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1. Christliche Volksschule oder allgemeiner Unterricht über Gott, die Welt und den Menschen für evangelische Stadt- und Landschulen, die biblische Religionslehre, den evangelischen Katechismus und eine geistliche Liedersammlung, Natur-, Erd- und Himmelskunde, Seelen-, Pflichten-, Zahlen- und Sprachlehre mit Lesestücken nebst der Geschichte enthaltend - S. 165

1854 - Rinteln : Bösendahl
Sprachlehre. 165 zumittel,:. Der Staat hat ihnen zwar schon eine solche verwilligt, aber Ihr seht wohl ein, daß diese in unsern Zeiten ihren Bedürfnissen noch nicht gänzlich abhilft, und die Negierung wünscht, daß auch wir uns bereitwillig finden las- sen möchten, ihnen nach unserm Vermögen so viel zu geben, daß ihre Dienste besser belohnt werden und sie auf eine kum- merlose Art anständig leben können. Wir sind zwar nicht eben reich, aber sollte' nicht jeder von uns noch Etwas thun können, um wenigstens seinen guten Willen an den Tag zu legen? Gewiß, wir können den Segen Gottes nicht sicherer erwarten, als wenn wir besonders auch solchen Männern ver- gelten, die uns und unsern Kindern so nützlich sind. Ihr faibt nun wohl nicht alle Kinder in der Schule; aber könnt Ihr nicht noch Kinder bet ihnen einzuführen bekommen? Habt Ihr Eure Enkel nicht lieb? Sind nicht die Kinder unsers Orts mit Euch in Verbindung, von welchen Ihr wünschen müßt, daß sie gute, brauchbare und auch selbst nützliche, liebenö- werthc Menschen werden? Und Ihr wißt Alle, wir können unser Vermögen nicht besser anwenden, als wenn wir für daö Beste unsrer Kinder und darum auch der Männer sor- gen, die sich so verdient um sie und dadurch auch um uns selbst machen.. Ich schlage Euch demnach vor: Wir wollen ihnen einige Äcker zur Benutzung aus unserm Geinetnderied und für jedes Kind jährlich 12 Gr. alö eine Zulage zu ih- rer Besoldung geben. Dazu sollen aber nicht bloß diejenigen beitragen, welche Kinder in der Schule haben, sondern alle Einwohner, und zwar nach Verhältniß ihres Vermögens. Damit die Schullehrer nicht mit der Einnahme beschwert werden, sollen die Beiträge zur einen Hälfte zu Ostern, zur andern Hälfte zu Michaelis im ganzen Orte eingesammelt und den Schullehrern zu gleichen Theilen überliefert werden. Je mehr Ihr die Verdienste unserer guten Schullehrer zu schätzen Ursache habt, desto bereitwilliger werdet Ihr mir zustimmen, und Euch freuen, wenn Ihr etwas zur Erleichterung ihrer Sorgen thut. Gott wird Euch durch seinen Segen reichlich wieder vergelten, was Eure Dankbarkeit giebt, da Ihr ihm dadurch nur selbst Dankbarkeit für die größten Wohlthaten ausdrückt. Ob ich gleich selbst keine Kinder mehr habe, die noch in die Schule gehen, so will ich doch selbst der Erste sein, welcher den Versichenmgöbrief unterschreibt. Ich weiß, daß Ihr, gute Mitnachbarn! mir ohne Ausnahme nachfol- gen werdet.

2. Christliche Volksschule oder allgemeiner Unterricht über Gott, die Welt und den Menschen für evangelische Stadt- und Landschulen, die biblische Religionslehre, den evangelischen Katechismus und eine geistliche Liedersammlung, Natur-, Erd- und Himmelskunde, Seelen-, Pflichten-, Zahlen- und Sprachlehre mit Lesestücken nebst der Geschichte enthaltend - S. 159

1854 - Rinteln : Bösendahl
Sprachlehre. 15;) hierbei in der Hoffnung, sie zu Ihrer Zufriedenheit gearbei- tet zu haben. Ich habe mir, wie Sie sehen werden, alle Mühe gegeben, sie nach Ihrem Wunsche recht fein zu nähen. Sie werden sie ohne Tadel finden und mir daher auch fer- ner Gelegenheit geben, Ihnen meine guten Dienste zu erwei- sen. Mit Vergnügen werde ich auch fernere Aufträge zu Ihrer Zufriedenheit besorgen. Meinen, Ihnen schon bekann- ten, Lohn erwarte ich von Ihrer Güte als Ihre O. T. I. - dienstfertige N. . 3. Gesuch. Bitte um Zins-Erlaß an ein Rentamt. Es ist dem Kurfürstlichen Rentamte wahrscheinlich schon bekannt geworden, daß unsere Flur am 29. Mai dieses Jahrs durch einen totalen Hagelschlag und damit verbundene Überschwemmung so verheert worden ist, daß die Hoffnung auf eine reiche Erndte gänzlich vernichtet wurde. Wenn auch die Sommerfrüchte, da sie erst kürzlich be- stellt waren, weniger gelitten haben: so ist dagegen die Win- tercrndte durchaus verloren gegangen. Da wir uns nun da- durch ganz außer Stailde befinden, die dem Kurfürstl. Rent- amte schuldigen Roggen- und Weizen-Zinsen für dieses Jahr entrichten zu können, so wenden wir uns an Hoch- dasselbe mit der gehorsamsten Bitte, durch dessen vielver- mögende Verwendmlg es bei Kurfürstl. Kammer gütig zu bewirken, daß und genannte Zinsen für dieses Jahr gnädigst erlassen werden möchten; dahingegen wir sonst immer, und, in Absicht der Sommerfrüchte, auch für dieses Jahr unserer Schuldigkeit mit aller Willigkeit und Pünktlichkeit nachkom- men werden. Wir hoffen in Rücksicht unseres Nothstandes keine Fehl- bitte zu thun und verharren Kurfürstlichen Rentamts gehorsamste O. T. I. Gemeinde zu N. N. 4. Urkunde. I. Anweisung. Der Herr N. wird die Gefälligkeit haben, dem Ueber- bringer Dieses, Tischlermeister N. Hierselbst, seine vorzuzeigende

3. Der geschichtliche Unterricht in der Volksschule - S. 86

1910 - München : Kellerer
— 86 — Helfer? Wie brachten sie Hilfe? Worin bestand die Not des Kaisers Karl Albrecht? Wer brachte Hilfe, daß er sein Land wieder gewann? Wie half Seckendorff? Wie kannst du sagen, daß Maria Theresia in großen Nöten war? Welche Hilfe rief sie an? Wie brachten die Ungarn Hilfe? Iv. Stufe. Inwiefern sehen wir, daß Karl Albrecht und Maria Theresia in großen Nöten waren? (Land verlieren). Warum brauchte sie also Hilfe? (Land gewinnen). Sprichwort: Wo die Not am größten ist, Ist Hilfe am nächsten. Allgemein: Erzählung: Ein gutes Rezept (v. Hebel). Worin bestand die große Not der Frau? Wer brachte Hilfe? Worin bestand die Hilfe? Was müssen wir tun, wenn uns Arme oder Notleidende um Hilfe bitten? Wie kann man da helfen? Wer gebietet uns, daß wir den Mitmenschen helfen? Was erhalten wir dafür von Gott? (Lohn, Segen Gottes). Sprichwort: Wer sich erbarmet fremder Not, Den segnet auch der liebe Gott. V. Stufe. a) Im Dienste des sittlichen Unterrichtes. Erzählung: „Das Lied vom braven Mann." Gedicht von Gottfried Bürger. Wer war in großer Not? Wer war Helfer? Wie half er der Zöllnerfamilie? b) Im Dienste des Lesens: Nr. 108. Das Lied vom braven Mann. (Ober-klassenlesebuch S. 98.) Nr. 268. Karl Albrecht S. 290. c) Im Dienste des Aufsatzes: Die Österreicher in Bayern. Im spanischen und österreichischen Erbfolgekriege fielen die österreichischen Soldaten in Bayern ein. Wohl hatten die Bayern anfangs großes Waffenglück; aber bald war unser Vaterland von Feinden überschwemmt und München besetzt. Der Kurfürst mußte fliehen; das Land kam unter österreichische Verwaltung. Die wilden Horden von Kroaten und Panduren hausten schrecklich. Dem Bauern wurde Geld und Gut gewaltsam weggenommen. Das geringste Widersetzen brachte Mißhandlung oder den Tod ein. Das bayerische Volk mußte unerschwingliche Steuern an Österreich bezahlen. Wer nicht bezahlen konnte, dem wurde der rote Hahn auf das Dach gesetzt. Landwirtschaft, Handel und Verkehr stockte. Bürger und Bauern verarmten. Großes Elend war im Lande. Noch zur heutigen Zeit haben sich die Namen Panduren und Kroaten als Bezeichnung eines schlimmen Menschen erhalten, eine Erinnerung an jene Schreckensjahre.

4. Asien, Australien, Afrika, Amerika - S. 603

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Xii. Brasilien. 603 eutsche Blätter in Deutschland die 9innbe. Darauf erwiedert ein Protest, von über 300 Deutschen unterzeichnet, darunter der Pastor und auch der deutsche Consul, wie folgt: Wir, Bewohner der Colonie Blumenau, halten es an der Zeit, dieser und vielen früheren ähnlichen Verläumdungen unseres neuen Vaterlandes öffentlich mit Ent- schiedenheit entgegen zu treten. Wir leben hier seit einer Reihe von Jahren, größtentheils über 10, einige von uns 16 bis 17 Jahre. Wir bewohnen und bebauen unser eigenes Land, oder betreiben in e i g e n e m Hause unser Handwerk oder Geschäft; das Eine wie das Andere nährt hier und sichert vor Noth und Nahrungssorgen Jeden, der seine Hände regen will. Manche von uns, drüben in Abhängigkeit und in täglicher Sorge ums Brot, haben erst hier gelernt, was es heißt, frei und ohne Sorgen zu leben. Diesen mittellos Herübergekommenen hat die Landesregierung die ersten schweren Jahre durch vielfache Unterstützung erleichtert. Wir sehen in einem gesunden Klima unsere Kinder gedeihen und fröhlich her- anwachsen. Biele von uns sind brasilianische Bürger geworden, was uns allen zu werden frei steht, und nehmen als solche Theil an den Wahlen der Friedensrichter, der Municipalkammer, der Abgeordneten zu den gesetzgebenden Versammlungen der Provinz und des Reiches, und wohnen als Geschworene den Schwurgerichten bei. Wir haben deutsche, von uns selbst gewählte Friedensrichter und deutsche Polizei- behörden. Wir haben, Katholiken wie Protestanten, deutsche Geistliche; und auch Mitglieder freier Gemeinden, welche Unduldsamkeit aus der Heimath trieb, leben hier unange- fochten. Unsere Zeitungen wissen nichts von Caurionen, Verwarnungen, Beschlagnahmen und ähnlichen Bürgschaften der Preßfreiheit. Mit einem Worte, wir leben hier als freie Männer, fühlen uns zufrieden und glücklich und danken dem Geschicke, das uns hierher unsere Schritte lenken ließ. Dabei wollen wir nicht leugnen, daß die Gesetzgebung auch unseres neuen Vater- landes ihre Mängel hat, daß die Handhabung der Gesetze nicht immer eine gewissen- hafte ist, und daß dadurch auch Deutsche schon wiederholt schwer in ihren Rechten beeinträchtigt worden sind. — Deutsche mehr als andere Ausländer, weil Deutsch- land bisher seinen Söhnen keinerlei Schutz gewährt hat. —Dies trifft aber fast nur Deutsche, die, der Landessprache und Landesgesetze wenig kundig, mitten unter Brasilianern wohnen, — kaum jemals Bewohner deutscher Colonien. Auch Sclaven giebt es allerdings noch in Brasilien; aber einmal ist es keinem Sclaven gestattet, auf dem Gebiete einer deutschen Colonie sich aufzuhalten, - und zweitens vermindert sich die ohnehin weniger zahlreiche Sclavenbevölkerung der Süd- Provinzen von Jahr zu Jahr durch Verkauf nach dem Norden. In'den letzten Monaten wurde einem von der Provinzialversammlung beschlossenen Gesetze vom Präsidenten die Bestätigung versagt, „weil es die Verminderung der Sclaven beein- trächtigen könne" und die Versammlung änderte aus diesem Grunde die betreffende Bestimmung. So schwierig für das ganze Reich die Abschaffung der Sclaverei sein mag, so sicher gehen wir in den Süd-Provinzen einem allmäligen Erlöschen derselben entgegen. Protest Fol „Daß Landbauer und Handarbeiter hier im Lande ein sicheres Auskommen finden und bei Fleiß und Tüchtigkeit zur Wohlhabenheit gelangen. Vom „Sklavenhandel" der deutschen Auswanderer kann durchaus nicht die Rede sein, denn nicht einmal dem ärmsten fleißigen Einwanderer wird es einfallen, seine hiesige persönliche Freiheit und Gleichberechtigung Aller gegen die beengenden europäischen Verhältnisse wieder zu vertauschen. Vielmehr bringt die brasilische Regierung, welche heutigen Tages die Colonisation als das einzig wirksame Mittel zur Hebung des Landbau'es erkannt hqt,

5. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 40

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
40 dem der Gesellschaft entscheiden und die Verbrechen Ut . strafen. Es ist nothwendig, daß c) eine vollziehende Macht da sey, damit die Aussprüche der Richter in Erfüllung kommen; sonst würden sie ohne Wirkung bleiben; 6) eine Kriegsmacht zur Vertheidigung des Landes, zur Erhaltung der äußern Sicherheit; e) ein Lehrstand, der Andere in nützlichen Dingen un- terrichtet; f) untergeordnete Obrigkeiten, niedere und höhere, damit eine die Fehler der andern verbessere. 2) Unterthanen sind verpflichtet, ihren Obrigkeiten Zu gehorsamen und sie zu ehren. Sie sind verpflichtet: a) den Gesetzen zu folgen, und wenn ihnen die Befolgung der Gesetze auch schwer scheint; denn dieß fordert das allgemeine Wohl der Menschen. Sie sind verpflichtet b) ihre Streitigkeit der richterlichen Gewalt zu überlassen, ihre Entscheidungen abzuwarten und sich mit dem End," urtheile derselben zu befriedigen. Sie sind verpflichtet c) den Aussprüchen der Obrigkeit nachzukommen, zur Vollziehung derselben mitzuwirken; sie dürfen die Be- strafung der Uebelthater nicht hindern, keinem Verbre- cher Unterschleif geben, und sollen vor Gericht wahr" Haftes Zeugniß ablegen. Sie sind verpflichtet 6) zur Bestreitung der nöthigen Staatsabgaben beizu- tragen. Sie sind verpflichtet e) den zur Vertheidigung des Vaterlands nothwendigen Kriegsdienst entweder persönlich zu versehen, oder die Unkosten davon zu bestreiten. Sie sind endlich verpflichtet f) in allen Stücken zum allgemeinen Wohl mitzuwirken, und das gemeinschaftliche Beste durch treue Erfüllung ihrer Standespflichten zu befördern. Alles dieses ist nothwendig, um die allgemeine Glück- seligkeit mir günstigem Erfolge zu befördern. Es ist also Pflicht, sich dem obrigkeitlichen Ansehen zu unterwerfen, und auch die Abgaben gerne zu entrichten, denn der obrigkeitliche Stand ist eine göttliche Anstalt. Sie ist Gottes Dienerin. Wer sich dagegen auflehnt, empört sich gegen Gottes Am

6. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 54

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
54 jähren die Pflichten erfüllet, dann legt er den Grund zu euerm künftigen Glücke. Pflichten der Lehrherren gegen ihre Lehr- jungen und Gesellen. 1) Der Meister ist wie ein Vater seiner Gesellen und Lehrlinge anzusehen; er soll aber auch an ihnen Vatertreue beweisen. Er soll ihnen nie etwas befehlen, was wider das Gewissen, oder wider eine billige Gewohnheit des Handwerks wäre. Er soll ihnen nie zu viele und zu schwere Arbeiten auflegen. Er soll ihnen gesunde und nahrhafte Kost geben. Er soll sie nicht vor der Zeit, zu ihrem Schaden, aus der Werkstatte vertreiben. Ec und die Seinigen sollen nicht Ge- legenheit zu schimpflichen Urtheilen geben« Er und die Sei- nigen sollen sich Mühe geben, ihre Fehler abzulegen; auch die Fehler der Gesellen und Lehrlinge geduldig tragen und verbessern. Der Meister ist verbunden, den Gesellen und Lehrlingen guten Unterricht zu geben, und die erlaubten Handwerksvor- theile und Kaufpreise anzuzeigen. 2) Ein Meister, welcher Gesellen und Lehrlinge zum Betrug durch sein Beispiel verführt, begehr noch nach seinem Tode durch sie Diebstahl, so lauge sie leben. Wer seine Untergebenen zur Rechtschaffenheit anleitet, sammelt Segen für sich und die Seinigen, und bahnt den Untergebenen den Weg zu Glück und Segen. Erinnerungen an Lehrlinge. 4) Lerne als Handwerkslehrling deinem Meister alle er- laubte Kunstgriffe und Vortheile in Arbeiten ab. Denke dar- auf, es noch besser zu machen. Schreibe dir das Gute auf, was du hie und da in Werkstätten siehst, um dir nützliche Regeln auf die Zukunft zu sammeln. 2) Wenn du wanderst, so frage nicht nach den Wahr- zeichen der Städte, sondern nach den besten Meistern. Er- kundige dich um die Art, wie sie die Arbeiten verfertigen; woher sie die Materialien zur Verarbeitung beziehen? Wo

7. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 75

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
oder wenn sie sich, mit Erlaubniß der Eltern, etwas durch ihre Arbeit erwerben. So lange die Kinder minderjährig sind, haben die Eltern oder Vormünder die Oberaufsicht auch über dieses Eigenthum der Kinder. Nur diejenigen dürfen sich ihres Eigenthums nach ihrem eigenen Willen bedinen, welche nicht unter väterlicher Gewalt, oder unter einem Vor- mund stehen. Die Eltern sind auch berechtigt, den Nutzen aus dem Eigenthum der Kinder zu ziehen, so lange sie von Eltern ernährt werden. Rechte und Pflichten der Gutsherren und Gutsbesitzer. Derjenige, dem das Eigenthum des Guts gehört, heißt der Gutsherr. Gutsherren haben das Recht, von ihren Erb- pachtern gewisse Abgaben und Dienste zu fordern. Diese können bestehen in Fuhren, Botengängen, Tagarbeiten, Ab- gaben in Geld, Getraidezinsen, auch wohl in Zehenden, oder Lieferung gewisser Thiere rc. Dagegen dürfen die Gutsherren nicht mehr fordern, als in den Schriften, in denen der Guts- verlaß bedungen wurde, deutlich ausgedrückt, oder, als dem alten Herkommen gemäß, in dem Dienstregister oder Hoft briefe steht. Wer ein Gut zur Nutznießung hat, soll die Dienste fieißig thun, die Abgaben zur rechten Zeit und in gehöriger Güte liefern, auch alles andere getreulich beobach- ten, was ihm nach dem Herkommen, oder denen über das Gut verfaßten Urkunden obliegt. Er darf das Gut ohne Vorwissen der Gutsherrschaft nicht veräußern oder verpfän- den. Er soll dasselbe in gutem Zustande erhalten. Auch darf sich niemand, ohne Vorwissen und Einwilligung der landes- herrlichen Obrigkeit, niederlassen. Von Rechten, die jemand auf dem Eigen- thum eines Andern haben kann. Manche haben das Recht, über die Wiese oder den Acker eines Andern einen Fußsteig oder Fahrweg zu haben. Man- che dürfen das Wasser aus einem angränzenden Gute holen, oder hindurch leiten, oder ihr Vieh in dem Brunnen oder Wasser eines andern Gutes tranken. Wieder andere haben

8. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 50

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
50 Zu befehlen, einen falschen Begriff haben. Ich bin Herr, er ist Knecht; ich bin Frau, sie ist Magd, hört man so oft sagen. Sie glauben, ihren Dienstboten den geringen Lohn durch harte Begegnungen recht sauer machen zu dürfen. Sie glauben ein Recht zu haben, mit ihren Dienern nach Will- kühr schalten zu dürfen, weil sie ihre Diener sind. Der Herr soll von seinen Dienstboten nicht mehr verlangen, als in dem ersten Einverständnisse mit begriffen ist. Der Dienstbote ist auch nicht schuldig, alles das zu thun, was der Muth- wille und die Ueppigkeit des Herrn verlangt, sondern was bei der ersten Verabredung ausgemacht worden ist. Wer also mit seinem Dienstboten so lieblos verfahren kann, wird sei- nem Wort untreu und begeht eine Sünde. 3) Die Herrschaften gehen mit einem frommen, treuen, gehorsamen Dienstboten ziemlich menschlich um; aber mit einem gottlosen, falschen, boshaften glauben sie unmensch- lich verfahren zu dürfen. Allein die Bosheit des Bedienten kann der Herrschaft niemals das Recht geben, selbst boshaft zu handeln. Menschenliebe, Gerechtigkeit, Ehrlichkeit ist ein Christ auch dem lieblosen, untreuen, lückischenj Bediemm schuldig. Bedenket daher oft: 3) Habe ich den Dienstboten oder Taglöhnern den ver- heißenen Lohn ganz und zu rechter Zeit gegeben? b) Habe ich den Lohn nicht zu niedrig angesetzt und die Kost so schlecht und sparsam gegeben, daß der Dienst- bote kaum seinen Hunger stillen konnte? c) Habe ich die Dienstboten so behandelt, wie ich wünschte, daß eine Herrschaft mit mir umgienge, wenn ich Dienst- bote wäre? 6) Habe ich ihre Kräfte nicht zu sehr angespannt? Habe ich ihnen auch Zeit zur Erholung und Ruhe gegeben? e) Habe ich ihnen ihren Dienst und die Härte ihres Schick- sals auch erleichtert, so viel es ihnen und mir gut ist? 5) Bin ich mit ihnen liebreich umgegangen? War ich gegen sie freundlich und zufrieden? Haben sie von mir ermunternde Worte gehört? Habe ich bei ihren Fehlern, die aus bloßer dlnwissm-

9. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 52

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
Dienstboten nicht verdorben, daß unter diesen durch die Kinder der Hausfciede nicht gestört werde? r) Gebe ich eö nicht zu, daß meine Kinder wie kleine Haustyrannen mit Dienstboten umgehen? s) Können die Dienstboten auch bei mir seyn, oder muß ich mich alle 14 Tage um andere umsehen? So frage sich ein rechtschaffener Dienstherr und die Un- rergebenen werden gerne bei ihm seyn. Pflichten der heiratheterkindergegen ihre Eltern, w e l ch e ihnen d i e H a u s h a l t u n g abgetreten haben. Wenn die Kinder gerne heirathen möchten, so verspre- chen sie den Eltern alles Gute, um die Uebergabe des Haus- wesens und des Hofguls zu erschleichen. Hat nun der Sohn oder die Tochter das Hofgut übernommen — sind die El- tern in die Ruhe gesetzt — dann kann das verheirathete Kind ihren Tod nicht erwarten. Eö steht die vorbehaltene Leibgeding als einen auf dem Hof haftenden Bodenzins an, den es ihnen so schlecht entrichtet, daß es ins Zuchthaus ge- führt würde, wenn es feinen Landesfürsten, in Entrichtung der Abgaben, so hintergienge, wie es seine beklagten Eltern hintergeht. Ein solches Verfahren muß zu dem heiligen und gerechten Gott um Rache schreien. Wie unmenschlich, wie teuflisch ist eö, die Bande der Natur so gewaltsam zu zerreißen, de- nen so schlecht zu begegnen, die uns das Leben, die Erzie- hung und Alles gaben, was wir besitzen. Kleine Kinder sind zu entschuldigen, wenn sie die Eltern beleidigen; denn sie sind leichtsinnig und verstehen eö nicht besser. Wenn aber verheirathete Kinder, die selbst Eltern sind, und mithin aus eigener Erfahrung wissen, was man mit den Kindern ausstehen muß, bis sie erwachsen sind, wenn solche Kinder ihre alten Eltern so sehr verachten, ihnen den Tod wünschen, grobe Reden geben, den schuldigen Unterhalt entziehen, wer will sie entschuldigen? Solchen boshaften Kindern kann eö einmal nicht gut gehen. Sie werden von

10. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 73

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
— 73 — für die Kinder aus erster Ehe gewissenhaft und getreu mit elterlicher Liebe sorgen. Den Eltern steht es frei, während ihrer Lebzeit oder noch vor ihrem Tode, bei Vertheilung ihres Vermögens einen Unterschied zwischen gehorsamen und ungehorsamen Kindern zu machen. Nehmen Eltern fremde Kinder an Kindesstatt an, so gelten auf Seite der Pflegeltecn, wie auf Seite der Kinder, dieselben Rechte und Pflichten, wie bei eigenen, wenn eine solche Annahme von der Obrigkeit bestätigt wurde. Den Pflegeltern steht jedoch frei, gewisse Bedingungen dabei fest- zusehen. Pflichten und Rechte der Kinder. Kinder sollen Eltern, die ihrer Hülfe bedürfen, mit aller Treue unterstühen, und besonders Vater und Mutter recht gut versorgen, wenn sie etwa ihre Güter bei Lebzeit gegen Ausgcding überlassen. Die weitern Pflichten der Kinder gegen die Eltern werden schon aus dem christlichen Jugend- unterricht bekannt, und sollen auch gegen Stiefeltern und Pflegeltern ausgeübt werden. Gehorsame Kinder haben daö Recht, von ihren Eltern die Erziehung zu erwarten, welche sie ihnen nach ihrem Ver- mögen und nach ihrem Stand geben können. Ungehorsame Kinder können dagegen nichts, als den nothdürftigen Unter- halt von ihren Eltern verlangen. ^on der Vormundschaft. Vormünder müssen denen bestellt werden, die noch un- mündig oder minderjährig sind. Die Minderjährigkeit dauert gewöhnlich bis in das fünfundzwanzigste Jahr. Der Vor- mund vertritt die Stelle des Vaters, und er hat gewissenhaft für die ihm durch die Obrigkeit oder nächste Verwandtschaft unter Vormundschaft Anvertrauten zu sorgen, aber nicht willkührlich, eigensinnig, launisch, oder garbetrügerisch und zu seinem Vortheil zu handeln. Dagegen sind auch die Minderjährigen verbunden, nichts ohne fein Vorwissen zu thun, in billigen Rathschlägen und
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