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1. Das Mittelalter - S. 23

1889 - Gotha : Perthes
23 Der allgemeine Gottesdienst fand im heiligen Hain statt, bei den rohen Anfngen der Baukunst dem wrdigsten Orte gttlicher Verehrung: hier standen die Symbole der Götter, ein Wagen (Pflug, Schiff) oder ein heiliges Tierbild oder eine Sule (Stamm); denn die Götter selbst bildlich darzustellen galt als ihrer unwrdig *) ^.. v Die Vermittler zwischen dem gesamten Volk und den Gottern waren die Priester^); sie sprachen die feierlichen ffentlichen Gebete und vollzogen die Ttung der Opfertiere; jeder ffentlichen Verhandlung der Freien ging ein Opfer voran; so war es natrlich, da die Opfersttten auch die Gerichts-statten (Malsttten) waren; die Priester befragten durch Werfen der Lose die Götter, ob die beabsichtigte Verhandlung stattfinden solle; fielen diese gnstig, so geboten sie Schweigen und verkndeten damit den Anfang der Verhandlung und zugleich den Frieden (den Thingfrieden); dessen Bruch, gleichsam eine Verletzung der Gottheit, ward von ihnen mit Strafen geshnt^). Wie man unter der Weihe der Götter Gericht hielt, so kmpfte das Heer unter ihrem Schutze; ihre Symbole, den heiligen Hainen entnommen, trugen die Priester ihm vor in der Schlacht. Siegesfreude und Todesverachtung weckte in den Germanen der Glaube an Odhin, aber neben dem kriegerischen Geist, der leicht in rohe Zerstrungs-wut und unstte Eroberungssucht ausarten konnte, stand ein huslicher, auf friedliche Thtigkeit gerichteter Sinn, den die milden Gestalten der Gttinnen aufrecht hielten. 2. Die Germanen während ihrer Wanderungen. Die groe germanische Vlkerwanderung erhielt ihren ersten Ansto durch die mongolischen Hunnen4), welche von Asien durch das Vlkerthor zwischen dem lit'lgcbitge und dem kaspischen Meer um 372 in Europa eindrangen. An der Wolga gerieten sie auf die Alanen, welche die Steppen westwrts bis zum Don bewohnten; nach deren Unterwerfung berschritten sie den Don und bestrmten das Reich des Ermanarich, des Knigs der Ost-goten aus dem Geschlechte der Amaler, der einen groen Teil der zur gotischen Gruppe gehrenden Völker beherrschte und zahlreiche, in der groen osteuropischen Ebene wohnende slavische und finnische Völker in Abhngigkeit von sich gebracht hatte. Dies groe Ostgotenreich erlag dem ersten Anprall der Hunnen; Ermanarich gab sich selbst den Tod, der grte Teil der Ost-goten und mit ihnen die Gepiden unterwarfen sich der hunnischen Herrschaft; die Westgoten, welche die alten dacischen Gebiete bewohnten, wichen den 1) Doch sind die Anfnge des Tempelbaues u. bildl. Darstellung der Götter vorhanden gewesen. , . ^ ,L 2) Einen besonderen (geschlossenen) Priesterstand, wie die Kelten m den Druiden, hatten die Germanen nicht, sondern jeder, der s. selbst od. dem die anderen eine besondere Kenntnis der Gttersagen. Opfer, Runen u. s. w. zutrauten, konnte das priesterl. Amt bernehmen. 3) selbst mit Leibes - und Freiheitsstrafen, die sonst nach altgermanischem Rechte gegen den Freien nicht anwendbar waren; auch bei Bruch des Heersriedens vollstreckten die Priester die Strafen. , . w , 4) wahrscheinl. ein Mischvolk des trkischen u. finnischen Stammes (vgl. litt Anhang die Blkertasel).

2. Das Mittelalter - S. 88

1889 - Gotha : Perthes
88 deren Amt an einen einzelnen Ort geknpft war; so bten sie in den meisten Bischofs st dten ganz oder teilweise die den Bischfen verliehenen grflichen Rechte. In 2 Landschaften, in denen sich eine grfliche Gewalt in weiterem Umfange bildete, in Thringen und im Elsa wurde im 12. Jahrh. der Name Landgraf angewandt. Der Markgraf bte in einem greren Grenzgebiet die Rechte eines Grafen. Die Pfalzgrafen sollten, wie es scheint, seit Otto I. den Herzgen ein Gegengewicht geben und gegen sie die knigliche Sache vertreten. d) ..Geistliche Fürsten (Bischfe und bte der reichsunmittelbaren Klster). Durch bertragung von Besitz und staatlichen Rechten an die Bischfe und bte der kniglichen Klster meinten die Könige eine Sttze gegen die Macht der weltlichen Groen zu finden. Nicht nur gaben sie mit der Verleihung der Immunitt Bischfen und bten die grfliche Gerichtsbarkeit, sondern statteten sie mit ganzen Grafschaften aus, fr die der Bischof einen Grafen ernannte oder die er einem Grafen zu Lehen gab oder durch Vgte verwalten lie. Je mehr nun die Vorsteher geistlicher Stifter Inhaber staatlicher Rechte und somit mchtige Glieder des Reiches wurden, um so mehr muten die Könige auf die Ernennung derselben einen Einflu auszuben suchen. Tatschlich wurde niemand zum Bischof oder Inhaber einer Reichs-abtei ohne Zustimmung des Knigs gewhlt. Es wurde Sitte, da nach dem Tode eines Bischofs oder Abtes die Jnsignien der Wrde, Ring und Stab 2), an den Hof gebracht wurden, wo gleichzeitig die vornehmsten Geist-lichen und Weltlichen des Stiftes sich einfanden. In ffentlicher Versammlung wurde dann die feierliche Handlung der Wiederbesetzung vorgenommen, sei es, da eine stattgefundene Wahl besttigt oder der von dem Könige Ausersehene durch Zustimmung der Anwesenden erkoren ward; er empfing aus der Hand des Knigs die Jnsignien und damit Amt und Wrde; erst hierauf erfolgte die kirchliche Weihe. Die ganze Handlung der Verleihung eines geistlichen Stiftes wurde als Investitur bezeichnet; bei dem Empfang derselben leistete der Bischof und Abt dem Könige den Treueid. Die frstlichen Beamten. Die Umgebung der Fürsten wurde als sein Hof bezeichnet, zu dem die Vasallen und Ministerialen berufen wurden. Aus den letzteren gingen die Hofbeamten8) hervor, ferner der Meier, Vorsteher einzelner Gter, der Schulthei, die niedere Gerichtsbarkeit bend. Von besonderer Bedeutung war der Vogt in den geistlichen Frstentmern, bestimmt, die mit der Immunitt gegebenen Rechte (auch die hhere Gerichtsbarkeit) zu handhaben und das Stift zu schtzen 4). 1) Es gab, da Franken keinen Herzog hatte, 4 Pfalzgrafschaften (in Baiern, Sachsen, Lothringen, Schwaben). Bei dem Pfalzgrafen von Lothringen ist die Verbindung mit einer Pfalz (der Kaiserpfalz Aachen) deutlich sichtbar, spter kam fr diesen die Bezeichnung, vom Rhein" auf; die Beziehung zu Aachen u. Lothringen trat dann zurck; derselbe galt als der erste der frnkischen Fürsten. 2) Der Ring wird als Verlobungsring bezeichnet, um die Verbindung od. Vermhlung mit der Kirche auszudrcken; der Stab gilt als Hirtenstab und soll die Gewalt der die den Geistlichen Unterworfenen bezeichnen. 3) nach alter Weise in die Dienste der Tafel, des Kellers, der Kammer u. des Stalles sich teilend. 4) Vom Bischof od. Abt gewhlt, ward der Vogt vom Könige eingesetzt, dessen Bann er erhielt

3. Das Mittelalter - S. 89

1889 - Gotha : Perthes
89 as Knigtum. a) Wahl und Krnung. Seit dem Aussterben der Karolinger war der altgermanische Grundsatz der Knigs w a h l strker hervorgetreten; wenigstens bedurfte das erbliche Recht der Anerkennung durch die Wahl; doch weder der den Ort der Wahl noch der die Teilnahme an derselben gab es eine feste Bestimmung^). Die regelmige Krnungssttte war Aachen2). Bei der Krnung wurden dem Könige die Reichsinsignien 3) (Krone, Scepter, Schwert. Purpurmantel und Armspangen) bergeben; die feierliche Handlung schlo mit Aufsetzung der Krone. b) Hof und Regierung. Der Umzug im Reich, mit dem der König seine Regierung begann, ward fast unablssig fortgesetzt, soda es eine feste Residenz (Hof) nicht gab. Weitaus den bedeutendsten Einflu am Hofe bten die Geistlichen aus. die man zur Besorgung der Geschfte brauchte. Zu ihrer Ausbildung fr den Dienst in Staat und Kirche war die knigliche Kapelle bestimmt; aus der Zahl der Kapellane wurde die Kanzlei besetzt und der Kanzler genommen, der regelmige Begleiter des Knigs auf seinen Zgen; jede Urkunde bedurfte der Beglaubigung und Besiegelung durch ihn. Kanzlei und Kapelle standen unter der obersten Leitung des Erzkanzlers und Erzkapellans, des Erzbischofs von Mainz *). Fr die geistlichen und weltlichen Groen, zunchst derjenigen Provinz, in der der König weilte, galt es als Pflicht, an den hohen Festen des Jahres (Ostern, Pfingsten, Weihnachten)5) sich am Hoflager einzufinden und die kirchliche Feier mit dem Herrscher zu begehen. Diese Hoffahrt galt als Reichs-dienst, wie denn die groen Hoftage zugleich Reichs- und Kirchenver-sammlungen waren; unter dem Beirate der anwesenden Wrdentrger wurden hier hhere mter verliehen und die Einsetzung in dieselben in ffentlicher Versammlung vorgenommen. Die Versammlung galt auch als oberster Gerichtshof; wer der Ladung vor dies Knigsgericht (Pfalz- od. Hofgericht) nicht Folge leistete, der den ward die Acht ausgesprochen; er ward fr rechtlos erkrt und der allgemeinen Verfolgung preisgegeben. Das Recht der einzelnen Stmme, wie es teilweise aufgezeichnet war, hauptschlich jedoch in der Gewohnheit lebte, kam znr Anwendung. Was der Reichsversammlung vorgelegt werden mute und was der König allein erledigen konnte, war durch keine bestimmte Grenze geschieden; das Bedrfnis fester allgemeiner Ordnung empfand man nicht. c) Die kniglichen Rechte (Gericht. Heer. Zoll. Markt, Mnze). Unter den kniglichen Rechten nahm die Gerichtsbarkeit den vornehmsten Platz ein, und ein Vorrecht war es, allein dem Könige unterstellt zu sein, wie denn die Groen in Strafsachen nur vom Könige zu Gericht gezogen wurden. Seine regelmigen Vertreter waren die Grafen; sie hielten das 1) Bei b. formt Abstimmung gab der Erzbisch, v. Mainz zuerst f. Stimme ab, dann folgten, wie es scheint, regelmig alle geistl. Fürsten, dann die weltl. 2) Doch frnb Heinrich Ii., Konrab Ii. u. Rubolf v. Schwaben in Mainz gekrnt worben. 3) Zu den gen. Reichsinsignien (spter Reichskleinobien) kam unter Heinrich I. die heilige Lanze hinzu; sie sollte einst im Besitze Kaiser Konstantins gewesen und mit Ngeln vom Kreuze Christi versehen sein. Wohl erst im 12. Jahrh. warb eine Kugel mit : dem Kreuz hinzugefgt (der sogen. Reichsapfel), das Symbol der Weltherrschaft. 4) Seit Konrab Ii. warb Erzkanzler fr Italien bauernb der Erzbischof von Kln. 5) Ihnen warb Maria Geburt (8. Sept.) an die Seite gestellt.

4. Das Mittelalter - S. 107

1889 - Gotha : Perthes
107 Wie das Kaisertum von den Stdten groe finanzielle Einnahmen und die richterliche Oberhoheit zurcknahm, so suchte es von den Land-schaffen durch Wiederherstellung der in voller Auflsung begriffenen Lehns-verfafsung die militrischen Krfte von neuem zu gewinnen^). Zur Ausfhrung der roncalischen Beschlsse entsandte Friedrich Bevoll-mchtigte, insbes. seinen Kanzler Reinald von Dassel (1159 Erzbischof v. Kln) und den Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach, welche zur ber-wachung der neuen Ordnung und der Erhebung der Regalien in allen Stdten kaiserliche Beamte (Podestes) einsetzen sollten. Whrend dieselben sonst keinem namhaften Widerstand begegneten, wiesen die Mailnder mit dem Hinweis, da ihnen bei ihrer Unterwerfung die Wahl der Konsuln ausdrcklich bewilligt sei, die Einsetzung von Podestas zurck; wie Mailand, leistete Crema (zwischen Adda u. Oglio [oljo]) Widerstand; den beiden aufstndischen Stdten schlssen sich Brescia (zwischen Oglio u. Mincio [minticho]) und Piacenza an. Zunchst ward Crema vom Kaiser eingeschlossen; aber erst nach siebenmonat-Itchem heldenmtigen Widerstande ergab sich die Stadt und ward dann der Vernichtung preisgegeben (1160). Mit verstrktem Heere wandte sich Friedrich gegen Mailand und trieb durch meilenweite Verwstung feines Gebietes (1160 u. 1161) die Not der Bevlkerung zur unertrglichen Hhe, sodatz 116t die Ergebung erfolgte. Nach der Zerstrung der Stadt ver-schwand aller Widerstand in den lombardischen Stdten; auch Brescia und Piacenza ergaben sich der Gewalt des Kaisers. Wie die Lombardei, unter-warf sich auch die Romagua [romanja] (der Excusat)2) und Tuscien dem Kaisertum. Nach dem Fall Mailands hoffte Friedrich, auch dem Papsttum gegenber, mit dem er wieder in Streit geraten war, die kaiserliche Macht zur Geltung zu bringen. 2) Die Niederlage des Kaisertums im Streit mit dem Papsttum. (Abfall Heinrichs des Lwen und Sieg des lombardischen Stdte-bunds.) Nach dem Tode Hadrians Iv. (1159) hatte Zwiespalt im Kardinalskollegium zu einer Doppelwahl gefhrt; gegen den ppstlichen Kanzler Roland (Alexander Iii.) whlte eine kaiserliche Partei Viktor Iv. zum Papste. Auf dem Konzile, das Friedrich zur Entscheidung der die Wahl tfach Pavia berief, hatte sich Alexander Iii. nicht gestellt und den Bann, der der ihn ausgesprochen ward, mit der Bannung Friedrichs beantwortet (1160); doch hatte er das rmische Gebiet (1161) verlassen und sich schutzflehend nach Frankreich wenden mssen (1162); durch den Fall Mailands gewann Friedrich in Italien vollends das bergewicht. Da die beiden westlichen Monarchien, Frankreich rote England, Alexander Iii. schtzten, so scheiterten alle Bemhungen des Kaisers um die Beseitigung der Kirchenspaltung; erst als der englische König Heinrich Ii., mit Alexander Iii. zerfallen 3), den kaiserlichen Papst (Paschalis Iii., der an Stelle des 1164 gestorbenen Viktor Iv. erhoben war) anerkannte und Alexander Iii, in Frankreich um seine Sicherheit besorgt4), nach Italien zurckgekehrt war 1) Dm greren Vasallen verbot er die Teilung der Herzogt, n. Grasscb.: in jedem Lehnseide sollte die Treue gegen den Kaiser ausdrckt. vorbehalten werden. 2) Der Exarchat u. die Pentapolis heien jetzt Romagna u. Mark Ancona. 3) wegen des durch d. Erzbisch. Thomas Becket veranlaten Kirchenstreites. 4) Heinrich Ii. beherrschte auer England die Normandie u. ganz Sdsiankreich.

5. Das Mittelalter - S. 148

1889 - Gotha : Perthes
geborene Westfalen; Freischffe aber konnte jeder freie1), unbescholtene deutsche Mann werden; mit dem steigenden Ansehen der Verne suchten selbst geistliche und weltliche Fürsten eine Ehre darin, Freischffen zu werden (sich in Westfalen wissend machen zu lassen). Zwischen 1430 u. 1440 lag der Hhe-Punkt der Vemgerichte, die bei Rechtsverweigerung sich fr alle mglichen Flle als die berufenen Gerichtshfe betrachteten. Die Strafe, welche bei Hand-hafter That angewandt ward, blieb die einzige der Vemgerichte. Die Verne oder das heimliche Gericht fand unter freiem Himmel und am hellen Tage statt, nur muten sich bei Strafe des Stranges alle Unwissenden (Nichtschffen) fern halten. Der Klger (ein Schffe) beeidete seine Klage mit 2 Eideshelfern (Schffen); dann wurde die Vorladung beschlossen und die Heischebriefe dem Verklagten zugestellt; erschien dieser nicht vor Gericht, so gewann der Klger seine Klage mit 6 Eideshelfern. Der Verurteilte (Verlernte) wurde mit dem Strick gehngt, wenn mindestens 3 Schffen ihn ergriffen. Die Zahl der wirklich vollzogenen Todesurteile scheint gering gewesen zu sein; sicher hat die Verne Deutschland auf kurze Zeit mehr erschreckt als vor der herrschenden Unsicherheit und Gewaltthtigkeit geschtzt. Fr verwickelte Rechtsfragen reichte die Gerichtsweise nicht aus, zumal alle Sthle gleichberechtigt waren und das Arnsberger Kapitel nickt Macht genug hatte, eine oberste Entscheidung herbeizufhren. Als mit der erstarkenden landesfrstlichen Gewalt gengende Rechtssicherheit geschaffen wurde, verlor die Verne den Grund unter den Fen; schon Ende des 15. Jahrh. hatte sie sich berlebt. Trotz aller Zusagen war Wenzel 10 Jahre lang (seit 1387) aus Bhmen nicht herausgekommen und hatte somit das Reich strflich vernachlssigt. Erbittert der fein Verhalten, setzten ihn die 4 rheinischen Kurfrsten auf dem Knigsstuhl bei Rense ab (1400) und whlten den Pfalzgrafen Ruprecht (1400 bis 1410) zum König; der klgliche Ausgang des italienischen Zuges, auf dem derselbe den von Wenzel zum Herzog von Mailand erhobenen Johann Galeazzo Visconti demtigen wollte, brachten ihn um alles Ansehen; er starb 1410. Die Mehrheit der Kurfrsten whlte Jobst (od. Jost) von Mhren (14101411) zum Könige; als dieser 1411 starb, erlangte sein Vetter , Sigismund (14111437) die Krone. Die Umstnde ermglichten es ihm, zur Wiederherstellung der kirchlichen Einheit ein allgemeines Konzil in Konstanz (14141418) zu versammeln; scheinbar stand das Kaisertum 2) wieder an der Spitze des christlichen Abendlandes; tatschlich beherrschte Sigismund das Konzil nicht. Sein Wortbruch an Hufe bewirkte, da die Bhmen ihm bei dem Tode seines Bruders Wenzel (1419) die Anerkennung der Nachfolge verweigerten. Whrend das Reich den Plnderungszgen derhussiten erlag (vgl. Abschnitt Ii), war er selbst beschftigt, sich die Herrschaft in Ungarn3), 1) Die Freiheit umfat jetzt alle, die Eigentum (einen eigenen Rauch) haben. 2) Sigismund erwarb die Kaiserkrone erst 1433 ohne Glanz u. Ruhm. 3) Das Geschlecht des Arpad ['rpab], dem Stephan d. Heilige (vgl. S. 75. 2) angehrte, war 1301 ausgestorben. Unter den Kronbewerbern war durch Begnstigung des Papstes Karl Robert v. Anjou, der Sohn Karls Ii. v. Neapel, aus den Thron gekommen; dessen Sohn war Ludwig d. Groe, der mit Ungarn Polen vereinigte (f 1382) Maria, Erbin v. Ungarn Hedwig, von d. Polen 1384 auf d. Thron gehoben Gem.: Sigismund Gem.: Jagjello, Grofrst v. Littauen (Wladislaw vgl. S. 131).

6. Das Mittelalter - S. 19

1889 - Gotha : Perthes
19 zum Thing (Ding) d. h. zur Verhandlung, Besprechung zusammen; die all-gemeine Volksversammlung (Landesthing) war der Mittelpunkt des staat-lichen Lebens; in ihr wurde verhandelt, was die Gesamtheit betraf, ein Kriegs-zug, der Friedensschlu, abgeurteilt der schwerere Verbrechen, insbesondere solche, die mit Todesstrafe bedroht waren u. s. w. Einer der Fürsten leitete wohl diese Verhandlung; im Falle eines Krieges ward fr dessen Dauer ein Fürst an die Spitze des Heeres gestellt unter dem Titel des Herzogs; die Wahl erfolgte, indem er auf den Schild erhoben ward. Das Bedrfnis einheitlicher Fhrung auf Wanderungen und in lange whrenden Kriegen oder, was sonst den Wunsch engeren Zusammenschlusses erweckte, drngte die Vlkerschaften dazu, sich ein festes Oberhaupt auf Lebenszeit, einen König, zu erwhlen. Am frhesten bildeten die zur gotischen und suebischen Gruppe gehrenden Völker das Knigtum aus; bei den am Rhein wohnenden Vlkerschaften fiel seine Ausbildung mit der Stammes-entwickelung zusammen^). Der König wurde aus einem Adelsgeschlecht erwhlt; an diesem nunmehr kniglichen Geschlechte hielt man fest, bis das Erlschen des Mannsstammes die Wahl eines neuen Geschlechtes notwendig machte. Der König war oberster Richter, im Kriege der Fhrer des Heeres; um ihn sammelte sich jetzt das Gefolge, das durch diese Verbin-dung besondere Ehre erhielt. Einzelne bernahmen wohl auch gewisse Dienste, wie die Aufsicht der das Haus, den Schatz, die Resse, die Getrnke. berall fhlte sich der König in der ltesten Zeit in seinen staatlichen Handlungen an die Zustimmung des Volkes gebunden, das zu allgemeinen Ver-sammlungen von ihm berufen ward. Die Herrschaft Eines im Ein-klang mit der Freiheit des Volkes und unter der Mitwirkung desselben an den ffentlichen Angelegenheiten war der ursprngliche Charakter des germanischen Knigtums. d) Gericht und Heer. Streitigkeiten zu schlichten oder die Verletzung des bestehenden Rcchtszu-standes (den Friedensbruch) zu strafen, traten die Freien zum Gericht zu-sammen. Handelte es sich im Rechtsstreite der Privaten um eine zweifel-hafte Sache (z. B. um ein Grenzgebiet), soda die Rechtsgenossen, denen das Urteil zukam/ dasselbe zu sprechen sich scheuten, so entschied das Los des Zweikampfes oder auch das unblutige Los. d. h. das Werfen der mit den geheiligten Runen geritzten Stbchen von Buchenholz. Lag aber eine Ge-waltthat vor, so trat als regelmiges Beweismittel der Eid2) ein, und zwar hatte der Beklagte, falls er bisher unbescholten war. das Recht, durch einen Eid sich zu reinigen; zugleich mute er eine mit der Schwere des Falles steigende Zahl von Eideshelfern stellen, die durch Schwur ihren Glauben an die Wahrhaftigkeit des Beklagten beteuerten. Wer zum Eid nicht zugelassen wurde (d. h. der Bescholtene und, wer keine oder nicht genug Eideshelfer fand), 1) Franken wie Alamannen werden in ihren Kriegen gegen die Rmer von kleinen Stammesknigen (regnli) beherrscht, welche schliet, dem einheitlichen Stammesknigtnm weichen. Von den Sachsen haben diejenigen. welche in ihren heimischen Sitzen blieben, das Knigtum nicht entwickelt, diejenigen Scharen, welche Britannien erobern halfen, aber gleichfalls dasselbe angenommen. Die Baiern hatten znletzt erbliche Herzge. 2) Doch findet sich auch der Zweikampf als Reinignngsmittel. 2*

7. Das Mittelalter - S. 20

1889 - Gotha : Perthes
konnte fr verurteilt gelten, doch ward ihm noch erlaubt, das Urteil der Götter anzurufen: die gewhnlichen Arten des Gottesurteils waren der Kesselfang oder die Kesselprobe (das Herausheben eines Steines oder Ringes aus einem Gef voll siedenden Wassers), das Tragen glhenden Eisens oder Hinschreiten der glhendes Eisen. Nur wenige Perbrechen wurden mit dem Tode be= straft (z. B. Landesverrat, Abfall zum Feinde, Feigheit), die meisten durch Zahlungen von Bugeldern an den Beschdigten und an den Staat geshnt. ffentlich erschien der Germane immer bewaffnet; daher war die Gerichtsversammlung zugleich Heerbann, die Leiter des Gerichts zugleich die Anfhrer des Heeres. Jede staatliche Handlung hatte kriegerischen Charakter; der Jngling, der in den Staat aufgenommen ward, wurde mit den Waffen *) bekleidet (Wehrbarmachung); man schwor vor Gericht auf die Waffen, Zu-stimmung in der Versammlung ward durch Waffengeklirr gegeben. e) Familie und Staat. Die Verbindung der freien Männer zur Wahrung des Friedens im Innern und zu Schutz und Trutz gegen uere Feinde waren die einzigen Zwecke der staatlichen Einigung; daher war dem einzelnen und der Familie der weiteste Spielraum gelassen; eng und fest erscheint die Verbinduna der Glieder eines Geschlechtes (der Sippe); wie sie im Heere2) zusammen kmpften, so leisteten sie vor Gericht dem Angeklagten die Eides-Hilfe und brachten im Falle seiner Verurteilung zu hohen Strafen gemeinsam das Strafgeld, die Bue, auf. Am strksten zeigte sich der Zusammenhalt der Familie, wenn es galt, fr den erschlagenen Verwandten Rache zu nehmen. Die Blutrache galt nicht als Bruch des Landfriedens und Verletzung der staatlichen Ordnung. Nicht selten indes entsagte der Geschdigte der blutigen Rachethat und suchte sein Recht vor der Gesamtheit; in diesem Falle trat der Staat der Familie gegenber wieder in sein volles Recht; weigerte sich der Schuldige, vor Gericht zu erscheinen und das Wergelt) (die Bue fr den erschlagenen Mann) zu zahlen, so stellte er sich dadurch auerhalb des allgemeinen Friedens; jeder durfte ihn tten, auch des Schutzes seiner Familie entbehrte er. berall im Leben der Germanen tritt ein starkes Gefhl der Persnlichkeit, ein Freiheitssinn, hervor, der, leicht in unbeugsamen Trotz ausartend, durch gesetzliche Ordnung sich schwer beschrnken lt Nationale Fehler sind seit den ltesten Zeiten Jhzorn. Trink-3) und Spielsucht, nationale Vorzge dagegen schlichter und offener Sinn; der Grundzug des germanischen Charakters ist die Treue, der Gattin, dem Heergesellen, dem Fürsten und Gefolgsherren gegenber; fest und innig sind vorzglich die Bande des Hauses, eine Folge beson-derer gemtlicher Beanlagung und hherer Auffassung des weiblichen Geschlechtes 4); 1) Mit Speer (frarnea) u. Schild. Neben dem Speer ist die Streitaxt eine alte Angriffswafse (insbesondere bei den Franken erwhnt die sogen. Francisca, ein Wurf-beil). Die Wnrfaxt wurde allmhlich durch das Schwert verdrngt. 2) Die Schlachtordnung war keilfrmig, d. h. die einzelnen Haufen bildeten Keile und fgten s. wieder zu einem groen Keil zusammen, der einem Schweinskopfe verglichen ward. 3) Getrunken ward gewhnt. Bier od. auck Met (aus wildem Honig und Wasser). 4) Cf. Tac. Germ, c 8: inesse sanetum aliquid et providum putant nec aut consilia earum aspernantur aut responsa neglegunt; ibid. 18: admonetur venire se laborum periculorumque sociam idem in pace, idein in proeliis passuram ausuramque.

8. Das Mittelalter - S. 36

1889 - Gotha : Perthes
besetzten sie Pannonien und wurden hier die Nachbarn der Gepiden (vgl. S. 28). Die beiden Völker, bald entzweit, durch die Rnke Ostroms in unvershnliche Feindschaft gebracht. ergriffen (566 od. 567) die Waffen gegen einander zum Vernichtungskampfe. Mit Hilfe der Avaren, eines trkischen Stammes, der in Europa eingebrochen war, blieben die Langobarden Sieger; doch rumten sie das ganze Gepidenland (Dacien) dem starken Ber-bndeten ein, ja verlieen bald, vorzugsweise gewi durch die immer bedroh-licher werdende Macht der Avaren dazu bestimmt, die eigenen pannonischen Gebiete und wanderten unter ihrem Könige Alboin 568 nach Italien. Hier bildeten sie fortan einen Damm gegen die Fluten der von O. heran-strmenden sinnischen und slavischen Völker, wie es nrdl. von den Alpen der bairische Stamm that. der im 6. Jahrh. stl. von den Alamannen an der ob. Donau erscheint (vgl. S. 16. 2). B. Ihre Kerrschaft in Italien. Italien regierte nach der byzanti-nischen Eroberung ein Statthalter (Exarch) von Ravenna aus, auf ein Sldnerheer gesttzt, dessen Fhrer (duces) die Hauptstdte der Provinzen be-setzt hielten. Diese militrische Gliederung rettete dem Kaiser einen Teil Italiens vor der Eroberung der Langobarden. Unter wilden Verheerungen brachen diese in Oberitalien ein, sicherten sich durch Besetzung von Forum Iulii (Friaul. nrdl. v. Aqnileja) den Rckzug und nahmen zunchst die westl. Polandschaft ein, deren grter Teil noch heute nach ihnen benannt wird (Lombardei). Ticinum (Pavia a. u. Ticino), das mutig widerstand, ward nach 3 jhriger Belagerung erobert und zur Hauptstadt erhoben. Sodann breiteten die Langobarden ihre Herrschaft nach S. aus. konnten jedoch trotz aller Anstrengungen die unter italischen Halbinseln (Bruttien u. Calabrien) nicht gewinnen; ebenso hielten sich die griechischen duces in Neapel und Rom. Im N. be-hauptete der Exarch die gesamte Kstenlandschaft von den venetianischen Inseln bis sdl. nach Ancona (den sogen. Exarchat im engeren Sinne bis Arimtnum und die Pentapolis von Arim. bis Ancona). In den eroberten Gebieten setzten die Langobarden Herzge ein, welche die oberste richterliche und militrische Gewalt ausbten; von grerem Umfange waren die Herzogtmer Friaul im No. und die beiden sdl., Spoleto (nmbrisch-sabinisch-marsische Gebiete umfassend) und Benevent (wesentl. d. alte Samnium, doch bis zu den beiden Meeren reichend, im W. um den ducatus Neapolitauus Capua u. Salerno in sich begreifend). Der Mangel einer festen Thronfolge und die wiederholt von den Herzgen vollzogenen Knigswahlen, die deren Selbstgefhl gewaltig steigerten, lhmten zunchst die Kraft des Langobardenreichs. Die Herzge von Spoleto und Benevent, die nicht selten allein den Ansturm der Griechen abwandten oder auch selbstndige erobernde Politik trieben, machten sich unabhngig und begrndeten erbliche Herrschaften; eine hnliche Stellung gewannen die Herzge von Friaul, die gegen Slaven und Avaren mit eigenen Krften das Reich hteten. Die brigen Herzogtmer (in der Polandschaft u. in Tuscien) wurden jedoch schlielich nach manchen inneren Strmen vom Knigtum in volle Abhngigkeit gebracht. Da ferner in glcklicher Ent-Wickelung die nationalen und religisen Gegenstze, die das Gedeihen des Ostgotenreiches gehindert hatten, verschwanden, rmische Sprache und Sitte um so mehr den Sieg gewannen, als man den arianischen Glauben, den man nach Italien mitgebracht hatte, aufgab und zur katholischen

9. Das Mittelalter - S. 60

1889 - Gotha : Perthes
60 9teid) in Bezirke geteilt und fr jeden (wohl auf l Jahr) mehrere Boten (wohl meist 2, ein Geiftl. u. ein Weltl.) ernannt. b) Gericht und Heer, Da die Zahl der vollberechtigten Freien stark abgenommen hatte, so war ohne arge Schdigung der kleineren Grundbesitzer eine regelmige Beteiligung aller an den Gerichtsversammlungen und Heereszgen nicht mehr mglich, zumal die letzteren oft in weite Ferne hin unternommen wurden und die Verpflichteten lngere Zeit von der Heimat hinwegfhrten. Daher wurden die allgemeinen Gerichte (spter echte Dinge ge-nannt) auf brci im Jahre beschrnkt und zu den brigen Gerichten der Grafen nun bestimmte Personen fr die Urteilfindung zur regelmigen Anwesen-heit im Gericht verpflichtet, die sogen. Scabinen oder Schffen, angesehene Männer mit freiem Grundbesitz, auf Lebenszeit erwhlt und vereidigt; von ihnen sollten regelmig 7 im Gericht thtig sein; un echten Ding gingen sie bei der Fassung des Urteils der Gemeinde voraus. Der allgemeine Heeresdienst wurde auf die Landesverteidigung (Landwehr) beschrnkt, dagegen der Auszug in die Ferne (die sogen. Heer-fahrt) zuletzt von Karl an den Besitz von wenigstens 4 Hufen (also den vierfachen Teil des ursprnglich Heerespflichtigen Besitzes) geknpft. Auer fr die Ausrstung hatte man fr Unterhalt auf eine bestimmte Zeit zu sorgen; die ungeheueren Entfernungen, die in wenigen Sommermonaten zurckzulegen waren, fhrten notwendig zur Ausbildung von Reit er Heeren. So sehr sich Karl d. Gr. bemht hat, das gewaltige Reich durch feste Ordnungen zusammenzuhalten, so haben dieselben doch nicht hingereicht, diesen Zweck zu erfllen. Die Einrichtung der Knigs boten war nur wirksam, so lange die kaiserliche Macht selbst Wrde und Ansehen behauptete; das Reichsrecht brachte wohl eine gewisse Ordnung in die Regellosigkeit, aber da nach altem Grundsatze jeder nach dem Rechte seines Stammes gerichtet werden mute, so blieb das Recht ein persnliches; die Volksrechte wre-mchtiger als die Gesetze des Reiches; das gemeinsame Band des Glaubens und Gottesdienstes aber, das an Stelle einheitlicher Rechtsformen die Manniz-faltigkeit der Völker umschlang, erwies sich als ein ungengender Kitt des Reiches. Dagegen lockerten die zahlreichen Immunitten den staatlichen Zusammenhang, und bedrohte insbes. die Ausbildung des Beneficialwesens in Verbindung mit der Vasallitt die Einheit des Reiches. Schon lange bestand die Sitte, Land auf Lebenszeit zu Niebrauch 7 gegen irgendeine Verpflichtung zu verleihen (zu beneficium zu ber-tragen); zuletzt aber ward nur "solche Verleihung als beneficium bezeichnet, die mit der Vasallitt verknpft war; der Vasall (vassallus) war dem Herrn eidlich zur Treue (des. auf Hof- und Kiiegsfahrten) verpflichtet. Regelmig waren es Freie, die in die Vasallitt eintraten, oftmals, um dadurch sich den Verpflichtungen gegen den Staat, namentlich dem lstigen Heeresdienst, zu entziehen. Mit klarem Blick erkannte Karl die Gefahren fr das Reich, die aus dieser Entwickelung des Beneficialwesens sich ergaben; er bestimmte daher, da Lehn s gut hinsichtlich der Dienstpflicht dem Eigen gut gleichstehe, und suchte das Verhltnis des einzelnen zum Reichsoberhaupt dadurch zu sichern, da er

10. Das Mittelalter - S. 118

1889 - Gotha : Perthes
t 1227) der trotz seines hohen Alters jugendlich leidenschaftliche Gregor Ix. (12271241) den ppstlichen Stuhl bestieg, war ein lngeres Zgern nicht ratsam; Friedrich sammelte daher in Apulien ein Kreuzheer und stach selbst (1227) in See, kehrte aber infolge einer Erkrankung wenige Tage spter um. Darauf verhngte Gregor Ix. der den Kaiser den Bann, ohne dessen Ent-schuldigungen und Versprechungen zu beachten. Whrend Friedrich die mittel-italischen Gebietsabtretungen an die Kirche widerrief, unternahm er im nchsten Jahre (1228) von neuem den Kreuzzug; trotz des Bannfluchs erlangte er durch Unterhandlungen (mit dem Sultan Al-Kamil in gypten) die Abtretung Jerusalems (1229); nachdem er hier seinen Einzug gehalten und sich mit eigener Hand die Krone aufs Haupt gesetzt hatte, kehrte er (1229) nach Sicilien zurck, das er von ppstlichen Sldnern besetzt fand; mit leichter Mhe ver-jagte er die sogen. Schlsselsoldaten *) aus Apulien; unter Vermittlung des deutschen Hochmeisters Hermann von Salza kam darauf der Friede zu San Germano [bfchemt'no] (am Fue des Monte Cassino) zustande (1230), infolge dessen Friedrich dem Papsttum die mittelitalischen Gebiete von neuem berlie und selbst vom Banne gelst ward. In voller Freiheit stand das Kaisertum wieder dem Papsttum gegenber. 2) Die Friedensjahre. Bei dem ersten Versuche, den Friedrich 1226 durch Anberaumung eines Reichstages in Cremona machte, in Norditalien die kaiserliche Macht zu zeigen, hatten die lombardis.'chen Städte, Mailand an der Spitze, den alten Bund erneuert und dem deutschen Könige Heinrich, dem der Vater ein Heer nach Cremona zu führen befohlen hatte, den Weg durch die Alpen versperrt. Die Acht, in welche Friedrich sie bald darauf that, ward durch Vermittlung des Papstes zurckgenommen; indes war der Krieg bei den gegenseitigen Anschauungen der kurz oder lang unvermeidlich. Friedrichs vor-nehmste Thtigkeit in den folgenden Friedensjahren war daher darauf gerichtet, fr jenen groen Kampf die Mittel in Bereitschaft zu setzen, in Sicilien die finanziellen, in Deutschland die militrischen Krfte zu gewinnen; verschieden war deshalb die Politik, die er in beiden Lndern anwandte. In Sicilien begrndete Friedrich einen vom Knigtum in strengster Abhngigkeit stehenden Staat mit festen Verwaltungs- und Gerichtsbehrden; an der Spitze der Provinzen wie der Städte standen besoldete Beamte; eine Reichsbehrde bildete den Mittelpunkt der Regierung und den obersten Appellhof in den gerichtlichen Processen. Jnsbes. waren die Einknfte des Staates aus den Domnen, Zllen und Steuern gesichert und die blhenden stdtischen Handelspltze zu einer reichen fiskalischen Geldquelle gemacht. Neben den besoldeten Beamten erscheinen nunmehr in Italien Sldnerheere, welche der Kaiser aus Saracenen zu bilden pflegte; neben den Entscheidungen der studierten Rechtsgelehrten war kein Raum mehr fr das germanische Gottes-urteil und den Zweikampf; vor den geschulten Mischen Beamten verschwanden die deutschen Ministerialen und Vasallen, mit denen einst Friedrichs Vater und Grovater zur Behauptung und Beherrschung des Landes die Burgen besetzt hatte. Whrend Friedrich in Sicilien eine absolute Monarchie zur schranken-losen Ausbeutung des Landes schuf, verzichtete er in Deutschland dem 1) Die ppstl. Sldner waren statt mit dem Kreuz mit dem Schlssel Petri bezeichnet.
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