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1. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 4

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
4 § 2. Begründung der Verfassung 1789—1791. b) Ausbau der Verfassung. Die Übersiedlung der Nationalversammlung nach Paris brachte es mit sich, daß diese fortan dem verderblichen Einfluß der großstädtischen Menge und ihrer umsturzsüchtigen Führer, der komgsfeindlichen „Jakobiner", unmittelbarer ausgesetzt war. Gleichwohl ging das Verfassungswerk bei der opferwilligen Tätigkeit der Volksvertreter rüstig vorwärts. Im Verlaus von zwei Jahren vollendete Frankreich die Umbildung in eine beschränkte oder konstitutionelle Monarchie, wodurch sein Staatswesen ein demokratisches Aussehen erhielt. 3) Das Volk in seiner Gesamtheit stellt die höchste Gewalt oder die Souveränität im Staate dar und übt dieses Hoheitsrecht durch Abgeordnete aus. Eine auf zwei Jahre berufene Gesetzgebendenationalversamm-l u n g oder Legislative soll über Gesetze, Steuerleistuugen und Staatsausgaben, über Krieg und Truppenaushebung beschließen. b) Der König, durch einen Eid an die Verfassung gebunden, behält die ausübende Gewalt und bezieht für sich und seine Angehörigen eine Zivilliste von 25 Millionen Livres oder „Francs". Er regiert mit Hilfe selbstgewählter, aber verantwortlicher Minister und hat gegen die Beschlüsse der Gesetzgebenden Versammlung nur eiu Einspruchsrecht oder Veto, durch das er das Inkrafttreten der Gesetze aus höchstens vier Jahre hinausschieben kann. c) Bürgerliche Ordnung, Unter Aushebung aller Standesvorrechte gibt es nur uoch „Bürger" mit gleichen Rechten. Die Führung der Zivilstandsregister (über Geburteu, Eheschließungen, Sterbefälle) geht vom Pfarrer auf den Standesbeamten über; damit ist zugleich die Gleichberechtigung der Konfessionen ausgesprocheu. Die staatlichen Ämter sind jedem dazu befähigten Bürger zugänglich. Tie bäuerliche und gewerbliche Arbeit wird von allen besonderen Lasten befreit, anch das literarische Eigentumsrecht gesetzlich geschützt. d) Verwaltung und Rechtspflege werden getrennt und gleichartig geregelt. Das ganze Land wird lediglid) nach geographischen Rücksichten in 83 Kreise oder Departements, der Kreis aber nad) abwärts in Distrikte, Kantone und Gemeinden geteilt. Am Sitze des Kreisgeridsts besteht ein Schwurgericht, bei dem zwölf durch Los gewählte „Geschworene" über die Schuldsrage, die Richter aber nur über das zutreffende Strafmaß entscheiden. e) Kirchliche Ordnung. Der neue Bürgerstaat hebt die Klöster und geistlichen Orden auf und errichtet eine neue kirchliche Ordnung. Bischöfe und Pfarrherren werden ans der Geistlichkeit des Landes „gewählt" und erhalten ihre Besoldung vom Staat. Das gesamte Kirchen- u n d K l o st e r v e r -mögen wird vom Staate eingezogen. f) Ordnung der Finanzen. Durch das eingezogene Kirchengut wurde die Staatsschuld, die gegen 2 V2 Milliarden Franken betrug, hinreichend gedeckt. Papiergelder, die sogenannten A s s i g n a t e n (d. i. Anweisungen auf die neuen „Nationaldomänen"), lieferten für den Anfang vollgültige Zahlungswerte.

2. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 61

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
§ 25. Friedrich Wilhelms Iii. fernere Regierung (1815—1840). 61 wurde verboten und die akademische Freiheit eingeschränkt, dazu ein strenges Preßgesetz erlassen und eine Untersuchungskommission gegen demagogische Umtriebe eingesetzt. Die Verfassungsarbeiten gerieten, wo sie noch nicht durchgeführt waren, erst recht ins Stocken. Als der eigentliche Urheber und Leiter dieser reaktionären Bestrebungen galt der österreichische Ministerpräsident Metternich. Zu jener Zeit kamen angesehene und verdiente Männer wie Arndt (in Bonn), Jahn (in Berlin), Görres (in Koblenz), Oken (in Jena) auf Jahre hinaus um ihre öffentliche Stellung. § 25. Ariedrich Wilhelms Iii. fernere Aegierung (1815—1840). Vgl. Karte Xi. 1. Die Wiederaufrichtung Preußens. Schwere Prüfungen und Läuterungen hatten das preußische Volk und sein Herrscherhaus auf das engste verbunden und zu hohen Siegestaten geführt. Durch weitgreifende Neuordnungen sollte der rühmlich vergrößerte Staat der Segnungen des Friedens und einer inneren Wohlfahrt teilhaftig werden. a) Die Neuordnung der Staatsverwaltung. Nach dem Friedensschluß kam es dem König zunächst darauf an, die neuerworbenen Landesteile den alten organisch anzugliedern. Das war eine keineswegs leichte Aufgabe, da diese Länder früher unter verschiedenen Herrschern gestanden hatten und ihre Bewohner sich meist nur widerwillig der strafferen preußischen Verwaltung fügten. Zunächst wurde der Gesamtstaat in acht Provinzen (Preußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und Rheinprovinz) geteilt, die Provinzen in Regierungsbezirke, diese in Kreise. Neben den F a ch m i n i st e r i e u, deren Amtsbereich sich auch auf die neuen Landesteile erstreckte, wurde 1817 der Staatsrat eingesetzt. b) Das Heer. Die allgemeine Wehrpflicht, die 1813 nur für die Dauer des Krieges festgesetzt worden war, wurde jetzt durch Gesetz zu einer dauernden Staatseinrichtung. Die gesamte Armee bestand demnach aus dem stehenden Heer, der Landwehr und dem Landsturm. Die Verwaltung des Heeres lag dem Kriegsminister ob, die Führung dem neueingerichteten Generalstab. c) Eine neue Finanzverwaltung ermöglichte es, nicht bloß die in den Jahren der Fremdherrschaft entstandene große Schuldenlast zu tilgen, sondern noch für alle Zweige der Staatsverwaltung bedeutende Summen bereitzustellen. Eine Steuerreform erschloß dem Staate neue Einnahmequellen. Während man in den kleineren Städten und auf dem

3. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 19

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
§ 7. Napoleon als Konsul 1799—1804. 19 Regierung, ohne darüber abzustimmen; der Gesetzgebende Körper beschließt über diese Anträge. Die Mitglieder der drei Staatskörperschaften, desgleichen auch die Inhaber einer Reihe von neugeschaffenen höheren Beamtenstellen, beziehen glänzende Gehalte. Napoleon selber wählte die Tuile-rien zu seiner Residenz. „Die Revolution ist abgeschlossen", hieß es in seinem damaligen Manifest. Mit ausdauernder Arbeitskraft ging der neue Staatschef daran, die Regierung zu „zentralisieren" und eine unbedingte Alleinherrschaft einzurichten, indem er das Besetznngsrecht aller Stellen sich selber vorbehielt,-zugleich ordnete er die Anlegung eines neuen Gesetzbuches an, des umfassenden „Code civil Napoleon“. Unterhandlungen mit Pius Vii. führten 1801 zur Wiederherstellung der katholischen Kirchenverfassung auf Grund eines Konkordates, das dem Konsul die Ernennung der kirchlichen Würdenträger, dem Papste nur die kanonische Bestätigung zusprach. Zur Anspornung militärischer und staatsbürgerlicher Tüchtigkeit gründete Napoleon 1802 den Orden der „E h r e n l e g i o n", der in vier Abstufungen verliehen und mit Dotationen verbunden wurde. Ein Verdienstadel sollte auf diese Weise an Stelle des früheren Geburtsadels treten. Gründe genug, daß sich die Beliebtheit Napoleons beim Volke von Tag zu Tag steigerte. 2. Beendigung des zweiten Koalitionskrieges. Auch dem Auslande gegenüber trug der Erste Konsul von Anfang an Friebensliebe zur Schau, sanbte aber gleichwohl an Österreich und England unannehmbare For-berungen. Kaiser Franz weigerte sich vor allem, Oberitalien wieber herausgeben. So sollten abermals die Waffen entfcheiben. a) Der Krieg in Italien (1800). Napoleon stellte sich selber an die Spitze der wohlgerüsteten „Reservearmee" und rückte über den Großen St.-Bernharb in Oberitalien ein. In der Nähe von Alessanbrla kam es zur heißen Schlacht bei M a r e n g o, in der Napoleon über die Österreicher einen entscheibenben Sieg babontrug. Damit siel Oberitalien bis an die Etsch wie vor vier Jahren wieber in französische Gewalt. b) Der Kriegin Bayern (1800). Diesseits der Alpen setzte sich eine zweite französische Armee, die unter Moreau durch Schwaben und Bayern Vorgebrungen war, längere Zeit in München und Umgebung fest. Ihr unterlag das bayerifch-österreichifche Heer unter Erzherzog Johann in der Schlacht bei Hohenlinben, einige Stunben östlich von München. c)Derfriebe von Lüneville 1801. Ein Friebe, der zu Luneville in Lothringen abgeschlossen würde, bestätigte den bollen Triumph Napoleons. Das linke Rheinufer würde enbgültig an Frankreich abgetreten und die wieberhergeftelue Eisalpinifche Republik, jetzt Italienische Republik genannt, erhielt Napoleon zum Präfibenten. Benachteiligte Fürsten sollten durch innerdeutsche Gebiete entschäbigt werben.

4. Die Neue Zeit bis zur Französischen Revolution - S. 97

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
34. Friedrich Wilhelm der Große Kurfürst 1640—1688. 97 Kurfürst ließ den Schöppenmeister gefangensetzen und erzwang sich darauf die Huldigung der Stände. Kalckstein aber unterwarf sich nicht, sondern floh nach Warschau, um die Polen zur Hilfe aufzurufen. Hier wurde er durch den brandenbnrgischen Gesandten mit List gefangengenommen, heimlich nach Preußen geschafft und in Memel als Hochverräter enthauptet (1672). Seitdem fügten sich die Stände, wenn auch mit Ingrimm, unter die schwere Haud ihres Herrn. 2. Pie Werwattung des Staates. An der Spitze des Staatswesens stand als unumschränkter Gebieter der Kurfürst. Seine Ratgeber bildeten die Mitglieder des Geheimen Staatsrats. Für die Verwaltung der drei Landesteile Preußen, Brandenburg-Pommern und die rheinischen Länder war je ein Oberkommissar eingesetzt. Unter ihm standen die Kreiskommissare, die in ihrer Stellung und ihren Befugnissen etwa den heutigen Landräten entsprachen. Während sie früher von den Ständen gewählt wurden, waren sie jetzt kurfürstliche Beamte und durch den Diensteid allein ihrem Landesherrn zum Gehorsam verpflichtet. * Die Geldmittel zur Verwaltung des Staates wurden durch Steuern aufgebracht. Die Grundsteuer wurde von allen Grundbesitzern auf dem Lande, mit Ausnahme des Adels, erhoben. Die Akzise oder Verbrauchssteuer betraf besonders die Städte, deren Bürger zur Entschädigung von der Grund- und Gebäudesteuer befreit waren. Die Kopfsteuer aber, die zuzeiten ausgeschrieben wurde, mußte jeder, selbst der Kurfürst entrichten. Dieser bezahlte für feine Person 1000 Taler, der Geringste feiner Untertanen 6 Groschen. Auch die Stempeisteuer, die Zölle, die Erträge der Post und der Domänen sowie die verschiedenen Monopole, z.b. das alleinige Recht des Staates, Salz und Mühlsteine zu verkaufen, erschlossen ergiebige Geldquellen. Alle diese Einnahmen flössen in die gemeinsame Staatskasse, aus der daun die verschiedenen Bedürfnisse bestritten wurden. 3. Sorge für Wokksrvohlfahrt. Durch seine weisen Maßnahmen hatte der Kurfürst die Einkünfte des Landes von x/2 Million Taler auf 2 1/2 Millionen, also um das Fünffache, gesteigert. Er benutzte sie in erster Linie dazu, den Staat wehrkräftig zu machen, dann aber auch um Landwirtschaft und Gewerbe, Handel und Verkehr, Kunst und Wissenschaft zu heben und zu pflegen. a) Das Heer. Nach dem Grundsatz: „Wer den Frieden will, muß zum Krieg gerüstet fein," hatte Friedrich Wilhelm an Stelle der früheren Söldnerheere, die nur zu Kriegszeiten angeworben, beim Friedensschluß aber wieder entlassen wurden, zuerst ein stehendes Heer geschaffen, das von 3000 Mann allmählich auf 28000 Mann erhöht worden war. Dadurch wurde der Kurfürst instand gesetzt, jederzeit schlagfertig in die politischen Händel einzugreifen. Die Soldaten waren teils Landeskinder, teils angeworbene Söldner. Porger, Lehrgang der Vaterland. Geschichte. 2. 2t. 1. Hälfte. 7

5. Die Neue Zeit bis zur Französischen Revolution - S. 122

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
122 § 39. König Friedrich Wilhelm I. 1713—1740. Danach mußten die Eltern ihre Kinder vom 5. bis zum 12. Jahre im Winter täglich, im Sommer mindestens ein- bis zweimal wöchentlich in die Schule schicken. Niemand durfte konfirmiert werden, der nicht lesen gelernt hatte. 8. Kandhaöung der Mechtspssege. Großes Gewicht legte der König auf eine strenge und unbestechliche Rechtspflege. Das Prozeßverfahren wurde beschleunigt, die Folter zwar noch nicht abgeschafft, aber ihre Anwendung ebenso wie die Zahl der Hexenprozesse erheblich eingeschränkt. Alle Urteile wurden von jetzt an „im Namen des Königs" gesprochen. An die Spitze des gesamten Gerichtswesens trat der berühmte Jurist Cocceji, dem der Auftrag wurde, „davor zu sorgen, daß ein beständiges und ewiges Landrecht verfertigt, dos konfuse und teils auf unsre Lande nicht passende Jus Romanum (Römisches Recht) abgeschafft werde", eine Aufgabe, die erst unter Friedrich Wilhelms großem Nachfolger ihrer Vollendung entgegenreifte. 9. Auswärtige Verhältnisse. Um Heer und Geld zu schonen, tzriff Friedrich Wilhelm nur selten in die politischen Angelegenheiten ein, so imnordischen Krieg (vgl. S. 110), dessen Friedensschluß ihm Vorpommern bis zur Peene, Stettin und die Inseln Usedom und Wollin einbrachte. Am Polnischen Thronfolgekrieg (vgl. S. 125) beteiligte sich der König nur insoweit, als er dem Kaiser das pflichtmäßige Hilfskorps sandte. Kein Freund der gewundenen und verschlagenen Staatskunst seiner Zeit, überließ er die Regelung der auswärtigen Angelegenheiten meist seinen Ratgebern, dem Fürsten Leopold von Dessau und dem Minister von Grumbkow, die ihn auf des Kaisers Seite zu bringen wußten, auch wo es dem Vorteil Preußens zuwiderlief. Die schmerzlichste Enttäuschung in dieser Hinsicht erfuhr der König in der Angelegenheit des I ü li ch - Bergisch en Erbes. Nach einem Erbvertrag vom Jahre 1666 war Preußen beim bevorstehenden Aussterben des Hauses Pfalz-Neuburg zur Nachfolge in den Herzogtümern Jülich und Berg (vgl. S. 42) berechtigt. Gegen das Versprechen Friedrich Wilhelms, die Pragmatische Sanktion Karls Vi. (vgl. S. 124) anzuerkennen, verpflichtete sich auch der Kaiser in einem Vertrage, dahin zu wirken, daß beim Anssterben des Hauses Pfalz-Neuburg das Herzogtum Berg an Preußen fallen sollte. Infolge eines späteren Abkommens aber, das der Kaiser mit Frankreich traf, entging Preußen die vereinbarte Erbschaft. Jülich-Kleve fiel an eine Neuburger Nebenlinie (Neuburg-Sulzbach). 10. I)es Königs häusliches Leöen. Friedrich Wilhelm lebte wie ein schlichter Berliner Bürger. Seine Kleidung war der blaue Soldatenrock, der seitdem das Ehrenkleid der preußischen Könige geblieben

6. Die Neue Zeit bis zur Französischen Revolution - S. 137

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
§ 43. Friedrich der Große als Landesvater. 137 er nichts geändert. Die Disziplin blieb straff und streng. Den sittlichen Geist und das Ehrgefühl im Soldatenstande zu heben, war dem König eine besondere Sorge, der er mit Wort und Beispiel strengsten Nachdruck verlieh. Die Offiziere erhielten eine bessere Bildung durch den Besuch der Kadetten Häuser und der Ritterakademien. 6. Die Stände. Es bestand eine scharfe Sonderung der S tänd e. Jeder sollte in dem Kreise bleiben, in den ihn Geburt und Erziehung gestellt Hatten, und sollte sich darin wohl fühlen. Der Adel stellte die Offiziere und die höheren Beamten; der Bürger hatte Gewerbe und Handel zu pflegen; der Bauer sollte den Acker bebauen und Viehzucht treiben. Im Landrecht heißt es darum: „Die Bauern fallen niemals Rittergüter besitzen, die Edelleute niemals Bauerngüter einziehen, aus dem Grunde, weil jene nicht als Offiziere dienen können, die Edelleute aber, wenn sie Vorwerke aus den Bauerngütern machen, die Zahl der Einwohner verringern. Auch die Bürger sollen keine Güter der Edelleute kaufen; sie würden dadurch nur gehindert werden, ihr Vermögen in Handel und Wandel anzulegen". 7. Die Wechtspffege. Friedrich wird mit Recht als der Schöpfer der preußischen Rechtspflege bezeichnet. Neben seinen großen Kriegstaten verdankt er seine Volkstümlichkeit seiner unparteiischen Rechtspflege. Er trennte die Justiz von der Verwaltung und gab in dem Codex Fride-ricianus eine neue Gerichtsordnung. Die Gerichte erhielten volle Unabhängigkeit. Jeder Prozeß sollte innerhalb Jahresfrist zu Ende geführt werden. Die Folter wurde abgeschafft. Ein bleibendes Denkmal seiner Fürsorge für die Rechtspflege hat sich der König durch das „Allgemeine Preußische Landrecht" gesetzt, dessen Ausarbeitung ihm seit seinem Regierungsantritt am Herzen lag. In Kraft trat es erst unter seinem Nachfolger (1794). Dieses erste vollständige Werk eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches galt in Preußen, bis im Jahre 1900 das „Bürgerliche Gesetzbuch" des Deutschen Reiches au seine Stelle trat. * Wie streng der König Gerechtigkeit gegen jedermann geübt wissen wollte, zeigt der Prozeß des Müllers Arnold. Dieser hatte von einem Grafen eine Wassermühle in Pacht, weigerte sich aber, die Pacht zu entrichten, weil ein Gutsbesitzer oberhalb jener Mühle einen Teich hatte graben lassen, wodurch ihm das Wasser für feine Mühle entzogen fei. Als der Graf nun die Mühle gerichtlich verkaufen ließ, befchwerte sich der Müller vor Gericht, wurde aber abgewiesen. Da wandte sich Arnold an den König, der das Kammergericht mit der Untersuchung der Sache beauftragte. Auch dieses verurteilte den Müller, weil sein Einwand unbegründet sei. Der König aber meinte, hier sei einem armen Manne

7. Lehrgang der Alten Geschichte - S. 154

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
154 § 84. Kaiser Augustus 30 ö. Chr. bis 14 n Chr. tempel feierlich schließen. Dem Wiederhersteller der Ordnung wurde vom Senate der Beiname Augustus (d. i. der Erhabene) zuerkannt, eine Bezeichnung, die ihn gleichsam über die anderen Sterblichen erheben sollte. Indem )ich der Gefeierte unter den herkömmlichen Titeln die höchsten Amtsbefugnisse übertragen ließ, vereinigte er allmählich alle Staatsgewalten in seiner Person. 2. Hffenttiche Körperschaften und Ämter. Unter der wohlwollenden Oberaussicht des Kaisers sorgte eine Reihe von Körperschaften und Marmorstatue mit getriebenem ehernen Harnisch Bbümtkn für Cuic geordnete Bcrwcil' im Vatikan. tung des Weltreiches. a) Als Imperator übte der Kaiser die konsularische Obergewalt und verfügte über alle Truppen des Reiches. b) Als Prineeps des Senates leitete er den Senat und damit die Überwachung der Verwaltung, der Rechtspflege und der Finanzen. c) Als Volkstribnn war er für feine Person unverletzlich und niemand verantwortlich. d) Als Zensor hatte er die Aufsicht über die Sitten und dazu das Recht, die Senatsmitglieder zu wählen. e) Als Pontifex maximus endlich verwaltete er auch das Oberpriestertum. Sein Familienname Cäsar (—Kaiser) kam als Bezeichnung der höchsten Herrscherwürde erst unter feinen Nachfolgern in Gebrauch. a) Der Senat, aus 600 Mitgliedern bestehend, handhabte neben der höheren Gerichtsbarkeit in erster Linie die Finanzangelegenheiten des Reiches. b) Der Staatsrat, ein Ausschuß der Senatoren und der nächsten Vertranten des Kaisers, wurde bald zur einflußreichsten Körperschaft des neuen Hofes.

8. Lehrgang der Alten Geschichte - S. 55

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
§ 25. Der spartanische Staat und die Verfassung des Lykurgus. 55 troffenen Einrichtungen nichts zu ändern. Er ist aber nie mehr m sein Vaterland zurückgekehrt und soll ans Kreta eines freiwilligen Todes gestorben sein. Ii. Die spartanische Verfassung. 1. Aie drei Wol'kskl'assen. Die eingewanderten Dorier und ihre Nachkommen, denen allein der Name Spartaner zukam, bildeten die herrschende Kriegerklasse. Unter ihnen stand das unterworfene Bauernvolk der Periöken, im Verein mit den Spartanern auch Lazedämonier geheißen, imb das eigentumslose Sklavenvolk der Heloten. * a) Die Spartaner (Spartiaten) allein waren im Vollbesitz der politischen Rechte, konnten ein staatliches Amt übernehmen und Mitglieder der Volksversammlung sein. * b) Dieperiöken (d. h. die Umwohnenden) hatten sich den Siegern freiwillig unterworfen; sie blieben frei, hatten Haus und Hof, waren aber zinspslichtig und ohne Anteil an der Regierung des Staates. * c) Die Heloten, die mit Waffengewalt unterworfene und enterbte Bevölkerung, waren Staatssklaven, welche als solche die Felder der Spartaner zu bestellen hatten. 2. pie Wehörden. Seiner inneren Verfassung nach, die forthin an Lyknrgs Namen geknüpft blieb, war Sparta ein monarchischer Staat. Die höchste Gewalt verteilte sich auf ein erbliches Doppelkönigtum und auf einen gewählten Rat der Alten (Gerusia genannt); daneben bestand die V o l ks v er s a m m l u n g und die Aufsichtsbehörde der E p h o r e n. Die zwei Könige, die nebeneinander regierten, standen an der Spitze des Staates; sie waren zugleich die obersten Priester und die Unsichrer im Kriege. Die sonstigen Regierungsgeschäfte fowie das Richteramt über Leben und Tod versah die Gerusia, welche einschließlich der Könige aus 30 mindestens sechzigjährigen Spartanern bestand. * Die Volksversammlung, die nur zur Zeit des Vollmondes stattfand, hatte über Gesetze sowie über Krieg und Frieden zu entscheiden; auch wählte sie die Mitglieder der Gerusia und die anderen Beamten. *Die fünf Ephoren, bloß auf Jahresfrist gewühlt, übten die Aufsicht über alle Behörden, selbst über die Könige. 3. Werteikung des Wefthes. Die ganze Ackerflur Lakoniens wurde Staatseigentum und unter die Familien der Spartaner und Periöken verteilt. Den besten Teil des Landes, die fruchtbare Eurotasebene, erhielten die Spartaner, das übrige die Periöken. Zur Bewirtschaftung ihres Gutes ward jeder spartanischen Familie eine entsprechende Anzahl von Heloten überwiesen. Die Güter der Spartaner erbten vom Vater

9. Lehrgang der Alten Geschichte - S. 58

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
58 § 26. Der athenische Staat und die Verfassung des Solon. dem angeblichen Opfertode des Kodrus aber rissen die Reichen und Bornehmen (der Adel) die Regierungsgewalt an sich und wählten aus ihrer Mitte anfänglich einen, später neun Archonten (b. i. Herrscher), die sich in die Befugnisse des Königs teilten. Damit war an die Stelle der Monarchie die Herrschaft der Aristokratie getreten. 2. Würgerkiche Notstände und Anrußen. Nicht nur die Regierungsgewalt sondern auch der ganze Grundbesitz war allmählich in die Hände des Adels gekommen. „Die verarmten (und zu Pächtern gewordenen) Bauern mußten fünf Sechstel an die Grundherren abliefern; blieben sie damit im Rückstand, so verfielen sie denselben mit Leib und Leben samt ihren Söhnen." Da auch die handeltreibenden Bewohner der Küstenstädte unter dem Druck der Adelsherrschaft seuszten, so war die Unzufriedenheit in den unteren Volksschichten allgemein. Infolgedessen kam es häufig zu bürgerlichen Unruhen, und allenthalben erhob sich das Verlangen nach schützenden Gesetzen. 3. Prakons Oesehe (um 620). Da die Gesetze nicht schriftlich aufgezeichnet waren, sondern nur mündlich überliefert wurden, klagte das Volk nicht ohne Grund über Willkür und Parteilichkeit in der Rechtsprechung. Um die wachsende Unzufriedenheit einzudämmen, ward der Archont Drakon beauftragt, die herkömmlichen Rechtsgrundsätze aufzuschreiben. Aber feine Gesetze waren so streng, daß man sagte, sie feien mit Blut geschrieben. 4. Solo Ns Wernfung. Nach erbitterten Kämpfen der Parteien wurde Solon, ein angesehener Adliger, der sich als Volkssreuud bewiesen hatte, für das Jahr 594 zum ersten Archonten gewählt und mit einer Neuordnung der Verfassung betraut. Solon, aus dem Geschlechte des Kodrus entsprossen, war als Dichter und Redner hervorragend und hatte sich auch um den Staat durch Wiedergewinnung der Nachbarinsel Salamis verdient gemacht (Erzählung von seinem erheuchelten Wahnsinn). Nach Vollendung der Gesetzgebung ging er außer Landes; sein Aufenthalt bei Krösus („Wer ist der glücklichste Mensch?") ist sagenhaft. Gestorben ist er wahrscheinlich in Athen um 559. Wegen seiner hohen Lebensweisheit („Nichts znviel!") rechneten ihn die Griechen unter die „sieben Weisen". Das waren angesehene Staatsmänner des 6. Jahrhunderts, die auch durch sinnreiche Lehren und Sprüche berühmt geworden sind. Außer Solon zählten zu ihnen: Thales von Milet, dessen Spruch „Erkenne dich selbst!" über dem Eingang des Tempels zu Delphi stand, serner Bias von Priene in Jonien („Ich trage all das Meinige mit mir") und Periander von Korinth („Alles vorbedacht!").
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