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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Abth. 1 - S. 193

1818 - Elberfeld : Büschler
Westfälischer Friede» ip3 Majestät, welche als ein«*' unsichtbare (Gewalt, durch den Glauben, das; die Würde des teutsiben Kaisers von Gott selbst, als göttliche Wohlth-at, abftamnie, — wie die Fürsten sich in mehreren Urkunden selber ausdrücken, — die Geister be- herrschte ; es war ferner die, auf die alten Sittel und Gewohnheiten sich stützende, ans dein Grund- wesen des Volkes hervorgewachsene Lehnsverfassung, die bei allen Mängeln doch ein festes Gewebe unr die Theile des Reiches schlang. Von der Urzeit des Volkes her war die Treue des Gefolges gegen seinen Kriegsfürsten, war die des Vasallen gegen seinen Lehnsherrn, ein heiliges Band, Und wenn/ gleichfalls nach der Väter Weise, der Fürst, die Großen und das Volk sich versammelten, später wenigstens der Kaiser mit den Reichsfürsten auf den Reichstagen zusammenkam, da wurde die Roth des Augenblicks durch schnellen Rathschluß, durch die Kraft des lebendigen Wortes und Blickes, ge- hoben, und, — von großem Gewicht war, — der Stolz der Fürsten, welcher vielleicht auch schon von Unabhängigkeit träumte, durch den An- blick und die Nahe kaiserlicher Hoheit, und die Ehrfurcht, welche ihr die Gutgesinnten bewiesen, niedergedrückt. Es war aber schon die Zeit gekommen, da die Fürsten nur Gesandten oder ihr schriftliches Wort einschicktcn; sie selber blieben in ihren Hauptstäd- ten, »vo der Glanz und die Ehrfurcht der Majestät sie selbst umgab. Wir haben gesehen, wie seit Friedrich von Oestreich, und früher schon, das Streben der Fürsten nach der Alleinherrschaft rege geworden, und wie die Kirchentrennung neue Risse in die Verfassung gebracht; nun aber, durch den westphälischen Frieden, wurde die Unabhängigkeit der Fürsten gesetzlich und die kaiserliche Gewalt gänzlich zu in Scharrenbild gemacht. Jene erhielten die volle Landeshoheit und das Recht, Krieg und Frieden zu beschließen r und Bündnisse, sowohl unter einander, als mit Fremden'zu machen, wenn sie nur nicht zum Schaden des Reiches sepen. Aber N

5. Abth. 1 - S. 400

1818 - Elberfeld : Büschler
400 Vii. Ztr. vom westph. Fried, bis jetzt. 1648-1617. durch welchen die Könige von Baiern und Wür- temberg, der Chur-Erzkanzler, der Churfürst von Baden, der Landgraf von Hessen - Darmstadt, der Herzog von Berg , sämmtlich als Großherzoge, dann die nassauischen und hohenzollerfchen Fürsten, nebst noch einigen kleineren Fürsten und Grafen, sich von dem teutschen Rtichsverbande trennten, und den Kaiser von Frankreich als den Protec- tor, (Beschützer) ihres Bundes anerkannten. Er sollte das Recht haben , den F ü r st e n - P r i m a s des Bundes, welcher in den Versammlungen den Vorsitz fuhren solle, zu ernennen; Krieg und Frie- den und die Conuugente an Truppen zu bestim- men ; so da st also jeder Krieg Frankreichs auch der des Rheinbundes seyn mußte, sollte er auch gegen die bisherigen Bruder des teutschen Reiches^gefuhrt weiden. Für solche Opfer sollten die Fürsten die unbeschränkten "Herren ihrer Unterthanen seyn, ohne durch ein Bundesgericht, bei welchem die Unter- thanen ur Nothfallen Klage führen könnten, oder durch eine mildernde Verfassung, irgend gebunden zu seyn. In diesem Allen war der Bund klar und bestimmt, in allem übrigen dunkel und schwan- kend , damit des Protektors Wille Gesetz seyn könne. Es war kein Bund teutscher Stamme miteinander, sondern mit Frankreich, und nicht ein solcher, der gegenseitige Rechte und Pflichten gab; sondern die Pflicht war .auf Seiten der Fürsten, die Rechte ans der des Beschützers. — Auch darrn schnitt dieser Bund die Faden, welche die Vorzeit noch mit der Gegenwart verbanden, durch, daß freie Stande hes Reiches, d;e den Gliedern des rheini- schen Bundes zugstheilt waren, meviaustrt, das heißt, ihrer landesherrlichen Rechte entkleidet und denen, mit welchen s»e früher gieust waren, un- tergeordnet wurden. Die freie Sradt Frank- furts), welche der künftige Sitz der Bundes- versammlung seyn sollte, ward dem Reichs Pri- mas zugekherlt und verlor gleichfalls ihre Selbst- ständigkeit. Es bedarf des richtenden Wortes über diesen \

6. Abth. 1 - S. 390

1818 - Elberfeld : Büschler
3go Vii. Ztr. vom westph. Fried, bis jetzt. 1643-1817. dem Scheine der eingeschränkten Verfassung folgte der Kaiser einzig seinem Gelüste und Willen, und herrschte als Unumschränktes Despot, die Menschen nur als Zahlen, ihr Leben als eine Münze zum Verbrauche betrachtend. Die verführerische Liebe solcher Regierungsweise verbreitete sich bald auch über die Giänzen Frankreichs hinaus. Das eitle französische Volk bekhörte Napoleon dabei durch Glanz, durch Kriegsruhm, und den Namen der großen Nation; das Heer, seine Stütze, fesselte er an sich, in em er ihm Alles erlaubte, was die Begierde fordert; die großen Talente, die ihm dienen sollten, erhob und bereicherte er übermäßig, damit sie bei seinem Falle so viel zu verlieren hätten, als der Mensch selten den Muth hat, wieder aus seiner Hand zu geben. Das war eine seiner furchtbaren Heerscherregeln, daß, wer un- umschränkt herrschen wolle, nur Re i ch e und Ar m e, nicht aber einen begüterten Mittelstand, dul- den müsse; jene könne die Regierung durch jede Begünstigung, durch Furcht und Hoffnung, an sich fesseln; und die Armen lasse die Sorge der täglichen Nahrung ni*cht über das nächste Bedürf- nis hlnausbiicken; aber »n den Köpfen des Mit- telstandes, welcher Zeit zu geistiger Beschäftigung übrig behalte, da bilde sich eine Gewalt der Ge- danken, welche dem Throne gefährlich werden könne. Uno so scharr drang sein grauenvoller Blich in das Wesen der menschlichen Natur, daß er erkannte, die Gewohnheit des blinden Gehorsams, der sich nur mit geistiger Blindheit vertrage, müsse früh in der Jugend einqepflanzt werden. Darum wurde der kirchliche und der Schulunterricht unter strenge Aufsicht genommen, auf einen engen Kreis be- schrankt, die Schüler von Jugend auf nach dem Klange der Trommel zu irdem Geschäfte gerufen. Ja, selbst die Lehrbücher der Religion mußten den Gehorsam gegen den Kaiser sogleich nach dem gegen daö göttliche Gesetz stellen, — Im übrigen verfiel sowohl der Volksunterr>cht als der höhere wissenschaftliche, der schon in der Revolutionszeit

7. Abth. 1 - S. 330

1818 - Elberfeld : Büschler
33o Vii. Ztr. vom westph. Fried. bisjetzt. 1648-1807 fangen, daß er ihn, in seiner Bewunderung, über alle - Sterblichen erhob und nach seiner Freund- schaft, wie nach dem kostbarsten Kleinode, strebte. Der eitle, eigensüchtige Fremde wüßte diele Stim- mung , die er in des Prinzen Briefen iah, treff- lich zu erhalten und für sich zu benutzen. Er sch>neichel/s dein königlichen Freunde wieder, Und in diesem gegenseitigen Spiele der Selbstliebe mahnte der Iunglm;, die glücklichste Freund- schaft gestiftet zu haben. Wie aber Freundschaft nur durch strenge Wahrheit bestehe» kann, wenn die Seelen, klar und offen vor einander da lie- gend, in treuen Kämpfen zusammen der Tugend nachstreben, so konnte jene Verbindung der beiden, auf so lockerem Grunde ruhend, vor einer schärfe- ren Prüfung nicht bestehen. Im späteren Zusam- menleben, als Voltaire 17z0 an des Königs Hof herusen war, zeigte sich täglich Mehr und mehr das Kalte, Neidische und Gehässige rn des Günstling- Seele; der frl Here Zauber wich von des Königs Augen, die Eemüther entfernten sich wieder von einander, und endlich trennten sie sich in heftiger Erbitterung. Voltaire aber rächte sich, bei seiner Rückkunft nach Frankreich, durch die bittersten Schmähschriften. So kränkende Erfahrungen verschlossen Friedrichs Herz immer mehr und gaben ihm die Bitterkeit gegen dre Menschen, die früher nicht in ihm war, Uiid die, wenn sie ein Geinüth beherrscht, das Leben verfinstern muß. Diese Einsamkeit und Verschlossenheit der Seele hat auch des Königs Regierung ihren Stempel auf,gedrückt. Sie war eine Selb st regle ru.ng iw strengen Sinne des Worts; von dem Könige ging Alles allem aus, auf ihn ging Alles zurück, und weder eine ständische Verfassung, ivelche vom Anfänge unserer Geschichte an itt dem Streben gller germanischen Völker gelegen hat, noch selbst ein Smatsrath, der, aus den erleuchtetsten Man- Htvn gewählt, dem Könige die vielseitig geprüfte Ansicht eurer Sache darlegen kann, fanden in

8. Abth. 1 - S. 385

1818 - Elberfeld : Büschler
Na- 'eon Buonapa rte. 385 Spanien, Italien, in Teutschland und Frankreich gegen den Erbfeind gekämpft hat. 64. Napoleon Buonaparte, Kaiser der Franzosen, den 18. May 1804. Die ersten Jahre des Confulats waren für Frankreick eme Zeit der Beruhigung, der rückkeh- renden Ordnung, des Fleißes und Wohlstandes; die geängsteten Gemüther athmelen wieder freier auf und des ersten Eonsuls Name wurde von tau- send Lippen mit Seaen genannt. Auch außer Frankreich blickte manches Auge mit großer Hoff- nung auf ihn hin, denn in seiner Heldenkraft erschien er ihnen als derjenige, welcher nach einer sehr wilden Zeit eine neue Ordnung der Dinge stiften, und was aus der blutigen Umwälzung als reiner Gewinn der Gedanken hervorgegangen, für das Menschengeschlecht festhalten könne. Das Ver- mögen dazu fehlte ihm nichts denn wunderbar war die Gewalt, womit er sich alfobald alle Kräfte dienstbar machte; die Klugheit, mir weicher er die brausenden Fluthen der Revolution zunr Stillstände und zum Gehorsam zwang; die Schnelligkeit der Verwaltung, die er in kurzer Zeit über das ganze, große Reich wie ein Gewebe ausbreitete, dessen Endfäden in seinen Haiiden blieben; der Fleiß eildlich, womit sogleich angefangen wurde, das Wesentliche aus den großen Erfahrungen des öf- fentlichen Lebens in neuen Gesetzbüchern nlederzu- legen. Was das Zeitalter Vorzügliches gefordert hatte, — Anerkennung der wesentlichen Menschen- rechte in Allen; Gleickheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz; Aufhebung der Feudalrechte; Freiheit des Glaubens im Gebiete der unsichtbaren Dinge ' - Bb

9. Abth. 1 - S. 442

1818 - Elberfeld : Büschler
4/¡2 Vii.ztr. Mm tbestph. Fried,hjs jetzt. 1648-1817. den Genuß dessen, was ihnen das Glück gewahrt und die Vorzüge, die daraus entspringen, sichert; die endlich dem Volke das Gefühl gebe, es sey nicht mehr der leidende Lbeil, sondern Alle stehen unter den Gesetzen, die seine Vertreter mit ent- werfen helfen. Darum also, weil Völker und Herrscher sich nach einem festen Grunde des Daseyns sehnen, nachdem sich der alte Boden überall wankend ge- zeigt hat, ist das Verlangen nach Verfassungen so drrngend geworden; sind an einigen Orten die Fürsten ihren Völkern damit entgegengekommen und haben an andern die Völker sie laut gefor- dert. Ueberall aber, in asten Gesammtheiten, regt sich mehr oder -minder des Bestreben, sich der neu- en Zeit gemäß zu gestalten, damit sie der Wohl- that einer Verfassung fähig werden mögen. Die Regierungen suchen nach einfacheren, schnel- len und festen Formen der Verwaltung, damit ei- ne künftige Volksvertretung sie Nicht unkräftig und lässig finde. Die Fürsten sammeln sich einen Staatsrath aus den kenntnrßreichsten und trefflichsten Männern des Volkes, damit sie das Licht um sich versammeln und sich mit diesem, ein- zig und allein sicheren Schilde gegen die, gewiß Anfangs unklaren, vielleicht stürmischen, Bewe- gungen der Ständeversammlungen zu rüsten. Denn in den Jahrhunderten seit dem Ende des Mittel- alters hat unser Volk den Gebrauch der Freiheit verlernt. Die gute germanische Natur wird sich indes; leicht wieder an die Lebenslust gewöhnen, in der sie einzig gedeihen kann. Der Adel, wo er zum Vewußtftyn seiner selbst und der Zeit gekommen, will sich vor allen Dingen eine neue, lebendige Gestalt geben, da- mit ihn die Zeit nicht gar ausscheide. Die Zei- ten der Lehnsverfassung sind vorüber; der Grund- besitz und die daran geknüpfte Kriegspflicht unter- scheiden ihn nicht mehr von dem Bürger; die neue Kriegsweise hat ihm gleichfalls fr ne alte, unter- scheidende Erziehung genommen; das Recht der

10. Abth. 2 - S. 8

1817 - Elberfeld : Büschler
Einleitung. 3 Die bürgerlichen Einrichtungen. Das ganze Volk bestand aus Freien und Knech- ten. Die Knechte aber hatten ein besseres Loos, als bei andern Völkern. Sie empfingen meisten- theils Haus und Hof und ein Stück Land von ihrem Herrn, und entrichteten ihm dafür eine bestimmte Abgabe an Korn oder Vieh oder an gewebtem Zeuge, welches in jeder Haushaltung selbst verfertigt wurde. Der Waffen aber wurde der Knecht für unfähig ge. halten; sie waren das Vorrecht und die Ehre der freien Männer. Unter diesen gab es auch schon edle Ge- schlechter, aus denen besonders die Könige ge- nommen wurden, wo deren waren, — denn nicht alle Völkerschaften hatten Könige; — die Anführer aber im Kriege, die Herzöge, (die vor dem Heere Herzogen), wählten sie nicht nach der Gehurt, son- dern nach ihrer Tapferkeit und Mannestugend. - Ein jeder Stamm, oder mehrere zusammen, machten ei- nen Bund und eine Eidgenossenschaft aus; und in Allem, was den allgemeinen Bund anging, waren die Gesetze sehr streng. Jede Treulosigkeit, desglei- chen Feigheit, wurde mit dem Tode bestraft. Es galt der Grundsatz: „Einer für Alle, und Alle für Einen, auf Leben und Tod!" (Möge er für alle Jahrhunderte aller deutschen Wahlspruch seyn!) Jeder freie Mann hatte Antheil an der Kraft des Ganzen, denn er war ein Glied der Volks- versammlung, welche in allen wichtigen Dingen die Entscheidung gab. An Neumonden und Voll- monden kam die Gemeinde zusammen; diese Zeiten
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