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1. Deutscher Aufstieg 1750 - 1914 - S. 42

1914 - Gotha : Perthes
— 42 — zutn Himmel gestiegen! Allein sie wurden aus der Zeit nicht befnedigt, und wenn diese solcher Kost damals dennoch bedurfte so blieb kaum etwas übrig, als auf die großen Führer des alteren Klassizismus zurückzugreifen. Und so erwachten ste von neuem, die^ Kant, Fichte, Schelling, Hegel: und der —prette Kosmopolitismus ihrer Systeme flutete in abgeänderter vielfach mehr konkret gefaßter Strömung neben den Bestrebungen, aus eigener Kraft zum Hochgewinn moderner ^^..Weltanschauungen zu gelangen. Diese Bewegung, die auf den gewaltigsten Gebieten menschlicher Leistungen überall zum Wollen, zum Tun, zum Schaffen hindrängte, drang nun auch schon in die Politik e*n< W- Innern fand man sich längst unter den steigenden Drohungen der äußeren Lage mehr zueinander: die Gemeinschaftsgefühle stiegen; ungeheure Summen für Stärkung der Abwehr nach außen wurden von der Volksvertretung einstimmig und anstandslos bewilligt. Im Jahre des Heils 1913, unter den Erinnerungen der Freiheitskriege und der Völkerschlacht, sammelte sich die Nation bereits einmütig um die drohende Gefahr. _ Zugleich aber ging das Verständnis der äußeren Lage zusehends in den bisher noch unbestimmteren Rpsjiipgoji-,________________ tismus ein und machte diesen zu einem Element: praktischer -.— Politik. Es war insofern eine nterkröuregiwendurtg, als sie nicht, wie man hätte meinen müssen, vom Auswärtigen Amte ausging. Diese Behörde, seit vorbismarckischen Zeiten kaum reorganisiert, versagte. Aber in der Nation selbst, aus wirtschaftlichen wie gelehrten Kreisen, erhob sich im letzten Jahrzehnt mit steigender Stärke der Ruf nach einer äußeren Kulturpolitik, nach einer geregelten Einwirkung deutscher Hochkultur auf die Völker des Erdballs. Es waren Ansätze, die innerlich schon aus dem Deutschland des neuen Reiches hinüberführten in jenes höhere, größere, zur geistigen Führung der

2. Deutschlands Kolonieen - S. 76

1889 - Gotha : Behrend
Iii. (fflnfiang. Reichsgesetzi betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Mttrz 1888. § 1. Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus. § 2. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutzgebiete nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (R.-Gesetzbl. S. 197), welches, soweit nicht nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestim- mungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt. § 3. Durch Kaiserliche Verordnung kann 1) bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Per- sonen der Gerichtsbarkeit unterliegen; 2) eine von den nach § 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab- weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen ein- schließlich des Bergwerkseigentums erfolgen; 3) in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetz- buchs für das Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden; 4) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt, c) der § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung findet; 5) die Bestimmung des § 232 der Strafprozeßordnung mit der Maß- gäbe erweitert werden, daß dem Gericht die Ermächtigung, den Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nur für solche Fälle erteilt werden darf, in welchen nach dem Ermessen des

3. Deutschlands Kolonieen - S. 77

1889 - Gotha : Behrend
341] Reichsgesetz vom 15. März 1888. 77 Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht; 6) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptver- Handlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist: 7) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge- hörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas an- deres bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 8) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthal- tende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 9) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofes, fowie über das Verfahren in Berufungs- und Be- fchwerdefachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß; 10) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 11) insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen Schutzbrief versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt werden, daß die Vorschrift im § 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleibt; 12) die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden. § 4. Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gefetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maß- gäbe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Eheschließung und zur Beur- kundung des Personenstandes ermächtigte Beamte tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung be- stimmt. § 5. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden im § 2 und § 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. § 6. Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingebornen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermäch-
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