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1. Lehrbuch der allgemeinen Weltgeschichte für höhere Bildungsanstalten und Gymnasien - S. 537

1833 - Meissen Pesth : Wigand Goedsche
Italien. 537 Piusvui. (chendenov.1830),und Gregor Xvi., früher Cardi- nal Maurus Capellen, ward sein Nachfolger. Die Besetzung der Stadt Ancona durch französische Truppen hat ihn gewaltsam in die Handel dieser Welt verflochten, wobei sich die langst be- i83 kannte Untauglichkeit der päpstlichen Krieger aufs neue bestätigte. Noch ist er beschäftigt, gegen diese Besitznahme zu prorestiren und Noten zu erlassen; die Entwickelung dieses rathsclhaften Unterneh- mens ist der Zukunft noch Vorbehalten. Unverändert bestehen die übrigen Staaten Italiens noch in derselben Form und Weise, wie der Wiener Congreß sie bestimmte, außer daß der Tod einige der damaligen Regenten abberufen hat. In dem Großherzogthum Toscana folgte Leopold Ii., geboren 1797, seinem Vater Ferdinand, 1624, welcher 1814 dieses sein Erbreich zurück erhielt und dafür das ihm zugetheilte Groß- herzogthum Würzburg an Baicrn überließ; er erhielt noch den Stato degli Presidii, die Souverainetat über das Fürsterthum Piombino und über die Insel Elba. L u cca, durch den Wiener Congreß der verwitweten Königinvon Etrurien, M a r i a Lu i se, einer Tochter des Königs Karls I V. von Spanien, als ein Herzogthum mit völliger Souverainetat überlassen, wird seit ihrem Tode l 824 von ihrem Sohne Karl Ludwig, geboren 1799, beherrscht. Modena kam nach der Auflösung des Königreichs Italien 1814 an den Herzog Franz Iv. zurück, welcher nach dem Ableben seiner Mutter 1629 auch das Herzogthum Massa und das Fürstenthum Carrara erbte. Die Herzogthümer Parma, Piacenza und Guastalla gehören der verwitweten Kaiserin von Frankreich, Napoleons zwei- ter Gemalin, M a r ia Luise, für ihre Lebensdauer; nach ihrem Tode folgen die Nachkommen der Königin von Etrurien, also der Herzog von Lucca, im Besitze, Lucca aber soll alsdann mit Tos- cana vereinigt werden. Sardinien, zu welchem der Wiener Congreß Genua schlug, wird jetzt von Karl Albert, Prinz von Carignatr, geboren 1796, beherrscht, welcher dem Könige Karl Felix Joseph auf dem Throne folgte 1831. Unter dem Namen eines lombardisch-venetianischen Königreichs machen endlich Mailand und Venedig seit den Ereignissen von 1814 einen Theil der östreichischen Monarchie aus. tz. 96. Außereuropäische Staaten. In starrer Unbeweglichkeit oder einem todtenahnlichen Ei- nerlei liegen die Staaten von Africa und Asien, wo keine Europäer herrschen; sie also bieten der Geschichte keinen der Aufbewahrung würdigen Stoff. M ehe met Ali, der Vicekönig von Aegyp- ten, sonst schon bekannt durch einigen Anflug europäischer Bil- dung, versucht in der neuesten Zeit 1832 das schon lockere Band,

2. Lehrbuch der allgemeinen Weltgeschichte für höhere Bildungsanstalten und Gymnasien - S. 58

1833 - Meissen Pesth : Wigand Goedsche
58 Erster Zeitraum. Grunde spater bevölkert, als das übrige südliche Europa. Die Phönicier, welche das Mittelmeer früh durchschifften, und deffen Küstenländer durch Colonien und Pflanzstadte belebten, mieden die sandigen oder sumpfigen Gestade Italiens, hinter welchen sich die dicken Wälder der Apenninen zeigten, oder die schwarzen Rauch- wolken verheerender Vulkane, ihnen mithin, den wandernden, spe- culirenden Kaufleuten, als ein unwirthbares, dem Gewinne nichts bietendes Land erscheinen mußte; darum hat es in Italien keine phönicischen Ansiedelungen gegeben. Nach seiner natürlichen Be- schaffenheit selbst zerfallt es in drei Theile, Ober-, Mittel- und Unteritalien, denn die westlich von Genua, östlich nach Ancona hinlausenden Apenninen bilden Ob eritalien, und indem sie sich sodann wiederum von Osten nach Westen ziehen, trennen sie Mittelitalien von Unteritalien, ein Umstand, der aus die Bevölkerung dieser Halbinsel und auf die Gesittung ihrer Völ- ker von dem wesentlichsten Einflüsse seyn mußte. Einen allgemeinen, bestimmten Namen Italiens kennt die älteste Geschichte nicht. Die Griechen nannten es H es p e ri e n, das Abend- land; wohl auch, mit mythologischen Erinnerungen, Saturnia, wo unter Saturn das goldene Zeitalter geblüht; oder endlich, nach einzelnen, ihnen dunkel bekannten Völkern, Ausonia, Oe no- rria, Japygia; die Benennung Italien soll von dem Worte Itali, Rinder, entstanden seyn, woran die grasreichen Ebenen des Landes einen großen Ueberfluß gehabt. Ueber die Ureinwohner Italiens giebt es nur dunkle Sa- gen. Die Fabelzeit spricht von Lastrygonen, Cimmeriern, Giganten und Cyclopen. Nachstdem werden die Umbrer und Sikuler erwähnt; ihnen folgten zu verschiedenen Zeiten und in mehrern Zügen die Ligurer, Illyrier, Ausoner oder O p i s k e r, die Veneter, Etrusker; endlich die Pclasger, überhaupt Einwanderer aus Griechenland. Nach vielem Drangen, Treiben, mancherlei Wechsel der Wohnsitze, bietet Italien zuletzt ein buntes Gemisch von Völkern dar, welche aus dem, durch Ge- birge und Thaler durchschnittenen Boden, in besondern Gemein- wesen neben einander wohnen. Unteritalicn empfing seine Einwoh- ner vornehmlich aus Griechenland, hieß darum auch Groß- Griechenland, und die Tarentiner, Sybariten, Crotonienstr, Bruttier, Lukanier u. a. hatten daselbst kleine Republiken errichtet. Marser, Volsker, Pelignec, Sabiner, Lateiner, Samniter, Al- baner u. v. a. nahmen aus gleiche Weise Mittelitalien, Gallier, von keltischem Ursprünge, Oberitalien ein; aber keine gemeinsame Regierung noch irgend ein Bundesverein verknüpften sie anfangs zu einem Ganzen. Ober-Italien bestand aus zwei Hauptstaaten, aus Gal- lia cisalpina und Liguria. Der Po (Padus) und die Etsch (Alhesis) waren die vornehmsten Flüsse; Mediolanum (Malland),

3. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 11

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Verfassung 11 Art. 100. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt; ein Richter kann nur auf (Brunö eines Urteils abgesetzt, nur auf (Brunb einer neuen (Ernennung und mit seiner Zustimmung versetzt werden. Titel 4. Don den Finanzen. Art. 110. Auflagen zugunsten des Staates sönnen nur durch Gesetz, provinzialsteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Provinzialrates, Gemeindesteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Gemeinderates eingeführt werden. Art. 115. Jedes Jahr beschließen die Kammern das Rechnungsgesetz und stimmen über das Budget ab. Alte (Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen in das Budget und in die Rechnungslegung eingetragen werden. Titel 5. Dort der bewaffneten Macht. Art. 119. Das Heereskontingent wird jährlich beschlossen; das Gesetz, welches es regelt, hat nur für ein Jahr Gültigkeit, wofern es nicht erneuert wird. Art. 121. Keine fremde Truppe darf in den Dienst des Staates aufgenommen roeröen, das Staatsgebiet besetzen oöer durchqueren, außer auf Grund eines Gesetzes. H. Der belgische Staat und die Großmächte. a) Vertrag zwischen Belgien und den Großmächten vom 15. Nov. 1831.1 strt. 1. Das belgische Staatsgebiet wird bestehen aus den Provinzen Süd-Brabant, Cüttich," uamur, Hennegau, Westflandern, Gstflandern. Antwerpen und Limburg, dergestalt wie sie dem 1815 errichteten Königreich der vereinigten Niederlande angehörten, mit Ausnahme der im Artikel 4 bezeichneten Bezirke der Provinz Limburg. Das belgische Gebiet wird außerdem den im Artikel 2 bezeichneten Teil des (Broßherzogtums Luxemburg umfassen. (Folgt in Artikel 2 die Abgrenzung des belgischen Luxemburg.) Art. 3. Für die im vorstehenden Artikel gemachten Abtretungen wird S. Di. dem König der Niederlande eine Gebietsentschädigung in der Provinz Limburg überwiesen werden. (Folgt in Art. 4 die Abgrenzung des belgischen Limburg.) Art. 7. Belgien, innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 4 bezeichneten Grenzen, bildet künftig ‘leinen unabhängigen und dauernd neutralen Staat. (Es wird gehalten sein, diese Neutralität gegenüber allen änderen Staaten zu beobachten.2 1 Recueil des traites et conventions concernant le royaume de Bel-ssique par D. de Garcia de la Vega (Brüssel 1850) S. 1 ff. 2 Dieser, im belgisch-hollänöischen Vertrag vom 19. April 1839 wiederholte Artikel bildet zusammen mit der Garantie der Großmächte (oben Nr. 14 bj die rechtliche Grundlage der belgischen Neutralität. Dabei ist es kein Zufall, daß die Großmächte nur noch Neutralität und Unabhängigkeit Belgiens, rtidjt mehr aber, wie in früheren Stadien, so vor allem bei den sog. 18 Artikeln der Londoner Konferenz vom 26. Juni 1831 ({juqttens, Discussions Iv S. 328), Unversehrtheit (integritä) und Unverletzlichkeit (inviolabilite) des Staatsgebietes garan*

4. 1861 - 1871 - S. 7

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
3. Bismarck zum Verfassungskonflikt. - 4. Vertrag zwischen Preußen u. Österreich 1 (Es ist ein eigentümliches Zusammentreffen, daß die Beratung dieses Manifestes, welches unserm Königlichen Herrn überreicht werden soll, gerade zusammenfällt mit dem heutigen Geburtstage des jüngsten mutmaßlichen Thronerben. 3n diesem Zusammentreffen, meine Herren, sehen wir eine verdoppelte Aufforderung, fest für die Hechte des Königtums, fest für die Rechte der Nachfolger Sr. Majestät einzustehen. Das preußische Königtum hat seine Mission noch nicht erfüllt, es ist noch nicht reif dazu, einen rein ornamentalen Schmuck Ihres Verfassungsgebäudes zu bilden, noch nicht reif, als ein toter Maschinenteil dem Mechanismus des parlamentarischen Regiments eingefügt zu werden. Iii. Die deutsche Frage 1864 und 1866. 4. Vertrag zwischen preutzen und Ofterreich vom *6. Januar J864 über die Zukunft Schleswig-Holsteins? 1. Aufforderung an Dänemark, die Novemberverfassung binnen 48 Stunden zurückzunehmen; im Weigerungsfälle Abreise der Gesandten und Besetzung Schleswigs durch schon bereitgehaltene österreichische und preußische Truppen. 2. Selbständiges vorgehen beider Mächte, wenn der Bundestag den Hntrag vom 28. Dezember2 nicht annimmt. 3. Vorbereitung der zur (Einnahme oder Umgehung des Danewerks erforderlichen Streitkräfte. 4. 3m Falle der Besetzung Schleswigs Verhinderung aller dänischen, Augusten* burger oder demokratischen Demonstrationen, Verwaltung des Landes durch Zivilkommissare unter der höchsten Autorität des (Oberbefehlshabers der Truppen. 5. Annahme des Vorschlags einer europäischen Konferenz nur unter der Voraussetzung entweder der Zurücknahme der Novemberverfassung ober der Besetzung Schleswigs. „Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig käme, und also die zwischen den deutschen Mächten und Dänemark bestehenden Vertragsverhältnisse hinfällig würden, behalten die Höfe von (Österreich und Preußen sich vor, die künftigen Verhältnisse der Herzogtümer nur in gegenseitigem (Einverständnisse festzustellen. Zur (Erzielung dieses (Einverständnisses werden sie eintretenden Falles die sachgemäßen weiteren Abreden treffen. Sie werden jedenfalls die Frage über die (Erfolge nicht anders als in gemeinsamem Einverständnis entscheiden." 6. Vorbehalt weiterer Vereinbarung für den Fall tatsächlicher (Einmischung anderer Mächte. 1 Sqbel, Gründung des Deutschen Reiches, Bd. Iii, S. 209 und 211. 2 Der Bund möge Schleswig in Pfand nehmen für die Erfüllung der dänischen Verpflichtungen von 1851/52.

5. 1861 - 1871 - S. 18

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
I I 18 Hi. Die deutsche Frage 1864 und 1866 wandtschaftlichen Beziehungen des russischen Kaiserhauses zu den deutschen Dynastien erwecken die Besorgnis, daß bei weiteren Verhandlungen die Sympathien für dieselben schwer ins Gewicht fallen dürften. In England fängt die öffentliche Meinung an, sich den Waffenerfolgen Ew. Majestät zuzu-wenden, von der Regierung aber läßt sich ein Gleiches nicht sagen, und nur annehmen, daß sie vollendete Tatsachen anerkennen werde. von Österreich ist durch die doppelte Erklärung, daß es aus dem Deutschen Bunde austrete, und eine Rekonstruktion desselben ohne seine Teilnahme und unter Preußens Führung zulasse, und daß es alles anerkennen werde, was Ew. Majestät in Norddeutschland zu tun für gut befinden werde, alles wesentliche gewährt, was Preußen von ihm zu fordern hat. Die Erhaltung des Königreichs Sachsen ist der gemeinsame Wunsch Österreichs und Frankreichs. Wenn Österreich dafür, wie es scheint, seine andern Verbündeten in Norddeutschland völlig aufopfert, so scheint es klug, diesem Wunsche Rechnung zu tragen, und eine Konvention mit Sachsen, welche die gesamte Kraft des Landes Ew. Kgl. Majestät zur Verfügung stellt, etwa auf Grund der am 22.Februar 1865 für Schleswig-Holstein aufgestellten Bedingungen, dürfte dem politischen Interesse und Bedürfnis genügen. Der Ausschluß Österreichs aus dem Bunde, in Verbindung mit der Annexion von Schleswig-Holstein, Hannover, Kurhessen, Oberhessen und Nassau, und mit einem solchen Verhältnis Sachsens zu Preußen, darf als ein Ziel angesehen werden, so groß, wie es bei dem Ausbruch des Krieges niemals gesteckt werden konnte. wenn dieses Ziel durch einen raschen Abschluß von Präliminarien auf dieser Basts gesichert werden kann, so würde es nach meinem alleruntertänigsten Dafürhalten ein politischer Fehler sein, durch den versuch, einige Quadratmeilen mehr von Gebietsabtretung, oder wenige Millionen mehr zu Kriegskosten von Österreich zu gewinnen, das ganze Resultat wieder in Frage zu stellen, und es den ungewissen Chancen einer verlängerten Kriegsführung oder einer Unterhandlung, bei welcher fremde Einmischung sich nicht ausschließen lassen würde, auszusetzen. ,,Das Auftreten der Eholera in der Armee, die Gefahren, daß ein Augustfeldzug im hiesigen Klima Seuchen zum Ausbruch bringt, fallen auch gegen Fortsetzung der Operationen ins Gewicht. Falls Ew. Kgl. Majestät dieser Auffassung Allerhöchst Ihre Billigung zuteil werden lassen, werde ich um Allerhöchstdero (Ermächtigung nachzusuchen haben, dem Landtage die erforderliche Gesetzvorlage über die (Erweiterung der Grenzen der Monarchie durch die (Einverleibung von Hannover, Kurhessen, Nassau, das großherzoglich-hessische Gebiet (Dberheffen und Schleswig-Holstein zu machen, und dadurch diese ganze Erwerbung als ein fait ac-compli hinzustellen, welches, da es Österreichs Anerkennung und Frankreichs Zustimmung erlangt hat, von keiner irgend gefahrdrohenden Seite angefochten werden kann. Ich halte es für meine Pflicht gegen Ew. Kgl. Majestät, Allerhöchster-

6. 1861 - 1871 - S. 20

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Hi. Die deutsche Frage 1864 und 1866 Hrt. 6 der in Nickolsburg am 26. Iuli dieses Jahres abgeschlossenen Friedenspräliminarien, und nachdem Se. Ittaj. der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Sr. Ittaj. dem König von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nickolsburg am 29. Juli ejusdem hat erklären lassen: „Qu’en ce qui con-cerne le Gouvernement de l’Empereur la Vänetie est acquise ä l’Italie pour lui etre remise ä la paix“ — tritt Se. Ittaj. der Kaiser von Österreich dieser Erklärung auch seinerseits bei und gibt seine Zustimmung zu der Vereinigung des lombardo-venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lästige Bedingung als die Liquidierung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landesteilen haftend werden ersannt werden, in Übereinstimmung mit dem Vorgang des Traktats von Zürich. Hrt. 3. Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben werden. Hrt. 4. Se. Inaj. der Kaiser von Österreich erkennt die Auslösung des bisherigen Deutschen Bundes an, und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso verspricht Se. Ittaj. das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Se. Ittaj. der König von Preußen nördlich von der Linie des Tstains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird? Hrt. 5. Se. Inaj. der Kaiser von Österreich überträgt auf Se. Ittaj. den König von Preußen alle seine im tdiener Frieden vom 30. Okt. 1864 erworbenen Hechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Tttaßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. Hrt. 6. Huf den Wunsch Sr. Ittaj. des Kaisers von Österreich erklärt Se. Ittaj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Ittaj. dem König von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Ittaj. der Kaiser von Österreich die von Sr. Ittaj. dem König von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Hrt. 7. Behufs Huseinandersetzung über das bisherige Bundeseigentum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags eine Kommission in Frankfurt a. Itt. zusammentreten, bei welcher sämtliche Forderungen und Hnsprüche an den Deutschen Bund anzu- 1 Diese wichtige Bestimmung fehlt in dem Hicfolsburger Präliminaroertraq vom 26. Juli 1866.

7. 1861 - 1871 - S. 21

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
9. Friedensvertrag von Prag vom 23. Huguft 1866 21 melden und binnen sechs Monaten zu liquidieren sind. Preußen und (Österreich werden sich in dieser Kommission vertreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen zu, ein Gleiches zu tun. Art. 8. Österreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigentum und von dem beweglichen Bundeseigentum den matrikularmäßigen Knteil (Österreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesamten beweglichen vermögen des Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die Kgl. preußische Regierung die bisher aus der Bundes-matrikularkasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der Kais. Österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in Gewahrsam der Kais. (Österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 tllrn. dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinschen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogtümer Holstein und Schleswig und kein Untertan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von (Österreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in feiner Person oder seinem (Eigentum beanstandet werden, ctrt. 11. Se. Maj. der Kaiser von (Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer Taler zu zahlen, von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von (Österreich laut Artikel 12 des gedachten wiener Friedens vom 30. ©kt. 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit 5 Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur 20 Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln bar berichtigt werden. Art. 12. Die Räumung der von den Kgl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausch der Ratifikationen des Friedensvertrags vollzogen fein, von dem Tage des Ratifikationstaufches an werden die preußischen Generalgouvernements ihre Funktionen auf den rein militärischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokoll festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrags bildet.

8. 1861 - 1871 - S. 22

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Hi. Die deutsche Frage 1864 u. 1866. — Iv. Der Deutsch-Französische Krieg Rrt. 13. Alle zwischen den hohen vertragschließenden Teilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Übereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Kartell-Konvention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 samt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Österreich behalten. Jedoch erklärt die Kais. Österreichische Regierung, daß der am 24. Jan. 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auslösung des deutschen Bundesverhält-niffes feinen wesentlichen wert für Österreich verliere, und die Kgl. preußische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Hufhebung dieses Vertrags mit Österreich und den übrigen Teilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrags vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren (Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Rrt. 14. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, ober, wenn möglich, früher ausgewechselt werben. Urkunb bessen haben die betreffenben Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Infiegel ihrer Wappen versehen. So geschehen in Prag am 23. Sage des Monats Ruguft im Jahre des Heils achtzehnhunbertsechzigunbsechs. (L. S.) gez. werther. (L. S.) gez. Brenner. 10. Schutz- und Trutzbündnisse zwischen Preußen und Bayern, Württemberg und Baden? Rrt. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Bayern (Württemberg und Baden) wirb hiermit ein Schutz-unb Trutzbünbnts geschlossen. (Es garantieren Sich die hohen Kontrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen £ärtber, und verpflichten Sich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu biefem Zweck einanber zur Verfügung zu stellen. Rrt. 2. Se. Maj. der König von Bayern (Württemberg und Baden) überträgt für biefen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Sr. Maj. dem Könige von Preußen. Rrt. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten Sich, biefen Vertrag vorerst geheimzuhalten. 1 (Europäischer Geschichtskalender 1866, S. 449 ff.

9. 1861 - 1871 - S. 9

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
5. Bedingungen Preußens für Einrichtung eines felbftänö. Schleswig-Holstein 9 Verteidigung zur See auch für die Marine in Kraft. Die in Anwendung der preußischen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Kriegsdienst zur See aus den Herzogtümern auszuhebenden Mannschaften, werden aus der angemessen zu verstärkenden preußischen Flotte ausgebildet und auf dieser, gleich den preußischen Untertanen, zu Kriegs- und Friedenszwecken verwendet. Diese Flotte ist in allen schleswig-holsteinischen Gewässern zu freier Zirkulation und zur Stationierung von Kriegsschiffen abgabenfrei berechtigt. Huch steht der preußischen Regierung behufs der wirksamen Ausübung des Küstenschutzes die Kontrolle über das Lotsen-, Betonnungs* und Küsten-erleuchtungswesen an der Gst- und Nordsee zu. Zur Unterhaltung der auf diese weise aus den Mitteln beider Länder herzustellenden Streitkräfte zu Wasser und zu Lande, einschließlich aller für die gemeinsamen Kriegszwecke erforderlichen sachlichen Ausgaben, zahlt Schles-wig-holstein an die preußische Staatskasse einen näher zu vereinbarenden, eventuell nach Maßgabe der volkszahl und der preußischen Militär- und Marineausgaben näher zu bestimmenden jährlichen Beitrag. Für den Transport von Land- und Seetruppen und Kriegsmaterial auf den schleswig-holsteinischen Eisenbahnen tritt die preußische Regierung letzteren gegenüber in dieselben Rechte, die sie preußischen privatbahnen gegenüber besitzt. Das Fortisikationssqstem der Herzogtümer wird in bezug auf alle auf dem Gebiete derselben liegende oder anzulegende Befestigungen an der Küste oder im Lande durch Übereinkunft zwischen der preußischen und der Landesregierung und nach dem von der ersten für die allgemeinen militärischen Zwecke anerkannten Bedürfnis geregelt. B. holsteinisches Bundeskontingent. Die Verpflichtungen, welche der Souverän des neuen Staates Schleswig-Holstein gegen den Deutschen Bund für Holstein zu erfüllen hat, bleiben dieselben wie bisher. Das Bundeskontingent für Holstein wird von dem Herzoge aus den nicht zu dem preußischen Bundeskontingent gehörigen Truppenteilen der aus den Streitkräften beider Länder gebildeten, unter dem Befehle Sr. Maj. des Königs von Preußen stehenden Armee gestellt werden. Dem Art. V der Bundeskriegsverfassung entsprechend, wird dieses Kontingent nicht mit dem preußischen Bundeskontingent in eine Abteilung vereinigt werden, sondern fortfahren, einen Teil des 10. Bundesarmeekorps zu bilden. C. Bundesfestung. Die Kgl. preußische Regierung behält sich vor, in Gemeinschaft mit der Kais. Österreichischen dem Bunde den Vorschlag zu machen, Rendsburg, soweit es auf holsteinischem Bundesgebiete liegt, zu einer Bundesfestung zu erheben, und die eventuelle Regierung des neuen Staates gibt im voraus ihre Einwilligung hierzu. Bis zur Herstellung und Ausführung dieser Einrichtung bleibt Rendsburg von Preußen besetzt. D. Territorialabtretungen. Die Verpflichtung zum militärischen und maritimen Schutze der Herzogtümer und die geographische Lage, in welcher Schleswig fremden Angriffen ausgesetzt ist, machen für Preußen behufs wirk-

10. Die Kämpfe um die deutsch-italienischen Grenzgebiete - S. 9

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
A. Staatsrechtliche Verhältnisse 9 Deutschen Reich gehörte. Dann aber würde man ein ganz sonderbares Deutschland zusammenflicken müssen, denn es ist ja einem jeden in dieser hohen Versammlung bekannt, daß das heilige römisch-deutsche Reich ursprünglich beinahe ganz Frankreich und den größten Teil von Italien umfaßte unter Karl d. Großen, und selbst zum engeren Deutschen Reich gehörten ja deutsche Länder, die jetzt in anderen Händen sind, und es fällt doch niemand ein, sie zu reklamieren. ... Die Verbindung dieser Bezirke (Trient und Rovereit) als ein Ganzes mit der Provinz Tirol fand im Zahre 1815 definitiv statt, als infolge der wiener Beschlüsse der Deutsche Bund zustande kam." man möge das Nationalitätenprinzip gleichmäßig beachten. Trient und Roüeredo seien durch und durch italienisch. „Betrachten Sie die zwei Bezirke, die Bevölkerung ist eine durchgängig italienische; betrachten Sie den Boden, die Produkte, Gl, Seide und wein, die Sitten sind italienisch, die Sprache ist italienisch, die Bildung, die Literaturgeschichte ist eine italienische. . .. Herr Zlir hat in Beziehung auf die Bevölkerung bemerkt, daß in Tirol bedeutende deutsche (Elemente vorherrschen. Dem muß ich geradezu widersprechen und sagen, es sei durchaus nicht wahr. Ich will nicht sagen, daß nicht im Zleimsertal ein Dörfchen1 wäre, wo die Bevölkerung gemischt ist, dort herrscht sogar die deutsche Sprache mehr als die italienische, es sind aber kaum 400 (Einwohner, und dann ist auch ein Dorf ganz nahe an der Grenze, in Val di Sole2, wo die Bevölkerung auch deutsch ist. was aber von den deutschen (Einwohnern in Dal Sugana gesagt wird, kommt mir ganz sonderbar vor: ich habe nie von dortigen deutschen Bewohnern gehört und bin doch 6 Jahre in Roveredo. Ich weiß wohl, daß die ursprüngliche Bevölkerung in etlichen Tälern vor Jahrhunderten eine deutsche war, ich weiß wohl, daß man in Folgaria noch abgebrochene deutsche Worte hört, es kann das aber nie als eine Sprache betrachtet werden, das ist sozusagen nur als ein altertümliches Kuriosum zu betrachten. Diese Leute, die ursprünglich deutsch waren, sind so vollständig italienisch, daß ich gar keinen Unterschied zwischen ihnen und den Bewohnern anderer italienischer (Drte finde, aber ich will Ihnen noch sagen, daß, bevor ich von Roveredo weg bin, eine Deputation sämtlicher Wähler von Folgaria bei mir war ..., die mir den Austrag gab, ja nur den Antrag zu stellen, daß das italienische Tirol von Deutschland getrennt werde. Nun also, entweder wird das regenerierte Deutschland nach den Prinzipien der Nationalität zusammengesetzt, und dann können wir nicht dazu gehören, oder nach den wiener Beschlüssen von 1815, und dann müssen Sie Ihren Beschluß in Beziehung auf Schleswig und einen großen Teil posens ändern...." Prato änderte dann seinen ersten Hntrag dahin ab, daß die Entlassung Welschtirols aus dem Deutschen Bunde der Zentralgewalt zur Begutachtung über-wiesen werden möge. Der Abgeordnete Kerer aus Innsbruck verwies daraus, wie das deutsche (Element in Südtirol allmählich verdrängt wurde. 3n welsch-Inichel (Mezzolombardo) seien im 15. Iahrhundert Urkunden in deutscher Sprache 1 Truden oder stltrei. 2 Laurein, St. Felix, Frauenwald ober proveis in Sulzberg. (Quellensammlung 11,143: tvutte, Die deutsch-italienischen Grenzgebiete 2
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