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1. Bd. 2 - S. 191

1838 - Freiburg im Breisgau : Herder
191 Viertes Kap. Römische Geschichte. Schicksal, so wie seine Gaben sind gleich wunderbar, und weisen auf das Verhäng«iß hin, welches nach unerforschlichen Gesezen hier und dort zur Gründung, zur Wiedergeburt, zur Zertrümmerung der Staaten einzelne außerordentliche Menschen entstehen läßt, in deren Thun und Wirken — im Guten, wie im Bösen — ein höherer An- trieb, eine eigenthümliche, der gewöhnlichen Beurtheilnng nicht unter- liegende, Kraft zu erkennen ist. Das Imposante, welches in solchen Charakteren liegt, hindert meistens die unbefangene Würdigung ihres moralischen Werthes, und noch Keinem vielleicht ist solches mehr, als Cäsarn, zu Statten gekommen. Die meisten Schriftsteller erschöpfen sich in Lobpreisungen dieses Mannes; selbst der kraftvolle Redner der Freiheit, Joh. v. Müller, hat ihn sich zum Liebling erkoren; und dennoch sind bei kalter Betrachtung häßliche Flecken an ihm sichtbar. Zwar Niemand übertraf ihn an Kühnheit, Beharrlichkeit, Scharfblick, Gegenwart des Geistes, Verschlagenheit, Menschenkenntniß und wei- ser Benüzung der Zeit; und wenige Krieger sind, wie Er so leutselig, menschlich und den Wissenschaften so bold und vertraut gewesen: aber seine unbändige Ehrsucht, welche nicht nur jeden Obern, son- dern auch jeden Gleichen ihm unausstehlich machte, und welche nicht nur nach dem höchsten Range — wie etwa Pompejus —, sondern nach wahrer Herrschaft strebte, mußte ihn, fast unter jedem Verhältnisse, zur Geisel seines Volkes machen. Dieser Leiden- schaft willen wurde E r — ungeachtet der sonst edelsten Anlagen — ein ungerechter Richter (*), ein böser Bürger, ein treuloser Freund, ein Würger der Menschen. Zu diesem allgemeinen Umrisse wird die folgende Geschichte die näheren Bestimmungen hinzuthun. §. 64. Der Krieg wider die Seeräuber. Eine der wichtigsten consutarischen Verhandlungen von Pom- pejus war die kx tribunicia gewesen, wodurch die von Sulla au- geordneten Beschränkungen der tribunicifchen Macht, insbesondere das Verbot, daß kein gewesener Tribun noch eine andere Magistratur er- langen solle, abgeschafft wurden. Aus Dankbarkeit kamen nun die Tribunen Pompejus Wünschen zuvor, und bald ergab sich der Anlaß, ihn außerordentlich zu erhöhen. Der Fall von Karthago und Korinth und der Grundsaz Roms, die Herrschaft des Mittelmceres auf wohlfeile Weise ohne eigene große Seemacht durch Zerstörung jener der Feinde zu behaupten, hatte das Aufkommen der Seeräuber begünstigt, welche seit geraumer Zeit alle römischen Meere und alle Küsten beunruhigten. Mithridates mun- (*) S. Cicero 2>ro l\abir. G. li. Sucton. Jul. Caes. 12.

2. Abth. 2 - S. VIII

1817 - Elberfeld : Büschler
Viii ne re neben der äußeren, enthalten, und ich wer- de auch namentlich danach streben, daß die ein- zelnen teutschen Stämme, Staaten und Land- schaften in das ihnen gebührende Licht treten. So ist das Bild, welches mir vorschwebt, und welches meine ferneren Arbeiten über die teutfche Geschichte leiten soll. Was den Gebrauch der gegenwärtigen Ar- beit in den Schulen betrifft, so ist genug hier eben zu wiederholen, daß sie für die höheren Bür- gerschulen und die Gymnasien bestimmt ist. Das Nähere habe ich in einer jetzt erschienenen Abhand- lung — „ Ueber die Stufenfolge des Geschichts- unterrichts in den höheren Schulen" — ausführ- licher entwickelt. — So viel die Kürzeder Zeit erlaubte, habe ich bei dieser zweiten Auflage die Darstellung verbessert, wo sie mir mangelhaft erschien/ und an manchen Stellen Berichtigung gen und Zusätze eingefügt. Das fortgesetzte Stu- dium der einzelnen Zweige unserer Geschichte wird vielleicht künftig bedeutendere Aenderun- gen att die Hand geben. Düsseldorf im Juni 1818.

3. Die deutsche Geschichte - S. 282

1829 - Elberfeld : Büschler
282 Schilderung des Mittelalters. i\\r\ wuvvmvvvwviwiw.ui\v uviunvvuuui vuuvvwiwi'ivuuw daß ihre Untertanen durch ein fremdes, wenn auch ursprünglich kaiserliches, Gericht sollten gerichtet werden. Es entstanden Bünd- nisse von Fürsten, Städten und Rittern gegen die westfälischen Gerichte; und als nun der ewige Landfriede, das Reichskam- mergericht und eine neue peinliche Gerichtsbarkeit eingeführt, die Rechts g e lehrsam ke it an die Stelle der Kunde alter Gewohn- heitsrechte getreten war, als die Verbrechen gegen den Landfrie- den und die Rechtsverweigerung aufhörten, da erlosch die Ge, walt der heimlichen Gerichte, ohne förmliche Aufhebung, von selbst, und ihr Ende läßt sich eben so wenig als ihr Anfang an ein bestimmtes Lahr knüpfen. *) 62. Das Interregnum. 1256 — 1273. Eine Zeit, in welcher das kaiserliche Ansehen gar nicht mebr Mt, Unrecht und Gewalt aber auf eine furchtbare Weise die Oberhand gewannen, ist die, welche man das Interregnum nennt. Nach Konrads Iv. und Wilhelms von Holland Tode wollte kein deutscher Fürst die Kaiserkrone annehmen; den meisten war mehr daran gelegen, nur ihre eigenen Erbländer zu verwalten und wo möglich eigennützig zu vergrößern, als die schwere Pflicht auf sich $u nehmen, in den fast verwilderten deutschen Landen Friede und Ordnung herzustellen, und mit Selbstentsagung alle Kräfte dem allgemeinen Besten zu widmen. Da fielen die geistlichen Chur- fürsten auf den unwürdigen Gedanken, einen Ausländer zum Kaiser zu machen. Und noch dazu waren sic nicht einig; die eine Parthei wählte den englischen Grafen Richard von Corn- wallis, den Bruder des Königs Heinrichs Ui., die andere den König Also n sus von Castilien in Spanien, den man wegen seiner Kenntnisse in der Himmelskunde den Weisen nannte, der aber nicht einmal sein eigenes Land zu regieren verstand. Beide hatten den Reichsfürsten viel Geld geboten, und Richard kam sogar, wie einige erzählen, mit 32 Wagen nach Deutschland, jeden mit 8 Pferden bespannt, und darauf ein, drei Ohm hal- tendes, Faß mit Sterlingen, (einer alten englischen Geldmünze,) *) Im löten Jahrhundert Dampften sie noch um ihre Vorrechte; im 17. dauerte der Kampf, aber schwacher, nur noch in Westphalen fort; im Is. kommen nur noch einzeln stehende Spuren, wie Ruinen der Vergangenheit, von ihnen vor; aber noch immer lebt ihr Andenken und selbst ihre alte Losung in einigen Gegenden Westphalcns im Munde des Landmanns in einigen alten Freigerichtsbezirken. Zu Geh men im Münsterschen wurde das noch immer fortgehegte Freigericht durch die französische Gesetzgebung 1811 aufgehoben. Aber noch immer kommen einige Freidankbauern, welche den Schöffeneid geschworen haben, jährlich am Freistuhl zusammen, und die geheime Losung zu offenbaren, hat man sie nicht bewegen können. Das Hauptzeichen besteht in den Buchstaben S. S. G. G, welche heißen, Stock, Stein, Gras, Grein. Die Bedeutung derselben ist aber nicht entziffert.
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