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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 4

1896 - Bamberg : Buchner
4 4. Hunnenamt, Gaufrstenamt, Herzogsamt, Knigtum. a) Hunnenamt. An der Spitze der Hundertschaft steht ein Vorsteher, der vielleicht damals schon bei einigen Stmmen Huuuo hie. b) Gaufrstenamt. An der Spitze des Gaues steht der Gaufrst. Er erlangt sein Amt durch Wahl in der Vlkerschaftsversammlung (durch-gngig aus edlen Geschlechtern). Befugnisse: 1. Der Gaufrst ist Heerfhrer der Gauleute im Kriege. 2. Richter der die Gauleute im Frieden. 3. Er hat ein Recht auf sogenannte freiwillige Geschenke der Gaueingesessenen. 4. Smtliche Gaufrsten einer Vlkerschaft bilden einen Frsten-rat, welcher geringere Sachen selbstndig erledigt, wichtigere aber zur Vorlage fr die Vlkerschaftsversammlung vorbereitet. (Vergl. den Rat zu Sparta, Athen, Rom). Am lngsten hat sich dieses Gaufrstenamt bei den Sachsen erhalten. c) Herzogsamt. In den Zeiten des Krieges wird ein Feldherr, Herzog (dux) gewhlt, dessen Amtsgewalt sich der die ganze Vlkerschaft erstreckt, aber nur fr die Dauer des Krieges. Durch das Herzoasamt (als einer vorbergehenden Borstandschaft des Vlker-schaftsstaates) wird der bergang vermittelt zu einer dauernden Vorstandschaft des Vlkerschaftsstaates, zum Knigtum. Am frhesten fand das Knigtum Eingang unter den weiter stlich sitzenden Germanen, so unter den Markomannen, Quaden. Goten. Am lngsten haben sich demselben verschlossen die Sachsen. 6) Knigtnm. a) Erlangung des Knigtums: Der König erlangt sein Amt durch Wahl der Vlkerschaftsversammlung, aber gewhlt wird nach dem Herkommen aus einer bestimmten Familie, dem kniglichen Geschlechte; nur ausnahmsweise, im Drange der Not, weicht man davon ab. Also Mischung von Wahlrecht des Volkes und Erbrecht des kniglichen Geschlechtes. Befugnisse des Knigtums: Das Knigtum ist kein uube-schrnktes, sondern beschrnkt durch die Vlkerschaftsversammlung, die eigent-liehe Trgerin der obersten Staatsgewalt, welche nur gewisse Befugnisse auf das Knigtum bertragen hat: 1. Der König ist oberster Kriegsherr. 2. Oberster Richter, d. h. er fhrt den Vorsitz in der Vlkerschafts-Versammlung, die zugleich Gerichtsversammlung ist. 3. Er wahrt den Frieden im Lande und hat zugleich ein Recht auf das Friedensgeld seitens des Friedensverletzers.

2. Das Mittelalter - S. 53

1896 - Bamberg : Buchner
53 - und Hofverwaltung und waren Beisitzer im Hofgerichte. Neben ihnen aber gab es bereits berufsmige, stndige Rte des Knigs aus den verschie-densten Gegenden des Reiches, welche mit ihrer Ortskenntnis die Zentral-regieruug untersttzen sollten. Dieses consistorium principis" kann als Vorlufer des Hofrates (s. am Schlu!) der spteren Territorialstaaten bezeichnet werden, jenes Hofrates, von dem sich die Vorlufer unserer modernen Ministerien abzweigten. Reichsversammlung und Gesetzgebung. a) Zur Beratung der Reichsangelegenheiten finden jhrlich zwei Ver-sammluugeu statt, eine kleinere im Herbst und eine grere im Frhjahr, bezw. Sommer. Die Herbstversammluug, wozu nur die angesehensten Groen be-rufen werden, erledigt dringendere Sachen selbstndig und bert die Vorlagen fr die groe Reichsversammlung des nchsten Jahres. Die Frhjahrs-, bezw. Sommerversammlung (Maifeld) ist zusammengesetzt aus smtlichen geistlichen und weltlichen Groen und teilt sich in zwei Kammern (Kurien), eine weltliche und eine geistliche, welche je nach dem Beratungsstoffe getrennt oder gemein-schaftlich beraten. Beratungsgegenstnde sind die Angelegenheiten des laufenden Jahres, Fragen kirchlichen wie politischen Inhalts, soweit der König darber Vorlage macheu will. Die Verkndigung der Reichstagsbeschlsse erfolgt ffentlich vor allem am Orte des Reichstags anwesenden Volke. Meist fllt der Reichstag mit der Versammlung aller Waffenfhigen zusammen, die zur nchsten Heerfahrt aufgeboten waren (Heerschau). In der Merovingerzeit bestand die groe Versammlung noch aus der Gesamt-heit aller Freien und fand im Mrz statt (Mrzfeld). Von Pippin ward sie aus militrischen Grnden auf den Mai verlegt (Maifeld). Der Name Maifeld blieb dann auch unter Karl dem Groen, wiewohl sich Karl an den Monat nicht mehr band. b) Die Beschlsse werden in lateinisch geschriebenen Kapitularien zusammengefat (so genannt, weil sie in Kapitel abgeteilt waren), welche teils die alten Stammesrechte ergnzen, teils' ein allgemein gltiges Reichsrecht schaffen sollen. Karl der Groe lie die bereits frher niedergeschriebenen Volks rechte der Salier, Ripuarier und Bayern mit Abnderungen oder Nachtragsbestimmungen ver-sehen, die der Thringer, Sachsen, Friesen aber zum erstenmal aufzeichnen. Die gesetzgeberische Thtigkeit, am umfangreichsten feit der Kaiserkrnung Karls, beschftigt sich mit dem Grten wie mit den, Kleinsten, mit der Rechtspflege, dem Heerdienst, dem wirtschaftlichen und sozialen Leben, der Kirche, der Schule. 4. Distriktsverwaltung. S?) Das Land zerfllt, wie in der germanischen Urzeit, in Gaue, die Gaue in Hundertschaften, die aber nicht mehr persnliche Unterabteil-nngen der Gaubevlkerung, sondern rumliche Unterabteilungen der Gaue sind.

3. Das Mittelalter - S. 112

1896 - Bamberg : Buchner
- 112 Wenige Jahre nach der Absetzung Ottos rief die Rckforderung von Reichs-gittern zu Ungunsten der schsischen Groen, von alten, lngst in Vergessenheit geratenen hofrechtlichen Leistungen zu Ungunsten der schsischen Bauern, die Erweiterung des schsisch-thringischen Burgensystems, die Aus-schreitung der Burgenbesatzungen eine tiefe und allgemeine Unzufriedenheit, nicht blo bei den Groen, sondern auch beim Volke Sachsens hervor. Da einem Herzoge schsischer Abkunft das Herzogtum Bayern genommen, da dein Billunger Magnus, der sich dem gechteten Bayernherzoge angeschlossen hatte, das vterliche Herzogtum Sachsen vorenthalten ward, gab der Bewegung einen noch leidenschast-licheren Charakter. uere Anlsse, eine Zusammenkunft Heinrichs mit dem Dnenknig, der Beschlu eines Feldzugs gegen Polen, Ereignisse, die als gegen Sachsen gerichtet gedeutet wurden, brachten die Mistimmung zur offenen Emprung. Im August 1073 brach unter Fhrung Ottos ein furchtbarer Auf-stand der Sachsen los. Der vllig berraschte König entfloh im Dunkel der Nacht aus der umlagerten Harzburg, um mit Hilfe der bayerischen, schwbischen und lothringischen Groen, die sich eben zum Kriege gegen Polen gesammelt hatten, den Aufstand niederzuwerfen. Aber trotz seiner persnlichen Demtigung vermochte er sie nicht zu bewegen, gegen die Sachsen aufzubrechen; die Fürsten grollten dem König, da nicht sie, sondern Männer niederer Herkunft zu den Reichsgeschften herangezogen wurden. Das Knigtum Heinrichs schien verloren. Erst das Eintreten des aufblhenden rheinischen Brgertums und eine neue Demtigung Heinrichs (zu Oppenheim) hat seine Lage etwas gebessert. Doch mute der König im Frieden zu Gerstun gen (Frhjahr 1074) geloben, die schsischthringischen Burgen niederzureien, schsische Angelegenheiten nur nach dem Rate von Stammesgenossen zu behandeln und eine allgemeine Amnestie zu erlassen. Die Harzburg er Kirchenfrevel der schsischen Bauern machten die Fürsten fr ihre eigene Stellung besorgt und brachten einen pltzlichen Umschwung hervor. Im Juni 1075 wurde in der Schlacht bei Hohenburg an der Unstrnt das schsische Heer aufs Haupt geschlagen; die sch-sischen Groen wurden in Haft genommen, nur Otto von Nordheim be-gnadigt. Mit einem Schlage war Heinrich innerhalb weniger Monate von der uersten Demtigung zur hchsten Machtstellung gelangt und bei seinem jugendlichen, leidenschaftlichen Ungestm entschlossen, diese Machtstellung rck-sichtslos auszuntzen. In diesem Augenblicke griff die gregorianische Kirchenpolitik weltgeschichtlich in den Gang der Ereignisse ein. Heinrich hatte dem Gerstnnger Vertrage gem die brigen Burgen vllig zerstren lassen, bei der H a r z b u r g hatte man sich mit der Niederreiung der Mauern begngt. Die schsischen Bauern fielen nun ohne Wissen der Fürsten der die Harz-brg her und verbten hier die wildesten Greuel.

4. Das Mittelalter - S. 122

1896 - Bamberg : Buchner
122 lonb behindern am Eintritt in die kirchliche Stelle und die weltliche Pfrnde, m Italien und Burgund am Eintritt in die weltliche Pfrnde. Die kanonische Wahl erfolgte zur Zeit des Wormser Konkordates noch nicht ausschlielich durch das Domkapitel, sondern durch Klerus und Volk. Erst spter und nur nach und nach setzten sich die Domkapitel in den ausschlielichen Besitz des Wahlrechtes. Nach den Bestimmungen des Wormser Koukorbates hatte, in Deutschland wenigstens, ein willensstarker Kaiser nach wie vor den magebenden Einflu auch auf die Bischofs- und Abtswahlen. Nicht blo konnte er durch Ber-Weigerung der Investitur jede nicht genehme Wahl rckgngig machen, es wurde ihm noch ausdrcklich das Recht der persnlichen Anwesenheit oder der Anwesenheit eines Stellvertreters bei jeder Wahl, das Recht der Entscheidung bei zwiespltigen Wahlen zugesprochen. Die im Wormser Konkordat dem Kaiser verbliebenen Rechte opferte erst der welsische Kaiser Otto Iv. in dem Speyerer Abkommen 1209, reichsrechtliche Geltung erhielt dieser Verzicht in der Egerer Goldbulle Friedrichs H-1213. Die Anwesenheit des Knigs oder eines Stellvertreters wie sein Entscheidungsrecht bei zwiespltigen Wahlen war fortan ausgeschlossen. Daran wurde zwar festgehalten, da die deutschen Bischfe die Investitur vor der Weihe empfangen sollten; aber das Recht, diese Belehnung mit den Regalien zu verweigern, scheint dem König nicht mehr zugestanden worden zu sein. 1125 starb Heinrich V. kinderlos, nachdem er seinen Neffen, Herzog Friedrich von Schwaben ans dem staufischen Hause, zum Erben seiner Gter eingesetzt hatte. Heinrich Iv. hatte noch zu Lebzeiten Rudolfs von Rheinselden das Herzogtum Schwaben Friedrich von Bren verliehen und ihm auch seine Tochter Agnes vermhlt. Nach dem Tode Friedrichs war das Herzogtum aus seinen gleichnamigen ltesten Sohn bergegangen. Als Stammsitz des neuen Herzogshauses galt anfangs Waiblingen im Remsthale (Waiblinger" = G h i b e 11 i n e n"), spter die Burg Staufen in der Rauhen Alp (..Staufer"). 2. Wirkungen des Jnvestitnrstreites und der Brgerkriege der erste Kreuzzug. yv. Wirkungen des Jnvestitnrstreites. a) In der Jnvestitnrfrage hatte allerdings das Kaisertum die wichtigsten Befugnisse gerettet, aber das Papsttum war als eine selbstndige poli-tische Macht anerkannt, mit der fortan das Kaisertum auch in rein welt-lichen Angelegenheiten zu rechnen hatte.

5. Das Mittelalter - S. 184

1896 - Bamberg : Buchner
184 Philipp Iv. von Frankreich empfohlenen Karl von Valois zum Könige kren. Auf Betreiben des Erzbifchofs Balduin von Trier wurde dessen Bruder Heinrich von Ltzelburg erwhlt, deu neben seiner geringen Macht der Ruf eines tapferen, aber auch friedliebenden Regenten empfahl. Zum drit-teumal innerhalb einer Generation war eine neue, gleich den Habsburgeru und dem Nassauer im Westen des Reiches ansssige Dynastie zur Knigs-Herrschaft berufen. V Mit welchen Plnen damals schon die franzsische Nation, die -obnemn geistig das Abendland beherrschte, sich trug, verrt eine Schrift Peter Dubois' aus dieser 'Zeit: Universalmonarchie (monarchia mundi"), Mittelmeerherrschaft, Herrschaft der den ppstlichen Stuhl wie Ober- und Mittelitalien, Vorrckung der franzsischen Ost-grenze an den Rhein. Ging auch König Philipp Iv. von Frankreich nicht soweit, immerhin wollte er seinen Einflu auf den ppstlichen Stuhl dazu bentzen. um die Kaiserkrone deu Deutschen zu entfremden und an seinen Bruder Karl von Valois zu bringentjv 55 pf Erneuerung der Kais erpolitik. Mehr Franzose als Deutscher, mehr idealer Schwrmer als nchterner Realpolitiker, verlie Heinrich die Bahn einer dentsch-nationalen Knigspolitik und strebte nach Erneuerung der Herrschaft der Italien. Hier war es nach dem Falle des stau-_ /fischen Hauses weder dem Papsttum, das berdies seit dem Jahre 1305 seinen Sitz nach Avignon verlegt ^ha^te, noch den neapolitanischen Anjous, die seit der fizjliamsdjen Vesper in dem Hause Aragon einen gefhrlichen ^Gegner erhalten, gelungen, eine einheitliche Macht herzustellen. Die Städte Ober- und Mittelitaliens lagen untereinander in Fehde und wurden gleichzeitig im Innern erfllt durch Kmpfe zwischen den herrschenden Ge-schlechtem und den aus Handwerkern und Kleinbrgern sich zusammensetzenden Znften. Die Namen Ghibellinen" und Gnelfen", welche ehedem die Freunde von den Gegnern der deutschen Herrschaft geschieden hatte, bezeich-neten auch jetzt die einander gegenberstehenden Parteien, welche in Wirklich-keit nunmehr andere Gegenstze trennten. Die Kmpfe der Gegenwart und die verklrende Erinnerung an das frhere Kaisertum lieen die Boten, welche Heinrichs Ankunft meldeten, mit Jubel begren. Mit welchen Erwartungen man in Italien der Erneuerung des Kaisertums durch Heinrich Vii. (feit dem Jahre 1220 hatte Rom feine Kaiserkrnung mehr geschaut) entgegensah, verkndet ein Rundschreiben, welches der Florentiner Dante unmittelbar vor der Ankunft Heinrichs an die Fürsten und Völker Italiens ge-richtet hat: Freue Dich, Jtalia! Selbst der Sarazeu empfand bis jetzt Mitleiden mit dir, nun aber wirst du dem Erdkreise beneidenswert erscheinen: denn dein Bruti-gam, der Trost der Welt und der Ruhm Deines Volkes, der gnadenreiche Heinrich, der Erhabene, der Augustus und Csar, eilt zur Hochzeit .... Darum erhebt euch eurem Herrn entgegen, o Bewohner Italiens, die ihr aus seinen Quellen trinkt und auf sehten Meeren segelt, die ihr wandelt im Saude feiner Ufer oder auf den Hhen seiner Alpen!" O

6. Das Mittelalter - S. 3

1896 - Bamberg : Buchner
3 - c) Hundertschaft (centena) ist eine persnliche Unterabteilung der Gaubevlkerung fr die Zwecke des Gerichtswesens wie des Heerwesens. 3. Politische Versammlungen. a) Vlkerschaftsversammlung (Landesding, concilium). a) Allgemeine Bedeutung. Die lteste Verfassung der Ger-malten war eine republikanische, in der Zeit des Tacitns vollzieht sich der bergang von der republikanischen zur monarchischen Verfassung. Die oberste Staatsgewalt ist aber noch immer bei der Gesamtheit der freien Volksgenossen. Das Organ fr die Ausbung dieser obersten Staatsgewalt ist die Vlker-schaftsversammlung. ^Zusammensetzung, Zeit, Ort. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus smtlichen Freien einer Vlkerschaft, nicht blo aus Vertretern derselben (also keine Reprsentativverfassung). Die Volksgenossen sind aber nicht blo berechtigt, sondern auch verpflichtet zu erscheinen (Dingpflicht). Es gibt ungebotene (ordentliche) und gebotene (auerordentliche) Landesdinge. Sie finden meist zur Zeit des Vollmonds oder Neumonds statt und zwar unter freiem Himmel, an Orten, die den Gttern geweiht waren; die Ver-fammluugeu find eben zugleich Opferverfammluugeu. tf) Befugnisse. Das Landesding ist 1. gesetzgebende, 2. der Krieg und Frieden entscheidende Versammlung, 3. Heeresversammlung (Wehrhastmachung, Heerschau), 4. Gerichts Versammlung; besondere Rechtssachen (Friedlosigkeit, Landesverrat, bergang zum Feinde, Feigheit) sind ihr vorbehalten, jede andere Rechtssache konnte vermutlich mit Umgehung des Gaugerichtes an sie gezogen werden, 5. Wahlversammlung; der König, der Herzog, die Gaufrsten werden von ihr gewhlt. /d) Geschftsfhrung. Erffnet wird die Versammlung durch ein Friedensgebot des Oberpriesters der Vlkerschaft. Die Ahndung der Friedensverletzung obliegt ebenfalls den Priestern (Disziplinargewalt). Den Vorsitz fhrt in monarchisch regierten Staaten der König, in republikanischen vermutlich der Fürst des Gaues, in welchen, die Versamm-tung stattfindet. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, da Mibilligung durch Murren, Zustimmuug durch Zusammenschlagen der Waffen kundgegeben wird. b) Gauversammlung oder, besser gesagt, Hundertschasts-Versammlung. Sie setzt sich zusammen aus je einer Hundertschaft welche der Gaufrst, wenn er den Gau bereist, der Reihe nach zum Ding aufbietet. Ihren Befugnissen nach sind die Hundertschaftsversammlungen lediglich Gerichtsversammlungen, welchen alle Rechtssachen unterliegen, die nicht ausdrcklich der Vlkerschaftsversammlung vorbehalten sind; ihre Mit-glieder bilden den Umstand d. i. die Urteiler. l*

7. Das Mittelalter - S. 5

1896 - Bamberg : Buchner
5 4. Er hat ein Recht auf sogenannte freiwillige Geschenke. 5. Er ist Ob er Priester der Vlkerschaft. Weitere Schicksale des Vlkerschaftsknigtums: Nach der Ver-einigung mehrerer Vlkerschaften zu Stmmen jngerer Ordnung behielten die einzelnen Vlkerschaften zunchst ihre angestammten Knigsgeschlechter (also eine Mehrzahl von Knigsgeschlechtern innerhalb eines einzelnen Stammes, fo bei den salischen Franken, so wahrscheinlich auch bei den Bayern). Schlielich aber haben sich die einzelnen Stmme auch zur Einheit des Herrschergeschlechtes durchgerungen (so die Franken in dem Geschlechte dermerovinger, so die Bayern in dem Geschlechte der Agilnlsinger.) 5. Heeresverfassung und Gefolgschaftswesen. a) Merkmale dieser ersten Entwicklungsstufe der deutschen Heeres-verfassuug, die man als Heerbannverfassung" bezeichnen knnte, sind: a) Dienst vornehmlich zu Fu. b) Allgemeine und unentgeltliche Wehrpflicht. c) Aufgebot nur fr den Kriegsfall und zwarausge-bot durch einen Beschlu der Vlkerschastsver-sammluug. Das Heer gliedert sich nach Hundertschaften; diese werden nicht zufllig oder willkrlich gebildet, sondern so. da die Glieder einer und derselben Sipvschast zugleich derselben Hundertschaft angehren. Das Disziplinar st rafrecht wird gebt von den Priestern. Volksgemeinde und Heeresgemeinde fallen zusammen (Volk in Waffen), und fo ist es geblieben bis in die frnkische Zeit hinein. Der bergang vom unentgeltlichen Dienste zu dem bezahlten beginnt im 8. Jahrhundert. b) Gefolgschaftswesen (comitatus). Um den Gaufrsten oder um den Vlkerschaftsknig bildeten sich besondere Vereinigungen zu krie-gerischen Unternehmungen. Die Mitglieder einer solchen Vereinigung heien Gefolgsmannen (comites), das Haupt derselben Gefolgsherr (princeps). Die Zugehrigkeit zu einer solchen Vereinigung begrndet ein wechselseitiges Treuverhltnis (persnliche Grundlage) zwischen den Ge-folgsmannen und dem Gefolgsherrn. Zugleich ist letzterer verpflichtet, den Gefolgsmannen Unterhalt und Ausrstung zu beschaffen (dingliche Grundlage). Das Gefolgfchaftswefen ist neben anderen Einrichtungen vorbildlich geworden fr das fptere Lehenswesen (bei diesem persnliche Grundlage der Lehenseid, dingliche Grundlage das Lehen). 6. Gerichtswesen. Im altgermanischen Gerichtswesen sind zwei Funktionen zu unterscheiden, die Funktion des Richtens und des Urteilens. a) Der Richter wacht der die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen, verkndet das Urteil und vollstreckt dasselbe. b) Der Urteilet: hat das Urteil inhaltlich festzustellen.

8. Das Mittelalter - S. 6

1896 - Bamberg : Buchner
6 Richter ist der Gaufrst (bezw. der Vlkerschaftsknig), Urteiler sind smtliche Freie einer Hundertschaft (bezw. einer Vlkerschaft). Es gibt zwei Arten von ffentlichen Strafen: 1. die Todesstrafe (fr Landesverrat, bergang zum Feinde, Feigheit, entehrende Handlungen), 2. Verm gensstrafen, entrichtet in einer gewissen Anzahl von Stcken Vieh, fr alle brigen Vergehen. Diese Vermgensstrafen sind doppelter Art: 1. eine Bue fr den Verletzten (satisfactio, compositio) und 2. ein Friedensgeld fr den Staat (fredum). Auch der Totschlag kann mit Bezahlung einer Bue geshnt werden .Wergeld, Mannbue), bezahlt von der Sippschaft des Totschlgers an die Sippschaft des Er-fchlagenen. Neben diesem ffentlichen Strafrecht gibt es aber auch ein Privat-strafrecht. Bei schweren Vergehen nmlich (namentlich Totschlag und Schndung der Ehre, z. B. Ehebruch) erlaubt die Rechtsordnung auch Aus-bung der Rache (Blutrache), der Selbsthilfe oder Fehde. Die Wahl zwischen Shnegeld oder Fehde steht der Sippschaft nicht des Schdigers, sondern des Geschdigten zu. Die Fehde selbst ist eine Sippschaftoder Geschlechter-Fe hde; bei dein Korpsgeist der Sippengenossen ist die gesamte Sippschaft verantwortlich fr die That des einzelnen, und gilt andererseits die Ver-letzung des einzelnen als eine Verletzung der ganzen Sippschaft. Wahlrecht zwischen Bue und Fehde hat sich noch in die frnkische und Deutsche Zeit hinein erhalten. Doch hat man spter auf verschiedenem Wege das verfassungsmige Recht der Fehde einzuschrnken gesucht (Beschrnkung auf ganz schwere Gewaltthaten, ans den Thter, auf bestimmte Zeiten, Zwang der verletzten Familie, die angebotene Shne anzunehmen).. Endgltig wurde das verfassungsmige Fehde-recht erst aufgehoben durch den ewigen Landfrieden", 1495. Ii. Wirtschaftliche und soziale Verhltnisse. a) Wirtschaft. 1. In dieser Zeit des bergangs vom Nomadenleben zur Sehaftigkeit gibt es kein Privateigentum, sondern nur Gesamt- oder Gemeindeeigentum (Feldgemeinschaft). Reste dieser Feldgemeinschaft Haben sich bis auf den heutigen Tag erhalten in dem Gemeindeland." 2. Selbst zur Bewirtschaftung und Nutznieung wurden anfnglich Teile des gemeinsamen Ackerlandes nur den Geschlechtern zugewiesen (kommunistischer Betrieb), erst spter den einzelnen Gemeindemitgliedern (Jndividnalwirt-schuft). Die durch Adel, Ruhm, grere Anzahl von Sklaven Ausgezeich-rieten bekommen einen greren Anteil am Ackerland.

9. Das Mittelalter - S. 56

1896 - Bamberg : Buchner
- 56 dertschaften, der Graf mu also den Gau bereisen (circumire pagum"). Die Gerichtsversammlung ist entweder echtes (ungebotenes) Ding oder gebotenes Ding. Das echte Ding findet regelmig (alle 6 Wochen) unter dem Vorsitz eines Grafen statt, das gebotene Ding mu besonders berufen werden und tagt meist unter dem Vorsitz des Centenars. Das echte Ding bt die bohe Gerichtsbarkeit (der Leben und Tod, Grund-eigentum, persnliche Freiheit), Das gebotene Ding urteilt der die anderen niederen Rechtssachen. h) Richten (Vorsitz, Sorge fr Einhaltung der vorgeschriebenen Formen, Verkndigung und Vollstreckung des Urteils) und Urteilen (inhalt-liche Feststellung des Urteils) sind noch immer getrennt. Richter ist der Graf, bezw. der Centenar. Urteiler sind im echten Ding smtliche Freie der Hundertschaft (Vollgericht), im gebotenen Ding diejenigen, welche der Richter dazu entbietet. c) Karls Justizreform. Um die Dingpflicht zu erleichtern, beschrnkte Karl die Zahl der Vollgerichte (auf 3) und fhrte das Amt der Schffen (scabini von skabjan schaffen, ordnen, bestimmen) ein. Diese hatten in dem Vollgerichte das Urteil der Hundertschaftsgemeinde vorzuschlagen, iu den brigen Gerichten aber ausschlielich zu finden. 8. Staat und Kirche. Karl erwarb sich allerdings groe Verdienste um die Kirche, ihre Diener und ihre Lehre, bte aber als Regent der Kirche" ein staatliches Kirchenregiment und verwendete die Kirche wie eine Staatsanstalt zu weltlichen Zwecken. ^Verdienstekarls umdiekirche. Karl knpfte das Band zwischen Konig-tum und Papsttum noch enger, erwarb sich wesentliche Verdienste um die Ausbreitung des Christentums bei Sachsen und Slaven und damit um die Erweiterung des ppst-lichen Primates, fetzte das Reformwerk des hl. Bonifatius fort (Ausbau der Metro-politauverfassung, Einschrfung der Regel des hl. Benedikt fr die Klster, Einfhrung der Regel Chrodegangs fr die Domkapitel). Er frderte die gelehrte Ausbildung des Klerus und verschaffte demselben durch staatliche Einfhrung des Zehnten in den neu-bekehrten Landern, dnrch reiche Schenkungen an Grundbesitz, durch Verleihung befon-derer Privilegien (Immunitt, geistliche Gerichtsbarkeit) eine wirtschaftlich sichere wie politisch bevorrechtete Stellung. Er wachte mit staatlichen Mitteln (brachium saeculare) der die Rechtglubigkeit und die Sittlichkeit seiner Untertlianen (Glaubens- und Sitten-Polizei). * Karls Kirchenregiment. Karl hielt aber auch die Herrschaft des Knig-tnms der die Kirche auf das entschiedenste fest, ernannte Bischfe, machte den Zu-sammentritt der Synoden von seiner Bewilligung abhngig, griff selbst in Fragen des Glaubens oder des Dogmas ein, bte eiu kirchliches Verordnungsrecht, berwachte durch staatliche Organe (Knigsboten) nicht blo die Verwaltung des Kirchenvermgens, sondern auch die geistliche Amtsfhrung des Klerus, beschrnkte die konkurrierende ppstliche Gerichtsbarkeit, betrachtete den Papst selbst thatschlich nur als den ersten Ratgeber seines Reiches iu kirchlichen Angelegenheiten.

10. Das Mittelalter - S. 99

1896 - Bamberg : Buchner
99 39 jhrigen Kaisers mit Hinterlassung eines 6 jhrigen Kindes leitete fr das Knigtum wie fr das gesamte Staatswesen eine der schwersten Krisen ein. Kein deutscher Herrscher vor ihm oder nach ihm hat seine Wrde tiefer und ernster gefat als Heinrich Iii.; sie war ihm ein Geschenk des Hchsten, eine unge-heure Verantwortung, fr die er Rechenschaft legen msse". (Nitzfch.) 7- Innere Verhltnisse. A. Staatsverfassung und Staatsverwaltung in der Bltezeit des römisch- deutschen Kaisertums. I. Knigtum und Kaisertum. a) Erlangung der Knigswrde: Mischung von Wahl- und Erbreich. Weder der Kreis der Whler noch die rtlichkeit der Wahl ist feftgeregelt. Die Wahl ist meist nur eine feierliche Anerkennung der vom regierenden König getroffenen Erbfolgeordnung. b) Befugnisse: 1. Der König ist Trger der gesetzgebenden Gewalt. Im Vergleich zu der Karolinger Zeit ist die Gesetzgebung des deutschen Reiches wenig fruchtbar. Sie uert sich in unserer Periode in der Erteilung von Priv i-legien und Lehensgesetzen, wozu in den beiden folgenden Jahrhunderten vor-nehmlich Laudfriedeusgesetze kommen. Der Mangel einer ausreichenden Reichs-gesetzgebung hat zur Folge, da das Recht wie die Rechtsbildung im ganzen deutschen Mittelalter einen volkstmlichen Charakter behlt, hat aber auch zur Folge, da die Rechtsbildung zunchst innerhalb der einzelnen Stmme, spter innerhalb der einzelnen Territorien verschieden sich entwickelt (Rechtspartikularismus). Um dieses Gebrechens willen ist man am Schlsse des Mittelalters, um ein gemeines" Recht zu erlangen, zur Rezeption des rmischen Rechtes" geschritten. 2. Der König hat als oberster Kriegsherr das Recht des Auf-gebotes wie der Anfhrung im Kriege. 3. Der König ist oberster Gerichtsherr. Als solcher hat er den Vorsitz im Reichs Hofgerichte, das sich zusammensetzt aus den jeweilig am Hose anwesenden Groen und nicht blo fr persnliche Rechts-scuhen von Reichsunmittelbaren zustndig ist, sondern der alle Gegenstnde in erster wie in zweiter Instanz entscheiden kann. Vom König empfangen alle (hheren) Richter im Reiche das Recht zu richten, den Gerichtsbann (Bannleihe). Wo der König erscheint, ruht die ordentliche (Grafen-) Gerichtsbarkeit, und tritt an seine Stelle das knigliche Hofgericht. 7*
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