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1. Lesestücke für die beiden oberen Abtheilungen der Volksschulen - S. 30

1843 - Darmstadt : Jonghaus
30 die Worte heraus: „Das soll meinen armen Aeltern wohl- thun!" Er hat Wort gehalten; aber vorher hatte der menschenfreundliche Fürst für diese durch Bewilligung eines angemessenen lebenslänglichen Jahresgehaltes gesorgt. 47. Drei Freunde. Traue keinem Freunde, wenn du ihn nicht geprüft hast; an der Tafel des Gastmahls gibt es mehrere der- selben, als an der Thür des Kerkers. — Ein Mann hatte drei Freunde. Zwei derselben liebte er sehr, der dritte war ihm gleichgültig, ob dieser es gleich am redlich- sten mit ihm meinte. Einst ward er vor Gericht gefordert, wo er unschuldig, aber hart verklagt war. „Wer unter Euch," sprach er, „will mit mir gehen und für mich zeugen? denn ich bin hart verklaget worden, und der König zürnet." Der erste seiner Freunde entschuldigte sich sogleich, daß er nicht mit ihm gehen könne wegen anderer Geschäfte. Der zweite begleitete ihn bis zur Thür des Nathhauses; da wandte er sich und ging zurück aus Furcht vor dem zornigen Richter. Der dritte, auf den er am wenigsten gebaut hatte, ging hinein, redete für ihn und zeugte von seiner Unschuld so freudig, daß der Richter ihn löslich und beschenkte. Drei Freunde hat der Mensch in dieser Welt; wie be- tragen sie sich in der Stunde des Todes, wenn ihn Gott vor Gericht fordert? Das Geld, sein bester Freund, verlässet ihn zuerst und gehet nicht mit ihm. Seine Verwandten und Freunde begleiten ihn bis zur Thür des Grabes und kehren wieder in ihre Häuser. Der Dritte, den er im Le- den oft am meisten vergaß, sind seine wohlthätigen Werke. Sie allein begleiten ihn bis zum Throne des Richters; sie gehen voran, sprechen für ihn und finden Barmherzigkeit und Gnade. 48. Lcbensreguttg in der Natur. Die Vögel fliegen in der Luft gar herrlich und fröh- lich , hüpfen auf Aesten und Zweigen, und einige schwim- men zierlich und munter im Wasser umher. Der Hirsch ist ein schneller Läufer, ihn kann nicht der Jäger durch seine Füße gewinnen; das Eichkätzchen schwingt sich von einem Baume zum andern; und alles Gethier auf der

2. Lesestücke für die beiden oberen Abtheilungen der Volksschulen - S. 232

1843 - Darmstadt : Jonghaus
232 liess sich nicht für den Unterricht bezahlen, band sich nicht bei seinen Belehrungen an Ort und Stunde, sondern bei je- der schicklichen Gelegenheit, auf öffentlichen Spaziergängen, in den "Werkstätten der Künstler und Handwerker und bei den Volksversammlungen auf dein Markte liess er sich mit denen, die eines bessern Unterrichts fähig waren, in lehr- reiche Unterredungen ein, und gab sich nie das Ansehen eines Lehrers, vielmehr gestand er freimüthig, dass er selbst nichts wisse, sondern im Suchen der Weisheit begriffen sei. Beson- ders gab er sich Mühe den Keim der Sittlichkeit und Tugend in jungen unverdorbenen Gemüthern zu pflegen, worin er ihnen selbst als musterhaftes Beispiel voranging. In hohem Grade massig, enthaltsam und uneigennützig, verband er mit diesen Tugenden ausserordentliche Milde des Charakters Unerschrockenheit und unbestechliche Wahrheitsliebe. Dabei entzog er sich keiner Pflicht, die ihm als Bürger des Vater- landes oblag. Zu Anfange des peloponnesischen Krieges, welchen Athen 27 Jahre lang mit Sparta um die Oberherr- schaft in Griechenland führte, und der mit der völligen Un- terwerfung Athens endigte, focht er als gemeiner Soldat mit grosser Tapferkeit, und rettete mit eigener Lebensgefahr mehreren seiner jüngern Freunde das Leben. Ohne sich zu ' bürgerlichen Ehrenstellen zu drängen, verwaltete er doch der Reihe nach verschiedene obrigkeitliche Aemter, und ward selbst zur Würde eines Archonten, der höchsten im Staate, erhoben Auch hier blieb er seinen Grundsätzen treu, und widersetzte sich mit aller Stärke uneigennütziger Tu- gend jedem Beschlusse, der gegen Recht und Billigkeit war. Die Unfälle seines Vaterlands ertrug er, wenn auch mit tiefem Schmerze, doch mit dem standhaften Muthe, welchen die Weisheit ihren Verehrern einflösst. Dennoch blieb er von den Verfolgungen des > ei des und der Missgunst .nicht frei, und musste ihnen am Ende unterliegen. Schon lange zuvor hatte ein Dichter eine Komödie auf ihn verfertigt, wo- rin er ihn als Verführer der Jugend darstellte, und ihn dem Spotte und Gelächter der Menge Preis gab: durch den Glfich- muth des Sokrates, welcher bei ihrer Aufführung selbs. ge- genwärtig war, und sogar, damit ihn Jedermann sehen könne, einen erhöhten Platz einnahm, blieb sie jedoch ohne die ge- hoffte Wirkung. Selbst als Athen nach seiner Unterjochung durch die Spartaner unter der Schreckensregierung der so- genannten dreissig Tyrannen blutete, und viele der edelsten Männer unter dem nichtswürdigsten Vorwände zum Tode geführt wurden, wagte man es nicht, an den vom Volk hoch- verehrten edlen Greis die Hände zu legen. Endlich gelang es seinen Feinden aber doch, eine Anklage gegen ihn bei dem obersten Gerichte anzubringen, deren Hauptinhalt darin bestand, dass Sokrates die Jugend verführe und die Staats- religion durch Einfühnidg neuer Gottheiten verderbe, und

3. Lesestücke für die beiden oberen Abtheilungen der Volksschulen - S. 233

1843 - Darmstadt : Jonghaus
233 dass er dieser Verbrechen wegen den Tod verdiene. Alle Freunde der Wahrheit und Tugend geriethen darüber in Be- stürzung. Einige von seinen Schülern wollten seine Ver- theidigung übernehmen. Sokrates lehnte es ab. Mit ruhiger Würde erschien er in seinem 71sten Jahre zum ersten Male vor Gericht, bewies die Nichtigkeit der vorgebrachten An- klage, und schien weit weniger eine Vertheidigungsrede zu halten, als vielmehr seine Richter über Recht und Unrecht zu helehren und zurecht zu weisen. Jeder Besserdenkende war von seiner Unschuld überzeugt; aber die Mehrzahl sei- ner Richter, schon vorher gegen ihn eingenommen und durch die Art seiner Vertheidigung noch mehr erbittert, stimmten für das Todesurtheil. Man legte ihm Fesseln an und führte ihn unter lautem Wehklagen und Weinen seiner Freunde ins Gefangn iss. „Wie könnt ihr doch weinen, ihr Lieben,“ sagte der erhabene Weise, „dass mir das Gericht den Tod zuerkannt hat, wozu ich von der Natur gleich bei meiner Geburt verurtheilt ward? Wünscht mir doch lieber Glück zur Beschleunigung meiner Reise!" Einem seiner Schüler, der besonders darüber klagte, dass er unschuldig sterben müsse, legte er sanft lächelnd die Hand auf’s Haupt und sagte: „Wolltest du denn lieber, dass ich schuldig stürbe?“ Auf die Aufforderung eines andern, doch noch einen Ver- such zur Darlegung seiner Unschuld zu machen, erwiederte er: „Wozu das, habe ich das nicht durch mein ganzes Lehen gethan? War es nicht mein tägliches Geschäft, zu untersu- chen, was Recht und was Unrecht sei, und jenes zu thun und dieses ztr unterlassen?“ — Einer Sitte zufolge konnte in Athen ein Verurtheilter, der kein Staatsverbrecher war, die Todesart wählen. Als er desshalb befragt wurde, ant- wortete er: „Ich halte mich desshalb, weil ich mich mein ganzes Leben hindurch bemüht habe, meiue Mitbürger tugend- haft zu machen, für würdig, in das Prytaneum (eine Anstalt, worin verdiente Männer auf öffentliche Kosten gespeist wur- den), ausgenommen zu werden.“ Hierauf wurde ihm der Giftbecher, eine gewöhnliche Art der Hinrichtung in Athen, zuerkannt. „Meine Richter,“ sagte er, als man ihm dieses Urtheil bekannt machte, „werden es bereuen, wenn sie der Vorwurf trifft, einen Weisen getödtet zu haben; denn so wenig ich mir auch selbst diesen Namen beilege, so wird man mir ihn doch nach meinem Tode beilegen. Mich trifft nur der Tod, der mir ohnehin nahe ist; sie aber die Schande und die Qual eines bösen Gewissens.“ Seine Hinrichtung verzögerte sich um mehrere Wochen. Während dieser Zeit blieb er über alle Furcht vor dem Tode erhaben. Jeden Tag versammelten sich seine Schüler um ihn, mit welchen er sich mit den wichtigsten Gegenständen, besonders über Unsterb- lichkeit der Seele und ihre Fortdauer nach dem Tode, unter- hielt. An seinem Todestage begrüsste er bei offenem Fen-

4. Lesestücke für die beiden oberen Abtheilungen der Volksschulen - S. 239

1843 - Darmstadt : Jonghaus
239 Ehrlichkeit kann Ehre geben, Aber bloßer Reichthum nicht. Jedem frei vors Auge treten Können, o wie schön ist das! Keine Schuldigkeit verspäten, Welchen Frieden gibt mir das! Gegen einen Jeden ehrlich, Doch mit kluger Vorsicht sein, O wie frommt das unaufhörlich Wie viel Segen bringt das ein! Alle guten Menschen schämen Sich des Falschen, der betrügt; Sollt' ich mir das Kleinod nehmen, Das im guten Namen liegt? Werd ich auch nicht reich auf Erden, Soll es mich doch nicht gereu'n. Nur ein guter Mensch zu werden, Soll mein stetes Streben fein. Wenn ich diesen Titel habe, Hab' ich's schönste Lobgedicht, Und mich peinigt einst am Grabe Des Gewissens Borwurf nicht. 202. Hermann. Unter der Regierung des ersten römischen Kaisers Au- gusts machten die Römer große Anstrengungen, Deutschland zu erobern. Mehrere Kriegszüge hatten sie schon unter- nommen, und die Gegenden der Weser und dem Rheine waren ihnen dem Anschein nach gänzlich unterworfen. Va- rus, der gegen das Jahr 9 nach Christi Geburt in Deutsch- land den Oberbefehl führte, hielt schon auf römische Weise Gericht in den deutschen Gauen, und, was die Deutschen am meisten aufbrachte, er ließ nach römischer Sitte die Beile mit den Nuthenbündeln vor sich hertragen, welche ein Zeichen seines Rechtes über Leben und Tod und körperliche Züchtigung sein sollte Eine Züchtigung aber mit Schlä- gen wäre dem freien deutschen Manne die entsetzlichste Be- schimpfung gewesen, und das Recht über sein Leben räumte er keinem Menschen, sondern allein der Gottheit ein.

5. Lesestücke für die beiden oberen Abtheilungen der Volksschulen - S. 225

1843 - Darmstadt : Jonghaus
225 Reisen in entfernte Länder. Die Rechtschaffenheit, welche er in seinem Gewerbe bewies, die Einsicht und Weisheit, welche er sich durch Nachdenken und Umgang erworben hatte , verschafften ihm bald in so hohem Grade die Achtung seiner Vaterstadt Athen, dass man ihm nicht nur eines der obersten obrigkeit- lichen Aemter übertrug, sondern ihm auch den Auf- trag ertheilte, dem Staate ganz neue Gesetze zu ge- den. Bei seiner Gesetzgebung, die in der Folge andern Völkern, und insbesondere auch den Rö- mern , zum Muster diente, liess er es nicht bloss da- bei bewenden, öffentlichen Verbrechen und Lastern vorzubeugen, vielmehr suchte er dadurch die Sitten seiner Mitbürger zu bessern, ihren Sinn zu veredeln und sie zu guten Menschen zu bilden. So setzte er z. B. fest, dass Kinder nicht nur zur Achtung und zum Gehorsam gegen ihre Aeitern, sondern auch zu ihrer Pflege im Alter verpflichtet sein sollten. Wer diess unterliess , w urde durch öffentliche Schande gebrand- markt. Auf den Vater- und Muttermord setzte er gar keine Strafe, weil er ein solches Verbrechen für ganz unnatürlich und bei gesunden Sinnen selbst für unmöglich hielt. Den Ehebruch hingegen bedrohte er mit Todesstrafe, und auf den Undank gegen Wohlthäter setzte er den Verlust des Bürgerrechts. Von Verstorbenen wollte er, dass man entweder gar nicht, oder nicht anders als rühmlich sprechen solle. In einem ähnlichen Geiste waren alle seine Gesetze abgefasst, und ob sie gleich nicht lange in ihrer Rein- heit bestanden , so war doch sein Ruhm auf immer begründet. Er galt nicht nur in Griechenland, son- dern auch in fernen Ländern für den weisesten Menschen. Auf einer seiner Reisen , die er nachmals unter- nahm, kam er auch zu Krösus, dem König von Ly- dien, welcher seinen Stolz darin suchte, nicht nur für den reichsten und mächtigsten, sondern auch für den gelehrtesten Fürsten seiner Zeit zu gelten. Krö- sus, von der Ankunft des grossen Gesetzgebers von Athen benachrichtigt, traf alle Anstalten, um ihm gleich beim Empfange eine grosse Meinung von sich Fischrr's Lesestücke. ' 15

6. Lesestücke für die beiden oberen Abtheilungen der Volksschulen - S. 258

1843 - Darmstadt : Jonghaus
258 angelegt hatte. Letzt sahe er erst, wie Welt sein Volk noch zurück war; setzt wußte er aber auch, waö er thun, und wie ers angreifen Müsse, um den Grund zu seiner Bildung zu legen. Und wenn es ihm auch nicht gelang, Alles so herzustellen, wie es vor seiner Seele stand, vor- züglich, da er die längste Zeit seiner segensreichen Regierung mit aus- wärtigen Mächten Krieg zu führen hatte, so hat er doch den Ruhm für sich, eben dadurch, daß er sich nicht schämte, noch als Mann und Kaiser Lehrling zu sein, seinem Volke für alle Folgezeit unendlich viel genützt zu haben. 2ü. Erhebung -es deutschen Volkes. Napoleon, Kaiser der Franzosen, halte seine Gewalt- herrschaft über einen grossen Theil von Europa ausgebrei- tet. Insbesondere seufzte auch Deutschland unter seinem Scepter. Mehrere deutsche Fürsten halte er ihrer Länder beraubt, andere genöthigt, mit ihm in einen für sie ver- derblichen Hund zu treten; über alle übte er eine schmach- volle Herrschaft aus. In allen deutschen Ländern zogen seine Beauftragten und Bevollmächtigten umher, welche bald Geld, bald Mannschaften, bald andere Zeichen der Unterwürfigkeit forderten. Seine Kriegsheere lagerten auf deutschem Boden, und erlaubten sich selbst mitten im Frieden ungestraft jede Gewaltthätigkeit. Die deutsche .lu- gend wurde für den französischen Kriegsdienst ausgeho- den, und zur Fühlung französischer Kriege in ferne Län- der geschleppt. und dennoch nur mit deutschem Gelde besoldet. Der deutsche Landmann musste sein Korn und sein Vieh, der deutsche Handwerker seine Arbeit in fran- zösische Magazinen liefern, und als Gegenzahlung erhiel- ten sie nichts, als Verachtung und Misshandlung, und lernten nichts, als französische Leichtfertigkeit und fran- zösische Laster. Ja. man ging sogar damit um, den Deut- schen ihre Gesetze und ihre Sprache zu nehmen. Hier und da war schon das französische Gesetzbuch eingeführt, und wurden Rechtssachen in französischer Sprache ver- handelt. Niemand durste es wagen, ein freies Wort zu sprechen ; die deutschen Buchdruckereien waren unter französische Aufsicht gestellt, und ohne Erlaubnis der französischen Gewalthaber durfte nicht einmal eine Kinder- schrift erscheinen. — Solche Schmach konnte das kräftige deutsche Volk, dem es nur an einem tüchtigen Führer fehlte , nicht lange ertragen. Lange schon kochte der

7. Lesestücke für die beiden oberen Abtheilungen der Volksschulen - S. 270

1843 - Darmstadt : Jonghaus
270 und in den sogenannten Bohlenstuben im Sommer weit kühler und im Winter weit wärmer als in den steinernen Gebäuden ist. Das Wasser ist sowohl ein guter als ein schlechter Wärmeleiter; bringt man nämlich das Wasser über das Feuer, so theilt sich die Wärme bald der ganzen Masse mit; ist dagegen das Wasser unter dem Feuer, so wird es nur sehr langsam oder wohl auch gar nicht er- wärmt. Dafür liefern die warmen Stellen in den Flüssen einen sehr schlagenden Beweis; die dem Flußbett eigen- thümlichc Wärme vermag mehr über das darüber hinrau- schende Wasser, als die grimmigste Kälte, die von oben herabdrückt und solche Stellen kaum mit einer leichten Eis- rinde zu bedecken vermag. Aus gleichem Grunde frieren tiefe Wasser nie ganz aus. Umgekehrt wirkt ein kleines Feuer, selbst das Flämmchen einer Oellampe so stark auf ein blecheruers Gefäß mit Wasser, das über demselben steht. Hier werde noch der Feuerprobe gedacht, welche in den Zeiten des Mittelalters zur Ermittelung von Ver- brechen als ein Gottesgericht pflegte angewandt zu werden. Zu ihr wurde nächst andern Gottesurtl,eilen in solchen Fällen geschritten, wenn die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten auf keine andere Weise ermittelt werden konnte, und sie bestand darin, daß der Unglückliche, welcher ihr anheim fiel, nachdem er 3 Tage zuvor unter Aufsicht des Priesters gefastet und gebetet hatte, entweder ein glühen- des Stück Eisen eine Zeit lang in der Hand halten, oder mit bloßen Füßen über eine Anzahl glühender Pflugschaare langsam gehen mußte. Seine Schuld oder Unschuld war erwiesen, je nachdem 3 Tage darauf, während dessen der leidende Theil' sorgfältig verbunden und versiegelt wurde, sich eine Brandspur vorfand oder nicht. Abgesehen von der Grausamkeit und der Sinnlosigkeit dieses Verfahrens, kannre man auch damals schon ähnliche Mittel und wandte sie bei denen, welche man begünstigen wollte, an, wie sie sich heut zu Tage noch die sogenannten Fcuermenschen, teilte, die für Geld allerlei Feuerproben au sich vorneh- men, bedienen und deren eins in einer Mischung von Alaun und Vitriolsäure besteht, womit man die Körper- theile bestreicht, welche man der Gluth aussetzen will. Uebrigens ist es bekannt, daß die menschliche Haut ein

8. Drittes Schulbuch für die Oberclassen der Volksschule - S. 211

1842 - Zwickau : Zückler
211 öffentlichen Unterrichtes und in gewissen Fällen die in den Angelegenheiten der evangelischen Kirche (in Evan- gelicis) beauftragten Staatöminister. Da der Lehrer es sich Vorbehalten hatte, von der Verfassung des sächsischen Staates, von den in dem- selben zwischen dem Regenten und den Unterthanen bestehenden Verbindlichkeiten und Rechten und mehreren andern dahin einschlagendcn Gegenständen später ein- mal ausführlich zu sprechen: so hatte er nur noch Einiges über die innere Einrichtung des Staates selbst zu erwähnen. Daß der König das Oberhaupt des Staates und daß von ihm die Verwaltung und Lei- tung der öffentlichen Angelegenheiten den Staats- Ministern übertragen sei, wußten die Kinder bereits. Die einzelnen Ministerien, fuhr der Lehrer fort, sind folgende: 1) Das Ministerium der Justiz, in dessen Hand die oberste Rechtspflege liegt; unter ihm stehen zunächst das Oberappellationsgericht zu Dres- den und die Appellationsgerichte der 4 Landes- bezirke und unter diesen wieder die königlichen Justiz- ämter, sowie die städtischen und gutsherrlichen Unter- gerichte. 2) Das Ministerium der Finanzen, wel- ches die gesammte Einnahme und Ausgabe des Staa- tes verwaltet. Jene kommt von den dem Staate ge- hörigen Grundstücken, Waldungen, Flößen, Jagden, Bergwerken, von dem Postweseu, Chausseegelde und Salzverkaufe, sowie von den theils auf die Grund- stücke der Staatsbürger,^ theils auf Gegenstände des Verbrauchs gelegten Steüern; sie wird als Ausgabe zum Unterhalte des königlichen Hauses, der öffentlichen Anstalten und Beamten, des Heeres und zur Tilgung der Staatsschulden verwendet. 3) Das Ministerium des Innern; unter seiner Obhut stehen alle auf Sicherheit, Ordnung und Gewerbe der Einwohner bezüglichen Anstalten, also unter andern auch die Communalgarden in den Städten, das Corps der Gensdarmen und die Strafanstalten zu Waldheim und Zwickau, sowie die Landesarbeitsanstalt für weibliche Sträflinge zu Hubertusburg. 4) Das Ministerium des Krieges, welches die hinsichtlich des Heeres nöthigen 14*

9. Drittes Schulbuch für die Oberclassen der Volksschule - S. 218

1842 - Zwickau : Zückler
— 218 meisten für dieselbe sprechen und wirken würden, Je- doch können in den Städten, wo das Gewerbe vor- herrscht, auch llnangesessene gewählt werden, wenn sie ein bestimmtes Einkommen haben und sich sonst zu Deputieren eignen. Überbieg muß ein Wähler das 25. und ein Landstand das 30. Jahr erfüllt haben, und weder dieser, noch jener darf in Eoncurs verfallen sein, oder entehrender Vergehen halber vor Gericht gestanden haben, ohne daß er völlig freigesprochen worden ist. 3. Diese erwähnten Landstände, erzählte der Lehrer weiter, werden alle 3 Jahre zu einem Landtage einbe- rufen, weil ohne ihre Zustimmung kein Gesetz erlas- sen oder abgeändert, keine Abgabe aufgehoben oder eingeführt und keine zu einem andern, als dem be- stimmten Zwecke verwendet werden darf. Es muß da- her jeder von dem Könige ausgehende Gesetzvorschlag an sie zur Berathung abgegeben werden, und zwar an jede Kammer besonders, da jede ihre Sitzung für sich hält. Jedes Mitglied in derselben kann dann frei und offen seine Meinung dafür und dagegen sa- gen, und die anwesenden Minister oder königlichen Bevollmächtigten geben die nöthigen Erlaüterungen und Aufschlüsse. Nach erfolgter Berathung wird abgestimmt, und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. — Dieß Alles geschieht (mit wenig Ausnahmen) öffentlich, so daß Jedermann zuhören kann; und wir, die wir dieß nicht können, bekommen die ganzen Verhandlungen Wort für Wort in den Landtagsblättern zu lesen. — Was wird dann aber, wenn eine Kammer ein Gesetz annimmt, welches die andere verwirft? wandte Lud- wig ein. Da suchen sich die Kammern, versetzte der Lehrer, durch eine Deputation aus ihrem beiderseitigen Mittel zu vereinigen, und ist das nicht möglich: so ist zur Verwerfung eines Gesetzvorschlags erforderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Dritttheile der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben. Tritt der Fall ein, daß drei Viertheile der anwefenden Glieder eines Standes sich durch einen Be- schluß in ihren Rechten gekränkt glauben: so können

10. Drittes Schulbuch für die Oberclassen der Volksschule - S. 223

1842 - Zwickau : Zückler
223 beaufsichtigen, und können demselben auch in anderer Hinsicht Vorschläge und Beschwerden eröffnen. Letz- terer tritt bei Wahlen der Rathsmitglieder, bei Ver- änderung der Stadtverfassung und bei wichtigen Ver- fügungen über das Stadtvermögcn in Wirksamkeit. Wählen nur die Bürger zu Nathspersonen und Ge- meindevertretern immer nur einsichtsvolle und redliche Männer: so kann wohl nicht leicht Etwas beschlossen und eingeführt werden, was ihnen Nachtheil brächte. Was die Städteordnung für die Städte ist, ist die Landgemeindeordnung für die Dörfer. Nach ihr wird in jeder Gemeinde, welche 25 angesessene Mitglie- der zählt, ein Gemeinderath gewählt, der die Gemein- deangelegenheiten unter Aufsicht der Obrigkeit und Re- gierungsbehörde verwaltet. Dieser Gemeinderath besteht aus einem Gemeindevorstand, einem oder mehreren Gemeindeältesten und aus einer geringem oder großem Anzahl Ausschußpersonen, von denen jährlich ein Dritt- theil austritt. Wählen können nur ansässige Gemcin- deglieder und auch von denen verlieren das Stimmrecht: 1) Alle, welche länger als 2 Jahre die Landes- und Gemeindeabgabcn schuldig sind, so lange solche nicht entrichtet werden. 2) Alle, welche von der Armenkasse ernährt wer- denmüssen, so lange solches geschieht, oder die erhaltene Unterstützung nicht ersetzt worden ist. 3) llnmündige und solche, die als Verschwender unter Vormundschaft stehen, so lange die Vor- mundschaft dauert. 4) Alle, welche von öffentlichen Ämtern abgesetzt worden sind. 5) Alle, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, so lange die Glaübiger nicht be- zahlt sind. 6) Alle, welche eines entehrenden Verbrechens we- gen in Untersuchung waren, ohne von allem Verdacht völlig freigesprochen worden zu sein. Können auch Unangesessene nicht wählen: so können sie doch gewählt werden. Wer aber aus den oben an- gegebenen Gründen sein Stimmrecht verloren hat, ist natürlich auch nicht wählbar.
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