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1. Quellenbuch - S. 211

1885 - Leipzig : Brandstetter
- 211 — Ein Pilgrim bin ich auch nunmehr, Muß reisen fremde Straßen, Drum bitt ich dich, mein Gottundherr, Du sollst mich nicht verlassen. Den Glauben hab ich frei bekannt, Des darf ich mich nicht schämen, Ob man auch Ketzer mich genannt Und thut mir's Leben nehmen. So geh ich fort von meinem Haus, Die Kinder muß ich lassen. Mein Gott, das treibt mir Zähren aus, Zu wandern fremde Straßen. Mein Gott, führ mich in eine Stadt, Wo ich dein Wort kann haben. So will ich mich dort früh und spat In meinem Herzen laben. Soll ich in diesem Jammerthal Noch länger in Armut leben, So wird mir Gott im Himmelssaal Eine bess're Wohnung geben. Der dieses Liedlein hat gemacht, Der wird hier nicht genennet, Des Papstes Lehr' hat er veracht't Und Christum frei bekennet." Schaitberger fand in Nürnberg ein bleibendes Unterkommen und hatte als Greis noch die schmerzliche Genugthuung, sein Lied singen zu hören von den letzten salzburgischen Protestanten, die in den Jahren 1731 und 1732 von dem Erzbischof Leopold Anton Graf Firmian vertrieben wurden. Am 31. Oktober 1731 erschien das erzbischöfliche Auswanderungsedikt, durch welches alle zur evangelischen Lehre sich bekennenden Einwohner des Erzbistums bei schwerer Leibes- und Lebensstrafe des Landes verwiesen wurden. Es ward darin u. a. bestimmt: „Alle männlichen und weiblichen, über zwölf Jahre alten, unangesessenen Personen müssen binnen acht Tagen mit Sack und Pack abziehen. Dieselbe Bestimmung trifft alle in landesherrlichem Dienst, bei den Bergwerken und Salzwerken, aus Holztriften und Schmelzhütten beschäftigten Personen, deren Besoldung am Tage der Veröffentlichung des Edikts aufhört. Alle Bürger und Meister verlieren das Bürger- und Meifterrecht. Die Bauern und andere Besitzer von unbeweglichen Gütern sollen aus besonderer fürstlicher Gnade, je nachdem sie 150, 500 oder mehr Gulden Steuern zahlen, einen, zwei oder drei Monate Zeit haben, das Ihrige so gut sie können zu verkaufen, dürfen jedoch nicht mehr als eine Person von ihrem Bekenntnis im Dienst behalten. Dann aber haben sie bei Verlust ihres Besitztums, ihrer Freiheit und ihres Lebens das Land zu räumen." Damals erließ der König Friedrich Wilhelm I. von Preußen ein Edikt, durch welches er die Vertriebenen in sein Land einlud. Das Edikt lautet: „Wir Friedrich Wilhelm, König in Preußen, thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß wir aus christ-königlichem Erbarmen und herzlichem Mitleid gegen unsere in dem Erzbistum Salzburg aus das heftigste bedrängten und verfolgten evangelischen Glaubensverwandten, da dieselben allein um ihres Glaubens willen und weil sie demselben wider besseres Wissen und Gewissen abzusagen sich nicht entschließen können noch wollen, ihr Vaterland zu verlassen gezwungen werden, ihnen die hilfreiche und mildreiche Hand zu bieten, und zu solchem Ende dieselben in unsere Lande aufzunehmen und in gewissen Ämtern unseres Königreichs Preußen unter- 14*

2. Quellenbuch - S. 40

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 40 — morb geschah, sogleich der Schulbige sich zur Sühne beeilen und mit größter Schnelligkeit das Verbrechen durch Zahlung des gebührenben Wergelbes an die Verwanbten bey Gemorbeten büßen. Und das gebieten wir einbringlich, daß die Sippe des Getöteten nicht etwa bett Zwist über das begangene Verbrechen zu steigern wage, noch den um Frieden Bittenben abschlägig bescheibe, sonbern sie soll Sicherheit gewähren, das Wergelb annehmen, banernben Frieden machen und keine Verzögerung in der oiihne bewirken. Wer jemanb getötet, soll sich sogleich der ihm auferlegten Buße unterwerfen, und so, wie sein Bischos ihm berorbnet, soll er bestrebt sein, mit Gottes Hilfe die Sühnung zu suchen. Er soll für den Getöteten die Buße zahlen nach dem Gesetze und mit seiner L-ippe sich gänzlich bertragen, und nachbem ihm Frieden ge-währt ist, soll niemanb wagen, ihm barunt irgenbwelchen Zwist zu erregen. Wer es aber berachtet, die gebührenbe Buße zu zahlen, soll fein Erbe berlieren bis zu unserem Urteilsspruch." 22 Die Heere Karls des Großen. Die Heere, mit benen Karl der Große seine Kriege führte, bestauben aus dem Aufgebote der Eigengut besitzenben freien Männer feines Reiches und aus den Va-fallenfcharen, welche ihm die Großen des Reiches, die Grafen, Bisch öfe rc. zuführen mußten. Über das Aufgebot der Freien berorbnet ein Kapitulare aus dem Jahre 803 : „^jeber freie Ncann, der bier bebaute Hufen an Eigenem ober als eines att-bereu Sehen hat, rüste sich selbst aus und ziehe in eigener Person wiber den Feirtb, sei es mit seinem Gesolgsherrn, wenn biefer auszieht, sei es mit seinem Grafen.' Wer aber nur brei Hufen zu eigen besitzt, dem werbe einer beigegeben, der eine Hufe hat, und biefer gebe jenem eine Beihilfe, bamit jener für beibe auszuziehen bermag. Wer aber nur zwei Hufen als fein Eigentum hat, dem geselle man einen andern zu, der auch nur zwei Hufen hat, und dann ziehe einer von ihnen, währenb der anbere ihm Beihilfe gewährt, gegen den Feind ans. Wer aber nur eine Hufe als Eigentum hat, dem sollen brei beigegeben werben, welche das gleiche haben, und sie sollen ihm Beiftanb gewähren, und er allein ziehe ins Felb. Die brei aber, welche ihm Beihilfe geben, mögen zu Hanfe bleiben." Bezüglich der Vasallen, welche von den Grafen, Bischöfen re. Land zur Bebauung erhalten hatten, berorbnet basselbe Kapitulare: „Ausgenommen, so daß sie dem Heerbanne nicht zu folgen brauchen, sinb: zwei, welche bei dem Weibe des Grafen zurückgelassen werben und zwei anbere, die wegen der Bewachung feines Amtsgutes und der Erfüllung unseres Dienstes zurückbleiben sollen. So biel Amtsgüter ein jeber Graf besitzt, boppelt so biel Leute soll er also zu bereu Bewachung zu Hause lassen, abgesehen von jenett 6eiben, welche bei feinem Weibe bleiben. Alle übrigen aber führe er ohne Ausnahme mit sich ober fettbe sie, falls er selbst zu Hause bleibt, mit jenem, welcher wiber den Feind zieht. Der Bischof hingegen mtb der Abt soll nur zwei von den lanbbebauenben Vasallen und Laien zu Hause zurücklassen." Uber das, was von bett dem Heerbanne Folge leistenbeit geforbcrt wurde,

3. Quellenbuch - S. 228

1885 - Leipzig : Brandstetter
228 — 122. Joseph Ii. und Papst Pius Vi. Als in Wien bekannt wurde, daß der Papst dahin zu kommen beabsichtige, schrieb Kaiser Joseph an seinen Bruder Leopold: „Die Abreise des Papstes ist für-wahr ein unbesonnener Streich, der sich nicht anders rechtfertigen und begreifen läßt, als durch jene ihn beherrschende geheimnisvolle Sehnsucht, als Retter der Kirchenrechte zu erscheinen, während man ihr doch durchaus kein Leid zufügt. Wie ungewöhnlich auch hier seine Ankunft berühren mag, und wie wenig man sich auf das vorbereiten kann, was er hier vorschlagen, thun und verhandeln wird — er wird in mir, so hoffe ich, einen ehrfurchtsvollen Sohn der Kirche, einen gegen seinen Gast höflichen Wirt, endlich einen guten Katholiken in der vollen Ausdehnung des Wortes, zugleich aber einen Mann finden, der erhaben ist über Phrasen und etwaige tragische Szenen, mit denen man ihn zu ködern gedächte, fest, sicher und unerschütterlich in seinen Grundsätzen und ohne jegliche andere Rücksicht nur das Wohl des Staates anstrebend, worüber ihm kein Zweifel erweckt werden kann." 123. Bauernleben im 18. Jahrhundert. Die im Jahre 1764 erlassene „Bauernordnung für das Herzogtum Vor- und Hinterpommern" enthält folgende Bestimmungen über die hörigen Bauern: „Obgleich die Bauern in Pommern keine leibeigenen Sklaven sind, die da verschenkt oder verkauft werden können, und sie deshalb auch, was sie durch ihren Fleiß und Arbeit außer der ihnen von der Herrschaft gegebenen Gewähr erworben, als ihr Eigentum besitzen und darüber frei verfügen können, fo ist doch dagegen auch außer Streit, daß Äcker, Wiesen, Gärten und Häuser, welche sie besitzen, der Herrschaft des Gutes eigentümlich gehören, sie selbsten aber des Gutes eigeubehörige Unterthanen sind, von den Höfen rc. nur geringe jährliche Pacht entrichten, dagegen aber allerhand Dienste, wie solche zur Bestellung des Gutes nötig und an jedem Orte hergebracht sind, leisten müssen, auch sie und ihre Kinder nicht befugt sind, ohne Vorwissen und Einwilligung der Gutsherrschaft aus dem Gute sich wegzubegeben. Es sind also dergleichen zu dem Gute Eigenbehörige und derselben Kinder der Gutsherrschaft in allem, sowohl was die von ihnen erforderten Dienste betrifft, als auch, wenn sie aus erheblichen Ursachen wegen der Besetzung der Höfe oder sonsten zum besten des Gutes erlaubte Veränderungen vornehmen will, Gehorsam und ohne zu widersprechen zu folgen schuldig. Es ist auch keiner von ihnen befugt, sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Herrschaft und ohne daß er sich mit derselben wegen seiner Entlassung abgefunden, einen andern Wohnort zu suchen oder wohl gar außerhalb Landes zu begeben, bei Strafe, daß ihre Herrschaft berechtigt sein soll, selbige an drei Orten des Landes öffentlich aufrufen zu lassen, und wenn sie sich nicht längstens in einem halben Jahre von Zeit der letzten Aufrufung einstellen, derselben Namen öffentlich anschlagen zu lassen und sie dadurch unehrlich zu machen. Sollten dergleichen Boshafte ertappt

4. Quellenbuch - S. 229

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 229 — werden, so sind sie dem Befinden nach mit der Karre, Zuchthausund anderen Leibesstrafen zu belegen. Es sollen auch alle diejenigen, welche einem eigenbehörigen Unterthanen zu seiner Flucht behilflich geworden oder darum Wissenschaft gehabt und solches nicht angezeiget, nachdrücklich und dem Befinden nach am Leibe gestraft werden, auch allen Schaden und Kosten der Herrschaft erstatten. Wenn ein Bauer Armut halber oder daß er sonst dem Hofe nicht wohl vorsteht, gezwungen würde, seinen Hof zu verlassen, oder der Herr verursacht würde, ihn wegen einer rechtmäßigen Ursache, wenn nämlich der Bauer seinen Acker nicht gehörig bestellt, die Gebäude verfallen läßt, seinen Viehstand nicht gehörig unterhält, die Hofwehre veräußert, Schulden macht, die gutsherrlichen Gefälle nicht gehörig abführt und überhaupt sich als keinen rechtschaffenen Wirt zeigt, abzusetzen und den Hof einem andern einzuthun, so soll er dadurch nicht freigelassen, noch ihm deshalb erlaubt sein, sich anderswo niederzulassen oder in Dienst zu begeben, sondern er ist schuldig, seiner Obrigkeit vor andern um üblichen Lohn und notdürftigen Unterhalt zu dienen, und bleibt nebst seinen Kindern nach wie vor zu dem Gut behörig. Da es der Beschaffenheit der gutspflichtigen Bauern in Pommern gänzlich entgegen, daß sowohl Manns- als Weibspersonen ohne Vorwissen und Bewilligung der Gutsherrschaft des Ortes, wohin sie gehören, sich zusammen verloben, so soll dergleichen eigenmächtiges Verloben und Heiraten der Bauersleute und ihrer Kinder und Dienstboten gänzlich, bei ernster willkürlicher Strafe auf die mutwillige Übertretung dieser Ordnung verboten sein." Über die Art, wie in Pommern die Leibeigenen behandelt wurden, schreibt Ernst Moritz Arndt im Jahre 1803: „Die Behandlungsart der Leibeigenen ist natürlich nach Gewohnheiten und Willküren der verschiedenen Herren auch sehr ungleich, und diese armen Menschen sind glücklich oder unglücklich, je nachdem ihnen durch Zufall ein guter oder schlimmer Herr zu teil wurde. Ich kenne schöne und liebenswürdige Beispiele von Güte, aber ich weiß auch Geschichten aus der Erfahrung meiner wenigen Jahre, Geschichten von Roheit und Grausamkeit, die jedes Menschenherz empören würden, wenn ich sie erzählte. Der Leibeigene muß schon die langen Mißhandlungen seines Herrn erdulden, wenn dieser ein Tyrann ist. Was hülfe ihm die Klage und selbst der Erweis des vollen Rechtes vor dem Richter im einzelnen Falle? Er hätte dadurch den ewigen Haß seines Herrn auf sich geladen, der, um ihn tausendfältig zu plagen, hinreichend Ursache an ihm finden könnte. Übrigens ist es Sitte, daß die Bauern und andere auf dem Gute wohnende, unterthänige Leute nicht mit Geldstrafen belegt werden, sondern daß es meistens auf ihren Rücken losgeht; doch darf die Rutenstrafe nicht über sechs Paar Ruten sein. Jedoch muß ich es zur Ehre unserer Zeit rühmen, daß die Barbarei der körperlichen Mißhandlungen, welche die Leibeigenen von schlimmen Herren erleiden können, in den letzten fünfzehn Jahren sehr abgenommen hat, weil man anfängt, sie immer mehr mit Abscheu zu bezeichnen." Über den Loskauf der Leibeigenen in Pommern berichtet ($. M. Arndt:

5. Quellenbuch - S. 168

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 168 — Unterthanen, sondern daß sie verpflichtet sind, zu bessern, wo es not ist; gerade wie dem ^agelohner sein Lohn gegeben wird, daß er darum den Tag über schaffe. Also auch diesen; nämlich darum, daß sie Witwen und Waisen vor Gewalt schützen, dem Armen vor Gewalt zum Recht helfen und sich um aller Menschen Not wie um ihrer eigenen annehmen, wie Väter des Vaterlandes. Thun sie dasselbige nicht, so ist es eitel Tyrannei und ein Abnehmen mit Gewalt, wie wenn ein Tagwerker seinen Tagelohn von mir forderte, ja mit Gewalt ihn mir abdränge, und hätte doch seine Arbeit mcht einmal angefangen, noch angerührt. Auf die Wolle sieht man wohl, aber auf die Wohlfahrt der Schafe achtet niemand. Der Adel deutscher Nation dünkt sich dazu gut zu sein, daß sie jagen, müßig-gehen oder Reiterei und Federspiel treiben, schämen sich auch gar sehr, gewöhnliche ärger zu sein und sich dem Rechte der Stadt wie andere Bürger zu fügen, oder etttrn Kaufmannschaft oder Handwerk zu treiben, oder eine Bürgerin zu heiraten-©te fliehen auch der Bürger Gesellschaft, halten sich zusammen, wollen nur mit ihresgleichen in Gesellschaft sein, nur ihresgleichen heiraten. Ihre Wohnungen sind feste Schlösser an Bergen, Wäldern n. s. w. Sie halten prächtig Haus mit vielerlei Gesinde, Pferden, Hunden und mit allerlei Schmuck, sie haben einen besonderen prangenden Gang und immer einen Nachtrab von Verwandten bei sich. Ihre Wappen hängen sie in den Kirchen an die Wände und an die Altäre. Vielen kommt ihr Adel nicht wie den Alten von Tugend und von tapferen Thaten, sondern von Geburt her. Armut halteu sie für gar schändlich, sie begeben sich lieber in allerlei Gefahr, um Ehre und Gut zu erlangen, wie sie nach ihrer Meinung ihrem Stande zustehen. Viele ziehen in den Krieg, Fürsten und Herren nach. Gerät ihnen da eine Beute, daß sie reich wieder heimkommen, so dünken sie sich erst recht edel. Sie gehen selten zu Fuß übers Feld, denn sie erachten das ihrem Stand schändlich. Wenn sie verletzt oder angegriffen werden, rächen sie sich selten mit Recht, sondern viele brechen etwa eine Fehde vom Zaun, sagen ab mit Feindesbriefen, führen Krieg und rächen sich mit Feuer und Raub. Der dritte Stand sind die Bürger oder die Stadtleute; deren sind etliche dem Kaiser, wie in den Reichsstädten, etliche den Fürsten verpflichtet, etliche sind für sich wie in der Schweiz und in den Freistädten. Ihr Gewerbe ist mancherlei und künstlicher alv bei irgend einem Volke ans dem Erdreiche. Wiewohl vorzeiten Barbaren und ein ungeschicktes, kunstloses, wildes, ungezähmtes, krieggieriges Volk, sind sie doch jetzt ein weltweises, kunstreiches Volk, dazu zu allen Händeln kühn und geschickt. Weiter ist auch in mächtigen Freistädten und Reichsstädten zweierlei Volk: gemeine Bürger und die Geschlechter, die etwas edel sein wollen und aus adelige Manier von ihren Renten und Zinsen leben. Sie leiden keinen gemeinen Bürger in ihrer Gesellschaft, ob er ihnen gleich an Reichtum gleichkommt, heiraten auch ebensowenig als der Adel unter sie, sondern gleich zu gleich heiratet, wer nicht ein Aus-inurs und nicht verschmäht sein will. Doch haben sie ein Recht, und ist kein Teil dem andern unterworfen.

6. Quellenbuch - S. 1

1885 - Leipzig : Brandstetter
L Cäsars Bericht über die Germanen. Zweimal ist Cäsar von Gallien aus über den Rhein gegangen, nicht um in Deutschland dauernde Eroberungen zu machen, sondern um den Germanen zu zeigen, was sie zu erwarten hätten, wenn sie es wagen wollten, über den Rhein in Gallien vorzudringen. In den Aufzeichnungen, die Cäsar über seine Feldzüge hinterlassen hat, erzählt er nun auch, was er bei den Germanen beobachtet hat. Er schreibt: „Jagd und kriegerische Übung füllten das Leben der Germanen aus. Schon von klein auf gewöhnen sie sich deshalb an harte Strapazen und üben ihre Ausdauer. Dazu siud sie gewöhnt, trotz des kalten Himmelsstriches, außer Fellen, die wegen ihrer geringen Größe einen beträchtlichen Teil des Körpers unbedeckt lassen, keine Kleidung zu tragen und in den Flüssen zu baden. Wenig beschäftigen sie sich mit Ackerbau; der größte Teil ihrer Nahrung besteht ans Milch, Käse und Fleisch. Auch hat keiner Ackerland von bestimmtem Umfange oder überhaupt eigenen Grundbesitz, sondern die Häupter des Volkes und die Fürsten teilen auf ein Jahr den Stämmen und Sippen, wie sie zusammengetreten sind, Äcker zu, in dem Umfange und an dem Orte, wie es ihnen angemessen erscheint. Und nach Ablauf des Jahres zwingen sie dieselben, an eine andere Stelle überzugehen. Viele Gründe führen sie für diesen Brauch an. Sie sagen, man wolle verhindern, daß die Gewöhnung an ein seßhaftes Leben dazu verführe, die Lust am Kriege mit der Bebauung des Bodens zu vertauschen, oder daß jemand weit ausgedehnten Landbesitz zu erwerben trachte und die Mächtigeren die Ärmeren aus ihrem Besitze verdrängten. Auch sollte man nicht, nm sich vor Kälte und Hitze zu schützen, die Häuser sorgfältiger bauen. Habgier nach Geld, in deren Gefolge Parteiungen und Zwist einhergehen, sollte dadurch verbannt sein, der gemeine Mann sollte in Zufriedenheit erhalten werden, wenn er sähe, daß bei dieser Sitte sein Besitz dem des Mächtigsten gleichstünde. Als ein hohes Lob gilt es für die Völkerschaften, um ihr Gebiet herum weithin alles Land zu verwüsten und von einer Einöde umgeben zu sein. Sie glauben, es sei ein Zeichen männlicher Thatkraft, wenn die Nachbarn, vertrieben von ihren Äckern, in die Ferne zögen und niemand in ihrer Nähe sich anzusiedeln wage. Zugleich glauben sie, durch eine solche Maßregel gesicherter zu sein und nicht einen plötzlichen Überfall befürchten zu müssen. Rüstet sich eine Völkerschaft zum Kampfe, fei es zum Angriff oder zur Abwehr, dann wählt sie einen Herzog, welcher den Krieg leiten soll. In seiner Hand liegt Richter, Quellenbuch. \ /

7. Quellenbuch - S. 205

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 205 — haben, sie mit Geld, Pässen und Schiffen zu versehen, damit sie den Rhein hinab in unser Herzogtum Kleve fahren, wo unsere Regierung Sorge tragen wird, sie in den Landschaften Kleve und Mark anzusiedeln, oder falls sie weiter in unsere Staaten hineinwandern wollen, so wird die genannte Regierung ihnen die dazu nötigen Nachweisungen und Fahrgelegenheiten gewähren. 3. Da sich in unseren Landen nicht nur zur Ausübung der einfachsten Handarbeit, sondern auch zum Betrieb der Gewerbe und des See- und Landhandels Gelegenheit aller Art findet, so können diejenigen, welche sich hier niederlassen wollen, selbst den Ort wählen, den sie für ihre Profession am geeignetsten halten, sei es in den Ländern Kleve, Mark, Ravensberg und Minden oder in den Ländern Magdeburg, Halberstadt, Brandenburg, Pommern und Preußen, und da wir glauben, daß in der Kurmark die Städte Stendal, Werben, Rathenow, Brandenburg und Frankfurt, und im Lande Magdeburg die Städte Magdeburg, Halle und Kalbe, wie auch in Preußen die Stadt Königsberg, sei es wegen der Wohlfeilheit des Lebens daselbst, sei es wegen der Leichtigkeit, ein Geschäft zu errichten, ihnen am bequemsten sein werden, fo haben wir befohlen, daß, sobald irgend welche der in Rede stehenden Franzosen dorthin kämen, man sie wohl empfangen und mit ihnen alles verabreden solle, was zu ihrer Niederlassung nötig sein wird, doch so, daß es dabei durchaus in ihren freien Willen gestellt bleibt, für welche Stadt oder Provinz unserer Staaten sie sich entscheiden wollen. 4. Die Güter, Möbeln, Waren und Vorräte, die sie mit sich bringen werden, sollen zollfrei eingehen und überhaupt keiner Abgabe oder Schatzung, welches Namens oder welcher Natur auch immer, unterworfen sein. 5. Falls in den Städten, Marktflecken und Dörfern, wo die erwähnten Reformierten sich ansiedeln, leerstehende oder von ihren Eigentümern verlassene und verfallene Häuser vorhanden sein sollten, deren Besitzer unvermögend wären, sie wieder in guten Stand zu setzen, so werden wir solche Häuser jenen Einwanderern zu vollem und erblichem Eigentum geben und den bisherigen Besitzern eine dem Wert des Grundstückes entsprechende Entschädigung leisten, auch alle anderen Lasten, die darauf haften sollten, seien es Hypotheken oder sonstige Schulden, davon ablösen lassen. Auch wollen wir ihnen Holz, Kalk, Steine, Ziegel und andere Materialien, die sie zur Ausbesserung dieser Häuser etwa brauchen, liefern lassen; und sollen letztere sechs Jahre lang von jeder Art Abgabe und Steuer, Einquartierung und sonstigen öffentlichen Lasten, mit einziger Ausnahme der Aceise, befreit sein. 6. In den Städten oder andern Orten, wo sich geeignete Plätze zum Häuserbau finden, sollen die um des Glaubens willen Eingewanderten befugt sein, dieselben nebst dazu gehörigem Garten, Wiesen- und Weideland für sich und ihre Erben in Besitz zu nehmen, ohne daß sie die Pflicht haben, die etwa auf solchem wüsten Lande noch haftenden Abgaben mit zu übernehmen, und um sie beim Häuserbau noch mehr zu fördern, werden wir ihnen alle dazu nötigen Materialien liefern lassen und ihnen zehn Freijahre gewähren, binnen welcher Frist sie zu keiner Steuer oder Abgabe, außer der Accise, verbunden sind. Und da wir ihnen die Ansiedelung in

8. Quellenbuch - S. 206

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 206 — unseren Staaten möglichst bequem zu machen beabsichtigen, so haben wir den Magistraten und unsern auderu Beamten befohlen, in jeder Stadt Mietswohnungen zu suchen, wo sie bei ihrer Ankunft untergebracht werden können, und wir versprechen, für sie und ihre Familien vier Jahre lang die Miete zu zahlen, vorausgesetzt, daß sie sich verpflichteu, während dieser Zeit auf den Plätzen, die man ihnen anweisen wird, unter obgedachten Bedingungen sich anzubauen. 7. Sobald sie in irgend einer Stadt oder Ortschaft unserer Staaten ihre feste Wohnuug genommen, werden sie daselbst das Bürgerrecht erhalten und in diejenige Zunft oder Korporation, für welche sie sich eignen, eintreten dürfen, überhaupt dieselben Rechte und Privilegien wie die Eingeborenen genießen, ohne dafür zur Zahlung irgend welcher Abgabe verpflichtet und ohne dem Heimfallsrecht und sonstigen Lasten, die in anderen Ländern den Fremden beschweren, zu unterliegen. Sie sollen in allem und überall ebenso wie unsere angestammten Unterthanen behandelt werden. 8. Alle die, welche eine Manufaktur oder Fabrik, sei es von Tüchern, Stoffen, Hüten oder anderen derartigen Waren nach ihrer Wahl unternehmen wollen, werden nicht nur mit allen Vorrechten, Gerechtsamen und Freiheiten, die sie wünschen können, ausgestattet werden, sondern wir werden sie dabei auch mit Geld und anderen Lieferungen unterstützen, je nachdem es nötig erscheinen wird, damit ihre Absicht mit Erfolg durchgeführt werden könne. 9. Den Bauern und anderen, die sich auf dem Laude ansiedeln wollen, werden wir einen gewissen Strich Landes zum Urbarmachen anweisen und sie mit allem zum Unterhalt Erforderlichen für den Anfang unterstützen lassen in derselben Weise, wie wir es bereits einer beträchtlichen Zahl schweizerischer Einwandererfamilien gethan haben. 10. Was die Gerichtsbarkeit und Rechtspflege in Sachen der genannten französischen Reformierten belangt, so erlauben wir, daß in den Städten, wo mehrere Familien derselben ansässig sein werden, sie unter sich jemand wählen können, der befugt sei, ihre Streitigkeiten in Güte ohne irgend welches Prozeßverfahren zu schlichten; wenn aber Streitigkeiten zwischen Deutschen und Franzosen vorfallen, so sollen dieselben gemeinsam von den Ortsbehörden und demjenigen französischen Einwanderer, den die andern dazu erwählen, entschieden werden, welches Verfahren auch bei den nicht in Güte beigelegten Rechtshändeln der Franzosen unter sich statthaben soll. 11. Wir werden in jeder Stadt einen Geistlichen anstellen und einen geeigneten Ort dazu anweisen lassen, daß die Einwanderer ihren Gottesdienst in französischer Sprache und gemäß den Gebräuchen und mit den Ceremonien halten können, die bis jetzt uuter ihnen in Frankreich üblich sind. 12. Wir werden in allen unseren Provinzen, Herzogtümern und Fürstentümern Kommisfarien bestellen, an welche sich die französischen Reformierten in jeder Verlegenheit, sowohl am Anfange ihrer Ansiedelung, als auch später wenden können, und alle unsere Gouverneure und Provinzial- und Staatsregierungen werden kraft

9. Quellenbuch - S. 28

1885 - Leipzig : Brandstetter
— 28 — — Wenn der zweite Finger, mit welchem man den Pfeil abschnellt, abgeschlagen worden ist, so soll er mit 36 Solidi gebüßt werden." „Wenn jemand einen Mann während der Heerfahrt getötet hat, so soll er zur Zahlung des dreifachen Wergeldes verurteilt werden." „Wenn jemand ein Wergelb zahlen soll, so kann er einen gehörnten, sehenden und gesuuben Ochsen statt 2 Solibi geben, eine gehörnte, sehenbe und gefunbe Kuh für 1 Solibus, einen sehenben und gefunben Hengst für 6 Solibi, eine sehenbe und gefunbe Stute für 3 Solibi, ein Schwert mit der Scheibe für 7 Solibi, ein Schwert ohne Scheibe für 3 Solibi, eine gute Brünne für 12 Solibi, einen Helm mit Spitze für 6 Solibi, gute Beinbergen für 6 Solibi, einen Schilb samt Lanze für 2 Solibi." In dem Gesetz der Bayern treffen wir u. a. folgenbe Bestimmungen: „So oft Streit über die Ackergrenzen entstauben ist, sollen die vor alters angebrachten Grenzzeichen aufgesucht werben, nämlich der Rain, bett man früher zur Abgrenzung der Liegenschaften ausgeschüttet hat, und die Steine, in welche man zur Grenzangabe beutliche Zeichen eingehauen hat." „Wer das Zeichen, welches nach alter Gewohnheit aufgestellt ist, um einen verbotenen Weg als solchen zu bezeichnen ober ein Ackerstück von der Wiese abzuschließen, wegnimmt ober unbefugterweife zerstört, soll das mit 1 Solibus büßen." „Wenn jemanb sich untersteht, einem andern gehöriges (betreibe abzuernten, ober babei betroffen wirb, daß er bort fein Vieh weibet, so soll er 15 Solibi fchulbig fein. Wenn jemanb, um zu stehlen, einen fremben Garten ober das mit Rüben, Bohnen, Erbsen ober Linsen bestellte Felb eines andern betritt, so soll er 15 Solibi fchulbig fein. Wenn jemanb einen fremben Obstgarten verwüstet ober die Fruchtbäume nieberhaut, so es zwölf ober mehr find, so soll er’s büßen mit 40 Solibi. Wenn einer die Scheuer eines Freien, falls sie mit Mauern umgeben ist und mittelst eines Schlüssels abgeschlossen wirb, anzünbet, so soll er 12 Solibi Buße zahlen hat sie aber feine Wänbe, fonbern ist sie eine solche, die die Bayern Schuppen nennen, so soll er mit 6 Solibi büßen. Für eine Miete, die er ausgebest ober an-gezünbet hat, soll er mit 3 Solibi büßen. Für einen Schober soll er einen Solibus Buße zahlen." „Wenn ein Bienenschwarm aus einem Bienenstanbe entwichen ist und sich in einem Baume niebergelaffen hat, der in eines anberen Walbe steht, so soll; der Besitzer der Bienen den angehen, welchem der Baum gehört; dann soll er versuchen, die Bienen auszuräuchern ober durch brei Schläge mit dem verkehrten Beile zu vertreiben. Was in dem Baume zurückbleibt, gehört dem Eigentümer besfelben. Hat der Schwarm in fremben Bienenkörben sich niebergelaffen, so soll der Eigentümer den Besitzer der Körbe angehen und dann versuchen, den Schwarm herauszutreiben. Ist der Bienenkorb aus Holz, so bars er ihn breimal auf die Erbe stoßen; ist er aus Bast ober Reifern, so mag er breimal mit der Faust baran klopfen." „Wenn ein freier Mann am Sonntage Knechtsarbeit verrichtet, wenn er Ochsen anschirrt und mit dem Wagen fährt, so soll er den Hanbochfen verlieren. Wenn er
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