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1. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 369

1854 - Münster : Aschendorff
369 Als hätt' er nur bisher ge- spickt. Verdoppelt er der Streiche Macht. Und drängt, und läßt nicht nach zu stürmen. Bis er den Gegner so betäubt. Daß dem, unfähig sich zu schir- men. Nichts als Ergebung übrig bleibt. Er senkt das Schwert, steht um sein Leben, Und will, nach des Vertrages Kraft, Sich nach des Kaisers Hofbegebcn, Gewärtig ritterlicher Haft. Da reicht, zur Milde schnell gewendet. Ihm Max die kaiserliche Hand, Und glorreich ist der Kampf geen- det. Den er für Deutschlands Wohl bestand. Jetzt schmettern jubelnd die Tvvm- peten. Und Alles preist des Herrschers That, Der, seines Volkes Ruhm zu retten. Als Kämpfer in die Schranken trat. 21. Die Kirchenspaltung im sechszehnten Jahrhundert. Unter der Negierung des Papstes Leo X. ward an der überaus merkwürdigen Peterskirche in Rom gebaut. Freudig gab er seine Einkünfte und sein großes Privatvermögen zur Förderung dieses Prachtbaues hüt. Beides indessen reichte nicht aus; der herrliche Tempel schien noch manches Jahr unvol- lendet bleiben zu müssen. Da schrieb Leo um 1517 einen Ablaß aus. Vorzüglich wollte er dadurch die Gläubigen in drangvoller Zeit zur Tugendübung ermuntern und ihnen neue Gelegenheit zur Vervollkommnung bieten, zugleich aber auch für die Mittel sorgen, bald dem Herrn ein Haus vollenden zu können, welches zu dessen Verherrlichung im Hauptorte der Christenheit einzig in seiner Art dastehen sollte. Die Kirche schreibt, wie bekannt, zur Gewinnung eines Ablasses bestimmte Verpflichtungen vor, als: den würdigen Empfang des heili- gen Buß-und Altar-Sakraments, Gebete, Werke der Ab- tödtung und der christlichen Barmherzigkeit. So war's von jeher, so besteht es noch. Deshalb bestimmte der Papst bei Ausschreibung dieses Ablasses, daß die daran sich Betheiligen- den, als ein Almosen, freiwillige Beiträge zur Vollerwung der Peterskirche geben möchten. An verschiedene Bischöfe der ganzen Christenheit erging die Aufforderung, den Ablaß zu verkündigen und die Gaben zu sammeln. In Deutschland traf 24

2. Lesebuch für obere Classen in katholischen Elementarschulen - S. 187

1857 - Köln : DuMont-Schauberg
187 gehen find solche, welche mit einer höheren Geldbuße oder mit einer längeren oder härteren Gesängnißstrafe (Einschließung), und endlich criminelle Handlungen oder Verbrechen solche, welche mit einer noch schärferen Strafe, Zuchthaus oder gar Tod, belegt werden sollen. Ueber die Handlungen der ersteren Art erkennen die Friedens- gerichte, welche dann Policeig erichte genannt werden, über die zweiten die Landgerichte, welche in dieser Eigenschaft den Namen von Zuchtpoliceigerichten führen, und über die Handlungen der dritten Art die Assisenhöfe mit dem Geschwornengerichte. Die Geschwornen, deren jedes Mal zwölf find, werden aus den wohl- habenden, gebildeten und tadellosen Einwohnern des Landgerichts- Bezirks genommen. Sie verurtheilen den Angeklagten nicht, sondern sprechen nurjihre Ueberzeugung über die Schuld oder Unschuld desselben aus. Im letzteren Falle wird der Angeklagte von dem Assisenhöfe freigesprochen, im ersteren wendet derselbe das entsprechende Gesetz auf das Verbrechen an, dessen der Angeklagte für schuldig erklärt worden ist, und v er urtheilt ihn zu der in diesem Gesetze ausgesprochenen Strafe. L. Die eigentlichen Verwaltungs-Behörden, welchen die- jenigen Verrichtungen im Staate aufgetragen find, die theils das äußere Bestehendesselben betreffen, z. B. Eintreibung der Steuern zur Bestreitung der Staatsbedürfniffe, theils aberdce äußere Wohl- fahrt des ganzen Staates und seiner Theile, z. B. die Einrichtungen einer Stadtgemeinde u. dgl. Zu diesen gehören vorzüglich: a) Das Staats-Ministerium. Dieses hat die oberste Leitung der gesammten Verwaltung des Staates. Es steht dem Könige bei allen seinen Regierungs-Handlungen berathend zur Seite, und es be- dürfen die königlichen Regierungs-Handlungen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung (Mitunterzeichnung) eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Die laufenden Geschäfte der ge- wöhnlichen Verwaltung find an die verschiedenen Fach-Ministerien verwiesen, welche unter die Mitglieder des Staats-Ministeriums ver- theilt find. So gibt es: 1) einen Präsidenten des Staats- Ministeriums, welcher das Staats-Ministerium zu seinen Bera- thungen zusammenberust und in demselben den Vorsitz führt; 2) das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, welches alle mit anderen Staaten zu verhandelnden Geschäfte leitet; 3) das Mi- nisterium des Innern, welches dafür sorgen soll, daß das Land gut verwaltet und die öffentliche Zucht und Ordnung gehandhabt werde 4) das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me- dicinal-Angelegenheiten, zur Oberaufsicht über die äußeren kirchlichen Verhältnisse, so wie über das Schulwesen, und zur Beför- derung derselben, für das Gedeihen der Künste und Wissenschaften und zur bestmöglichen Pflege und Ausübung der Arzneikunde; Z) das Finanz-Ministerium, welches sich mit den Einkünften und Aus-

3. Lesebuch für obere Classen in katholischen Elementarschulen - S. 185

1857 - Köln : DuMont-Schauberg
185 A. Von dem Staats-Oberhaupte, insbesondere im preußischen Staate. Damit überhaupt irgend ein Staat bestehen könne, ist es erfor- derlich, daß die Unterthanen ihrem Oberhaupte, der höchsten Gewalt im Staate, gehorsam seien. Ihr sehet ein, Kinder, wie Alles in Unord- nung und Verwirrung gerathen müßte, wenn jeder Einzelne thun dürfte, was ihm beliebte. In der heiligen Schrift heißt es: Alle Obrigkeit ist von Gott, und auch deßhalb ist jeder Unterthan seinem Landesherm Gehorsam, Ergebenheit, Treue und Ehrfurcht schuldig. Wir haben also gegen den König dieselben Pflichten, welche eben genannt worden find. Der König ist das Hanpt der gesammten Ver- waltung des Staates, und es ist auch dem geringsten Unterthan nicht verwehrt, sich unmittelbar an ihn zu wenden. Natürlich soll dieses aber nur dann geschehen, wenn es einem unmöglich gewesen ist, von niederen Behörden Hülfe zu erlangen. 4. Von der Staatsverwaltung in Preußen. Der König kann nicht überall im Staate persönlich gegenwärtig sein; er kann auch den Staat nicht allein verwalten, zumal einen Staat, welcher, wie der preußische, 5116 Quadrat-Meilen groß ist und etwa 171/2 Millionen Seelen zählt. Er muß daher Gehülfen haben; es sind Anstalten erforderlich, die ihm bei der Regierung und Verwaltung behülflich find. Zu diesen Anstalten, welche nach den verschiedenen Ange- legenheiten des Staates verschieden find, gehören: A. Die Gerichtsh öfe. Sie haben einen doppelten Zweck: erst- lich, die Streitigkeiten und Processe zu schlichten, welche unter den Mit- gliedern des Staates entstehen mögen; zweitens, die Vergehen und Verbrechen zu ahnden, welche von denselben begangen wedven. Für Rhein-Preußen, welches eine Zeit lang unter französischer Herr- schaft gestanden hat, und wo bis auf den heutigen Tag zum Theil die französischen Gesetze gelten, gibt es zu dem ersten Zwecke, d. h. zur Ent- scheidung der unter den Bürgern entstandenen Processe, folgende gericht- l ich.e Anstalten: a) Die Friedensgerichte. Diese entscheiden über die kleineren und Unbedeutenderen Processe. In der Regel nämlich können sie über einen Gegenstand, der einen Werth von mehr als hundert Thalern hat, nicht erkennen; in einzelnen Fällen jedoch ist es ihnen auch dann gestattet. Beträgt der Gegenstand des Processes weniger als zwanzig Thaler, so müssen sich die streitenden Parteien dem Ausspruche des Friedensgerichtes unbedingt unterwerfen; beträgt er aber mehr, und eine der Parteien glaubt, durch das Erkenntniß verletzt zu sein, so steht es ihr frei, sich an das nächste höhere Gericht, das Landgericht, zu wenden. Schon die Be- nennung dieser Gerichte zeigt an, daß ihre nächste Bestimmung darin be- steht, unter den streitenden Parteien Frieden zu stiften, und daher bilden auch die Friedensgerichte noch ein besonderes Vergleichsgericht, welches darin besteht, daß in der Regel, ehe ein größerer Proceß, worin das

4. Lesebuch für obere Classen in katholischen Elementarschulen - S. 443

1857 - Köln : DuMont-Schauberg
443 t>er Finanzen; vorzügliche Ausbildung des Militär-Systems; Vorbe- reitung zu einer allgemeinen, zeitgemäßen Rechtspflege; musterhafte Einrichtung des Postwesens; Anlagen vortrefflicher Kunststraßen, so daß nach allen Richtungen des Reiches hin herrliche Wege führen. Vor Allem aber verdient rühmliche Erwähnung eine der wichtigsten Schöpfungen der neueren Zeit: der durch ihn hervorgerufene, jetzt fast ganz Deutschland umfassende Zollverein. Viele Millionen ver- wandte der König zu öffentlichen Bauten und milden Zwecken; selbst aus seinem Privatvermögen gab er zur Unterstützung dürftiger oder beschädigter Gemeinden sehr bedeutende Summen her. So wirkte unablässig für die Begründung, Beförderung und Ver- mehrung der Landeswohlfahrt Friedrich Wilhelm Iii. bis zum 7. Juni 1840, wo ein sanfter Tov den in verhängnißschweren Zeiten vielge- prüften Fürsten abrief, auf daß er ärnte, was er gesäet hat. Er war der letzte König aus dem 18. Jahrhunderte, der 43 Jahre hindurch in den verschiedensten Entwickelungsstufen des Glückes und Unglückes seinen Staat geleitet hatte. Gerecht war die Trauer des ganzen Vaterlandes über den Verlust des Vaters; groß war auch die Theil- nahme, mit welcher in auswärtigen Staaten die Nachricht von dem Tode des Königs aufgenommen wurde. 8. Der Kronprinz ergriff nun als König Friedrich Wilhelm der Vierte mit voller Manneskraft im 45. Lebensjahre die Zügel der Regierung. Durch die Stellung, die der hochselige König ihm in Beziehung auf diese angewiesen hatte, wurde er mehr, als mancher andere Thronfolger, darauf vorbereitet. Als der neue Herrscher am 10. September 1840 in Königsberg von den dort versammelten Ab- geordneten der Provinz Preußen sich huldigen ließ, da legte er frei- willig in tiefer Ergriffenheit des Gemüthes nachfolgenden feierlichen Schwur ab, den er später in Berlin bei der Huldigung der übrigen sieben Provinzen erneuerte: '/Ich gelobe hier vor Gottes Angesicht und vor die- sen lieben Zeugen allen, daß Ich ein gerechter Richter, ein treuer, sorgfältiger, barmherziger Fürst, ein christ- licher König sein will, wie Mein unvergeßlicher Vater es war. Gesegnet sei Sein Andenken! Ich will Recht und Gerechtigkeit mit Nachdruck üben, ohne Ansehen der Per- son. Ich will das Beste, das Gedeihen, die Ehre aller Stände mit gleicher Liebe umfassen, pflegen und för- dern — und Ich bitte Gott um den Fürstensegen, der d^m Gesegneten die Herzen der Menschen zueignet und aus ihm einen Mann nach dem göttlichen Willen macht — ein Wohlgefallen der Guten, ein Schrecken der Frev- ler! Gott segne unser theures Vaterland!" Und getreulich hat Friedrich Wilhelm Iv. diesen Schwur gehalten. Denn wie er seit seiner Thronbesteigung darauf bedacht gewesen und
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