Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Theil 1 - S. 378

1867 - Altona : Schlüter
378 war es nämlich eigenthümlich, daß nur die vom ersten Erwerber desselben abstammende gerade männliche Linie ein solches erben konnte; starb diese aus, so fiel es an den Lehensherrn zurück. So setzte das in Deutschland gesetzlich geltende geschriebene Lehensrecht es fest; zwar gab es schon damals manche Ausnahmen davon, wonach Seitenverwandte und selbst die weibliche Linie ein Lehen erbten, aber sie beruhten auf besondern Verträgen. Dar- nach war nun leicht zu entscheiden, daß in Holstein der Graf Otto von Schauenburg-Pinneberg der einzig berechtigte Erbe des Landes war. Allein in Schleswig stand die Sache nicht so einfach. Denn hier war, da das Land zum deutschen Reiche nicht gehörte, das ganze Lehensverhältnis dem deutschen nur nachgebildet, bestimmte Gesetze darüber gab es nicht. Die Lehensurkunden über Schleswig sagten auch über diesen Fall nichts; nur waren sie, als Schleswig noch einen eigenen Herzogs- stamm besaß, stets so gefaßt, daß sie die Erbfolge der weiblichen Linie ganz ausschloßen. Das Schauenburger Haus dagegen fing wirklich an, das Land als ein auch auf die weibliche Linie erb- liches anzusehn, welche Ansicht aber keineswegs allgemein aner- kannt war. Darum versuchte auch der Schwestersohn Adolfs Viii., der Gras von Oldenburg, Christian I., seit 14-18 König von Dä- nemark, Norwegen und Schweden, aus diesem Grunde nicht so sehr Anspruch auf Schleswig zu machen, wohl aber hatte er An- sprüche, wenn man das ganze Verhältnis dem deutschen Rechte gemäß beurtheilte. Dann nämlich war das Haus des Vasallen als ausgestorben anzusehn, und Schleswig fiel dem Lehensherrn, also Christian I., wieder anheim. Verfuhr man aber mit Schles- wig so, wie man bei ganz demselben Fall mit einem andern an Deutschland angrenzenden und seinen Lehensverhältnissen nach- ahmenden Lande verfahren war, nämlich mit Fehmarn: dann hätte durch Verzichtleistungen und Verträge bewirkt werden müßen, daß Graf Otto von Schauenburg auch Schleswig erhielt. Dies aber würde der König schwerlich ruhig anerkannt haben und so wieder der alte Krieg entstanden sein, den das Land unmöglich noch einmal ertragen wollte und konnte. Lieferte man dem Könige aber Schleswig aus, so war der ganze blutig erkaufte Gewinn früherer Siege verloren und Schleswig wieder von Holstein ge- trennt. Diesem Allen nun zu entgehen, ergriff man, als Adolf Viii. 1459 gestorben war, das einzige Frieden verbürgende Mittel. Der König nämlich, der überdies durch die Waldemarische Verord- nung von 1326, wonach Schleswig mit dem Königreiche nicht wieder vereinigt werden durfte, gebunden war, trat mit den ge- setzlichen Vertretern beider Lande Schleswig und Holstein, den damals aus Adel, Geistlichkeit und Abgeordneten der Städte be- stehenden Landstänven, in Unterhandlung, und diese wählten am

2. Theil 1 - S. 379

1867 - Altona : Schlüter
379 3. März 1460 zu Ripen den König zum Landesherrn beider Lande, wenn er sich dieserhalb mit den übrigen Bewerbern, vor- züglich dem Grafen Otto von Schauenburg, abfinden wolle. Zugleich wurde festgesetzt, daß man Christian nicht als Erben oder als König von Dänemark, sondern aus freien Stücken gewählt habe, und daß man nach seinem Tode stets wieder aus seinen Erben männlichen Geschlechts einen Landesherrn ^wählen wolle, möge dieser König sein oder nicht; ferner, daß Schles- wig und Holstein ewig und ungetheilt beisammen blei- den sollten, und daß das Recht des Landesherrn auf die Herrschaft aufhöre, wenn er diese Bedingungen nicht bestätigt habe. Steuern und Krieg seien von Bewilligung der Landstände abhängig. Dies ist der Inhalt der sogenannten Land es Privi- legien von 1460, die noch von König Christian Viii. be- schworen und bestätigt sind. Das Recht des Lehensherrn, sowohl des Königs über Schleswig, als des Kaisers über Holstein, blieb, und das Wahlrecht der Stände widersprach demselben auch nicht; denn es war für den Lehensherrn bei seinem eigentlich nur mehr dem Namen nach bestehenden Rechte im Grunde gleichgültig, ob ihm der Vasall als Erwählter oder als Erbe zur Belehnung prä- sentirt wurde. Auch war bei den großen geistlichen Fürstenthü- mern diese Art Wahl längst gebräuchlich. Nach Christian's Tode nun huldigten die Stände seinen beiden Söhnen 1482, und ebenso nach Friedrich's I. Tod 1533, wodurch die Un- theilbarkeit der Lande gefährdet wurde; doch suchte man diese dadurch zu retten, daß die jedem Fürsten zugetheilten Lande höchst vermischt durcheinander lagen und nur über die Aemter er allein regierte; über die Districte des Adels und der Geistlichkeil blieb die gemeinsame Regierung. So entstanden das königliche und das gottorfische Herzogshaus neben einander. Als die Thei- lungen noch mehr zuzunehmen drohten, setzte 1609 der Herzog von Gottorf zum Theil mit Einwilligung der Stände fest, daß statt erst gewählt zu werden, immer der erstgeborne männliche Erbe als solcher folgen solle, und 1650 bestimmte der König dasselbe für seinen Antheil, während merkwürdiger Weise derselbe König Friedrich Iii. im Königsgesetze für Dänemark die Erb- folge der weiblichen Linie nach Aussterben des regierenden Manns- stammes anordnete. — Was nun das Lehenswesen betrifft', so dauerte die Belehnung fort; der König war über Schleswig Lehensherr und Vasall in Einer Person, und obgleich er sich selbst nicht belehnen konnte, so belehnte er doch immer den Herzog von Gottorf mit dem ungetheilten Recht auf beide Lande; ja so- gar die jüngere königliche, die herzoglich-sonderburgische Linie, von der jetzt die Häuser Augustenburg und Glücksburg abstam- men, erhielt noch wiederholt die Belehnung. Doch auch diese

3. Theil 1 - S. 380

1867 - Altona : Schlüter
380 bloße Formalität fiel endlich weg, indem für Schleswig die Lehens, Verbindung mit Dänemark 1658, für Holstein die mit Deutsch- land mit dem Untergange des deutschen Reichs 1806 aufhörte. So ist auch bei fast allen Staaten das Lehenswesen verschwun- den und nur einige seiner Wirkungen sind geblieben; als Haupt- folge namentlich die wohlerworbene uralte Berechtigung der männ- lichen Linie vor der weiblichen zur Erbfolge. Schleswig-Holstein ist also ein ganz souverainer, unabhängiger, selbstständiger Staat geworden mit einem nur in männlicher Linie zur Erbfolge be- rechtigten Fürstenhause. Dieses ist denn auch durch spätere Vor- gänge keineswegs abgeändert; denn als 1721 der König das gottorfische Schleswig in Besitz nahm und ein Theil der Schles- wiger dem königlichen Hause huldigte, so geschah dies nur dem Könige als Herzog und war in so fern nicht verbindlich, als das gottorfische Haus noch nicht seinen Rechten entsagt hatte. Als dieses aber 1773 geschah, wurde die Erbfolge nicht geändert, vielmehr ist das Recht der männlichen Linien des Königshauses, insonderheit der jüngeren, bei andern Gelegenheiten ausdrücklich vorbehalten und anerkannt. Daß endlich Holstein 1815 dem deutschen Bunde beitrat, änderte nicht allein in seiner Verbindung mit Schleswig Nichts, sondern knüpfte sie gemäß einer richtigen Ausfaßung des Bundes, der zur politischen Sicherheit seiner Theilnehmer gegründet ist, nur um so viel inniger und fester. 260. Dr. Martin Luther. (F. L. Zahn. Denkwürdigkeiten aus der Geschichte der christlichen Kirche.) Wie sehr aber seit dem 4. Jahrhundert — von wo an durch Constan- tin die Kirche Christi an äußerer Macht und an äußerem Glanze gewann — das lautere Evangelium durch Menschensatzungen getrübt worden und die Christenheck in den tiefsten Verfall gerathen war: das zeigte besonders das Schicksal der Waldenser, des Wiklef, Huß und H ieronymu s. Das, was die Heiden in den ersten Jahrhunderten an den Christen gethan hatten, das thaten jetzt die, die sich Christen nannten, an denen, die Christi wahre Nachfolger zu sein sich bestrebten, und man konnte von den Christen sagen, was der Apostel (Röm. 1.) von den Heiden sagt: »Sie hatten Gottes Wahrheit verwandelt in Lügen.« Za, Finsternis bedeckte wieder das Erd- reich und Dunkel die Völker. Das Wort Gottes, das reichlich unter den Christen wohnen soll, war fast allgemein unbekannt, und ein Zeitgenoße be- theuert, daß in ganz Deutschland um keinen Preis ein griechisches Testament zu haben gewesen sei. Die Hauptlehre des Evangeliums: daß der sündige Mensch gerecht werde vor Gott allein durch den Glauben an Jesum Christum, war wie vergraben. Der Papst und seine Diener begingen die Gottesläste- rung und verkauften um Geld die Sündenvergebung. Und von dem Orte, wo das angebliche Oberhaupt der Christenheit seinen Sitz hatte, sagte selbst ein Freund des Papstes: »Aus allen Orten, so weit die Christenheit reichet, findet sich in Rom die Grundsuppe alles Lasters und Stanks der ärgsten Buben.« Aber schon hatte sich der Herr aufgemacht, seine verwüstete Kirche gnä-

4. Theil 1 - S. 404

1867 - Altona : Schlüter
4 04 Es sank der Hohenstaufen, es sank der Halsburg Tag, Zum Heile Deutschlands folge der Hohenzoller nach! «Ihr wollt nicht, daß er gründe ein einig deutsches Reich? O geht, ihr seid im Dichten, doch nicht in Wahrheit gleich! Ihr seid und bleibt zerstückelt, so wie es vordem war: Ich gehe wieder schlafen auf andre hundert Jahr! «Ein Recht in deutschen Gauen, ein ein'ge rzollverband, Die Straßen frei, die Ströme im weiten Vaterland! Ein einig Heer von Brüdern, ein Maß und ein Gewicht, O geht, ihr werdet also ein Bund von Pfeilen nicht? ! »Ihr hadert wie die Kinder, bis Keiner das bekommt, Was ihm gebührt und Allen in gleichem Maße frommt! Du schöner Traum, ich glaubte, du würdest jetzt uns wahr; O weh! ich gehe wieder zum Schlaf auf hundert Jahr!« — 272. Pflicht für Jeden! (Von Fr. von Schiller.) Immer strebe zum Ganzen! und kannst Du selber kein Ganzes Werden, als dienendes Glied schließ' an ein Ganzes dich an! 273. Die Herzogtümer Schleswig-Holstein werden demgemäß Preußische Provinzen. A. patent wegen der Besitznahme der Herzogthümer Holstein und Schleswig. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc., thun gegen Jedermann hiermit kund: Nachdem in dem Wiener Frieden vom 30. October 1864 der König von Dänemark allen seinen Rechten auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig zu Unseren und des Kaisers von Oester- reichs Gunsten entsagt und in dem Prager Frieden vom 23. August 1866 der Kaiser von Oesterreich alle seine im Wiener Frieden erworbenen Rechte aus die gedachten Herzogthümer Uns übertra- gen hat, so haben Wir beschloßen, dieselben, mit Ausschluß des dem Großherzoge von Oldenburg mittelst Antrags vom 27. Sept. 1866 abgetretenen Antheils, mit unserer Monarchie zu vereinigen, und zu diesem Behufe mit Zustimmung beider Häuser des Land- tages das Gesetz vom 24. December v. I. erlaßen und verkündigt. Demzufolge nehmen wir durch gegenwärtiges Patent die ge- dachten Herzogthümer Holstein und Schleswig mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz und einverleiben die- selben Unserermonarchie mit sämmtlichen Zubehörden und Ansprüchen.
   bis 4 von 4
4 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 4 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 205
1 74
2 3
3 8
4 13
5 271
6 20
7 201
8 0
9 34
10 205
11 412
12 1
13 15
14 423
15 42
16 168
17 101
18 3
19 132
20 211
21 98
22 72
23 204
24 48
25 8
26 40
27 21
28 1
29 11
30 227
31 3
32 9
33 66
34 1
35 4
36 17
37 464
38 72
39 34
40 0
41 1
42 0
43 47
44 40
45 360
46 6
47 1
48 43
49 41

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 1
4 0
5 0
6 0
7 1
8 0
9 0
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 2
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 0
34 4
35 0
36 0
37 1
38 0
39 0
40 0
41 1
42 0
43 1
44 0
45 0
46 0
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 0
53 0
54 0
55 0
56 0
57 0
58 0
59 0
60 1
61 0
62 0
63 0
64 0
65 0
66 0
67 0
68 2
69 0
70 0
71 0
72 0
73 0
74 0
75 0
76 0
77 0
78 0
79 0
80 0
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 1
91 0
92 3
93 0
94 1
95 0
96 0
97 0
98 1
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 0
5 2
6 0
7 0
8 0
9 0
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 1
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 0
40 0
41 0
42 0
43 1
44 0
45 0
46 0
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 0
53 0
54 0
55 0
56 0
57 0
58 1
59 1
60 0
61 0
62 0
63 0
64 0
65 0
66 0
67 0
68 0
69 0
70 0
71 0
72 0
73 0
74 0
75 0
76 0
77 0
78 0
79 0
80 2
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 0
93 0
94 0
95 0
96 0
97 0
98 0
99 0
100 0
101 0
102 0
103 0
104 0
105 0
106 0
107 0
108 0
109 0
110 0
111 0
112 0
113 0
114 0
115 0
116 0
117 2
118 0
119 0
120 0
121 0
122 0
123 0
124 0
125 0
126 0
127 1
128 0
129 0
130 0
131 0
132 0
133 0
134 0
135 0
136 0
137 0
138 0
139 0
140 0
141 0
142 0
143 0
144 0
145 0
146 0
147 0
148 0
149 0
150 0
151 1
152 0
153 0
154 0
155 0
156 0
157 0
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 0
165 0
166 0
167 0
168 0
169 0
170 0
171 0
172 0
173 0
174 4
175 0
176 0
177 1
178 0
179 1
180 0
181 0
182 0
183 1
184 0
185 0
186 0
187 0
188 0
189 0
190 0
191 1
192 0
193 0
194 0
195 0
196 0
197 0
198 0
199 0