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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 222

1911 - Breslau : Hirt
222 Aus der Geschichte der Neuzeit, Aber Alexander Faruese, dem Sohne der Statthalterin Margarete von Parma, dem grten unter den spanischen Staatsmnnern und Feldherren, gelang es, die Sdprovinzen von den nrdlichen zu trennen. Die ersteren blieben spanisch und katholisch. Die sieben nrdlichen Provinzen vereinigte Wilhelm von Ora-nien der Schweigsame" zur Utrecht er Union; sie sagten sich 1581 von dem Könige los und erklrten ihre Unabhngigkeit. Durch diese Vorgnge wurde die durch nationale und konfessionelle Gegenstze bereits vorbereitete Trennung der Niederlande, wie sie auch heute besteht, vollzogen. 1584 fiel Wilhelm von Oranien, der erste wahrhaft groe Staats-mann unter den Vorkmpfern der evangelischen Sache in Europa und Grnder der niederlndischen Unabhngigkeit, in Delst durch Meuchelmord. Alexander Farnese gefhrdete die Freiheit der nrdlichen Staaten ernstlich durch seine glcklichen Unternehmungen im Felde. Seine Eroberung Antwerpens (1585) kann als der Hhepunkt der spanischen Erfolge be-trachtet werden. Die Untersttzung der Union durch Elisabeth von England und die Verflechtung des niederlndischen mit dem franzsischen Kriege ver-besserten allmhlich die Lage der Niederlnder. Den Wendepunkt des Krieges bildet der Untergang der Groen Armada im Kanal (1588). Nach der Abberufung Farnefes gewann Moritz von Oranien, Wil-Helms I. Sohn, mehrere feste Pltze zurck. 1609 wurde zwischen den Niederlanden und Philipp Iii., Philipps Ii. Sohn, ein Waffenstillstand abgeschlossen. Die Niederlnder eroberten die ehemals portngie-fischen, 1581 spanisch gewordenen Kolonien in Asien und wurden die ersten Seefahrer der damaligen Welt. Der zweite Teil des Krieges verlief gleichzeitig mit dem Dreiig-jhrigen. 1648 wurde die Unabhngigkeit der Niederlande im West-flischen Frieden anerkannt. Zugleich schieden sie aus dem Deut-Ichm Reiche aus, das sie in ihrer Not vergeblich um Hilfe augerufen hatten. Die neue Verfassung der Niederlande legte die gesetzgebende Ge-walt, das Steuerbewilligungsrecht und einen Teil der Regierungsgewalt in die Hnde der Generalstaaten, die sich aus den Abgeordneten der sieben Provinzen zusammensetzten. Unter den Provinzen hatte Holland mit der zum Mittelpunkt des Welthandels aufblhenden Hauptstadt Amsterdam, das allein den grten Teil der Staatseinnahmen auf-brachte, das bergewicht. Die Oranier hatten die erbliche Wrde von Statthaltern und Generalkapitnen und damit die Leitung des Kriegswesens. Die glcklichen Seeunternehmungen der nchsten Zeit und der auf-blhende Handel gaben der kleinen Republik der Vereinigten Niederlande die Stellung einer europischen Gromacht.

2. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 44

1911 - Breslau : Hirt
76. Michelangelo, Delphische Sibylle. Sixtinische Kapelle, Rom. Dur mit dem Meiel in der Hand, Titanen aus dem Marmorblock herausholend, war Michelangelo ganz er selbst. Bildhauer blieb er im Grunde auch, als Julius Ii- ihn zwang, statt sein Grabmal (63) zu vollenden, die Decke der Sixtinischen Kapelle mit Fresken zu schmcken. Er schuf das Spiegelgewlbe mit dem Pinsel zu einer Scheinarchitektur um, die er mit den brtenden Gestalten seiner Phantasie bevlkerte. Zwischen verkrpstem Geblk thronen abwechselnd, statuarisch gedacht, Propheten und Sibyllen, die Vorverkndiger des Heils. Am herrlichsten ist das prophetische Schauen" in der Delphischen Sibylle verkrpert. In eine Schriftrolle vertieft wird sie pltzlich auf ein in der Ferne aufsteigendes Bild aufmerksam und hebt wie abwehrend den Arm; die weitgeffneten Augen und der halbgeffnete Mund vollenden den visionren Ausdruck. In den architektonischen Rahmen sind die Deckenbilder einge-spannt (75). Aus dem ausgestreckten Zeigefinger Jehovas, der, in seinem geblhten Mantel die Urbilder der Schpfung bergend, heranschwebt, springt der Lebensfunke auf Adam der. Dieser, ein Riese von nicht minder gewaltigen Formen als Iehova selbst, ist gerade im Begriff, sich voll der Erde, von der er genommen ist", loszulsen, d. h. sich zu erheben. So ist nach dem Wort: so Er spricht, so geschieht es, so Er gebietet, stehet es da" der an sich nicht darstell-bare Schpfungsakt im Augenblick des Befehls auch bereits vollzogen. 44

3. Von 1789 - 1807 - S. 4

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 I. Die französische Revolution 2. Die Philosophen der Ausklärungszeit im Kampfe gegen Staat und Kirche. a) John Locke? Jedesmal, wenn die Legislative sich gegen das Grundgesetz der Gesellschaft vergeht und, verleitet durch Ehrgeiz, Furcht, Wahn oder Bestechung, die unbeschränkte Gewalt über Leben, Freiheit und Güter des Volkes für sich oder andere zu erringen trachtet, verwirkt sie für diesen Vertrauensbruch die Gewalt, welche das Volk ihr zu gerade entgegengesetzten Zwecken übergab. Die Gewalt kehrt dann zum Volk zurück-und das Volk ist berechtigt, seine ursprüngliche Freiheit zurückzunehmen, eine neue legislative Gewalt nach seinem Gutdünken aufzustellen und dadurch für seine Erhaltung und Sicherheit zu sorgen, denn zu diesem Zweck hat es sich zur Gesellschaft zusammengetan. Und was hier vom Gesetzgeber gesagt ist, das gilt im allgemeinen auch für den obersten Träger der Exekutive. (Chapter Xix, No. 222) b) Montesquieu.' 3n einer Demokratie ist die Liebe zur Republik Liebe zur Demokratie, und Liebe zur Demokratie ist Liebe zur Gleichheit. . . . Die Liebe zur Gleichheit in der Demokratie beschränkt den (Ehrgeiz auf das einzige verlangen, auf das einzige Glück, seinem vaterlande größere Dienste zu leisten als die anderen Bürger. (F. Buch, 3. Kap.) 3n Monarchien und despotischen Staaten trachtet niemand nach der Gleichheit - ja sie kommt keinem nur entfernt in den Sinn. Zeder strebt hier, dem andern überlegen zu sein. Leute vom geringsten Stande begehren nur, sich über denselben zu erheben, um die Herren der andern zu werden. (7. Buch, 4. Kap) Da in einem freien Staate jedermann, der für geistig frei angesehen wird, sich selbst regieren soll, so müßte das Volk in seiner Gesamtheit die gesetzgebende Gewalt besitzen- da dies aber in großen Staaten unmöglich und in kleinen von vielen Nachteilen unzertrennlich ist, so muß das Volk durch Repräsentanten alles tun, was es nicht durch sich selbst tun kann. (Xi. Buch, 6. Kap) c) )ean Zacques Rousseau? Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Banden, mancher hält sich für den Herrn seiner Mitmenschen und ist trotzdem mehr Sklave als sie. wie haben sich diese Umwandlungen zugetragen? Ich 1 Two Treatises of Government. Dgl. Reöslob, Die Staatstheorien der französ. Nationalversammlung „von 1789, S. 50. _ . . 2 Der Geist der Gesetze. Übersetzung von Cllissen ((D. Wigand, Leipzig). 8 Contrat social. Nach der Übersetzung von Denhardt zitiert.

4. Von 1789 - 1807 - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Hi. Die Verfassungen die Macht des gesamten Volkes ausüben, aber jede versammelte Sektion des souveränen Volkes genießt das Recht, mit voller Freiheit ihren Willen auszudrücken. Zeder einzelne, welcher sich die Souveränität anmaßen wollte, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. Dem Volke steht das Recht zu, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu verändern. (Ein Geschlecht kann die kommenden Generationen nicht an seine Gesetze binden. Die französische Republik ist eine und unteilbar. Das souveräne Volk umfaßt die Gesamtheit der französischen Bürger. (Es ernennt unmittelbar seine Deputierten. 3. Aus der 3. Verfassung vom 23. September 1795. 1. Die französische Republik ist eins und unteilbar. 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän. 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern. 26. Die Urverfammlungen treten zusammen: 1) um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen in der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vorzunehmen, die nach der Verfassung ihnen zugehören. 33. Jede Urversanitnlung ernennt, je auf 200 gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler. Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900. 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt und können nicht wieder erwählt werden als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren. 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt: 1) die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rats der Riten, sodann die Glieder des Rats der Fünfhundert; 2) die Glieder des Kassationsgerichts; 3) die Hochgeschworenen; 4) die Departementsverwalter ; 5) die Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des peinlichen (Berichts; 6) die Richter der bürgerlichen (Berichte. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Riten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt. 45. 3n keinem Falle kann der gesetzgebende Körper einem oder mehreren feiner Glieder, noch irgend sonst jemandem, irgendeine der Rmts-verrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.

5. Von 1789 - 1807 - S. 13

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vas Jahr 1789 13 c) vie Antwort des Königs.1 „Wenn sie nicht gehen wollen, mögen sie bleiben. Ich will nicht, daß ein Mensch wegen meines Streites mit diesen Männern ums Leben komme." d) Brief der Königs an den Erzbischof von ctrlcs.2 Ich bin mit diesem edlen und großmütigen Schritte der beiden ersten Klassen des Staates zufrieden. Sie haben dem allgemeinen Einverständnisse, ihrem Vaterlande, ihrem Könige bedeutende Vpser gebracht— Das ©pfer ist schon, aber ich sann es nur bewundern - ich werde nie barern willigen, meine Geistlichkeit, meinen 5ldel um sein vermögen zu bringen. . .. Ich werde meine Zustimmung Dekreten verweigern, welche ihn berauben würden; dann würde mich einst das französische Volk der Ungerechtigkeit oder der Schwäche anklagen können ! Herr Erzbischof, Ihr unterwerft (Euch den Dekreten der Vorsehung; ich glaube mich denselben dadurch zu unterwerfen, daß ich mich diesem (Enthusiasmus, der alle Klassen der Gesellschaft ergriffen hat, aber der nur an meiner Seele vorüberstreift, nicht überlasse. Ich werde alles, was nur in meinen Kräften steht, aufbieten, um meinen Klerus, meinen Adel aufrecht zu erhalten. . . . wenn Gewalt mich nötigte, meine Zustimmung zu geben, dann würde ich nachgeben, aber dann würde es auch in Frankreich weder eine Monarchie noch einen Monarchen mehr geben. . . . Die Augenblicke sind ernst, ich weiß es, Herr (Erzbischof, und vom Himmel bedürfen wir hier (Erleuchtung. (Beruhet diese zu erflehen, wir werden erhört werden. Ludwig. 4. Die nationale Verteidigung. a) Aufruf des Herzogs von Braunschweig? I.i.m.m. der Kaiser und der König von Preußen haben mir den Oberbefehl über ihre an der Grenze Frankreichs vereinigten Heere übertragen; ich will also den Bewohnern dieses Königreichs die Gründe angeben, welche diese beiden Fürsten zu ihren Maßregeln bestimmt haben, und die Absichten, welche sie verfolgen. Diejenigen, welche sich die Regierung in Frankreich angemaßt haben, sind . . . so weit gegangen, daß sie S. M. dem Kaiser einen ungerechten Krieg erklärten und in seine Niederländischen Provinzen einfielen. S. M. der König von Preußen, mit Seiner Kaiserlichen Majestät durch ein enges Schutzbündnis vereinigt und selbst ein mächtiges Glied des Deutschen Reiches, konnte somit nicht unterlassen, Seinem Verbündeten .. . zu Hilfe zu kommen. .. 1 Bitterauf, a. a (D., S. 27. 3 Hach der Sitzung vom 4. ctuguft 1789. £. Blanc, Gesch. d. fr. Reo. Iii, S. 5. 3 Thiers, (Beschichte der französischen Revolution Ii, S. 30.

6. Von 1789 - 1807 - S. 29

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 29 Don den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Lewalt. 1. Die Souveränität ist einzig, unteilbar, unveräußerlich und unver-jährbar. Sie gehört der ganzen Ration; kein Teil des Volkes, keine einzelne Person kann sich die Ausübung derselben zueignen. 2. Die Nation, von welcher allein alle Arten der Gewalt ausgehen, kann sie nur durch Übertragung ausüben. Die französische Verfassung ist repräsentativ. 3hre Repräsentanten sind das gesetzgebende Korps und der König. 3. Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertragen, die aus Repräsentanten auf eine bestimmte Zeit besteht, welche vorn Volke, um durch sie mit der Sanktion des Königs ausgeübt zu werden, frei gewählt worden sind. 4. Die Regierungsform ist monarchisch; die ausübende Gewalt ist dem König übertragen, um unter seiner Autorität durch Minister und andere verantwortliche Beamte ausgeübt zu werden. 5. Die richterliche Gewalt ist Richtern übertragen, welche auf gewisse Zeit vom Volke gewählt werden. von der gesetzgebenden Nationalversammlung. Die Nationalversammlung, welche das gesetzgebende Korps bildet, ist immerwährend und besteht nur aus einer Kammer. Sie wird alle zwei Jahre durch eine neue lvahl gebildet werden. Jeder Zeitraum von zwei Jahren wird eine Gesetzgebung bilden. Das gesetzgebende Korps kann vom Könige nicht aufgelöst werden. von der königlichen Würde und dem Könige. Die königliche würde ist unteilbar und dem gegenwärtigen Stamme erblich übertragen. Die Person des Königs ist unverletzlich und geheiligt. Sein einziger Titel ist: König der Franzosen. 3n Frankreich gibt es keine Autorität, die über das Gesetz erhaben wäre. Der König regiert bloß durch das Gesetz, und nur im Namen des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen. Die Dekrete des gesetzgebenden Korps werden dem Könige vorgelegt, der seine Zustimmung verweigern kann. verweigert der König feine Zustimmung, so ist diese Weigerung nur suspensiv, wenn die beiden Legislaturen, welche auf Mejenige(n) folgen, die das Dekret vorlegte, nach und nach öesfelbe Dekret in denselben Ausdrücken werden vorgelegt haben: so soll dafür gehalten werden, daß der König feine Sanktion gegeben habe. 2. Aus der 2. Verfassung vom 2\. Juni 1793. Die Souveränität steht dem Volke zu. Sie ist eine und unteilbar, unverjährbar und unveräußerlich. Kein einzelner Teil des Volkes kann

7. Von 1789 - 1807 - S. 31

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 31 76. Der Vorschlag der Gesetze gehört ausschließlich dem Rate der Fünfhundert zu. 86. Dem Rate der filtert gehört es ausschließlich 3u, die Beschlüsse des Rates der Fünfhundert zu genehmigen oder zu verwerfen. 4. Aus -er 4. Verfassung vom J3. Dezember *799. 25. (Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunale mitgeteilt und vom Gesetzgebungskörper dekretiert sein wird. 31. Der Gesetzgebungskörper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre alt sein müssen. (Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert. 39. Die Regierung ist dreien Konsuln, welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut. Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden (Eigenschaft des ersten, des zweiten oder des dritten erwählt. Die Verfassung ernennt zum ersten Konsul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Konsul. 41. Der erste Konsul verkündet die Gesetze- er ernennt und ersetzet nach Willkür die Mitglieder des Staatsrats, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige (Dberbeamte (Agens en Chef), die (Offiziere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen und die Regierungskommissarien bei den Gerichtshöfen. (Er ernennt alle Kriminal- und Zivilrichter, ausgenommen die Friedens- und Kassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können. 42. 3n den übrigen Verhandlungen haben der zweite und dritte Konsul beratende Stimmen. 44. Die Regierung schlägt die Gesetze vor. 5. Aus dem Protokoll des Lrhaltungrsenatr vom 2. August 1802. Artikel 1. Das französische Volk ernennt und der Senat proklamiert Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Konsul. 6. Aus dem Senatusfonfultum vom \S. Mai *804. 1. Die Regierung der Republik wird einem Kaiser anvertraut, der den Titel Kaiser der Franzosen annimmt. Die Gerechtigkeit wird im Hamen des Kaisers verwaltet durch Beamte, die er einsetzt. 2. Napoleon Bonaparte ist Kaiser der Franzosen. 3. Die kaiserliche Würde ist erblich.

8. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 50

1911 - Breslau : Hirt
50 Xx. Die Tafelmalerei der italienischen Frh- und Hochrenaissance. 97. Masaccio, Adam und Eva. 98. Von Sandra Botticelli. 99. Von Pcrugino Vrancacci-Kapelle, Florenz. (Phot. Hanfstaengl, Mnchen.) (Ausschnitt). jf)atte Masaccio fr die Erfassung des anatomischen Krperbaus die Bahn freigemacht, so schreiten die spteren Florentiner auf diesem Wege fort und suchen dabei zugleich einen dem Geschmack ihrer Zeit zusagenden Idealtypus zu gewinnen. So Botticelli, der den magern, schlanken Leib seines Sebastian wie ein Bildhauer er hatte auch die Lehre eines solchen genossen sauber herausmodelliert. Was der llmbrcr Pietro Vanucci, genannt il Perugino, weil er von Perugia nach Florenz kam, der Florentiner Kunst zubrachte, lt sein h. Sebastian erkennen: statt der harten Formen und eckigen Bewegungen Votticellis gibt er weiche, das Detail nur leise andeutende Umrisse und eine sanfte, umgekehrt S = frmig geschwungene (Besamtlinie; seelisch bringt er den schwrmerisch nach oben gerichteten Augenaufschlag und damit ein lyrisches (Element in die verstandesklare Florentiner Kunst. Aus Peruginos Schule kommt, noch vor dem Meister selbst, Raffael nach Florenz. Seine Madonna del (Branbuca steht noch ganz unter dessen (Einflu. Sie wagt nicht die Augen aufzuschlagen, die demutsvolle (Bottestrgerin, ja sie wendet das liebliche Oval des Hauptes von dem Kinde weg, als fhle sie sich unwrdig, an der Anbetung teilzuhaben. Doch der Florentiner liebt statt lyrischer Stimmung Bewegung, und so bricht auch bei Raffael bald das mtterliche Empfinden der Madonna durch: die Mutter herzt das Kind, so die Madonna vom Hause Tempi. Zu seinem hohen, groen Stil erhebt sich Raffael erst in Rom unter dem allgewaltigen geistigen (Einflu Michelangelos, der jedoch jede persnliche Berhrung vermied: die Verklammerung von Mutter und Kind, denen sich der anbetende Iohannes-knabe naht, erreicht hier, durch die von Florenz her festgehaltene Form des Tondo noch enger zusammengeschlossen, den hchsten Grad, und in gttlicher Harmonie, ein Abglanz der harmonischen Seele des Meisters selbst, wenden beide, Mutter und Kind, ihr Antlitz den Glubigen zu.

9. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 2

1911 - Breslau : Hirt
I. Altchristliche Kunst. 2. Marmorsarkophag, Lateranmuseum, Rom. Zeit Konstantins. 2. Das Christentum hat gesiegt! Und so ist im mittleren Felde der architektonisch gegliederten Vorderseite das aus dem Monogramm Christi gebildete Feldzeichen der rmischen Legionen, das Labarum, aufgepflanzt, darunter ein machender und ein schlafender Krieger. R.: Christus vor Pilatus gefhrt, der nachdenklich und unschlssig dasitzt, vor ihm ein Diener mit Henkelkrug und Wasserbecken; hinter Pilatus ein Beisitzer. .: Christus, wie r., ungefesfelt, mit Schriftrolle, die seine Sendung andeutet; ein Legionr setzt ihm wie huldigend einen Kranz (die Dornen-Krone!) auf. Es folgt die reuztragung; der Trger ist Simon von Kyrene. Das Denkmal zeigt deutlich den Verfall der bildenden Kunst im Zeitalter Konstantins, ist aber religionsgeschichtlich hochbedeutsam. Deutlich verrt es die Abneigung, Christus, das Haupt der triumphierenden Kirche, als leidend darzustellen. 3. Die Marmorstatuette, eine frische, liebens-wrdige Arbeit des 3. Jahrhunderts, ist die aus dem Geiste des Christentums geborene Wieder-belebung eines antiken Typus, des widder-tragenden Hermes. Der jugendliche Hirt ist nicht Christus, sondern nur sein Sinnbild. 4. Als Schmuck des Triumphbogens, der Apsis und der Oberwnde bevorzugt die christ-liehe Basilika (5.4,5) statt der Wandgemlde das dauerhaftere und leuchtendere, aus bunten (Blas-wrfeln kunstvoll zusammengefgte Mosaik. (Es stellt in der Regel die heiligen Personen und ihr himmlisches (Befolge in berirdischem tanze und feierlicher Haltung in mehrfacher Lebensgre den Glubigen vor Augen. Sehr frisch emp-funden ist das frheste der erhaltenen rmischen Apsismosaiken, 4: Christus im Kreise der Apostel und zweier heiligen Frauen, die ihre Krnze huldigend erheben, auf goldenem Thron, hinter der halbkreisfrmigen Halle die Palste Ierusa-lems. Darber schweben die bekannten Cvan-gelistensymbole. 5. Einsam erhebt sich drauhen vor Ravenna, weniger antik als germanisch anmutend, Diet-richs von Bern wuchtiges Grabmal. Der rings-um erhhteboden sowie die modernen Freitreppen beeintrchtigen die ursprngliche Wirkung. Ein zehnseitiger Arkadenunterbau trgt einen runden, einst nicht zugnglichen Oberbau. Die Flachkuppel von 11 m Durchmesser besteht aus einem Stck istrischen Kalkstein! 3. Der gute Hirte, Lateranmuseum, Rom.

10. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 449

1877 - Leipzig : Teubner
Germanii — ( gedichts von Aratos unter dem Titel Clandn Caesaris Arati Phaenomena, die sich durch dichterischen Schwung und geschickten Versbau auszeichnet und schon, im Alterthume commentirt worden ist. Mit Unrecht hat man sie dem Domitian zugeschrieben. Ausgabe sammt den Scholien von Breysig (1867). — Abhandlung von Zingerle (1867). Germanii, Fsq^ixvloi, persischer Stamm. Rät. 1, 125. Gerrliaei, Fsqq^lol, ein mächtiges, ans Chal-däa eingewandertes Handelsvolk mit der Hauptstadt Gerrha an der Ostküste Arabiens, nicht fern (200 Stadien) vom erythraiischen (persischen) Meerbusen; die Stadt hatte 5 Millien im Umsang. Strab. 16, 766. 778. Tsqovöia (ßovxrj ysqovzcov), der Rath der Alteu, Name der obersten Staatsgewalt in aristokratischen Staaten (s. Bovlij). In Sparta bestand die Gernsia aus achtundzwanzig, mit den beiden Königen, die Stimme und den Vorsitz im Senate hatten, ans dreißig Mitgliedern. Sie mußten das sechzigste Lebensjahr überschritten haben und wurden ans Lebenszeit gewühlt, und es galt, früher wenigstens, für die größte Auszeichnung und höchste Belohnung, der Tugend, in den Senat zu gelangen (aqszrjs d&lov, Demosth. Lept. p. 489.). Seitdem die Trennung der Ho-moien von den übrigen Bürgern eingetreten war, wurden sie natürlich aus den ersteren gewählt. — Die Gerusia war nach Lykurgos' Einrichtung die wichtigste und einflußreichste Staatsbehörde, die Macht der Könige wie die der Ekklesia beschränkend. Schon die Lebenslänglichkeit und Unverantwortlichkeit ihrer Mitglieder gab ihr eine hervorragende Stellung. Ihre Thätigkeit war eine doppelte, einmal eine richterliche über gewisse schwere Vergehungen, die mit Tod oder Atimie bestrast wurden, namentlich über Verbrechen der Könige, sodann eine politische, indem in der Gerusia die dem Volke vorzulegenden Gesetze und Beschlüsse vorberatheu wurden. Eine Bestätigung der Senatsbeschlüsse durch das Volk war im Allgemeinen nothwendig. Mit dem wachsenden Einflüsse des Ephorats, das sich besonders aus die Ekklesia stützte, mußte das Ansehn der Gerusia, an deren Spitze die Könige standen, wie der ly-kurgischen Einrichtungen überhaupt sinken. — Aehn-lich war bei den Kretern die Macht der Gerusia, die auch als ßovl-j bezeichnet wird. Die Zahl der Mitglieder belief sich wahrscheinlich ans 28. Erwählt wurden sie aus den 10 xoöfioi (s. Kreta, 6.) nach tadelsreier Vollendung ihres Amtes. — Die homerischen Geronten sind die „Volksältesten", d. H. die vornehmsten, dem Oberkönige zur Seite stehenden Hänpter der edelsten Familien, wo der Begriff des Alters zurücktritt, wie im senatus in Rom, der signorie in Venedig, bei dem seignenr in Frankreich. Geryönes s. Herakles, 9. dvaöao/iioq,, Aeckervertheilnng, nebst dem Schuldenerlaß (%qemv a.ttov.our]) eine der Maßregeln, die in griechischen Staaten beim Siege des Demos über die herrschende Oligarchie einzutreten pflegten, lieber den weisen und vermittelnden Weg, den Solon, dem Verlangen der Volkspartei nach diesen Maßregeln gegenüber, einschlug, s. lg ä £lcc unter , 5. Real-Lexikon des class. Alterthums. 5. Aust. iesetzgebung. 449 Gesetzgebung. In dem ursprünglichen Zustande des hellenischen Staats wie des Staats überhaupt, erscheinen die Gesetze (voi^ol) nicht als etwas Gewordenes, Werdendes und Veränderliches, sondern als die feste Macht, die den Staat bestimmt, unveränderlich und ohne nachweisbaren Ursprung (s. auch "Aygacpol Der König als Reprä- sentant der Richtergewalt ist der oberste Verwalter und Ailsleger der Gesetze. Wo nach dem allmählichen Absterben der patriarchalischen Staatsform die aus dem Zustande innerer Zerrüttung hervor-gegaugene Bildung neuer Verhältnisse und Beziehungen der staatlichen Elemente unter einander auch neue Gesetze, um die sich trennenden und befeindenden Elemente zu verewigen und zusammenzuhalten, nothwendig machte, war der gewöhnliche Weg der, daß die gesetzgeberische Thätigkeit einem einzelnen, in allgemeinem Vertrauen stehenden Manne übergeben wurde. So finden wir im epizephyrischeu Lokri den Zaleukos, in Katanci Eharondas, in Lakedaimon Lykurgos, in Athen Drakon und Solon durch das Vertrauen ihrer Mitbürger zur Herstellung eines neuen und geordneten Staatswesens berufen (s. auch Aisy-mnetes). Wo nun aber einmal geordnete und gesetzmäßige Zustände vorhanden waren, wurde das Aufheben bestehender und das Einrühren neuer Gesetze sehr erschwert, so auch in dem demokratischen Athen, so lange wenigstens als wirklich das Gesetz und nicht die Willkür der Ekklesia den Staat beherrschte, so lange nicht iprjqji'oaarcc au Stelle der ^o>o-. gesetzt wurden. Die Gesetzgebung war vielmehr nach der solonischen Verfassung der Gewalt der Volksversammlung so weit entnommen, daß in derselben (in der ersten zur Revision der Gesetze bestimmten Versammlung des Jahres) nur etwa mangelhaste Punkte bezeichnet und Wünsche ausgesprochen, Vorschläge gemacht wurden; die Entscheidung fiel dann den ans der Zahl der geschworenen Heliasten entnommenen Nomotheten anheim (s. Demosth. adv. Lept. p. 485.). Ueber das Verfahren vor den Nomotheten, welches dem gerichtlichen Verfahren entsprach, s. ’E%y.lr}-aca. — Eine Hauptstelle über die Entwickelung der römischen Gesetzgebung findet sich in einem Exeurse des Taeitns {ann. 3, 26—28.). Nach ihm war der erste wirkliche Gesetzgeber unter den Römern Servins Tullius, die Vorgänger begnügten sich mit einzelnen Bestimmungen. Doch werden von andern auch schon Gesetze des Romulus und der nächsten Nachfolger mit wörtlichen Citaten erwähnt; man nannte sie im Allgemeinen regiae leges (commentarii regum, Cic. Hab. 5, 15.). Sie sollen von einem Papirius gegen Ende der Kölligszeit (ins Papirianum) gesammelt sein. Einen Kommentar dazu verfaßte Granius Flaecns zur Zeit des Cäsar (liber acl Caesarem de indigita-mentis seriptua). Dion. Hai. 3, 36. Auch Kaiser Claudius suchte noch Gesetze des Königs Tullus Hostilius hervor (Tac. ann. 12, 8.). Die Gesetzgebung des Servins Tullius beruhte aus aristokratischer Grundlage, insofern sie auf dem Unterschied des Vermögens und dem staatlichen Ueber-gewicht der Reichen basirte. Nach Vertreibung der Könige nntrben wieder nur einzelne Gesetze gegen die Uebergriffe bet Patrizier gegeben, die aber boch die Freiheit der Bürger schützten und den Streit der beiden Stände im Ganzen in 29
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