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er an verschiedenen Orten vergeblich Heilung suchte. Darum übertrug er am 7. Oktober 1858 seinem Bruder, dem Prinzen Wilhelm von Preußen, die Regentschaft. Am 2. Januar 1861 erlöste der Tod den König von seinen Leiden.
Die Bedeutung der Regierung Friedrich Wilhelms Iv. liegt darin, daß unter ihm der Übergang vom ständisch vertretenen zum konstitutionellen Staate stattfand. Wenn dieser Übergang sich verhältnismäßig leicht und schnell vollzog, so ist die Ursache davon nicht znm geringsten in dem friedliebenden, edlen, hohen Charakter des Königs zu suchen.
Aokgen der französischen Februarrevolution in andern Ländern.
Wie in Preußen und Deutschland, so äußerte auch in Österreich, Ungarn und Italien die französische Revolution ihre Rückwirkung. Es brachen überall blutige Ausstände aus. Die Niederwerfung derselben war nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung der deutschen Angelegenheiten; denn Österreich erhielt dadurch freie Hand, Preußen die moralische Niederlage von Olmütz zu bereiten (siehe S. 347).
a) Österreich. Hier strebten die unter dem Hause Habsburg vereinigten Stämme nach größerer Selbständigkeit; auch die Lombardei und Ve-netien hatten sich erhoben. In Wien verlangte das Volk eine konstitutionelle Verfassung und Preßfreiheit. Der König gewährte das Verlangte und berief nach Wien eine konstituierende Nationalversammlung. Metternich, der sein rückschrittliches System auf einmal zertrümmert sah, dankte ab und floh nach England. Die Slaven waren mit den Bewilligungen aber noch nicht zufrieden und beriefen einen Kongreß nach Prag. Hier kam es zu einem Aufstande, der mit Kanonen überwältigt wurde. Auch Wien, wo in einein Pöbelaufstande der Kriegsminister ermordet worden war, mußte mit Gewalt unterworfen werden. Da dankte der Kaiser Ferdinand zu Gunsten seines Sohnes Franz Joseph ab, 2. Dezember 1848.
b) Ungarn. Die Ungarn waren von dem Journalisten Ludwig Kossuth aufgewiegelt worden und verlangten die Unabhängigkeit von Österreich. Der Kaiser bewilligte ihnen einen Reichstag und die Vereinigung der ungarischen Nebenländer (Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen) mit Ungarn. Dagegen erhoben sich aber die Südslaven unter dem Banus Jellachich von Kroatien, während der ungarische Reichstag die Anerkennung Franz Josephs verweigerte, so lange er nicht als König von Ungarn gefrönt fei. Der österreichische General Windischgrätz konnte gegen die Ungarn nichts ausrichten. Sie trotzten der Gewalt und wählten Kossuth zum Präsidenten. Da erhielt Österreich von Rußland
' Hilfe. Der tapfere ungarische Feldherr Görgei mußte sich zurückziehen und die Waffen strecken. Die neue Verfassung wurde wieder aufgehoben. Kossuth und andere Führer hatten sich geflüchtet.
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der inneren Verhltnisse infolge der Kmpfe Karls mit den Wittels-bachern in Bayern und Brandenburg kam noch das Auftreten der orientalischen Beulenpest. Man nannte sie damals den Schwarzen Tod" oder das groe Sterben". Die Krankheit forderte zahlreiche Opfer. Es starben z. B. in Erfurt 16 000, in Lbeck 9000, in Danzig 13 000 Menschen. Anfangs schob man die Schuld auf die Judeu und klagte sie der Brunnenvergiftung an. Sie wurden deshalb grausam verfolgt, obgleich der Papst bei Strafe des Bannes ihre Verfolgung verbot. Whrend sich in jener Schreckenszeit viele dem Simiengenu Hingaben, um das bedrohte Leben auszuntzen, hielten andere die Pest fr eine Strafe Gottes. Es taten sich Scharen von Benden zusammen, die von Ort zu Ort zogen, Bulieder saugen und sich mit Geielhieben den Rcken zerfleischten. Gegen^die Aus-schreitungen dieser Geielbrder oder Flagellanten ging7fchlielich die Kirche vor.
3. Karls Zug nach Italien. Ans einem Zuge nach Italien erwarb Karl die lombardische und die Kaiserkrone. Doch erfllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu vershnen und Recht und Ordnung herzustellen. Er begngte sich mit der uerlichen Anerkennung der Kaiserwrde, die ihm in Deutsch-land und den europischen Fürsten gegenber ein hheres Ansehen verlieh.
4. Die Goldene Bulle. Nach seiner Rckkehr aus Italien ver-handelte Karl auf den Reichstagen zu Nrnberg und Metz mit den Fürsten der die Verfassung des Reiches. Das Ergebnis dieser Ver-Handlungen war das Reichsgrundgesetz von 1356, das nach der goldenen Kapsel (bulla), in der das zu der Urkunde gehrende kaiserliche Siegel eingeschlossen war, den Namen Goldene Bnlle" erhielt. Durch diese wurde der Brauch, der sich allmhlich bei den Knigswahlen ausgebildet hatte, gesetzlich anerkannt und der einige strittige Punkte endgltig entschieden. Die Goldene Bulle enthlt in 30 Kapiteln Bestimmungen der die Wahl und Krnung des Knigs der die Rechte der Kurfrsten und den Landfrieden.
Die Wahl des Knigs sollen unter dem Vorsitz des Erzbifchofs von Mainz drei Monate nach Erledigung des Thrones zu Frankfurt a. M. die sieben Kurfrsten, nmlich die Erzbifchfe von Mainz, Clu und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgras von Brandenburg vollziehe. Jedem Kurfrsten ist ein besonderes
Aus der Chronik des Matthias von Neuenburg: Die Geielbrder in Straburg. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 50.
Die Goldene Bulle. Atzler, a. a. O. Nr. 51.
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Erzamt (b. h. ein Ehrendienst bei kaiserlichen Hoffesten) zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfrsten führen als Erzkanzler fr Deutschland, Italien und Burgund die Siegel, der König von Bhmen soll als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchse, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg als Erz-kmmerer ttig sein.
Durch die Goldene Bulle erhielten die Kurfrsten in ihren Lndern die hchste Gerichtsbarkeit; eine Berufung an den Kaiser war nicht zulssig; ihre Lnder wurden fr unteilbar erklrt, und es standen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien (Mnz-, Berg-Werks- und Zollrecht) zu. Diese selbstndige Stellung der Kurfrsten mute schlielich eine Zerstckelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. selbst glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfrstentmer besa und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte.
Die Interessen des mchtig emporstrebenden Brgertums wurden durch die Goldene Bulle geschdigt, da sie alle Stdtebudnifse und die Aufnahme von Pfahlbrgern verbot und eine Vertretung der Städte aus dem Reichstage nicht zulie.
Bezglich des Landfriedens bestimmte die Goldene Bnlle, da eine Fehde nur dauu erlaubt fei, wenn der ordentliche Richter das Recht versage oder nicht imstande sei, dem Klger Recht zu verschaffen. Die Fehde war drei Tage vorher persnlich oder schriftlich anzukndigen. Der Fehdebrief, der den Grund der Absage" enthalten sollte, mute ffentlich vor glaubwrdigen Zeugen dem Gegner zugestellt werden. Das Recht, zu dieser Art von Selbsthilfe zu greifen, stand jedem freien Manne zu. Wer jedoch Fehde erhob, ohne jene Vorschriften zu beachten, sollte als Landfriedensbrecher bestraft werden.
5. Karls Sorge fr den Landfrieden. Zum Schutze der ffentlichen Sicherheit suchte der Kaiser die Städte und Herren zu Landfriedens-bndnissen zu vereinigen. Die sddeutschen Reichsritter traten aber diesen nicht bei, sondern schlssen sich zur Erhaltung ihrer Unab-hngigkeit von Fürsten und Stdten zu Adelsbiindnissen (St. Georgsund Lwenbund, Schlegler) zusammen, deshalb dauerten die Unruhen fort. Hierzu kam, da Graf Eberhard von Wrttemberg, der Greiner oder Rauschebart (13441392), seine Landeshoheit der die schwbischen Reichsstdte auszudehnen suchte. Als Kaiser Karl Iv. mehrere von diesen Stdten an die Wittelsbacher verpfndete, um noch bei Lebzeiten die Wahl seines Sohnes Wenzel zu erlangen, vereinigten sich 14 schwbische Städte zur Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten. Der Kaiser sprach der den Bund die Acht aus. Von Karl untersttzt, bekriegte der Greiner die Städte. In der Schlacht bei Reutlingen
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König gewhlt wurde, ist von Kriegen mit Frankreich und Kmpfen mit den Groen angefllt. Unter ihm wurden in das Parlament, d. h. die Ver-sammluug der Barone, zum erstenmal auch Ritter und Brger berufen.
Vierter Zeitraum.
Das Zeitalter der Bildung groer Territorial-Herrschaften, der stndischen Gegenshe und die Blte-zeit der Städte, 1*2731517.
Kaiser aus verschiedenen Kusern, 12731347.
Rudols von Habsburg, 12731291. 1273-1291
1. Die Zustnde im Reiche. Die Fürsten hatten allmhlich ein Kronrecht nach dem anderen an sich gebracht und waren in ihren Gebieten fast unabhngig vom Kaiser. An ihrer Spitze standen sieben Fürsten, die das Recht, den König zu whlen, fr sich in Anspruch nahmen und nach dem Worte kren" (whlen) Kurfrsten"
genannt wurden. Es waren dies die Erzbischfe von Cln, Mainz,
Trier, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Bayern, der an Stelle des Bhmenknigs an der Wahl teilnahm. der die Entstehung ihres Vorrechtes und ihre Siebenzahl gehen die Ansichten noch auseinander. Die Kurfrsten suchten bei jeder neuen Knigswahl besondere Vorteile fr sich zu gewinnen; zu wichtigen Reichshandlungen gaben sie ihre Zustimmung durch Willebriefe. So bedeutete das Knigtum nur noch das Prsidium in einem aus selbstndigen Frstentmern und Stdten bestehenden Bundesstaat.
Um den Fürsten gewachsen zu sein, suchten die Kaiser ihre Hausmacht zu vergrern. Da aber die Krone infolge der Wahl-freiheit nicht erblich wurde, kam auch eine starke Hausmacht dem Knig-tum nicht zugute.
Die Zahl der weltlichen und geistlichen Reichsstnde war sehr groß. Zu den ersteren gehrten Herzge. Burggrasen, Landgrafen,
Pfalzgrafen. Grafen, Ritter und Reichsstdte, zu den letzteren Erz-bischse, Bischfe, Reichsbte, die Hochmeister der Deutschherren und Johanniter. Den Reichsstnden waren die Landstnde Untertan.
Zu ihnen gehrte der Adel, die Städte und Geistlichen, die nicht reichsfrei waren. Da sie auch mglichst unabhngig sein wollten,
kam es zwischen ihnen und den Reichsstnden zu vielen blutigen Fehden.
Annalen und Chronik von Kolmar. Geschichtschreiber d. d. Vorzeit. 75. Bd.
Lindner. Deutsche Geschichte unter den Habsburgeru und Luxemburgern. 2 Bde. Stuttgart 189093.
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Ort zu Ort zogen, Bulieder sangen und sich mit Geielhieben den Rcken zerfleischten, um den Zorn Gottes zu besnftigen. Da sich diese Geiel-brder oder Flagellanten (von flagellum = Geiel, Peitsche) aber Ausschreitungen zuschulden kommen lieen und zum Judenmord aufreizten,
ging die Kirche gegen sie vor.
3. Karls Zug nach Italien. Seit dem Rmerzuge Ludwigs des Bayern (S. 119) waren in Italien die Parteikmpfe immer heftiger geworden. Karl zog auf den Wunsch italienischer Patrioten mit einem kleinen Gefolge der die Alpen. Er erhielt in Mailand die lombardische Krone und in Rom von einem ppstlichen Be-vollmchtigten die Kaiserkrone (1355). Dann begab er sich wieder nach Deutschland zurck.
4. Die Goldene Bulle. Nach seiner Rckkehr aus Italien brachte Karl auf den Reichstagen zu Nrnberg und Metz durch Verhandlungen mit den Fürsten ein Reichsgrundgesetz zustande (1356), das nach der goldenen Kapsel (bulla), in der das zu der 1356 Urkunde gehrende kaiserliche Siegel eingeschlossen war, den Namen Goldene Bulle" erhielt. Durch diese wurde der Brauch, der
sich allmhlich bei den Knigswahlen ausgebildet hatte, gesetzlich anerkannt und der einige strittige Punkte endgltig entschieden. Die Goldene Bulle enthlt in 30 Kapiteln Bestimmungen der die Wahl und Krnung des Knigs, der die Rechte der Kurfrsten und den Landfrieden.
a. Die Wahl des Knigs soll unter dem Vorsitz des Erz-bischofs von Mainz drei Monate nach Erledigung des Thrones zu Frankfurt a. M. durch die sieben Kurfrsten vollzogen werden.
Jedem Kurfrsten ist ein besonderes Erzamt, d. h. ein Ehrendienst bei der Krnung und bei kaiserlichen Hoffesten, zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfrsten, nmlich die Erzbischfe von Mainz. Cln und Trier, führen als Erzkanzler fr Deutschland. Italien und Burgund die Siegel; von den vier weltlichen Kurfrsten soll der König von Bhmen als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchse. derherzog vonsachsen als Erz-Marschall, der Markgraf von Brandenburg als Erz-kmmerer ttig sein.
b. Durch die Goldene Bulle erhalten die Kurfrsten in ihren Lndern die hchste Gerichtsbarkeit; ihre Untertanen drfen weder vor ein anderes Gericht gezogen werden, noch beim Kaiser Berufung einlegen. Die kurfrstlichen Lnder werden fr
Aus der Chronik des Matthias von Neuenburg: Die Geielbrder in Straburg. - Die Goldene Bulle. Atzler. Qu. u. L. I. Nr. 48 u. 49.
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König zu whlen. Dieser wurde seit dem 14. Jahrhundert allgemein als Kaiser bezeichnet. Man erwartete von ihm Schutz in uerer und innerer Gefahr, doch mute er vor der Wahl versprechen, die Vorrechte der Fürsten nicht zu schmlern. Es gab aber weder ein Reichsheer noch Reichssteuern, noch eine einheitlich geordnete Rechts-pflege, und die Einnahmen des Kaisers aus dem Reiche betrugen schon zu Sigismunds Zeiten nur noch 13 000 Gulden. Deshalb konnten die Kaiser den Reichsschutz nur mit Hilfe der Fürsten oder ihrer eigenen Haus macht bernehmen. Alle Versuche, die Kaiser-macht zu strken, scheiterten an dem Widerstande der Territorial-frsten, die selbstschtig ihre eigenen Interessen verfolgten und fr das allgemeine Wohl des Reiches nichts tun wollten.
b. Die Landesherren. Im 15. Jahrhundert gewannen alle Frstenhuser, die in der folgenden Zeit die Geschicke des deutschen Volkes bestimmten, ihre landesherrliche Macht, so die Habsburger in den sterreichischen Lndern, die Hohenzollern in Brandenburg, die Wettiner in Sachsen, Meien und Thringen, die Zhringer in Baden, die Wittelsbacher in Bayern und in der Pfalz, die Grafen von Wrttemberg in Schwaben.
Neben den geistlichen und weltlichen Fürsten, dem ersten Reichsstande", strebten auch die Städte und die Ritterschaft nach Vorrechten und Unabhngigkeit. Von den Stdten, die ihrer Verfassung nach Republiken waren, erlangten der hundert als Reichsstdte" volle politische Selbstndigkeit. Sitz und Stimme auf dem Reichstage", der Versammlung der Reichsstnde, erhielten sie aber erst spter. In Schwaben, Franken und in den Rhein-landen behaupteten viele Ritter den Fürsten gegenber ihre Un-abhngigkeit. Diese Reichsritter" waren von allen Lasten frei, hatten aber keine Vertretung auf dem Reichstage.
Wie die Reichsfrsten dem Kaiser nur das Oberhoheitsrecht gelassen hatten, so wurden sie selbst wieder von ihren Land-stnden", den Prlaten, dem Adel und den Landstdten, abhngig. Da der Adel bis ins 14. Jahrhundert die militrische Macht bildete, die Kirche und die Städte aber das Geld besaen, waren die Fürsten gezwungen, die Stnde in allen wichtigen Angelegenheiten zu befragen. Ehe diese einem neuen Fürsten huldigten, d. h. den Eid der Treue leisteten, mute er ihre herkmmlichen und verbrieften" Rechtebesttigen und beschwren. (Vgl. die Huldigung der mrkischen Stnde beim Regierungsantritt Friedrichs von Hohenzollern.)
Das wichtigste Recht der Landstnde war das der Steuer-bewilligung. Wenn der Landesherr fr einen Krieg oder die immer kostspieliger werdende Hofhaltung Geld brauchte, so verhandelte
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