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1. Bilder aus dem Deutschen Reiche - S. 446

1890 - Gotha : Behrend
446 Bilder aus der norddeutschen Tiefebene. und mußte damit freilich auch die Deichlast übernehmen. Fand sich niemand, so wurde das Grundstück Gemeingut, oder es verfiel der Obrigkeit. Das in Ostfriesland geltende Deichrecht, in der ältesten Zeit — die Deichordnnng für die Nieder-Ems ist aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts — durch angesehene Männer, Geistliche und Hänpt- lmge festgestellt, wurde später von den Grafen und Fürsten Ostfries- lands bestätigt und 1864 durch ein Gesetz zum Abschluß gebracht. Die Aufsicht über die Deiche war gleichfalls von jeher eine sorg- same und strenge und lag in den Händen der angesehensten, acht- barsten Männer, welche Deichrichter oder auch Deichgrafen hießen, weil sie meist von adeligem Stande waren. Wer den Anordnungen des Deichrichters nicht gehorchte, mußte eiue Touue Bier, später auch wohl eine fette Kuh für die gräfliche Küche liefern; die Gräfin Theda bedrohte die Nachlässigen mit Gefängnis, ja mit dem Tode, wenn ihre Ver- fäumnis schwere Folgen haben würde. Die Deicharbeit entschuldigte als Notsache das Ausbleiben vor Gericht; wer einen Deichrichter beleidigte, erlitt vierfache Strafe, und fchon die Beleidigung eines Deicharbeiters zog doppelte Strafe nach sich. Entweder wird der Fuß des Deiches unmittelbar von der Flut berührt, oder es liegt vor demselben ein langes Borland, Anwuchs genannt, dessen Wachsen und Werden uns in der Gegenwart ein deutliches Bild von der Entstehung der Marsch vor Augen stellt. Das Watt, d. i. der zur Ebbezeit trocken liegende Teil des Meeresbodens zwischen Deich und Inseln, wird beim jedesmaligen Gange der Flut von einer neuen Schlicklage bedeckt. Zur Beförderung dieser Arbeit des Meeres zieht der Mensch an geeigneten Stellen in der Nähe des Deiches Gräben, die, nachdem sie sich mit Schlick gefüllt haben, mit dem Spaten ausgehoben werden, wodurch das Land beständig erhöht wird. Das Erdreich entledigt sich dnrch die Gräben des salzigeu Wassers und bedeckt sich mit Pflanzen, besonders mit einem saftigen, dunkelgrünen und sehr nahrhaften Grase, dem Andel oder Queller. Hat das mit Queller bestandene Vorland, Heller oder Neuland genannt, eine genügende Höhe erreicht, so zieht man einen Deich und aus dem Heller wird ein Polder. Die erste Eindeichung in Ostfriesland erfolgte durch den Grafen Edzard I., in- dem dieser im Jahre 1494 die Geise bei Holtgaste in Reiderland mit einem Deiche umzog. Wir besitzen in Ostfriesland im ganzen 57 Polder, welche am Dollart, der Leybucht, und der jetzt ganz verschwundenen Bucht der Harle liegen, woselbst für Polder der Name Grode gebräuch- lich ist. Die ostfriesische Landschaft hat den Plan, das Gebiet der Leybucht von der Staatsregierung käuflich zu erwerben und in Polder zu verwandeln; alsdann würde anch dieser Meerbusen von der Karte verschwinden. Nicht selten liegen mehrere Polder hintereinander; die zurückliegenden Deiche verlieren alsdann ihre Bedeutung und erhalten den Namen „olle Dtf" oder auch „Slapers Di!." In unfern Deichen steckt ein außerordentliches Stück zähefier, schwierigster Arbeit, und noch jetzt werden dieselben von Jahr zu Jahr höher und fester gemacht, unterliegen auch durch die Deichschau einer

2. Aus allen Erdteilen - S. 90

1887 - Münster i.W. : Schöningh
90 Afrika. buktu giebt es nicht; die Stadt ist einfach ein Haufen von Häusern und Zelten, eine Niederlage für Waren aus dem Norden und für Produkte aus dem Süden. Verwaltet wird die Stadt oon einer Art Bürgermeister, der den Titel Kahia führt. Es ist dies eine erbliche Würde. Es wurde uns geraten, den Kahia um Aufnahme zu bitten, und wir brauchten es nicht zu bereuen; wir erhielten ein hübsches Haus, gute und reichliche Nahrung und haben überhaupt für - Timbuktu ein gutes Andenken. Man siudet in Timbuktu treffliches Weizenbrot, ebenso gute Butter und Honig, sowie von Fleischsorten Rind, Schaf, Ziege, Hühner und Wild- bret. Handel und Industrie sind gegenwärtig in Timbuktu nicht beden- tend infolge der ewigen Kriege zwischen den Tuareg im Norden und den Fulani von Moassina im Süden. Von Ausfuhr sind Sklaven noch immer der Hauptartikel; dieselben kommen aus den Bambaraländern und werden nach Marokko, Tunis und Tripolis geführt. Straußen- federn, etwas Gummi, sehr wenig Elfenbein und Gold bilden die übrigen Ausfuhrartikel, während Salz von Tandem, blaue Baumwollstoffe, Ko- rallen, Zucker, Thee, Mehl k. importiert werden. Als Einheit für Geld dient ein Mitfal Gold, ungefähr 4,Gramm, gegenwärtig in Timbuktu 8—9 Mark wert; außerdem aber ist noch ein lebhafter Handel mit Kaurischnecken. Für ein Fünffrankstück bekam ich durchschnittlich 4500 Schnecken, und wenn man z. B. einen Gegenstand im Wert von 50 Franks kauft, fo werden 45000 Schnecken abgezählt; das ist eben nur in Ländern möglich, wo der Wert der Zeit völlig unbekannt ist. Schulen finden sich mehrere in Timbuktu, auch Bibliotheken, d. h. Sammlungen von Handschriften. Täglich fast hatten wir in unserem Hause Besuch seitens der Gelehrten, die dann mit meinem Dolmetscher endlose Gespräche über den Koran führten. Der größeren Sicherheit wegen bin ich als türkischer Arzt gereist; die besseren Kreise der arabischen Gesellschaft dürften nicht geglaubt haben, daß ich Moslem sei, aber man ignorierte vornehm und billigte es sogar, daß ich unter dieser Maske reise. Mit ärztlichen Konsultationen wurde ich aber täglich geplagt. Vor- herrschend waren Augenkrankheiten, aber auch Verwundungen und innere Krankheiten kameu vor. Es ist uuu sehr schwierig, den Leuten Medizin zu gebeu, da, wenn dieselbe einen ungünstigen Erfolg hat, der Europäer verantwortlich gemacht wird. Ich gab daher meist sehr unschuldige Mittel. Timbuktu liegt bekanntlich nicht am Niger, sondern eine kleine Tagereise nördlich davon. In Timbuktu selbst sinden sich kleine Teiche, Doyas, die während der Regenzeit mit dem Niger in Verbindung stehen. Das Wasser derselben ist auffallend weich, aber nicht ungesund. Wüh- rend unseres achtzehntägigen Aufenthaltes hatten wir mehrfach sehr heftige Gewitter mit starken Niederschlägen. Die Araber in Timbuktu nennen

3. Aus allen Erdteilen - S. 122

1887 - Münster i.W. : Schöningh
122 Afrika, Man geht weiter und kommt zu einer Straße, ganz voll oon Leder- stickern und Flintenfabrikanten. Beide Zweige haben in Tripolis sich sehr entwickelt. Die Flinten werden, was Läufe und Schloß anbetrifft, in Europa gemacht, aber Schaft und Zierat ist einheimische Arbeit. Jeder Eingeborene, ob arm oder reich, alt oder jung, muß nun einmal eine lange Flinte besitzen, und Tripolis hat sich ganz besonders für diesen Arbeitszweig herangebildet. Mit den Flinten hängt aber die Leder- indnstrie und namentlich die Stickerei auf Leder ganz genau zusammen. Der Flinte darf natürlich ein Tragriemen nicht feh- len, der aus rotem Saffian besteht, welcher für den ärmsten Mann mindestens mit roter Seide, für den Reichen aber mit Gold und Silber bestickt sein muß. Wer ein Gewehr besitzt, verlangt noch einen Ledergürtel, dar- an langhängend die Pnl- vertusche, der Kugelsack und eine Patronentasche befestigt sind, alles mehr oder min- der reich gearbeitet. Auch die Pferdesättel werden hier gefertigt, und von den einfachsten ohne jede Stickerei steigt es bis zu solchen, bei denen man das Leder vor lauter Gold- und Silberarabesken nicht mehr sieht; letztere werden mit Hunderten von Thalern bezahlt. Die großartigsten Etablissements liegen aber noch etwas weiter weg. Es sind das nebst Comptoiren große Fuudnks oder Magazine zur Auf- nähme sür Getreide und Halfa. Geht man noch weiter landeinwärts, vorbei an jenen großen, mit Halfa gefüllten Fenadnk *), so kommt man zum Negerviertel, das noch ebenso besteht wie vor Jahren. Es ist der Tummelplatz aller zweisel- haften Existenzen, welche sich in Tripolis aufhalten. Tag und Nacht Halfa-Gras. 1) Fenaduk ist Plural von Funduk (Warenhaus, auch Wirtshaus).

4. Aus allen Erdteilen - S. 84

1887 - Münster i.W. : Schöningh
84 Afrika. sicher. Ganze Tage wateten wir bis zu den Hüften im Wasser, nur froh, wenn der Bodeu kein Thonboden war. Und solchen Weg mußten zarte Kinder, Mädchen im Alter oon 10—15 Jahren — die beliebteste Menschenware — wochenlang überwinden! An manchem Tage sand ich gegen Abend diese kleinen Wesen auf einer niedrigen Erhöhung, den Körper im Wasser oder Sumpfe, den Kops kanm nnterfcheidbar von der morastigen Umgebung, teilnahmlos und unbemerkt hingesunken, und nicht immer konnte ich sie vom Untergänge retten. Für mich wurde die Sache leichter, als wir den Schar? erreichten; denn der König hatte mir einen Boten mitgegeben, der von den Orts- Vorstehern meinen Transport zu Boot, den Schari abwärts, erzwingen sollte, und so fuhr ich von Maffala bis Bugoman den herrlichen Fluß hinab und kounte allmählich genesen. Hier traf ich unsere Karawane wieder. Nur eine kurze Entfernung trennte uns von Bornn, und wir waren ge- wissermaßen in Sicherheit. — Doch wie traurig sah es um die Sklaven aus! Mein einer königlicher Geleitsmann besaß von zehn noch sechs; der zweite hatte sechs besessen, und von den vier noch lebenden war einer erblindet. Mein marokkanischer Diener hatte sich auf drei geschwuugeu, von denen er eine alte Frau für einige Metzen Getreide verkauft hatte, und von denen ein anderer ebenfalls erblindet war. Ich hatte von vier einem mir befreundeten Scherif ans Mekka gehörenden, die ich in meinen Schutz genommen hatte, als ihr eigentlicher Führer krank zurückbleiben mußte, zwei verloren; ein kleines Mädchm war der Krankheit erlegen, ein Mann, durch Krankheit und Schwäche widerstandslos, von einer Hyäne angefressen worden und mußte in einem Bagirmi-Orte zurück- gelassen werden. Mit den übrigen gezwungenen Mitgliedern der Karawane stand es nicht besser: wir hatten ein gutes Drittel der Sklaveu eingebüßt, die meisten durch den Tod, weniger durch die Flucht. Nehmen wir dazu die während unseres Aufenthaltes im Lager schon Gestorbenen und die bei den Überfällen Erschlagenen, so erhellt uns daraus die Thatsache, daß mindestens ebenso viele bei den Sklavenjagden und auf den ersten Transporten zu Gruude gehen, als die großen innerafrikanischen Marktplätze erreichen. Und auch hier, wo sie in Natur und Menschen noch Anklänge an die Heimat finden, wird ihnen noch kein Friede gewährt. Sie gehen in die Hände arabischer oder berberischer Kaufleute über und werden von diesen nach kurzer Rast durch die eudlose Sahara, welche in ihrer grenzen- losen Öde einen trostlosen Kontrast mit ihrer fruchtbaren, Wasser- reichen, üppigen Heimat bildet und ihnen als Bild der eigenen, hofsnungs- losen Zukunft erscheint, gen Norden geschleppt. Wer noch jetzt, nachdem auf der Nordküste und in Ägypten Sklaverei und Sklavenhandel abge- schafft, unterdrückt oder doch erheblich abgeschwächt worden sind, in

5. Aus allen Erdteilen - S. 123

1887 - Münster i.W. : Schöningh
Rohlfs: Wanderung durch Neu-Tripolis. 123 wird dort von der lustigen, schwarzen, freigewordenen Bevölkerung ge- sungen, gespielt, getanzt und eine nicht geringe Quantität von Lakbi (Palmwein) und Schnaps konsumiert. Sieht man diese runden, aus Palmblättern und Stroh angefertigten Hütten vor sich, so sollte man meinen, in Centralasrika zu sein. Und hört man dann jene schwarzen Gestalten, hier den einen Haussa, dort den anderen Kanuri, den dritten Bagirmi oder eine andere Negersprache reden, so wird die Täuschung nur um so stärker. Aber schnell weiter eilend, denn es dnstet in und um den Hütten- ort gar fürchterlich, betritt man nun das eigentliche Schnapsviertel. Meistens sind es Malteser, die hier ihre Geschäftskenntnis entwickeln. Viele dieser Häuser, unter denen sich aber auch einige befinden, wo man Lebensmittel und Kramwaren erhalten kann, haben aber auch Einge- borene als Besitzer. Man glaubt es kaum, wie geneigt die Eingebore- nen sind, die Gesetze Mohammeds hinsichtlich verbotener Getränke zu umgehen. Und da der Verdienst in Tripolis durch die Halfa-Ausfuhr seit 1870 ein sehr großer geworden ist, so herrschen dort jetzt Verhält- nisse, welche oft an europäische Zustände erinnern. Es kommt vor, daß Eingeborene bis drei Mark täglich verdienen können, wenn gerade viel Halsa am Platz und Dampfer vorhanden find, um die Ladungen einzu- nehmen. Dann kommen aber auch wieder Zeiten, in denen es nichts zu verdienen giebt. Von Sparen ist natürlich bei diesen Leuten keine Rede; das meiste Geld wird den Schnapskneipen zugetragen, welche in einer für Tripolis unglaublichen Zahl existieren. So sieht Neu-Tripolis aus, welches sich jetzt schon bis zu deu Palmbäumen der Mschia erstreckt, während dieser von der Natur so ge- segnete Garten früher durch eine breite Sandebene von der eigentlichen Stadt getrennt war. 35. Der Orden der Znusft. G. Rohlfs. Der Orden der Snussi ist verhältnismäßig neu, und wir werden wohl nicht weit von der Wahrheit abgehen, wenn wir die Stiftung desselben ins Jahr 1849 oder 1850 verlegen. Si Mohammed Snussi oder Sidi el Hadsch Mohammed es Snussi ist im Anfange dieses Jahrhunderts oder vielleicht am Ende des vorigen geboren und starb Mitte der sechziger Jahre in Djarabub,

6. Aus allen Erdteilen - S. 192

1887 - Münster i.W. : Schöningh
192 Amerika. herbeiführen müßte. Auch überzieht der Teer die feinen Haare, die den Körper bedecken, so fest, daß eine Änderung der Stellung das Gefühl verursacht, als ob dieselben nach und uach ausgerissen würden. Nicht minder schmerzhaft ist die mittelst Öls, Besen und Bürsten zu bewirkende Entfernung des Teers; sie nimmt geraume Zeit in Auspruch und läßt, wenn auch mit größter Behutsamkeit ausgeführt, den Körper in einem Zustande der Blutrünstigkeit zurück, der erst nach Wochen eine völlig schmerzlose, sreie Bewegung der Glieder wiederum gestattet. Amerikanische Volksjustiz. Lyuchhiurichtungen sind im amerikanischen Westen namentlich des- halb so häufig, weil es überaus schwierig ist, von den zuständigen Ge- richten die Vollstreckung eines Todesurteils zu erwirken. So sind im Staate Colorado in dem Zeitraum von 1863 bis 81 nur sieben Per- soneu gesetzlich hingerichtet worden, während in derselben Zeit daselbst mindestens 50 Verbrecher gelyncht wurden, von denen jeder zweifach den Galgen verdient hatte. Die Redakteure der in diesen entfernten Gegenden erscheinenden Zeitungen erlangen nach und nach eine wunderbare Geschicklichkeit, in

7. Deutschlands Kolonieen - S. 40

1889 - Gotha : Behrend
40 Deutschlands Kolonieen. [304 Kaufleute Baumwollstoffe, Waffen und Pulver, Beile, Tabak, Spirituosen, Salz, Nadeln und Schmucksachen liefern. cl) Gesellschaft^ che Verhältnisse, Sitten und Ge- brauche. Die Bevölkerung besteht aus Freien und Sklaven. Die einzelnen Stämme stehen unter Häuptlingen, welche sich meist „Könige" nennen. Sie sind von einander in der Regel unab- hängig, haben geringe Machtbefugnisse und einen kleinen Herrscher- kreis. Oft hat jedes Dorf seinen „König". Ihr Reichtum be- steht in Frauen und Sklaven. Soll eine wichtige Sache beraten werden, so beruft der Häuptling ein Palaver. Der ganze Ort, einschließlich der Weiber, ist auf dem Palaverplatze bei der Woh- nung des Häuptlings versammelt, die Versammlung sitzt um einen großen, viereckigen, freien Platz, in welchen die Redner hervor- treten. Nur freie und angesehene Männer dürfen das Wort er- greifen. Man hört sich die langen Reden mit Ruhe und Würde an, spart zum Schluß nicht Beifall- oder gegenteilige Bezeigungen und trifft die Entscheidung nach einer langen Rede des Haupt- lings. — Auch besteht unter dem Namen Egbo ein Geheimbund, zu dem nur Freie gehören können, und der nach der Weise der Feme eine Art geheimer Gerichtsbarkeit übt. Der König ist Vorsitzender des Bundes. Noch keinem Weißen ist es gelungen, in die Geheimnisse desselben einzudringen. Die Frauen werden sehr gering geachtet, bei den gewöhn- lichen Negern als Lasttiere behandelt und danach auch ihr Wert angesehen. Der Mann kann über seine Frau nach Gutdünken verfügen, kann sie verkaufen oder verschenken, ja auch verleihen. Da für eine Frau durchschnittlich Waren im Werte von 900 bis 1200 Mk., bei Königstöchtern nicht selten bis 8000 Mk. gezahlt werden, so besitzt ein mit Töchtern gesegneter Familienvater in diesen oft ein bedeutendes Kapital. Die Sklaven werden entweder auf Kriegszügen geraubt oder durch Kauf erworben, sind rechtlos, besorgen die Feldarbeit, die schweren Arbeiten in den Handelsfaktoreien und bilden die größere Masse des Kriegsvolks bei den Stammesfehden. Diese Kriege waren besonders früher nicht selten. Die Ur- sachen derselben sind in der Regel Handelsstreitigkeiten. Doch sind sie trotz ihrer langen Dauer nicht sehr blutig, die Verluste an Menschenleben gering, größtenteils Verteidigungskämpfe, bei welchen sich die Heere hinter Baum und Busch und Verschanzungen Wochen-

8. Deutschlands Kolonieen - S. 76

1889 - Gotha : Behrend
Iii. (fflnfiang. Reichsgesetzi betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Mttrz 1888. § 1. Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus. § 2. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutzgebiete nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (R.-Gesetzbl. S. 197), welches, soweit nicht nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestim- mungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt. § 3. Durch Kaiserliche Verordnung kann 1) bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Per- sonen der Gerichtsbarkeit unterliegen; 2) eine von den nach § 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab- weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen ein- schließlich des Bergwerkseigentums erfolgen; 3) in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetz- buchs für das Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden; 4) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt, c) der § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung findet; 5) die Bestimmung des § 232 der Strafprozeßordnung mit der Maß- gäbe erweitert werden, daß dem Gericht die Ermächtigung, den Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nur für solche Fälle erteilt werden darf, in welchen nach dem Ermessen des

9. Deutschlands Kolonieen - S. 28

1889 - Gotha : Behrend
28 Deutschlands Kolonieen. [292 sie sind hier aber eigentlich nur Leibeigene, welche von ihren Herren mild behandelt und nicht übermäßig angestrengt werden, Haus- dienste und den Feldbau gemeinschaftlich mit den Weibern ver- richten, nicht selten auch in den Faktoreien der europäischen Kauf- leute gegen Tagelohn beschäftigt werden. Die meisten Sklaven kommen aus den Reichen Dahome und Aschanti und sind Kriegs- gefangene, welche nach den Küstenländern verkauft werden. Doch können auch Landeskinder durch Gerichtsbeschluß infolge mancher Vergehen zu Sklaven erklärt werden. Die Ausfuhr von Sklaven hat seit 1863 aufgehört, weil es seit der Abschaffung der Sklaverei in Nordamerika kein Absatzgebiet für die schwarze Ware mehr gab und die englischen Schiffe mit durchgreifendem Erfolg die Sklaven- schiffe abfingen. Im Küstengebiet besteht aber der Handel weiter. Zuweilen kaufen Missionare Negerkinder, um sie zu erziehen und ihnen dann die Freiheit zu schenken. Die Sklaverei ist dort ein tiefgewurzeltes Übel, durch tausend Fäden verknüpft mit den Ver- Hältnissen des Landes und der umliegenden Negerreiche. Werden doch heutzutage alljährlich in Dahome Tausende von Kriegsge- fangenen niedergemetzelt, weil man sie nicht alle verkaufen kann, wie ehedem. Die Stellung der Frauen ist keine angenehme. Die Ein- gebornen pflegen alles, was sie ersparen, zum Ankauf von Sklaven oder — Frauen anzuwenden. Wer ans Heiraten denkt, muß sich eine Frau kaufen, und die Wohlhabenden haben eine große Anzahl derselben. Sie werden häufig schlechter behandelt als die Sklaven. Ihnen fällt die Hauptarbeit in Haus, Hof und Feld zu, und auch der größte Teil des Handels liegt ihnen ob, indem sie die Früchte von den Feldern zu Markte bringen und das Öl auf ihrem Kopfe den Faktoreien zutragen müssen. Die Herrschaft wird von Häuptlingen und Königen aus- geübt. Aber der Umstand, daß jeder größere Ort seinen eigenen König besitzt, läßt dieses Herrschertum nicht gerade bedeutungsvoll erscheinen. Die Anerkennung des Vorortes Togo als Oberherr- schaft ist bei den übrigen Städten und Dörfern nur dem Namen nach vorhanden. Der König erhebt keine Steuern, sondern stützt seine Macht auf den Ertrag seiner Handelsgeschäste und die Arbeit seiner zahlreichen Weiber und Sklaven. Zu seinen Einkünften ge- hören noch Zolleinnahmen. Seine hauptsächliche öffentliche Wirk- samkeit besteht in der Schlichtung von Streitigkeiten und in der

10. Deutschlands Kolonieen - S. 77

1889 - Gotha : Behrend
341] Reichsgesetz vom 15. März 1888. 77 Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht; 6) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptver- Handlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist: 7) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge- hörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas an- deres bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 8) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthal- tende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 9) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofes, fowie über das Verfahren in Berufungs- und Be- fchwerdefachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß; 10) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 11) insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen Schutzbrief versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt werden, daß die Vorschrift im § 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleibt; 12) die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden. § 4. Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gefetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maß- gäbe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Eheschließung und zur Beur- kundung des Personenstandes ermächtigte Beamte tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung be- stimmt. § 5. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden im § 2 und § 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. § 6. Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingebornen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermäch-
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