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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 67

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
67 61 Vorbereitungen zur Auffhrung. Dichter, welche an einem tragischen Wettkampfe teilnehmen wollten, reichten ihre Dramen bei dem zustndigen Archon ein und baten um berweisung eines Chores. Der Archon prfte die Dramen und be-willigte je nach Befund den Chor. Zugleich mit der Bewilligung des Chores bestimmte der Archon einen wohlhabenden Brger als Choregen (xo^ydg). Dieser hatte die sogenannte Choregie zu leisten, d. h. er hatte einen Chor zusammen zu bringen und die Kosten fr dessen Ausstattung, Unterhaltung und Einbung, sowie fr das bungslokal zu tragen, auch einen Chormeister und die Musik, d. h. die Fltenspieler, fr die Auffhrung zu stellen und zu besolden. Die Kosten fr den Choregen werden in einem gegen Ende des 5. Jahrhunderts stattgehabten Wettkampfe auf 3000 Drachmen (=2400 Mk.) angegeben. Ein geringer Teil der Kosten war durch den Theaterpchter (d-eatqotko^g) aufzubringen, welcher fr eine bestimmte Summe das Theater mit seinen Baulichkeiten vom Staate pachtete, mit der Verpflichtung, die Anlage im Stande zu halten, und mit dem Rechte, das Eintrittsgeld (&6wqlx6v) fr sich zu erheben. Ein solches Eintrittsgeld hatte ursprnglich berhaupt nicht bestanden, da wegen des religisen Charakters der Feier jedem Teilnehmer der Ein-tritt frei stand. Als dies mit der Zeit zu Streitigkeiten um die Pltze fhrte, begann man ein Platzgeld zu erheben, welches seit der Aus-bildung der schrankenlosen Volksherrschaft durch Perikles jedem Brger aus der Staatskasse gezahlt wurde, in welche es dann freilich der Theaterpchter zum Teile wieder zurckfhrte. Auch sonst mute die Staatskasse einen bedeutenden Teil der Kosten fr die Festspiele aufbringen, teils an Honoraren fr die angenommenen Dramen, teils an Preisen fr Schauspieler. Die Hauptschauspieler wurden vom Archon geprft und auf Staatskosten den Dichtern zugewiesen. Nachdem so der Dichter den Chor und die Hauptschauspieler erhalten hatte, begann die Einbung des Stckes unter der Oberleitung des Dichters, welcher auch die Kostme und Dekorationen bestimmte und die ganze Inszenierung besorgte. 62. Theater. Nach dem bei einem Wettstreit zwischen Pratinas, Ehoirilos und Aischylos erfolgten unglcklichen Einsturz der Holzgerste des Zuschauer-raumes (500-497) stellte man unter Benutzung des sdstlichen Ab-Hanges der Akropolis zunchst feste und sichere Sitze fr die Zuschauer her und nahm dann allmhlich jene prachtvolle Anlage des groen Dionysos-Theaters in Angriff, deren Reste durch Professor Drpfeld seit 1886 ausgegraben wurden, nachdem der Berliner Architekt Strack das Vorhandensein derselben 1862 festgestellt hatte. Wann der Bau des steinernen Theaters begonnen wurde, ist mit Sicherheit nicht zu ermitteln- der Redner und Finanzmann Lykurgos (s. S. 53) hat gegrndeten Anspruch darauf, als Vollender des 30000 Personen fassenden Baues zu gelten (um 330). Die groen Tragiker hatten zwar ein

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

3. Die deutsche Geschichte - S. 32

1829 - Elberfeld : Büschler
22 Einleitung. vvv v*vvw wwivm iwuwuuv vvv vv\u\ iwvvvnww vw wvvvv nv lieber Allen war die Volksversammlung, welche übe« alle wichtigem Angelegenheiten Rath und Beschluß fassen mußte; und jeder freie Mann, der Vornehme, wie der Geringe, war ein Glied der Volksversammlung und hatte Theil an dem Gedeihen des Ganzen. In manchen Gegenden und bei friedlichen Verhältnissen mag hin und wieder kein größerer Verein, als der der Gaue, statt ge- funden haben; äußere Gefahr aber und Verwandschaft der Volks- stämme hat ohne Zweifel meistentheils Vereine ganzer Völ- kerschaften gestiftet, welche ihrer Gesammtheit auf verschiedene Weise eine Gestalt gegeben haben mögen. Mannigfaltigkeit der gesellschaftlichen Formen entsprach der angestammten Freiheits-Liebe der Deutschen. Die meisten dieser Völker scheinen eine einfache Bundes-Verfassung zur Zeit des Friedens gehabt zu haben, indem die gemeinschaftlichen Angelegenheiten von der Volksgemeinde bera- then und beschlossen wurden. In den einzelnen Gauen ging Alles nach der herkömmlichen Verwaltungsweise, und so bedurfte es kei- ner fortdauernden oberen Regierungsbehörde. Für den Krieg dage- gen wurde der gemeinschaftliche Herzog, (der vor dem Heere zog,) nach Tapferkeit und Mannes-Tugend gewählt, dessen Amt mit dem Kriege aufhörte. (Duc68 ex viitute sumunt. Tac.) Bei andern Völkern hatte auch die Friedenszeit ihre Vorsteher, ursprünglich von der Volksgemeinde aus den Verdienstvollsten ge- wählt, dann, im Laufe der Zeit, da ein natürliches Gefühl den Sohn an die Stelle des Vaters brachte, durch ein beinahe erbli- ches Recht eingesetzt. (Reges ex nobilitate sumunt. Tac.) Ob diese Vorsteher schon überall oder bei einigen Völkern den Königs- Namen geführt haben, ist nicht ersichtlich; der Römer nannte sie, weil er diesen Namen am schicklichsten fand, Reges, im Gegen- satz der mit dem Kriege vorübergehenden Herzogs-Würde. — Der König konnte natürlich auch Anführer im Kriege seyn und dann war der Herzog überflüssig. Bei kleineren Unternehmungen aber, die nicht als Volkskrieg zu betrachten waren, oder wenn der König wegen Alter oder natürlicher Schwäche es nicht ver- mochte, mag auch ihn ein Herzog vertreten haben. Bei einigen Völkern sehen wir auch einen Wechsel der Ver- fassung. So kömmt bei den Cheruskern, als sie gegen die Römer

4. Hilfsbuch für den Unterricht in der alten Geschichte - S. 20

1910 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
20 I. Geschichte d. Griechen. Von d. dorischen Wanderung bis zu d. Perserkriegen. Eigentmer der von ihnen bebauten Gter, muten aber Abgaben entrichten und, von den Spartiaten gefhrt, als Schwerbewaffnete (Hopliten) Kriegs-dienste leisten, ohne an der Regierung des Landes teilzunehmen. 3. Die Heloten. So hieen jene Acher, welche sich erst nach hart-nckiger Gegenwehr unterworfen hatten. Sie waren Leibeigene des Staates, der die einzelnen als Knechte (Sklaven) den dorischen Herren zuwies, um deren Gter zu bestellen und ihnen in den Krieg als Leichtbewaffnete zu folgen. Da sie hart behandelt wurden, so versuchten sie fters Aufstnde, ohne jedoch ihre drckende Lage bessern zu knnen. An Zahl waren die Acher den Spartanern sechsfach berlegen, was fr diese um so gefhrlicher wurde, als sie selbst unter sich uneinig waren. Da trat zur rechten Zeit ein Mann in Sparta aus, der Vershnung stiftete und dem Staate solche Gesetze gab, da er bald die erste Macht im Peloponnes und dann in ganz Griechenland wurde. b) Lykurg Lykurg, ein naher Verwandter des kniglichen Hauses, soll im 9. Jahr-hundert v. Chr. gelebt haben. Von seinen Neidern beschuldigt, selbst nach der Knigskrone zu streben, verlie er Sparta, um im Auslande durch die Kenntnis fremder Sitten und Gebruche feinen Geist zu bilden. Er kam nach Kreta, das nach den weisen Gesetzen des sagenhasten Knigs Minos (S. 10 und 11) regiert wurde, sodann nach Jonien und gypten. Bevor er in seine Vaterstadt zurckkehrte, wandte er sich an das Orakel zu Delphi, wo der Gott Apollo durch den Mund der Pythia ihn mit ehrenden Worten willkommen hie und mit Anweisungen fr fein knftiges Wirken versah. So von der Gottheit selbst empfohlen, erschien er den Spartanern als Retter in der Not. Seine Gesetzgebung war eine zweifache: 1. Festsetzung der Machtbefugnisse der Könige und des dorischen Adels. Das Doppelknigtum mit seiner dreifachen Wrde blieb bestehen, wurde aber durch die 28 Geronten, d.h. Greise oder lteste, und die Volksversammlung beschrnkt. Die Geronten, welche mindestens 60 Jahre alt sein muten, bildeten den hohen Rat der Könige; sie hatten die Vorberatung der Gesetzesantrge, welche dann der Volks-Versammlung zur endgltigen Beschlufassung vorgelegt wurden. Diese bestand aus allen der 30 Jahre alten Spartiaten und trat bei jedem Vollmond zusammen. Eine Errterung (Debatte) der vorgelegten Antrge fand nicht statt. Die Abstimmung geschah gewhnlich durch lauten Zuruf, ntigenfalls durch Auseinandertreten nach verschiedenen Seiten. 1 Was uns der Lykurg berichtet wird, gehrt wahrscheinlich ganz der Sage an. Jedenfalls sind die Gesetze und Einrichtungen, welche seinen Namen tragen, nicht auf einmal von einem einzigen Manne geschaffen worden, sondern im Laufe der Zeit allmhlich entstanden.
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