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war es nämlich eigenthümlich, daß nur die vom ersten Erwerber
desselben abstammende gerade männliche Linie ein solches erben
konnte; starb diese aus, so fiel es an den Lehensherrn zurück.
So setzte das in Deutschland gesetzlich geltende geschriebene
Lehensrecht es fest; zwar gab es schon damals manche Ausnahmen
davon, wonach Seitenverwandte und selbst die weibliche Linie ein
Lehen erbten, aber sie beruhten auf besondern Verträgen. Dar-
nach war nun leicht zu entscheiden, daß in Holstein der Graf
Otto von Schauenburg-Pinneberg der einzig berechtigte Erbe
des Landes war. Allein in Schleswig stand die Sache nicht so
einfach. Denn hier war, da das Land zum deutschen Reiche
nicht gehörte, das ganze Lehensverhältnis dem deutschen nur
nachgebildet, bestimmte Gesetze darüber gab es nicht. Die
Lehensurkunden über Schleswig sagten auch über diesen Fall
nichts; nur waren sie, als Schleswig noch einen eigenen Herzogs-
stamm besaß, stets so gefaßt, daß sie die Erbfolge der weiblichen
Linie ganz ausschloßen. Das Schauenburger Haus dagegen fing
wirklich an, das Land als ein auch auf die weibliche Linie erb-
liches anzusehn, welche Ansicht aber keineswegs allgemein aner-
kannt war. Darum versuchte auch der Schwestersohn Adolfs Viii.,
der Gras von Oldenburg, Christian I., seit 14-18 König von Dä-
nemark, Norwegen und Schweden, aus diesem Grunde nicht so
sehr Anspruch auf Schleswig zu machen, wohl aber hatte er An-
sprüche, wenn man das ganze Verhältnis dem deutschen Rechte
gemäß beurtheilte. Dann nämlich war das Haus des Vasallen
als ausgestorben anzusehn, und Schleswig fiel dem Lehensherrn,
also Christian I., wieder anheim. Verfuhr man aber mit Schles-
wig so, wie man bei ganz demselben Fall mit einem andern an
Deutschland angrenzenden und seinen Lehensverhältnissen nach-
ahmenden Lande verfahren war, nämlich mit Fehmarn: dann
hätte durch Verzichtleistungen und Verträge bewirkt werden müßen,
daß Graf Otto von Schauenburg auch Schleswig erhielt. Dies
aber würde der König schwerlich ruhig anerkannt haben und so
wieder der alte Krieg entstanden sein, den das Land unmöglich
noch einmal ertragen wollte und konnte. Lieferte man dem Könige
aber Schleswig aus, so war der ganze blutig erkaufte Gewinn
früherer Siege verloren und Schleswig wieder von Holstein ge-
trennt. Diesem Allen nun zu entgehen, ergriff man, als Adolf Viii.
1459 gestorben war, das einzige Frieden verbürgende Mittel.
Der König nämlich, der überdies durch die Waldemarische Verord-
nung von 1326, wonach Schleswig mit dem Königreiche nicht
wieder vereinigt werden durfte, gebunden war, trat mit den ge-
setzlichen Vertretern beider Lande Schleswig und Holstein, den
damals aus Adel, Geistlichkeit und Abgeordneten der Städte be-
stehenden Landstänven, in Unterhandlung, und diese wählten am
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
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Extrahierte Personennamen: Graf
Otto_von_Schauenburg-Pinneberg Otto Adolfs Adolfs Christian_I. Christian_I. Graf_Otto_von_Schauenburg Otto Adolf
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Holstein Schleswig Oldenburg Norwegen Schweden Deutschland Holstein Holstein
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3. März 1460 zu Ripen den König zum Landesherrn beider
Lande, wenn er sich dieserhalb mit den übrigen Bewerbern, vor-
züglich dem Grafen Otto von Schauenburg, abfinden wolle.
Zugleich wurde festgesetzt, daß man Christian nicht als Erben
oder als König von Dänemark, sondern aus freien Stücken
gewählt habe, und daß man nach seinem Tode stets wieder aus
seinen Erben männlichen Geschlechts einen Landesherrn ^wählen
wolle, möge dieser König sein oder nicht; ferner, daß Schles-
wig und Holstein ewig und ungetheilt beisammen blei-
den sollten, und daß das Recht des Landesherrn auf die
Herrschaft aufhöre, wenn er diese Bedingungen nicht bestätigt
habe. Steuern und Krieg seien von Bewilligung der Landstände
abhängig. Dies ist der Inhalt der sogenannten Land es Privi-
legien von 1460, die noch von König Christian Viii. be-
schworen und bestätigt sind. Das Recht des Lehensherrn, sowohl
des Königs über Schleswig, als des Kaisers über Holstein, blieb,
und das Wahlrecht der Stände widersprach demselben auch nicht;
denn es war für den Lehensherrn bei seinem eigentlich nur mehr
dem Namen nach bestehenden Rechte im Grunde gleichgültig, ob
ihm der Vasall als Erwählter oder als Erbe zur Belehnung prä-
sentirt wurde. Auch war bei den großen geistlichen Fürstenthü-
mern diese Art Wahl längst gebräuchlich. Nach Christian's
Tode nun huldigten die Stände seinen beiden Söhnen 1482,
und ebenso nach Friedrich's I. Tod 1533, wodurch die Un-
theilbarkeit der Lande gefährdet wurde; doch suchte man diese
dadurch zu retten, daß die jedem Fürsten zugetheilten Lande höchst
vermischt durcheinander lagen und nur über die Aemter er allein
regierte; über die Districte des Adels und der Geistlichkeil blieb
die gemeinsame Regierung. So entstanden das königliche und
das gottorfische Herzogshaus neben einander. Als die Thei-
lungen noch mehr zuzunehmen drohten, setzte 1609 der Herzog
von Gottorf zum Theil mit Einwilligung der Stände fest, daß
statt erst gewählt zu werden, immer der erstgeborne männliche
Erbe als solcher folgen solle, und 1650 bestimmte der König
dasselbe für seinen Antheil, während merkwürdiger Weise derselbe
König Friedrich Iii. im Königsgesetze für Dänemark die Erb-
folge der weiblichen Linie nach Aussterben des regierenden Manns-
stammes anordnete. — Was nun das Lehenswesen betrifft', so
dauerte die Belehnung fort; der König war über Schleswig
Lehensherr und Vasall in Einer Person, und obgleich er sich
selbst nicht belehnen konnte, so belehnte er doch immer den Herzog
von Gottorf mit dem ungetheilten Recht auf beide Lande; ja so-
gar die jüngere königliche, die herzoglich-sonderburgische Linie,
von der jetzt die Häuser Augustenburg und Glücksburg abstam-
men, erhielt noch wiederholt die Belehnung. Doch auch diese
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Extrahierte Personennamen: Otto_von_Schauenburg Otto Christian Christian_Viii Friedrich_Iii Friedrich
380
bloße Formalität fiel endlich weg, indem für Schleswig die Lehens,
Verbindung mit Dänemark 1658, für Holstein die mit Deutsch-
land mit dem Untergange des deutschen Reichs 1806 aufhörte.
So ist auch bei fast allen Staaten das Lehenswesen verschwun-
den und nur einige seiner Wirkungen sind geblieben; als Haupt-
folge namentlich die wohlerworbene uralte Berechtigung der männ-
lichen Linie vor der weiblichen zur Erbfolge. Schleswig-Holstein
ist also ein ganz souverainer, unabhängiger, selbstständiger Staat
geworden mit einem nur in männlicher Linie zur Erbfolge be-
rechtigten Fürstenhause. Dieses ist denn auch durch spätere Vor-
gänge keineswegs abgeändert; denn als 1721 der König das
gottorfische Schleswig in Besitz nahm und ein Theil der Schles-
wiger dem königlichen Hause huldigte, so geschah dies nur dem
Könige als Herzog und war in so fern nicht verbindlich, als das
gottorfische Haus noch nicht seinen Rechten entsagt hatte. Als
dieses aber 1773 geschah, wurde die Erbfolge nicht geändert,
vielmehr ist das Recht der männlichen Linien des Königshauses,
insonderheit der jüngeren, bei andern Gelegenheiten ausdrücklich
vorbehalten und anerkannt. Daß endlich Holstein 1815 dem
deutschen Bunde beitrat, änderte nicht allein in seiner Verbindung
mit Schleswig Nichts, sondern knüpfte sie gemäß einer richtigen
Ausfaßung des Bundes, der zur politischen Sicherheit seiner
Theilnehmer gegründet ist, nur um so viel inniger und fester.
260. Dr. Martin Luther.
(F. L. Zahn. Denkwürdigkeiten aus der Geschichte der christlichen Kirche.)
Wie sehr aber seit dem 4. Jahrhundert — von wo an durch Constan-
tin die Kirche Christi an äußerer Macht und an äußerem Glanze gewann —
das lautere Evangelium durch Menschensatzungen getrübt worden und die
Christenheck in den tiefsten Verfall gerathen war: das zeigte besonders das
Schicksal der Waldenser, des Wiklef, Huß und H ieronymu s. Das,
was die Heiden in den ersten Jahrhunderten an den Christen gethan hatten,
das thaten jetzt die, die sich Christen nannten, an denen, die Christi wahre
Nachfolger zu sein sich bestrebten, und man konnte von den Christen sagen,
was der Apostel (Röm. 1.) von den Heiden sagt: »Sie hatten Gottes
Wahrheit verwandelt in Lügen.« Za, Finsternis bedeckte wieder das Erd-
reich und Dunkel die Völker. Das Wort Gottes, das reichlich unter den
Christen wohnen soll, war fast allgemein unbekannt, und ein Zeitgenoße be-
theuert, daß in ganz Deutschland um keinen Preis ein griechisches Testament
zu haben gewesen sei. Die Hauptlehre des Evangeliums: daß der sündige
Mensch gerecht werde vor Gott allein durch den Glauben an Jesum Christum,
war wie vergraben. Der Papst und seine Diener begingen die Gottesläste-
rung und verkauften um Geld die Sündenvergebung. Und von dem Orte,
wo das angebliche Oberhaupt der Christenheit seinen Sitz hatte, sagte selbst
ein Freund des Papstes: »Aus allen Orten, so weit die Christenheit reichet,
findet sich in Rom die Grundsuppe alles Lasters und Stanks der ärgsten
Buben.«
Aber schon hatte sich der Herr aufgemacht, seine verwüstete Kirche gnä-
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Extrahierte Personennamen: Martin_Luther Christi Apostel
Extrahierte Ortsnamen: Holstein Schleswig-Holstein Holstein Christi Gottes Gottes Deutschland Jesum_Christum Rom
4 04
Es sank der Hohenstaufen, es sank der Halsburg Tag,
Zum Heile Deutschlands folge der Hohenzoller nach!
«Ihr wollt nicht, daß er gründe ein einig deutsches Reich?
O geht, ihr seid im Dichten, doch nicht in Wahrheit gleich!
Ihr seid und bleibt zerstückelt, so wie es vordem war:
Ich gehe wieder schlafen auf andre hundert Jahr!
«Ein Recht in deutschen Gauen, ein ein'ge rzollverband,
Die Straßen frei, die Ströme im weiten Vaterland!
Ein einig Heer von Brüdern, ein Maß und ein Gewicht,
O geht, ihr werdet also ein Bund von Pfeilen nicht? !
»Ihr hadert wie die Kinder, bis Keiner das bekommt,
Was ihm gebührt und Allen in gleichem Maße frommt!
Du schöner Traum, ich glaubte, du würdest jetzt uns wahr;
O weh! ich gehe wieder zum Schlaf auf hundert Jahr!« —
272. Pflicht für Jeden!
(Von Fr. von Schiller.)
Immer strebe zum Ganzen! und kannst Du selber kein Ganzes
Werden, als dienendes Glied schließ' an ein Ganzes dich an!
273. Die Herzogtümer Schleswig-Holstein
werden demgemäß
Preußische Provinzen.
A.
patent
wegen der Besitznahme der Herzogthümer
Holstein und Schleswig.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.,
thun gegen Jedermann hiermit kund:
Nachdem in dem Wiener Frieden vom 30. October 1864 der
König von Dänemark allen seinen Rechten auf die Herzogthümer
Holstein und Schleswig zu Unseren und des Kaisers von Oester-
reichs Gunsten entsagt und in dem Prager Frieden vom 23. August
1866 der Kaiser von Oesterreich alle seine im Wiener Frieden
erworbenen Rechte aus die gedachten Herzogthümer Uns übertra-
gen hat, so haben Wir beschloßen, dieselben, mit Ausschluß des
dem Großherzoge von Oldenburg mittelst Antrags vom 27. Sept.
1866 abgetretenen Antheils, mit unserer Monarchie zu vereinigen,
und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider Häuser des Land-
tages das Gesetz vom 24. December v. I. erlaßen und verkündigt.
Demzufolge nehmen wir durch gegenwärtiges Patent die ge-
dachten Herzogthümer Holstein und Schleswig mit allen Rechten
der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz und einverleiben die-
selben Unserermonarchie mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen.
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T34: [Schweden König Gustav Dänemark Preußen Krieg Polen Adolf Frieden Holstein], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht]]
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Extrahierte Personennamen: Schiller Wilhelm Gottes_Gnaden August