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Grünes, keinen Menschen, weiter gar nichts .... Kinder, das
muß schrecklich sein! Gott behüte euch alle davor, in so ein Ge-
fängnis zu kommen! So soll jeder denken, der daran vorbeigeht.
Aber dann kann man noch einen andern Gedanken haben, näm-
lich den: Es ist gut, daß das Gericht da ist. Sonst wären gewiß
viel mehr Übeltaten in der Welt. Denn auch die bösen Menschen
wollen nicht gern ins Gefängnis, sie fürchten sich davor, fürchten
sich daher auch vor mancher bösen Tat, und so sind die guten
und redlichen Menschen geschützt.
Wer nun freilich denkt, die Richter da drinnen hätten weiter
nichts zu tun, als die Übeltäter abzustrafen, so wie es die Gesetze
verlangen — wer so denkt, der ist sehr im Irrtum. Denn viel
mehr Arbeit machen dem Gerichte die Streitigkeiten der Leute
untereinander. Da hat sich jemand beim Schneider einen Über-
zieher machen lassen und sagt nun, 50 Jt> wäre als Preis aus-
gemacht gewesen. Aber der Schneider behauptet, 60 Jf, hätten
sie vereinbart und der Besteller müsse sich irren. Wer von beiden
Recht hat, muß der Richter entscheiden. Oder es ist jemand ge-
fallen, hat das Bein gebrochen und hat längere Zeit nicht seiner
Arbeit nachgehen können. Er hat sich für solchen Unfall ver-
sichert. Aber das Versicherungsgeschäft will nichts zahlen und be-
hauptet, der Mann wäre selbst schuld gewesen an diesem Falle.
Nun lassen sie das Gericht entscheiden. Oder zwei Bauern wissen
nicht genau, wem der dicke Heckenzaun zwischen ihren Gärten ge-
hört. Beide glauben, ein Recht daran zu haben. Da muß der
Richter feststellen, wessen Recht das bessere ist. Und so kommen
täglich viele und die allerverschiedensten Sachen vor das Gericht,
das da sagen muß, wer in solchen Streifällen Recht hat.
Weiter hat das Gericht noch eine Arbeit zu leisten. Es führt
nämlich große Bücher. In denen steht jeder drin, der ein Haus
oder ein Feld hat. Das sind die G r u n d b ü ch e r. Wenn nun
eine Baustelle oder eine Wiese oder ein ganzes Gut, überhaupt
Grund und Boden verkauft werden soll, so muß der Kauf in diese
Bücher eingetragen werden. Sonst könnte wohl einer sein Feld
zweimal verkaufen, denn der erste Käufer könnte es doch nicht
mitnehmen. In diese Bücher muß auch eingetragen werden, wenn
TM Hauptwörter (50): [T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T100: [Gott Herr Herz Wort Leben Hand Himmel Vater Kind Mensch], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T13: [Baum Wald Feld Wiese Garten Gras Winter Mensch Sommer Haus]]
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jemand sich auf sein Haus oder sein Grundstück Geld borgt.
Warum das wohl?
Ähnliche Bücher hat das Gericht zu führen, in denen alle
Handelsgeschäfte stehen, die H a n d e l s r e g i st e r, da-
mit auch hier genau bekannt ist, wem das Geschäft eigentlich ge-
hört. Dadurch will man zunächst vermeiden, daß die Lieferanten
(Gewerbetreibenden, die für das Geschäft arbeiten) betrogen
werden.
Endlich hat eine andere Abteilung des Gerichts dafür zu
sorgen, daß jedes arme Waisenkind einen Vormund be-
kommt; und das Gericht hat auch nachzusehen, ob sich der Vor-
mund um sein Mündel redlich kümmert." (Jütting u. Weber.)
Begriffliches. Siehe Sperrdruck.
8*. Die Psst.
Ziel. Wer uns die Briefe und Pakete bringt.
3) Die Kinder erzählen, was sie bereits darüber wissen.
b) Geordnete Darstellung. — Die Schüler erzählen unter
Leitung des Lehrers folgendes:
1. Wieder Po st botekommt. „Da kommt der Brief-
träger. Er trägt eine schwarze Tuchmütze, diese ist mit zwei roten
Streifen geziert. An seinem dunkeln Rocke glänzen „goldene"
Knöpfe. Diese Knöpfe zeigen das deutsche Reichswappen. In
seiner Ledertasche bewahrt er die Postsachen auf. Der Briefträger
bringt meinem Vater Postkarten, Briefe, Zeitungen, Muster-
sendungen und Drucksachen. Ein anderer Postbote kommt in einem
gelben Postwagen gefahren. Er händigt meinem Vater eine
Geldsumme ein. Mein Vater quittiert ihm über das erhaltene
Geld. Hoch oben auf dem Wagenbock sitzt der Postillon. Er knallt
mit der Peitsche. Das Pferd zieht an und fährt den Postwagen
durch die Stadt. Jetzt hält er an, dem Wagen entsteigt ein Post-
beamter. Es ist der Paketbesteller. Er trägt ein Paket in ein
Haus. Der Paketempfäuger gibt diesem Postboten 10 oder
15 Pfennige als Bezahlung dafür, daß ihm das Paket zugestellt
wurde. Der Postbote steigt wieder ein und fährt vor ein anderes
Haus. Der Postillon Sch. fährt schon über 25 Jahre den Post-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T75: [Haar Auge Kopf Hand Gesicht Mann Farbe Mantel Fuß Frau], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T50: [Haus Pferd Bauer Herr Wagen Mann Tag Kind Weg Leute], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T123: [Haar Mann Kopf Frau Hand Fuß Kleidung Mantel Hut Schuh]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
357
Tapeten und gestrichene Wände und Decken
sind mit Brot trocken und scharf abzureiben, nachdem der Fuß-
boden des Zimmers vorher mit5°/,iger Karbollösung stark an-
gefeuchtet ist.
Das zum Abreiben der Wände verwandte Brot und
die am Boden besindlichen Krumen sowie die benutzten Lappen
werden nachher verbrannt.
Nach dieser gründlichen Desinfektion des Krankenzimmers
und sämtlicher darin befindlichen Gegenstände muß das Zimmer
noch mindestens 24 Stunden tüchtig g e lüftet werden und
kann alsdann wieder in Gebrauch genommen werden.
Wenn der Kranke in ein Äospital gebracht worden ist, so
sind die in diesem Paragraphen anempfohlenen Maßregeln für
die von demselben vorher benutzten Wohnräume ebenfalls er-
forderlich.
7. Transportwesen. An einer ansteckenden Krankheit
Leidende dürfen unter keinen Amständen mittels öffentlicher
Fuhrwerke (Droschken, Omnibus, Pferdebahnen, Eisen-
bahnen in ein Äospital oder in eine andere Wohnung verbracht
werden, sondern ausschließlich mittels eigens dazu bestimmter
Krankenwagen.
8. Leichen. Leichen an Scharlach und Diphtherie
Verstorbener sarge man, nach Feststellung des sicheren Todes
durch den Arzt, ungewaschen und in ein in 5 °/0 iger Karbol-
säurelösung getauchtes Leinentuch gehüllt, ein und sorge für
tunlichst rasche Überführung der Leiche aus der Wohnung in
die Leichenhalle des Friedhofs. —
Die in den vorstehenden Sätzen für Scharlach und Diph-
therie angegebenen Vorschriften finden unter den vom Arzt zu
bestimmenden Abänderungen auch bei andern a n st e ck e n -
den Krankheiten Anwendung.
(vr. L. Schlesinger saus Gesundheitspflege^.)
3. Die erste Hilfe bei Unglüüsfällen.
„Wenige Menschen wissen, wie bei plötzlichen Anglücksfällen
die erste Äilfe zu leisten sei. Viele Verunglückte, welche durch
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust], T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde]]
TM Hauptwörter (100): [T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung], T124: [Wasser Luft Sauerstoff Körper Stoff Kohlensäure Teil Feuer Pflanze Kalk], T46: [Körper Blut Wasser Luft Haut Magen Herz Speise Muskel Mund]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
358
rasche Lilfe zu retten gewesen wären, sterben alljährlich eines
elenden Todes, weil niemand da ist, der die erste Lilfe zu
leisten versteht. Zwar empfindet ein jeder gute Mensch den
. Drang, in Anglücks fällen seinem Nebenmenschen Lilfe zu leisten;
aber die meisten schrecken davor zurück, selbst Land anzulegen,
weil sie nicht wiffen, ob sie nicht Verkehrtes tun und durch ihre
Lilfe mehr schaden als nützen." So sagt mit Recht der ver-
dienstvolle Professor von Esmarch in Kiel, der mit größtem
Eifer sich die Ausbildung von Männern und Frauen für die
erste Lilfeleistung in Anglücksfällen hat angelegen sein lassen.
Wie nun in angemessener Weise solche erste Lilfe zu leisten
ist, soll für die wichtigsten Fälle angegeben werden.
Gefährliche Verletzungen des menschlichen Körpers können
1. Quetschungen und Verwundungen sein.
Quetschungen entstehen durch Stoß, Schlag, Fall,
Sturz u. dergl. Sie bestehen in inneren Zerreißungen, besonders
der Laargefäße. Die äußere Laut erscheint dabei ^unverletzt,
aber es erfolgen Blutergüsse unter die Laut, sowie schmerzhafte
Schwellung und Verfärbung der gequetschten Stelle. Sind
innere Organe bei der Quetschung beschädigt worden, so treten
Ohnmacht, Bewußtlosigkeit, Erbrechen, (bei Erschütterungen des
Gehirns) und Blutspeien neben heftigen Schmerzen auf. Man
löse in solchen Fällen die beengende Kleidung. Ist der Kranke
ohnmächtig oder sieht er sehr blaß aus, so lagere man ihn in
der Weise, daß der Kopf niedrig liegt. Ist der Puls nicht
mehr zu fühlen, so spritzt man dem Ohnmächtigen Wasser ins
Gesicht. Sofort muß aber ein Arzt geholt werden, der die
weitere Behandlung übernimmt.
Quetschungen kommen durch Anwendung stumpfer Gewalt zu-
stande, Verwundungen entstehen durch Schnitt, Lieb, Stich,
Schuß, Riß, auch durch Quetschungen. Allemal ist dabei die
äußere Laut zerrissen. Kleine Wunden von geringer Tiefe sind
sorgfältig rein zu waschen. Zum Waschen nimmt man Wasser
mit Karbollösung, um Fäulniserreger von der Wunde fernzu-
halten. Das Verbinden geschieht mit Iodoformgaze; ist solche
nicht vorhanden, kann reine Leinwand verwendet werden, welche
TM Hauptwörter (50): [T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust]]
TM Hauptwörter (100): [T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T46: [Körper Blut Wasser Luft Haut Magen Herz Speise Muskel Mund], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T59: [Tod Leben Volk Herz Freund Mann Wort König Tag Feind]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
5
niffe darf er nicht verraten, da er sonst seinem Meister schädigen
kann. Mit Material und Werkzeug muß er sorgsam und
schonend umgehen; alles, was er mutwillig oder absichtlich zer-
bricht oder beschädigt, muß sein gesetzlicher Vertreter ersetzen.
Er ist verpflichtet, die Fortbildungsschule (Fachschule) regel-
mäßig zu besuchen. Gast- und Schankwirtschaften darf er, so-
lange er noch nicht 16 Jahre alt ist, nur in Begleitung Er-
wachsener besuchen.
Ausgabe des Betriebes durch denlehr-
Herrn. Gibt der Lehrherr seinen Betrieb aus, so hat er
dies binnen 8 Tagen der Handwerkskammer mitzuteilen und
anzugeben, ob sein Nachfolger in den Lehrvertrag eintritt.^Ist
dies der Fall, so wird aus Antrag des Nachfolgers und des
gesetzlichen Vertreters des Lehrlings ein entsprechender Ver-
merk in den Lehrvertrag gesetzt und die Änderung auch in die
Lehrlingsrolle eingetragen. Findet eine Nachfolge nicht statt,
so sorgt die Handwerkskammer für anderweitige Unterbringung
für die Nestdauer der Lehrzeit. Der Lehrherr hat auch inner-
halb 8 Tagen der Handwerkskammer den Ablauf der Lehrzeit,
sowie auch jede frühzeitige Lösung des Lehrvertrages mitzuteilen.
Gründe für die Entlassung des Lehr-
lings vorablauf der Lehrzeit und ohne
Kündigung. Der Lehrherr kann den Lehrling sofort
entlassen:
1. Wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter den Lehrherrn
bei Abschluß des Lehrvertrages durch Vorzeigung falscher
oder gefälschter Arbeitsbücher, Zeugnisse u. dergl. hinter-
gangen, oder ihn über das Bestehen eines anderen, ihn
gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen
Irrtum versetzt hat;
2. wenn er eines Diebstahles, einer Entwendung, einer Unter-
schlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebens-
wandels sich schuldig macht;
3. wenn er die Lehre unbefugt verlassen hat oder sonst den
nach dem Lehrvertrage ihm obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen beharrlich verweigert;
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
7
sein würde, welche bei Eingehung des Lehrvertrages nicht
zu erkennen war;
5. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen oder vertraglichen Ver-
pflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit,
die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefähr-
denden Weise vernachlässigt oder das Recht der väter-
lichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm ver-
tragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird.
Böswilliges Verlassen der Lehre vor
Ablauf der Lehrzeit. Verläßt der Lehrling ohne
genügenden Grund die Lehre, so kann der Meister ihn durch
die Polizeibehörde anhalten lassen, so lange in der Lehre zu
bleiben, bis das Lehrverhältnis durch gerichtliches Verhältnis
gelöst ist oder dem Lehrling durch vorläuflges Gerichtsurteil
gestattet ist, aus der Lehre zu bleiben.
Verläßt der Lehrling dennoch in einem durch das Gesetz
nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die
Lehre, so kann letzterer den Anspruch auf polizeiliche Zufüh-
rung geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen
ist. Der Antrag muß binnen einer Woche nach Austritt aus
der Lehre gestellt sein. Weigert sich der Lehrling zur Rückkehr,
so kann die Polizeibehörde ihn zwangsweise zurückführen oder
durch Androhung von Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder Last
bis zu fünf Tagen zur Rückkehr anhalten.
Entschädigungsansprüche bei vorzei-
tigerlösung des Lehrverhältnisses. Eine
Entschädigung steht beiden Teilen zu, wenn der Lehrvertrag
schriftlich geschlossen war und der Antrag auf Entschädigung
innerhalb einer Woche nach Austritt aus der Lehre gestellt
wird. (Innerhalb 4 Wochen durch Klage.)
Es ist zu zahlen für jeden Tag des Vertragsbruches die Äälfte
des ortsüblichen Gesellenlohnes, aber nicht länger als l/2 Jahr.
Für die Zahlung der Entschädigung haftet der Vater des
Lehrlings (gesetzt. Vertreter), oder aber der neue Meister, wenn
er den Lehrling bewog, die Lehre zu verlassen, oder ihn trotz
Kenntnis des Vertragsbruches in die Lehre nahm.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T90: [Luther Kirche Lehre Schrift Wittenberg Papst Kaiser Reformation Jahr Konzil]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
19
trug es, einer Unterschlagung schuldig machen, oder einen
liederlichen Lebenswandel führen;
c) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen oder sich beharrlich
weigern, ihnen obliegende Arbeiten zu vollführen;
d) wenn sie trotz Verwarnung unvorsichtig mit Feuer und
Licht umgehen;
e) wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen
den Arbeitgeber oder dessen Familienangehörigen zuschulden
kommen lassen;
i) wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sach-
beschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder der
Mitarbeiter schuldig machen;
g) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner
Vertreter zu Wandlungen verleiten oder zu verleiten suchen,
die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
h) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit
einer abschreckenden Krankheit behaftet sind.
Sind die den Fällen a—g zugrunde liegenden Tatsachen
dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt, so ist die Ent-
lassung nicht mehr zulässig.
3. Gesellen und Gehilfen können nach § 124 in folgenden
Fällen ohne vorherige Kündigung aus der Arbeit treten:
a) Wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
b) wenn der Arbeitgeber sich gegen sie oder ihre Familien-
angehörigen Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen zu-
schulden kommen läßt;
c) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder seine Fa-
milienangehörigen den Arbeiter oder dessen Familienange-
hörigen zu Wandlungen verleiten oder zu verleiten suchen, die
gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen;
d) wenn die Lohnzahlungen nicht gesetzlich geschehen, wenn
der Arbeitgeber bei Stücklohn nicht für die gehörige Be-
schäftigung sorgt, oder den Arbeiter sonst widerrechtlich
übervorteilt;
e) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Ge-
sundheit des Arbeiters einer nachweislichen Gefahr aus-
2*
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
29
der bestehenden bau--, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor-
schriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter
Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu er-
teilen. Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen,
welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit
und Leben notwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszu-
fertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er
muß niit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung ver-
sagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird.
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die Nächstvorgesetzte
Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn
Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheids an gerechnet,
zu erheben ist.
Zur Anlegung von Dampfkesseln, die-
selben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht,
ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen
Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den be-
stehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften
sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
zu prüfen, welche von dem Bundesrat über die Anlegung von
Dampfkeffeln erlaffen werden. Sie hat nach dem Befunde die
Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen,
oder endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkeh-
rungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu unter-
suchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Ge-
nehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber
auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb beginnt, hat die
im § 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche
Dampfkessel.
Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit
Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Er-
laubnis.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
30
Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen,
welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe
zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der
Hehlerei oder der Llnsittlichkeit mißbrauchen werde;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal
wegen seiner Beschaffenheit oder. Lage den polizeilichen
Anforderungen nicht genügt.
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß
a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein,
b) die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum
Ausschänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter
a fallenden, geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger
als 15 000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit
einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Orts-
statut (§ 142) festgesetzt wird,
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig
sein solle.
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei-- und die
Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche
den gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens-- und Wirtschafts-
bedürfniffen im Großen und deren Absatz im Kleinen zum
ausschließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, einschließlich
der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Be-
trieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehen-
den Bestimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Abs. 3 unter
d, auch auf andere Vereine, einschließlich der bereits bestehen-
den, selbst dann Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den
Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
3. Rechte des Gewerbetreibenden.
a) Die Befugnis zum selbständigen Betriebe eines stehen-
den Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
34
steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheits-
strafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist, und seit
Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen
sind;
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei,
Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist;
5. in dem Falle des § 55 Ziffer 4, sobald der den Verhält-
nissen des Verwaltungsbezirkes der zuständigen Verwal-
tungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen
Wandergewerbescheine erteilt oder ausgedehnt sind.
Der Wandergewerbeschein wird für 1 Kalenderjahr erteilt.
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und
Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel-
und Bienenzucht sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der
Zagd und Fischerei feilbietet;
2. wer in der Amgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilo-
meter Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren,
welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs
gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich
deren dies Landesgebrauch ist, anbietet;
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren,
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser an-
fährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet;
4. wer bei öffentlichen Festen. Truppenzusammenziehungen
oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaub-
nis der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmen-
den Waren feilbietet.
Die Landesregierungen können in weiterem Amfange den
Gewerbebetrieb im Amherziehen mit Gegenständen des gemeinen
Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebiets
gestatten.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend], T28: [Schiff Meer Wasser Land Küste Ufer Insel See Flut Welle], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T114: [Fleisch Milch Brot Pferd Butter Käse Stück Wein Schwein Getreide]]