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91. Deutschlands Kolonieen - S. 14

1889 - Gotha : Behrend
14 Deutschlands Kolonieen. [278 Südafrika bis zum Sambesi und Kap Frio. (240s.fol., 69 Abbildungen, 6 Karten.) Ostafrika und das Seengebiet. (240 S. Fol., 80 Abbil- düngen, 4 Karten.) Die Deutschen in der Südsee. (230 S. Fol., 78 Abbil- düngen, 6 Karten.) Joachim Graf Pfeil, „Vorschläge zur praktischen Koloni- sation in Ostafrika". Berlin 1888. Rosenbaum und Hart. 1,20 Mk. — Der Verfasser stützt seine Ansichten und Vorschläge auf die Erfahrungen :c., welche er während mehrerer Reisen in Ostafrika gesammelt hat. vr. Bernhard Schwarz, „Ein deutsches Indien und die Teilung der Erde". Kolonialpolilische Randglossen zur Sachlage in Afrika und zur Kongo-Konferenz. Leipzig, Paul Frohberg. 1 Mk. vr. Bernhard Schwarz, „Kamerun". Reise in die Hinterlande der Kolonie. Leipzig, Paul Frohberg. 10 Mk. Geographische Universal -Bibliothek. Weimar, Geogr. Institut. Hieraus folgende Bändchen: Nr. 11—13. „Deutschland und England in Südafrika". 0,60 Mk. Nr. 14—16. G. Westph al, „Sansibar und das deutsche Ostafrika". 0,60 Mk. Nr. 21. E. Strauß, „Die überseeische deutsche Aus- Wanderung". 0,30 Mk. Nr. 22. O. Krümel, „Togoland", das deutsche Schutzgebiet an der Sklavenküste. 0,30 Mk. I. Wagner, „Deutsch-Ostasrika". Berlin, Röstell & Mitscher, 1888. Eine auf Aktenmaterial beruhende Geschichte der Gesellschaft für deutsche Kolonisation und der deutsch-ostasrikanischen Plantagengesell- schaft. 2,50 Mk. Förster, „Die deutschen Niederlassungen ander Guinea- k ü st e ". Bülow, Frieda Freiin v., „Reifekizzen und Tagebuchblätter aus Deutsch-Ostafrika". Walther &Opolant, Berlin 1889.2mk. I. Rethwisch, „Die Deutschen im Auslande". Selbstverlag, Berlin 1889. 2,50 Mk. C. S. Büttner, „Das Hinterland von Walfischbai und Angra Pequena". Heidelberg, Winter. (Büttner hat als Missionar in Deutsch-Südwestafrika Land und Leute aufs genaueste kennen gelernt.) Weißbuch. Vorgelegt dem deutschen Reichstage in der 1. Session der 6. Legislaturperiode. Drei Teile. Mit Karte. 12 Mk. Es enthält: 1. Togogebiet und Biafrabai; 2. Angra Pequena; 3. Deutsche Jnter- essen an der Südsee I.; 4. Bericht des Kaiserl. Konsuls in Kanton, be- treffend die Dampferlinie des österreichischen Lloyds nach Ostasien; 5. Deutsche Landreklamationen auf Fidji; 6. Deutsche Interessen an der Südsee Ii.; 7. Kongo-Frage; 8. Ägypten. Jeder der drei Teile ist auch zum Einzelpreise von 4 Mk. zu beziehen. Berlin, Heimann.

92. Deutschlands Kolonieen - S. 19

1889 - Gotha : Behrend
283] Allgemeine Übersicht. 19 Angra Pequena zu gehen, um das dem Herrn Lüderitz gehörige Territorium an der Westküste Afrikas unter den direkten Schutz Sr. Majestät zu stellen. Das Territorium des Herrn A. Lüderitz wird nach den amtlichen Mitteilungen als sich erstreckend von dem Nordufer des Oranjeflusses bis zum 20.° Süd- breite, 20 geogr. Meilen landeinwärts, angenommen, einschließlich der nach dem Völkerrecht dazu gehörigen Inseln. Indem ich diesen Allerhöchsten Auf- trag hiermit zur Ausführung bringe, hiffe ich hier als äußeres Zeichen die Kaiserlich deutsche Flagge, stelle somit das oben erwähnte Territorium unter den Schutz und die Oberhoheit Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm I. und fordere die Anwesenden aus, mit mir einzustimmen in ein dreifaches Hoch auf Se. Majestät. Se. Majestät der deutsche Kaiser Wilhelm I. lebe hoch!" Wenige Tage darauf wurde durch den Kommandanten des Kanonenboots „Wolf", v. Raven, auch das übrige Küstengebiet weiter nördlich bis zur Grenze der portugiesischen Besitzungen (Gr. Namaqualand und Damaraland) unter deutschen Schutz ge- stellt, die deutsche Flagge unter Trommelwirbel und Geschützsalut gehißt und folgende Proklamation verlesen: „Auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers von Deutschland, Wilhelm I., stelle ich die afrikanischen Küstengebiete zwischen 26° südlicher Breite und Kap Frio mit Ausschluß der (England gehörigen) Walftschbai unter den Schutz des Deutschen Reiches und erkläre, daß die nachweisbaren, wohl- erworbenen Rechte von Angehörigen anderer Nationen voll und ganz geachtet werden sollen. Möge der Schutz Deutschlands zum Wohlergehen beider Länder beitragen! Se. Majestät, unser allergnädigster Kaiser, lebe hoch!" Lüderitz war für die Erforschung des neuen Kolonialgebiets eifrig thätig und entsandte mehrere Expeditionen zu diesem Zwecke dorthin. Im Jahre 1885 trat er aber seine Rechte an die neu- gebildete „Deutsche Kolonialgesellschaft für Süd- afrika" ab, welche die Kolonialthätigkeit in jenem Gebiete bis heute fortsetzt. b. Togoland und Kamerun. Die zweite Erwerbung, ebenfalls vom Jahre 1884, bilden die Länder Togoland und Kamerun. Schon seit der Mitte dieses Jahrhunderts hatte der deutsche Handel in Oberguinea festen Fuß gefaßt. Von der Mündung des Gambia bis zur Nordgrenze der portugiesischen Besitzung Angola entstanden nach und nach 66 Fak- toreien, von denen allein 20 der Firma Wörmann in Ham- bürg gehörten. Der Handel wurde aber durch eingeborne Völker sowohl, als auch durch Engländer und Franzosen sehr geschädigt, weshalb die deutschen Kaufleute die deutsche Reichsregierung um Schutz baten. Dieser wurde ihnen auch gewährt. 2*

93. Deutschlands Kolonieen - S. 28

1889 - Gotha : Behrend
28 Deutschlands Kolonieen. [292 sie sind hier aber eigentlich nur Leibeigene, welche von ihren Herren mild behandelt und nicht übermäßig angestrengt werden, Haus- dienste und den Feldbau gemeinschaftlich mit den Weibern ver- richten, nicht selten auch in den Faktoreien der europäischen Kauf- leute gegen Tagelohn beschäftigt werden. Die meisten Sklaven kommen aus den Reichen Dahome und Aschanti und sind Kriegs- gefangene, welche nach den Küstenländern verkauft werden. Doch können auch Landeskinder durch Gerichtsbeschluß infolge mancher Vergehen zu Sklaven erklärt werden. Die Ausfuhr von Sklaven hat seit 1863 aufgehört, weil es seit der Abschaffung der Sklaverei in Nordamerika kein Absatzgebiet für die schwarze Ware mehr gab und die englischen Schiffe mit durchgreifendem Erfolg die Sklaven- schiffe abfingen. Im Küstengebiet besteht aber der Handel weiter. Zuweilen kaufen Missionare Negerkinder, um sie zu erziehen und ihnen dann die Freiheit zu schenken. Die Sklaverei ist dort ein tiefgewurzeltes Übel, durch tausend Fäden verknüpft mit den Ver- Hältnissen des Landes und der umliegenden Negerreiche. Werden doch heutzutage alljährlich in Dahome Tausende von Kriegsge- fangenen niedergemetzelt, weil man sie nicht alle verkaufen kann, wie ehedem. Die Stellung der Frauen ist keine angenehme. Die Ein- gebornen pflegen alles, was sie ersparen, zum Ankauf von Sklaven oder — Frauen anzuwenden. Wer ans Heiraten denkt, muß sich eine Frau kaufen, und die Wohlhabenden haben eine große Anzahl derselben. Sie werden häufig schlechter behandelt als die Sklaven. Ihnen fällt die Hauptarbeit in Haus, Hof und Feld zu, und auch der größte Teil des Handels liegt ihnen ob, indem sie die Früchte von den Feldern zu Markte bringen und das Öl auf ihrem Kopfe den Faktoreien zutragen müssen. Die Herrschaft wird von Häuptlingen und Königen aus- geübt. Aber der Umstand, daß jeder größere Ort seinen eigenen König besitzt, läßt dieses Herrschertum nicht gerade bedeutungsvoll erscheinen. Die Anerkennung des Vorortes Togo als Oberherr- schaft ist bei den übrigen Städten und Dörfern nur dem Namen nach vorhanden. Der König erhebt keine Steuern, sondern stützt seine Macht auf den Ertrag seiner Handelsgeschäste und die Arbeit seiner zahlreichen Weiber und Sklaven. Zu seinen Einkünften ge- hören noch Zolleinnahmen. Seine hauptsächliche öffentliche Wirk- samkeit besteht in der Schlichtung von Streitigkeiten und in der

94. Deutschlands Kolonieen - S. 44

1889 - Gotha : Behrend
44 Deutschlands Kolonieen. [308 zur Südgrenze der portugiesischen Besitzungen, d. i. vom 29.° bis 18.° südl. Br. Die Grenzen bilden im Westen das Meer, im Süden der Oranjefluß bis zum 20.° östl. L. v. Gr., im Norden der Kunene- fluß bis zu seinen Kamafällen, von wo aus die Nordgrenze in öst- licher Richtung bis zum Fluß Kubango fortschreitet, dem Strom- lauf dieses Flusses bis Andara folgt und dann östlich bis zum Sambesi reicht. Die Ostgrenze bildet vom Oranjefluß aus der 20.° östl. L. Er trennt den deutschen Besitz von dem englischen Betschuanenlande. Unter dem 22.° südl. Br. wendet sich die Grenze im rechten Winkel nach Osten und reicht ohne näher be- stimmten Endpunkt tief ins Innere von Afrika. Die Küstenstrecke dieses Schutzgebiets beträgt gegen 200 Meilen oder 15001cm, d. i. ungefähr die Entfernung von Stettin bis Neapel, in der Luftlinie gemessen. Die durchschnittliche Breite des südlichen Teiles mißt 400 km, die des nördlichen Gebiets dagegen mehr als das Doppelte, so daß sich ein Flächenraum von gegen 1000 000 qkm für Deutsch - Südwestafrika ergiebt. Auf diesem weiten Gebiete wohnen indes nur etwa 400000 Menschen. — Den südlichen Teil, welcher die ersten Erwerbungen des Deutschen Reichs umfaßt, bezeichnet man nach den Bewohnern als Groß- Namaqualand. Eine Unterabteilung desselben bildet der Küsten- strich von Angra Pequena und Lüderitzland. Im Norden und Nordosten von Namaland liegt Damaraland, auch Hereroland genannt, während das nördliche Küstenland Kaokoland und das östlich davon im Innern gelegene Gebiet das Land der Ovambo ausmacht. Die Walfischbai, ungefähr in der Mitte der Küsten- strecke gelegen, ist englisch. b) Bodenform und landschaftliches Gepräge. Der See- sahrer, welcher sich der Küste dieses südwestafrikanischen Gebiets nähert, erblickt ein welliges, von mächtiger Brandung umtostes Dünengelände, nur hier und da von öden Felspartieen unter- krochen, die den starren, traurigen Anblick womöglich noch erhöhen. In einförmigen Linien, hafenarm (nur zwei nennenswerte Häfen, Angra Pequena und die Walfischbai, sind vorhanden), streicht die Küste dahin. Der ungeheure Fischreichtum des Meeres lockt große Scharen von Seevögeln herbei, welche Leben und einige Abwechselung in die einförmige Landschaft bringen. Auf den Küsteninseln, Lagunen und während der Ebbe trocken gelegten Sandbänken wimmelt es von Flamingos, Pelikanen, Pinguinen, Möwen und Tauchervögeln.

95. Deutschlands Kolonieen - S. 70

1889 - Gotha : Behrend
70 Deutschlands Kolonieen. den man bei wichtigen und unwichtigen Dingen um Rat fragt, und dem man großen Einfluß und große Macht zuschreibt. Kriege haben oft die Gier nach Schädeln als alleinige Ursache. y) Holoniallhiiligkeit, a) Verwaltung. Die Kolonialthätigkeit schreitet auf Kaiser- Wilhelms-Land rüstig vorwärts. An der Spitze der Verwaltung steht ein Landeshauptmann, welcher seinen Sitz in der Haupt- station Finschhafen hat. Die Erforschung der Küsten ist ziemlich beendet, und die des Landinnern wird in immer größerer Aus- dehnung unternommen. An der Küste sind mehrere günstige Häfen ermittelt und Stationen für Handel und Plantagenversuche er- richtet. In Finschhafen befinden sich außer dem Wohnhause des Landhauptmanns zahlreiche Wohn- und Arbeitshäuser, Speise- anstalten und Krankenhäuser, Bureaugebäude und Schuppen, eine Schmiedewerkstätte und ein Sägewerk. Da man die Eingebornen als Plantagenarbeiter nicht brauchen konnte, brachte man Arbeits- kräfte aus dem Bismarck-Archipel in die Versuchsplantagen. Gegen- wärtig beschäftigt man deren fast 500. Wälder wurden gelichtet und der Boden mit Baumwolle, Reis, Mais, Zuckerrohr, Jams, Taro und Tabak bepflanzt. Die Fruchtergebnisse waren über- raschend gute, und da man einzelne Früchte zweimal im Jahre ernten kann, verspricht man sich großartige Erfolge. (Die Kom- panie beschickte die internationale Gartenbau-Ausstellung, welche im August 1888 zu Köln stattfand, mit einer Sammlung von 79 Holz- proben, zahlreichen Früchten, Vögeln, Schmetterlingen und an- deren Insekten aus dem Schutzgebiet und erhielt mehrere Preis- Medaillen.) Das ganze Schutzgebiet (mit Bismarck-Archipel) ist dem Welt- postverein beigetreten, und zwischen Finschhafen und Cooktown in Australien finden vierwöchentlich regelmäßige Fahrten statt. b) Mission. Bayerische und rheinische Missionsgesellschaften haben mehrere Missionsstationen errichtet und sind unermüdlich thätig, unter den Eingebornen das Christentum zu verbreiten. Freilich wird diese Thätigkeit sehr erschwert durch die zahllosen Sprachdialekte der Eingebornen, die auch der übrigen Kultur- thätigkeit sehr hindernd im Wege stehen. (Die beiden wichtigsten Missionsstationen sind Simbang bei Finschhafen und Bogadjim bei Konstantinhafen.)

96. Deutschlands Kolonieen - S. 55

1889 - Gotha : Behrend
319] Die deutschen Kolonieen in Afrika. 55 Küstenebene hat eine Breite von 50—80 Seemeilen und ist außer einzelnen Hafenorten fast gar nicht bewohnt. Das Innere des Landes ist bereits vor der deutschen Be- sitzergreifung von deutschen Missionaren, englischen, französischen und deutschen Forschern durchzogen (Livingstone, Burton, Stanley, Thomson, Girand, v. d. Decken, Pogge, Denhardt, Wißmann :c.), und seitdem das Gebiet unter deutschem Schutze steht, haben zahl- reiche Forschungsreisen nach dem Innern die Ergebnisse jener Forschungen vermehrt. So besitzen wir über die Natur jener Landschaften ziemlich sichere Kunde. — Jenseit der Küstenebene steigt das Land terrassenförmig zu ausgedehnten Hochebenen von 1500—1800 m Höhe auf, welche von Höhenzügen durchlagert und von bedeutenden Gebirgen unterbrochen sind. Weiter nach dem Innern zu senkt sich das Land nach dem Gebiet der großen Seeen. Die Natur der einzelnen Landschaften ist sehr verschieden. Wüstenartige Wildnisse mit Mimosen, Dorngestrüpp und Akaziengebüsch wechseln mit tropischen Urwaldgebieten, welche den üppigsten, farbenprächtigsten Pflanzenwuchs aufweisen, die verschiedenartigsten Palmen, sowie Tamarinden, Affenbrot- bäume und andere Baumarten enthalten und von Schlingpflanzen aller Art durchwuchert sind. An den sumpfigen Ufern der Flüsse und Seeen finden sich große, ungesunde Dschungelgebiete mit strotzender Sumpfoegetation und vielgestaltiger Tierwelt. Weite, wellenförmige Savannen, von tiefen Furchen durchschnitten, in der heißen Zeit von der Sonnenhitze ausgetrocknet, zur Regenzeit mit saftigem Graswuchs und Buschwerk bedeckt, wechseln mit den Ansiedelungen der Eingebornen, welche mit Fruchtgärten und Getreidefeldern umgeben sind. Oft bauen die Bewohner im Überfluß, weit über ihren Bedarf, Mais, Reis, Hirse, Sorghum, Bohnen, Kürbisse, Knollengewächse, Zuckerrohr, Bananen und Tabak. Die Eingebornen halten es nicht (wie sonst fast überall) für eine Schande, den Spaten zur Hand zu nehmen. Männer und Frauen, Herren und Sklaven bringen den größten Teil des Tages auf ihren Feldern zu, verstehen es auch, ihre Grundstücke bei eintretenden Dürren künstlich zu bewässern, wenn die quellen- reichen Abhänge der Gebirge in der Nähe sind. Solche frucht- bare, wohlbevölkerte Landschaften sind die Gebirgsländer Khutu, Nguru und Ufa gar a. Die Gebirge erreichen hier eine Gipfel- höhe von 2000 bis 2400 m, sind mit prächtigen Nutzhölzern,

97. Deutschlands Kolonieen - S. 77

1889 - Gotha : Behrend
341] Reichsgesetz vom 15. März 1888. 77 Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht; 6) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptver- Handlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist: 7) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge- hörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas an- deres bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 8) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthal- tende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 9) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofes, fowie über das Verfahren in Berufungs- und Be- fchwerdefachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß; 10) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 11) insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen Schutzbrief versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt werden, daß die Vorschrift im § 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleibt; 12) die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden. § 4. Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gefetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maß- gäbe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Eheschließung und zur Beur- kundung des Personenstandes ermächtigte Beamte tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung be- stimmt. § 5. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden im § 2 und § 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. § 6. Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingebornen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermäch-

98. Deutschlands Kolonieen - S. 60

1889 - Gotha : Behrend
60 Deutschlands Kolonieen. [324 welche unter dem Befehl der Statthalter stehen. Früher war das Reich Usambara größer als jetzt. Die unterjochten Volksstämme haben sich größtenteils wieder befreit. — Unter den einzelnen Stämmen herrscht fast beständig ein erbitterter Krieg. Diese Kriege haben in erster Linie den Zweck, zahlreiche Gefangene zu machen, welche an die arabischen Sklavenhändler verkauft werden. Sehr häufig überfallen diese selbst mit bewaffneter Macht im Bunde mit einem Volksstamm andere Völkerschaften, und der Krieg wird so zu einer entwürdigenden Menschenjagd. Durch solche Zu- stände ist der Wohlstand mancher Stämme geschwunden, und wo ehedem Dörfer, Städte und Fruchtgärten anzutreffen waren, findet man heute öde, tote Wildnis. Die Furcht vor den Menschenräubern ist so groß, daß die Dorfbewohner beim Heran- nahen einer Karawane sich mit großer Hast und Eile in die schützenden Wälder flüchten, häufig ihre unsicheren Wohnorte ganz verlassen und nach dem Innern wandern. Auch auf Charakter und Sitten der Eingebornen wirkt der Sklavenhandel durchaus entsittlichend. Das Familienleben der Eingebornen ähnelt dem anderer Negerstämme. Vielweiberei ist zwar bei Wohlhabenden und bei den Häuptlingen gebräuchlich; doch haben die meisten aus dem Volke nur eine Frau, weil sie zu arm sind, ihrer mehrere zu kaufen. Das Los der Frauen ist bei den einzelnen Stämmen ein ver- schiedenes, keineswegs aber ein der Stellung einer Frau würdiges. Sie teilt mit den Haussklaven alle schwere Arbeit. — Der Religion nach sind die Völker entweder Heiden oder Mohammedaner. e) Schon seit Jahrhunderten haben sich im Lande, namentlich an der Sansibarküste, Araber und Jndier festgesetzt. Erstere stehen unter der Herrschaft eines Sultaus, letztere find englische Unterthanen aus Ostindien. Der unmittelbare Handelsverkehr mit den Eingebornen der Hinterländer ist lediglich in ihren Händen. Die Haupthandelsartikel sind Elfenbein, Kautschuk, Sesam, Häute und Sklaven. Große Trägerkarawanen bringen die Rohstoffe nach der Küste von Sansibar. Doch hat der Raubbau der Araber be- sonders eine Abnahme in der Ausfuhr von Elfenbein und Kaut- schuk bewirkt. Dagegen blüht der Sklavenhandel nach wie vor, trotzdem 1873 der Sultan von Sansibar durch die Engländer ge- zwungen wurde, die Sklavenausfuhr in seinen Gebieten abzuschaffen. Der Anblick einer Sklavenkarawane empört den gesitteten und

99. Hand-Atlas für die Geschichte des Mittelalters und der neueren Zeit - S. 2

1880 - Gotha : Perthes
Entwickelungsphasen während Einer Periode wurden, soviel es thunlich war, durch Neben- karten illustriert. Auf die Grösse, resp. Einwohnerzahl der Städte und ihre Befestigung wurde mehr Rück- sicht genommen, als bei den früheren Auflagen. Klöster, Kirchen und Burgen haben ihre besonderen Bezeichnungen erhalten. Da die Karten sich, soweit wie möglich ist, aus sich selber zu erklären haben, so sind eine Menge Verhältnisse auf ihnen zur Anschauung gebracht, die in den bisherigen Ausgaben in den Erläuterungen besprochen waren. Memoirs des Herrn von Spruner, auf die sich die Neubearbeitung hätte stützen können, waren leider nicht vorhanden, und die Arbeit war also von vorn zu beginnen. Ich bin mir bei dieser Arbeit der seit Erscheinen der ersten Ausgabe gesteigerten Ansprüche der Wissen- schaft bewusst gewesen, glaube aber auch auf ihre Nachsicht rechnen zu können, da das Gebiet der historischen Geographie, das ich zu durchwandern hatte, von ihr selber noch sehr ver- nachlässigt ist. Für die Möglichkeit der nothwendigen fortwährenden Verbesserung der Karten ist durch Anlegung von zum Theil sehr umfangreichen und nahezu vollständigen Memoirs gesorgt. Gütige Mittheilungen von Zusätzen und Berichtigungen mit Angabe der Quellen und, wo die geographische Interpretation eine Schwierigkeit bietet, auch mit Aufklärung dieser Schwierig- keit, sowie Hinweisungen auf culturhistorische Verhältnisse, die sich etwa noch kartographisch verwerthen Hessen, würden mich zu lebhaftem Danke verpflichten und, wo möglich, baldthunlichst berücksichtigt werden. Das umfangreiche Quellenmaterial und die betreffenden zerstreuten Erörterungen in neueren Schriften — soweit, als geschehen konnte, — zu benutzen, würde mir unmöglich gewesen sein ohne die zuvorkommende Gefälligkeit der historischen Gesellschaften und der Specialforscher, die dem Werke ihre Sachkenntnis zu Gute kommen Hessen — ich komme bei den einzelnen Nummern darauf zurück —, und ohne die Liberalität, mit der die Herren der Herzoglichen Bibliothek zu Gotha, der Universitätsbibliotheken zu Göttingen, Leipzig und Heidelberg, der Königlichen Bibliothek zu Berlin, sowie der Bibliothek zu Cassel mir die Benutzung der ihnen anvertrauten Bücherschätze gestatteten. Ich sage sämmtlichen Herren hiermit auch öffentlich meinen Dank. Gotha, 27. April 1871. Dr. Theodor Menke.
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