mäßig zu besuchen. Gast- und Schankwirtschaften darf er, so- lange er noch nicht 16 Jahre alt ist, nur in Begleitung Er- wachsener besuchen. Ausgabe des Betriebes durch denlehr- Herrn. Gibt der Lehrherr seinen Betrieb aus, so hat er dies binnen 8 Tagen der Handwerkskammer mitzuteilen und anzugeben, ob sein Nachfolger in den Lehrvertrag eintritt.^Ist dies der Fall, so wird aus Antrag des Nachfolgers und des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings ein entsprechender Ver- merk in den Lehrvertrag gesetzt und die Änderung auch in die Lehrlingsrolle eingetragen. Findet eine Nachfolge nicht statt, so sorgt die Handwerkskammer für anderweitige Unterbringung für die Nestdauer der Lehrzeit. Der Lehrherr hat auch inner- halb 8 Tagen der Handwerkskammer den Ablauf der Lehrzeit, sowie auch jede frühzeitige Lösung des Lehrvertrages mitzuteilen. Gründe für die Entlassung des Lehr- lings vorablauf der Lehrzeit und ohne Kündigung. Der Lehrherr kann den Lehrling sofort entlassen: 1. Wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter den Lehrherrn bei Abschluß des Lehrvertrages durch Vorzeigung falscher oder gefälschter Arbeitsbücher, Zeugnisse u. dergl. hinter- gangen, oder ihn über das Bestehen eines anderen, ihn gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat; 2. wenn er eines Diebstahles, einer Entwendung, einer Unter- schlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebens- wandels sich schuldig macht; 3. wenn er die Lehre unbefugt verlassen hat oder sonst den nach dem Lehrvertrage ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert;

6. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 7

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
7 sein würde, welche bei Eingehung des Lehrvertrages nicht zu erkennen war; 5. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen oder vertraglichen Ver- pflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefähr- denden Weise vernachlässigt oder das Recht der väter- lichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm ver- tragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. Böswilliges Verlassen der Lehre vor Ablauf der Lehrzeit. Verläßt der Lehrling ohne genügenden Grund die Lehre, so kann der Meister ihn durch die Polizeibehörde anhalten lassen, so lange in der Lehre zu bleiben, bis das Lehrverhältnis durch gerichtliches Verhältnis gelöst ist oder dem Lehrling durch vorläuflges Gerichtsurteil gestattet ist, aus der Lehre zu bleiben. Verläßt der Lehrling dennoch in einem durch das Gesetz nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf polizeiliche Zufüh- rung geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Der Antrag muß binnen einer Woche nach Austritt aus der Lehre gestellt sein. Weigert sich der Lehrling zur Rückkehr, so kann die Polizeibehörde ihn zwangsweise zurückführen oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder Last bis zu fünf Tagen zur Rückkehr anhalten. Entschädigungsansprüche bei vorzei- tigerlösung des Lehrverhältnisses. Eine Entschädigung steht beiden Teilen zu, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen war und der Antrag auf Entschädigung innerhalb einer Woche nach Austritt aus der Lehre gestellt wird. (Innerhalb 4 Wochen durch Klage.) Es ist zu zahlen für jeden Tag des Vertragsbruches die Äälfte des ortsüblichen Gesellenlohnes, aber nicht länger als l/2 Jahr. Für die Zahlung der Entschädigung haftet der Vater des Lehrlings (gesetzt. Vertreter), oder aber der neue Meister, wenn er den Lehrling bewog, die Lehre zu verlassen, oder ihn trotz Kenntnis des Vertragsbruches in die Lehre nahm.

7. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 19

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
19 trug es, einer Unterschlagung schuldig machen, oder einen liederlichen Lebenswandel führen; c) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen oder sich beharrlich weigern, ihnen obliegende Arbeiten zu vollführen; d) wenn sie trotz Verwarnung unvorsichtig mit Feuer und Licht umgehen; e) wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder dessen Familienangehörigen zuschulden kommen lassen; i) wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sach- beschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter schuldig machen; g) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Wandlungen verleiten oder zu verleiten suchen, die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; h) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. Sind die den Fällen a—g zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt, so ist die Ent- lassung nicht mehr zulässig. 3. Gesellen und Gehilfen können nach § 124 in folgenden Fällen ohne vorherige Kündigung aus der Arbeit treten: a) Wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; b) wenn der Arbeitgeber sich gegen sie oder ihre Familien- angehörigen Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen zu- schulden kommen läßt; c) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder seine Fa- milienangehörigen den Arbeiter oder dessen Familienange- hörigen zu Wandlungen verleiten oder zu verleiten suchen, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; d) wenn die Lohnzahlungen nicht gesetzlich geschehen, wenn der Arbeitgeber bei Stücklohn nicht für die gehörige Be- schäftigung sorgt, oder den Arbeiter sonst widerrechtlich übervorteilt; e) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Ge- sundheit des Arbeiters einer nachweislichen Gefahr aus- 2*

8. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 29

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
29 der bestehenden bau--, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor- schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu er- teilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben notwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszu- fertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er muß niit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung ver- sagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die Nächstvorgesetzte Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheids an gerechnet, zu erheben ist. Zur Anlegung von Dampfkesseln, die- selben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den be- stehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrat über die Anlegung von Dampfkeffeln erlaffen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen, oder endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkeh- rungen und Einrichtungen vorzuschreiben. Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu unter- suchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Ge- nehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die im § 147 angedrohte Strafe verwirkt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Er- laubnis.

9. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 30

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
30 Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen: 1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Llnsittlichkeit mißbrauchen werde; 2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder. Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, b) die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden, geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15 000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Orts- statut (§ 142) festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei-- und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens-- und Wirtschafts- bedürfniffen im Großen und deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Be- trieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehen- den Bestimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Abs. 3 unter d, auch auf andere Vereine, einschließlich der bereits bestehen- den, selbst dann Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. 3. Rechte des Gewerbetreibenden. a) Die Befugnis zum selbständigen Betriebe eines stehen- den Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl

10. Präparationsstoffe für Fortbildungs- und Fachschulen - S. 34

1910 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
34 steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheits- strafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind; 4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist; 5. in dem Falle des § 55 Ziffer 4, sobald der den Verhält- nissen des Verwaltungsbezirkes der zuständigen Verwal- tungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbescheine erteilt oder ausgedehnt sind. Der Wandergewerbeschein wird für 1 Kalenderjahr erteilt. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Zagd und Fischerei feilbietet; 2. wer in der Amgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilo- meter Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet; 3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser an- fährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet; 4. wer bei öffentlichen Festen. Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaub- nis der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmen- den Waren feilbietet. Die Landesregierungen können in weiterem Amfange den Gewerbebetrieb im Amherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebiets gestatten.
   bis 10 von 80 weiter»  »»
80 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 80 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 0
5 2
6 0
7 0
8 0
9 0
10 3
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 3
17 0
18 0
19 1
20 0
21 2
22 0
23 0
24 0
25 3
26 19
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 6
34 0
35 0
36 0
37 4
38 0
39 72
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 6
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 2
1 9
2 0
3 31
4 34
5 1
6 48
7 1
8 2
9 3
10 1
11 11
12 51
13 0
14 0
15 3
16 86
17 88
18 0
19 10
20 1
21 35
22 0
23 0
24 105
25 0
26 2
27 2
28 14
29 0
30 5
31 0
32 16
33 0
34 1
35 2
36 163
37 0
38 4
39 69
40 34
41 11
42 70
43 4
44 5
45 288
46 3
47 0
48 3
49 2
50 1
51 0
52 7
53 0
54 71
55 0
56 0
57 0
58 0
59 4
60 18
61 15
62 0
63 1
64 2
65 0
66 7
67 0
68 80
69 6
70 0
71 5
72 191
73 2
74 0
75 52
76 19
77 303
78 0
79 16
80 1
81 11
82 36
83 0
84 108
85 1
86 0
87 39
88 0
89 0
90 2
91 65
92 119
93 0
94 251
95 1
96 1
97 1
98 2
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 1
4 0
5 42
6 0
7 7
8 0
9 0
10 0
11 0
12 2
13 1
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 1
31 0
32 0
33 4
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 29
40 0
41 0
42 0
43 2
44 0
45 0
46 2
47 1
48 0
49 0
50 1
51 0
52 22
53 0
54 1
55 0
56 0
57 0
58 1
59 3
60 0
61 0
62 41
63 0
64 7
65 0
66 1
67 2
68 0
69 0
70 0
71 0
72 0
73 0
74 0
75 1
76 0
77 0
78 0
79 0
80 0
81 1
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 0
93 0
94 0
95 0
96 0
97 0
98 0
99 1
100 1
101 0
102 0
103 0
104 0
105 0
106 0
107 0
108 0
109 0
110 0
111 2
112 1
113 0
114 2
115 0
116 0
117 0
118 0
119 0
120 0
121 0
122 0
123 1
124 1
125 0
126 0
127 1
128 0
129 0
130 0
131 1
132 0
133 0
134 0
135 0
136 6
137 0
138 0
139 0
140 0
141 0
142 0
143 0
144 0
145 0
146 0
147 2
148 0
149 0
150 0
151 0
152 4
153 0
154 16
155 0
156 0
157 0
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 0
165 0
166 0
167 0
168 0
169 0
170 0
171 0
172 0
173 5
174 0
175 4
176 0
177 4
178 0
179 3
180 0
181 0
182 0
183 16
184 0
185 0
186 0
187 0
188 1
189 0
190 0
191 0
192 0
193 0
194 0
195 2
196 0
197 0
198 0
199 0